Lehrgangsbroschüre "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte"
- 1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (dienstbegleitende Unterweisung)
- 2. Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen
- 3. Informationen der zuständigen Stelle nach BBiG
- 4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
- 5. Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
- 6. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
- 7. Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der Verwaltungsakademie Berlin
- 8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen der dienstbegleitenden Unterweisung
- 9a. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - Jahrgang 2022/2023
- 9b. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - ab Jahrgang 2024
- 10. Lernzielstufen
- 11a. Lehrpläne - Jahrgang 2022/2023
- 11b. Lehrpläne - ab Jahrgang 2024
- 12. Allgemeine Hinweise
- 13. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (dienstbegleitende Unterweisung)
Rechtliche Grundlage
- (Bundes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten
- (Landes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
- Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der VAk
Dauer der dienstbegleitenden Unterweisung
Gemäß § 4 Absatz 5 (Bundes-) VO VFA sind den Auszubildenden zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse in einer „dienstbegleitenden Unterweisung“ zu vermitteln. Sie wird in der Abteilung I der VAk durchgeführt und umfasst 294 Doppelstunden in drei Unterrichtsblöcken:
1. Ausbildungsjahr - Block I | Dezember bis Mitte Februar |
2. Ausbildungsjahr - Block II | September bis Ende November |
3. Ausbildungsjahr - Block III | Mitte Februar bis Ende April |
(Ein Ausbildungsjahr dauert i.d.R. vom 1. September bis 31. August des Folgejahres)
Unterrichtsorganisation
Der Unterricht findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise mit in der Regel 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) statt.
Die Unterrichtszeiten sind:
- A-Zeit: 08:00 – 11:10 Uhr
- B-Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
- C-Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr (in Einzelfällen)
Fachgebiete
Die Inhalte der einzelnen Fachgebiete basieren auf den Lehrplänen der VAk.
Ziel ist die Vermittlung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen für eine qualifizierte Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung.
Die einzelnen Fachgebiete können Sie der Übersicht „Stoffverteilung“ entnehmen.
Leistungsnachweise
Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis ab.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Lehrplänen der VAk und § 4 der Lehrgangsordnung.
Zeugnis
Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen Bewertungen zu entnehmen sind. Eine Zweitschrift erhält die Ausbildungsbehörde.
2. Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen
In den Themenbereichen Politik, Europa und Diversity werden neben dem regulären Unterricht Projekte (i.d.R. ein Tag) sowie Studienfahrten (mehrtägig – in Deutschland oder dem nahen Ausland) durchgeführt.
Die Projekte werden in Kooperation mit themenrelevanten Partnern durchgeführt (u.a. mit dem Deutschen Bundestag, dem Abgeordnetenhaus Berlin, der Europäischen Kommission, der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, sowie Gedenkstätten in Berlin und Brandenburg).
Die Ausschreibungen und Anmeldungen für die Projekte und Fahrten erfolgen über die Ausbildungsleitungen.
3. Informationen der zuständigen Stelle nach BBiG
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Die Zwischenprüfung findet im 2. Ausbildungsjahr (i.d.R. im Januar/Februar), die Abschlussprüfung im 3. Ausbildungsjahr (i.d.R. schriftlich im Mai/Juni und praktisch im August) statt.
Die Anmeldung zur Prüfung hat, unter Beachtung der Anmeldefrist, schriftlich durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen.
Nachteilsausgleich
Gem. § 14 Abs. 3 der Prüfungsordnung sind Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche Nachteile haben, auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Prüfungsteilnehmer, auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.
Schlichtungsausschuss
Für den Fall einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbehörde hat die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss berufen, der zwischen den Parteien vermittelnd wirken soll.
Weiterbildungsstipendium
Das Weiterbildungsstipendium richtet sich an talentierte und leistungsbereite Fachkräfte unter 25 Jahren, die bereits ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Mit einem Weiterbildungsstipendium können Fachkräfte bis zu drei Jahre fachliche oder fachübergreifende Weiterbildungen finanzieren. Damit unterstützt das Bundesbildungsministerium junge Menschen, sich in ihrem Beruf durch Weiterbildung zu qualifizieren und neue berufliche Möglichkeiten bis hin zur Selbständigkeit zu entdecken.
Nähere Informationen: https://www.bmbf.de/de/das-weiterbildungsstipendium-883.html
Berichtsheft
Auszubildende haben gem. § 6 (Bundes-)VO VFA ein Berichtsheft zu führen, welchem der inhaltliche und zeitliche Verlauf der Ausbildung zu entnehmen ist. Es dient dem Nachweis des Ausbildungsfortschritts und ist bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung der zuständigen Stelle vorzulegen.
Ziel des Berichtsheftes ist es, – zumindest stichpunktartig – den sachlichen sowie zeitlichen Ablauf der Ausbildung wiederzugeben. Es dient der Systematisierung der Berufsausbildung, um allen Beteiligten (Azubi, Ausbilder/innen, Praxisanleiter/innen, Berufsschule, zuständiger Stelle – ggf. auch den gesetzlichen Vertretern) einen nachvollziehbaren kurzen Überblick – aber auch Nachweis - über den ordnungsgemäßen Ausbildungsverlauf zu geben. Darüber hinaus sollen die Auszubildenden durch die regelmäßige Führung des Berichtsheftes zur Reflexion über die wesentlichen fachlichen und berufspraktischen Inhalte des Ausbildungsberufes angeregt werden.
Wesentliche Empfehlungen und Hinweise sind:
- Auszubildende führen das Berichtsheft während der Ausbildungszeit
- Eine Bewertung des Berichtsheftes – z.B. für die Abschlussprüfung – erfolgt nicht
- Das Berichtsheft ist vom Azubi mindestens wöchentlich zu führen
- Zumindest stichwortartig sind die konkreten Arbeitstätigkeiten in den Praxisstationen, Themen des Berufsschulunterrichts, ggf. Themen der dienstbegleitenden Unterweisung (Verwaltungsakademie) und/oder sonstige Schulungen / Ausbildungsmaßnahmen - getrennt voneinander - zu dokumentieren
- Das Berichtsheft wird durch den Ausbildenden mindestens monatlich geprüft (insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit) und abgezeichnet.
Die zuständige Stelle empfiehlt, das Berichtsheft nicht handschriftlich, sondern rechnergestützt führen zu lassen, da somit ein typisches Arbeitsmittel routinemäßige Verwendung findet und die regelmäßige Verwendung dem allgemeinen Ausbildungsziel förderlich ist.
Hilfsmittelregelungen für die dienstbegleitende Unterweisung, die Zwischen- und die Abschlussprüfung
Behandlung der zugelassenen Hilfsmittel
Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten.
Hiervon ausgenommen sind
- handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen),
- Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠)
- Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY).
Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig.
Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. (Gem. des Beschlusses der Prüfungsausschüsse „Verwaltungsfachangestellte/r“ vom 08.04.2013 ist das Notieren von Paragraphen (ggf. mit Absatz und Kurzbezeichnung der Vorschrift, z.B. § 17 (1) ASOG) auf Trennblättern und Reitern erlaubt, nicht jedoch von Verweisungen auf andere Normen. Verweisungen dürfen nur direkt an der Norm angebracht werden.) Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden.
Verbotene Hilfsmittel
- Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!)
- PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches
Weitere Informationen
Selbstverständlich können Sie Federtaschen, Getränke und Glücksbringer, die Ihnen noch Platz zum Schreiben lassen, gern auf dem Tisch behalten.
Prüfungsarbeiten
Auf der Internet-Seite der Verwaltungsakademie Berlin finden Sie Prüfungsarbeiten (ohne Lösungen) zum Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter aus vergangenen Jahren als pdf-Dateien zum Herunterladen.
4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
vom 19. Mai 1999
5. Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
vom 26. August 1999
6. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
vom 19. November 2013
ABZ L
Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040
Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2013 gemäß § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG – in der der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. Mai 2015 geänderten Fassung.
Prüfungsordnung
Erster Abschnitt - Allgemein
§ 1 - Verwendete Bezeichnungen
Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
Zweiter Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 2 - Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfung errichtet die VAk als zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(2) Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden.
§ 3 - Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter. In geeigneten Fällen soll dem Prüfungsausschuss ein Dozent der Verwaltungsakademie angehören.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmervertreter werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 hat die zuständige Stelle das Vorschlagsrecht.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
§ 4 - Befangenheit
(1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder ihm/ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dürfen nicht mitwirken.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle bzw. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann sie eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet scheint.
§ 5 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Wahl des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(3) Zur Sicherstellung eines geordneten Prüfungsablaufs können erforderliche Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 6 - Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. In der Durchführung des Geschäftsbetriebes wird er von der zuständigen Stelle unterstützt.
(2) Über den Verlauf der Beratungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Der zuständigen Stelle ist eine Durchschrift des Protokolls zu übersenden.
§ 7 - Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Dritter Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung
§ 8 - Prüfungstermine
(1) Prüfungen werden nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, angesetzt. Die zuständige Stelle legt unter Berücksichtigung der organisatorischen Rahmenbedingungen die Termine fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden in der Regel mindestens 3 Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen
oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen sind auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
§ 10 - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache (eineinhalbfache) der Zeit, die gemäß § 45 BBiG als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
§ 11 - Anmeldungen zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
- in den Fällen des § 9 und § 10 Abs. 1
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
- vorgeschriebene Berichtshefte und Ausbildungsnachweise
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
- in den Fällen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 10 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i. S. des § 10 Abs. 3
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
In den Fällen des § 11 Abs. 3 Ziffer 1 ist auch eine Bestätigung des Ausbilders über das Vorliegen der erforderlichen Nachweise ausreichend.
§ 12 - Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.
Vierter Abschnitt - Durchführung der Prüfung
§ 13 - Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§ 14 - Prüfungsgegenstand
(1) Soweit die Ausbildungsordnung die Gliederung der Prüfung und die Prüfungsanforderungen nicht bereits regelt, sind sie in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung zu bestimmen, die die zuständige Stelle nach Maßgabe des § 47 BBiG erlässt.
(2) Die Anlage soll enthalten:
- die Inhalte der Prüfung
- die Gliederung der Prüfung
- die anzufertigenden schriftlichen Arbeiten
- die Anforderungen in der Fertigungsprüfung
- die Anforderungen in der mündlichen/praktischen Prüfung
(3) Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche Nachteile haben, sind auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Prüfungsteilnehmer, auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.
§ 15 - Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss/den Prüfungsausschüssen als übernommen.
§ 16 - Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und stellvertretenden Mitglieder können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen.
(2) An den praktischen / mündlichen Prüfungen können bei Bediensteten des Landes Berlin ein Mitglied des Hauptpersonalrats, im Übrigen ein Mitglied der zuständigen Ausbildungsbehörde sowie der örtlichen Personalvertretung / Jugend- und Auszubildendenvertretung – soweit es sich nicht um Auszubildende des entsprechenden Ausbildungsberufes handelt - teilnehmen.
(3) Bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis dürfen neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur die Vertreter der zuständigen Stelle in Ausübung ihrer Aufgabenwahrnehmung als Geschäftsstelle anwesend sein.
§ 17 - Leitung, Aufsicht und Organisation
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, welche sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(3) Die den Prüflingen mit der Einladung mitgeteilten Prüfungskennziffern sollen bei den schriftlichen Prüfungen zur Anonymisierung aller Arbeiten verwendet werden. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.
§ 18 - Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Fünfter Abschnitt - Prüfungsergebnis
§ 21 - Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
(2) Die Prüfungsleistungen sind mit ganzen Punkten zu bewerten.
(3) Jede schriftlich zu erbringende Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Bei abweichenden Beurteilungen soll eine Einigung erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande und weichen die Bewertungen um nicht mehr als zehn Punkte voneinander ab, gilt der ganzzahlig aufgerundete Durchschnitt als gemeinsame Bewertung. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 22 - Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt – mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses ist die Punktsumme aus den jeweils erteilten Prüfungsleistungen durch die Anzahl der Prüfungsfächer zu teilen – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Aus der durchschnittlichen Punktsumme ist das Gesamtergebnis zu ermitteln. Hierbei sind folgende den Punktwerten entsprechenden Noten zu berücksichtigen:
100 bis 92 Punkte | =sehr gut (1) |
unter 92 – 81 Punkte | =gut (2) |
unter 81 – 67 Punkte | =befriedigend (3) |
unter 67 – 50 Punkte | =ausreichend (4) |
unter 50 – 30 Punkte | =mangelhaft (5) |
unter 30 – 0 Punkte | =ungenügend (6) |
(3) Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob die Prüfung „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ wurde.
§ 23 - Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG“
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers
- den Ausbildungsberuf
- das Gesamtergebnis der Prüfung (unter Benennung der erreichten Punktsumme),
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) enthalten sein.
(3) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist dem Ausbildenden zu übersenden.
(4) Über die Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt.
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.
§ 25 - Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den Prüfungsfächern zu befreien, in denen er mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 22 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 bis 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
Sechster Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung
§ 26 - Prüfungstermin
Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 27 - Anmeldung, Ladung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist von dem Ausbildenden nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nach Unterrichtung des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle schriftlich vorzunehmen.
(2) Der Anmeldung sind eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft / der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt worden ist, und eine Kopie der Zeugniskarte der Berufsschule beizufügen.
(3) Die zuständige Stelle lädt die Auszubildenden zur Prüfung ein.
§ 28 - Prüfungszweck, Prüfungsgegenstand
(1) Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes des Auszubildenden, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
(2) Durch die Zwischenprüfung ist festzustellen, ob der Auszubildende die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr, soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes vorsieht, aufgeführten Fertigkeiten beherrscht, die insoweit notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und insoweit mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
§ 29 - Gliederung und Dauer der Prüfung
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung.
§ 30 - Prüfungsaufgaben
Der § 15 findet entsprechende Anwendung.
§ 31 - Feststellung des Ausbildungsstandes
Der Prüfungsausschuss stellt anhand der bearbeiteten Prüfungsaufgaben den Ausbildungsstand, insbesondere etwaige Mängel, fest. Die Bewertung der Prüfungsaufgaben richtet sich nach § 21.
§ 32 - Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die zuständige Stelle eine Prüfungsbescheinigung aus.
(2) Die Prüfungsbescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
(3) Die Prüfungsbescheinigung erhalten der Auszubildende, der gesetzliche Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.
Siebter Abschnitt - Umschulung
§ 33 - Umschulungsprüfungen
(1) Für Umschulungsprüfungen ist diese Prüfungsordnung mit Ausnahme des sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Die Prüfung erfolgt nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.
(2) Der Prüfling wird auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle befreit, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 34 - Rechtsbehelf
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 35 - Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß § 22 Abs. 4 sind zehn Jahre nach Abschluss aufzubewahren.
§ 36 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
§ 37 - Außerkrafttreten
Mit In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Mai 2010 (ABl. S. 2006) außer Kraft.
7. Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der Verwaltungsakademie Berlin
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
vom 12. Juni 2017
ABZ 1
Telefon: 90229 – 8041, intern: 9229 – 8041
erlassen durch Beschluss des Vorstandes der Verwaltungsakademie Berlin vom 15.02.2018 gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 der VAkVO
Abschnitt I
§ 1 - Allgemeines
Die Verwaltungsakademie Berlin vermittelt zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung in einer dienstbegleitenden Unterweisung.
§ 2 - Anmeldung
Die Ausbildungsbehörden des Landes Berlin melden – soweit die Ausbildungsordnung es vorsieht – zur dienstbegleitenden Unterweisung an der Verwaltungsakademie Berlin alle Auszubildenden der Ausbildungsberufe, mit denen sie einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben.
§ 3 - Lehrpläne
Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Fachgebiete der dienstbegleitenden Unterweisung Lehrpläne auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Voraussetzung für die Ablegung eines Leistungsnachweises ist, dass der/die Auszubildende mindestens 2/3 der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Fachgebiets besucht hat.
(2) Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Auszubildende zum Leistungsnachweis antritt.
(3) Versäumen Auszubildende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen (Nachschreibetermin). Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
(4) Fehlzeiten bei Nachschreibeterminen werden nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder durch schriftliche Mitteilung der Auszubildenden entschuldigt. Andernfalls gilt die Leistung als verweigert und wird mit der Note ungenügend bewertet.
(5) Haben Auszubildende eine 2/3 Anwesenheit nicht erreicht, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, das Fachgebiet nachzuholen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
(6) Möchte ein Auszubildender/eine Auszubildende, der/die die 2/3 Anwesenheit nicht erreicht hat, dennoch am Leistungsnachweis teilnehmen, hat er seine/sie ihre Gründe zur Teilnahme sowie den Erwerb des erforderlichen Fach- und Methodenwissens darzulegen. Der schriftliche – formlose – Antrag muss neben diesen Darlegungen eine Erklärung enthalten, dass auf die Möglichkeit zur Nachholung des Fachgebietes verzichtet wird. Der Antrag
ist in jedem Einzelfall von den Lehrgangsverantwortlichen – unter Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers – zu entscheiden.
(7) Auszubildende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die Verwaltungsakademie Berlin festzulegen.
(8) Die Verwaltungsakademie Berlin teilt nach Beendigung eines Unterrichtsblockes den Ausbildungsbehörden die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller schriftlichen und mündlichen Leistungen zugrunde zu legen.
Abschnitt II
§ 6 - Lehrgangsdauer
(1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r umfasst ca. 300 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt.
(2) Die dienstbegleitende Unterweisung an der VAk findet zu folgenden Zeiten statt:
1. Unterrichtsblock:
1. Ausbildungsjahr – Dezember bis Mitte Februar
2. Unterrichtsblock:
2. Ausbildungsjahr – Mitte September bis Ende November
3. Unterrichtsblock:
3. Ausbildungsjahr – Mitte Februar bis Ende April
(3) Der Unterricht findet in der Regel an drei Tagen pro Woche statt.
(4) Die Planung der dienstbegleitenden Unterweisung der Verwaltungsfachangestellten mit Doppelqualifikation kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgen.
§ 7 - Lehrgangsinhalte
(1) Die dienstbegleitende Unterweisung besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Verwaltungstechnik |
Haushaltsrecht |
Berliner Verfassungsrecht |
Informationstechnik |
Kommunikation |
Arbeitsrecht |
Beamtenrecht |
Sozialhilferecht |
Polizei- und Ordnungsrecht |
Staatsrecht – Repetitorium |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Einführung in das juristische Denken |
Projekt Politik |
§ 8 - Zeugnis
Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen sind.
Abschnitt III - Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (KfBM)
§ 9 - Lehrgangsdauer
(1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement umfasst ca. 280 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt.
(2) Der Unterricht findet in den Blockzeiten in der Regel an drei Tagen pro Woche statt.
§ 10 - Lehrgangsinhalte
(1) Die dienstbegleitende Unterweisung besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Berliner Verfassungsrecht |
Verwaltungstechnik |
Informationstechnik |
Kommunikation |
Personalwesen |
Besonderes Verwaltungsrecht |
Öffentliche Finanzwirtschaft |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben |
Öffentlichkeitsarbeit |
Personal- und Organisationsentwicklung |
Staatsrecht |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
§ 11 – Zeugnis
Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen und mündlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen sind.
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
§ 12 - Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.
8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen der dienstbegleitenden Unterweisung
Allgemeines Verwaltungsrecht / Einführung in das juristische Denken
- AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog)
- FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
- GG | Grundgesetz
- VvB | Verfassung von Berlin
- VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung
- VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz
- VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz
Arbeitsrecht
- AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- ARbZG | Arbeitszeitgesetz
- BGB | Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag) - §§ 611 - 630
- BUrlG | Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
- EntgFG | Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
- GG | Grundgesetz
- KSchG | Kündigungsschutzgesetz
- LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17
- MuSchG | Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz)
- NachwG | Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
- PersVG | Personalvertretungsgesetz
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) - § 178
- TV L | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - Teil A §§ 1- 39
- TV L | Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 (Entgelttabelle)
- TVG | Tarifvertragsgesetz
- TzBfG | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz )
- VvB | Verfassung von Berlin
Beamtenrecht
- AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- AV-Ernennung | Ausführungsvorschriften über die Ernennung, Vereidigung und Verabschiedung der Beamtinnen und Beamten
- BBesG BE | Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) - §§ 1- 47
- BeamtStG | Beamtenstatusgesetz
- DiszG | Diziplinargesetz - § 5
- GG | Grundgesetz
- LBG Bln | Landesbeamtengesetz Berlin
- LfbG | Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz)
- LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17
- LVO-AVD | Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst)
- PersVG | Personalvertretungsgesetz
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) - § 178
- VvB | Verfassung von Berlin
Berliner Verfassungsrecht
Haushaltsrecht
- BerlAVG | Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
- GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - §§ 97 - 135
- HG 2024/2025 | Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz)
- HtR | Haushaltstechnischen Richtlinien
- GG | Grundgesetz
- LHO und AV LHO | Landeshaushaltsordnung und Ausführungen zur Landeshaushaltsordnung
- UVgO | Unterschwellenvergabeordnung
- VgV | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - § 3
- VvB | Verfassung von Berlin
Informationstechnik
- BlnDSG | Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz)
- EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)
- IFG | Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz)
- IT-Organisationsgrundsätze (Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung)
- IVG | Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz)
- OZG | Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleitungen (Onlinezugangsgesetz)
Polizei- und Ordnungsrecht
- ASOG Bln | Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz + ZustKat Ord)
- AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog)
- FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
- GG | Grundgesetz
- OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- UZwG Bln | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
- VvB | Verfassung von Berlin
- VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung
- VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz
- VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz
- ZustVO-OWiG | Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sozialhilferecht
- GA-ESH | Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII
- AV-GAE | Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- AV-VSH | Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII
- Vermögensschongrenzen
- AV-Wohnen | Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII
- Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII
- SGB II | Sozialgesetzbuch, Zweites Buch
- SGB X | Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch
- SGB XII | Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch
Verwaltungstechnik
- BezVwG | Bezirksverwaltungsgesetz
- EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin )
- GGO I | Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung
9a. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - Jahrgang 2022/2023
Block I - 1. Ausbildungsjahr
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis * |
---|---|---|
Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) |
12 |
T |
Berliner Verfassungsrecht (VvB) |
16 |
K |
Einführung in das Berufsbild (Einf) |
2 |
-- |
Einführung in das juristische Denken (EjD) |
8 |
-- |
Haushaltsrecht 1 (Haush 1) |
16 |
K |
Informationstechnik (IT) |
12 |
T |
Kommunikation 1 (Komm 1) |
16 |
P |
Verwaltungstechnik 1 (VT 1) |
16 |
K |
Stundenzahl Block I | 98 |
Block II - 2. Ausbildungsjahr
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis * |
---|---|---|
Arbeitsrecht 1 (ArbR 1) |
16 |
K |
Beamtenrecht 1 (BR 1) |
16 |
K |
Haushaltsrecht 2 (Haush 2) |
18 |
K |
Kommunikation 2 (Komm 2) |
8 |
-- |
Polizei- und Ordnungsrecht 1 (POR 1) |
18 |
K |
Projekt Politik (Pol) |
16 |
P |
Sozialhilferecht 1 (Soz 1) |
14 |
K |
Verwaltungstechnik 2 (VT 2) |
8 |
T |
Stundenzahl Block II | 114 |
Block III - 3. Ausbildungsjahr
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis * |
---|---|---|
Arbeitsrecht 2 (ArbR 2) |
16 |
K |
Beamtenrecht 2 (BR 2) |
16 |
K |
Haushaltsrecht 3 (Haush 3) |
14 |
K |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 (POR 2) |
18 |
K |
Sozialhilferecht 2 (Soz 2) |
10 |
T |
Staatsrecht – Repetitorium (StR) |
6 |
-- |
Verwaltungstechnik 3 (VT 3) |
2 |
-- |
Stundenzahl Block III | 82 | |
Gesamtstundenzahl Block I bis III | 294 |
*
K = Klausur (in Block I und II: 180 Minuten, in Block III: 120 Minuten)
T = schriftlicher Test (90 Minuten)
P = Präsentation (Gruppenpräsentation mit nachprüfbarer Einzelleistung)
9b. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - ab Jahrgang 2024
Block I - 1. Ausbildungsjahr / Hauptlehrgang
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis* |
---|---|---|
Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) |
16 |
K |
Berliner Verfassungsrecht (VvB) |
16 |
K |
Einführung in das Berufsbild einschließlich Lerntechniken (Einf) |
4 |
-- |
Einführung in die juristische Methodenlehre (EjM) |
8 |
-- |
Haushaltsrecht 1 (Haush 1) |
14 |
K |
Informationstechnik (IT) |
20 |
K |
Kommunikation 1 (Komm 1) |
16 |
P |
Verwaltungstechnik 1 (VT 1) |
16 |
K |
Zentrale Begrüßung |
2 |
-- |
Stundenzahl Block I | 112 |
Block II - 2. Ausbildungsjahr / Hauptlehrgang
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis* |
---|---|---|
Arbeitsrecht 1 (ArbR 1) |
16 |
K |
Beamtenrecht 1 (BR 1) |
16 |
K |
Haushaltsrecht 2 (Haush 2) |
16 |
K |
Kommunikation 2 (Komm 2) |
8 |
-- |
Polizei- und Ordnungsrecht 1 (POR 1) |
18 |
K |
Projekt Politik (Pol) |
8 |
-- |
Sozialhilferecht 1 (Soz 1) |
16 |
K |
Staatsrecht (StR) |
14 |
K |
Verwaltungstechnik 2 (VT 2) |
12 |
K |
Stundenzahl Block II | 124 |
Block III - 3. Ausbildungsjahr
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis * |
---|---|---|
Arbeitsrecht 2 (ArbR 2) |
18 |
K |
Beamtenrecht 2 (BR 2) |
18 |
K |
Haushaltsrecht 3 (Haush 3) |
18 |
K |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 (POR 2) |
18 |
K |
Sozialhilferecht 2 (Soz 2) |
14 |
K |
Stundenzahl Block III | 86 | |
Gesamtstundenzahl Block I bis III | 322 |
*
K = Klausur (in Block I und II: 180 Minuten, in Block III: 120 Minuten)
P = Präsentation (Gruppenpräsentation mit nachprüfbarer Einzelleistung)
10. Lernzielstufen
Lernzielstufen
Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte.
Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf.
Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs:
Lernziele | Lernerfolg |
Stufe 1 |
WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen |
Stufe 2 |
VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen |
Stufe 3 |
ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden |
Stufe 4 |
ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen |
[1] Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff.
11a. Lehrpläne - Jahrgang 2022/2023
11.1 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 12 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, Grundkenntnisse des Verwaltungsrechts zu vermitteln bzw. die an der Berufsschule vermittelten Kenntnisse zu verfestigen.
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Allgemeines Verwaltungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
1. Die öffentliche Verwaltung |
1.1 Der Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Einteilung nach den Mitteln mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
2. Träger und Gliederung der |
2.1 Aufbau und Struktur der der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-und Landesebene 2.2 Definition und Befugnisse der Verwaltungsträger |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
3. Die Rechtgrundlagen der öffentlichen Verwaltung
|
3.1 Übersicht über das öffentliche Recht 3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
4. Die Grundsätze des Verwaltungshandelns |
4.1 Gesetzmäßkeit der Verwaltung 4.2 Gleichheitsgrundsatz 4.3 Grundsatz der Ermessungsazsübung 4.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
5. Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens |
5.1 Beginn eines Verwaltungsfverfahrens 5.2 Zuständigkeit und Form 5.3 Untersuchungsgrundsatz 5.4 Rechtliche Gehör- und Amtshilfe 5.5 Auskunft und Beratung, Geheimhaltung 5.6 Amtssprache und Akteneinsicht |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
6. Die Lehre vom Verwaltungsakt |
6.1 Definition und Merkmale des Verwaltungsakts 6.2 Inhalt und Form 6.3 Wirksamkeit 6.4 Nebenbestimmungen 6.5 Fehlerhafte Verwaltungsakte und Heilung |
Die Auszubildenden
|
2 | 2 |
7. Der Rechtsschutz |
7.1 Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten 7.2 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs 7.3 Anordnung der sofortigen Vollziehung |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
8. Das Vollstreckungsverfahren |
8.1 Voraussetzungen 8.2 Verfahren 8.3 Zwangsmittel |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
Leistungsanchweis schriftlich (Test) | 1 |
11.2 Arbeitsrecht (ArbR) - 32 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 02/2019
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 (ohne Feinlernziel)
Arbeitsrecht 1 - 16 DStd.
Lerninhalt | Stoffgliederung | Lernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Begriff und Aufgaben des |
1.1 Begriff 1.2 Privatrecht 1.3 Individual-, Kollektivarbeitsrecht 1.4 Vertrags-, Abschluss-, Inhaltsfreiheit 1.5 Arbeitnehmendenschutz 1.6 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Normenkollisionen ( Rang-, Günstigkeits-, Ablösungs-, Spezialitätsprinzip |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
2.Tarifvertragsrecht
|
2.1 Koalitionsfreiheit und Merkmale einer Koalition 2.2 Gewerkschaften und Arbeitgebendenverbände 2.3 Tarifvertrag 2.4 Tariffähigkeit 2.5 Inhalt des Tarifvertrages |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
3.Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
|
3.1 Stellenausschreibung 3.2 Auswahlverfahren 3.3 Form und wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages 3.4 Einwendungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Befristete Arbeitsverhältnisse
|
4.1 Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund) 4.2 Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund) 4.3 Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses 4.4 Weiterbeschäftigung nach Fristablauf 4.5 Anrufung des Arbeitsgerichtes 4.6 tarifliche Regelung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
5.Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
|
5.1 Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und 5.2 Arbeit gegen Entgelt 5.3 Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden 5.4 Treuepflicht der Arbeitnehmenden |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
6.Nebentätigkeit
|
6.1 Berufsfreiheit 6.2 Anzeige 6.3 Untersagung, Auflagen 6.4 Beteiligungsrechte |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
7.Personelle Einzelmaßnahmen |
7.1 Umsetzung 7.2 Abordnung 7.3 Versetzung betriebliche Gründe, Ermessen ) |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
8.Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
8.1 Voraussetzungen 8.2 Verletzung der Anzeige- Nachweispflicht 8.3 ein Dritter hat die Arbeitsunfähigkeit verschuldet 8.4 vorübergehende Verhinderung 8.5 Erkrankung im Ausland |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
9.Erholungsurlaub
|
Die Auszubildenden 9.1 Dauer 9.2 Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs 9.3 Urlaubszeitpunkt 9.4 Übertragbarkeit 9.5 Urlaubsabgeltung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
10.Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
10.1 Zeitablauf oder Zweckerreichung 10.2 Erreichen der Altersgrenze 10.3 Auflösungsvertrag 10.4 Abmahnung 10.5 fristgemäße oder fristlose Kündigung 10.6 Anfechtung 10.7 Arbeitsgerichtsbarkeit |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
Arbeitsrecht 2 - 16 DStd.
Lerninhalt | Stoffgliederung | Lernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
|
Die Auszubildenden
|
3 |
16 |
Leistungsnachweis schriftlich (120 min. Klausur zuzüglich Nachbereitung) |
2 |
11.3 Beamtenrecht (BR) - 32 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Beamtenrecht 1 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Grundlagen |
1.1 Einführung in das Stoffgebiet 1.2 wichtige Rechtsvorschriften 1.4 Einteilung der Beamten 1.5 übergeordnete Stellen |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
2.Ernennung |
2.1 Stellenausschreibung 2.2 Auswahlverfahren, Landespersonal-ausschuss 2.3 Ernennung 2.4 Ernennungsfälle 2.5 Ernennungsurkunden 2.6 fehlerhafte Ernennungen 2.7 Grundzüge des Laufbahnrechts |
Die Auszubildenden
|
2 | 4 |
3.Pflichten der Beamtinnen und Beamten |
3.1 Pflichten 3.2 Folgen von Pflichtverletzungen |
Die Auszubildenden
|
2 | 2-3 |
4.Rechte der Beamtinnen und Beamten |
4.1 Rechte 4.2 Alimentation ( Grundlagen der Besoldung ) |
Die Auszubildenden
|
2 | 2-3 |
5.Funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis |
5.1 Umsetzung 5.2 Abordnung 5.3 Versetzung 5.4 Allgemeingültiges ( Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe,Ermessen ) |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
6.Beendigung des Beamtenverhältnisses |
6.1 Entlassung 6.2 Verlust der Beamtenrechte 6.3 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 6.4 Ruhestand |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
Beamtenrecht 2 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Eläuterung Groblernziele | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
|
Die Auszubildenden
|
3 | 14 |
Leistungsnachweis schriftlich (120 min. Klausur zuzzüglich Nachbereitung ) | 2 |
11.4 Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 16 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
- kennen die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben
- können die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern
- können die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen
- können die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen sowie die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 (ohne Feinlernziel)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitwert in Dst. |
---|---|---|---|---|
1.Grundzüge des Gemeinderechts |
1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände 1.3 Innere Gemeindeverfassung |
Die Auszubildenden
|
1 | 1,5 |
2.Verfassungsentwicklung Berlins von 1920 bis heute | 2.1 Der Weg zur Verfassung von Berlin 1995 |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
3.Grundlagen der Verfassung von Berlin |
3.1 Berlin als Stadtstaat 3.2 Berlin als Bundesland 3.3 Grundlagen der inneren Verfassung |
Die Auszubildenden
|
2 | 0,5 |
4.Grundrechte und Staatsziele |
4.1 Grundrechte 4.2 Staatsrechte |
Die Auszubildenden
|
1 | 0.5 |
5.Das Abgeordnetenhaus von Berlin |
5.1 Wahl 5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse** 5.3 Organisation und Arbeitsweise (** siehe auch Richtlernziel:"Rechtsetzung/Plebizite") |
Die Auszubildenden
|
3 | 3 |
6.Rechtsetzung / Plebiszite |
6.1 Gesetzgebung** 6.2 Plebiszite** 6.3 Erlass von Rechtsvorschriften (** siehe auch Richtlernziel:"Das Abgeordnetenhaus von Berlin") |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
7.Der Senat von Berlin |
7.1 Bildung 7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 7.3 Organisation und Arbeitsweise |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
8. Der Verfassungsgerichtshof |
8.1 Bildung und Organisation 8.2 Aufgaben |
Die Auszubildenden
|
1 | 0,5 |
9.Die Verwaltung |
9.1 Unmittelbare Landesverwaltung
9.2 Mittelbare Landesverwaltung 9.3 Verwaltungsreform |
Die Auszubildenden
( * siehe auch Richtlernziel: "Grundzüge des Gemeinderechts" ) |
3 2 1 |
4 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) | 2 |
11.5 Einführung in das juristische Denken (EjD) - 8 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, dass die Auszubildenden eine einheitliche Wissensbasis für die in der Ausbildung zu vermittelnden Rechtsfächer erhalten. Juristische Grundsätze werden verwaltungsnah dargestellt.
Die Auszubildenden
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Wesen und Aufgaben des Rechts, die Rechtsordnung |
1.1 Allgemeine Bedeutung des Rechts 1.2 Objektives und subjektives Recht |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
2.Rechtsquellen - Ihre Rechtsetzung und Rangordnung |
2.1 Formelle Gesetze 2.2 Materielle Gesetze 2.3 Rechtsverordnungen 2.4 Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften 2.5 Gewohnheitsrecht, Richterrecht |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
3.Arten von Rechtsnormen |
3.1 Verbots- / Gebotsnormen 3.2 Hilfsnormen 3.3 Gegennormen 3.4 Sonstige Normen 3.5 Antwortnormen |
Die Auszubildenden
|
3 | 1 |
4.Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe |
4.1 Auslegungskriterien 4.2 Analogie und ergänzende Auslegung 4.3 Teleologische Reduktion |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
5.Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen |
5.1 Tatbestandsseite 5.2 Rechtsfolgeseite 5.3 Muss-, Soll- und Kannvorschriften 5.4 Pflichtgemäßes Ermessen 5.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
6.Der Gutachtenstil |
6.1 Bedeutung 6.2 Sprache 6.3 Aufbau |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
Kein schriftlicher Leistungsanchweis |
11.6 Haushaltsrecht (Haush) - 48 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Haushaltsrecht 1 (16 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Landeshaushalt |
1.1 Zielstellung und Wirkungen des Haushaltsplans 1.2 Bedeutung des Haushaltsgesetzes 1.3 Haushaltskreislauf einschließlich Aufstellungsverfahren und Kontrolle 1.4 Bestandteile des Haushaltsplans 1.5 Haushaltsgliederung 1.6 Stellenplan |
Die Auszubildenden
|
2
2
2
2
2
2
|
1
0,5
1
3
2
1
|
2.Haushaltsgrundsätze |
2.1 Bedeutung und Wirkungen von Haushaltsgrundsätzen und deren Ausnahmen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Bildung von Ansätzen |
3.1 Anmelden von Maßnahmen 3.2 Erstellen von Voranschlägen |
Die Auszubildenden
|
2 |
3 |
4.Globalsumme |
4.1 Bestandteile der Globalsumme 4.2 Ermittlung der Globalsumme im Zuge des Aufstellungsverfahrens |
Die Auszubildenden
|
1 |
0,5 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
Haushaltsrecht 2 (18 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Zuordnung der Dat. | Lernzielstufe |
---|---|---|---|---|
1.Dezentrale Fach- und Ressourcenverordnung |
1.1 Bedeutung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung für die Haushaltsführung 1.2 Funktionsträger 1.3 Befugnisse |
Die Auszubildenden
|
2
3
2 |
0,5
1
1 |
2.Haushaltsüberwachung |
2.1 Methoden des Haushaltscontrollings 2.2 Instrumente des Haushaltscontrollings |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
3. Bewirtschaftung von Einnahmen |
3.1 Grundlagen der Einnahmebewirtschaftung 3.2 Formale Voraussetzungen für die Veränderung von Ansprüchen
|
Die Auszubildenden
|
3 | 2,5 |
4.Bewirtschaftung von Ausgaben |
4.1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen 4.2 Abweichungen vom Haushaltsplan |
Die Auszubildenden
|
3
3 |
7
3 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
2 |
Haushaltsrecht 3 (14 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Zuordnung der Dstd. | Lernzielstufe |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte aus Haushaltsrecht I und II |
Die Prüfungsreife für die schriftliche und praktische Abschlussprüfung
|
Die Auszubildenden
|
3 |
10 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
11.7 Informationstechnik (IT) - 12 DStd.
Lernziel:
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe |
Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Grundlagen |
1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben 1.3 Grundbegriffe der IT 1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
2. Ergonomie |
2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Modelle der Risikobewertung 2.3 Ergonomischer Arbeitsplatz |
Die Auszubildenden
|
3 |
1 |
3.Datenschutz / Datensicherheit |
3.1 Grundlagen der EU DatenschutzGrundverordnung 3.2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht 3.3 Rechtlicher Rahmen der Verwaltung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten 3.4 Datensicherheit 3.5 Sicherheitsvorfall 3.6 Regeln für sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz und Mobil (Passwörter, Signaturen, CyberAngriffe) |
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Präsentation |
4.1 Grundlagen einer guten Powerpoint Präsentation 4.2 Inhalte, Gliederung, Animation 4.3 Präsentieren in Online Meetings |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
5.E-Government |
5.1 Ziele des Einsatzes 5.2 EGovernment Gesetz Berlin 5.3 Aktuelle Entwicklungen 5.4 OZG |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
6.Auswirkungen der IT |
6.1 Auf den Arbeitsplatz 6.2 Auf die Verwaltung 6.3 Auf den Bürger/die Bürgerin im Umgang mit der Verwaltung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich |
|
|
1 |
11.8 Kommunikation (Komm) - 24 DStd.
Lernziel:
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Kommunikation 1 - 16 DStd. - Grundlagen der Kommunikation & Kommunikation am Telefon
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | ZuordnungderDStd. |
---|---|---|---|---|
1.Kommunikationsmodelle |
1.1 Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise
1.2 Übungen zum sender- und empfängerorientierten Umgang mit den Modellen anhand praktischer Beispiele |
Die Auszubildenden
|
1 |
4 |
2.Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Kundenorientierung |
2.1 Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung – Ausgangspunkt und Zielsetzung 2.2 Verwaltung als Dienstleistung – Historische und politische Rahmenbedingungen 2.3 Rolle der Bürgerinnen und Bürger als externe Kundinnen und Kunden 2.4 Vorteile der Kundenorientierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung 2.5 Ebenen der Kundenorientierung
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Kundenorientierte Gestaltung von Texten |
3.1 Verständlichkeitsregeln 3.2 Adressatenbezogene, gendergerechte und lösungsorientierte Formulierungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Techniken der praktischen Kommunikation mit dem Kunden/der Kundin anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflektionen und Fallbeispielen |
4.1 Techniken professioneller Gesprächsführung und Übungen 4.2 Strukturierter Gesprächsaufbau 4.3 Lösungsorientierung im Gespräch 4.4 Umgang mit Konflikten 4.5 Umgang mit schwierigen Situationen; Entwicklung von kommunikations-bezogenen Deeskalationsstrategien |
Die Auszubildenden
|
3 |
4 |
5.Grundlagen des Telefongesprächs |
5.1 Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt 5.2 Struktur des Telefongesprächs 5.3 Zielorientierte Steuerung eines Telefongesprächs 5.4 Übungen zum Umgang mit (schwierigen) Anruferinnen und Anrufern |
Die Auszubildenden
|
1 |
2 |
6.Kundenorientierung durch professionelles Telefonieren |
6.1 Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zum Kunden/zur Kundin
6.2 Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kundenkontaktes 6.3 Adressatenorientierung am Telefon Erstellen eines „Telefonknigge“ |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
Leistungsnachweis
|
|
|
|
|
Kommunikation 2 - 8 DStd, - Interkulturelle Kompetenz und Diversitymanagement
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der Doppelten |
---|---|---|---|---|
1.Diversity-Kompetenz im Umgang mit den Kunden und Kundinnen |
1.1 Umgang mit Unterschiedlichkeiten – Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung 1.2 Geschichte und Aktualität der diversity-orientierten und interkulturellen Fragestellungen in Deutschland 1.3 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen 1.4 Vertiefung der wesentlichen Grundlagen kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand diversity-orientierter und interkultureller Fragestellungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2.Anwendung und Vertiefung der Kommunikationstechniken anhand interkultureller Fragestellungen |
2.1 Vertiefung der kommunikationstheoretischen Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen 2.2 Vertiefung von Techniken der kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen 2.3 Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation 2.4 Prävention von Konflikten |
Die Auszubilden
|
3 | 6 |
Kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
11.9 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 36 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung zu prüfen und dabei verwaltungsrechtlich korrekt zu handeln.
Die Auszubildenden
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter Verwendung des Lehrbriefes „Polizei- und Ordnungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Polizei- und Ordnungsrecht 1 - 18 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der Dstd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs |
1.1 Der Staat als Friedens- und Ordnungsmacht 1.2 Zur Geschichte des Polizeibegriffs 1.3 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
2. Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr |
2.1 Ein weiter Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrecht – „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr |
3.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
4.Die Ermessensausübung der Verwaltung |
4.1 Ermessensarten: Entschließungs- und Auswahlermessen 4.2 Ermessensreduzierung auf Null 4.3 Ermessensfehler |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
5. Das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) |
5.1 Ablauf der Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand praktischer Beispiele |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
6.Verantwortliche Personen (Adressaten) |
6.1 Begriffsbestimmungen 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 6.4 Voraussetzungen der Inanspruchnahme des sog. Nicht-Störers nach § 16 ASOG |
Die Auszubildenden
|
2 |
1,5 |
7.Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht |
7.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
8.Die Standardmaßnahmen |
8.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
9.Grundlagen der Ordnungsverfügung sowie die ordnungsbehördliche Erlaubnis |
9.1 Abschluss zur gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung und kurze Darstellung der Erlaubnis mit Verweis auf Vertiefung in VR – Band 2 |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
10.Der Verwaltungszwang |
10.1 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 10.2 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 10.3 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges 10.4 Zwangsmittelandrohung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
11. Die Ordnungsverfügung in der Praxis |
11.1 Darstellung von Verwaltungsakten und deren Durchsetzung mit Zwangsmitteln anhand praxisnaher Verfügungen |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 (mit ½ aus |
12. Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts in Stichworten |
12.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich 12.2 Abgrenzung zum Gefahrenabwehrrecht |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
13.Vertiefende Übungen nach Maßgabe der Dozentin/ des Dozenten |
13.1 Beispiele aus der Praxis anhand verschiedener Spezialgesetze aus dem Gefahrenabwehrrecht |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
Leistungsnachweis schriftlich ( Klausur) | 2 |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 - 18 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte Polizei- und Ordnungsrecht 1 |
|
Die Auszubildenden
|
3 |
16 |
Lesitungsnachweis
schriftlich (praktischer Fall: Vermerk, Verfügung analog Beispiel im Lehrbrief) (120 min. Klausur zuzüglich Nachbereitung) |
|
|
|
2 |
11.10 Projekt Politik (Pol) - 16 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Politische Theorie |
1.1 Grundbegriffe der Politischen Theorie 1.2 Politische Ideen 1.3 Regierungsformen |
Die Auszubildenden
|
1/2 1/2 1/2 |
1 1 1 |
2. Ausgewählte Politikfelder |
2.1 Internationale Sicherheit und Zusammenarbeit 2.2 Europäische Integration |
Die Auszubildenden
|
1/2 |
1 |
3. Politik in Deutschland |
3.1 Vier staatliche Ebenen
3.2 Rechtlicher Rahmen von Politik
3.3 Parteienstaat
3.4 Interessenverbände / Einfluss auf politische Prozesse
3.5 Bürgerliches Engagement |
Die Auszubildenden
|
1
2
2
2
2 |
0,5
2
2
1,5
2 |
4.Aktuelles / Exkursion / Schwerpunktsetzung |
4.1 Politik aktuell |
Die Auszubildenden
|
1 |
0,5 |
Leistungsnachweis schriftlich
|
|
|
|
2 |
Hinweis: Die Auszubildenden sind berechtigt – abweichend von den genannten Themenvorschlägen – in Abstimmung mit dem Dozenten / der Dozentin weitere Themen eigenständig festzulegen.
11.11 Staatsrecht (StR) - Repetitorium - 6 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden kennen die grundlegenden Begriffe und können sie eigen-ständig darlegen und erläutern.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen |
1.1 Art 20 und 1 GG 1.2 Ewigkeitsklausel – Art. 79 Abs. 3 GG 1.3 Die Bundesrepublik als sozialer Rechtsstaat 1.4 Die Bundesrepublik in der Europäischen Union – Art. 23 GG |
Die Auszubildenden
* / ** siehe auch Richtlernziel: „Der deutsche Rechtsstaat“) |
2 |
1 |
2.Der deutsche Rechtsstaat |
2.1 Rechtsquellen („Normenpyramide“) 2.2 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU, Bund und Ländern 2.3 Inhalte und Bedeutung der Rechtswegegarantie |
Die Auszubildenden
(* / ** siehe auch Richtlernziel: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“) |
2 |
1 |
3.Grundrechte |
3.1 Geltung/ Wirkung von Grundrechten 3.2 Grundrechtseinteilung 3.3 Einschränkung von Grundrechten 3.4 Bedeutung des „Auffanggrundrechtes“ – |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Mitwirkung der Bundesländer |
Die Auszubildenden
(* / ** siehe auch Richtlernziele: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“, „Der deutsche Rechtsstaat“) |
2 |
1 |
|
5.Aktuelle Entwicklungen/ Schwerpunktsetzung |
|
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
|
|
|
11.12 Sozialhilferecht (Soz) - 24 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Sozialhilferecht 1 - 14 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Sozialstaat |
1.1 Historisch Entwicklung des sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
2.Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland |
2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgabe der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher (SGB) |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
3.Grundsätze der Sozialhilfe |
3.1 Aufgabe der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheiten des Einzelfalls (Individualprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher 3.9 Träger der Sozialhilfe 3.10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3.11 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 3.12 Hilfe in besonderen Lebenslagen
|
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung |
4.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen 4.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten der/ des Hilfesuchenden 4.3 Ermittlungen des sozialrechtlichen Bedarfs 4.4 Laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt 4.5 Sozialhilfe an Ausländer/ innen 4.6 Besonderheiten der Grundsicherung |
Die Auszubildenden
|
3 |
3 |
5.Bedarfsdeckungsmöglichkeiten |
5.1 Einsatz der Arbeitskraft 5.2 Einkommen und Vermögen
5.3 Begriff des Vermögens
|
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
6. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger/ innen, Rückzahlbarkeit von Leistungen |
6.1 Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 6.2 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe 6.3 Überleitung von Ansprüchen bzw. Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen 6.4 Erstattungen zwischen Sozialhilfeträgern 6.5 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland |
|
|
2 |
Sozialhilferecht 2 - 10 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd |
---|---|---|---|---|
1.Wiederholung und Vertiefung |
1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen; Einfache Fallbeispielbearbeitung (Vermerk, Bescheid) |
Die Auszubildenden
|
3 |
8 |
2. Arbeitslosengeld II |
2.1 Grundsätze 2.2 Ziele 2.3 Adressaten 2.4 Angebote 2.5 Verhältnis zu anderen Hilfen |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Test) |
|
|
|
1 |
11.13 Verwaltungstechnik (VT) - 26 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Verwaltungstechnik 1 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | ZuordnungderDStd. |
---|---|---|---|---|
1.Einführung |
1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktion der öffentlichen Verwaltung 1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung |
Die Auszubildenden
|
1 |
2 |
2.Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren |
2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtliche Grundlagen |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
3.Bürger und Verwaltung |
3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers/der Bürgerin 3.2 Bürgernahe Verwaltung/ Bürgerämter 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
4.Die Organisation der Behörden |
4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungs-verantwortung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
5.Geschäftsverfahren |
5.1 Dienstpost
5.2 Bearbeitung der Eingänge
5.3 Förmliche Behandlung/ Schriftverkehr
|
Die Auszubildenden
|
2 |
6 |
6.Weitere Bürotätigkeiten |
6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 6.3 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.4 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.5 Sitzungsniederschriften 6.6 Arbeitsmittel |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
7.Verwaltung des Schriftgutes |
7.1 Verwahrung und Mitnahme 7.2 Aktenführung 7.3 Aktenplan 7.4 Aussonderung und Vernichtung von Altakten |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
Verwaltungstechnik 2 - 8 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Wiederholung und Vertiefung |
1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2.Übungen zur Verfügungstechnik | 2.1 Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung) |
Die Auszubildenden
|
3 |
4 |
3.Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung |
3.1 Reflexion der in den Praxisstellen gewonnenen Erfahrungen und Eindrücke in Bezug auf die Anwendung der GGO |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Test) |
|
1 |
Verwaltungstechnik 3 - 2 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
Repetitorium |
|
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
Kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
|
|
|
11b. Lehrpläne - ab Jahrgang 2024
11.0 Einführung in die Ausbildung einschließlich Lerntechniken) - 4 DStd.
Lernziel:
Stand: 08/2024
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
1. Zeit- und Selbst-management |
1.1 Störfaktoren ermitteln und ausschalten
1.2 Planungsinstrumente kennen lernen (z.B. Eisenhower-Prinzip, ALPEN-Modell, Kanban-Board, Pomodoro-Methode) und einen persönlichen Lernplan erstellen
|
Die Auszubildenden können
|
1 (1.1)
2 (1.2) |
0,5
0,5 |
2. Grundlagen des Lernens und kreative Merktechniken |
2.1 Eigenen Wahrnehmungstypus/Lerntypus ermitteln
2.2 Merktechniken (z.B. Lernkartei, Lernen mit Symbolen, Loci-Methode, Mindmap) und Konzentrationsübungen kennenlernern |
Die Auszubildenden
|
2
2 |
1
1 |
3. Umgang mit besonderen Situationen
|
3.1 Lernblockaden verhindern bzw. lösen und mit Druck, Stress und Prüfungsangst umgehen (praventiv und akut) |
Die Auszubildenden können Signale zu Lernblockaden nennen und kennen Maßnahmen, diesen zu begegnen. Sie können individuelle Möglichkeiten des Umgangs mit Stress und Prüfungsangst nennen. |
1 | 1 |
kein Leistungsanchweis |
11.1 Allgemeines Verwaltungsrecht - 16 DStd.
Lernziele:
Stand: 03/2024
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
1. Die öffentliche Verwaltung |
1.1 Der Begriff der öffentlichen Verwaltung
1.2 Einteilung nach den Mitteln mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden
|
Die Auszubildenden können
|
1 | 1 |
2. Träger und Gliederung der öffentlichen Verwaltung |
2.1 Aufbau und Struktur der der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-und Landesebene
2.2 Definition und Befugnisse der Verwaltungsträger |
Die Auszubildenden können
|
1 | 1 |
3. Die Rechtgrundlagen der öffentlichen Verwaltung
|
3.1 Übersicht über das öffentliche Recht
3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen |
Die Auszubildenden können
|
1 | 1 |
4. Die Grundsätze des Verwaltungs-handelns |
4.1 Gesetzmäßkeit der Verwaltung
4.2 Gleichheitsgrundsatz
4.3 Grundsatz der Ermessungsazsübung
4.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
5. Die Grundsätze des Verwaltungs-verfahrens |
5.1 Beginn eines Verwaltungs-verfahrens
5.2 Zuständigkeit und Form
5.3 Untersuchungsgrundsatz
5.4 Rechtliche Gehör- und Amtshilfe
5.5 Auskunft und Beratung, Geheimhaltung
5.6 Amtssprache und Akteneinsicht
|
Die Auszubildenden können den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens skizzieren und die in diesem Rahmen geltenden Grundsätze erläutern |
1 | 2 |
6. Die Lehre vom Verwaltungsakt |
6.1 Definition und Merkmale des Verwaltungsakts
6.2 Inhalt und Form
6.3 Wirksamkeit (insbesondere Zustellung)
6.4 Nebenbestimmungen
6.5 Fehlerhafte Verwaltungsakte und Heilung |
Die Auszubildenden
|
2 | 3 |
7. Der Rechtsschutz |
7.1 Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten
7.2 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
7.3 Anordnung der sofortigen Vollziehung |
Die Auszubildenden können
|
2 | 2 |
8. Das Vollstreckungs-verfahren |
8.1 Voraussetzungen
8.2 Verfahren
8.3 Zwangsmittel |
Die Auszubildenden können
|
2 | 2 |
Leistungsanchweis schriftlich |
2 |
11.2 Arbeitsrecht (ArbR) - 34 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 03/2024
Arbeitsrecht 1 - 16 DStd.
Lerninhalt | Stoffgliederung | Lernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1. Begriff und Aufgaben des Arbeitsrechts |
1.1 Begriff
1.2 Privatrecht
1.3 Individual-, Kollektivarbeitsrecht
1.4 Vertrags-, Abschluss-, Inhaltsfreiheit
1.5 Arbeitnehmendenschutz
1.6 Rechtsquellen des Arbeitsrechts 1.7 Auflösung von Normenkonkurrenzen und Normenkollisionen (Rang-, Günstigkeits-, Ablösungs-, Spezialitätsprinzip) |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
2. Tarif-vertragsrecht
|
2.1 Koalitionsfreiheit und Merkmale einer Koalition
2.2 Gewerkschaften und Arbeitgebendenverbände
2.3 Tarifvertrag
2.4 Tariffähigkeit
2.5 Inhalt des Tarifvertrages
|
Die Auszubildenden lernen anhand Art. 9 III GG und den §§ 1-5 TVG die Grundbegriffe des Tarifvertragsrecht kennen |
1 |
1 |
3. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
|
3.1 Stellenausschreibung
3.2 Auswahlverfahren
3.3 Form und wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages
3.4 Einwendungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4. Rechte und Pflichten aus dem Arbeits-verhältnis
|
4.1 Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
4.2 Arbeit gegen Entgelt
4.3 Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden
4.4 Treuepflicht der Arbeitnehmenden
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
5. Neben-tätigkeit
|
6.1 Berufsfreiheit
6.2 Anzeige
6.3 Untersagung, Auflagen
6.4 Beteiligungsrechte |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
6. Personelle Einzel-maßnahmen |
7.1 Umsetzung
7.2 Abordnung
7.3 Versetzung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
7. Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall |
8.1 Voraussetzungen
8.2 Verletzung der Anzeige- Nachweispflicht
8.3 ein Dritter hat die Arbeitsunfähigkeit verschuldet
8.4 vorübergehende Verhinderung
8.5 Erkrankung im Ausland
|
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
8. Erholungs-urlaub
|
9.1 Dauer
9.2 Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
9.3 Urlaubszeitpunkt
9.4 Übertragbarkeit
9.5 Urlaubsabgeltung
|
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungs-nachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
Arbeitsrecht 2 - 18 DStd.
Lerninhalt | Stoffgliederung | Lernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1. Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
1.1 Zeitablauf oder Zweckerreichung
1.2 Erreichen der Altersgrenze
1.3 Auflösungsvertrag
1.4 Abmahnung
1.5 fristgemäße oder fristlose Kündigung
1.6 Anfechtung
1.7 Arbeitsgerichtsbarkeit
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2. Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
Fallbearbeitung in Anwendung von Rechtnormen (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu
|
Die Auszubildenden können unter Einbeziehung der GGO I - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen (Fallbezogene Rechtsanwendung ) |
3 |
14 |
Leistungs-nachweis schriftlich |
2 |
11.3 Beamtenrecht (BR) - 34 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Beamtenrecht 1 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1. Grundlagen |
1.1 Einführung in das Stoffgebiet
1.2 wichtige Rechtsvorschriften 1.3 hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
1.4 Einteilung der Beamten
1.5 übergeordnete Stellen |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
2. Ernennung |
2.1 Stellenausschreibung
2.2 Auswahlverfahren, Landespersonalausschuss
2.3 Ernennung
2.4 Ernennungsfälle
2.5 Ernennungsurkunden
2.6 fehlerhafte Ernennungen
2.7 Grundzüge des Laufbahnrechts |
Die Auszubildenden
|
2 | 4 |
3. Pflichten der Beamtinnen und Beamten |
3.1 Pflichten
3.2 Folgen von Pflichtverletzungen |
Die Auszubildenden
|
2 | 3 |
4. Rechte der Beamtinnen und Beamten |
4.1 Rechte
4.2 Alimentation (Grundlagen der Besoldung) |
Die Auszubildenden
|
2 | 3 |
5. Funktionelle Änderungen im Beamten-verhältnis |
5.1 Umsetzung
5.2 Abordnung
5.3 Versetzung
5.4 Allgemeingültiges (Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen)
|
Die Auszubildenden kennen die formellen und materiellen Voraussetzungen einer funktionellen Änderung im Beamtenverhältnis nach den §§ 13 ff BeamtStG, 26 ff LBG und können entsprechende Fälle bearbeiten |
1 | 2 |
Leistungs-nachweis schriftlich |
2 |
Beamtenrecht 2 - 18 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Eläuterung Groblernziele | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
1. Beendigung des Beamten-verhältnisses |
1.1 Entlassung
1.2 Verlust der Beamtenrechte
1.3 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
1.4 Ruhestand
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2. Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
Fallbearbeitung in der Anwendung von Rechtsnormen (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu den Themen
|
Die Auszubildenden können - unter Einbeziehung der GGO 1 - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen Fallbezogene Rechtsanwendung) |
3 | 14 |
Leistungsnachweis schriftlich |
2 |
11.4 Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 16 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
- kennen die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben
- können die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern
- können die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen
- können die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen sowie die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen
Stand: 05/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitwert in Dst. |
---|---|---|---|---|
1. Grundzüge des Gemeinderechts |
1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung
1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
1.3 Innere Gemeindeverfassung |
Die Auszubildenden können
|
1 | 1,5 |
2. Verfassungs-entwicklung Berlins von 1920 bis heute | Der Weg zur Verfassung von Berlin 1995 |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
3. Grundlagen der Verfassung von Berlin |
3.1 Berlin als Stadtstaat
3.2 Berlin als Bundesland
3.3 Grundlagen der inneren Verfassung |
Die Auszubildenden
|
2 | 0,5 |
4. Grundrechte und Staatsziele |
4.1 Grundrechte
4.2 Staatsrechte |
Die Auszubildenden
|
1 | 0.5 |
5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin |
5.1 Wahl
5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse**
5.3 Organisation und Arbeitsweise
(** siehe auch Richtlernziel:"Rechtsetzung/Plebizite") |
Die Auszubildenden
|
3 | 3 |
6. Rechtsetzung / Plebiszite |
6.1 Gesetzgebung**
6.2 Plebiszite**
6.3 Erlass von Rechtsvorschriften (** siehe auch Richtlernziel:"Das Abgeordnetenhaus von Berlin")
|
Die Auszubildenden können
|
3 | 2 |
7. Der Senat von Berlin |
7.1 Bildung
7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
7.3 Organisation und Arbeitsweise |
Die Auszubildenden könne
|
2 | 1 |
8. Der Verfassungsgerichtshof |
8.1 Bildung und Organisation
8.2 Aufgaben |
Die Auszubildenden
|
1 | 0,5 |
9. Die Verwaltung |
9.1 Unmittelbare Landesverwaltung
9.2 Mittelbare Landesverwaltung
9.3 Verwaltungsreform
|
Die Auszubildenden
( * siehe auch Richtlernziel: "Grundzüge des Gemeinderechts" ) |
3 2 1 |
4 |
Leistungsnachweis schriftlich |
2 |
11.5 Einführung in die juristische Methodenlehre (EjM) - 8 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, dass die Auszubildenden eine einheitliche Wissensbasis für die in der Ausbildung zu vermittelnden Rechtsfächer erhalten. Juristische Grundsätze werden verwaltungsnah dargestellt.
Die Auszubildenden
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Wesen und Aufgaben des Rechts, die Rechtsordnung |
1.1 Allgemeine Bedeutung des Rechts 1.2 Objektives und subjektives Recht |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
2.Rechtsquellen - Ihre Rechtsetzung und Rangordnung |
2.1 Formelle Gesetze 2.2 Materielle Gesetze 2.3 Rechtsverordnungen 2.4 Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften 2.5 Gewohnheitsrecht, Richterrecht |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
3.Arten von Rechtsnormen |
3.1 Verbots- / Gebotsnormen 3.2 Hilfsnormen 3.3 Gegennormen 3.4 Sonstige Normen 3.5 Antwortnormen |
Die Auszubildenden
|
3 | 1 |
4.Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe |
4.1 Auslegungskriterien 4.2 Analogie und ergänzende Auslegung 4.3 Teleologische Reduktion |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
5.Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen |
5.1 Tatbestandsseite 5.2 Rechtsfolgeseite 5.3 Muss-, Soll- und Kannvorschriften 5.4 Pflichtgemäßes Ermessen 5.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
6.Der Gutachtenstil |
6.1 Bedeutung 6.2 Sprache 6.3 Aufbau |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
Kein schriftlicher Leistungsanchweis |
11.6 Haushaltsrecht (Haush) - 48 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Haushaltsrecht 1 (16 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Landeshaushalt |
1.1 Zielstellung und Wirkungen des Haushaltsplans 1.2 Bedeutung des Haushaltsgesetzes 1.3 Haushaltskreislauf einschließlich Aufstellungsverfahren und Kontrolle 1.4 Bestandteile des Haushaltsplans 1.5 Haushaltsgliederung 1.6 Stellenplan |
Die Auszubildenden
|
2
2
2
2
2
2
|
1
0,5
1
3
2
1
|
2.Haushaltsgrundsätze |
2.1 Bedeutung und Wirkungen von Haushaltsgrundsätzen und deren Ausnahmen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Bildung von Ansätzen |
3.1 Anmelden von Maßnahmen 3.2 Erstellen von Voranschlägen |
Die Auszubildenden
|
2 |
3 |
4.Globalsumme |
4.1 Bestandteile der Globalsumme 4.2 Ermittlung der Globalsumme im Zuge des Aufstellungsverfahrens |
Die Auszubildenden
|
1 |
0,5 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
Haushaltsrecht 2 (18 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Zuordnung der Dat. | Lernzielstufe |
---|---|---|---|---|
1.Dezentrale Fach- und Ressourcenverordnung |
1.1 Bedeutung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung für die Haushaltsführung 1.2 Funktionsträger 1.3 Befugnisse |
Die Auszubildenden
|
2
3
2 |
0,5
1
1 |
2.Haushaltsüberwachung |
2.1 Methoden des Haushaltscontrollings 2.2 Instrumente des Haushaltscontrollings |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
3. Bewirtschaftung von Einnahmen |
3.1 Grundlagen der Einnahmebewirtschaftung 3.2 Formale Voraussetzungen für die Veränderung von Ansprüchen
|
Die Auszubildenden
|
3 | 2,5 |
4.Bewirtschaftung von Ausgaben |
4.1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen 4.2 Abweichungen vom Haushaltsplan |
Die Auszubildenden
|
3
3 |
7
3 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
2 |
Haushaltsrecht 3 (14 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Zuordnung der Dstd. | Lernzielstufe |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte aus Haushaltsrecht I und II |
Die Prüfungsreife für die schriftliche und praktische Abschlussprüfung
|
Die Auszubildenden
|
3 |
10 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
11.7 Informationstechnik (IT) - 20 DStd.
Lernziel:
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe |
Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Grundlagen |
1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben 1.3 Grundbegriffe der IT 1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
2. Ergonomie |
2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Modelle der Risikobewertung 2.3 Ergonomischer Arbeitsplatz |
Die Auszubildenden
|
3 |
1 |
3.Datenschutz / Datensicherheit |
3.1 Grundlagen der EU DatenschutzGrundverordnung 3.2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht 3.3 Rechtlicher Rahmen der Verwaltung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten 3.4 Datensicherheit 3.5 Sicherheitsvorfall 3.6 Regeln für sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz und Mobil (Passwörter, Signaturen, CyberAngriffe) |
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Präsentation |
4.1 Grundlagen einer guten Powerpoint Präsentation 4.2 Inhalte, Gliederung, Animation 4.3 Präsentieren in Online Meetings |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
5.E-Government |
5.1 Ziele des Einsatzes 5.2 EGovernment Gesetz Berlin 5.3 Aktuelle Entwicklungen 5.4 OZG |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
6.Auswirkungen der IT |
6.1 Auf den Arbeitsplatz 6.2 Auf die Verwaltung 6.3 Auf den Bürger/die Bürgerin im Umgang mit der Verwaltung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich |
|
|
1 |
11.7 Informationstechnik (IT) - 12 DStd.
Lernziel:
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe |
Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Grundlagen |
1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben 1.3 Grundbegriffe der IT 1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
2. Ergonomie |
2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Modelle der Risikobewertung 2.3 Ergonomischer Arbeitsplatz |
Die Auszubildenden
|
3 |
1 |
3.Datenschutz / Datensicherheit |
3.1 Grundlagen der EU DatenschutzGrundverordnung 3.2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht 3.3 Rechtlicher Rahmen der Verwaltung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten 3.4 Datensicherheit 3.5 Sicherheitsvorfall 3.6 Regeln für sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz und Mobil (Passwörter, Signaturen, CyberAngriffe) |
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Präsentation |
4.1 Grundlagen einer guten Powerpoint Präsentation 4.2 Inhalte, Gliederung, Animation 4.3 Präsentieren in Online Meetings |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
5.E-Government |
5.1 Ziele des Einsatzes 5.2 EGovernment Gesetz Berlin 5.3 Aktuelle Entwicklungen 5.4 OZG |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
6.Auswirkungen der IT |
6.1 Auf den Arbeitsplatz 6.2 Auf die Verwaltung 6.3 Auf den Bürger/die Bürgerin im Umgang mit der Verwaltung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich |
|
|
1 |
11.8 Kommunikation (Komm) - 24 DStd.
Lernziel:
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Kommunikation 1 - 16 DStd. - Grundlagen der Kommunikation & Kommunikation am Telefon
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | ZuordnungderDStd. |
---|---|---|---|---|
1.Kommunikationsmodelle |
1.1 Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise
1.2 Übungen zum sender- und empfängerorientierten Umgang mit den Modellen anhand praktischer Beispiele |
Die Auszubildenden
|
1 |
4 |
2.Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Kundenorientierung |
2.1 Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung – Ausgangspunkt und Zielsetzung 2.2 Verwaltung als Dienstleistung – Historische und politische Rahmenbedingungen 2.3 Rolle der Bürgerinnen und Bürger als externe Kundinnen und Kunden 2.4 Vorteile der Kundenorientierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung 2.5 Ebenen der Kundenorientierung
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Kundenorientierte Gestaltung von Texten |
3.1 Verständlichkeitsregeln 3.2 Adressatenbezogene, gendergerechte und lösungsorientierte Formulierungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Techniken der praktischen Kommunikation mit dem Kunden/der Kundin anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflektionen und Fallbeispielen |
4.1 Techniken professioneller Gesprächsführung und Übungen 4.2 Strukturierter Gesprächsaufbau 4.3 Lösungsorientierung im Gespräch 4.4 Umgang mit Konflikten 4.5 Umgang mit schwierigen Situationen; Entwicklung von kommunikations-bezogenen Deeskalationsstrategien |
Die Auszubildenden
|
3 |
4 |
5.Grundlagen des Telefongesprächs |
5.1 Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt 5.2 Struktur des Telefongesprächs 5.3 Zielorientierte Steuerung eines Telefongesprächs 5.4 Übungen zum Umgang mit (schwierigen) Anruferinnen und Anrufern |
Die Auszubildenden
|
1 |
2 |
6.Kundenorientierung durch professionelles Telefonieren |
6.1 Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zum Kunden/zur Kundin
6.2 Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kundenkontaktes 6.3 Adressatenorientierung am Telefon Erstellen eines „Telefonknigge“ |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
Leistungsnachweis
|
|
|
|
|
Kommunikation 2 - 8 DStd, - Interkulturelle Kompetenz und Diversitymanagement
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der Doppelten |
---|---|---|---|---|
1.Diversity-Kompetenz im Umgang mit den Kunden und Kundinnen |
1.1 Umgang mit Unterschiedlichkeiten – Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung 1.2 Geschichte und Aktualität der diversity-orientierten und interkulturellen Fragestellungen in Deutschland 1.3 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen 1.4 Vertiefung der wesentlichen Grundlagen kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand diversity-orientierter und interkultureller Fragestellungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2.Anwendung und Vertiefung der Kommunikationstechniken anhand interkultureller Fragestellungen |
2.1 Vertiefung der kommunikationstheoretischen Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen 2.2 Vertiefung von Techniken der kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen 2.3 Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation 2.4 Prävention von Konflikten |
Die Auszubilden
|
3 | 6 |
Kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
11.9 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 36 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung zu prüfen und dabei verwaltungsrechtlich korrekt zu handeln.
Die Auszubildenden
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter Verwendung des Lehrbriefes „Polizei- und Ordnungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Polizei- und Ordnungsrecht 1 - 18 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der Dstd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs |
1.1 Der Staat als Friedens- und Ordnungsmacht 1.2 Zur Geschichte des Polizeibegriffs 1.3 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
2. Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr |
2.1 Ein weiter Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrecht – „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr |
3.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
4.Die Ermessensausübung der Verwaltung |
4.1 Ermessensarten: Entschließungs- und Auswahlermessen 4.2 Ermessensreduzierung auf Null 4.3 Ermessensfehler |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
5. Das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) |
5.1 Ablauf der Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand praktischer Beispiele |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
6.Verantwortliche Personen (Adressaten) |
6.1 Begriffsbestimmungen 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 6.4 Voraussetzungen der Inanspruchnahme des sog. Nicht-Störers nach § 16 ASOG |
Die Auszubildenden
|
2 |
1,5 |
7.Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht |
7.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
8.Die Standardmaßnahmen |
8.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
9.Grundlagen der Ordnungsverfügung sowie die ordnungsbehördliche Erlaubnis |
9.1 Abschluss zur gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung und kurze Darstellung der Erlaubnis mit Verweis auf Vertiefung in VR – Band 2 |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
10.Der Verwaltungszwang |
10.1 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 10.2 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 10.3 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges 10.4 Zwangsmittelandrohung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
11. Die Ordnungsverfügung in der Praxis |
11.1 Darstellung von Verwaltungsakten und deren Durchsetzung mit Zwangsmitteln anhand praxisnaher Verfügungen |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 (mit ½ aus |
12. Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts in Stichworten |
12.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich 12.2 Abgrenzung zum Gefahrenabwehrrecht |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
13.Vertiefende Übungen nach Maßgabe der Dozentin/ des Dozenten |
13.1 Beispiele aus der Praxis anhand verschiedener Spezialgesetze aus dem Gefahrenabwehrrecht |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
Leistungsnachweis schriftlich ( Klausur) | 2 |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 - 18 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte Polizei- und Ordnungsrecht 1 |
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Die Auszubildenden
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3 |
16 |
Lesitungsnachweis
schriftlich (praktischer Fall: Vermerk, Verfügung analog Beispiel im Lehrbrief) (120 min. Klausur zuzüglich Nachbereitung) |
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2 |
11.10 Projekt Politik (Pol) - 8 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Politische Theorie |
1.1 Grundbegriffe der Politischen Theorie 1.2 Politische Ideen 1.3 Regierungsformen |
Die Auszubildenden
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1/2 1/2 1/2 |
1 1 1 |
2. Ausgewählte Politikfelder |
2.1 Internationale Sicherheit und Zusammenarbeit 2.2 Europäische Integration |
Die Auszubildenden
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1/2 |
1 |
3. Politik in Deutschland |
3.1 Vier staatliche Ebenen
3.2 Rechtlicher Rahmen von Politik
3.3 Parteienstaat
3.4 Interessenverbände / Einfluss auf politische Prozesse
3.5 Bürgerliches Engagement |
Die Auszubildenden
|
1
2
2
2
2 |
0,5
2
2
1,5
2 |
4.Aktuelles / Exkursion / Schwerpunktsetzung |
4.1 Politik aktuell |
Die Auszubildenden
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1 |
0,5 |
Leistungsnachweis schriftlich
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2 |
Hinweis: Die Auszubildenden sind berechtigt – abweichend von den genannten Themenvorschlägen – in Abstimmung mit dem Dozenten / der Dozentin weitere Themen eigenständig festzulegen.
11.11 Staatsrecht (StR) - 14 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden kennen die grundlegenden Begriffe und können sie eigen-ständig darlegen und erläutern.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen |
1.1 Art 20 und 1 GG 1.2 Ewigkeitsklausel – Art. 79 Abs. 3 GG 1.3 Die Bundesrepublik als sozialer Rechtsstaat 1.4 Die Bundesrepublik in der Europäischen Union – Art. 23 GG |
Die Auszubildenden
* / ** siehe auch Richtlernziel: „Der deutsche Rechtsstaat“) |
2 |
1 |
2.Der deutsche Rechtsstaat |
2.1 Rechtsquellen („Normenpyramide“) 2.2 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU, Bund und Ländern 2.3 Inhalte und Bedeutung der Rechtswegegarantie |
Die Auszubildenden
(* / ** siehe auch Richtlernziel: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“) |
2 |
1 |
3.Grundrechte |
3.1 Geltung/ Wirkung von Grundrechten 3.2 Grundrechtseinteilung 3.3 Einschränkung von Grundrechten 3.4 Bedeutung des „Auffanggrundrechtes“ – |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Mitwirkung der Bundesländer |
Die Auszubildenden
(* / ** siehe auch Richtlernziele: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“, „Der deutsche Rechtsstaat“) |
2 |
1 |
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5.Aktuelle Entwicklungen/ Schwerpunktsetzung |
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Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
kein schriftlicher Leistungsnachweis |
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11.12 Sozialhilferecht (Soz) - 30 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Sozialhilferecht 1 - 14 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Sozialstaat |
1.1 Historisch Entwicklung des sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip |
Die Auszubildenden
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1 |
1 |
2.Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland |
2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgabe der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher (SGB) |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
3.Grundsätze der Sozialhilfe |
3.1 Aufgabe der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheiten des Einzelfalls (Individualprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher 3.9 Träger der Sozialhilfe 3.10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3.11 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 3.12 Hilfe in besonderen Lebenslagen
|
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung |
4.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen 4.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten der/ des Hilfesuchenden 4.3 Ermittlungen des sozialrechtlichen Bedarfs 4.4 Laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt 4.5 Sozialhilfe an Ausländer/ innen 4.6 Besonderheiten der Grundsicherung |
Die Auszubildenden
|
3 |
3 |
5.Bedarfsdeckungsmöglichkeiten |
5.1 Einsatz der Arbeitskraft 5.2 Einkommen und Vermögen
5.3 Begriff des Vermögens
|
Die Auszubildenden
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3 |
2 |
6. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger/ innen, Rückzahlbarkeit von Leistungen |
6.1 Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 6.2 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe 6.3 Überleitung von Ansprüchen bzw. Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen 6.4 Erstattungen zwischen Sozialhilfeträgern 6.5 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern |
Die Auszubildenden
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2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland |
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2 |
Sozialhilferecht 2 - 10 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd |
---|---|---|---|---|
1.Wiederholung und Vertiefung |
1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen; Einfache Fallbeispielbearbeitung (Vermerk, Bescheid) |
Die Auszubildenden
|
3 |
8 |
2. Arbeitslosengeld II |
2.1 Grundsätze 2.2 Ziele 2.3 Adressaten 2.4 Angebote 2.5 Verhältnis zu anderen Hilfen |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Test) |
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1 |
11.13 Verwaltungstechnik (VT) - 28 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Verwaltungstechnik 1 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | ZuordnungderDStd. |
---|---|---|---|---|
1.Einführung |
1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktion der öffentlichen Verwaltung 1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung |
Die Auszubildenden
|
1 |
2 |
2.Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren |
2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtliche Grundlagen |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
3.Bürger und Verwaltung |
3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers/der Bürgerin 3.2 Bürgernahe Verwaltung/ Bürgerämter 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
4.Die Organisation der Behörden |
4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungs-verantwortung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
5.Geschäftsverfahren |
5.1 Dienstpost
5.2 Bearbeitung der Eingänge
5.3 Förmliche Behandlung/ Schriftverkehr
|
Die Auszubildenden
|
2 |
6 |
6.Weitere Bürotätigkeiten |
6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 6.3 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.4 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.5 Sitzungsniederschriften 6.6 Arbeitsmittel |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
7.Verwaltung des Schriftgutes |
7.1 Verwahrung und Mitnahme 7.2 Aktenführung 7.3 Aktenplan 7.4 Aussonderung und Vernichtung von Altakten |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
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2 |
Verwaltungstechnik 2 - 8 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Wiederholung und Vertiefung |
1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2.Übungen zur Verfügungstechnik | 2.1 Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung) |
Die Auszubildenden
|
3 |
4 |
3.Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung |
3.1 Reflexion der in den Praxisstellen gewonnenen Erfahrungen und Eindrücke in Bezug auf die Anwendung der GGO |
Die Auszubildenden
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2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Test) |
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1 |
Verwaltungstechnik 3 - 2 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
Repetitorium |
|
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
Kein schriftlicher Leistungsnachweis |
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12. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
13. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
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