Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang II (VL II - bis Jahrgang 2023)
- 1. Informationen zum Lehrgang
- 3. Informationen zum Zulassungsverfahren
- 2. Lehrgangsordnung VL II
- 4. Informationen zur Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
- 5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO)
- 6. Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
- 7. Lernzielstufen
- 8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im VL II
- 9. Leistungsnachweise
- 10. Merkblatt für die Erstellung von Hausarbeiten im Verwaltungslehrgang II
- 11. Lehrpläne
- Modul 12: Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II (VL II)
- 13. Allgemeine Hinweise
- 14. Standort der Verwaltungsakademie
1. Informationen zum Lehrgang
Rechtliche Grundlage des Verwaltungslehrgangs II
Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang II (VL II) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.
An wen richtet sich der VL II? – Teilnehmerkreis
Zugelassen werden können gem. § 20 der Lehrgangsordnung:
- Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-)Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
und
- Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Dauer des VL II
Der Lehrgang dauert ca. 3 Jahre und umfasst ca. 484 Doppelstunden. Er findet in der Regel an einem Tag in der Woche mit 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) bzw. an zwei Tagen mit jeweils 2 Doppelstunden (15:00 bis 18:10 Uhr) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Zusätzlich ist Blockunterricht vorgesehen.
Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind.
Ziel und Inhalte des VL II
Der VL II soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.
Der VL II besteht gem. der Lehrgangsordnung aus neun Modulen (siehe 10. Module und zugeordnete Fachgebiete). Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Module Lehrpläne auf. Die Lehrpläne geben Aufschluss über die konkreten Lehrinhalte, Zeitanteile, Lernzielstufen und zu erbringenden Leistungsnachweise.
Die Abfolge der Module kann aus organisatorischen Gründen variieren.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmer/innen, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmern benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Leistungsnachweise
Die Module (außer Modul 1 – Präsentation und Lerntechniken) schließen gem. der Lehrgangsordnung jeweils mit einem obligatorischen Leistungsnachweis ab. Die Art der Leistungsnachweise wird in den Lehrplänen festgelegt.
Im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten ist es möglich, die versäumten Stunden nachzuholen. Versäumen Teilnehmer wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
Zertifikate
Über die erbrachten Leistungsnachweise erstellt die Verwaltungsakademie Berlin jeweils ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.
Zweitschriften der Zertifikate werden den Dienstbehörden übersandt.
Teilnahmebescheinigung
Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Lehrganges eine Teilnahmebescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist das Erbringen aller Leistungsnachweise.
Den Dienstbehörden werden die Zweitschriften der Teilnahmebescheinigungen übersandt.
Prüfung zum/zur Geprüfte/n Verwaltungsfachwirt/in
Tariflich Beschäftigte, die am VL II teilnehmen, können eine Fortbildungsprüfung gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ ablegen. Diese Prüfung ist nicht Bestandteil des Verwaltungslehrganges II. Zu dieser Prüfung können Sie sich nach erfolgreicher Teilnahme des Lehrganges bei der Verwaltungsakademie Berlin – zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (Prüfungsamt) – anmelden.
Literatur für den VL II
Für den VL II gibt es kein Standard-Lehrmaterial.
Die Module des VL II bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der
Verwaltungsakademie Berlin, die in den Ausbildungslehrgängen und im Verwaltungslehrgang I Lehrmaterial sind, auf. Die Inhalte der Lehrbriefe werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden.
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (siehe Seite 48), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
3. Informationen zum Zulassungsverfahren
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber/innen mit folgenden Qualifikationen (Basis: Lehrgangsordnung 2012 i.d.F. vom 20.2.2019)
1. Berufsausbildung nach BBiG (§ 20 Ziffer 1 LO)
Verwaltungsfachangestellte (VfA), Fachangestellte für Bürokommunikation (FaB) und Kaufleute für Büromanagement - im Bereich des öffentlichen Dienstes (KfBM)
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis im öffentlichen Dienst (öD) - nach Abschluss.
Hinweis: Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
2. Vergleichbare Berufsausbildung (§ 20 Ziffer 1 LO)
Als vergleichbare Ausbildung wird der Abschluss Kaufleute für Bürokommunikation (KaB) – Land Berlin (mit erfolgreicher dienstbegleitender Unterweisung an der VAk) anerkannt.
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss.
3. Abschluss Verwaltungslehrgang I (VL I) (§ 20 Ziffer 2 LO).
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss.
Hinweis: Bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser -, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
4. Ausnahme (§ 2 Absatz 5 LO)
Ausnahmen können für folgende Bewerber/innen beantragt werden:
- Grundberuf nach BBiG (bspw.: mit IHK-Abschluss);
- Bachelor/Master;
- Vergleichbare Qualifikationen
Weitere Voraussetzungen zur Anmeldung:
Erfolgreiche Teilnahme an der Basisqualifikation II
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD (im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst).
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
Begründung der Ausnahme durch Behörde, i.d.R. : Personalentwicklungs-Maßnahme
Hinweis für alle Bewerber/innen:
Alle gemeldeten Bewerber/innen nehmen ausschließlich am Eignungstest (§ 2 Absatz 2 LO) teil.
2. Lehrgangsordnung VL II
Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 I Ltr. Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 |
Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. S 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von tariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung die Verwaltungslehrgänge I und II durch, zu denen tariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierung zugelassen werden können. Tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 eingruppiert sind, müssen vor der Zulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einem Verwaltungsgrundlehrgang teilgenommen haben.
(2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tariflich Beschäftigte, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgang durch die VAk.
(2) Tariflich Beschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des Lehrgangs teilnehmen. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/nicht geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/Teilnehmerinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(3) Die Dienststellen melden der VAk, sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die tariflich Beschäftigten, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen des Verwaltungslehrganges erfüllen.
(4) Eine Zulassung zu einem Verwaltungslehrgang der VAk erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze.
(5) Die VAk kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle - im Benehmen mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung -, befreit werden.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
(3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmern/Lehrgangsteilnehmerinnen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durch-führung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 |
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 |
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 |
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 |
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 |
ungenügende Leistung | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II – Verwaltungsgrundlehrgang
Der Verwaltungsgrundlehrgang (VGL) hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allgemeinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VGL können tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
(1) Der VGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca. 50 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet in der Regel an einem Tag pro Woche statt.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VGL besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Lern- und Arbeitstechniken |
Übungen im schriftlichen und mündlichen Ausdruck |
Rechtskunde |
Staatsbürgerkunde |
Verwaltungs- und Bürokunde |
(2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis, der auch Erkenntnisse über die schriftliche Ausdrucksfähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Die Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise zusammen mit den Bewertungen des sprachlichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.
§ 11 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
(3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilnehmers/Teilnehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an.
Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)
§ 12 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
- tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und
- tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen.
§ 14 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden.
(3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Techniken geistiger Arbeit |
Verwaltungstechnik |
Einführung in die Informationstechnik |
Staatsrecht |
Berliner Verfassungsrecht |
Grundzüge des bürgerlichen Rechts |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Beamtenrecht |
Arbeitsrecht |
Sozialhilferecht |
Polizei- und Ordnungsrecht |
Haushaltswesen |
Staat und Wirtschaft |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
(2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt.
(3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungslehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit.
§ 16 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht.
§ 17 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
§ 18 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II)
§ 19 – Lehrgangsziel
Der VL II soll den tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.
§ 20 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II können zugelassen werden
- Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-) Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. - Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
§ 21 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL II dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In ausgewählten Fachgebieten erfolgt die Unterrichtung in Blockphasen.
§ 22 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL II besteht aus folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. Präsentation und Lerntechniken |
2. Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns |
Politik |
Kontrolle der Verwaltung |
Interkulturelle Öffnung |
Gender Mainstreaming |
3. Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
6. Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung |
Personalwesen |
Führung und Zusammenarbeit |
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
8. Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
Projektmanagement |
9. Projekt |
A) Kommunalrecht und kommunale Finanzwirtschaft |
B) Besonderes Verwaltungsrecht I: Polizei- und Ordnungsrecht |
C) Besonderes Verwaltungsrecht II: Sozialrecht |
D) Europarecht |
E) Bürger/Verwaltung/Politik |
D) Europarecht |
E) Bürger/Verwaltung/Politik |
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmer/innen können bei der Verwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für einzelne Module beantragen.
§ 23 – Lehrgangsbescheinigung
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Lehrgangsbescheinigung ist das Erbringen aller vorgesehenen Leistungsnachweise.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§ 25 – Übergangsvorschriften
Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§ 26 – Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.
4. Informationen zur Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Die Anmeldung zur Prüfung hat, unter Beachtung der Anmeldefrist, schriftlich zu erfolgen. Der Anmeldung sind Angaben zur Person, Angaben über die in den §§ 8 und 9 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 genannten Voraussetzungen und eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Pürfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat, beizufügen. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das Formular, welches unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://www.berlin.de/vak/dokumente/formulare.php
Nachteilsausgleich
Gem. § 15 FPO ist Prüflingen, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen.
Prüfungskennzahlen
Für die Prüfungsarbeiten wird jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin jeweils mit der Einladung eine persönliche Prüfungskennzahl zugeteilt. Diese ist anstelle des Namens für alle Prüfungsklausuren zu verwenden. Die Verantwortung für die korrekte Angabe der Kennzahl tragen die Teilnehmer*innen.
Hilfsmittelregelungen für die Fachwirtprüfung
Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten.
Hiervon ausgenommen sind
- handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen),
- Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠)
- Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY).
Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig.
Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden.
Verbotene Hilfsmittel
- Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!)
- PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches
Prüfungsarbeiten
Auf der Internet-Seite der Verwaltungsakademie Berlin finden Sie Prüfungsarbeiten (ohne Lösungen) aus vergangenen Jahren als pdf-Dateien zum Herunterladen.
Freistellung für die Teilnahme an der Prüfung
Die Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in findet auf freiwilliger Basis statt und ist nicht Bestandteil des Verwaltungslehrgangs II.
Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung.
Weitere Informationen
Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Prüfung zur/zum Geprüften Verwaltungsfachwirt/in befindet sich in der Verwaltungsakademie Berlin - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz- Turmstr. 86, 10559 Berlin.
Fragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle:
Hong Trang Starck – I C 2
Tel.: 030 90229 – 8046
E-Mail: Hong-Trang.Starck@vak.berlin.de
5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO)
Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 ABZ L Telefon: 90229 – 80 50 intern: 9229 – 80 50 |
Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 25. Mai 2011 gemäß § 54 i.V.m. § 79 Absatz 4 BBiG - in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2016 geänderten Fassung. Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 1 - Errichtung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen).
(2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prü-fungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden.
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens oder beruflicher Fortbildungseinrichtungen an. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der für das Land Berlin zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Gewerkschaften, die im Berufsbildungsausschuss vertreten sind.
(5) Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens werden im Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschuss können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3 - Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschuss nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann er eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 - Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Bei der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, wird er von der zuständigen Stelle (Geschäftsstelle) bei der Verwaltungsakademie Berlin unterstützt.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 6 - Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 - Prüfungstermine
(1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Sie sollen auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 8 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen,
- wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder
- wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.
(2) Zulassungsvoraussetzungen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt.
§ 9 - Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, für Prüfungsbewerber, die
- an einer geeigneten Maßnahme zur Fortbildung teilgenommen und
- seine / ihre Dienststelle im Land Berlin hat.
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- Angaben zur Person,
- Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen,
- eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 - Prüfungsgegenstand
Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
§ 13 - Gliederung der Prüfung
(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen).
(2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen.
§ 14 - Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremien bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen als übernommen.
§ 15 - Prüfung von Menschen mit Behinderung
Prüflinge, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen.
§ 16 - Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde, der zuständigen Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Gäste bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die Mehrheit der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der mit beratender Stimme teilnehmenden Vertreter des Betriebsrates oder Personalrates anwesend sein.
§ 17 - Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
§ 18 - Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße
(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 - Bewertung
(1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Umfang |
Puinkte |
Note |
Ausführung Note |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht enspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
(2) Soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, wird die Abschlussprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktezahlen der einzelnen Prüfungsnoten gebildet und mit dem entsprechenden Prädikat gemäß Abs. 1 versehen.
(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Die Note entspricht den wie folgt festgelegten Punkten:
- Note 1 = 96 Punkte
- Note 2 = 86 Punkte
- Note 3 = 74 Punkte
- Note 4 = 58 Punkte
- Note 5 = 40 Punkte
- Note 6 = 15 Punkte
§ 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich der Erst- und Zweitzensierende über die Bewertung nicht einigen, so wird die Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden durch den Prüfungssausschuss gefasst. Dabei bezieht er die Ergebnisse von möglichen Teilprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ein.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können zusätzlich für Prüfungsteile und für Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen verlangen. Das Nähere regeln die Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
(3) Das Ergebnis der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 23 - Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG,
- das Datum des letzten Prüfungstages,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern die Leistungen nicht ausreichten und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 25) ist hinzuweisen.
§ 25 - Wiederholungsprüfung
(1) Wer eine Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.
V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 26 - Rechtsmittel
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zeugnisse nach § 23 erhalten nur auf Wunsch eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 27 - Prüfungsunterlagen
Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung von der zuständigen Stelle aufbewahrt.
§ 28 - Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Fortbildungsprüfungsverfahren zum Geprüften Verwaltungsfachwirt, die vor 2011 begonnen haben und nicht abgebrochen wurden, werden nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Januar 1979 sowie den Prüfungsanforderungen nach § 46 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 24. März 1992 zu Ende geführt.
6. Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes für Fortbildungsprüfungen der tariflich Beschäftigten des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
vom 25.01.2016
i.V.m. §§ 12/13 FPO
VAk - ABZ L
Tel.: 90229 - 8040, intern 9229 - 8040
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18.05.2016 erlässt die Verwaltungsakademie Berlin - als zuständige Stelle - nach § 54 Berufsbildungsgesetz die folgenden Prüfungsanforderungen für Fortbildungsprüfungen zur Geprüften Verwaltungsfachwirtin/ zum Geprüften Verwaltungsfachwirt in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 30.10.2017 geänderten Fassung.
Rechtliche Grundlagen
§ 1 - Ziel der Prüfung
(1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, um Aufgaben gehobener Funktionen in der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung selbständig wahrnehmen zu können.
(2) Die Berufserfahrung der Prüflinge ist bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Auf schriftlichen Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen:
- Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Büromanagement (öD) sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung und
- tariflich Beschäftigte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungslehrgang I oder eine vergleichbare Aus- und Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind,
soweit sie durch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II (VL II) oder an gleichwertigen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für eine Tätigkeit in der gehobenen Ebene des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes erworben haben.
(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Prüfling durch geeignete Nachweise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.
§ 3 - (entfällt)
§ 4 - Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:
- Prüfungsteil I (§ 5) umfasst vier Prüfungsklausuren.
- Prüfungsteil II (§ 6) umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit sowie deren Präsentation und mündliche Verteidigung.
§ 5 - Prüfungsteil I
In den Themenbereichen:
- Staatsrecht (einschl. Europarecht)
- Verwaltungsrecht / Polizei- und Ordnungsrecht
- Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL
- Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
ist jeweils eine Klausur im Umfang von 4 Zeitstunden zu erbringen.
§ 6 - Prüfungsteil II
(1) Der Prüfungsteil II umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit und eine Präsentation mit einer fachgebietsübergreifenden mündlichen Verteidigung.
(2) In der berufspraktischen Abschlussarbeit sollen konkrete Themen aus der Berufspraxis des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bearbeitet werden. Das Thema ist in der Regel durch den Prüfling oder die Behörden vorzuschlagen und beim Prüfungsausschuss einzureichen. Auf der Grundlage des eingereichten Themenvorschlages beschließt der Prüfungsausschuss das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit. Entspricht das eingereichte Thema nicht den Anforderungen an eine berufspraktische Abschlussarbeit kann der eingereichte Themenvorschlag durch den Prüfling innerhalb eines mit der zuständigen Stelle zu vereinbarenden Zeitraum, der zwei Wochen nicht überschreiten darf, nachgebessert werden. Liegt spätestens nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach Satz 4 kein geeignetes Thema vor, bestimmt der Prüfungsausschuss das Thema für die berufspraktische Abschlussarbeit.
(3) Das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit hat sich schwerpunktmäßig auf eines der folgenden Fachgebiete zu beziehen:
- Staatsrecht/ EU-Recht
- Politik
- Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
- Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL
(4) Einzelheiten über die formalen Anforderungen werden von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuss festgelegt.
(5) Für die Anfertigung der Abschlussarbeit steht dem Prüfling eine Frist von 12 Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die Abschlussarbeit.
(6) Zum Abschluss des Prüfungsteils II hat der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss seine Abschlussarbeit 10 Minuten zu präsentieren und anschließend 15 Minuten fachgebietsübergreifend (§ 6 Abs. 3) zu verteidigen.
§ 7 - Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsteil I mit 60 % zu gewichten. Prüfungsteil II wird mit 40 % gewichtet (30 % Abschlussarbeit; 10 % mündliche Verteidigung).
(2) Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen und mit einem Gesamtprädikat zu versehen. Die dritte Dezimalstelle fällt ohne Rundung weg.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- im Prüfungsteil I in mindestens drei der nach § 4 Nr. 1 schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils I mindestens 50 Punkte erreicht worden sind und
- im Prüfungsteil II in der Abschlussarbeit sowie in der Präsentation mit fachgebietsübergreifender mündlichen Verteidigung und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils II jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Wird eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 25 der FPO gilt entsprechend.
§ 8 - Prüfungszeugnis
Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster. Dem Zeugnis ist als Anlage eine Bescheinigung, die die einzelnen Prüfungsleistungen enthält, beizufügen.
§ 9 - Bezeichnung
Mit Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling der Titel „Geprüfte Verwaltungsfachwirtin/ Geprüfter Verwaltungsfachwirt“ verliehen.
§ 10 - Hinweis auf andere Bestimmungen
Die Durchführung der Prüfung richtet sich im Übrigen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 - Inkraftreten, Geltungsbeginn
(1) Die zuletzt durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. März 2023 geänderte Fassung der Prüfungsanforderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Prüfungsanforderungen gelten für Prüflinge, die sich nach Inkrafttreten der Prüfungsanforderungen erstmals zur Prüfung anmelden.
(3) Für Prüflinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsanforderungen bereits am Verwaltungslehrgang II bzw. einem vergleichbaren Lehrgang teilnehmen, gilt die Übergangsklausel.
§ 12 - Übergangsklausel
Es gelten die Prüfungsanforderungen, die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt*in maßgeblich waren, es sei denn, es wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Prüfungsanforderungen bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag auf Geltung der neuen Prüfungsanforderungen gestellt.
7. Lernzielstufen
Lernzielstufen
Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte.
Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf.
Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs:
Lernziele | Lernerfolg |
Stufe 1 |
WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen |
Stufe 2 |
VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen |
Stufe 3 |
ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden |
Stufe 4 |
ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen |
[1] Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff.
8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im VL II
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL II unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Politik
- Grundgesetz (GG)
- Parteiengesetz (PartG)
-
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Kontrolle der Verwaltung
- Grundgesetz (GG)
-
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Allgemeiner Teil (GGO I)
-
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II)
Zivilrecht/ Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren
Öffentliches Finanzwesen 1/2
- Grundgesetz (GG)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV)
- Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR)
-
Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften (LHO und AV LHO)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Informationstechnik
Betriebswirtschaftslehre
Beamtenrecht
- AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben
-
Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten – Laufbahngesetz (LfbG)
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Arbeitsrecht
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG)
- Grundgesetz (GG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
- Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
-
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG)
Allgemeines Verwaltungsrecht/ Verwaltungsprozessrecht/ Methoden d. Fallbearbeitung/ Rechtsanwendung auf Basis des Polizei- und Ordnungsrechts
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd)
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
Führung und Zusammenarbeit
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
-
Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG)
Staatsorganisationsrecht/ Allg. Grundrechtslehre/ Grundrechte/ Europarecht
-
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Verwaltungstechnik/ -organisation
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd)
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Diversity
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesteilhabegesetz
-
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
-
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Grundgesetz (GG)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Landesantidiskriminierungsgesetz
-
Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG)
- Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE)
-
Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021
-
Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020
-
RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Vertrag über die Europäische Union
- Verfassung von Berlin (VvB)
9. Leistungsnachweise
gem. § 4 Absatz 1 i.V.m. § 5 Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der VAk Berlin
Formen der Leistungsnachweise (LN)
In welcher Form ein LN zu erbringen ist, ist den Lehrplänen zu entnehmen.
Besteht eine Auswahlmöglichkeit, hat eine Festlegung in Abstimmung mit der Lehrkraft zu erfolgen, nach Möglichkeit sollten in einer Unterrichtsgemeinschaft alle Varianten (Hausarbeit, Präsentation, Fachgespräch) angeboten werden.
- Klausur
- Dauer: 180 Minuten
- Klausurthema wird durch die jeweilige Lehrkraft festgelegt.
- Präsentation
-
Themenabsprache erfolgt mit der Lehrkraft
-
Power Point
-
Dauer: 10 Min.
-
Die Präsentation erfolgt - in Abstimmung mit der Lehrkraft - während des Unterrichtes. Sie umfasst die Moderation einer sich anschließenden, 10 minütigen Diskussion mit den übrigen Lehrgangsteilnehmer/innen.
-
Handout 1 Seite, Arial – 11
-
- Fachgespräch
-
15 Minuten Gespräch - je Teilnehmer/Teilnehmerin - mit der Lehrkraft.
-
Das Fachgespräch kann als Einzel- oder Gruppengespräch (bis zu 4 Teilnehmer/Teilnehmerinnen) durchgeführt werden.
-
Die Durchführung erfolgt nach Abschluss des regulären Unterrichts.
-
Inhalt: Durch die Lehrkraft ausgewählte Fragestellungen - aus dem jeweiligen Curriculum.
-
10. Merkblatt für die Erstellung von Hausarbeiten im Verwaltungslehrgang II
Anforderungen an die Hausarbeit
- Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär-und Sekundärquellen
- Zitation nach wissenschaftlichen Regeln
- Fähigkeit zur Darstellung und Bearbeitung eines Themas/einer Fragestellung
- Fähigkeit zur Urteilsbildung
Anforderungen an die formale Gestaltung einer Hausarbeit
- Titelblatt: Titel der Arbeit, Name des Erstellers/der Erstellerin, das Modul bzw. Fachgebiet, Name des Dozenten/der Dozentin, Datum der Abgabe
- Hinweis, dass die Hausarbeit selbständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben wurden
- Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben
- Einleitung (Einführung in das Thema, Erläuterung des Themas/der Fragestellung und Darstellung des Vorhabens)
- Kapitelstruktur mit Überschriften
- Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick
- Literaturverzeichnis
- Umfang beträgt in der Regel 10 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis, Anhang etc.)
- Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm
- Schriftart und -größe: Arial 11, Format 1,5 zeilig
Zitation und Literaturangaben
Bei allen Hausarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Überall dort, wo Literatur in indirekten oder direkten Zitaten hinzugezogen wird, müssen die Quellen angegeben werden.
Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“).
Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Zitationshinweise unbedingt zu beachten:
- Zitation nach wissenschaftlichen Regeln bedeutet, dass die zugrundeliegende Literatur zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat nachgewiesen werden muss
- alle direkten und indirekten Zitate müssen belegt werden
- die Zitation muss nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen:
- Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text
- Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote
Für beide Zitierweisen gelten gleiche Regeln:
- Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB)
- Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005)
- Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227)
- Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365)
- Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214)
Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein.
Literaturangaben im Literaturverzeichnis sind alphabetisch zu sortieren:
- Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375
- Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996
In jedem Fall sind wörtliche wie sinngerechte Zitate exakt auszuweisen! Bei Nichteinhaltung kann dies zum Nichtbestehen des Moduls führen.
Bitte beachten Sie auch den folgenden Hinweis:
Zu Beginn der Lehrveranstaltung werden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen vom Dozenten/von der Dozentin über den Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit informiert und die Themen ver-geben. Die Hausarbeit ist entsprechend der Terminvorgabe des Dozenten/der Dozentin fristgerecht in einmaliger Ausfertigung beim Dozenten/bei der Dozentin abzugeben, jedoch spätestens bis zum Modulende. Sie kann in digitaler als auch in Papierform erstellt werden.
Bei Fragen wendenSie sich bitte an:
Frau Pfänder
Mail: Anne.Pfaender@vak.berlin.de
Telefon: 9(0)229 -8043
Frau Do
Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de
Telefon: 9(0)229 -8087
11. Lehrpläne
Modul 1: Präsentation und Lerntechniken - 12 Dstd.
Fachgebiet: |
|
Präsentation und Lerntechniken |
|||
Doppelstunden: |
|
12 |
|
||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Lern-/Arbeitstechniken |
3 |
3 |
||
1.1 |
Lerntypen |
|
|
||
1.2 |
Informationsaufnahme/-beschaffung |
|
|
||
1.3 |
Informationsverarbeitung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Präsentation |
9 |
3 |
||
2.1 |
Visualisierungs-/Präsentationstechniken |
|
|
||
2.2 |
Störungen in der Zusammenarbeit/während der Präsentation |
|
|
||
2.3 |
Präsentationsübungen |
|
|
Leistungsnachweis: ohne
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 2: Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns - 52 Dstd.
Fachgebiet: |
2.1 |
Politik |
|||
Doppelstunden: |
18 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Staatstheoretische Grundlagen |
4 |
3 |
||
1.1 |
Macht – Herrschaft – Legitimation |
|
|
||
1.2 |
Funktion des Staates/des demokratischen Rechtsstaates |
|
|
||
1.3 |
Die öffentliche Verwaltung als Teil der Exekutive |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Parteiendemokratie der BR Deutschland |
5 |
3 |
||
2.1 |
rechtliche Stellung/Funktion der Parteien |
|
|
||
2.2 |
Parteienfinanzierung |
|
|
||
2.3 |
Einfluss internationaler Politik/Organisationen (u.a.: EU, NATO, UNO) |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Politische Willensbildung durch unterschiedliche Akteure |
5 |
3 |
||
3.1 |
Parteien |
|
|
||
3.2 |
Verbände |
|
|
||
3.3 |
Soziale/kulturelle/wirtschaftliche Interessengruppen |
|
|
||
3.4 |
NGOs |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Bürgerschaftliches Engagement/Bürgerbeteiligung |
4 |
2 |
||
4.1 |
Partizipationsformen auf bezirklicher Ebene |
|
|
||
4.2 |
Politikfeld und rechtliche Rahmenbedingungen |
|
|
||
4.3 |
Denkbare Möglichkeiten partizipativer Ansätze anhand eines Projektbeispiels |
|
|
||
Fachgebiet: |
2.2 |
Kontrolle der Verwaltung |
||||||
Doppelstunden: |
18 |
|
||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
|
||||
1. |
Verwaltungsinterne Kontrolle |
4 |
3 |
|||||
1.1 |
Organisationsgrundsätze |
|
|
|||||
1.2 |
Behördenhierarchie |
|
|
|||||
1.3 |
Verwaltungshierarchie |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
2. |
Politische Kontrolle |
4 |
3 |
|||||
2.1 |
Prinzip der Gewaltenteilung |
|
|
|||||
2.2 |
Parlamente (Budgetrecht, Zitierrecht, Interpellationsrecht, Akteneinsichtsrecht, Ausschüsse [insb. Petitionsausschuss und Untersuchungsausschuss]) |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
3. |
Juristische Kontrolle |
4 |
2 |
|||||
3.1 |
Widerspruch |
|
|
|||||
3.2 |
Klage |
|
|
|||||
3.3 |
weitere Rechtsbehelfe |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
4. |
Ökonomische Kontrolle |
4 |
2 |
|||||
4.1 |
Budgetrecht |
|
|
|||||
4.2 |
Rechnungshof |
|
|
|||||
4.3 |
Verwaltungsreform/Verwaltungsorganisation (Kosten- und Leistungsrechnung/Budgetierung, Steuerung und Kontrolle durch Zielvereinbarungen) |
|
|
|||||
5. |
Kontrolle durch die Öffentlichkeit |
2 |
2 |
|
||||
5.1 |
Medien („vierte Gewalt“) |
|
|
|
||||
5.2 |
Bürgerinitiativen |
|
|
|
||||
Fachgebiet: |
2.3 |
Interkulturelle Öffnung |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Berlin als „Migrantenstadt“ |
3 |
2 |
||
1.1 |
Migration in der eigenen Familiengeschichte |
|
|
||
1.2 |
Geschichte und Demographie der Migration nach Berlin |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Berliner Migrations- bzw. Integrationspolitik |
2 |
2 |
||
2.1 |
Konzepte der Migrations- bzw. Integrationspolitik im Wandel |
|
|
||
2.2 |
Offizielle Institutionen in der Migrationspolitik |
|
|
||
2.3 |
Soziale Institutionen und Integration |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Aktuelle Berliner Migrantenkulturen |
5 |
3 |
||
3.1 |
Migrantengruppen in Berlin |
|
|
||
3.2 |
Kulturelle Identität und kultureller Wandel unter Migranten |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Interkulturelle Konflikte |
2 |
3 |
||
Fachgebiet: |
2.4 |
Gender Mainstreaming |
|||
Doppelstunden: |
4 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen von Gender Mainstreaming |
2 |
3 |
||
1.1 |
Bedeutung der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 |
|
|
||
1.2 |
Begriff „Gender Mainstreaming (GM)“ |
|
|
||
1.3 |
Unterschied/Verhältnis zur „traditionellen“ Gleichstellungs- und Frauenförderpolitik |
|
|
||
1.4 |
Rechtliche und politische Vorgaben |
|
|
||
1.5 |
Hintergrund, Herkunft, Entwicklung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Instrumente von Gender Mainstreaming |
1 |
3 |
||
2.1 |
Instrumente zur institutionelle Verankerung von GM |
|
|
||
2.2 |
Instrumente zur Koordination |
|
|
||
2.3 |
Instrumente zur internen und externen Beteiligung |
|
|
||
2.4 |
Instrumente zur ausgewogenen Repräsentation der Geschlechter auf allen Entscheidungsebenen |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Handlungsfelder von Gender Mainstreaming |
1 |
2 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 3: Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
3.1 |
Staatsorganisationsrecht* |
|||
Doppelstunden: |
8 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Staatsstrukturprinzipien |
4 |
2 |
||
1.1 |
Republikanisches Prinzip |
|
|
||
1.2 |
Bundesstaatsprinzip |
|
|
||
1.3 |
Rechtsstaatsprinzip |
|
|
||
1.4 |
Sozialstaatsprinzip |
|
|
||
1.5 |
Demokratieprinzip |
|
|
||
1.6 |
Repräsentativ-parlamentarische Demokratie/ direkte Demokratie |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Staatszielbestimmungen |
2 |
2 |
||
2.1 |
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Umweltschutz) |
|
|
||
2.2 |
Tierschutz |
|
|
||
2.3 |
Europäische Integration |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Staatliche Souveränität |
2 |
3 |
||
3.1 |
Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen |
|
|
||
3.2 |
Grenzen der Übertragung |
|
|
||
|
Fachgebiet: |
3.2 |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte* |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Allgemeine Grundrechtslehre |
4 |
2 |
||
1.1 |
Historie und Begriff der Grundrechte |
|
|
||
1.2 |
Grundrechtsverständnis, Grundrechtsinterpretation |
|
|
||
1.3 |
Arten, Funktionen der Grundrechte |
|
|
||
1.4 |
Schutz und Beschränkung der Grundrechte |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Grundrechte im Einzelnen (Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte) |
12 |
4 |
||
2.1 |
Persönlicher Schutzbereich |
|
|
||
2.2 |
Sachlicher Schutzbereich |
|
|
||
2.3 |
Eingriffsbereich |
|
|
||
2.4 |
Schrankenbereich |
|
|
||
2.5 |
Fallbearbeitung |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Rechtsweggarantie/Bundesverfassungsgericht/ Verfassungsbeschwerde |
2 |
3 |
||
|
|
|
|
||
4. |
Aktuelle Urteile des BVerfG |
2 |
2 |
||
Fachgebiet: |
3.3 |
Europarecht |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Historische Entwicklung der EU |
1 |
2 |
||
|
|
|
|
||
2 |
Verhältnis EU-Recht und deutsches Recht |
1 |
2 |
||
2.1 |
"Anwendungsvorrang" des EU-Rechts |
|
|
||
2.2 |
Art. 23 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG |
|
|
||
2.3 |
Rechtsauffassung BVerfG. / EuGH |
|
|
||
|
3. |
Finanzierung der EU |
0,5 |
2 |
3.1 |
Ausgaben und Einnahmen |
|
|
3.2 |
Mitgliedsländer als Nettoempfänger und Nettozahler |
|
|
4. | Rechtsetzung durch die EU | 2 | 2 |
4.1 | Primärrecht und Sekundärrecht der EU | ||
4.2 | Grundzüge EUV | ||
4.3 | Grundzüge AEUV | ||
4.4 |
Grundzüge Charta der Grundrechte |
|
|
4.5 |
Die Werte und Ziele der EU |
||
|
|
|
|
5. |
Organe der EU |
1,5 |
3 |
|
|
|
|
6. |
Rechtsetzung der EU |
1 |
2/3 |
6.1 |
Rechtsakte und ihre Wirkung |
|
|
6.2 |
Gesetzgebungsverfahren (Annahmeverfahren) der EU |
|
|
|
|
|
|
7. |
Die Bedeutung der Grundfreiheiten der EU |
4 |
2/3 |
7.1 |
Freier Waren- und Dienstleistungsverkehr |
|
|
7.2 |
Personenfreizügigkeit (Niederlassungsrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit) |
|
|
7.4 |
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr |
|
|
7.5 |
"Chancen und Risiken" der Grundfreiheiten |
|
|
|
|
|
|
8. |
Aktuelle Entwicklungen / Schwerpunktsetzung |
1 |
2/3 |
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 4: Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 72 Dstd.
Fachgebiet: |
4.1 |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
|||
Doppelstunden: |
28 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen des Verwaltungshandelns |
2 |
2 |
||
|
|
|
|
||
2. |
Grundbegriffe des Verwaltungsrechts |
4 |
2 |
||
2.1 |
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung |
|
|
||
2.2 |
Auslegung von Gesetzen |
|
|
||
2.3 |
Ermessen und unbestimmter Rechtbegriff |
|
|
||
2.4 |
Verhältnismäßigkeit |
|
|
||
2.5 |
subj. öffentliches Recht |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Verwaltungsverfahren |
2 |
4 |
||
3.1 |
Begriffe |
|
|
||
3.2 |
Arten |
|
|
||
3.3 |
Ablauf |
|
|
||
3.4 |
Beteiligte |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Verwaltungsorganisation |
2 |
2 |
||
4.1 |
unmittelbare Staatsverwaltung |
|
|
||
4.2 |
mittelbare Staatsverwaltung |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Handlungsformen der Verwaltung |
16 |
4 |
||
5.1 |
Der Verwaltungsakt |
|
|
||
5.1.1 |
Grundlagen |
|
|
||
5.1.2 |
Inhalt eines Verwaltungsaktes |
|
|
||
5.1.3 |
Nebenbestimmungen |
|
|
||
5.1.4 |
Erlass eines Verwaltungsaktes |
|
|
||
5.1.5 |
Bekanntgabe und Zustellung |
|
|
||
5.1.6 |
Bescheidtechnik |
|
|
||
5.1.7 |
Bestandskraft |
|
|
||
5.1.8 |
Wirksamkeit |
|
|
||
5.1.9 |
Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten |
|
|
||
5.1.10 |
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten |
|
|
||
5.2 |
Der öffentlich-rechtliche Vertrag |
|
|
||
5.3 |
Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften |
|
|
||
5.4 |
Privatrechtliches Verwaltungshandeln |
|
|
||
|
|
|
|
||
6. |
Verwaltungsvollstreckung |
2 |
4 |
||
6.1 |
Voraussetzungen |
|
|
||
6.2 |
Verfahren |
|
|
||
6.3 |
Zwangsmittel |
|
|
||
Fachgebiet: |
4.2 |
Verwaltungsprozessrecht |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Widerspruchsverfahren |
6 |
4 |
||
1.1 |
Grundlagen |
|
|
||
1.2 |
Ablauf des Widerspruchsverfahrens |
|
|
||
1.3 |
Widerspruchsbescheid |
|
|
||
1.4 |
Verfahrensfolgen des Widerspruchs |
|
|
||
2. |
Verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz |
6 |
3 |
||
2.1 |
Grundlagen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle |
|
|
||
2.2 |
Klagearten |
|
|
||
2.3 |
Instanzenzug |
|
|
||
2.4 |
Rechtskraft von Urteilen |
|
|
||
2.5 |
Vorläufiger Rechtsschutz |
|
|
||
Fachgebiet: |
4.3 |
Methoden der Fallbearbeitung |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Lesen und Verstehen des Sachverhaltes |
1 |
2 |
||
2. |
Die Fallfrage |
1 |
2 |
||
3. |
Die Anspruchsgrundlage/die Ermächtigungsgrundlage |
1 |
2 |
||
4. |
Problemschwerpunkte eines Falles |
2 |
2 |
||
5. |
Gliederung |
1 |
2 |
||
6. |
Lösung eines Falles |
3 |
3 |
||
7. |
Üben praktischer Fälle |
3 |
4 |
||
Fachgebiet: |
4.4 |
Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht |
4 |
2 |
||
1.1 |
Geschichtliche Entwicklung |
|
|
||
1.2 |
Grundbegriffe |
|
|
||
1.3 |
Normen |
|
|
||
1.4 |
Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation von Ordnungsbehörden und der Polizei |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Instrumentarien der Gefahrenabwehr |
2 |
3 |
||
2.1 |
Verordnungen |
|
|
||
2.2 |
Erlaubnisse |
|
|
||
2.3 |
Verfügungen |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Maßnahmen und Befugnisse zur Gefahrenabwehr – Verfügungen |
14 |
4 |
||
3.1 |
Zuständigkeit |
|
|
||
3.2 |
Befugnisnorm einschl. Gefahrenbegriff |
|
|
||
3.3 |
Entschließungsermessen |
|
|
||
3.4 |
Auswahlermessen (Maßnahme) einschl. Übermaßverbot |
|
|
||
3.5 |
Auswahlermessen (Verantwortliche/r) |
|
|
||
3.6 |
Verwaltungszwang |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 5: Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
5.1 |
Zivilrecht |
|||
Doppelstunden: |
32 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil |
6 |
3 |
||
1.1 |
Subjektives Recht, Rechtssubjekte/-objekte |
|
|
||
1.2 |
Anspruch und Verjährung |
|
|
||
1.3 |
Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre |
|
|
||
1.4 |
Der Vertragsschluss |
|
|
||
1.5 |
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts |
|
|
||
1.6 |
Willensmängel und Anfechtung |
|
|
||
1.7 |
Beschränkungen von Rechtsgeschäften |
|
|
||
1.8 |
Stellvertretung |
|
|
||
1.9 |
Fristen und Termine |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Schuldrecht Allgemeiner Teil |
8 |
3 |
||
2.1 |
Begriff, Abgrenzung, Entstehung, Inhalt von Schuldverhältnissen |
|
|
||
2.2 |
Erlöschen von Schuldverhältnissen |
|
|
||
2.3 |
Verantwortlichkeit des Schuldners |
|
|
||
2.4 |
Leistungsstörungen und ihre Rechtsfolgen |
|
|
||
2.5 |
Schadensersatzpflicht |
|
|
||
2.6 |
Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis, Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Schuldrecht Besonderer Teil |
10 |
3 |
||
3.1 |
Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse |
|
|
||
3.2 |
Mängelgewährleistungsrecht |
|
|
||
3.3 |
Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse |
|
|
||
3.4 |
Bereicherungsrecht |
|
|
||
3.5 |
Deliktsrecht, Verschuldens- und Gefährdungshaftung |
|
|
||
3.6 |
Verkehrssicherungspflichten |
|
|
||
3.7 |
Amtshaftung |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Sachenrecht |
8 |
3 |
||
4.1 |
Bedeutung und Prinzipien des Sachenrechts |
|
|
||
4.2 |
Eigentum und Besitz |
|
|
||
4.3 |
Erwerb und Verlust des Eigentums |
|
|
||
4.4 |
Sicherungsrechte und Grundpfandrechte |
|
|
||
4.5 |
Eigentumsschutz |
|
|
||
Fachgebiet: |
5.2 |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
|||
Doppelstunden: |
8 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Verfahren |
2 |
3 |
||
2. |
Klagearten |
2 |
3 |
||
3. |
Vollstreckung |
2 |
3 |
||
4. |
Mahnverfahren |
2 |
3 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 6: Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 100 Dstd.
Fachgebiet: |
6.1 |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
|||
Doppelstunden: |
14 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Gegenstand der Betriebswirtschaft |
6 |
2 |
||
1.1 |
Abgrenzung zur Volkswirtschaftslehre |
|
|
||
1.2 |
betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren (Definition des Betriebes) |
|
|
||
1.3 |
Gegenstand der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (Entscheidungsorientierter Ansatz) |
|
|
||
1.4 |
Betriebswirtschaftliche Ansätze im NSM |
|
|
||
1.5 |
Betriebstypen |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Die Unternehmensplanung |
4 |
3 |
||
2.1 |
Notwendigkeit der Unternehmensplanung |
|
|
||
2.2 |
Unterschiedliche Betriebsziele (Formalziele/Sachziele) privater und öffentlicher Betriebe, freiwillige Aufgaben/ Pflichtaufgaben, Steuerungsmöglichkeiten in der Verwaltung |
|
|
||
2.3 |
betriebliche Ziele (Zielbildung, Zielbeschreibung, Zielbeziehungen, Zielhierarchie) |
|
|
||
2.4 |
das Leitbild als Basis einer strategischen Unternehmensführung in der öffentlichen Verwaltung (Leitbildentwicklung, -bedeutung und -umsetzung) |
|
|
||
2.5 |
Ausgewählte Planungs- und Entscheidungstechniken |
|
|
||
2.6 |
Managementzyklus |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Die betrieblichen Funktionen |
4 |
2 |
||
3.1 |
Überblick über die betrieblichen Funktionsbereiche |
|
|
||
3.2 |
Besonderheiten des Verwaltungsbetriebs |
|
|
||
3.3 |
Bedeutung, Aussagekraft und Grenzen von Kennzahlen (Wirtschaftlichkeit, Produktivität, Rentabilität) |
|
|
||
3.4 |
Wirtschaftlichkeitsbegriff in der öffentlichen Verwaltung |
|
|
||
Fachgebiet: |
6.2 |
Volkswirtschaftslehre |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Mikroökonomie/Makroökonomie |
6 |
3 |
||
1.1 |
Bedürfnisse, Bedarf, Kaufkraft, Nachfrage |
|
|
||
1.2 |
Produktionsfaktoren, Kombinationsprozess, Güter, Angebot |
|
|
||
1.3 |
Ökonomisches Prinzip |
|
|
||
1.4 |
Ziele wirtschaftlichen Handelns (erwerbswirtschaftliches/gemeinwirtschaftliches Prinzip) |
|
|
||
1.5 |
Bildung des Preises |
|
|
||
1.6 |
Wirtschaftskreislauf |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Wirtschaftspolitik |
7 |
4 |
||
2.1 |
Wirtschaftswachstum und Konjunktur (einschl. Grundlagen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) |
|
|
||
2.2 |
Magisches Sechseck und Zielkonflikte |
|
|
||
2.2.1 |
Hoher Beschäftigungsgrad |
|
|
||
2.2.2 |
Preisstabilität |
|
|
||
2.2.3 |
außenwirtschaftliches Gleichgewicht |
|
|
||
2.2.4 |
gerechte Einkommens- und Vermögensverteilung |
|
|
||
2.2.5 |
Schutz der Umwelt |
|
|
||
2.2.6 |
Zielkonflikte |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Finanzwissenschaften |
7 |
2 |
||
3.1 |
Finanz- und Fiskalpolitik (Staatsquoten, Bedeutung des antizyklischen „Verhaltens“) |
|
|
||
3.2 |
Geld- und Kreditpolitik (geldpolitische Strategien, geldpolitisches Instrumentarium der EZB, Geldmarkt und Leitzinsen) |
|
|
||
3.3 |
Konzept der angebotsorientierten Wirtschaftspolitik |
|
|
||
3.4 |
Überblick über Sozialpolitik, Strukturpolitik, Ordnungspolitik und Umweltpolitik |
|
|
||
Fachgebiet: |
6.3 |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
|||||||||
Doppelstunden: |
18 |
|
|||||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||||||||
1. |
Notwendigkeit des externen und internen Rechnungswesens innerhalb der Verwaltung |
2 |
2 |
||||||||
1.1 |
elementare Ziele: Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Kontrollierbarkeit |
|
|
||||||||
1.2 |
Umsetzung der öffentlichen Planungsziele |
|
|
||||||||
1.3 |
Begriffe: Einnahmen - Ausgaben, Aufwand - Kosten, Ertrag - Leistung |
|
|
||||||||
|
|
|
|
||||||||
2. |
Darstellung der grundlegenden Strukturen des externen Rechnungswesens |
8 |
2 |
||||||||
2.1 |
Ziele der Finanzbuchhaltung |
|
|
||||||||
2.2 |
Bilanz; Strukturierung; Auswertung |
|
|
||||||||
2.3 |
Bestandsrechnung |
|
|
||||||||
2.4 |
Erfolgsrechnung; Gewinn und Verlust Zuordnung |
|
|
||||||||
2.5 |
Steuerdarstellung; Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer |
|
|
||||||||
2.6 |
Ermittlung der Zahllast gegenüber dem Finanzamt |
|
|
||||||||
2.7 |
Jahresabschluss mit Jahresabgrenzung |
|
|
||||||||
|
|
|
|
||||||||
3. |
Darstellung der grundlegenden Strukturen des internen Rechnungswesens |
8 |
3 |
||||||||
3.1 |
Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) |
|
|
||||||||
3.2 |
Abgrenzung der Finanzbuchhaltung (Doppik) zur KLR |
|
|
||||||||
3.3 |
Entwicklung der KLR auf der Basis kameraler Buchhaltung (erweiterte Kameralistik) |
|
|
||||||||
3.4 |
Produkte, Produktplan, Produktbeschreibung in öffentlichen Verwaltung |
|
|
||||||||
3.5 |
Überblick: Kostenrechnungssysteme Ist-/Normal-, Plankostenrechnung, Voll- u. Teilkostenrechnung |
|
|
||||||||
3.6 |
Instrumente der KLR |
|
|
||||||||
3.7 |
Kostenartenrechnung |
|
|
||||||||
3.8 |
Kostenstellenrechnung |
|
|
||||||||
3.9 |
Kostenträgerrechnung |
|
|
||||||||
3.10 |
Betriebsabrechnungsbogen (BAB), (einfacher BAB - erweiterter BAB - BAB der Kostenüberwälzung) |
|
|
||||||||
3.11 |
Deckungsbeitragsrechnung |
|
|
Fachgebiet: |
6.4 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
||||||||
Doppelstunden: |
22 |
|
||||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
|||||||
1. |
Allgemeine Einführung in die Öffentliche Finanzwirtschaft |
4 |
3 |
|||||||
1.1 |
Begriff, Bedeutung und Stellung der Öffentlichen Finanzwirtschaft |
|
|
|||||||
1.2 |
Ziele und Aufgaben |
|
|
|||||||
1.3 |
Finanzverfassung |
|
|
|||||||
1.4 |
Arten der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Begriff und Bedeutung von Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
|||||||
|
|
|
|
|||||||
2. |
Rechtsgrundlagen der Öffentlichen Finanzwirtschaft |
2 |
3 |
|||||||
|
|
|
|
|||||||
3. |
Stellung des Haushaltswesens im Verwaltungshandeln des Landes Berlin |
4 |
3 |
|||||||
3.1 |
Begriff, Funktionen und Wirkung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
3.2 |
Beschreibung der Phasen des Haushaltskreislaufs |
|
|
|||||||
3.3 |
Bedeutung und Inhalt des Haushaltsgesetzes |
|
|
|||||||
3.4 |
Bedeutung, Notwendigkeit und Zielvorstellungen der Finanz- und Investitionsplanung |
|
|
|||||||
|
|
|
|
|||||||
4. |
Aufstellung des Haushaltsplans mit Haushaltssystematik |
12 |
3 |
|||||||
4.1 |
Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit zeitlichem Ablauf |
|
|
|||||||
4.2 |
Vorläufige Haushaltswirtschaft |
|
|
|||||||
4.3 |
Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
4.4 |
Inhalte, Sinn und Zweck der Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
4.5 |
Inhalte und Bedeutung der Haushaltsvermerke |
|
|
|||||||
4.6 |
Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen, insbesondere · Produktsummenbudgets der Bezirke/Bürgerhaushalt · ergebnisorientierte Budgetierung · Personalausgaben · Baumaßnahmen · Zuwendungen an andere · Sonderfinanzierungen (PPP, CBL u.a.) |
|
|
|||||||
Fachgebiet: |
6.5 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
|||
Doppelstunden: |
26 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben |
12 |
3 |
||
1.1 |
Zuständigkeiten bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans |
|
|
||
1.2 |
Leiter der Verwaltungszweige |
|
|
||
1.3 |
Beauftragter für den Haushalt |
|
|
||
1.4 |
Titelverwalter |
|
|
||
1.5 |
Grundsätze für die Ausführung des Haushaltsplans |
|
|
||
1.6 |
Haushaltsüberwachung |
|
|
||
1.7 |
Erhebung von Einnahmen mit Veränderung von Ansprüchen |
|
|
||
1.8 |
Bewirtschaftung der Ausgaben mit Auftragsvergabe und Bestellwesen |
|
|
||
1.9 |
Anordnungswesen mit Vorleistungen und Feststellungsbescheinigungen |
|
|
||
2. |
Steuerungsmaßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans |
12 |
3 |
||
2.1 |
Verfügungsbeschränkungen |
|
|
||
2.2 |
Mehrausgaben · aus zweckgebundenen Einnahmen · in Ausnutzung der Deckungsfähigkeit · als Inanspruchnahme von Bewilligungsmitteln · durch managementbedingte Ergebnisverbesserungen · durch die Zulassung von Haushaltsüberschreitungen |
|
|
||
2.3 |
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
||
2.4 |
Nachtragshaushaltsplan |
|
|
||
2.5 |
Umsetzungen |
|
|
||
2.6 |
Rücklagenbildung |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Haushaltskontrolle |
2 |
2 |
||
3.1 |
Rechnungslegung |
|
|
||
3.2 |
Rechnungsprüfung |
|
|
||
3.3 |
Entlastung |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 7: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung - 68 (88) Dstd.
Fachgebiet: |
7.1 |
Personalwesen |
|||
Doppelstunden: |
34 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen des Personalwesens |
4 |
2 |
||
1.1 |
Begriff „Öffentlicher Dienst“ |
|
|
||
1.2 |
Funktions- oder Amtsträger im Öffentlichen Dienst |
|
|
||
1.3 |
Rechtsquellen des Beamten- und Arbeitsrechts |
|
|
||
1.4 |
Grundbegriffe des Beamten- und Arbeitsrechts |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Begründung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
6 |
3 |
||
2.1 |
Sachliche Voraussetzungen |
|
|
||
2.2 |
Persönliche Voraussetzungen |
|
|
||
2.3 |
Die Ernennung und die Folgen fehlerhafter Ernennungen |
|
|
||
2.4 |
Arbeitsvertrag |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Laufbahn, Besoldung, Eingruppierung, Vergütung |
2 |
2 |
||
3.1 |
Laufbahn- und Besoldungsrecht |
|
|
||
3.2 |
Eingruppierung und Entgeltsystem der Tarifbeschäftigten |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Veränderung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
4 |
3 |
||
4.1 |
Statusrechtliche und funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis |
|
|
||
4.2 |
Änderungen im Arbeitsverhältnis |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Die rechtliche Stellung in einem Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis |
8 |
4 |
||
5.1 |
Pflichten in einem Beamtenverhältnis |
|
|
||
5.2 |
Rechte in einem Beamtenverhältnis |
|
|
||
5.3 |
Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis |
|
|
||
5.4 |
Folgen der Pflichtverletzung |
|
|
||
|
|
|
|
||
6. |
Beendigung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
6 |
3 |
||
6.1 |
Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses |
|
|
||
6.2 |
Fälle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses |
|
|
||
|
|
|
|
||
7. |
Rechtsschutz |
2 |
2 |
||
7.1 |
Rechtsschutz im Beamtenverhältnis |
|
|
||
7.2 |
Rechtsschutz im Arbeitsverhältnis |
|
|
||
|
|
|
|
||
8. |
Partizipation der Beschäftigten |
2 |
3 |
||
8.1 |
Personalvertretung |
|
|
||
8.2 |
Frauenvertreterin |
|
|
||
8.3 |
Schwerbehindertenvertretung |
|
|
||
Fachgebiet: |
7.2 |
Führung und Zusammenarbeit |
|
Doppelstunden: | 34 |
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. Personalmanagement |
|
2 | 3 |
2. Wahrnehmung und soziale Kognition |
|
3 | 3 |
3. Grundlagen der Kommunikation |
|
4 | 4 |
4. Grundlagen der Gesprächsführung |
|
7 | 4 |
5. soziale Gruppen und Gruppenprozesse |
|
4 | 2 |
6. Konflikte in Gruppen & Mobbing |
|
5 | 3 |
7. Motivation |
|
3 | 4 |
8. Grundlagen der Personalführung |
|
6 | 4 |
Fachgebiet: |
7.3 |
AdA (Prüfungsvorbereitung) – fakultativ |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
Hinweis: |
Der/Die Lernende erhält die Möglichkeit an einer prüfungsvorbereitenden Veranstaltung für den Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ teilzunehmen, die im Sinne eines Repetitoriums abgehalten wird. Das Beherrschen der Lehrinhalte wird hierbei vorausgesetzt, sodass diese ggf. im Eigenstudium erarbeitet werden müssen. |
||||
|
|
|
|
||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und planen |
5 |
3 |
||
2. |
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken |
2 |
3 |
||
3. |
Ausbildung durchführen |
11 |
4 |
||
4. |
Ausbildung abschließen |
2 |
3 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 8: Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
8.1 |
Verwaltungstechnik/-organisation |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen -Definitionen |
1 |
2 |
||
1.1 |
Öffentliche Aufgaben, Aufgabenkritik, Privatisierung |
|
|
||
1.2 |
Aufgaben- und Ressourcenplanung |
|
|
||
1.3 |
Behördenbegriff/Behördenorganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Rechtliche Grundlagen (Berlin) |
4 |
3 |
||
2.1 |
Gesetze (VvB, AZG, ASOG, VGG, BezVG) |
|
|
||
2.2 |
Verwaltungsvorschrift (GGO I + II) |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Aufbauorganisation |
3 |
3 |
||
3.1 |
Aufgaben und Ziele der Aufbauorganisation |
|
|
||
3.2 |
Aufgabenanalyse, Aufgabengliederungsplan, Aufgabensynthese |
|
|
||
3.3 |
Darstellung typischer Organigramme (Organisationsplan) |
|
|
||
3.4 |
Probleme der Aufbauorganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Ablauforganisation |
2 |
3 |
||
4.1 |
Aufgaben und Ziele der Ablauforganisation |
|
|
||
4.2 |
Ablaufanalyse |
|
|
||
4.3 |
Interne und externe Einflussgrößen |
|
|
||
4.4 |
Probleme der Ablauforganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Gestaltung von Veränderungsprozessen mithilfe des Projektmanagements (Überleitung auf 8.3) |
2 |
3 |
||
Fachgebiet: |
8.2 |
Informationstechnik |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Rechtliche und organisatorische Regelungen |
4 |
3 |
||
1.1 |
IT-Zuständigkeiten |
|
|
||
1.2 |
VV IT-Steuerung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Visualisierung |
6 |
3 |
||
2.1 |
Geschäftsgrafik |
|
|
||
2.2 |
Präsentationsgrafik |
|
|
||
2.3 |
MindMapping |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Einführung in das eGovernment |
2 |
2 |
||
3.1 |
Begriff |
|
|
||
3.2 |
Ziele |
|
|
||
3.3 |
Rahmenbedingungen |
|
|
||
Fachgebiet: |
8.3 |
Projektmanagement |
|||
Doppelstunden: |
16 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Datenerhebung und -auswertung |
4 |
3 |
||
1.1 |
Auswahl der Untersuchungseinheit (Ziehung repräsentativer Stichproben) |
|
|
||
1.2 |
Durchführung einer Befragung zur Datenerhebung (Fragebogenkonzeption, Interviewführung) |
|
|
||
1.3 |
Auswertung erhobener Daten (Datenauswertungsprogramm, Interpretation mit statistischen Auswertungsverfahren, kritische Würdigung) |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Projektmanagement |
12 |
4 |
||
2.1 |
Abgrenzung von Projekten zu Linienaufgaben |
|
|
||
2.2 |
Projektphasen und ihre Besonderheiten |
|
|
||
2.3 |
Projektbeauftragung und -initiierung |
|
|
||
2.4 |
Besonderheiten von Projekten in der öff. Verwaltung und Richtlinien für Projekte im Land Berlin |
|
|
||
2.5 |
Projektplanung (Termin- und Ressourcenplanung) |
|
|
||
2.6 |
Projektcontrolling |
|
|
||
2.7 |
Erfolgreiche Information und Kommunikation in Projekten |
|
|
||
2.8 |
Effektives Führen von Teams und Projektmitarbeitern |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 9: Projekt oder Wahlpflichtfach - 60 Dstd.
Projektanforderungen
Ablauf:
- Orientierungstag
- Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin
- Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt)
- der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben)
- Projektbezogene Gruppenarbeit
- Abgabe des Projektberichts
- Abgabe der Präsentation
- Projektpräsentation mit Verteidigung
Projektthema:
Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin. Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben.
Kick-off-Veranstaltung:
Zu Beginn des Projektes findet eine Kick-off-Veranstaltung (2 Doppelstunden) statt. Hier soll das gewählte Thema sowie die organisatorischen Details (u.a. Projektleitung, Aufgabenverteilungen und Zeitplanung) konkretisiert und weitere Fragen mit dem Projektcoach/der Projektcoachin geklärt werden. Während des Projektes begleitet der Projektcoach/die Projektcoachin die Unterrichtsgemeinschaft im Rahmen von insgesamt 26 Doppelstunden (10 Doppelstunden fix und 16 Doppelstunden zur freien Verfügung).
Zeitaufwand pro Teilnehmer/-in:
Der Zeitaufwand beträgt mind. 60 DStd. (90 Zeitstunden). Es wird erwartet, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – über die ausgewiesene Zeit hinaus – zusätzliche Zeit investieren.
Umfang und Form des Projektberichts mit Handout:
Der Projektbericht muss mindestens 40 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis etc.); Schriftgröße 11, Schriftart Arial; Zeilenabstand 1,5 Zeilen; Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm; Zitationen sind entweder in amerikanischer Zitierweise (im Text) oder in europäischer Zitierweise (als Fußnote) auszuweisen, dabei ist eine Zitierweise konsequent einzuhalten) umfassen. Die Quellen sind präzise zu benennen.
Projektvereinbarung:
Sofern eine Behörde als Projektauftraggeber auftritt, erarbeitet die Projektgruppe eine Projektvereinbarung, die sie mit dem Auftraggeber abstimmt. Nach Unterzeichnung erhält die VAk Abteilung I – Ausbildung – eine Ausfertigung der Vereinbarung.
Vorlage des Projektberichts:
Der Endzeitpunkt des Projektes wird durch die VAk Abteilung I – Ausbildung – festgelegt. Der Projektbericht ist der VAk Abteilung I – Ausbildung – vorzulegen.
Abschlusspräsentation/Bewertung des Projekts:
Es erfolgt eine Projektpräsentation mit Verteidigung.
Fachleute bzw. Experten können als Gäste zur Präsentation eingeladen werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II.
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 12: Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II (VL II)
1. Anforderungen an die Dokumentation
Grundlage der Gruppenpräsentation ist die Projektvereinbarung sowie ein Projektbericht.
1.1 Anforderung an die Projektvereinbarung
-
Es wird ein Projektauftrag zwischen der Auftraggeberin - der VAk Berlin (Abteilung I) -und dem Projektteam geschlossen. Der Projektcoach nimmt stellvertretend die Rolle für die VAk wahr.
-
In der Vereinbarung werden folgende Punkte festgehalten:
-
Bezeichnung des Projekts
-
Beschreibung des Projekts
-
Rechtfertigung des Projekts
-
Abgrenzung des Projekts
-
Einschränkungen des Projekts
-
Annahmen zum Projekt
-
Nutzen des Projekts
-
Ziele des Projekts
-
Ablauf des Projekts
-
Rollen-Modell
-
Projektleitung
-
Leistungsnachweis
-
1.2 Anforderungen an den Projektbericht – allgemein
-
Die gesamte Unterrichtsgemeinschaft bearbeitet ein Projekt und ist somit eine Projektgruppe.
-
Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin.
-
Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben.
-
Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär- und Sekundärquellen
-
Zitation nach wissenschaftlichen Regeln.
-
Bearbeitung und Darstellung eines wissenschaftlichen Themas / einer wissenschaftlichen Fragestellung mit wissenschaftsorientierter Urteilsbildung.
-
Angaben zur Projektorganisation (z. B. Rollen, Methoden) sind zwingend (2 – 3 Seiten).
-
Der Textteil soll mindestens 40 Seiten umfassen (reiner Text, ohne Deck-/Titelblatt, evtl. unbeschriebene Trennblätter und Anlagen wie z. B. Literaturverzeichnis).
-
Anlagen sollen nur im notwendigem Umfang beigefügt werden, soweit es für eine Konkretisierung des Projektinhalts notwendig ist (z.B. bei Umfragen genügt das Ergebnis).
-
Einwandfreie und gendergerechte Sprache (§ 23 (1) VwVfG, § 2 GGO
1.3 Anforderungen an den Projektbericht – formale Gestaltung
-
Deck-/Titelblatt: Titel des Themas bzw. der Fragestellung, Name des Lehrgangs, Datum der Abgabe
-
Inhaltsverzeichnis mit Überschriften und Seitenangaben
-
Textteil
- Kapitelstruktur mit Überschriften
-
Einleitung: Einführung in das Thema bzw. die Fragestellung mit Erläuterung und Darstellung des Ziels
-
Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick, insbesondere auf die Praxis
-
Literaturverzeichnis und ggf. weitere Verzeichnisse (Quellenverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Abbildungsverzeichnis, Tabellenverzeichnis)
-
Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm
-
Schriftart und -größe für Überschriften und Text einheitlich: Arial 11, Format 1,5 zeilig
-
Bindung: keine Bindung erforderlich; Mindeststandard: geheftet (Schnellhefter, Heftstreifen)
-
Auslagen für notwendiges Material aller Art wie z. B. Kopierkosten und USB-Stick werden von der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) nicht erstattet
-
Verwendung von Logos: Behördenlogo, berlin-Logo usw. dürfen grundsätzlich nicht bzw. nur mit Einverständniserklärung des Logo-Inhabers/der Logo-Inhaberin verwendet werden. Die Einverständniserklärung ist ggf. dem Projektbericht beizufügen.
-
Urheberrecht: Bei allen verwendeten Texten, Fotos, grafischen Gestaltungen, die urheberrechtlich geschützt sind, muss eine Erlaubnis eingeholt und diese ggf. dem Projektbericht beigefügt werden.
-
Am Ende des Projektberichts ist von allen Projektteilnehmern/Projektteilnehmerinnen schriftlich zu bestätigen, dass die Projektarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist.
1.4 Anforderungen an den Projektbericht – Reihenfolge der Verzeichnisse
-
Deck-/Titelblatt
-
Inhaltsverzeichnis
-
Abkürzungsverzeichnis
Hier werden die verwendeten, nicht allgemein üblichen Abkürzungen - alphabetisch geordnet - aufgeführt, z.B. „BeamtStG“ für Beamtenstatusgesetz) -
Tabellenverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Tabelle“…………………………. S. 15
-
Abbildungsverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Graphik“…………………………. S. 15
(Im Abbildungsverzeichnis werden die im Text eingebundenen Graphiken u. ä. mit der jeweiligen Seitenangabe aufgeführt.) -
Textteil
-
Literaturverzeichnis
Die verwendete Literatur wird alphabetisch geordnet (ohne Unterteilung z.B. in Bücher und Zeitschriften). Alle zitierten Quellen sind in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Autoren aufzuführen. Dazu gehören-
-
-
selbständige Bücher und Schriften,
-
Beitrage in Sammelwerken,
-
Aufsätze in Zeitschriften und Zeitungen,
-
Dissertationen,
-
Internet-Seiten und Artikel aus dem Internet,
-
Vorträge und Präsentationen
-
-
-
- Verzeichnis der Gesprächspartnerinnen und –partner
-
Anhang
Der Anhang enthält mindestens drei der folgenden fünf Projekt-Dokumente: Liste der Projekt-Beteiligten, Terminplan, Risiko-Liste, Ziel-Liste, Meilenstein-Liste; außerdem die nicht im Text eingebundenen aber verwendeten Graphiken, Datensätze, Gesprächsprotokolle und andere allgemein nicht zugängliche Quellen, ausführliche Statistiken, Auswertungen, Beweise etc. (Im Text selbst sollte sich auf jeden Fall ein Verweis auf jede im Anhang befindliche Darstellung befinden.)
1.5 Anforderungen an den Projektbericht – Zitation und Literaturangaben
Bei allen Projektarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Quellen und Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Sofern im Text Quellen und Literatur direkt oder indirekt verwendet und zitiert werden, müssen die Quellen angegeben werden. Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Hinweise zur Zitation nach wissenschaftlichen Regeln zu beachten:
Die den Ausführungen zugrundeliegende Quelle und/oder Literatur muss zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat…
- angegeben werden,
- nachgewiesen sein und belegt werden und
- nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen.
Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“).
1.5.1. Zitation
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen:
Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote
Diese Art der Zitierweise verwendet für den Beleg jeweils eine Fußnote am Ende der Seite, auf die nach dem Zitat mit fortlaufenden, hochgestellten Ziffern verwiesen wird.
Bereits Niklas Luhmann hat in seinen frühen Werken die zentrale Stellung der Massenmedien für den Informationskenntnisstand der Gesellschaft unterstrichen1
1 Vgl. Luhmann, N. 1996, S. 10
Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text
Beispiel: "In Bezug auf Vertrauens- und Erfahrungsgüter sind industrielle Kunden in der Kaufsituation, die durch hohe Unersicherheit geprägt ist." (Manschwetus 2012, S. 53).
Außerdem ist zwischen direkten und indirekten Zitaten zu unterscheiden:
- Ein direktes Zitat ist wörtlich ohne Änderung eins zu eins übernommen. Es steht in Anführungszeichen und muss eindeutig belegt sein.
Beispiel: Meder bemerkt dazu, dass in der Theorie vom „Problemlösen als Informationsverarbeiten“ nach Dörner und Lompscher die „Aufgabenbewältigung streng vom Problemlösen unterschieden (werde)“ (200, S. 205).
Auslassungen mit […] sind zulässig, sofern sie den Sinn des Zitats nicht entstellen oder verfälschen, ebenso wie Ergänzungen, wenn ein Satzteil in den eigenen Satz eingebaut werden soll.
- Ein indirektes Zitat gibt einen anderen Text der Sache nach wieder, ohne den genauen Wortlaut zu verwenden. Üblicherweise wird es durch einen Konjunktiv (bzw. die indirekte Rede) gekennzeichnet.
Beispiel: In der Literatur wird vielfach behauptet, dass korrektes Zitieren eine notwendige Voraussetzung für gutes wissenschaftliches Arbeiten ist (vgl. Stickel-Wolf/Wolf 2001, S. 192). Daher gilt es einige Regeln…
Für beide Zitierweisen gelten dieselben Regeln:
- Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB)
- Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005)
- Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227)
- Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365)
- Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214)
Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein.
1.5.2. Literaturangaben
Alle verwendeten Angaben aus der Literatur sind in einem Literaturverzeichnis alphabetisch sortiert anzugeben, z. B.:
- Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375
- Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996
2. Hinweise zur Bewertung
Es gibt eine Note für das gesamte Projekt für eine Unterrichtsgemeinschaft, die sich wie folgt zusammensetzt:
- 30 % Teamarbeit
- 40 % Projektbericht
- 30 % Präsentation und Handout
3. Zur Bearbeitung des Projekts
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise:
- Bei Unsicherheiten z. B. hinsichtlich Auswahl der Literatur, Form der Darstellung und der Angemessenheit der inhaltlichen Bearbeitung der Thematik wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Projektcoach/Ihre Projektcoachin. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an den/die zuständigen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin in der VAk (Kontaktdaten s. u.).
- Der Projektbericht muss bei dem zuständigen Lehrgangskoordinator/ der zuständigen Lehrgangskoordinatorin jeweils in 3-facher Ausfertigung und auf einem elektronischen Datenträger (in der Originaldatei und einer pdf-Datei) spätestens zum festgelegten Abgabetermin eingereicht werden.
Das Projektmodul umfasst insgesamt 60 Doppelstunden, welches durch einen Projektcoach/eine Projektcoachin begleitet wird.
Ablauf:
- Orientierungstag
- Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin
- Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt)
- der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben)
- Projektbezogene Gruppenarbeit
- Abgabe des Projektberichts
- Abgabe der Präsentation
- Projektpräsentation mit Verteidigung
Die genannten Unterlagen und Nachweise verbleiben nach der Projektpräsentation mit Verteidigung in der VAk.
Kontaktdaten der zuständigen Lehrgangskoordinatorin in der VAk:
Frau Do
Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de
Tel.: 9(0)229 - 8087
Stand: 03/2023
13. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
14. Standort der Verwaltungsakademie
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
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