Lehrgangsbroschüren
- Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation I (BQ I - ab Jahrgang 2024)
- 1. Informationen zur BQ I
- 2. Lehrgangsordnung BQ I
- 3. Lehrpläne
- 4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ I
- 5. Allgemeine Hinweise
- 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation II (BQ II) (ab Jahrgang 2024)
- 1. Informationen zur BQ II
- 2. Lehrgangsordnung BQ II
- 3. Lehrpläne
- 4. Rechtsgrundlagen für die berufsqualifizierenden Lehrgänge
- 5. Allgemeine Hinweise
- 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang I (VL I - Jahrgang 2020 - 2023)
- 1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I
- 2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I
- 3. Lehrpläne
- 4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I
- 5. Allgemeine Hinweise
- 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang I (VL I - ab Jahrgang 2024)
- 1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I
- 2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I
- 3. Lehrpläne
- 4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I
- 5. Allgemeine Hinweise
- 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Verwaltungslehrgang für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
- 1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I
- 2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I
- 3. Lehrpläne
- 4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I
- 5. Allgemeine Hinweise
- 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang II (VL II - ab Januar 2024)
- 1. Informationen zum Lehrgang
- 2. Lehrgangsordnung VL II
- 3. Informationen zum Zulassungsverfahren
- 4. Informationen zur Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
- 5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO)
- 6. Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
- 7. Lernzielstufen
- 8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im VL II
- 9. Leistungsnachweise
- 10. Merkblatt für die Erstellung von Hausarbeiten im Verwaltungslehrgang II
- 11. Lehrpläne
- 12. Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit
- 13. Allgemeine Hinweise
- 14. Standort der Verwaltungsakademie
- Lehrgangsbroschüre Sekretäranwärter/Sekretäranwärterin
- 1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (fachtheoretische Ausbildung)
- 2. Laufbahnprüfung
- 3. Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen
- 4. APOallgVerwD, LfbGr. 1
- 5. AV APOallgVerwD, LfbGr. 1
- 6. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung
- 7. Stoffverteilung in der fachtheoretischen Ausbildung
- 8. Lernzielstufen
- 9. Kriterien zur Benotung von mündlichen Leistungen
- 10. Lehrpläne
- 11. Allgemeine Hinweise
- 12. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte"
- 1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (dienstbegleitende Unterweisung)
- 2. Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen
- 3. Informationen der zuständigen Stelle nach BBiG
- 4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
- 5. Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
- 6. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
- 7. Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der Verwaltungsakademie Berlin
- 8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen der dienstbegleitenden Unterweisung
- 9a. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - Jahrgang 2022/2023
- 9b. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - ab Jahrgang 2024
- 10. Lernzielstufen
- 11a. Lehrpläne - Jahrgang 2022/2023
- 11b. Lehrpläne - ab Jahrgang 2024
- 12. Allgemeine Hinweise
- 13. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation I (BQ I)
- 1. Informationen zur Basisqualifikation I
- 2. Lehrpläne
- 3. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ I
- 4. Allgemeine Hinweise
- 5. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation II (BQ II)
- 1. Informationen zur Basisqualifikation II (BQ II)
- 2. Lehrpläne
- 3. Rechtsgrundlagen für die Durchführung des BQ II
- 4. Allgemeine Hinweise
- 5. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang II (VL II - bis Jahrgang 2023)
- 1. Informationen zum Lehrgang
- 3. Informationen zum Zulassungsverfahren
- 2. Lehrgangsordnung VL II
- 4. Informationen zur Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
- 5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO)
- 6. Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
- 7. Lernzielstufen
- 8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im VL II
- 9. Leistungsnachweise
- 10. Merkblatt für die Erstellung von Hausarbeiten im Verwaltungslehrgang II
- 11. Lehrpläne
- Modul 12: Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II (VL II)
- 13. Allgemeine Hinweise
- 14. Standort der Verwaltungsakademie
- Lehrgangsbroschüre Aufstiegslehrgang (AL AVD)
- 1. Informationen zum Aufstiegslehrgang
- 2. Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Aufstiegslehrgangs
- 3. Lehrpläne AL AVD
- 4. Unterrichtsmaterialien für die Lehrveranstaltungen des Praxisaufstiegs AL AVD
- 5. Merkblatt für die Erstellung einer Projektarbeit
- 6. Allgemeine Hinweise
- 7. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
- Lehrgangsbroschüre Ausbildung der Ausbilder (AdA)
- 1. Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
- 2. Inhalte des AdA-Lehrgangs
- 3. Informationen zur Prüfung
- 4. Rechtsgrundlagen für die Ausbildung der Ausbilder (AdA)
- 5. Allgemeine Hinweise
- 6. Standort der Verwaltungsakademie
- Lehrgangsbroschüre Bewährungsaufstieg
Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation I (BQ I - ab Jahrgang 2024)
1. Informationen zur BQ I
Rechtliche Grundlage der BQ I
Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. Nummer 12 vom 23. März 2012, S. 476), zu letzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30. Mai 2023 (ABl. Nummer 37 vom 25. August 2023, S. 3689).
An wen richtet sich die BQ I?
Teilnehmen können Tarifbeschäftigte, die neu in der Berliner Verwaltung sind.
Dauer und Ziel des BQ I
Die Qualifikation dau ert ca. 3 Monate und umfasst 44 Doppelstunden. Sie findet in der Regel wöchentlich mit 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) i m Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18 . 1 0 Uhr an einem bis max. zwei gleichbleibenden Wochentagen statt.
Die Basisqualifikation hat zum Ziel, die Teilnehmenden in die Grundlagen der Verwaltung des Landes Berlin einzuführen.
Fachgebiete und Leistungsnachweise
Fachgebiete |
Anzahl der Doppelstunden |
Praxistag Doppelstunden |
Leistungsnachweis (schriftlich - 90 Minuten) |
---|---|---|---|
Der öffentliche Dienst (öD)- ein Überblick |
9 | Klausur | |
Verfassungsrecht (Schwerpunkt Berliner Verfassungsrecht - VvB) |
11 | 2 | Klausur |
Haushaltsrecht (HHR) | 11 | Klausur | |
Verwaltungstechnik (VT) | 11 | Klausur | |
Gesamt | 42 | 2 |
In jedem Fachgebiet ist ein schriftlicher Leistungsnachweis von 60 Minuten (+ 30 Minuten Nachbesprechung) vorgesehen.
Die Praxistage dienen der Vertiefung des im Unterricht erworbenen Wissens. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften geplant und begleitet.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Ein entspre chender Antrag ist zu stellen: https://www.berlin.de/vak/lernen - und - qualifizieren/lehrgaenge/ (Antrag auf Nachteilsausgleich). Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Zeugnis
Die BQ I ist erfolgreich absolviert, wenn alle Leistungsnachweise (LN) bestanden werden (jeweils mind. 50/100 Punkten).
Die Wiederholung von nicht bestandenen LN ist einmalig möglich.
Über die erfolgreiche Teilnahme vergibt die VAk ein Zeugnis.
2. Lehrgangsordnung BQ I
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangsordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können.
(2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmenden vorliegen.
(3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.
(4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifizierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen.
(2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließlich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.
(3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
(5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt.
(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen
(3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
Umfang | Punkte | Note |
---|---|---|
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 |
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 |
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 |
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 |
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 |
ungenügende Leistung | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)
§ 6 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungsgrundkenntnisse zu vermitteln.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
1.Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD) |
2. Berliner Verfassungsrecht (VvB) |
3. Verwaltungstechnik (VT) |
4. Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR) |
(2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 11 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation II (BQ II)
§ 12 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die
1.eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)
oder
2. einen Bachelor-/Masterabschluss
nachweisen können.
§ 14 – Lehrgangsdauer
Die BQ II umfasst ca. 90 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module |
1. Einführung in das juristische Denken (EjD) |
2. Staatsrecht (StR) |
3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) |
4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR) |
5. Haushaltsrecht (HHR) |
6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) |
(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 16 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 17 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)
§ 18 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 19 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
1. Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen
und
2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 20 – Lehrgangsdauer
Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre.
§ 21 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module |
1. Lern- und Arbeitsmethodik |
2. Einführung in das juristische Denken |
3. Diversity |
4. Verwaltungstechnik |
5. Einführung in die Informationstechnik |
6. Staatsrecht |
7. Berliner Verfassungsrecht |
8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts |
9. Allgemeines Verwaltungsrecht |
10. Beamtenrecht |
11. Arbeitsrecht |
12. Sozialhilferecht |
13. Polizei- und Ordnungsrecht |
14. Haushaltswesen |
15. Volkswirtschaftslehre |
16. Verwaltungsbetriebswirtschaft |
(2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§ 22 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 23 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II)
§ 25 – Lehrgangsziel
Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten.
Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:
- vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften
- die Fähigkeit zu analytischem und strategischem Denken
- Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten
- die Fähigkeit, Arbeitsabläufe vorausschauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren
- Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungsprozessen.
§ 26 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II können zugelassen werden:
1.Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsausbildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büromanagement (öffentlicher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.
2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können.
3. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben
und
eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben
sowie
über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 27 – Lehrgangsdauer
Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre.
§ 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise
(1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken |
2. Politik und Verwaltung |
Grundlagen der Politik |
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) |
Diversity Migrationsgesellschaftliche Kompetenz Gender Mainstreaming |
3. Staatsrecht |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung |
Personalwesen |
Führung und Zusammenarbeit |
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
8. Organisationstechnik |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
9. Projekt |
Projektmanagement (Einführung und Grundlagen) |
Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen |
Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens |
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§ 29 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 30 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 31 – Prüfung
Erfolgreiche Lehrgangsabsolventen/Lehrgangsabsolventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§ 32 – Übergangsvorschriften
Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
3. Lehrpläne
3.1 Der öffentliche Dienst (öD) - 9 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 1-2
Die Teilnehmenden: kennen die wesentlichen Grundlagen, die den Rahmen des Verwaltungshandelns bilden.
Rechtsnormen: insbesondere GG, VvB, VwVfG
Lerninhalte - 8 DStd.
1. Begriff und Funktion der öffentlichen Verwaltung
- mittelbare und unmittelbare Verwaltung
- Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
- Ordnungsverwaltung
- Leistungsverwaltung
- Bedarfsverwaltung
2. Wie arbeitet die öffentliche Verwaltung?
- rechtsstaatliche Grundlagen
- Normenpyramide
- Verwaltung und Bürger - "bürgernahe Verwaltung"
- Wie handelt der öffentliche Dienst?
- (Abgrenzung Privatrecht - Vertrag / öffentliches Recht - Verwaltungsakt)
3. Wer arbeitet in der öffentlichen Verwaltung?
- Beschäftigungsverhältnisse (Beamte/Tarifbeschäftigte)
- Rolle und Bedeutung von Personalvertretungen
- Personalmanagement im Land Berlin
Leistungsnachweis: Klausur
60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd.
3.2 Verfassungsrecht (Schwerpunkt Berliner Verfassungsrecht - VvB) - 11 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2
Die Teilnehmenden: lernen den Aufbau des Landes Berlin sowie den rechtlichen Handlungsrahmen kennen.
Rechtsnormen: insbesondere GG, VvB, BezVG, AZG
Lerninhalte - 10 DStd.
1. Deutschland als Bundesstaat
2. Der demokratische Rechtsstaat
3. Die "freiheitlich demokratische Grundordnung"
4. Berlin im Bund
5. Organe des Landes Berlin
6. Gesetzgebung (Überblick) Land Berlin
7. Grundrechte
Leistungsnachweis: Klausur
60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd.
"Praxistag"
Besuch des Abgeordnetenhauses Berlin = 2 DStd.
3.3 Haushaltsrecht (HHR) - 11 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2
Die Teilnehmenden: verfügen über Grundkenntnisse des Haushaltsrechts.
Rechtsnormen: insbesondere LHO, VvB, HtR
Lerninhalte - 10 DStd.
1. Rechtlicher Rahmen für die Finanzierung der Verwaltungsaufgaben
2. Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetztes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans
3. Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans im Haushaltskreislauf
4. Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushaltssystematik (Kapitel, Titel)
5. Verantwortung in der Haushaltswirtschaft
Leistungsnachweis: Klausur
60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd.
3.4 Verwaltungstechnik (VT) - 11 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2
Die Teilnehmenden: kennen Rechtsformen, Aufbau, Struktur sowie das Geschäftsverfahren der Berliner Verwaltung und können diese erläutern.
Rechtsnormen: insbesondere GGO I
Lerninhalte - 10 DStd.
1. Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung
2. Organisation der Behörde
3. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren
4. Formen der Bürotätigkeit - incl. Verfügungstechnik und Vermerke
5. Datenschutz
Leistungsnachweis: Klausur
60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd.
4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ I
Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ I
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen der BQ I unerlässlich.
Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen)
Berliner Verfassungsrecht
-
Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
- Grundgesetz (GG)
Haushaltrecht
Verwaltungstechnik
5. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation II (BQ II) (ab Jahrgang 2024)
1. Informationen zur BQ II
Rechtliche Grundlage der Basisqualifikation II (BQ II)
Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. Nummer 12 vom 23. März 2012, S. 476), zu letzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30. Mai 2023 (ABl. Nummer 37 vom 25. August 2023, S. 3689).
An wen richtet sich die BQ II?
Teilnehmen können tariflich Beschäftigte der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung- ohne Verwaltungsqualifikation.
Dauer und Ziel der BQ II
Die Qualifikation dauert ca. 6 Monate und umfasst ca. 96 Doppelstunden. Sie findet in der Regel wöchentlich mit 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) im Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 14.50 Uhr an einem bis max. zwei gleichbleibenden Wochentagen st att.
Die Basisqualifikation II hat zum Ziel, den Teilnehmenden Verwaltungsfachkenntnisse zu vermitteln.
Fachgebiete und Leistungsnachweise
Fachgebiet |
Anzahl der Doppelstunden |
Praxistag (Doppelstunden) |
Leistungsnachweis (schriftlich -180 Minuten) |
Einführung in das juristische Denken (EjD) |
4 |
|
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Staatsrecht (StR) |
18 |
4 |
Klausur |
Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) |
12 |
4 |
Klausur (VR einschl. POR) |
Polizei- und Ordnungsrecht (POR) |
16 |
||
Haushaltsrecht (HHR) |
20 |
|
Klausur |
Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) |
18 |
|
Klausur |
Insgesamt: |
88 |
8 |
In jedem Fachgebiet (mit Ausnahme von Einführung in das juristische Denken ) ist ein schriftlicher Leistungsnachweis von 180 Minuten vorgesehen.
Die Praxistage dienen der Vertiefung des im Unterricht erworbenen Wissens. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften geplant und begleitet.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Ein entspre chender Antrag ist zu stellen: https://www.berlin.de/vak/lernen - und - qualifizieren/lehrgaenge/ (Antrag auf Nachteilsausgleich). Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Zertifikat
Die BQ II ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
Über die erfolgreiche Teilnahme vergibt die VAk ein Zertifikat.
2. Lehrgangsordnung BQ II
Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin
vom 03.02.2012
I Ltr.
Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040
Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. Nr. 12 v. 23.03.2012, S. 476), zuletzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30.05.2023.
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangsordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können.
(2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmenden vorliegen.
(3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.
(4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifizierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen.
(2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließlich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.
(3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
(5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt.
(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen
(3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
Umfang | Punkte | Note |
---|---|---|
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 |
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 |
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 |
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 |
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 |
ungenügende Leistung | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II - Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)
§ 6 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungsgrundkenntnisse zu vermitteln.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
- Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD)
- Berliner Verfassungsrecht (VvB)
- Verwaltungstechnik (VT)
- Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR)
(2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 11 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation II (BQ II)
§ 12 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die
- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder
- einen Bachelor-/Masterabschluss
nachweisen können.
§ 14 – Lehrgangsdauer
Die BQ II umfasst ca. 96 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module
- Einführung in das juristische Denken (EjD)
- Staatsrecht (StR)
- Allgemeines Verwaltungsrecht (VR)
- Polizei- und Ordnungsrecht (POR)
- Haushaltsrecht (HHR)
- Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)
(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 16 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 17 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)
§ 18 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 19 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
- Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen und
- Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 20 – Lehrgangsdauer
Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre.
§ 21 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module
- Lern- und Arbeitsmethodik
- Einführung in das juristische Denken
- Diversity
- Verwaltungstechnik
- Einführung in die Informationstechnik
- Staatsrecht
- Berliner Verfassungsrecht
- Grundzüge des bürgerlichen Rechts
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- Beamtenrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialhilferecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Haushaltswesen
- Volkswirtschaftslehre
- Verwaltungsbetriebswirtschaft
(2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§ 22 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 23 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II)
§ 25 – Lehrgangsziel
Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten.
Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:
- vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften
- die Fähigkeit zu analytischem und strategischem Denken
- Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten
- die Fähigkeit, Arbeitsabläufe vorausschauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren
- Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungsprozessen.
§ 26 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II können zugelassen werden:
- Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsausbildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büromanagement (öffentlicher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen. - Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können.
- Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben und
eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben
sowie
über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 27 – Lehrgangsdauer
Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre.
§ 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise
(1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken |
|
2. Politik und Verwaltung |
Grundlagen der Politik |
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) |
Diversity Migrationsgesellschaftliche Kompetenz Gender Mainstreaming |
|
3. Staatsrecht |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
|
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
|
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
|
6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
|
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung |
Personalwesen |
Führung und Zusammenarbeit |
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
|
8. Organisationstechnik |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
|
9. Projekt |
Projektmanagement (Einführung und Grundlagen) |
Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen |
Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens |
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§ 29 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 30 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 31 – Prüfung
Erfolgreiche Lehrgangsabsolventen/Lehrgangsabsolventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§ 32 – Übergangsvorschriften
Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
3. Lehrpläne
3.1 Einführung in die juristische Methodenlehre (EjM) - 4 DStd.
Lernziel
Lernzielstufe: 1/2
Die Teilnehmenden:
- beschreiben den Zusammenhang zwischen Recht und Gesetz, stellen unterschiedliche Rechtsarten und deren Stellung im Normgefüge dar und ordnen diese in eine Normenpyramide ein,
- unterscheiden formelle von materiellen Gesetzen und grenzen diese von verwaltungsinternen Weisungen ohne Außenwirkung anhand von Beispielsnormen ab,
- erläutern die verschiedenen Normarten, grenzen diese voneinander ab und identifizieren diese anhand von Gesetzestexten beispielhaft,
- erläutern die Bedeutung der Möglichkeit zur Ermessensausübung und grenzen diese von gebundenen Entscheidungen ab,
- leiten gesetzesbezogen die unterschiedlichen Rechtsfolgeseiten ab und treffen verhältnismäßige Entscheidungen.
Lerninhalte - 4 DStd.
1. Grundlagen
- Bedeutung von Recht und Gesetz
- Gesetze lesen und zitieren
- Normarten
2. Rechtsquellen und Normenhierarchie
3. Grundsätze des Verwaltungshandelns
- Grundsatz der Ermessensausübung
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Leistungsnachweis: ohne
3.2 Staatsrecht (StR) - 22 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2/3
Die Teilnehmenden:
- können die Entstehung und die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Grundentschei dung darstellen,
- begreifen die besondere Bedeutung der wehrhaften Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland,
- können die staatlichen Organe in ihrer Bedeutung und Aufgabenstellung darstellen,
- erfassen die Grundrechte in ihrer Wirkung für Bürger/Bürgerinnen und Verwaltung.
Rechtsnormen: GG, Vertrag von Lissabon (Auszug)
Lerninhalte - 16 DStd.
1. Grundgesetz - Entstehung und Aufbau
2. Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen Art. 20 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG
3. Staatsfundamentalnormen
4. Überblick Bundesorgane
5. Gesetzgebung des Bundes
6. Menschen- und Bürgerrechte
7. Europäische Integration - EU-Recht / GG
Leistungsnachweis: Klausur
180 Minuten = 2 DStd.
"Praxistag" - Besuch: Deutscher Bundestag oder Deutscher Dom (Ausstellung Bundestag) oder Deutsches Historisches Museum (Dauerausstellung) = 4 DStd.
3.3 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 12 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2
Die Teilnehmenden:
- kennen die Arten des Verwaltungshandelns und des Verwaltungsaktes,
- wenden die Grundsätze des Verwaltungshandelns und des -verfahrens an,
- können den Verwaltungsakt definieren sowie Aufbau und Inhalt darstellen,
- führen das Verwaltungsverfahren zweckmäßig und rechtmäßig durch.
Rechtsnormen: insbesondere: VwVfG, VwGO, VwZG
Lerninhalte - 12 DStd.
1. Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung
2. Abgrenzung öffentliches Recht / Privatrecht
3. Rechtsquellen
4. Verwaltungsverfahren
5. Ermessensausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
6. Lehre vom Verwaltungsakt
7. Rechtsbehelfsverfahren
3.4 Polizei-und Ordnungsrecht (POR) - 20 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2/3
Die Teilnehmenden:
- können die Besonderheiten und Grundbegriffe des Polizei- und Ordnungsrechts (Gefahr, Standardmaßnahmen und Generalklausel, Verantwortliche, Zuständigkeitsregelungen) fallbezogen umsetzen und anwenden,
- können die Lehrgangsinhalte des allgemeinen Verwaltungsrechts als Grundlage der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts anwenden und darauf aufbauen.
Rechtsnormen: insbesondere ASOG, VwVfG, VwGO, VwVG
Lerninhalte - 14 DStd.
1. Grundbegriffe des Polizeirechts, insbes.: Gefahrenabwehr, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Zuständigkeiten
2. Ermessensausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verantwortlichkeit
3. Ermächtigungsgrundlagen
4. Verwaltungszwang
5. Fälle praktischer Rechtsanwendung (Grundzüge der Bescheidtechnik / inkl. Vorgaben der GGO I)
Leistungsnachweis: VR und POR-Klausur
180 Minuten = 2 DStd.
"Praxistag" - Besuch: Gerichtsverhandlung = 4 DStd.
3.5 Haushaltsrecht (HHR) - 20 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2/3
Die Teilnehmenden:
- erwerben umfassende theoretische und praktische Kenntnisse in der öffentlichen Finanzwirtschaft mit dem Schwerpunkt Haushaltsrecht,
- sollen die Bedeutung des Haushaltsrechts im Bereich des öffentlichen Verwaltungshandelns mit der Wahrnehmung der Regeln für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel anwenden und umsetzen können.
Rechtsnormen: VvB, LHO, HtR
Lerninhalte - 18 DStd.
1. Haushaltsplanaufstellungsverfahren (Haupt- und Bezirksverwaltung)
2. Haushaltsgrundsätze und –vermerke
3. Zuständigkeiten und Haushaltsvollmachten in der Haushaltswirtschaft
4. Grundsatz der Erhebung von Einnahmen mit der Veränderung von Ansprüchen
5. Grundlagen bei der Bewirtschaftung der Ausgaben
6. Haushaltscontrolling
7. Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushaltswirtschaft
Leistungsnachweis: Klausur
180 Minuten = 2 DStd.
3.6 Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) - 18 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2/3
Die Teilnehmenden:
- kennen die rechtlichen Grundlagen des Arbeits- und Beamtenrechts des Landes Berlin,
- können insbesondere Sachverhalte erfassen und die jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen umfassen herausfinden.
Rechtsnormen: GG, Laufbahngesetz, TV L (Auszüge), PersVG, Datenschutzrechtliche Regelungen, LGG, AGG
Lerninhalte - 16 DStd.
1. Beamtenrecht
-
- Begründung und Beendigung von Beamtenverhältnissen
- Rechte und Pflichten von Beamten
2. Arbeitsrecht
-
- Rechtsquellen des Arbeitsrechts
- Der Arbeitsvertrag
- Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Leistungsnachweis: Klausur
180 Minuten = 2 DStd.
4. Rechtsgrundlagen für die berufsqualifizierenden Lehrgänge
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des BQ II unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Allgemeines Verwaltungsrecht
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
-
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Staatsrecht
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV)
Einführung in das jursitische Denken
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
Haushaltsrecht
Öffentliches Dienstrecht (Arbeits- und Beamtenrecht)
Arbeitsrecht:
-
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Beamtenrecht:
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Gesetz über die laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz (LfbG)
Datenschutzrechtliche Regelungen:
Polizei- und Ordnungsrecht
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
5. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang I (VL I - Jahrgang 2020 - 2023)
1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungslehrgangs I
Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang I (VL I) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03. Februar 2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.
An wen richtet sich der VL I? – Teilnehmerkreis
Teilnehmen können tariflich Beschäftige im nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen
Außerdem richtet sich der Lehrgang an tariflich Beschäftige des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind, den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg besucht haben und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen.
Dauer des Lehrgangs
Der Lehrgang dauert ca. zwei Jahre und umfasst in der Regel 243 Doppelstunden. Er findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind.
Fachgebiete und Leistungsnachweise des Verwaltungslehrgangs I
Fachgebiete |
Anzahl der Unterreichtsdoppelstunden |
Doppelstundenanzahl für den schriftlichen Leistungsnachsweis (Klausur) |
Techniken geistiger Arbeit |
14 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Verwaltungstechnik |
16 |
2 |
Staatsrecht |
16 |
2 |
Verfassung von Berlin |
14 |
2 |
Staat und Wirtschaft |
12 |
1 |
Bürgerliches Recht |
20 |
2 |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
16 |
2 |
Polizei- und Ordnungsrecht |
14 |
2 |
Beamtenrecht |
14 |
2 |
Arbeitsrecht |
14 |
2 |
Sozialhilferecht |
16 |
2 |
Haushaltswesen |
22 |
2 |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
9 |
1 |
Einführung in die Informationstechnik |
22 |
2 |
Gesamt |
219 |
24 |
Ziele des Lehrgangs
Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Zeugnis
Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die Gesamtbewertung und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten zu entnehmen sind.
Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten
Nach erfolgreicher Absolvierung des Verwaltungslehrgangs I besteht die Möglichkeit, an der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“ teilzunehmen. Weitere Informationen zu Terminen und Prüfungsmodalitäten sind beim zentralen Prüfungsamt der VAk erhältlich.
Es gilt die Gebührenordnung der VAk (VAkGebO) vom 20.08.2019. Kosten werden nur bei Anmeldung durch die Behörde übernommen!
Teilnehmende, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich absolviert haben, können zum Verwaltungslehrgang II zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden:
- mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss des VL I (bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.)
- Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L
Literatur für den Verwaltungslehrgang I
Für den VL I gibt es kein Standard-Lehrmaterial.
Die Fachbereiche des VL I bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin auf. Diese Inhalte werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden.
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I
Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 I Ltr. Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 |
Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. S 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von tariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung die Verwaltungslehrgänge I und II durch, zu denen tariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierung zugelassen werden können. Tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 eingruppiert sind, müssen vor der Zulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einem Verwaltungsgrundlehrgang teilgenommen haben.
(2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tariflich Beschäftigte, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgang durch die VAk.
(2) Tariflich Beschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des Lehrgangs teilnehmen. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/nicht geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/Teilnehmerinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(3) Die Dienststellen melden der VAk, sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die tariflich Beschäftigten, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen des Verwaltungslehrganges erfüllen.
(4) Eine Zulassung zu einem Verwaltungslehrgang der VAk erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze.
(5) Die VAk kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle - im Benehmen mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung -, befreit werden.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
(3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmern/Lehrgangsteilnehmerinnen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durch-führung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
Umfang |
Punkte |
Note |
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 |
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 |
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 |
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 |
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 |
ungenügende Leistung | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II - Verwaltungsgrundlehrgang
§ 6 – Lehrgangsziel
Der Verwaltungsgrundlehrgang (VGL) hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allgemeinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VGL können tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
(1) Der VGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca. 50 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet in der Regel an einem Tag pro Woche statt.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VGL besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Lern- und Arbeitstechniken |
Übungen im schriftlichen und mündlichen Ausdruck |
Rechtskunde |
Staatsbürgerkunde |
Verwaltungs- und Bürokunde |
(2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis, der auch Erkenntnisse über die schriftliche Ausdrucksfähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Die Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise zusammen mit den Bewertungen des sprachlichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.
§ 11 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
(3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilnehmers/Teilnehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an.
Abschnitt III - Verwaltungslehrgang I
§ 12 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
- tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und
- tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen.
§ 14 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden.
(3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Techniken geistiger Arbeit |
Verwaltungstechnik |
Einführung in die Informationstechnik |
Staatsrecht |
Berliner Verfassungsrecht |
Grundzüge des bürgerlichen Rechts |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Beamtenrecht |
Arbeitsrecht |
Sozialhilferecht |
Polizei- und Ordnungsrecht |
Haushaltswesen |
Staat und Wirtschaft |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
(2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt.
(3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungslehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit.
§ 16 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht.
§ 17 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
§ 18 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV - Verwaltungslehrgang II
§ 19 – Lehrgangsziel
Der VL II soll den tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.
§ 20 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II können zugelassen werden
- Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-) Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. - Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
§ 21 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL II dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In ausgewählten Fachgebieten erfolgt die Unterrichtung in Blockphasen.
§ 22 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL II besteht aus folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. Präsentation und Lerntechniken |
2. Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns |
Politik |
Kontrolle der Verwaltung |
Interkulturelle Öffnung |
Gender Mainstreaming |
3. Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
6. Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung |
Personalwesen |
Führung und Zusammenarbeit |
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
8. Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
Projektmanagement |
9. Wahlpflichtfach oder Projekt |
A) Kommunalrecht und kommunale Finanzwirtschaft |
B) Besonderes Verwaltungsrecht I: Polizei- und Ordnungsrecht |
C) Besonderes Verwaltungsrecht II: Sozialrecht |
D) Europarecht |
E) Bürger/Verwaltung/Politik |
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. Über jeden erbrachten Leistungsnachweis erstellt die VAk ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmer/innen können bei der Verwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für einzelne Module beantragen.
§ 23 – Lehrgangsbescheinigung
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Lehrgangsbescheinigung ist das Erbringen aller vorgesehenen Leistungsnachweise.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Abschnitt V - Schlussbestimmungen
§ 25 – Übergangsvorschriften
Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§ 26 – Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.
3. Lehrpläne
1. Techniken geistiger Arbeit - 14 DStd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen
1.2 Fehlerquellen bei der Kommunikation
1.3 Das Gedächtnis
2. Informationsaufnahme - 2 DStd.
2.1 Strategien, welche die Merkfähigkeit fördern
2.2 Motivation schaffen
2.3 Aktive Mitarbeit im Unterricht
2.4 Mitschrift
2.5 Häusliche Nacharbeit
2.6 Schriftliche Informationsquellen
2.7 Benutzung von Bibliotheken
2.8 Bearbeitung des Gelesenen
3. Informationsverarbeitung - 2 DStd.
3.1 Lernen – Denken – Handeln
3.2 Formen und Impulse geistiger Arbeit
3.3 Einige Problemlösungstechniken
4. Wiedergabe von Informationen - 4 DStd.
4.1 Mündliche Informationswiedergabe
4.1.1 Einzelrede
4.1.2 Gespräch, Besprechung, Konferenz
4.2 Schriftliche Informationswiedergabe
4.2.1 Aktenvermerk
4.2.2 Verhandlungsniederschrift
4.2.3 Bericht (Sachbericht)
4.2.4 Stellungnahme (Gutachten)
4.2.5 Schreiben/Bescheid
4.3 Klausurtechnik
4.3.1 Der praktische Fall - 2 DStd.
4.3.2 Die Fragenarbeit
4.3.3 Der Fachaufsatz
5. Übungen im sprachlichen und schriftlichen Ausdruck und in der Textgestaltung - 3 DStd.
Leistungsnachweis: ohne
2. Verwaltungstechnik - 18 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Einführung in die öffentliche Verwaltung - 1 DStd.
1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung
1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung
1.3 Behörden und andere Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Verwaltung
2. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren - 2 DStd.
2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln
2.2 Rechtsgrundlagen
3. Verwaltung und Bürger - 2 DStd.
3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers
3.2 Grundforderungen an eine bürgernahe Verwaltung
3.3 Verkehr mit der Bevölkerung
3.4 Öffentlichkeitsarbeit
4. Die Organisation der Behörden - 2 DStd.
4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation
4.2 Institutionelle Organisation
4.3 Funktionelle Organisation
4.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung
5. Formen der Bürotätigkeiten - 6 DStd.
5.1 Aufgaben der Verteilungsstellen
5.2 Behandlung der Eingänge
5.3 Bearbeitung der Vorgänge
5.4 Verfügungstechnik
5.5 Zeichnung
5.6 Reinschriften
5.7 Vermerke
6. Besonderes Schriftwerk - 1 DStd.
6.1 Urschriftliche Erledigung
6.2 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt
6.3 Beglaubigung, Bescheinigungen
6.4 Sitzungsniederschriften
6.5 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten
7. Arbeitsorganisation - 1 DStd.
7.1 Zusammenarbeit in der Verwaltung
7.2 Rationalisierung
7.3 Arbeitsmittel
7.4 Veröffentlichungsorgane
8. Schriftgutverwaltung - 1 DStd.
8.1 Aktenführung
8.2 Aktenplan
8.3 Aufbewahrung und Beseitigung von Altakten
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
3. Staatsrecht - 18 DStd.
Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Staat – Bürger – Gesellschaft - 1 DStd.
1.1 Die drei Elemente des Staates
1.2 Zum Verhältnis zwischen Staat und Bürger; das allgemeine Gewaltverhältnis
1.3 Die Gesellschaft als Beziehungsebene der Bürger untereinander; Wechselbeziehungen zwischen Gesellschaftsform und Verfassungsform eines Staates
2. Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Deutschland nach 1945 - 2 DStd.
2.2 Entstehung und Aufbau des Grundgesetzes
2.2.1 Staatsziele
2.2.2 Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen
2.3 Grundrechte - 3 DStd.
2.3.1 Geschichtliche Entwicklung
2.3.2 Einteilung der Grundrechte (Menschenrechte, Bürgerrechte, Asylrecht, Begriff des Deutschen im Sinne des GG)
2.3.3 Wirkung
2.3.4 Schranken
2.3.5 Durchsetzung
2.4 Das Verhältnis von Bund und Ländern im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd.
2.4.1 Die Bundesrepublik als föderalistischer Bundesstaat (Art. 30, 70, 83, 92 GG)
2.4.2 Homogenitätsprinzip, Bundestreue, Bundeszwang
2.4.3 Grundzüge der Finanzhoheit und des Finanzausgleichs
2.5 Die Organe des Bundes - 5 DStd.
2.5.1 Bundesvolk
2.5.2 Bundestag (Wahlgrundsätze und Wahlrecht im allgemeinen, Parteien, Verbände, Bürgerinitiativen, Wahl zum Bundestag, Zusammensetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben)
2.5.3 Bundesrat (Besetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben)
2.5.4 Gemeinsamer Ausschuss nach Art. 53 a GG
2.5.5 Bundespräsident (Wahl durch die Bundesversammlung, Stellung und Aufgaben)
2.5.6 Bundeskanzler und Bundesregierung (Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers, Ernennung der Bundesminister, Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip, Kollegialprinzip)
2.5.7 Bundesverfassungsgericht (Besetzung, Stellung, Hauptaufgaben)
2.6 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes - 2 DStd.
2.6.1 Gesetzesinitiative
2.6.2 Verfahren im Bundestag
2.6.3 Verfahren im Bundesrat
2.6.4 Gegenzeichnung, Verkündung, Ausfertigung
3. Aktuelle Geschehnisse oder Schwerpunktbildung - 1 DStd.
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
4. Verfassung von Berlin - 16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Grundzüge des Gemeinderechts - 1,5 DStd.
1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung
1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
1.3 Innere Gemeindeverfassung
2. Verfassungsentwicklung Berlins seit 1920 bis heute - 1 DStd.
3. Grundlagen der Verfassung von Berlin - 0,5 DStd.
3.1 Berlin als Stadtstaat
3.2 Berlin als Bundesland
3.3 Grundlagen der inneren Verfassung
4. Die Grundrechte und Staatsziele - 0,5 DStd.
5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin - 4 DStd.
5.1 Wahl
5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
5.3 Organisation und Arbeitsweise
6. Rechtsetzung - 1 DStd.
6.1 Gesetzgebung
6.2 Erlass von Rechtsverordnungen
7. Der Senat von Berlin - 1 DStd.
7.1 Bildung
7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
7.3 Organisation und Arbeitsweise
8. Der Verfassungsgerichtshof - 0,5 DStd.
9. Die Verwaltung - 4 DStd.
9.1 Unmittelbare Landesverwaltung
9.2 Die Hauptverwaltung
9.3 Die Bezirksverwaltung
9.4 Aufgabenverteilung
9.5 Verhältnis Hauptverwaltung – Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften)
9.6 Rat der Bürgermeister
9.7 Mittelbare Landesverwaltung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
5. Staat und Wirtschaft - 13 DStd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften - 3 DStd.
1.1 Systemunabhängige Grundtatbestände
1.1.1 Bedürfnisse
1.1.2 Produktion und Produktionsmöglichkeiten
1.1.3 Knappheit
1.1.4 Arbeitsteilung
1.2 Systemabhängige Grundtatbestände
1.2.1 Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftssystem
1.2.2 Bausteine von Wirtschaftssystemen (der Koordinierungsmechanismus,die Eigentumsordnung für Produktionsmittel)
1.2.3 Wirtschaftssysteme
2. Überblick über das marktwirtschaftliche System - 3 DStd.
2.1 Der klassische Liberalismus
2.2 Der Markt als Koordinierungsmechanismus
2.3 Die Funktion des Privateigentums an Produktionsmitteln
2.4 Kritik am Marktmodell und Abweichungen zwischen Modell und Wirklichkeit
2.4.1 Wettbewerbsbeschränkungen und Marktunvollkommenheiten
2.4.2 Ungleiche Einkommens- und Vermögensverteilung
2.4.3 Soziale Fragen
3. Die soziale Marktwirtschaft - 6 DStd.
3.1 Ausgewählte Träger der Wirtschafts- und Sozialpolitik
3.1.1 Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat
3.1.2 Länder, Kreise und Gemeinden
3.1.3 Die Sozialpartner
3.1.4 Wirtschaftsverbände
3.2 Das Grundgesetz als Rechtsgrundlage
3.3 Staatliche Wirtschaftspolitik zur Korrektur des Marktversagens
3.3.1 Konjunktur und Krise
3.3.2 Möglichkeiten staatlicher Wirtschaftspolitik
3.3.3. Das Stabilitätsgesetz und seine Grenzen
3.4 Die Deutsche Bundesbank
3.4.1 Gesetzliche Grundlagen und Verhältnis zur Bundesregierung
3.4.2 Aufgaben und Grenzen der Geldpolitik
3.4.3 Die Instrumente der Bundesbank
3.4.4 Ausgewählte geldpolitische Instrumente
3.5 Die Bedeutung, Funktion und Rahmen des Wettbewerbs
3.6 Ausgewählte Bereiche der sozialen Sicherung
3.6.1 Arbeitnehmerschutz
3.6.2 Die gesetzliche Sozialversicherung
3.6.3 Die Sozialhilfe
3.6.4 Die Wohnungsmarktpolitik
3.6.5 Familienförderung
3.6.6 Ausbildungsförderung
Leistungsnachweis: Klausur - 90 Minuten - 1 DStd.
6. Bürgerliches Recht - 22 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Grundbegriffe (Ordnungsfunktionen; Recht für das bürgerliche Leben; Bürgerliches Recht im Privatrecht; Abgrenzung zum öffentlichen Recht)
1.2 Entstehung und Grundlagen des BGB
1.3 Einteilung des BGB (die einzelnen Bücher; das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze)
2. Allgemeiner Teil des BGB - 4 DStd.
2.1 Natürliche Personen (Rechts-, Partei-, Handlungs-, Geschäfts-, Delikts- und Prozessfähigkeit; Verbraucher; Wohnsitz; gerichtliche Zuständigkeit)
2.2 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten; Entstehung; Mitgliedschaft; Organisation; Haftung; Abwicklung)
2.3 Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen; wesentliche Bestandteile; Scheinbestandteile)
2.4 Willenserklärungen (Form; Auslegung; Wirksamwerden; Vertretung; Vollmacht; Einwilligung und Genehmigung)
2.5 Verträge (Abschluss; Arten; Formvorschriften; Nichtigkeitsgründe; Beendigung von Schuldverhältnissen)
3. Allgemeines Schuldrecht - 3 DStd.
3.1 Leistungspflicht, Leistungsstörungen
3.2 Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden
4. Einzelne Schuldverhältnisse - 3 DStd.
4.1 Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf; Schenkung; Miete; Leihe; Darlehen; Dienst- und Werkvertrag; Auftrag; Bürgschaft)
4.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse (Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Deliktsrecht; Verschuldenshaftung; Gefährdungshaftung; Rechtsfolgen; Verrichtungsgehilfe)
5. Sachenrecht - 3 DStd.
5.1 Besitz (Erwerb; Arten; Verlust; Vorgehen gegen Entzieher/Störer)
5.2 Eigentum (Inhalt; Grenzen; Verfassungsschranken; Eigentumsschutz; Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Überblick über das Grundbuch; Erwerb vom Nichtberechtigten; Kreditsicherung)
6. Familienrecht - 1 DStd.
6.1 Verlöbnis, Ehe (Wirkungen; Unterhalt; Güterrecht)
6.2 Verwandtschaft, Unterhalt
7. Erbrecht - 1 DStd.
7.1 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge
7.2 Pflichtteil, Ehegatten
7.3 Erbschein
8. Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen - 4 DStd.
8.1 Der Begriff des Zivilprozessrechts (die ordentliche Gerichte; die am Zivilprozess Beteiligten; Zivil- und Verwaltungsgerichtsweg; Instanzenzüge; örtliche und sachliche Zuständigkeit)
8.2 Das Verfahren in erster Instanz (Klagearten; Klageschrift; Verhandlung; schriftliches Verfahren; Beweisverfahren; Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits; Kosten des Rechtsstreits; Prozesskostenhilfe)
8.3 Das Mahnverfahren
8.4 Grundzüge der Zwangsvollstreckung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
7. Allgemeines Verwaltungsrecht - 18 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Handlungsnormen der öffentlichen Verwaltung - 2 DStd.
1.1 Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht
1.2 Rechtswege (Übersicht mit Instanzen)
1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung
1.3.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts/beliehene Unternehmen
1.3.2 Begriffe: Juristische Personen und Rechtsfähigkeit
1.3.3 Abgrenzung: Rechtsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit – Deliktsfähigkeit – Strafmündigkeit
1.3.4 Abgrenzung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtssubjekte) – öffentliche Sachen (Rechtsobjekte)
1.3.5 Körperschaften – Anstalten – Stiftungen
1.3.6 Land Berlin als Gebietskörperschaft (Zweistufigkeit der Verwaltung; Rechtsstellung der Bezirke)
1.3.7 öffentliche Sachen
- im Verwaltungsgebrauch
- im Zivilgebrauch (in anstaltlicher Nutzung / im Gemeingebrauch; Begriff Sondernutzung)
1.4 Arten des Verwaltungshandelns
1.4.1 Abgrenzung nach Rechtsgebiet: hoheitlich – fiskalisch
1.4.2 Abgrenzung nach Art der Tätigkeit: ordnende Verwaltung – leistende Verwaltung – Abgabenverwaltung – Bedarfsverwaltung
2. Rechtsquellen - 1 DStd.
2.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
2.2 Arten von Rechtsquellen und Rangfolge
2.3 Bedeutung der Rangfolge
2.4 Abgrenzung Rechtsquellen – Verwaltungsvorschriften
2.5 Publikation
3. Verwaltungsverfahren - 2 DStd.
3.1 Rechtsquellen für das Verwaltungsverfahren im Land Berlin
3.2 Übersicht mit jeweiliger Verweisungsnorm im VwVfGBln und VwVfG auf VwVG – VwZG – FörmVfVO – VwGO
3.3 Zuständigkeiten
3.3.1 sachliche Zuständigkeit: Abgrenzung: allgem. Verwaltungsaufgaben, Ordnungsaufgaben, Aufgabenverteilung nach § 4 AZG, Anwendung von ZustKat und OrdZG
3.3.2 örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG
3.4 Begriff Verwaltungsverfahren § 9 VwVfG3.4.1 nichtförmliches – förmliches Verwaltungsverfahren § 10 VwVfG
3.4.2 Anwendung FörmVfVO mit Anlage
3.5 Beteiligtenfähigkeit § 11 VwVfG
3.6 Handlungsfähigkeit § 12 VwVfG
3.7 Beteiligte § 13 VwVfG
3.8 Bevollmächtigte und Beistände § 14 VwVfG
3.9 Beginn des Verfahrens § 22 VwVfG Opportunitätsprinzip – Offizialmaxime – Dispositionsmaxime
3.10 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
3.10.1 Amtsermittlung
3.10.2 Beweismittel
3.10.3 Akteneinsicht
3.10.4 Datenschutz
3.10.5 Anhörungsgrundsatz
3.10.6 Grundsätze des förmlichen Verfahrens nach §§ 63 – 71 VwVfG
4. Lehre vom Verwaltungsakt - 5 DStd.
4.1 Begriff und Merkmale nach § 35 VwVfG Bedeutung: Titel für Behörde § 53 VwVfG
4.2 Arten der Verwaltungsakte - begünstigend - belastend - VA mit Dritt- und Doppelwirkung usw. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung – Widmungsakte i.S.v. § 35 VwVfG
4.3 Abgrenzung: gebundene VAe – VAe mit Ermessensspielraum
4.3.1 Abgrenzung: Ermessensspielraum – Beurteilungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen
4.3.2 Abgrenzung: Entschließungsermessen – Auswahlermessen
4.3.3 Anwendung des Ermessen nach § 40 VwVfG
4.3.4 Ermessensfehler
4.4 Bestimmtheit und Form des VA nach §§ 37, 38, 39 VwVfG
4.4.1 Rechtsbelehrung bei belastenden VAen: Form – Frist gem. §§ 70, 74 VwGO - der Bezirksverwaltung: Widerspruch/Klage (§ 70 VwVfG) - der Senatsverwaltung: Klage (§ 68 I VwGO) - Rechtsfolge fehlerhafter Belehrungen
4.4.2 Rechtsfolgen sonstiger Fehler - Abgrenzung der Begriffe und ihrer Rechtsfolgen: Rechtswidrigkeit – Nichtigkeit – Anfechtbarkeit/Unanfechtbarkeit - Fälle der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Hinweis auf Möglichkeiten nach §§ 45 – 47 VwVfG
4.5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten § 41 VwVfG
4.5.1 Bedeutung für Beginn der Wirksamkeit und Fristberechnung
4.5.2 Bekanntgabe nach § 41 II VwVfG; Begriff des Zugangs
4.5.3 Zustellung nach VwZG (§ 41 V VwVfG) - Zustellungspflicht nach §§ 69 II S. 1 VwVG, 13 VII VwVG und 73 III VwGO; Zustellungsarten, insbesondere praktische Bedeutung und Abgrenzung der Zustellungen mit Einschreiben / Rückschein – Postzustellungsurkunde – Empfangsbekenntnis; Zustellung durch Niederlegung – Ersatzzustellung – Zustellung an Bevollmächtigte – Heilung von Zustellungsmängeln
4.5.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 32 VwVfG,
- auf Antrag
- von Amts wegen
- Wiedereinsetzungsantragsfrist
4.5.5 Fristen - Termine nach § 31 VwVfG - Fristberechnung (Übung)
4.6 Rücknahme nach § 48 VwVfG und Widerruf nach § 49 VwVfG
4.6.1 belastender – begünstigender VA
4.6.2 Grundsätze des Vertrauensschutzes
4.6.3 Erstattung von Leistungen nach § 49 a VwVfG
4.7Nebenbestimmungen § 36 VwVfG
5. Rechtsbehelfsverfahren - 2 DStd.
5.1 Formlose Rechtsbehelfe
5.2 Widerspruchsverfahren (Vorverfahren)
5.2.1 Zweck und Gegenstand des Verfahrens nach § 68 VwGo
5.2.2 Kosten des Vorverfahrens
5.2.3 Grundsätze der Kostenlastverteilung (§ 80 VwVfG) und erstattungsfähige Kosten im Vorverfahren
5.3 Verfahrensgang
5.3.1 Abhilfe durch Ausgangsbehörde
- Kostenentscheidung
- Entscheidung über die Notwendigkeit der
- Hinzuziehung eines Bevollmächtigen
5.3.2 Widerspruchsbescheid durch Widerspruchsbehörde - Zuständigkeit nach §§ 27, 30 AZG - Tenorierung und inhaltliche Anforderungen (Kostenentscheidung – Begründung – Belehrung nach § 74 VwGO) - Zustellungspflicht
5.3.3 Teilweise Abhilfe und Zurückweisung im Übrigen - Kostenlastverteilung nach Bruchteilen
5.4 Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 VwGO, insbesondere
5.4.1 Ausnahmen nach § 80 II
5.4.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Ziffer 4
5.4.3 Begründungspflicht nach § 80 III
5.4.4 Antrag nach § 80 V
6. Verwaltungsvollstreckung - 3 DStd.
6.1 Vollstreckung öffentlich – rechtlicher Geldforderungen
6.1.1 Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG
6.1.2 Vollstreckungsbehörden
6.1.3 Möglichkeiten der Pfändung von beweglichem / unbeweglichem Vermögen und Forderungen
6.2 Erzwingung von Handlungen
6.2.1 Voraussetzung nach § 61 VwVG – Abgrenzung zum sofortigen Vollzug nach § 6 II VwVG
6.2.2 Zwangsmittel und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 9 – 12,16 VwVG
6.2.3 Verfahrensgang - Androhung - Festsetzung - Anwendung der Zahlungsmittel
6.3 Inhalt der Zwangsmittelandrohung nach § 13 VwVG
6.4 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte – Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 4 VwGO
7. Verwaltungsgerichtsverfahren - 1 DStd.
7.1 Instanzen – Spruchkörper Besetzung (Hinweis auf Möglichkeiten der Einzelrichterentscheidung)
7.2 Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 40 I, II VwGO)
7.3 Klagearten – Vorläufiger Rechtsschutz (soweit noch nicht vorher erörtert)
7.4 Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
7.5 Verfahrensgrundsätze
7.5.1 Beteiligte – Postulation
7.5.2 Grundsatz der Mündlichkeit – Entscheidung durch Gerichtsbescheid
7.5.3 Ermittlungsgrundsatz § 86 VwGO - Beweismittel - Aktenvorlage nach § 99 VwGO - Akteneinsichtsrecht nach 100 VwGO
7.5.4 Möglichkeiten der Beendigung des Rechtsstreit
7.5.5 Kosten des Gerichtsverfahrens - Grundsätze der Kostenlastverteilung - Gerichtskostenfreiheit - Prozesskostenhilfe
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
8. Polizei- und Ordnungsrecht - 16 Dstd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Entwicklung des Polizei- und Ordnungsrechts - 1 DStd.
1.1 Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs
1.2 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts
2. Das Verfahren zur Gefahrenabwehr - 2,5 DStd.
2.1 Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr –
2.2 Ein weiterer Grundbegriff des POR – Öffentliche Sicherheit und Ordnung
3. Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr - 0,5 DStd.
4. Ermessensausübung der Verwaltung - 0,5 DStd.
5. Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) - 0,5 DStd.
6. Verantwortlichkeit - 1 DStd.
6.1 Verantwortliche Personen (Adressaten)
6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung (Verantwortlichkeiten)
6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
7. Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen - 0,5 DStd.
8. Ermächtigungsgrundlagen - 2,5 DStd.
8.1 Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht
8.2 Einige Bemerkungen zu den Standardmaßnahmen
9. Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr - 0,5 DStd.
10. Die ordnungsbehördliche/polizeiliche Erlaubnis - 0,5 DStd.
11. Verwaltungszwang - 2 DStd.
11.1 Grundlagen
11.2 Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen
11.3 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges
11.4 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges
11.5 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges
12. Grundbegriffe des Ordnungswidrigkeitenrechts - 2 DStd.
12.1 Zweck des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Abgrenzung zum Verfahren zur Gefahrenabwehr
12.2 Überblick über das Ordnungswidrigkeitenverfahren
Leistungsnachweis aus den Punkten 1 bis 11 (praktischer Fall): Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
9. Beamtenrecht - 16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Der öffentliche Dienst 2 DStd.
1.1 Der öffentliche Dienst
1.2 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne
1.3 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne
2. Beamtenrecht 1 DStd.
2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes
2.2 Der Beamtenbegriff
2.3 Kurze Darstellung der Geschichte des Beamtenrechts
2.4 Rechtscharakter des Beamtenrechts
2.5 Rechtsquellen und Rechtsetzungszuständigkeiten
2.6 Das Beamtenverhältnis
3. Begründung von Beamtenverhältnissen 2 DStd.
3.1 Organisationsrecht des Dienstherrn
3.2 Bewerberauswahl durch die Dienstbehörde
3.3 Persönliche Voraussetzungen auf Seiten der Bewerber
3.4 Sachliche Voraussetzungen
3.5 Begründung des Beamtenverhältnisses als Fall der Ernennung
3.6 Einweisung in eine Planstelle
3.7 Fallgruppen rechtsfehlerhafter Ernennungen
3.8 Rechtsstellung abgelehnter Bewerber
4. Veränderungen von Beamtenverhältnissen 1 DStd.
4.1 Veränderungen des statusrechtlichen Amtes
4.2 Veränderungen des Amtswalterverhältnisses
4.3 Einschränkungen des Amtswalterverhältnisses
5. Laufbahnprinzip und Laufbahnrecht 1 DStd.
5.1 Bedeutung des Laufbahnprinzips
5.2 Grundlagen des Laufbahnrechts
5.3 Bestimmungsfaktoren des Laufbahnrechts
5.4 Laufbahnrechtliche Befähigung
5.5 Laufbahnrechtliche Probezeit
5.6 Beförderung
5.7 Laufbahnwechsel
5.8 Landespersonalausschuss
6. Pflichten und Rechte des Beamten 4 DStd.
6.1 Die einzelnen Pflichten
6.2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
6.3 Rechte des Beamten
6.4 Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsschutz der Beamten
7. Besoldung und sonstige Geldleistungen 1 DStd.
7.1 Anspruch auf Besoldung
7.2 Bestandteile der Besoldung
7.3 Sonstige Geldleistungen
8. Beendigung von Beamtenverhältnissen 1 DStd.
8.1 Entlassung des Beamten
8.2 Verlust der Beamtenrechte
8.3 Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen
8.4 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
9. Versorgung des Beamten im Ruhestand und seiner Hinterbliebenen, Unfallfürsorge 1 DStd.
9.1 Allgemeines
9.2 Arten der Versorgung
9.3 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge
9.4 Erlöschen der Versorgungsbezüge
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 Dstd.
10. Arbeitsrecht - unter besonderer Berücksichtigung des rechts der tariflich Beschäftigten des Landes Berlin - 16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Einführung - 1 DStd.
Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts
2. Definitionen - 1 DStd.
2.1 Arbeitnehmer
2.2 Dienst- und Arbeitsvertrag
2.3 Werkvertrag
2.4 Abhängige Arbeit ohne Arbeitsverhältnis
2.5 Arbeitnehmerähnliche Personen
2.6 Arbeitgeber
2.7 Arbeitsvertrag
2.8 Arbeitsverhältnis
2.9 Betrieb
2.10 Dienststelle
2.11 Unternehmen
3. Das Tarifvertragsgesetz - 1 DStd.
3.1 Definition des Tarifvertrages
3.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen
3.3 Die Tarifgebundenheit
3.4 Einschränkungen allgemeiner Rechtssätze durch das Tarifvertragsgesetz
3.5 Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
3.6 Die negative Koalitionsfreiheit
4. Die Anbahnung und Begründung von Arbeitsverhältnissen - 1 DStd.
4.1 Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen
4.2 Die Begründung von Arbeitsverhältnissen
5. Die Dauer des Arbeitsvertrages - 0,5 DStd.
5.1 Die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
5.2 Befristete und Dauerarbeitsverhältnisse
5.3 Das Teilzeitarbeitsverhältnis
6. Verbot arbeitsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - 1 DStd.
6.1 Die Motive des Gesetzgebers
6.2 Besonderheiten im öffentlichen Dienst
7. Inhalt des Arbeitsvertrages - 3 DStd.
7. 1 Allgemeines über den Inhalt des Arbeitsvertrages
7.2 Die partnerschaftlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag/-verhältnis
8. Besonders geschützte Personengruppen - 1 DStd.
8.1 Das Personalvertretungsrecht
8.2 Die sozial schwächeren Personengruppen
8.3 Schutz der Arbeitnehmerselbstverwaltung
9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 4 DStd.
9.1 Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen
9.2 Das Erreichen der Altersgrenze
9.3 Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
9.4 Der Auflösungsvertrag
9.5 Die arbeitsrechtliche Kündigung
10. Der arbeitsgerichtliche Rechtsweg - 0,5 DStd.
11. Das Arbeitskampfrecht
11.1 Der Streik
11.2 Die Aussperrung
11.3 Der Boykott
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
11. Sozialhilferecht - 18 Dstd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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I Sozialstaatsprinzip, Grundzüge der Sozialversicherung
1. Der Sozialstaat - 1 DStd.
1.1 Historische Entwicklung des Sozialen Systems
1.2 Das Sozialstaatsprinzip
1.3 Bestandsgarantie
2. Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd.
2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland
2.2 Die Sozialversicherung
2.3 Die Ausgaben der sozialen Sicherung
2.4 Finanzierung der Sozialleistungen
2.5 Drei-Säulen-Theorie
2.6 Aufgaben und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB)
II Sozialhilfe
3. Grundsätze der Sozialhilfe - 2 DStd.
3.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe
3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip)
3.3 Besonderheit des Einzelfalls (Individualitätsprinzip)
3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe
3.5 Einsetzen der Hilfe
3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe
3.7 Formen der Sozialhilfe
3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher (z.B. § 60 ff. SGB!)
4. Träger, Zuständigkeiten und Organisation der Sozialhilfe - 1 DStd.
4.1 Träger der Sozialhilfe
4.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
4.3 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden
5. Hilfe zum Lebensunterhalt - 4 DStd.
5.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Zielgruppen
5.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden
5.3 Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs
5.4 Laufende und einmalige Hilfen für den Lebensunterhalt
5.5 Sozialhilfe an Ausländer
5.6 Besonderheiten der Grundsicherung
6. Bedarfsdeckungsmöglichkeiten - 2 DStd.
6.1 Einsatz der Arbeitskraft
6.2 Einkommen und Vermögen
6.2.1 Begriff des Einkommens
6.2.2 Einkommensarten
6.2.3 Nicht anzurechnende Einkommen
6.2.4 Bereinigung von Einkommen
6.2.5 Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen
6.3 Begriff des Vermögens
6.3.1 Verwertung
6.3.2 Geschütztes Vermögen
6.3.3 Darlehensweise Gewährung der Hilfe
7. Hilfen in besonderen Lebenslagen - 1 DStd.
7.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen
7.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen
8. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen - 1 DStd.
8.1 Kostenersatz (Schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung)
8.2 Übergang bzw. Überleitung von Ansprüchen
8.2.1 Überleitung von Ansprüchen
8.2.2 Übergang von bürgerlich-rechlichen Unterhaltsansprüchen
8.3 Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern (Nachrang)
8.4 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern
III Bürgergeld
9. Bürgergeld - 2 DStd.
9.1 Grundsätze
9.2 Ziele
9.3 Adressaten
9.4 Angebote
9.5 Verhältnis zu anderen Hilfe
Leistungsnachweis (Fragen zu den Punkten I und III, Fall zu Punkt III): Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
12. Haushaltswesen - 24 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes
1.2 Haushaltskreislauf
2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften - 1 DStd.
3. Aufstellung des Haushaltsplanes mit Strukturdaten - 8 DStd.
3.1 Allgemeine Deckungsmittel
3.1.1 Steuern, Gebühren, Beiträge
3.1.2 Finanzausgleich
3.1.3 Darlehensaufnahmen
3.1.4 Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes
3.1.5 Sonstige Einnahmen
3.2 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen
3.2.1 Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere
3.2.1.1 Personalausgaben
3.2.1.2 Konsumtive Sachausgaben
3.2.1.3 Investitionen
3.2.2 Verpflichtungsermächtigungen
3.2.3 Zuwendungen
3.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplanes
3.3.1 Gesamtplan
3.3.2 Einzelpläne, Kapitel (Grobgliederung)
3.3.3 Hauptgruppen, Gruppen, Titel (Feingliederung)
3.3.4 Anlagen
3.4 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen
3.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke
3.6 Verfahren und Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich Zuweisungssysteme
3.7 Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung
4. Zuständigkeiten - 2 DStd.
4.1 Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung
4.2 Leiter der Verwaltungszweige
4.3 Beauftragter für den Haushalt
4.4 Titelverwalter
4.5 Anordnungsbefugnis, Bestellbefugnis
5. Ausführung des Haushaltsplanes - 8 DStd.
5.1 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben
5.1.1 Erhebung von Einnahmen, Veränderung von Ansprüchen
5.1.2 Bewirtschaftung der Ausgaben
5.1.3 Haushaltsüberwachung
5.1.4 Auftragsvergabe und Bestellwesen
5.1.5 Feststellungsbescheinigungen
5.1.6 Anordnungswesen
5.2 Buchungsverfahren ProFiskal
5.3 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs
5.3.1 Verfügungsbeschränkungen
5.3.2 Nachtragshaushaltsplan
5.4 Abweichungen vom Haushaltsplan
5.4.1 Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit
5.4.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
6. Haushaltskontrolle - 2 DStd.
6.1 Rechnungslegung
6.2 Rechnungsprüfung
6.3 Entlastung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
13. Verwaltungsbetriebswirtschaft - 10 Dstd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - 2 DStd.
1.1 Betriebswirtschaftslehre – eine Begriffserklärung
1.2 Die Bedürfnisse und der Bedarf
1.3 Güter-Rechte, Sach- und Dienstleistungen
1.4 Betrieb und Unternehmen als Wirtschaftseinheiten
1.5 Der Betriebsprozess
1.6 Produktionsfaktoren und Faktorkombination
1.7 Ausgewählte Erfolgsgrößen im betriebswirtschaftlichen Prozess
1.8 Das betriebliche Risiko vor dem Hintergrund des KonTraG
2. Grundsätzliche Entscheidungen in der öffentlichen Wirtschaft - 4 DStd.
2.1 Einführung
2.2 Das System der öffentlichen Verwaltung
2.3 Handlungssystem und Zielsystem
2.4 Die Organisation
2.5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen
2.6 Beschaffung und Lagerhaltung
3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens - 1 DStd.
3.1 Das BGB als Grundlage für Privatrechtsverhältnisse
3.2 Schuldverhältnisse
3.3 Wesen des Vertrages
4. Einzug betriebswirtschaftlicher Methoden in die öffentliche Verwaltung - 2 DStd.
4.1 Einführung
4.2 Aufgaben und Grundlagen der Kosten-/Leistungsrechnung
4.3 Praktische Beispielfälle für den Einsatz der Kosten-/Leistungsrechnung
Leistungsnachweis: Klausur - 90 Minuten - 1 DStd.
14. Informationstechnik - 24 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Allgemeine Grundlagen - 2 DStd.
1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT
1.2 Probleme der Automatisierbarkeit in der Verwaltung
1.3 Formen der Information (Daten, Text, Sprache, Grafik)
1.4 Erfassen, Verarbeiten, Ausgeben von Informationen
1.5 Ergonomie
2. Aufbau der Informationstechnik sowie das Zusammenwirken ihrer Komponenten - 2 DStd.
2.1 Hardware
2.2 Software
2.3 Netze (Internet und Intranet, aktuelle Entwicklung und Einsatz im Land Berlin)
3. Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik
3.1 Einführung in die Gerätebedienung und das Betriebssystem - 1 DStd.
3.2 Umgang mit einem Textverarbeitungssystem - 6 DStd.
3.3 Umgang mit einer Datenbank - 1 DStd.
3.4 Umgang mit einem Tabellenkalkulationsprogramm - 4 DStd.
3.5 Umgang mit einem Präsentationsprogramm - 2 DStd.
4. Organisatorische und rechtliche Regelungen - 2 DStd.
4.1 Planung und Realisierung des DV-Einsatzes (Beteiligte an der Einführung eines Verfahrens)
4.2 Datenschutz und Datensicherheit
4.3 Rechte der Mitarbeiter/innen
5. Entwicklungen der Informationstechnik - 2 DStd.
5.1 auf den/die Mitarbeiter/in
5.2 auf den/die Bürger/in
5.3 Bürokommunikation und eGovernment
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL I unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Verwaltungstechnik
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)(EGovG Bln)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Staatsrecht
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV)
Verfassung von Berlin
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Allgemeines Verwaltungsrecht
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
-
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Bürgerliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Haushaltswesen
- Grundgesetz (GG)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV)
- Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR)
-
Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften (LHO und AV LHO)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Beamtenrecht
- AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Arbeitsrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch – Dienstvertrag (BGB §§ 610 - 630)
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
- Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
-
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG)
Sozialhilferecht
-
Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH)
-
Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII
Informationstechnik
-
Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln)
-
Verwaltungsvorschriften zur Schaffung personenbezogener barrierefreier Informationstechnik (VVBIT)
Diversity
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesteilhabegesetz
-
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
-
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Grundgesetz (GG)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Landesantidiskriminierungsgesetz
-
Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG)
- Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE)
-
Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021
-
Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020
-
RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Vertrag über die Europäische Union
- Verfassung von Berlin (VvB)
5. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
In Ihrem Moodle-Kurs finden Sie die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbesondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Verwaltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang I (VL I - ab Jahrgang 2024)
1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungslehrgangs I
Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang I (VL I) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 23.03.2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30.05.2023.
An wen richtet sich der VL I? – Teilnehmerkreis
Der VL I richtet sich an Tarifbeschäftigte - ohne eine Verwaltungsausbildung – die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind und über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
Außerdem richtet sich der VL I an Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
Dauer des Lehrgangs
Der Lehrgang dauert ca. zwei Jahre und umfasst in der Regel 250 Doppelstunden. Er findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind.
Fachgebiete und Leistungsnachweise des Verwaltungslehrgangs I
Fachgebiete |
Anzahl der Unterreichtsdoppelstunden |
Doppelstundenanzahl für den schriftlichen Leistungsnachsweis (Klausur) |
Lern- und Arbeitsmethodik |
14 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Einführung in das juristische Denken |
4 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Diversity |
8 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Verwaltungstechnik |
16 |
2 |
Staatsrecht |
16 |
2 |
Verfassung von Berlin |
14 |
2 |
Volkswirtschaftslehre |
12 |
1 |
Bürgerliches Recht |
20 |
2 |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
16 |
2 |
Polizei- und Ordnungsrecht |
14 |
2 |
Beamtenrecht |
14 |
2 |
Arbeitsrecht |
14 |
2 |
Sozialhilferecht |
16 |
2 |
Haushaltswesen |
22 |
2 |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
9 |
1 |
Einführung in die Informationstechnik |
22 |
2 |
Ziele des Lehrgangs
Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
Zeugnis
Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem der zeitliche Umfang des Lehrgangs, die Gesamtbewertung und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten zu entnehmen sind.
Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten
Nach erfolgreicher Absolvierung des Verwaltungslehrgangs I besteht die Möglichkeit, an der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“ teilzunehmen. Weitere Informationen zu Terminen und Prüfungsmodalitäten sind beim zentralen Prüfungsamt der VAk erhältlich.
Es gilt die Gebührenordnung der VAk (VAkGebO) vom 20.08.2019. Kosten werden nur bei Anmeldung durch die Behörde übernommen!
Teilnehmende, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich absolviert haben, können zum Verwaltungslehrgang II zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden, wenn sie nach Abschluss des VL I eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können.
Literatur für den Verwaltungslehrgang I
Für den VL I gibt es kein Standard-Lehrmaterial.
Die Fachbereiche des VL I bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin auf. Diese Inhalte werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden.
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangsordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können.
(2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmenden vorliegen.
(3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.
(4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifizierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen.
(2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließlich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.
(3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
(5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorgesehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt.
(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen
(3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
Umfang |
Punkte |
Note |
---|---|---|
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 |
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 |
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 |
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 |
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 |
ungenügende Leistung | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)
§ 6 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungsgrundkenntnisse zu vermitteln.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
1. Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD) |
2. Berliner Verfassungsrecht (VvB) |
3. Verwaltungstechnik (VT) |
4. Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR) |
(2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 11 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt II – Basisqualifikationen (BQ II)
§ 12 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die
1.eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)
oder
2. einen Bachelor-/Masterabschluss
nachweisen können.
§ 14 – Lehrgangsdauer
Die BQ II umfasst ca. 90 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module |
1. Einführung in das juristische Denken (EjD) |
2. Staatsrecht (StR) |
3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) |
4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR) |
5. Haushaltsrecht (HHR) |
6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) |
(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 16 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 17 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)
§ 18 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 19 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
1. Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen
und
2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 20 – Lehrgangsdauer
Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre.
§ 21 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module |
1. Lern- und Arbeitsmethodik |
2. Einführung in das juristische Denken |
3. Diversity |
4. Verwaltungstechnik |
5. Einführung in die Informationstechnik |
6. Staatsrecht |
7. Berliner Verfassungsrecht |
8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts |
9. Allgemeines Verwaltungsrecht |
10. Beamtenrecht |
11. Arbeitsrecht |
12. Sozialhilferecht |
13. Polizei- und Ordnungsrecht |
14. Haushaltswesen |
15. Volkswirtschaftslehre |
16. Verwaltungsbetriebswirtschaft |
(2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§ 22 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 23 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II)
§ 25 – Lehrgangsziel
Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten.
Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:
- vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften
- die Fähigkeit zu analytischem und strategischem Denken
- Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten
- die Fähigkeit, Arbeitsabläufe vorausschauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren
- Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungsprozessen.
§ 26 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II können zugelassen werden:
1.Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsausbildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büromanagement (öffentlicher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.
2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können.
3. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben
und
eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben
sowie
über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 27 – Lehrgangsdauer
Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre.
§ 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise
(1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken |
2. Politik und Verwaltung |
Grundlagen der Politik |
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) |
Diversity Migrationsgesellschaftliche Kompetenz Gender Mainstreaming |
3. Staatsrecht |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung |
Personalwesen |
Führung und Zusammenarbeit |
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
8. Organisationstechnik |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
9. Projekt |
Projektmanagement (Einführung und Grundlagen) |
Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen |
Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens |
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§ 29 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 30 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 31 – Prüfung
Erfolgreiche Lehrgangsabsolventen/Lehrgangsabsolventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§ 32 – Übergangsvorschriften
Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
3. Lehrpläne
1. Lern- und Arbeitsmethodik - 14 DStd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen
1.2 Fehlerquellen bei der Kommunikation
1.3 Das Gedächtnis
2. Informationsaufnahme - 2 DStd.
2.1 Strategien, welche die Merkfähigkeit fördern
2.2 Motivation schaffen
2.3 Aktive Mitarbeit im Unterricht
2.4 Mitschrift
2.5 Häusliche Nacharbeit
2.6 Schriftliche Informationsquellen
2.7 Benutzung von Bibliotheken
2.8 Bearbeitung des Gelesenen
3. Informationsverarbeitung - 2 DStd.
3.1 Lernen – Denken – Handeln
3.2 Formen und Impulse geistiger Arbeit
3.3 Einige Problemlösungstechniken
4. Wiedergabe von Informationen - 4 DStd.
4.1 Mündliche Informationswiedergabe
4.1.1 Einzelrede
4.1.2 Gespräch, Besprechung, Konferenz
4.2 Schriftliche Informationswiedergabe
4.2.1 Aktenvermerk
4.2.2 Verhandlungsniederschrift
4.2.3 Bericht (Sachbericht)
4.2.4 Stellungnahme (Gutachten)
4.2.5 Schreiben/Bescheid
4.3 Klausurtechnik
4.3.1 Der praktische Fall - 2 DStd.
4.3.2 Die Fragenarbeit
4.3.3 Der Fachaufsatz
5. Übungen im sprachlichen und schriftlichen Ausdruck und in der Textgestaltung - 3 DStd.
Leistungsnachweis: ohne
2. Einführung in die juristische Methodenlehre - 4 DStd.
Lernzielstufe: 1- 2
Die Teilnehmenden:
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1. Grundlagen: - 1 DStd.
1.1 Bedeutung von Recht und Gesetz
1.2 Gesetze lesen und zitieren
1.3 Normarten
2. Rechtsquellen und Normenhierarchie - 1 DStd.
3. Grundsätze des Verwaltungshandelns - 2 DStd.
3.1 Grundsatz der Ermessensausübung
3.2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3. Diversity - 8 DStd.
Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Diversity-Kompetenz und migrationsgesellschaftliche Kompetenz
Bedeutung von Recht und Gesetz - 4 DStd.
1.1 Umgang mit Unterschiedlichkeiten - Diversity-Management und migrationsgesellschaftliche Kompetenz als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung
1.2 Geschichte und Aktualität der diversity-orientierten und migrationsgesellschaftlichen Fragestellungen in Deutschland
1.3 Grundlagen kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand diversity-orientierter und interkultureller Fragestellungen
2. Diversity- und interkulturell sensible Kommunikation und Interaktion im täglichen Verwaltungshandeln - 4 DStd.
2.1 Kommunikationstheoretische Modelle mit Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen
2.2 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen
2.3 Bedeutung der Körpersprache, insbesondere in der interkulturellen Kommunikation
2.4 Prävention/ Deeskalation von Konflikten mit Kundinnen und Kunden
4. Verwaltungstechnik - 18 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Einführung in die öffentliche Verwaltung - 1 DStd.
1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung
1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung
1.3 Behörden und andere Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Verwaltung
2. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren - 2 DStd.
2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln
2.2 Rechtsgrundlagen
3. Verwaltung und Bürger - 2 DStd.
3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers
3.2 Grundforderungen an eine bürgernahe Verwaltung
3.3 Verkehr mit der Bevölkerung
3.4 Öffentlichkeitsarbeit
4. Die Organisation der Behörden - 2 DStd.
4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation
4.2 Institutionelle Organisation
4.3 Funktionelle Organisation
4.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung
5. Formen der Bürotätigkeiten - 6 DStd.
5.1 Aufgaben der Verteilungsstellen
5.2 Behandlung der Eingänge
5.3 Bearbeitung der Vorgänge
5.4 Verfügungstechnik
5.5 Zeichnung
5.6 Reinschriften
5.7 Vermerke
6. Besonderes Schriftwerk - 1 DStd.
6.1 Urschriftliche Erledigung
6.2 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt
6.3 Beglaubigung, Bescheinigungen
6.4 Sitzungsniederschriften
6.5 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten
7. Arbeitsorganisation - 1 DStd.
7.1 Zusammenarbeit in der Verwaltung
7.2 Rationalisierung
7.3 Arbeitsmittel
7.4 Veröffentlichungsorgane
8. Schriftgutverwaltung - 1 DStd.
8.1 Aktenführung
8.2 Aktenplan
8.3 Aufbewahrung und Beseitigung von Altakten
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
5. Einführung in die Informationstechnik - 24 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Allgemeine Grundlagen - 2 DStd.
1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT
1.2 Probleme der Automatisierbarkeit in der Verwaltung
1.3 Formen der Information (Daten, Text, Sprache, Grafik)
1.4 Erfassen, Verarbeiten, Ausgeben von Informationen
1.5 Ergonomie
2. Aufbau der Informationstechnik sowie das Zusammenwirken ihrer Komponenten - 2 DStd.
2.1 Hardware
2.2 Software
2.3 Netze (Internet und Intranet, aktuelle Entwicklung und Einsatz im Land Berlin)
3. Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik
3.1 Einführung in die Gerätebedienung und das Betriebssystem - 1 DStd.
3.2 Umgang mit einem Textverarbeitungssystem - 6 DStd.
3.3 Umgang mit einer Datenbank - 1 DStd.
3.4 Umgang mit einem Tabellenkalkulationsprogramm - 4 DStd.
3.5 Umgang mit einem Präsentationsprogramm - 2 DStd.
4. Organisatorische und rechtliche Regelungen - 2 DStd.
4.1 Planung und Realisierung des DV-Einsatzes (Beteiligte an der Einführung eines Verfahrens)
4.2 Datenschutz und Datensicherheit
4.3 Rechte der Mitarbeiter/innen
5. Entwicklungen der Informationstechnik - 2 DStd.
5.1 auf den/die Mitarbeiter/in
5.2 auf den/die Bürger/in
5.3 Bürokommunikation und eGovernment
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
6. Staatsrecht - 18 DStd.
Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Staat – Bürger – Gesellschaft - 1 DStd.
1.1 Die drei Elemente des Staates
1.2 Zum Verhältnis zwischen Staat und Bürger; das allgemeine Gewaltverhältnis
1.3 Die Gesellschaft als Beziehungsebene der Bürger untereinander; Wechselbeziehungen zwischen Gesellschaftsform und Verfassungsform eines Staates
2. Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Deutschland nach 1945 - 2 DStd.
2.2 Entstehung und Aufbau des Grundgesetzes
2.2.1 Staatsziele
2.2.2 Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen
2.3 Grundrechte - 3 DStd.
2.3.1 Geschichtliche Entwicklung
2.3.2 Einteilung der Grundrechte (Menschenrechte, Bürgerrechte, Asylrecht, Begriff des Deutschen im Sinne des GG)
2.3.3 Wirkung
2.3.4 Schranken
2.3.5 Durchsetzung
2.4 Das Verhältnis von Bund und Ländern im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd.
2.4.1 Die Bundesrepublik als föderalistischer Bundesstaat (Art. 30, 70, 83, 92 GG)
2.4.2 Homogenitätsprinzip, Bundestreue, Bundeszwang
2.4.3 Grundzüge der Finanzhoheit und des Finanzausgleichs
2.5 Die Organe des Bundes - 2 DStd.
2.5.1 Bundesvolk
2.5.2 Bundestag (Wahlgrundsätze und Wahlrecht im allgemeinen, Parteien, Verbände, Bürgerinitiativen, Wahl zum Bundestag, Zusammensetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben)
2.5.3 Bundesrat (Besetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben) - 1 DStd.
2.5.4 Gemeinsamer Ausschuss nach Art. 53 a GG
2.5.5 Bundespräsident (Wahl durch die Bundesversammlung, Stellung und Aufgaben) - 2 DStd.
2.5.6 Bundeskanzler und Bundesregierung (Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers, Ernennung der Bundesminister, Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip, Kollegialprinzip)
2.5.7 Bundesverfassungsgericht (Besetzung, Stellung, Hauptaufgaben)
2.6 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes - 2 DStd.
2.6.1 Gesetzesinitiative
2.6.2 Verfahren im Bundestag
2.6.3 Verfahren im Bundesrat
2.6.4 Gegenzeichnung, Verkündung, Ausfertigung
3. Aktuelle Geschehnisse oder Schwerpunktbildung - 1 DStd.
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
7. Berliner Verfassungsrecht - 16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Grundzüge des Gemeinderechts - 1,5 DStd.
1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung
1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
1.3 Innere Gemeindeverfassung
2. Verfassungsentwicklung Berlins seit 1920 bis heute - 1 DStd.
3. Grundlagen der Verfassung von Berlin - 0,5 DStd.
3.1 Berlin als Stadtstaat
3.2 Berlin als Bundesland
3.3 Grundlagen der inneren Verfassung
4. Die Grundrechte und Staatsziele - 0,5 DStd.
5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin - 4 DStd.
5.1 Wahl
5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
5.3 Organisation und Arbeitsweise
6. Rechtsetzung - 1 DStd.
6.1 Gesetzgebung
6.2 Erlass von Rechtsverordnungen
7. Der Senat von Berlin - 1 DStd.
7.1 Bildung
7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
7.3 Organisation und Arbeitsweise
8. Der Verfassungsgerichtshof - 0,5 DStd.
9. Die Verwaltung - 4 DStd.
9.1 Unmittelbare Landesverwaltung
9.2 Die Hauptverwaltung
9.3 Die Bezirksverwaltung
9.4 Aufgabenverteilung
9.5 Verhältnis Hauptverwaltung – Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften)
9.6 Rat der Bürgermeister
9.7 Mittelbare Landesverwaltung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts - 22 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Grundbegriffe (Ordnungsfunktionen; Recht für das bürgerliche Leben; Bürgerliches Recht im Privatrecht; Abgrenzung zum öffentlichen Recht)
1.2 Entstehung und Grundlagen des BGB
1.3 Einteilung des BGB (die einzelnen Bücher; das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze)
2. Allgemeiner Teil des BGB - 4 DStd.
2.1 Natürliche Personen (Rechts-, Partei-, Handlungs-, Geschäfts-, Delikts- und Prozessfähigkeit; Verbraucher; Wohnsitz; gerichtliche Zuständigkeit)
2.2 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten; Entstehung; Mitgliedschaft; Organisation; Haftung; Abwicklung)
2.3 Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen; wesentliche Bestandteile; Scheinbestandteile)
2.4 Willenserklärungen (Form; Auslegung; Wirksamwerden; Vertretung; Vollmacht; Einwilligung und Genehmigung)
2.5 Verträge (Abschluss; Arten; Formvorschriften; Nichtigkeitsgründe; Beendigung von Schuldverhältnissen)
3. Allgemeines Schuldrecht - 3 DStd.
3.1 Leistungspflicht, Leistungsstörungen
3.2 Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden
4. Einzelne Schuldverhältnisse - 3 DStd.
4.1 Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf; Schenkung; Miete; Leihe; Darlehen; Dienst- und Werkvertrag; Auftrag; Bürgschaft)
4.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse (Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Deliktsrecht; Verschuldenshaftung; Gefährdungshaftung; Rechtsfolgen; Verrichtungsgehilfe)
5. Sachenrecht - 3 DStd.
5.1 Besitz (Erwerb; Arten; Verlust; Vorgehen gegen Entzieher/Störer)
5.2 Eigentum (Inhalt; Grenzen; Verfassungsschranken; Eigentumsschutz; Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Überblick über das Grundbuch; Erwerb vom Nichtberechtigten; Kreditsicherung)
6. Familienrecht - 1 DStd.
6.1 Verlöbnis, Ehe (Wirkungen; Unterhalt; Güterrecht)
6.2 Verwandtschaft, Unterhalt
7. Erbrecht - 1 DStd.
7.1 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge
7.2 Pflichtteil, Ehegatten
7.3 Erbschein
8. Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen - 4 DStd.
8.1 Der Begriff des Zivilprozessrechts (die ordentliche Gerichte; die am Zivilprozess Beteiligten; Zivil- und Verwaltungsgerichtsweg; Instanzenzüge; örtliche und sachliche Zuständigkeit)
8.2 Das Verfahren in erster Instanz (Klagearten; Klageschrift; Verhandlung; schriftliches Verfahren; Beweisverfahren; Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits; Kosten des Rechtsstreits; Prozesskostenhilfe)
8.3 Das Mahnverfahren
8.4 Grundzüge der Zwangsvollstreckung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
9. Allgemeines Verwaltungsrecht - 18 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung - 2 DStd.
1.1 Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht
1.2 Rechtswege (Übersicht mit Instanzen)
1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung
1.3.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts/beliehene Unternehmen
1.3.2 Begriffe: Juristische Personen und Rechtsfähigkeit
1.3.3 Abgrenzung: Rechtsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit – Deliktsfähigkeit – Strafmündigkeit
1.3.4 Abgrenzung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtssubjekte) – öffentliche Sachen (Rechtsobjekte)
1.3.5 Körperschaften – Anstalten – Stiftungen
1.3.6 Land Berlin als Gebietskörperschaft (Zweistufigkeit der Verwaltung; Rechtsstellung der Bezirke)
1.3.7 öffentliche Sachen
- im Verwaltungsgebrauch
- im Zivilgebrauch (in anstaltlicher Nutzung / im Gemeingebrauch; Begriff Sondernutzung)
1.4 Arten des Verwaltungshandelns
1.4.1 Abgrenzung nach Rechtsgebiet: hoheitlich – fiskalisch
1.4.2 Abgrenzung nach Art der Tätigkeit: ordnende Verwaltung – leistende Verwaltung – Abgabenverwaltung – Bedarfsverwaltung
2. Rechtsquellen - 1 DStd.
2.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
2.2 Arten von Rechtsquellen und Rangfolge
2.3 Bedeutung der Rangfolge
2.4 Abgrenzung Rechtsquellen – Verwaltungsvorschriften
2.5 Publikation
3. Verwaltungsverfahren - 2 DStd.
3.1 Rechtsquellen für das Verwaltungsverfahren im Land Berlin
3.2 Übersicht mit jeweiliger Verweisungsnorm im VwVfGBln und VwVfG auf VwVG – VwZG – FörmVfVO – VwGO
3.3 Zuständigkeiten
3.3.1 sachliche Zuständigkeit: Abgrenzung: allgem. Verwaltungsaufgaben, Ordnungsaufgaben, Aufgabenverteilung nach § 4 AZG, Anwendung von ZustKat und OrdZG
3.3.2 örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG
3.4 Begriff Verwaltungsverfahren § 9 VwVfG
3.4.1 nichtförmliches – förmliches Verwaltungsverfahren § 10 VwVfG
3.4.2 Anwendung FörmVfVO mit Anlage
3.5 Beteiligtenfähigkeit § 11 VwVfG
3.6 Handlungsfähigkeit § 12 VwVfG
3.7 Beteiligte § 13 VwVfG
3.8 Bevollmächtigte und Beistände § 14 VwVfG
3.9 Beginn des Verfahrens § 22 VwVfG Opportunitätsprinzip – Offizialmaxime – Dispositionsmaxime
3.10 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
3.10.1 Amtsermittlung
3.10.2 Beweismittel
3.10.3 Akteneinsicht
3.10.4 Datenschutz
3.10.5 Anhörungsgrundsatz
3.10.6 Grundsätze des förmlichen Verfahrens nach §§ 63 – 71 VwVfG
4. Lehre vom Verwaltungsakt - 5 DStd.
4.1 Begriff und Merkmale nach § 35 VwVfG Bedeutung: Titel für Behörde § 53 VwVfG
4.2 Arten der Verwaltungsakte - begünstigend - belastend - VA mit Dritt- und Doppelwirkung usw. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung – Widmungsakte i.S.v. § 35 VwVfG
4.3 Abgrenzung: gebundene VAe – VAe mit Ermessensspielraum
4.3.1 Abgrenzung: Ermessensspielraum – Beurteilungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen
4.3.2 Abgrenzung: Entschließungsermessen – Auswahlermessen
4.3.3 Anwendung des Ermessen nach § 40 VwVfG
4.3.4 Ermessensfehler
4.4 Bestimmtheit und Form des VA nach §§ 37, 38, 39 VwVfG
4.4.1 Rechtsbelehrung bei belastenden VAen: Form – Frist gem. §§ 70, 74 VwGO - der Bezirksverwaltung: Widerspruch/Klage (§ 70 VwVfG) - der Senatsverwaltung: Klage (§ 68 I VwGO) - Rechtsfolge fehlerhafter Belehrungen
4.4.2 Rechtsfolgen sonstiger Fehler - Abgrenzung der Begriffe und ihrer Rechtsfolgen: Rechtswidrigkeit – Nichtigkeit – Anfechtbarkeit/Unanfechtbarkeit - Fälle der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Hinweis auf Möglichkeiten nach §§ 45 – 47 VwVfG
4.5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten § 41 VwVfG
4.5.1 Bedeutung für Beginn der Wirksamkeit und Fristberechnung
4.5.2 Bekanntgabe nach § 41 II VwVfG; Begriff des Zugangs
4.5.3 Zustellung nach VwZG (§ 41 V VwVfG) - Zustellungspflicht nach §§ 69 II S. 1 VwVG, 13 VII VwVG und 73 III VwGO; Zustellungsarten, insbesondere praktische Bedeutung und Abgrenzung der Zustellungen mit Einschreiben / Rückschein – Postzustellungsurkunde – Empfangsbekenntnis; Zustellung durch Niederlegung – Ersatzzustellung – Zustellung an Bevollmächtigte – Heilung von Zustellungsmängeln
4.5.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 32 VwVfG,
- auf Antrag
- von Amts wegen
- Wiedereinsetzungsantragsfrist
4.5.5 Fristen - Termine nach § 31 VwVfG - Fristberechnung (Übung)
4.6 Rücknahme nach § 48 VwVfG und Widerruf nach § 49 VwVfG
4.6.1 belastender – begünstigender VA
4.6.2 Grundsätze des Vertrauensschutzes
4.6.3 Erstattung von Leistungen nach § 49 a VwVfG
4.7Nebenbestimmungen § 36 VwVfG
5. Rechtsbehelfsverfahren - 2 DStd.
5.1 Formlose Rechtsbehelfe
5.2 Widerspruchsverfahren (Vorverfahren)
5.2.1 Zweck und Gegenstand des Verfahrens nach § 68 VwGo
5.2.2 Kosten des Vorverfahrens
5.2.3 Grundsätze der Kostenlastverteilung (§ 80 VwVfG) und erstattungsfähige Kosten im Vorverfahren
5.3 Verfahrensgang
5.3.1 Abhilfe durch Ausgangsbehörde
- Kostenentscheidung
- Entscheidung über die Notwendigkeit der
- Hinzuziehung eines Bevollmächtigen
5.3.2 Widerspruchsbescheid durch Widerspruchsbehörde - Zuständigkeit nach §§ 27, 30 AZG - Tenorierung und inhaltliche Anforderungen (Kostenentscheidung – Begründung – Belehrung nach § 74 VwGO) - Zustellungspflicht
5.3.3 Teilweise Abhilfe und Zurückweisung im Übrigen - Kostenlastverteilung nach Bruchteilen
5.4 Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 VwGO, insbesondere
5.4.1 Ausnahmen nach § 80 II
5.4.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Ziffer 4
5.4.3 Begründungspflicht nach § 80 III
5.4.4 Antrag nach § 80 V
6. Verwaltungsvollstreckung - 3 DStd.
6.1 Vollstreckung öffentlich – rechtlicher Geldforderungen
6.1.1 Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG
6.1.2 Vollstreckungsbehörden
6.1.3 Möglichkeiten der Pfändung von beweglichem / unbeweglichem Vermögen und Forderungen
6.2 Erzwingung von Handlungen
6.2.1 Voraussetzung nach § 61 VwVG – Abgrenzung zum sofortigen Vollzug nach § 6 II VwVG
6.2.2 Zwangsmittel und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 9 – 12,16 VwVG
6.2.3 Verfahrensgang - Androhung - Festsetzung - Anwendung der Zahlungsmittel
6.3 Inhalt der Zwangsmittelandrohung nach § 13 VwVG
6.4 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte – Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 4 VwGO
7. Verwaltungsgerichtsverfahren - 1 DStd.
7.1 Instanzen – Spruchkörper Besetzung (Hinweis auf Möglichkeiten der Einzelrichterentscheidung)
7.2 Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 40 I, II VwGO)
7.3 Klagearten – Vorläufiger Rechtsschutz (soweit noch nicht vorher erörtert)
7.4 Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
7.5 Verfahrensgrundsätze
7.5.1 Beteiligte – Postulation
7.5.2 Grundsatz der Mündlichkeit – Entscheidung durch Gerichtsbescheid
7.5.3 Ermittlungsgrundsatz § 86 VwGO - Beweismittel - Aktenvorlage nach § 99 VwGO - Akteneinsichtsrecht nach 100 VwGO
7.5.4 Möglichkeiten der Beendigung des Rechtsstreit
7.5.5 Kosten des Gerichtsverfahrens - Grundsätze der Kostenlastverteilung - Gerichtskostenfreiheit - Prozesskostenhilfe
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
10. Beamtenrecht - 16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Der öffentliche Dienst 2 DStd.
1.1 Der öffentliche Dienst
1.2 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne
1.3 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne
2. Beamtenrecht 1 DStd.
2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes
2.2 Der Beamtenbegriff
2.3 Kurze Darstellung der Geschichte des Beamtenrechts
2.4 Rechtscharakter des Beamtenrechts
2.5 Rechtsquellen und Rechtsetzungszuständigkeiten
2.6 Das Beamtenverhältnis
3. Begründung von Beamtenverhältnissen 2 DStd.
3.1 Organisationsrecht des Dienstherrn
3.2 Bewerberauswahl durch die Dienstbehörde
3.3 Persönliche Voraussetzungen auf Seiten der Bewerber
3.4 Sachliche Voraussetzungen
3.5 Begründung des Beamtenverhältnisses als Fall der Ernennung
3.6 Einweisung in eine Planstelle
3.7 Fallgruppen rechtsfehlerhafter Ernennungen
3.8 Rechtsstellung abgelehnter Bewerber
4. Veränderungen von Beamtenverhältnissen 1 DStd.
4.1 Veränderungen des statusrechtlichen Amtes
4.2 Veränderungen des Amtswalterverhältnisses
4.3 Einschränkungen des Amtswalterverhältnisses
5. Laufbahnprinzip und Laufbahnrecht 1 DStd.
5.1 Bedeutung des Laufbahnprinzips
5.2 Grundlagen des Laufbahnrechts
5.3 Bestimmungsfaktoren des Laufbahnrechts
5.4 Laufbahnrechtliche Befähigung
5.5 Laufbahnrechtliche Probezeit
5.6 Beförderung
5.7 Laufbahnwechsel
5.8 Landespersonalausschuss
6. Pflichten und Rechte des Beamten 4 DStd.
6.1 Die einzelnen Pflichten
6.2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
6.3 Rechte des Beamten
6.4 Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsschutz der Beamten
7. Besoldung und sonstige Geldleistungen 1 DStd.
7.1 Anspruch auf Besoldung
7.2 Bestandteile der Besoldung
7.3 Sonstige Geldleistungen
8. Beendigung von Beamtenverhältnissen 1 DStd.
8.1 Entlassung des Beamten
8.2 Verlust der Beamtenrechte
8.3 Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen
8.4 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
9. Versorgung des Beamten im Ruhestand und seiner Hinterbliebenen, Unfallfürsorge 1 DStd.
9.1 Allgemeines
9.2 Arten der Versorgung
9.3 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge
9.4 Erlöschen der Versorgungsbezüge
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 Dstd.
11. Arbeitsrecht - unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der tariflich Beschäftigten des Landes Berlin-16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Einführung - 1 DStd.
2. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts
3. Definitionen - 1 DStd.
3.1 Arbeitnehmer
3.2 Dienst- und Arbeitsvertrag
3.3 Werkvertrag
3.4 Abhängige Arbeit ohne Arbeitsverhältnis
3.5 Arbeitnehmerähnliche Personen
3.6 Arbeitgeber
3.7 Arbeitsvertrag
3.8 Arbeitsverhältnis
3.9 Betrieb
3.10 Dienststelle
3.11 Unternehmen
4. Das Tarifvertragsgesetz - 1 DStd.
4.1 Definition des Tarifvertrages
4.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen
4.3 Die Tarifgebundenheit
4.4 Einschränkungen allgemeiner Rechtssätze durch das Tarifvertragsgesetz
4.5 Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
4.6 Die negative Koalitionsfreiheit
5. Die Anbahnung und Begründung von Arbeitsverhältnissen - 1 DStd.
5.1 Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen
5.2 Die Begründung von Arbeitsverhältnissen
6. Die Dauer des Arbeitsvertrages - 0,5 DStd.
6.1 Die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
6.2 Befristete und Dauerarbeitsverhältnisse
6.3 Das Teilzeitarbeitsverhältnis
7. Verbot arbeitsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
7.1 Die Motive des Gesetzgebers
7.2 Besonderheiten im öffentlichen Dienst
8. Inhalt des Arbeitsvertrages - 4 DStd.
8.1 Allgemeines über den Inhalt des Arbeitsvertrages
8.2 Die partnerschaftlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag/-Verhältnis
9. Besonders geschützte Personengruppen - 1 DStd.
9.1 Das Personalvertretungsrecht
9.2 Die sozial schwächeren Personengruppen
9.3 Schutz der Arbeitnehmerselbstverwaltung
10. Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 4 DStd.
10.1 Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen
10.2 Das Erreichen der Altersgrenze
10.3 Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
10.4 Der Auflösungsvertrag
10.5 Die arbeitsrechtliche Kündigung
11. Der arbeitsgerichtliche Rechtsweg - 0,5 DStd.
12. Das Arbeitskampfrecht
12.1 Der Streik
12.2 Die Aussperrung
12.3 Der Boykott
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
12. Sozialhilferecht - 18 Dstd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
I Sozialstaatsprinzip, Grundzüge der Sozialversicherung
1. Der Sozialstaat - 1 DStd.
1.1 Historische Entwicklung des Sozialen Systems
1.2 Das Sozialstaatsprinzip
1.3 Bestandsgarantie
2. Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd.
2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland
2.2 Die Sozialversicherung
2.3 Die Ausgaben der sozialen Sicherung
2.4 Finanzierung der Sozialleistungen
2.5 Drei-Säulen-Theorie
2.6 Aufgaben und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB)
II Sozialhilfe
3. Grundsätze der Sozialhilfe - 2 DStd.
3.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe
3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip)
3.3 Besonderheit des Einzelfalls (Individualitätsprinzip)
3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe
3.5 Einsetzen der Hilfe
3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe
3.7 Formen der Sozialhilfe
3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher (z.B. § 60 ff. SGB!)
4. Träger, Zuständigkeiten und Organisation der Sozialhilfe - 1 DStd.
4.1 Träger der Sozialhilfe
4.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
4.3 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden
5. Hilfe zum Lebensunterhalt - 4 DStd.
5.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Zielgruppen
5.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden
5.3 Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs
5.4 Laufende und einmalige Hilfen für den Lebensunterhalt
5.5 Sozialhilfe an Ausländer
5.6 Besonderheiten der Grundsicherung
6. Bedarfsdeckungsmöglichkeiten - 2 DStd.
6.1 Einsatz der Arbeitskraft
6.2 Einkommen und Vermögen
6.2.1 Begriff des Einkommens
6.2.2 Einkommensarten
6.2.3 Nicht anzurechnende Einkommen
6.2.4 Bereinigung von Einkommen
6.2.5 Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen
6.3 Begriff des Vermögens
6.3.1 Verwertung
6.3.2 Geschütztes Vermögen
6.3.3 Darlehensweise Gewährung der Hilfe
7. Hilfe in besonderen Lebenslagen - 1 DStd.
7.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen
7.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen
7.2.1 Die Einkommensgrenzen
8. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen - 1 DStd.
8.1 Kostenersatz (Schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung)
8.1.1 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe
8.2 Übergang bzw. Überleitung von Ansprüchen
8.2.1 Überleitung von Ansprüchen
8.2.2 Übergang von bürgerlich-rechlichen Unterhaltsansprüchen
8.3 Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern (Nachrang)
8.3.1 Feststellen der Sozialleistung
8.4 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern
III Bürgergeld
9. Bürgergeld - 2 DStd.
9.1 Grundsätze
9.2 Ziele
9.3 Adressaten
9.4 Angebote
9.5 Verhältnis zu anderen Hilfe
Leistungsnachweis (Fragen zu den Punkten I und III, Fall zum Punkt II): Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
13. Polizei- und Ordnungsrecht - 16 Dstd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Entwicklung des Polizei- und Ordnungsrechts - 1 DStd.
1.1 Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs
1.2 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts
2. Das Verfahren zur Gefahrenabwehr - 2,5 DStd.
2.1 Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr –
2.2 Ein weiterer Grundbegriff des POR – Öffentliche Sicherheit und Ordnung
3. Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr - 0,5 DStd.
4. Ermessensausübung der Verwaltung - 0,5 DStd.
5. Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) - 0,5 DStd.
6. Verantwortlichkeit - 1 DStd.
6.1 Verantwortliche Personen (Adressaten)
6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung (Verantwortlichkeiten)
6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
7. Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen - 0,5 DStd.
8. Ermächtigungsgrundlagen - 2,5 DStd.
8.1 Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht
8.2 Einige Bemerkungen zu den Standardmaßnahmen
9. Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr - 0,5 DStd.
10. Die ordnungsbehördliche/polizeiliche Erlaubnis - 0,5 DStd.
11. Verwaltungszwang - 2 DStd.
11.1 Grundlagen
11.2 Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen
11.3 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges
11.4 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges
11.5 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges
12. Grundbegriffe des Ordnungswidrigkeitenrechts - 2 DStd.
12.1 Zweck des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Abgrenzung zum Verfahren zur Gefahrenabwehr
12.2 Überblick über das Ordnungswidrigkeitenverfahren
Leistungsnachweis aus den Punkten 1 bis 11 (praktischer Fall): Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
14. Haushaltswesen - 24 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes
1.2 Haushaltskreislauf
2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften - 1 DStd.
3. Aufstellung des Haushaltsplanes mit Strukturdaten - 9 DStd.
3.1 Allgemeine Deckungsmittel
3.1.1 Steuern, Gebühren, Beiträge
3.1.2 Finanzausgleich
3.1.3 Darlehensaufnahmen
3.1.4 Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes
3.1.5 Sonstige Einnahmen
3.2 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen
3.2.1 Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere
3.2.1.1 Personalausgaben
3.2.1.2 Konsumtive Sachausgaben
3.2.1.3 Investitionen
3.2.2 Verpflichtungsermächtigungen
3.2.3 Zuwendungen
3.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplanes
3.3.1 Gesamtplan
3.3.2 Einzelpläne, Kapitel (Grobgliederung)
3.3.3 Hauptgruppen, Gruppen, Titel (Feingliederung)
3.3.4 Anlagen
3.4 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen
3.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke
3.6 Verfahren und Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich Zuweisungssysteme
3.7 Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung
4. Zuständigkeiten - 1 DStd.
4.1 Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung
4.2 Leiter der Verwaltungszweige
4.3 Beauftragter für den Haushalt
4.4 Titelverwalter
4.5 Anordnungsbefugnis, Bestellbefugnis
5. Ausführung des Haushaltsplanes - 9 DStd.
5.1 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben
5.1.1 Erhebung von Einnahmen, Veränderung von Ansprüchen
5.1.2 Bewirtschaftung der Ausgaben
5.1.3 Haushaltsüberwachung
5.1.4 Auftragsvergabe und Bestellwesen
5.1.5 Feststellungsbescheinigungen
5.1.6 Anordnungswesen
5.2 Buchungsverfahren ProFiskal
5.3 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs
5.3.1 Verfügungsbeschränkungen
5.3.2 Nachtragshaushaltsplan
5.4 Abweichungen vom Haushaltsplan
5.4.1 Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit
5.4.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
6. Haushaltskontrolle - 1 DStd.
6.1 Rechnungslegung
6.2 Rechnungsprüfung
6.3 Entlastung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
15. Volkswirtschaftslehre - 13 DStd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Grundbegriffe der VWL - 2 DStd.
1.1 Knappheit
1.2 Bedürfnisse
1.3 Opportunitätskosten
1.4 Marginalprinzip
1.5 Arbeitsteilung
2. Das Modell des Marktes (in der vollstandigen Konkurenz) - 4 DStd.
2.1 Theoroe der Nachfrage / des Angebots
2.2 Einflussfaktoren der Nachfrage / des Angebots
2.3 Elastizitäten
2.4 Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage
2.5 Marktgleichgewicht
2.6 Ungleichgewichte und Anpassungsprozesse
3. Unternehmen und Märkte - 1 DStd.
3.1 Polypol
3.2 Oligopol
3.3 Monopol
3.4 Dynamische Betrachtung des Wettbewerbs
3.5 Wettbewerbspolitik
3.6 GWP
4. Wirtschaftssysteme im Vergleich - Marktwirtschaft versus Zentralwirtschaft - 1 DStd.
5. Wirtschaftspolitische Ziele - 3 DStd.
5.1 Preisniveaustabilität / Inflationsrate
5.2 Außenwirtschaftliches Gleichgewicht / Handelsbilanz
5.3 Hoher Beschäftigungsstand / Arbeitslosenquote
5.4 Angemessenes Wirtschaftswachstum / BIP
5.5 Verteilungsgerechtigkeit / Gini-Koeffizient
5.6 Umweltschutz / Dashboard
6. Soziale Sicherung - 1 DStd.
6.1 Arbeitslosenversicherung (ALV)
6.2 Rentenversicherung (RV)
6.3 Krankenversicherung (KV)
6.4 Pflegeversicherung (PV)
Leistungsnachweis: Klausur - 90 Minuten - 1 DStd.
16. Verwaltungsbetriebswirtschaft - 10 Dstd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - 2 DStd.
1.1 Betriebswirtschaftslehre – eine Begriffserklärung
1.2 Die Bedürfnisse und der Bedarf
1.3 Güter-Rechte, Sach- und Dienstleistungen
1.4 Betrieb und Unternehmen als Wirtschaftseinheiten
1.5 Der Betriebsprozess
1.6 Produktionsfaktoren und Faktorkombination
1.7 Ausgewählte Erfolgsgrößen im betriebswirtschaftlichen Prozess
1.8 Das betriebliche Risiko vor dem Hintergrund des KonTraG
2. Grundsätzliche Entscheidungen in der öffentlichen Wirtschaft - 4 DStd.
2.1 Einführung
2.2 Das System der öffentlichen Verwaltung
2.3 Handlungssystem und Zielsystem
2.4 Die Organisation
2.5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen
2.6 Beschaffung und Lagerhaltung
3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens - 1 DStd.
3.1 Das BGB als Grundlage für Privatrechtsverhältnisse
3.2 Schuldverhältnisse
3.3 Wesen des Vertrages
4. Einzug betriebswirtschaftlicher Methoden in die öffentliche Verwaltung - 2 DStd.
4.1 Einführung
4.2 Aufgaben und Grundlagen der Kosten-/Leistungsrechnung
4.3 Praktische Beispielfälle für den Einsatz der Kosten-/Leistungsrechnung
Leistungsnachweis: Klausur - 90 Minuten - 1 DStd.
4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL I unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Verwaltungstechnik
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)(EGovG Bln)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Staatsrecht
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV)
Verfassung von Berlin
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Allgemeines Verwaltungsrecht
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
-
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Bürgerliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Haushaltswesen
- Grundgesetz (GG)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV)
- Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR)
-
Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften (LHO und AV LHO)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Beamtenrecht
- AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Arbeitsrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch – Dienstvertrag (BGB §§ 610 - 630)
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
- Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
-
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG)
Sozialhilferecht
-
Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH)
-
Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII
Informationstechnik
-
Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln)
-
Verwaltungsvorschriften zur Schaffung personenbezogener barrierefreier Informationstechnik (VVBIT)
Diversity
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesteilhabegesetz
-
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
-
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Grundgesetz (GG)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Landesantidiskriminierungsgesetz
-
Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG)
- Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE)
-
Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021
-
Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020
-
RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Vertrag über die Europäische Union
- Verfassung von Berlin (VvB)
5. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
In Ihrem Moodle-Kurs finden Sie die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbesondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Verwaltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungslehrgang für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungslehrgangs I
Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang I (VL I) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03. Februar 2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.
An wen richtet sich der VL I? – Teilnehmerkreis
Teilnehmen können tariflich Beschäftige im nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen
Außerdem richtet sich der Lehrgang an tariflich Beschäftige des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind, den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg besucht haben und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen.
Dauer des Lehrgangs
Der Lehrgang dauert ca. zwei Jahre und umfasst in der Regel 243 Doppelstunden. Er findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind.
Fachgebiete und Leistungsnachweise des Verwaltungslehrgangs I
Fachgebiete |
Anzahl der Unterreichtsdoppelstunden |
Doppelstundenanzahl für den schriftlichen Leistungsnachsweis (Klausur) |
Techniken geistiger Arbeit |
14 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Verwaltungstechnik |
16 |
2 |
Staatsrecht |
16 |
2 |
Verfassung von Berlin |
14 |
2 |
Staat und Wirtschaft |
12 |
1 |
Bürgerliches Recht |
20 |
2 |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
16 |
2 |
Polizei- und Ordnungsrecht |
14 |
2 |
Beamtenrecht |
14 |
2 |
Arbeitsrecht |
14 |
2 |
Sozialhilferecht |
16 |
2 |
Haushaltswesen |
22 |
2 |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
9 |
1 |
Einführung in die Informationstechnik |
22 |
2 |
Gesamt |
219 |
24 |
Ziele des Lehrgangs
Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Zeugnis
Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die Gesamtbewertung und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten zu entnehmen sind.
Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten
Nach erfolgreicher Absolvierung des Verwaltungslehrgangs I besteht die Möglichkeit, an der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“ teilzunehmen. Weitere Informationen zu Terminen und Prüfungsmodalitäten sind beim zentralen Prüfungsamt der VAk erhältlich.
Es gilt die Gebührenordnung der VAk (VAkGebO) vom 20.08.2019. Kosten werden nur bei Anmeldung durch die Behörde übernommen!
Teilnehmende, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich absolviert haben, können zum Verwaltungslehrgang II zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden:
- mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss des VL I (bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.)
- Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L
Literatur für den Verwaltungslehrgang I
Für den VL I gibt es kein Standard-Lehrmaterial.
Die Fachbereiche des VL I bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin auf. Diese Inhalte werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden.
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I
Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 I Ltr. Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 |
Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. S 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von tariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung die Verwaltungslehrgänge I und II durch, zu denen tariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierung zugelassen werden können. Tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 eingruppiert sind, müssen vor der Zulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einem Verwaltungsgrundlehrgang teilgenommen haben.
(2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tariflich Beschäftigte, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgang durch die VAk.
(2) Tariflich Beschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des Lehrgangs teilnehmen. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/nicht geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/Teilnehmerinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(3) Die Dienststellen melden der VAk, sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die tariflich Beschäftigten, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen des Verwaltungslehrganges erfüllen.
(4) Eine Zulassung zu einem Verwaltungslehrgang der VAk erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze.
(5) Die VAk kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle - im Benehmen mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung -, befreit werden.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
(3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmern/Lehrgangsteilnehmerinnen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durch-führung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
Umfang |
Punkte |
Note |
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 |
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 |
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 |
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 |
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 |
ungenügende Leistung | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II - Verwaltungsgrundlehrgang
§ 6 – Lehrgangsziel
Der Verwaltungsgrundlehrgang (VGL) hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allgemeinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VGL können tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
(1) Der VGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca. 50 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet in der Regel an einem Tag pro Woche statt.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VGL besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Lern- und Arbeitstechniken |
Übungen im schriftlichen und mündlichen Ausdruck |
Rechtskunde |
Staatsbürgerkunde |
Verwaltungs- und Bürokunde |
(2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis, der auch Erkenntnisse über die schriftliche Ausdrucksfähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Die Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise zusammen mit den Bewertungen des sprachlichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.
§ 11 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
(3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilnehmers/Teilnehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an.
Abschnitt III - Verwaltungslehrgang I
§ 12 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
- tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und
- tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen.
§ 14 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden.
(3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Techniken geistiger Arbeit |
Verwaltungstechnik |
Einführung in die Informationstechnik |
Staatsrecht |
Berliner Verfassungsrecht |
Grundzüge des bürgerlichen Rechts |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Beamtenrecht |
Arbeitsrecht |
Sozialhilferecht |
Polizei- und Ordnungsrecht |
Haushaltswesen |
Staat und Wirtschaft |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
(2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt.
(3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungslehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit.
§ 16 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht.
§ 17 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
§ 18 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV - Verwaltungslehrgang II
§ 19 – Lehrgangsziel
Der VL II soll den tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.
§ 20 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II können zugelassen werden
- Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-) Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. - Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
§ 21 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL II dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In ausgewählten Fachgebieten erfolgt die Unterrichtung in Blockphasen.
§ 22 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL II besteht aus folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. Präsentation und Lerntechniken |
2. Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns |
Politik |
Kontrolle der Verwaltung |
Interkulturelle Öffnung |
Gender Mainstreaming |
3. Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
6. Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung |
Personalwesen |
Führung und Zusammenarbeit |
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
8. Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
Projektmanagement |
9. Wahlpflichtfach oder Projekt |
A) Kommunalrecht und kommunale Finanzwirtschaft |
B) Besonderes Verwaltungsrecht I: Polizei- und Ordnungsrecht |
C) Besonderes Verwaltungsrecht II: Sozialrecht |
D) Europarecht |
E) Bürger/Verwaltung/Politik |
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. Über jeden erbrachten Leistungsnachweis erstellt die VAk ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmer/innen können bei der Verwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für einzelne Module beantragen.
§ 23 – Lehrgangsbescheinigung
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Lehrgangsbescheinigung ist das Erbringen aller vorgesehenen Leistungsnachweise.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Abschnitt V - Schlussbestimmungen
§ 25 – Übergangsvorschriften
Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§ 26 – Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.
3. Lehrpläne
1. Techniken geistiger Arbeit - 14 DStd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen
1.2 Fehlerquellen bei der Kommunikation
1.3 Das Gedächtnis
2. Informationsaufnahme - 2 DStd.
2.1 Strategien, welche die Merkfähigkeit fördern
2.2 Motivation schaffen
2.3 Aktive Mitarbeit im Unterricht
2.4 Mitschrift
2.5 Häusliche Nacharbeit
2.6 Schriftliche Informationsquellen
2.7 Benutzung von Bibliotheken
2.8 Bearbeitung des Gelesenen
3. Informationsverarbeitung - 2 DStd.
3.1 Lernen – Denken – Handeln
3.2 Formen und Impulse geistiger Arbeit
3.3 Einige Problemlösungstechniken
4. Wiedergabe von Informationen - 4 DStd.
4.1 Mündliche Informationswiedergabe
4.1.1 Einzelrede
4.1.2 Gespräch, Besprechung, Konferenz
4.2 Schriftliche Informationswiedergabe
4.2.1 Aktenvermerk
4.2.2 Verhandlungsniederschrift
4.2.3 Bericht (Sachbericht)
4.2.4 Stellungnahme (Gutachten)
4.2.5 Schreiben/Bescheid
4.3 Klausurtechnik
4.3.1 Der praktische Fall - 2 DStd.
4.3.2 Die Fragenarbeit
4.3.3 Der Fachaufsatz
5. Übungen im sprachlichen und schriftlichen Ausdruck und in der Textgestaltung - 3 DStd.
Leistungsnachweis: ohne
2. Verwaltungstechnik - 18 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Einführung in die öffentliche Verwaltung - 1 DStd.
1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung
1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung
1.3 Behörden und andere Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Verwaltung
2. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren - 2 DStd.
2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln
2.2 Rechtsgrundlagen
3. Verwaltung und Bürger - 2 DStd.
3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers
3.2 Grundforderungen an eine bürgernahe Verwaltung
3.3 Verkehr mit der Bevölkerung
3.4 Öffentlichkeitsarbeit
4. Die Organisation der Behörden - 2 DStd.
4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation
4.2 Institutionelle Organisation
4.3 Funktionelle Organisation
4.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung
5. Formen der Bürotätigkeiten - 6 DStd.
5.1 Aufgaben der Verteilungsstellen
5.2 Behandlung der Eingänge
5.3 Bearbeitung der Vorgänge
5.4 Verfügungstechnik
5.5 Zeichnung
5.6 Reinschriften
5.7 Vermerke
6. Besonderes Schriftwerk - 1 DStd.
6.1 Urschriftliche Erledigung
6.2 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt
6.3 Beglaubigung, Bescheinigungen
6.4 Sitzungsniederschriften
6.5 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten
7. Arbeitsorganisation - 1 DStd.
7.1 Zusammenarbeit in der Verwaltung
7.2 Rationalisierung
7.3 Arbeitsmittel
7.4 Veröffentlichungsorgane
8. Schriftgutverwaltung - 1 DStd.
8.1 Aktenführung
8.2 Aktenplan
8.3 Aufbewahrung und Beseitigung von Altakten
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
3. Staatsrecht - 18 DStd.
Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Staat – Bürger – Gesellschaft - 1 DStd.
1.1 Die drei Elemente des Staates
1.2 Zum Verhältnis zwischen Staat und Bürger; das allgemeine Gewaltverhältnis
1.3 Die Gesellschaft als Beziehungsebene der Bürger untereinander; Wechselbeziehungen zwischen Gesellschaftsform und Verfassungsform eines Staates
2. Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Deutschland nach 1945 - 2 DStd.
2.2 Entstehung und Aufbau des Grundgesetzes
2.2.1 Staatsziele
2.2.2 Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen
2.3 Grundrechte - 3 DStd.
2.3.1 Geschichtliche Entwicklung
2.3.2 Einteilung der Grundrechte (Menschenrechte, Bürgerrechte, Asylrecht, Begriff des Deutschen im Sinne des GG)
2.3.3 Wirkung
2.3.4 Schranken
2.3.5 Durchsetzung
2.4 Das Verhältnis von Bund und Ländern im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd.
2.4.1 Die Bundesrepublik als föderalistischer Bundesstaat (Art. 30, 70, 83, 92 GG)
2.4.2 Homogenitätsprinzip, Bundestreue, Bundeszwang
2.4.3 Grundzüge der Finanzhoheit und des Finanzausgleichs
2.5 Die Organe des Bundes - 5 DStd.
2.5.1 Bundesvolk
2.5.2 Bundestag (Wahlgrundsätze und Wahlrecht im allgemeinen, Parteien, Verbände, Bürgerinitiativen, Wahl zum Bundestag, Zusammensetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben)
2.5.3 Bundesrat (Besetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben)
2.5.4 Gemeinsamer Ausschuss nach Art. 53 a GG
2.5.5 Bundespräsident (Wahl durch die Bundesversammlung, Stellung und Aufgaben)
2.5.6 Bundeskanzler und Bundesregierung (Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers, Ernennung der Bundesminister, Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip, Kollegialprinzip)
2.5.7 Bundesverfassungsgericht (Besetzung, Stellung, Hauptaufgaben)
2.6 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes - 2 DStd.
2.6.1 Gesetzesinitiative
2.6.2 Verfahren im Bundestag
2.6.3 Verfahren im Bundesrat
2.6.4 Gegenzeichnung, Verkündung, Ausfertigung
3. Aktuelle Geschehnisse oder Schwerpunktbildung - 1 DStd.
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
4. Verfassung von Berlin - 16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Grundzüge des Gemeinderechts - 1,5 DStd.
1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung
1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
1.3 Innere Gemeindeverfassung
2. Verfassungsentwicklung Berlins seit 1920 bis heute - 1 DStd.
3. Grundlagen der Verfassung von Berlin - 0,5 DStd.
3.1 Berlin als Stadtstaat
3.2 Berlin als Bundesland
3.3 Grundlagen der inneren Verfassung
4. Die Grundrechte und Staatsziele - 0,5 DStd.
5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin - 4 DStd.
5.1 Wahl
5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
5.3 Organisation und Arbeitsweise
6. Rechtsetzung - 1 DStd.
6.1 Gesetzgebung
6.2 Erlass von Rechtsverordnungen
7. Der Senat von Berlin - 1 DStd.
7.1 Bildung
7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
7.3 Organisation und Arbeitsweise
8. Der Verfassungsgerichtshof - 0,5 DStd.
9. Die Verwaltung - 4 DStd.
9.1 Unmittelbare Landesverwaltung
9.2 Die Hauptverwaltung
9.3 Die Bezirksverwaltung
9.4 Aufgabenverteilung
9.5 Verhältnis Hauptverwaltung – Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften)
9.6 Rat der Bürgermeister
9.7 Mittelbare Landesverwaltung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
5. Staat und Wirtschaft - 13 DStd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften - 3 DStd.
1.1 Systemunabhängige Grundtatbestände
1.1.1 Bedürfnisse
1.1.2 Produktion und Produktionsmöglichkeiten
1.1.3 Knappheit
1.1.4 Arbeitsteilung
1.2 Systemabhängige Grundtatbestände
1.2.1 Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftssystem
1.2.2 Bausteine von Wirtschaftssystemen (der Koordinierungsmechanismus,die Eigentumsordnung für Produktionsmittel)
1.2.3 Wirtschaftssysteme
2. Überblick über das marktwirtschaftliche System - 3 DStd.
2.1 Der klassische Liberalismus
2.2 Der Markt als Koordinierungsmechanismus
2.3 Die Funktion des Privateigentums an Produktionsmitteln
2.4 Kritik am Marktmodell und Abweichungen zwischen Modell und Wirklichkeit
2.4.1 Wettbewerbsbeschränkungen und Marktunvollkommenheiten
2.4.2 Ungleiche Einkommens- und Vermögensverteilung
2.4.3 Soziale Fragen
3. Die soziale Marktwirtschaft - 6 DStd.
3.1 Ausgewählte Träger der Wirtschafts- und Sozialpolitik
3.1.1 Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat
3.1.2 Länder, Kreise und Gemeinden
3.1.3 Die Sozialpartner
3.1.4 Wirtschaftsverbände
3.2 Das Grundgesetz als Rechtsgrundlage
3.3 Staatliche Wirtschaftspolitik zur Korrektur des Marktversagens
3.3.1 Konjunktur und Krise
3.3.2 Möglichkeiten staatlicher Wirtschaftspolitik
3.3.3. Das Stabilitätsgesetz und seine Grenzen
3.4 Die Deutsche Bundesbank
3.4.1 Gesetzliche Grundlagen und Verhältnis zur Bundesregierung
3.4.2 Aufgaben und Grenzen der Geldpolitik
3.4.3 Die Instrumente der Bundesbank
3.4.4 Ausgewählte geldpolitische Instrumente
3.5 Die Bedeutung, Funktion und Rahmen des Wettbewerbs
3.6 Ausgewählte Bereiche der sozialen Sicherung
3.6.1 Arbeitnehmerschutz
3.6.2 Die gesetzliche Sozialversicherung
3.6.3 Die Sozialhilfe
3.6.4 Die Wohnungsmarktpolitik
3.6.5 Familienförderung
3.6.6 Ausbildungsförderung
Leistungsnachweis: Klausur - 90 Minuten - 1 DStd.
6. Bürgerliches Recht - 22 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Grundbegriffe (Ordnungsfunktionen; Recht für das bürgerliche Leben; Bürgerliches Recht im Privatrecht; Abgrenzung zum öffentlichen Recht)
1.2 Entstehung und Grundlagen des BGB
1.3 Einteilung des BGB (die einzelnen Bücher; das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze)
2. Allgemeiner Teil des BGB - 4 DStd.
2.1 Natürliche Personen (Rechts-, Partei-, Handlungs-, Geschäfts-, Delikts- und Prozessfähigkeit; Verbraucher; Wohnsitz; gerichtliche Zuständigkeit)
2.2 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten; Entstehung; Mitgliedschaft; Organisation; Haftung; Abwicklung)
2.3 Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen; wesentliche Bestandteile; Scheinbestandteile)
2.4 Willenserklärungen (Form; Auslegung; Wirksamwerden; Vertretung; Vollmacht; Einwilligung und Genehmigung)
2.5 Verträge (Abschluss; Arten; Formvorschriften; Nichtigkeitsgründe; Beendigung von Schuldverhältnissen)
3. Allgemeines Schuldrecht - 3 DStd.
3.1 Leistungspflicht, Leistungsstörungen
3.2 Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden
4. Einzelne Schuldverhältnisse - 3 DStd.
4.1 Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf; Schenkung; Miete; Leihe; Darlehen; Dienst- und Werkvertrag; Auftrag; Bürgschaft)
4.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse (Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Deliktsrecht; Verschuldenshaftung; Gefährdungshaftung; Rechtsfolgen; Verrichtungsgehilfe)
5. Sachenrecht - 3 DStd.
5.1 Besitz (Erwerb; Arten; Verlust; Vorgehen gegen Entzieher/Störer)
5.2 Eigentum (Inhalt; Grenzen; Verfassungsschranken; Eigentumsschutz; Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Überblick über das Grundbuch; Erwerb vom Nichtberechtigten; Kreditsicherung)
6. Familienrecht - 1 DStd.
6.1 Verlöbnis, Ehe (Wirkungen; Unterhalt; Güterrecht)
6.2 Verwandtschaft, Unterhalt
7. Erbrecht - 1 DStd.
7.1 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge
7.2 Pflichtteil, Ehegatten
7.3 Erbschein
8. Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen - 4 DStd.
8.1 Der Begriff des Zivilprozessrechts (die ordentliche Gerichte; die am Zivilprozess Beteiligten; Zivil- und Verwaltungsgerichtsweg; Instanzenzüge; örtliche und sachliche Zuständigkeit)
8.2 Das Verfahren in erster Instanz (Klagearten; Klageschrift; Verhandlung; schriftliches Verfahren; Beweisverfahren; Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits; Kosten des Rechtsstreits; Prozesskostenhilfe)
8.3 Das Mahnverfahren
8.4 Grundzüge der Zwangsvollstreckung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
7. Allgemeines Verwaltungsrecht - 18 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Handlungsnormen der öffentlichen Verwaltung - 2 DStd.
1.1 Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht
1.2 Rechtswege (Übersicht mit Instanzen)
1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung
1.3.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts/beliehene Unternehmen
1.3.2 Begriffe: Juristische Personen und Rechtsfähigkeit
1.3.3 Abgrenzung: Rechtsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit – Deliktsfähigkeit – Strafmündigkeit
1.3.4 Abgrenzung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtssubjekte) – öffentliche Sachen (Rechtsobjekte)
1.3.5 Körperschaften – Anstalten – Stiftungen
1.3.6 Land Berlin als Gebietskörperschaft (Zweistufigkeit der Verwaltung; Rechtsstellung der Bezirke)
1.3.7 öffentliche Sachen
- im Verwaltungsgebrauch
- im Zivilgebrauch (in anstaltlicher Nutzung / im Gemeingebrauch; Begriff Sondernutzung)
1.4 Arten des Verwaltungshandelns
1.4.1 Abgrenzung nach Rechtsgebiet: hoheitlich – fiskalisch
1.4.2 Abgrenzung nach Art der Tätigkeit: ordnende Verwaltung – leistende Verwaltung – Abgabenverwaltung – Bedarfsverwaltung
2. Rechtsquellen - 1 DStd.
2.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
2.2 Arten von Rechtsquellen und Rangfolge
2.3 Bedeutung der Rangfolge
2.4 Abgrenzung Rechtsquellen – Verwaltungsvorschriften
2.5 Publikation
3. Verwaltungsverfahren - 2 DStd.
3.1 Rechtsquellen für das Verwaltungsverfahren im Land Berlin
3.2 Übersicht mit jeweiliger Verweisungsnorm im VwVfGBln und VwVfG auf VwVG – VwZG – FörmVfVO – VwGO
3.3 Zuständigkeiten
3.3.1 sachliche Zuständigkeit: Abgrenzung: allgem. Verwaltungsaufgaben, Ordnungsaufgaben, Aufgabenverteilung nach § 4 AZG, Anwendung von ZustKat und OrdZG
3.3.2 örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG
3.4 Begriff Verwaltungsverfahren § 9 VwVfG3.4.1 nichtförmliches – förmliches Verwaltungsverfahren § 10 VwVfG
3.4.2 Anwendung FörmVfVO mit Anlage
3.5 Beteiligtenfähigkeit § 11 VwVfG
3.6 Handlungsfähigkeit § 12 VwVfG
3.7 Beteiligte § 13 VwVfG
3.8 Bevollmächtigte und Beistände § 14 VwVfG
3.9 Beginn des Verfahrens § 22 VwVfG Opportunitätsprinzip – Offizialmaxime – Dispositionsmaxime
3.10 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
3.10.1 Amtsermittlung
3.10.2 Beweismittel
3.10.3 Akteneinsicht
3.10.4 Datenschutz
3.10.5 Anhörungsgrundsatz
3.10.6 Grundsätze des förmlichen Verfahrens nach §§ 63 – 71 VwVfG
4. Lehre vom Verwaltungsakt - 5 DStd.
4.1 Begriff und Merkmale nach § 35 VwVfG Bedeutung: Titel für Behörde § 53 VwVfG
4.2 Arten der Verwaltungsakte - begünstigend - belastend - VA mit Dritt- und Doppelwirkung usw. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung – Widmungsakte i.S.v. § 35 VwVfG
4.3 Abgrenzung: gebundene VAe – VAe mit Ermessensspielraum
4.3.1 Abgrenzung: Ermessensspielraum – Beurteilungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen
4.3.2 Abgrenzung: Entschließungsermessen – Auswahlermessen
4.3.3 Anwendung des Ermessen nach § 40 VwVfG
4.3.4 Ermessensfehler
4.4 Bestimmtheit und Form des VA nach §§ 37, 38, 39 VwVfG
4.4.1 Rechtsbelehrung bei belastenden VAen: Form – Frist gem. §§ 70, 74 VwGO - der Bezirksverwaltung: Widerspruch/Klage (§ 70 VwVfG) - der Senatsverwaltung: Klage (§ 68 I VwGO) - Rechtsfolge fehlerhafter Belehrungen
4.4.2 Rechtsfolgen sonstiger Fehler - Abgrenzung der Begriffe und ihrer Rechtsfolgen: Rechtswidrigkeit – Nichtigkeit – Anfechtbarkeit/Unanfechtbarkeit - Fälle der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Hinweis auf Möglichkeiten nach §§ 45 – 47 VwVfG
4.5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten § 41 VwVfG
4.5.1 Bedeutung für Beginn der Wirksamkeit und Fristberechnung
4.5.2 Bekanntgabe nach § 41 II VwVfG; Begriff des Zugangs
4.5.3 Zustellung nach VwZG (§ 41 V VwVfG) - Zustellungspflicht nach §§ 69 II S. 1 VwVG, 13 VII VwVG und 73 III VwGO; Zustellungsarten, insbesondere praktische Bedeutung und Abgrenzung der Zustellungen mit Einschreiben / Rückschein – Postzustellungsurkunde – Empfangsbekenntnis; Zustellung durch Niederlegung – Ersatzzustellung – Zustellung an Bevollmächtigte – Heilung von Zustellungsmängeln
4.5.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 32 VwVfG,
- auf Antrag
- von Amts wegen
- Wiedereinsetzungsantragsfrist
4.5.5 Fristen - Termine nach § 31 VwVfG - Fristberechnung (Übung)
4.6 Rücknahme nach § 48 VwVfG und Widerruf nach § 49 VwVfG
4.6.1 belastender – begünstigender VA
4.6.2 Grundsätze des Vertrauensschutzes
4.6.3 Erstattung von Leistungen nach § 49 a VwVfG
4.7Nebenbestimmungen § 36 VwVfG
5. Rechtsbehelfsverfahren - 2 DStd.
5.1 Formlose Rechtsbehelfe
5.2 Widerspruchsverfahren (Vorverfahren)
5.2.1 Zweck und Gegenstand des Verfahrens nach § 68 VwGo
5.2.2 Kosten des Vorverfahrens
5.2.3 Grundsätze der Kostenlastverteilung (§ 80 VwVfG) und erstattungsfähige Kosten im Vorverfahren
5.3 Verfahrensgang
5.3.1 Abhilfe durch Ausgangsbehörde
- Kostenentscheidung
- Entscheidung über die Notwendigkeit der
- Hinzuziehung eines Bevollmächtigen
5.3.2 Widerspruchsbescheid durch Widerspruchsbehörde - Zuständigkeit nach §§ 27, 30 AZG - Tenorierung und inhaltliche Anforderungen (Kostenentscheidung – Begründung – Belehrung nach § 74 VwGO) - Zustellungspflicht
5.3.3 Teilweise Abhilfe und Zurückweisung im Übrigen - Kostenlastverteilung nach Bruchteilen
5.4 Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 VwGO, insbesondere
5.4.1 Ausnahmen nach § 80 II
5.4.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Ziffer 4
5.4.3 Begründungspflicht nach § 80 III
5.4.4 Antrag nach § 80 V
6. Verwaltungsvollstreckung - 3 DStd.
6.1 Vollstreckung öffentlich – rechtlicher Geldforderungen
6.1.1 Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG
6.1.2 Vollstreckungsbehörden
6.1.3 Möglichkeiten der Pfändung von beweglichem / unbeweglichem Vermögen und Forderungen
6.2 Erzwingung von Handlungen
6.2.1 Voraussetzung nach § 61 VwVG – Abgrenzung zum sofortigen Vollzug nach § 6 II VwVG
6.2.2 Zwangsmittel und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 9 – 12,16 VwVG
6.2.3 Verfahrensgang - Androhung - Festsetzung - Anwendung der Zahlungsmittel
6.3 Inhalt der Zwangsmittelandrohung nach § 13 VwVG
6.4 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte – Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 4 VwGO
7. Verwaltungsgerichtsverfahren - 1 DStd.
7.1 Instanzen – Spruchkörper Besetzung (Hinweis auf Möglichkeiten der Einzelrichterentscheidung)
7.2 Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 40 I, II VwGO)
7.3 Klagearten – Vorläufiger Rechtsschutz (soweit noch nicht vorher erörtert)
7.4 Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
7.5 Verfahrensgrundsätze
7.5.1 Beteiligte – Postulation
7.5.2 Grundsatz der Mündlichkeit – Entscheidung durch Gerichtsbescheid
7.5.3 Ermittlungsgrundsatz § 86 VwGO - Beweismittel - Aktenvorlage nach § 99 VwGO - Akteneinsichtsrecht nach 100 VwGO
7.5.4 Möglichkeiten der Beendigung des Rechtsstreit
7.5.5 Kosten des Gerichtsverfahrens - Grundsätze der Kostenlastverteilung - Gerichtskostenfreiheit - Prozesskostenhilfe
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
8. Polizei- und Ordnungsrecht - 16 Dstd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Entwicklung des Polizei- und Ordnungsrechts - 1 DStd.
1.1 Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs
1.2 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts
2. Das Verfahren zur Gefahrenabwehr - 2 DStd.
2.1 Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr –
2.2 Ein weiterer Grundbegriff des POR – Öffentliche Sicherheit und Ordnung
3. Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr - 1 DStd.
4. Ermessensausübung der Verwaltung - 1 DStd.
5. Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) - 1 DStd.
6. Verantwortlichkeit - 1 DStd.
6.1 Verantwortliche Personen (Adressaten)
6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung (Verantwortlichkeiten)
6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
7. Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen - 1 DStd.
8. Ermächtigungsgrundlagen - 2 DStd.
8.1 Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht
8.2 Einige Bemerkungen zu den Standardmaßnahmen
9. Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr - 1 DStd.
10. Die ordnungsbehördliche/polizeiliche Erlaubnis - 1 DStd.
11. Verwaltungszwang - 2 DStd.
11.1 Grundlagen
11.2 Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen
11.3 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges
11.4 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges
11.5 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
9. Beamtenrecht - 16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Der öffentliche Dienst 2 DStd.
1.1 Der öffentliche Dienst
1.2 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne
1.3 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne
2. Beamtenrecht 1 DStd.
2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes
2.2 Der Beamtenbegriff
2.3 Kurze Darstellung der Geschichte des Beamtenrechts
2.4 Rechtscharakter des Beamtenrechts
2.5 Rechtsquellen und Rechtsetzungszuständigkeiten
2.6 Das Beamtenverhältnis
3. Begründung von Beamtenverhältnissen 2 DStd.
3.1 Organisationsrecht des Dienstherrn
3.2 Bewerberauswahl durch die Dienstbehörde
3.3 Persönliche Voraussetzungen auf Seiten der Bewerber
3.4 Sachliche Voraussetzungen
3.5 Begründung des Beamtenverhältnisses als Fall der Ernennung
3.6 Einweisung in eine Planstelle
3.7 Fallgruppen rechtsfehlerhafter Ernennungen
3.8 Rechtsstellung abgelehnter Bewerber
4. Veränderungen von Beamtenverhältnissen 1 DStd.
4.1 Veränderungen des statusrechtlichen Amtes
4.2 Veränderungen des Amtswalterverhältnisses
4.3 Einschränkungen des Amtswalterverhältnisses
5. Laufbahnprinzip und Laufbahnrecht 1 DStd.
5.1 Bedeutung des Laufbahnprinzips
5.2 Grundlagen des Laufbahnrechts
5.3 Bestimmungsfaktoren des Laufbahnrechts
5.4 Laufbahnrechtliche Befähigung
5.5 Laufbahnrechtliche Probezeit
5.6 Beförderung
5.7 Laufbahnwechsel
5.8 Landespersonalausschuss
6. Pflichten und Rechte des Beamten 4 DStd.
6.1 Die einzelnen Pflichten
6.2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
6.3 Rechte des Beamten
6.4 Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsschutz der Beamten
7. Besoldung und sonstige Geldleistungen 1 DStd.
7.1 Anspruch auf Besoldung
7.2 Bestandteile der Besoldung
7.3 Sonstige Geldleistungen
8. Beendigung von Beamtenverhältnissen 1 DStd.
8.1 Entlassung des Beamten
8.2 Verlust der Beamtenrechte
8.3 Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen
8.4 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
9. Versorgung des Beamten im Ruhestand und seiner Hinterbliebenen, Unfallfürsorge 1 DStd.
9.1 Allgemeines
9.2 Arten der Versorgung
9.3 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge
9.4 Erlöschen der Versorgungsbezüge
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 Dstd.
10. Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des rechts der tariflich Beschäftigten des Landes Berlin - 16 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Einführung - 1 DStd.
Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts
2. Definitionen - 1 DStd.
2.1 Arbeitnehmer
2.2 Dienst- und Arbeitsvertrag
2.3 Werkvertrag
2.4 Abhängige Arbeit ohne Arbeitsverhältnis
2.5 Arbeitnehmerähnliche Personen
2.6 Arbeitgeber
2.7 Arbeitsvertrag
2.8 Arbeitsverhältnis
2.9 Betrieb
2.10 Dienststelle
2.11 Unternehmen
3. Das Tarifvertragsgesetz - 1 DStd.
3.1 Definition des Tarifvertrages
3.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen
3.3 Die Tarifgebundenheit
3.4 Einschränkungen allgemeiner Rechtssätze durch das Tarifvertragsgesetz
3.5 Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
3.6 Die negative Koalitionsfreiheit
4. Die Anbahnung und Begründung von Arbeitsverhältnissen - 1 DStd.
4.1 Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen
4.2 Die Begründung von Arbeitsverhältnissen
5. Die Dauer des Arbeitsvertrages - 0,5 DStd.
5.1 Die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
5.2 Befristete und Dauerarbeitsverhältnisse
5.3 Das Teilzeitarbeitsverhältnis
6. Verbot arbeitsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - 1 DStd.
6.1 Die Motive des Gesetzgebers
6.2 Besonderheiten im öffentlichen Dienst
7. Inhalt des Arbeitsvertrages - 3 DStd.
7. 1 Allgemeines über den Inhalt des Arbeitsvertrages
7.2 Die partnerschaftlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag/-verhältnis
8. Besonders geschützte Personengruppen - 1 DStd.
8.1 Das Personalvertretungsrecht
8.2 Die sozial schwächeren Personengruppen
8.3 Schutz der Arbeitnehmerselbstverwaltung
9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 4 DStd.
9.1 Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen
9.2 Das Erreichen der Altersgrenze
9.3 Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
9.4 Der Auflösungsvertrag
9.5 Die arbeitsrechtliche Kündigung
10. Der arbeitsgerichtliche Rechtsweg - 0,5 DStd.
10.1 Das Arbeitskampfrecht
10.2 Der Streik
10.3 Die Aussperrung
10.4 Der Boykott
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
11. Sozialrecht - 18 Dstd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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I Sozialstaatsprinzip, Grundzüge der Sozialversicherung
1. Der Sozialstaat - 1 DStd.
1.1 Historische Entwicklung des Sozialen Systems
1.2 Das Sozialstaatsprinzip
1.3 Bestandsgarantie
2. Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd.
2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland
2.2 Die Sozialversicherung
2.3 Die Ausgaben der sozialen Sicherung
2.4 Finanzierung der Sozialleistungen
2.5 Drei-Säulen-Theorie
2.6 Aufgaben und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB)
II Sozialhilfe
3. Grundsätze der Sozialhilfe - 2 DStd.
3.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe
3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip)
3.3 Besonderheit des Einzelfalls (Individualitätsprinzip)
3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe
3.5 Einsetzen der Hilfe
3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe
3.7 Formen der Sozialhilfe
3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher (z.B. § 60 ff. SGB!)
4. Träger, Zuständigkeiten und Organisation der Sozialhilfe - 1 DStd.
4.1 Träger der Sozialhilfe
4.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
4.3 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden
5. Hilfe zum Lebensunterhalt - 4 DStd.
5.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Zielgruppen
5.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden
5.3 Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs
5.4 Laufende und einmalige Hilfen für den Lebensunterhalt
5.5 Sozialhilfe an Ausländer
5.6 Besonderheiten der Grundsicherung
6. Bedarfsdeckungsmöglichkeiten - 2 DStd.
6.1 Einsatz der Arbeitskraft
6.2 Einkommen und Vermögen
6.2.1 Begriff des Einkommens
6.2.2 Einkommensarten
6.2.3 Nicht anzurechnende Einkommen
6.2.4 Bereinigung von Einkommen
6.2.5 Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen
6.3 Begriff des Vermögens
6.3.1 Verwertung
6.3.2 Geschütztes Vermögen
6.3.3 Darlehensweise Gewährung der Hilfe
7. Hilfen in besonderen Lebenslagen - 1 DStd.
7.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen
7.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen
8. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen - 1 DStd.
8.1 Kostenersatz (Schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung)
8.2 Übergang bzw. Überleitung von Ansprüchen
8.2.1 Überleitung von Ansprüchen
8.2.2 Übergang von bürgerlich-rechlichen Unterhaltsansprüchen
8.3 Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern (Nachrang)
8.4 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern
III Arbeitslosengeld II
9. Arbeitslosengeld II - 2 DStd.
9.1 Grundsätze
9.2 Ziele
9.3 Adressaten
9.4 Angebote
9.5 Verhältnis zu anderen Hilfe
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
12. Haushaltswesen - 24 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Einführung - 1 DStd.
1.1 Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes
1.2 Haushaltskreislauf
2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften - 1 DStd.
3. Aufstellung des Haushaltsplanes mit Strukturdaten - 8 DStd.
3.1 Allgemeine Deckungsmittel
3.1.1 Steuern, Gebühren, Beiträge
3.1.2 Finanzausgleich
3.1.3 Darlehensaufnahmen
3.1.4 Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes
3.1.5 Sonstige Einnahmen
3.2 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen
3.2.1 Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere
3.2.1.1 Personalausgaben
3.2.1.2 Konsumtive Sachausgaben
3.2.1.3 Investitionen
3.2.2 Verpflichtungsermächtigungen
3.2.3 Zuwendungen
3.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplanes
3.3.1 Gesamtplan
3.3.2 Einzelpläne, Kapitel (Grobgliederung)
3.3.3 Hauptgruppen, Gruppen, Titel (Feingliederung)
3.3.4 Anlagen
3.4 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen
3.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke
3.6 Verfahren und Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich Zuweisungssysteme
3.7 Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung
4. Zuständigkeiten - 2 DStd.
4.1 Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung
4.2 Leiter der Verwaltungszweige
4.3 Beauftragter für den Haushalt
4.4 Titelverwalter
4.5 Anordnungsbefugnis, Bestellbefugnis
5. Ausführung des Haushaltsplanes - 8 DStd.
5.1 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben
5.1.1 Erhebung von Einnahmen, Veränderung von Ansprüchen
5.1.2 Bewirtschaftung der Ausgaben
5.1.3 Haushaltsüberwachung
5.1.4 Auftragsvergabe und Bestellwesen
5.1.5 Feststellungsbescheinigungen
5.1.6 Anordnungswesen
5.2 Buchungsverfahren ProFiskal
5.3 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs
5.3.1 Verfügungsbeschränkungen
5.3.2 Nachtragshaushaltsplan
5.4 Abweichungen vom Haushaltsplan
5.4.1 Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit
5.4.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
6. Haushaltskontrolle - 2 DStd.
6.1 Rechnungslegung
6.2 Rechnungsprüfung
6.3 Entlastung
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
13. Verwaltungsbetriebswirtschaft - 10 Dstd.
Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen:
|
1. Die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - 2 DStd.
1.1 Betriebswirtschaftslehre – eine Begriffserklärung
1.2 Die Bedürfnisse und der Bedarf
1.3 Güter-Rechte, Sach- und Dienstleistungen
1.4 Betrieb und Unternehmen als Wirtschaftseinheiten
1.5 Der Betriebsprozess
1.6 Produktionsfaktoren und Faktorkombination
1.7 Ausgewählte Erfolgsgrößen im betriebswirtschaftlichen Prozess
1.8 Das betriebliche Risiko vor dem Hintergrund des KonTraG
2. Grundsätzliche Entscheidungen in der öffentlichen Wirtschaft - 4 DStd.
2.1 Einführung
2.2 Das System der öffentlichen Verwaltung
2.3 Handlungssystem und Zielsystem
2.4 Die Organisation
2.5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen
2.6 Beschaffung und Lagerhaltung
3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens - 1 DStd.
3.1 Das BGB als Grundlage für Privatrechtsverhältnisse
3.2 Schuldverhältnisse
3.3 Wesen des Vertrages
4. Einzug betriebswirtschaftlicher Methoden in die öffentliche Verwaltung - 2 DStd.
4.1 Einführung
4.2 Aufgaben und Grundlagen der Kosten-/Leistungsrechnung
4.3 Praktische Beispielfälle für den Einsatz der Kosten-/Leistungsrechnung
Leistungsnachweis: Klausur - 90 Minuten - 1 DStd.
14. Informationstechnik - 24 DStd.
Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen:
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1. Allgemeine Grundlagen - 2 DStd.
1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT
1.2 Probleme der Automatisierbarkeit in der Verwaltung
1.3 Formen der Information (Daten, Text, Sprache, Grafik)
1.4 Erfassen, Verarbeiten, Ausgeben von Informationen
1.5 Ergonomie
2. Aufbau der Informationstechnik sowie das Zusammenwirken ihrer Komponenten - 2 DStd.
2.1 Hardware
2.2 Software
2.3 Netze (Internet und Intranet, aktuelle Entwicklung und Einsatz im Land Berlin)
3. Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik
3.1 Einführung in die Gerätebedienung und das Betriebssystem - 1 DStd.
3.2 Umgang mit einem Textverarbeitungssystem - 6 DStd.
3.3 Umgang mit einer Datenbank - 1 DStd.
3.4 Umgang mit einem Tabellenkalkulationsprogramm - 4 DStd.
3.5 Umgang mit einem Präsentationsprogramm - 2 DStd.
4. Organisatorische und rechtliche Regelungen - 2 DStd.
4.1 Planung und Realisierung des DV-Einsatzes (Beteiligte an der Einführung eines Verfahrens)
4.2 Datenschutz und Datensicherheit
4.3 Rechte der Mitarbeiter/innen
5. Entwicklungen der Informationstechnik - 2 DStd.
5.1 auf den/die Mitarbeiter/in
5.2 auf den/die Bürger/in
5.3 Bürokommunikation und eGovernment
Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.
4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL I unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Verwaltungstechnik
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)(EGovG Bln)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Staatsrecht
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV)
Verfassung von Berlin
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Allgemeines Verwaltungsrecht
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
-
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Bürgerliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Haushaltswesen
- Grundgesetz (GG)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV)
- Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR)
-
Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften (LHO und AV LHO)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Beamtenrecht
- AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Arbeitsrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch – Dienstvertrag (BGB §§ 610 - 630)
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
- Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
-
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG)
Sozialhilferecht
-
Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH)
-
Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII
Informationstechnik
-
Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln)
-
Verwaltungsvorschriften zur Schaffung personenbezogener barrierefreier Informationstechnik (VVBIT)
Diversity
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesteilhabegesetz
-
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
-
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Grundgesetz (GG)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Landesantidiskriminierungsgesetz
-
Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG)
- Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE)
-
Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021
-
Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020
-
RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Vertrag über die Europäische Union
- Verfassung von Berlin (VvB)
5. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang II (VL II - ab Januar 2024)
1. Informationen zum Lehrgang
Rechtliche Grundlage des Verwaltungslehrgangs II (VL II)
Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang II (VL II) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 23.03.2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30.05.2023.
An wen richtet sich der VL II? – Teilnehmerkreis
Zugelassen werden können gem. § 20 der Lehrgangsordnung:
- Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-)Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
und
- Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Dauer des VL II
Der Lehrgang dauert ca. 3 Jahre und umfasst ca. 484 Doppelstunden. Er findet in der Regel an einem Tag in der Woche mit 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) bzw. an zwei Tagen mit jeweils 2 Doppelstunden (15:00 bis 18:10 Uhr) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Zusätzlich ist Blockunterricht vorgesehen.
Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind.
Ziel und Inhalte des VL II
Der VL II soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.
Der VL II besteht gem. der Lehrgangsordnung aus neun Modulen (siehe 10. Module und zugeordnete Fachgebiete). Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Module Lehrpläne auf. Die Lehrpläne geben Aufschluss über die konkreten Lehrinhalte, Zeitanteile, Lernzielstufen und zu erbringenden Leistungsnachweise.
Die Abfolge der Module kann aus organisatorischen Gründen variieren.
Nachteilsausgleich
Leistungsnachweise
Die Module (außer Modul 1 – Präsentation und Lerntechniken) schließen gem. der Lehrgangsordnung jeweils mit einem obligatorischen Leistungsnachweis ab. Die Art der Leistungsnachweise wird in den Lehrplänen festgelegt.
Im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten ist es möglich, die versäumten Stunden nachzuholen. Versäumen Teilnehmer wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
Zertifikate
Über die erbrachten Leistungsnachweise erstellt die Verwaltungsakademie Berlin jeweils ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.
Zweitschriften der Zertifikate werden den Dienstbehörden übersandt.
Teilnahmebescheinigung
Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Lehrganges eine Teilnahmebescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist das Erbringen aller Leistungsnachweise.
Den Dienstbehörden werden die Zweitschriften der Teilnahmebescheinigungen übersandt.
Prüfung zum/zur Geprüfte/n Verwaltungsfachwirt/in
Tariflich Beschäftigte, die am VL II teilnehmen, können eine Fortbildungsprüfung gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ ablegen. Diese Prüfung ist nicht Bestandteil des Verwaltungslehrganges II. Zu dieser Prüfung können Sie sich nach erfolgreicher Teilnahme des Lehrganges bei der Verwaltungsakademie Berlin – zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (Prüfungsamt) – anmelden.
Literatur für den VL II
Für den VL II gibt es kein Standard-Lehrmaterial.
Die Module des VL II bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der
Verwaltungsakademie Berlin, die in den Ausbildungslehrgängen und im Verwaltungslehrgang I Lehrmaterial sind, auf. Die Inhalte der Lehrbriefe werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden.
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (siehe Seite 48), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Für den VL II gibt es kein Standard-Lehrmaterial.
Die Module des VL II bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der
Verwaltungsakademie Berlin, die in den Ausbildungslehrgängen und im Verwaltungslehrgang I Lehrmaterial sind, auf. Die Inhalte der Lehrbriefe werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden.
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (siehe Seite 48), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
2. Lehrgangsordnung VL II
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangsordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können.
(2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmenden vorliegen.
(3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.
(4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifizierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen.
(2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließlich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.
(3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
(5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorgesehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt.
(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen
(3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
Umfang |
Punkte |
Note |
---|---|---|
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 |
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 |
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 |
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 |
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 |
ungenügende Leistung | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)
§ 6 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungsgrundkenntnisse zu vermitteln.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
1. Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD) |
2. Berliner Verfassungsrecht (VvB) |
3. Verwaltungstechnik (VT) |
4. Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR) |
(2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 11 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt II – Basisqualifikationen (BQ II)
§ 12 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die
1.eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)
oder
2. einen Bachelor-/Masterabschluss
nachweisen können.
§ 14 – Lehrgangsdauer
Die BQ II umfasst ca. 90 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module |
1. Einführung in das juristische Denken (EjD) |
2. Staatsrecht (StR) |
3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) |
4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR) |
5. Haushaltsrecht (HHR) |
6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) |
(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 16 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 17 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)
§ 18 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 19 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
1. Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen
und
2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 20 – Lehrgangsdauer
Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre.
§ 21 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module |
1. Lern- und Arbeitsmethodik |
2. Einführung in das juristische Denken |
3. Diversity |
4. Verwaltungstechnik |
5. Einführung in die Informationstechnik |
6. Staatsrecht |
7. Berliner Verfassungsrecht |
8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts |
9. Allgemeines Verwaltungsrecht |
10. Beamtenrecht |
11. Arbeitsrecht |
12. Sozialhilferecht |
13. Polizei- und Ordnungsrecht |
14. Haushaltswesen |
15. Volkswirtschaftslehre |
16. Verwaltungsbetriebswirtschaft |
(2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§ 22 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 23 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II)
§ 25 – Lehrgangsziel
Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten.
Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:
- vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften
- die Fähigkeit zu analytischem und strategischem Denken
- Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten
- die Fähigkeit, Arbeitsabläufe vorausschauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren
- Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungsprozessen.
§ 26 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II können zugelassen werden:
1.Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsausbildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büromanagement (öffentlicher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.
2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können.
3. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben
und
eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben
sowie
über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 27 – Lehrgangsdauer
Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre.
§ 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise
(1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken |
2. Politik und Verwaltung |
Grundlagen der Politik |
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) |
Diversity Migrationsgesellschaftliche Kompetenz Gender Mainstreaming |
3. Staatsrecht |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung |
Personalwesen |
Führung und Zusammenarbeit |
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
8. Organisationstechnik |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
9. Projekt |
Projektmanagement (Einführung und Grundlagen) |
Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen |
Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens |
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§ 29 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 30 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 31 – Prüfung
Erfolgreiche Lehrgangsabsolventen/Lehrgangsabsolventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§ 32 – Übergangsvorschriften
Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
3. Informationen zum Zulassungsverfahren
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber/innen mit folgenden Qualifikationen (Basis: Lehrgangsordnung 2012 i.d.F. vom 20.2.2019)
1. Berufsausbildung nach BBiG (§ 20 Ziffer 1 LO)
Verwaltungsfachangestellte (VfA), Fachangestellte für Bürokommunikation (FaB) und Kaufleute für Büromanagement - im Bereich des öffentlichen Dienstes (KfBM)
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis im öffentlichen Dienst (öD) - nach Abschluss.
Hinweis: Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
2. Vergleichbare Berufsausbildung (§ 20 Ziffer 1 LO)
Als vergleichbare Ausbildung wird der Abschluss Kaufleute für Bürokommunikation (KaB) – Land Berlin (mit erfolgreicher dienstbegleitender Unterweisung an der VAk) anerkannt.
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss.
3. Abschluss Verwaltungslehrgang I (VL I) (§ 20 Ziffer 2 LO).
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss.
Hinweis: Bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser -, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
4. Ausnahme (§ 2 Absatz 5 LO)
Ausnahmen können für folgende Bewerber/innen beantragt werden:
- Grundberuf nach BBiG (bspw.: mit IHK-Abschluss);
- Bachelor/Master;
- Vergleichbare Qualifikationen
Weitere Voraussetzungen zur Anmeldung:
Erfolgreiche Teilnahme an der Basisqualifikation II
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD (im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst).
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
Begründung der Ausnahme durch Behörde, i.d.R. : Personalentwicklungs-Maßnahme
Hinweis für alle Bewerber/innen:
Alle gemeldeten Bewerber/innen nehmen ausschließlich am Eignungstest (§ 2 Absatz 2 LO) teil.
4. Informationen zur Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Nachteilsausgleich
Prüfungskennzahlen
Für die Prüfungsarbeiten wird jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin jeweils mit der Einladung eine persönliche Prüfungskennzahl zugeteilt. Diese ist anstelle des Namens für alle Prüfungsklausuren zu verwenden. Die Verantwortung für die korrekte Angabe der Kennzahl tragen die Teilnehmer*innen.
Hilfsmittelregelungen für die Fachwirtprüfung
Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten.
Hiervon ausgenommen sind
- handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen),
- Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠)
- Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY).
Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig.
Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden.
Verbotene Hilfsmittel
- Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!)
- PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches
Prüfungsarbeiten
Freistellung für die Teilnahme an der Prüfung
Die Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in findet auf freiwilliger Basis statt und ist nicht Bestandteil des Verwaltungslehrgangs II.
Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung.
Weitere Informationen
Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Prüfung zur/zum Geprüften Verwaltungsfachwirt/in befindet sich in der Verwaltungsakademie Berlin - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz- Turmstr. 86, 10559 Berlin.
Fragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle:
Hong Trang Starck – I C 2
Tel.: 030 90229 – 8046
E-Mail: Hong-Trang.Starck@vak.berlin.de
5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO)
Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 25. Mai 2011 gemäß § 54 i.V.m. § 79 Absatz 4 BBiG - in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2016 geänderten Fassung.
Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 1 - Errichtung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen).
(2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prü-fungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden.
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens oder beruflicher Fortbildungseinrichtungen an. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der für das Land Berlin zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Gewerkschaften, die im Berufsbildungsausschuss vertreten sind.
(5) Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens werden im Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschuss können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3 - Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschuss nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann er eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 - Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Bei der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, wird er von der zuständigen Stelle (Geschäftsstelle) bei der Verwaltungsakademie Berlin unterstützt.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 6 - Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 - Prüfungstermine
(1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Sie sollen auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 8 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen,
- wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder
- wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.
(2) Zulassungsvoraussetzungen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt.
§ 9 - Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, für Prüfungsbewerber, die
- an einer geeigneten Maßnahme zur Fortbildung teilgenommen und
- seine / ihre Dienststelle im Land Berlin hat.
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- Angaben zur Person,
- Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen,
- eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 - Prüfungsgegenstand
Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
§ 13 - Gliederung der Prüfung
(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen).
(2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen.
§ 14 - Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremien bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen als übernommen.
§ 15 - Prüfung von Menschen mit Behinderung
Prüflinge, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen.
§ 16 - Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde, der zuständigen Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Gäste bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die Mehrheit der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der mit beratender Stimme teilnehmenden Vertreter des Betriebsrates oder Personalrates anwesend sein.
§ 17 - Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
§ 18 - Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße
(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 - Bewertung
(1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Umfang | Punkte | Note | Ausführung Note |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht enspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
(2) Soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, wird die Abschlussprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktezahlen der einzelnen Prüfungsnoten gebildet und mit dem entsprechenden Prädikat gemäß Abs. 1 versehen.
(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Die Note entspricht den wie folgt festgelegten Punkten:
- Note 1 = 96 Punkte
- Note 2 = 86 Punkte
- Note 3 = 74 Punkte
- Note 4 = 58 Punkte
- Note 5 = 40 Punkte
- Note 6 = 15 Punkte
§ 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich der Erst- und Zweitzensierende über die Bewertung nicht einigen, so wird die Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden durch den Prüfungssausschuss gefasst. Dabei bezieht er die Ergebnisse von möglichen Teilprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ein.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können zusätzlich für Prüfungsteile und für Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen verlangen. Das Nähere regeln die Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
(3) Das Ergebnis der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 23 - Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG,
- das Datum des letzten Prüfungstages,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern die Leistungen nicht ausreichten und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 25) ist hinzuweisen.
§ 25 - Wiederholungsprüfung
(1) Wer eine Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.
V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 26 - Rechtsmittel
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zeugnisse nach § 23 erhalten nur auf Wunsch eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 27 - Prüfungsunterlagen
Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung von der zuständigen Stelle aufbewahrt.
§ 28 - Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Fortbildungsprüfungsverfahren zum Geprüften Verwaltungsfachwirt, die vor 2011 begonnen haben und nicht abgebrochen wurden, werden nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Januar 1979 sowie den Prüfungsanforderungen nach § 46 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 24. März 1992 zu Ende geführt.
6. Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes für Fortbildungsprüfungen der tariflich Beschäftigten des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
vom 25.01.2016
i.V.m. §§ 12/13 FPO
VAk - ABZ L
Tel.: 90229 - 8040, intern 9229 - 8040
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18.05.2016 erlässt die Verwaltungsakademie Berlin - als zuständige Stelle - nach § 54 Berufsbildungsgesetz die folgenden Prüfungsanforderungen für Fortbildungsprüfungen zur Geprüften Verwaltungsfachwirtin/ zum Geprüften Verwaltungsfachwirt in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 30.10.2017 geänderten Fassung.
Rechtliche Grundlagen
§ 1 - Ziel der Prüfung
(1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, um Aufgaben gehobener Funktionen in der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung selbständig wahrnehmen zu können.
(2) Die Berufserfahrung der Prüflinge ist bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Auf schriftlichen Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen:
- Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Büromanagement (öD) sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung und
- tariflich Beschäftigte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungslehrgang I oder eine vergleichbare Aus- und Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind,
soweit sie durch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II (VL II) oder an gleichwertigen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für eine Tätigkeit in der gehobenen Ebene des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes erworben haben.
(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Prüfling durch geeignete Nachweise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.
§ 3 - (entfällt)
§ 4 - Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:
- Prüfungsteil I (§ 5) umfasst vier Prüfungsklausuren.
- Prüfungsteil II (§ 6) umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit sowie deren Präsentation und mündliche Verteidigung.
§ 5 - Prüfungsteil I
In den Themenbereichen:
- Staatsrecht (einschl. Europarecht)
- Verwaltungsrecht / Polizei- und Ordnungsrecht
- Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL
- Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
ist jeweils eine Klausur im Umfang von 4 Zeitstunden zu erbringen.
§ 6 - Prüfungsteil II
(1) Der Prüfungsteil II umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit und eine Präsentation mit einer fachgebietsübergreifenden mündlichen Verteidigung.
(2) In der berufspraktischen Abschlussarbeit sollen konkrete Themen aus der Berufspraxis des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bearbeitet werden. Das Thema ist in der Regel durch den Prüfling oder die Behörden vorzuschlagen und beim Prüfungsausschuss einzureichen. Auf der Grundlage des eingereichten Themenvorschlages beschließt der Prüfungsausschuss das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit. Entspricht das eingereichte Thema nicht den Anforderungen an eine berufspraktische Abschlussarbeit kann der eingereichte Themenvorschlag durch den Prüfling innerhalb eines mit der zuständigen Stelle zu vereinbarenden Zeitraum, der zwei Wochen nicht überschreiten darf, nachgebessert werden. Liegt spätestens nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach Satz 4 kein geeignetes Thema vor, bestimmt der Prüfungsausschuss das Thema für die berufspraktische Abschlussarbeit.
(3) Das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit hat sich schwerpunktmäßig auf eines der folgenden Fachgebiete zu beziehen:
- Staatsrecht/ EU-Recht
- Politik
- Personalmanagement in der öffentlichen
- Verwaltung
- Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL
(4) Einzelheiten über die formalen Anforderungen werden von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuss festgelegt.
(5) Für die Anfertigung der Abschlussarbeit steht dem Prüfling eine Frist von 12 Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die Abschlussarbeit.
(6) Zum Abschluss des Prüfungsteils II hat der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss seine Abschlussarbeit 10 Minuten zu präsentieren und anschließend 15 Minuten fachgebietsübergreifend (§ 6 Abs. 3) zu verteidigen.
§ 7 - Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsteil I mit 60 % zu gewichten. Prüfungsteil II wird mit 40 % gewichtet (30 % Abschlussarbeit; 10 % mündliche Verteidigung).
(2) Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen und mit einem Gesamtprädikat zu versehen. Die dritte Dezimalstelle fällt ohne Rundung weg.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- im Prüfungsteil I in mindestens drei der nach § 4 Nr. 1 schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils I mindestens 50 Punkte erreicht worden sind und
- im Prüfungsteil II in der Abschlussarbeit sowie in der Präsentation mit fachgebietsübergreifender mündlichen Verteidigung und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils II jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Wird eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 25 der FPO gilt entsprechend.
§ 8 - Prüfungszeugnis
Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster. Dem Zeugnis ist als Anlage eine Bescheinigung, die die einzelnen Prüfungsleistungen enthält, beizufügen.
§ 9 - Bezeichnung
Mit Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling der Titel „Geprüfte Verwaltungsfachwirtin/ Geprüfter Verwaltungsfachwirt“ verliehen.
§ 10 - Hinweis auf andere Bestimmungen
Die Durchführung der Prüfung richtet sich im Übrigen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 - Inkraftreten, Geltungsbeginn
(1) Die zuletzt durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. März 2023 geänderte Fassung der Prüfungsanforderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Prüfungsanforderungen gelten für Prüflinge, die sich nach Inkrafttreten der Prüfungsanforderungen erstmals zur Prüfung anmelden.
(3) Für Prüflinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsanforderungen bereits am Verwaltungslehrgang II bzw. einem vergleichbaren Lehrgang teilnehmen, gilt die Übergangsklausel.
§ 12 - Übergangsklausel
Es gelten die Prüfungsanforderungen, die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt*in maßgeblich waren, es sei denn, es wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Prüfungsanforderungen bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag auf Geltung der neuen Prüfungsanforderungen gestellt.
7. Lernzielstufen
Lernzielstufen
Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte.
Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf.
Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs:
Lernziele | Lernerfolg |
Stufe 1 |
WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen |
Stufe 2 |
VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen |
Stufe 3 |
ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden |
Stufe 4 |
ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen |
[1] Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff.
8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im VL II
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL II unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Politik
- Grundgesetz (GG)
- Parteiengesetz (PartG)
-
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Kontrolle der Verwaltung
- Grundgesetz (GG)
-
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Allgemeiner Teil (GGO I)
-
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II)
Zivilrecht/ Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren
Öffentliches Finanzwesen 1/2
- Grundgesetz (GG)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV)
- Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR)
-
Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften (LHO und AV LHO)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Informationstechnik
Betriebswirtschaftslehre
Beamtenrecht
- AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben
-
Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten – Laufbahngesetz (LfbG)
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Arbeitsrecht
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG)
- Grundgesetz (GG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
- Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
-
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG)
Allgemeines Verwaltungsrecht/ Verwaltungsprozessrecht/ Methoden d. Fallbearbeitung/ Rechtsanwendung auf Basis des Polizei- und Ordnungsrechts
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd)
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
Führung und Zusammenarbeit
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
-
Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG)
Staatsorganisationsrecht/ Allg. Grundrechtslehre/ Grundrechte/ Europarecht
-
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Verwaltungstechnik/ -organisation
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd)
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Diversity
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesteilhabegesetz
-
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
-
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Grundgesetz (GG)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Landesantidiskriminierungsgesetz
-
Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG)
- Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE)
-
Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021
-
Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020
-
RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Vertrag über die Europäische Union
- Verfassung von Berlin (VvB)
9. Leistungsnachweise
gem. § 4 Absatz 1 i.V.m. § 5 Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der VAk Berlin
Formen der Leistungsnachweise (LN)
In welcher Form ein LN zu erbringen ist, ist den Lehrplänen zu entnehmen.
Besteht eine Auswahlmöglichkeit, hat eine Festlegung in Abstimmung mit der Lehrkraft zu erfolgen, nach Möglichkeit sollten in einer Unterrichtsgemeinschaft alle Varianten (Hausarbeit, Präsentation, Fachgespräch) angeboten werden.
- Klausur
- Dauer: 180 Minuten
- Klausurthema wird durch die jeweilige Lehrkraft festgelegt.
- Präsentation
-
Themenabsprache erfolgt mit der Lehrkraft
-
Power Point
-
Dauer: 10 Min.
-
Die Präsentation erfolgt - in Abstimmung mit der Lehrkraft - während des Unterrichtes. Sie umfasst die Moderation einer sich anschließenden, 10 minütigen Diskussion mit den übrigen Lehrgangsteilnehmer/innen.
-
Handout 1 Seite, Arial – 11
-
- Fachgespräch
-
15 Minuten Gespräch - je Teilnehmer/Teilnehmerin - mit der Lehrkraft.
-
Das Fachgespräch kann als Einzel- oder Gruppengespräch (bis zu 4 Teilnehmer/Teilnehmerinnen) durchgeführt werden.
-
Die Durchführung erfolgt nach Abschluss des regulären Unterrichts.
-
Inhalt: Durch die Lehrkraft ausgewählte Fragestellungen - aus dem jeweiligen Curriculum.
-
10. Merkblatt für die Erstellung von Hausarbeiten im Verwaltungslehrgang II
Anforderungen an die Hausarbeit
- Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär-und Sekundärquellen
- Zitation nach wissenschaftlichen Regeln
- Fähigkeit zur Darstellung und Bearbeitung eines Themas/einer Fragestellung
- Fähigkeit zur Urteilsbildung
-
bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI):
KI basierte Tools (wie ChatGPT) sind für die Erstellung von Schriften, die ohne Aufsicht erfolgen als Hilfsmittel zugelassen.
-
Am Ende der Hausarbeit ist schriftlich zu bestätigen,
- dass die Hausarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist
und
- dass die Verwendung von KI basierten Tools entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert wurde.
Anforderungen an die formale Gestaltung einer Hausarbeit
- Titelblatt: Titel der Arbeit, Name des Erstellers/der Erstellerin, das Modul bzw. Fachgebiet, Name des Dozenten/der Dozentin, Datum der Abgabe
- Hinweis, dass die Hausarbeit selbständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben wurden
- Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben
- Einleitung (Einführung in das Thema, Erläuterung des Themas/der Fragestellung und Darstellung des Vorhabens)
- Kapitelstruktur mit Überschriften
- Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick
- Literaturverzeichnis
- Umfang beträgt in der Regel 10 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis, Anhang etc.)
- Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm
- Schriftart und -größe: Arial 11, Format 1,5 zeilig
Zitation und Literaturangaben
Bei allen Hausarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Überall dort, wo Literatur in indirekten oder direkten Zitaten hinzugezogen wird, müssen die Quellen angegeben werden.
Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“).
Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Zitationshinweise unbedingt zu beachten:
- Zitation nach wissenschaftlichen Regeln bedeutet, dass die zugrundeliegende Literatur zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat nachgewiesen werden muss
- alle direkten und indirekten Zitate müssen belegt werden
- die Zitation muss nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen:
- Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text
- Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote
Für beide Zitierweisen gelten gleiche Regeln:
- Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB)
- Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005)
- Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227)
- Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365)
- Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214)
Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein.
Literaturangaben im Literaturverzeichnis sind alphabetisch zu sortieren:
- Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375
- Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996
Anforderung an die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht bei Verwendung von KI basierten Tools
Sofern im Rahmen der Ausarbeitung und der Anfertigung der Hausarbeit KI basierte Tools verwendet worden sind, besteht eine Verpflichtung:
- zur Kennzeichnung der Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach durch KI basierte Tools erstellt sind, durch eine entsprechende Quellenangabe
- zur Transparenzmachung für welche Bereiche der Hausarbeit KI basierte Tools genutzt worden sind
Beispiele: Nutzung zur Ideenfindung, zur Erstellung der Gliederung, zur
sprachlichen Optimierung, zur Erstellung von Textpassagen etc.
- zur Dokumentationspflicht der in der Hausarbeit verwendeten KI basierten Tools im Literaturverzeichnis wie folgt:
Name des KI Tools, Softwareversion, Datum des Abrufs, URL, verwendeter Prompt und Ergebnis (Transkription oder Screenshot)
In jedem Fall sind wörtliche wie sinngerechte Zitate exakt auszuweisen! Bei Nichteinhaltung kann dies zum Nichtbestehen des Moduls führen.
Bitte beachten Sie auch den folgenden Hinweis:
Zu Beginn der Lehrveranstaltung werden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen vom Dozenten/von der Dozentin über den Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit informiert und die Themen vergeben. Die Hausarbeit ist entsprechend der Terminvorgabe des Dozenten/der Dozentin fristgerecht in einmaliger Ausfertigung beim Dozenten/bei der Dozentin abzugeben, jedoch spätestens bis zum Modulende. Sie kann in digitaler als auch in Papierform erstellt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Pfänder
Mail: Anne.Pfaender@vak.berlin.de
Telefon: 9(0)229 -8043
Frau Do
Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de
Telefon: 9(0)229 -8087
11. Lehrpläne
Modul 1: Präsentation und Lerntechniken - 12 Dstd.
Fachgebiet: |
|
Präsentation und Lerntechniken |
|||
Doppelstunden: |
|
12 |
|
||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Lern-/Arbeitstechniken |
3 |
3 |
||
1.1 |
Lerntypen |
|
|
||
1.2 |
Informationsaufnahme/-beschaffung |
|
|
||
1.3 |
Informationsverarbeitung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Präsentation |
9 |
3 |
||
2.1 |
Visualisierungs-/Präsentationstechniken |
|
|
||
2.2 |
Störungen in der Zusammenarbeit/während der Präsentation |
|
|
||
2.3 |
Präsentationsübungen |
|
|
Leistungsnachweis: ohne
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 2: Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns - 52 Dstd.
Fachgebiet: |
2.1 |
Politik |
|||
Doppelstunden: |
18 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Staatstheoretische Grundlagen |
4 |
3 |
||
1.1 |
Macht – Herrschaft – Legitimation |
|
|
||
1.2 |
Funktion des Staates/des demokratischen Rechtsstaates |
|
|
||
1.3 |
Die öffentliche Verwaltung als Teil der Exekutive |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Parteiendemokratie der BR Deutschland |
5 |
3 |
||
2.1 |
rechtliche Stellung/Funktion der Parteien |
|
|
||
2.2 |
Parteienfinanzierung |
|
|
||
2.3 |
Einfluss internationaler Politik/Organisationen (u.a.: EU, NATO, UNO) |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Politische Willensbildung durch unterschiedliche Akteure |
5 |
3 |
||
3.1 |
Parteien |
|
|
||
3.2 |
Verbände |
|
|
||
3.3 |
Soziale/kulturelle/wirtschaftliche Interessengruppen |
|
|
||
3.4 |
NGOs |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Bürgerschaftliches Engagement/Bürgerbeteiligung |
4 |
2 |
||
4.1 |
Partizipationsformen auf bezirklicher Ebene |
|
|
||
4.2 |
Politikfeld und rechtliche Rahmenbedingungen |
|
|
||
4.3 |
Denkbare Möglichkeiten partizipativer Ansätze anhand eines Projektbeispiels |
|
|
||
Fachgebiet: |
2.2 |
Kontrolle der Verwaltung |
||||||
Doppelstunden: |
18 |
|
||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
|
||||
1. |
Verwaltungsinterne Kontrolle |
4 |
3 |
|||||
1.1 |
Organisationsgrundsätze |
|
|
|||||
1.2 |
Behördenhierarchie |
|
|
|||||
1.3 |
Verwaltungshierarchie |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
2. |
Politische Kontrolle |
4 |
3 |
|||||
2.1 |
Prinzip der Gewaltenteilung |
|
|
|||||
2.2 |
Parlamente (Budgetrecht, Zitierrecht, Interpellationsrecht, Akteneinsichtsrecht, Ausschüsse [insb. Petitionsausschuss und Untersuchungsausschuss]) |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
3. |
Juristische Kontrolle |
4 |
2 |
|||||
3.1 |
Widerspruch |
|
|
|||||
3.2 |
Klage |
|
|
|||||
3.3 |
weitere Rechtsbehelfe |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
4. |
Ökonomische Kontrolle |
4 |
2 |
|||||
4.1 |
Budgetrecht |
|
|
|||||
4.2 |
Rechnungshof |
|
|
|||||
4.3 |
Verwaltungsreform/Verwaltungsorganisation (Kosten- und Leistungsrechnung/Budgetierung, Steuerung und Kontrolle durch Zielvereinbarungen) |
|
|
|||||
5. |
Kontrolle durch die Öffentlichkeit |
2 |
2 |
|
||||
5.1 |
Medien („vierte Gewalt“) |
|
|
|
||||
5.2 |
Bürgerinitiativen |
|
|
|
||||
Fachgebiet: |
2.3 |
Interkulturelle Öffnung |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Berlin als „Migrantenstadt“ |
3 |
2 |
||
1.1 |
Migration in der eigenen Familiengeschichte |
|
|
||
1.2 |
Geschichte und Demographie der Migration nach Berlin |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Berliner Migrations- bzw. Integrationspolitik |
2 |
2 |
||
2.1 |
Konzepte der Migrations- bzw. Integrationspolitik im Wandel |
|
|
||
2.2 |
Offizielle Institutionen in der Migrationspolitik |
|
|
||
2.3 |
Soziale Institutionen und Integration |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Aktuelle Berliner Migrantenkulturen |
5 |
3 |
||
3.1 |
Migrantengruppen in Berlin |
|
|
||
3.2 |
Kulturelle Identität und kultureller Wandel unter Migranten |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Interkulturelle Konflikte |
2 |
3 |
||
Fachgebiet: |
2.4 |
Gender Mainstreaming |
|||
Doppelstunden: |
4 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen von Gender Mainstreaming |
2 |
3 |
||
1.1 |
Bedeutung der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 |
|
|
||
1.2 |
Begriff „Gender Mainstreaming (GM)“ |
|
|
||
1.3 |
Unterschied/Verhältnis zur „traditionellen“ Gleichstellungs- und Frauenförderpolitik |
|
|
||
1.4 |
Rechtliche und politische Vorgaben |
|
|
||
1.5 |
Hintergrund, Herkunft, Entwicklung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Instrumente von Gender Mainstreaming |
1 |
3 |
||
2.1 |
Instrumente zur institutionelle Verankerung von GM |
|
|
||
2.2 |
Instrumente zur Koordination |
|
|
||
2.3 |
Instrumente zur internen und externen Beteiligung |
|
|
||
2.4 |
Instrumente zur ausgewogenen Repräsentation der Geschlechter auf allen Entscheidungsebenen |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Handlungsfelder von Gender Mainstreaming |
1 |
2 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 3: Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
3.1 |
Staatsorganisationsrecht* |
|||
Doppelstunden: |
8 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Staatsstrukturprinzipien |
4 |
2 |
||
1.1 |
Republikanisches Prinzip |
|
|
||
1.2 |
Bundesstaatsprinzip |
|
|
||
1.3 |
Rechtsstaatsprinzip |
|
|
||
1.4 |
Sozialstaatsprinzip |
|
|
||
1.5 |
Demokratieprinzip |
|
|
||
1.6 |
Repräsentativ-parlamentarische Demokratie/ direkte Demokratie |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Staatszielbestimmungen |
2 |
2 |
||
2.1 |
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Umweltschutz) |
|
|
||
2.2 |
Tierschutz |
|
|
||
2.3 |
Europäische Integration |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Staatliche Souveränität |
2 |
3 |
||
3.1 |
Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen |
|
|
||
3.2 |
Grenzen der Übertragung |
|
|
||
|
Fachgebiet: |
3.2 |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte* |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Allgemeine Grundrechtslehre |
4 |
2 |
||
1.1 |
Historie und Begriff der Grundrechte |
|
|
||
1.2 |
Grundrechtsverständnis, Grundrechtsinterpretation |
|
|
||
1.3 |
Arten, Funktionen der Grundrechte |
|
|
||
1.4 |
Schutz und Beschränkung der Grundrechte |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Grundrechte im Einzelnen (Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte) |
12 |
4 |
||
2.1 |
Persönlicher Schutzbereich |
|
|
||
2.2 |
Sachlicher Schutzbereich |
|
|
||
2.3 |
Eingriffsbereich |
|
|
||
2.4 |
Schrankenbereich |
|
|
||
2.5 |
Fallbearbeitung |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Rechtsweggarantie/Bundesverfassungsgericht/ Verfassungsbeschwerde |
2 |
3 |
||
|
|
|
|
||
4. |
Aktuelle Urteile des BVerfG |
2 |
2 |
||
Fachgebiet: |
3.3 |
Europarecht |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Historische Entwicklung der EU |
1 |
2 |
||
|
|
|
|
||
2 |
Verhältnis EU-Recht und deutsches Recht |
1 |
2 |
||
2.1 |
"Anwendungsvorrang" des EU-Rechts |
|
|
||
2.2 |
Art. 23 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG |
|
|
||
2.3 |
Rechtsauffassung BVerfG. / EuGH |
|
|
||
|
3. |
Finanzierung der EU |
0,5 |
2 |
3.1 |
Ausgaben und Einnahmen |
|
|
3.2 |
Mitgliedsländer als Nettoempfänger und Nettozahler |
|
|
4. | Rechtsetzung durch die EU | 2 | 2 |
4.1 | Primärrecht und Sekundärrecht der EU | ||
4.2 | Grundzüge EUV | ||
4.3 | Grundzüge AEUV | ||
4.4 |
Grundzüge Charta der Grundrechte |
|
|
4.5 |
Die Werte und Ziele der EU |
||
|
|
|
|
5. |
Organe der EU |
1,5 |
3 |
|
|
|
|
6. |
Rechtsetzung der EU |
1 |
2/3 |
6.1 |
Rechtsakte und ihre Wirkung |
|
|
6.2 |
Gesetzgebungsverfahren (Annahmeverfahren) der EU |
|
|
|
|
|
|
7. |
Die Bedeutung der Grundfreiheiten der EU |
4 |
2/3 |
7.1 |
Freier Waren- und Dienstleistungsverkehr |
|
|
7.2 |
Personenfreizügigkeit (Niederlassungsrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit) |
|
|
7.4 |
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr |
|
|
7.5 |
"Chancen und Risiken" der Grundfreiheiten |
|
|
|
|
|
|
8. |
Aktuelle Entwicklungen / Schwerpunktsetzung |
1 |
2/3 |
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 4: Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 72 Dstd.
Fachgebiet: |
4.1 |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
|||
Doppelstunden: |
28 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen des Verwaltungshandelns |
2 |
2 |
||
|
|
|
|
||
2. |
Grundbegriffe des Verwaltungsrechts |
4 |
2 |
||
2.1 |
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung |
|
|
||
2.2 |
Auslegung von Gesetzen |
|
|
||
2.3 |
Ermessen und unbestimmter Rechtbegriff |
|
|
||
2.4 |
Verhältnismäßigkeit |
|
|
||
2.5 |
subj. öffentliches Recht |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Verwaltungsverfahren |
2 |
4 |
||
3.1 |
Begriffe |
|
|
||
3.2 |
Arten |
|
|
||
3.3 |
Ablauf |
|
|
||
3.4 |
Beteiligte |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Verwaltungsorganisation |
2 |
2 |
||
4.1 |
unmittelbare Staatsverwaltung |
|
|
||
4.2 |
mittelbare Staatsverwaltung |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Handlungsformen der Verwaltung |
16 |
4 |
||
5.1 |
Der Verwaltungsakt |
|
|
||
5.1.1 |
Grundlagen |
|
|
||
5.1.2 |
Inhalt eines Verwaltungsaktes |
|
|
||
5.1.3 |
Nebenbestimmungen |
|
|
||
5.1.4 |
Erlass eines Verwaltungsaktes |
|
|
||
5.1.5 |
Bekanntgabe und Zustellung |
|
|
||
5.1.6 |
Bescheidtechnik |
|
|
||
5.1.7 |
Bestandskraft |
|
|
||
5.1.8 |
Wirksamkeit |
|
|
||
5.1.9 |
Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten |
|
|
||
5.1.10 |
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten |
|
|
||
5.2 |
Der öffentlich-rechtliche Vertrag |
|
|
||
5.3 |
Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften |
|
|
||
5.4 |
Privatrechtliches Verwaltungshandeln |
|
|
||
|
|
|
|
||
6. |
Verwaltungsvollstreckung |
2 |
4 |
||
6.1 |
Voraussetzungen |
|
|
||
6.2 |
Verfahren |
|
|
||
6.3 |
Zwangsmittel |
|
|
||
Fachgebiet: |
4.2 |
Verwaltungsprozessrecht |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Widerspruchsverfahren |
6 |
4 |
||
1.1 |
Grundlagen |
|
|
||
1.2 |
Ablauf des Widerspruchsverfahrens |
|
|
||
1.3 |
Widerspruchsbescheid |
|
|
||
1.4 |
Verfahrensfolgen des Widerspruchs |
|
|
||
2. |
Verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz |
6 |
3 |
||
2.1 |
Grundlagen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle |
|
|
||
2.2 |
Klagearten |
|
|
||
2.3 |
Instanzenzug |
|
|
||
2.4 |
Rechtskraft von Urteilen |
|
|
||
2.5 |
Vorläufiger Rechtsschutz |
|
|
||
Fachgebiet: |
4.3 |
Methoden der Fallbearbeitung |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Lesen und Verstehen des Sachverhaltes |
1 |
2 |
||
2. |
Die Fallfrage |
1 |
2 |
||
3. |
Die Anspruchsgrundlage/die Ermächtigungsgrundlage |
1 |
2 |
||
4. |
Problemschwerpunkte eines Falles |
2 |
2 |
||
5. |
Gliederung |
1 |
2 |
||
6. |
Lösung eines Falles |
3 |
3 |
||
7. |
Üben praktischer Fälle |
3 |
4 |
||
Fachgebiet: |
4.4 |
Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht |
4 |
2 |
||
1.1 |
Geschichtliche Entwicklung |
|
|
||
1.2 |
Grundbegriffe |
|
|
||
1.3 |
Normen |
|
|
||
1.4 |
Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation von Ordnungsbehörden und der Polizei |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Instrumentarien der Gefahrenabwehr |
2 |
3 |
||
2.1 |
Verordnungen |
|
|
||
2.2 |
Erlaubnisse |
|
|
||
2.3 |
Verfügungen |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Maßnahmen und Befugnisse zur Gefahrenabwehr – Verfügungen |
14 |
4 |
||
3.1 |
Zuständigkeit |
|
|
||
3.2 |
Befugnisnorm einschl. Gefahrenbegriff |
|
|
||
3.3 |
Entschließungsermessen |
|
|
||
3.4 |
Auswahlermessen (Maßnahme) einschl. Übermaßverbot |
|
|
||
3.5 |
Auswahlermessen (Verantwortliche/r) |
|
|
||
3.6 |
Verwaltungszwang |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 5: Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
5.1 |
Zivilrecht |
|||
Doppelstunden: |
32 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil |
6 |
3 |
||
1.1 |
Subjektives Recht, Rechtssubjekte/-objekte |
|
|
||
1.2 |
Anspruch und Verjährung |
|
|
||
1.3 |
Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre |
|
|
||
1.4 |
Der Vertragsschluss |
|
|
||
1.5 |
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts |
|
|
||
1.6 |
Willensmängel und Anfechtung |
|
|
||
1.7 |
Beschränkungen von Rechtsgeschäften |
|
|
||
1.8 |
Stellvertretung |
|
|
||
1.9 |
Fristen und Termine |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Schuldrecht Allgemeiner Teil |
8 |
3 |
||
2.1 |
Begriff, Abgrenzung, Entstehung, Inhalt von Schuldverhältnissen |
|
|
||
2.2 |
Erlöschen von Schuldverhältnissen |
|
|
||
2.3 |
Verantwortlichkeit des Schuldners |
|
|
||
2.4 |
Leistungsstörungen und ihre Rechtsfolgen |
|
|
||
2.5 |
Schadensersatzpflicht |
|
|
||
2.6 |
Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis, Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Schuldrecht Besonderer Teil |
10 |
3 |
||
3.1 |
Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse |
|
|
||
3.2 |
Mängelgewährleistungsrecht |
|
|
||
3.3 |
Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse |
|
|
||
3.4 |
Bereicherungsrecht |
|
|
||
3.5 |
Deliktsrecht, Verschuldens- und Gefährdungshaftung |
|
|
||
3.6 |
Verkehrssicherungspflichten |
|
|
||
3.7 |
Amtshaftung |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Sachenrecht |
8 |
3 |
||
4.1 |
Bedeutung und Prinzipien des Sachenrechts |
|
|
||
4.2 |
Eigentum und Besitz |
|
|
||
4.3 |
Erwerb und Verlust des Eigentums |
|
|
||
4.4 |
Sicherungsrechte und Grundpfandrechte |
|
|
||
4.5 |
Eigentumsschutz |
|
|
||
Fachgebiet: |
5.2 |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
|||
Doppelstunden: |
8 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Verfahren |
2 |
3 |
||
2. |
Klagearten |
2 |
3 |
||
3. |
Vollstreckung |
2 |
3 |
||
4. |
Mahnverfahren |
2 |
3 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 6: Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 100 Dstd.
Fachgebiet: |
6.1 |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
|||
Doppelstunden: |
14 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Gegenstand der Betriebswirtschaft |
6 |
2 |
||
1.1 |
Abgrenzung zur Volkswirtschaftslehre |
|
|
||
1.2 |
betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren (Definition des Betriebes) |
|
|
||
1.3 |
Gegenstand der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (Entscheidungsorientierter Ansatz) |
|
|
||
1.4 |
Betriebswirtschaftliche Ansätze im NSM |
|
|
||
1.5 |
Betriebstypen |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Die Unternehmensplanung |
4 |
3 |
||
2.1 |
Notwendigkeit der Unternehmensplanung |
|
|
||
2.2 |
Unterschiedliche Betriebsziele (Formalziele/Sachziele) privater und öffentlicher Betriebe, freiwillige Aufgaben/ Pflichtaufgaben, Steuerungsmöglichkeiten in der Verwaltung |
|
|
||
2.3 |
betriebliche Ziele (Zielbildung, Zielbeschreibung, Zielbeziehungen, Zielhierarchie) |
|
|
||
2.4 |
das Leitbild als Basis einer strategischen Unternehmensführung in der öffentlichen Verwaltung (Leitbildentwicklung, -bedeutung und -umsetzung) |
|
|
||
2.5 |
Ausgewählte Planungs- und Entscheidungstechniken |
|
|
||
2.6 |
Managementzyklus |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Die betrieblichen Funktionen |
4 |
2 |
||
3.1 |
Überblick über die betrieblichen Funktionsbereiche |
|
|
||
3.2 |
Besonderheiten des Verwaltungsbetriebs |
|
|
||
3.3 |
Bedeutung, Aussagekraft und Grenzen von Kennzahlen (Wirtschaftlichkeit, Produktivität, Rentabilität) |
|
|
||
3.4 |
Wirtschaftlichkeitsbegriff in der öffentlichen Verwaltung |
|
|
||
Fachgebiet: |
6.2 |
Volkswirtschaftslehre |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Mikroökonomie/Makroökonomie |
6 |
3 |
||
1.1 |
Bedürfnisse, Bedarf, Kaufkraft, Nachfrage |
|
|
||
1.2 |
Produktionsfaktoren, Kombinationsprozess, Güter, Angebot |
|
|
||
1.3 |
Ökonomisches Prinzip |
|
|
||
1.4 |
Ziele wirtschaftlichen Handelns (erwerbswirtschaftliches/gemeinwirtschaftliches Prinzip) |
|
|
||
1.5 |
Bildung des Preises |
|
|
||
1.6 |
Wirtschaftskreislauf |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Wirtschaftspolitik |
7 |
4 |
||
2.1 |
Wirtschaftswachstum und Konjunktur (einschl. Grundlagen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) |
|
|
||
2.2 |
Magisches Sechseck und Zielkonflikte |
|
|
||
2.2.1 |
Hoher Beschäftigungsgrad |
|
|
||
2.2.2 |
Preisstabilität |
|
|
||
2.2.3 |
außenwirtschaftliches Gleichgewicht |
|
|
||
2.2.4 |
gerechte Einkommens- und Vermögensverteilung |
|
|
||
2.2.5 |
Schutz der Umwelt |
|
|
||
2.2.6 |
Zielkonflikte |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Finanzwissenschaften |
7 |
2 |
||
3.1 |
Finanz- und Fiskalpolitik (Staatsquoten, Bedeutung des antizyklischen „Verhaltens“) |
|
|
||
3.2 |
Geld- und Kreditpolitik (geldpolitische Strategien, geldpolitisches Instrumentarium der EZB, Geldmarkt und Leitzinsen) |
|
|
||
3.3 |
Konzept der angebotsorientierten Wirtschaftspolitik |
|
|
||
3.4 |
Überblick über Sozialpolitik, Strukturpolitik, Ordnungspolitik und Umweltpolitik |
|
|
||
Fachgebiet: |
6.3 |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
|||||||||
Doppelstunden: |
18 |
|
|||||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||||||||
1. |
Notwendigkeit des externen und internen Rechnungswesens innerhalb der Verwaltung |
2 |
2 |
||||||||
1.1 |
elementare Ziele: Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Kontrollierbarkeit |
|
|
||||||||
1.2 |
Umsetzung der öffentlichen Planungsziele |
|
|
||||||||
1.3 |
Begriffe: Einnahmen - Ausgaben, Aufwand - Kosten, Ertrag - Leistung |
|
|
||||||||
|
|
|
|
||||||||
2. |
Darstellung der grundlegenden Strukturen des externen Rechnungswesens |
8 |
2 |
||||||||
2.1 |
Ziele der Finanzbuchhaltung |
|
|
||||||||
2.2 |
Bilanz; Strukturierung; Auswertung |
|
|
||||||||
2.3 |
Bestandsrechnung |
|
|
||||||||
2.4 |
Erfolgsrechnung; Gewinn und Verlust Zuordnung |
|
|
||||||||
2.5 |
Steuerdarstellung; Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer |
|
|
||||||||
2.6 |
Ermittlung der Zahllast gegenüber dem Finanzamt |
|
|
||||||||
2.7 |
Jahresabschluss mit Jahresabgrenzung |
|
|
||||||||
|
|
|
|
||||||||
3. |
Darstellung der grundlegenden Strukturen des internen Rechnungswesens |
8 |
3 |
||||||||
3.1 |
Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) |
|
|
||||||||
3.2 |
Abgrenzung der Finanzbuchhaltung (Doppik) zur KLR |
|
|
||||||||
3.3 |
Entwicklung der KLR auf der Basis kameraler Buchhaltung (erweiterte Kameralistik) |
|
|
||||||||
3.4 |
Produkte, Produktplan, Produktbeschreibung in öffentlichen Verwaltung |
|
|
||||||||
3.5 |
Überblick: Kostenrechnungssysteme Ist-/Normal-, Plankostenrechnung, Voll- u. Teilkostenrechnung |
|
|
||||||||
3.6 |
Instrumente der KLR |
|
|
||||||||
3.7 |
Kostenartenrechnung |
|
|
||||||||
3.8 |
Kostenstellenrechnung |
|
|
||||||||
3.9 |
Kostenträgerrechnung |
|
|
||||||||
3.10 |
Betriebsabrechnungsbogen (BAB), (einfacher BAB - erweiterter BAB - BAB der Kostenüberwälzung) |
|
|
||||||||
3.11 |
Deckungsbeitragsrechnung |
|
|
Fachgebiet: |
6.4 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
||||||||
Doppelstunden: |
22 |
|
||||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
|||||||
1. |
Allgemeine Einführung in die Öffentliche Finanzwirtschaft |
4 |
3 |
|||||||
1.1 |
Begriff, Bedeutung und Stellung der Öffentlichen Finanzwirtschaft |
|
|
|||||||
1.2 |
Ziele und Aufgaben |
|
|
|||||||
1.3 |
Finanzverfassung |
|
|
|||||||
1.4 |
Arten der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Begriff und Bedeutung von Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
|||||||
|
|
|
|
|||||||
2. |
Rechtsgrundlagen der Öffentlichen Finanzwirtschaft |
2 |
3 |
|||||||
|
|
|
|
|||||||
3. |
Stellung des Haushaltswesens im Verwaltungshandeln des Landes Berlin |
4 |
3 |
|||||||
3.1 |
Begriff, Funktionen und Wirkung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
3.2 |
Beschreibung der Phasen des Haushaltskreislaufs |
|
|
|||||||
3.3 |
Bedeutung und Inhalt des Haushaltsgesetzes |
|
|
|||||||
3.4 |
Bedeutung, Notwendigkeit und Zielvorstellungen der Finanz- und Investitionsplanung |
|
|
|||||||
|
|
|
|
|||||||
4. |
Aufstellung des Haushaltsplans mit Haushaltssystematik |
12 |
3 |
|||||||
4.1 |
Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit zeitlichem Ablauf |
|
|
|||||||
4.2 |
Vorläufige Haushaltswirtschaft |
|
|
|||||||
4.3 |
Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
4.4 |
Inhalte, Sinn und Zweck der Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
4.5 |
Inhalte und Bedeutung der Haushaltsvermerke |
|
|
|||||||
4.6 |
Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen, insbesondere · Produktsummenbudgets der Bezirke/Bürgerhaushalt · ergebnisorientierte Budgetierung · Personalausgaben · Baumaßnahmen · Zuwendungen an andere · Sonderfinanzierungen (PPP, CBL u.a.) |
|
|
|||||||
Fachgebiet: |
6.5 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
|||
Doppelstunden: |
26 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben |
12 |
3 |
||
1.1 |
Zuständigkeiten bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans |
|
|
||
1.2 |
Leiter der Verwaltungszweige |
|
|
||
1.3 |
Beauftragter für den Haushalt |
|
|
||
1.4 |
Titelverwalter |
|
|
||
1.5 |
Grundsätze für die Ausführung des Haushaltsplans |
|
|
||
1.6 |
Haushaltsüberwachung |
|
|
||
1.7 |
Erhebung von Einnahmen mit Veränderung von Ansprüchen |
|
|
||
1.8 |
Bewirtschaftung der Ausgaben mit Auftragsvergabe und Bestellwesen |
|
|
||
1.9 |
Anordnungswesen mit Vorleistungen und Feststellungsbescheinigungen |
|
|
||
2. |
Steuerungsmaßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans |
12 |
3 |
||
2.1 |
Verfügungsbeschränkungen |
|
|
||
2.2 |
Mehrausgaben · aus zweckgebundenen Einnahmen · in Ausnutzung der Deckungsfähigkeit · als Inanspruchnahme von Bewilligungsmitteln · durch managementbedingte Ergebnisverbesserungen · durch die Zulassung von Haushaltsüberschreitungen |
|
|
||
2.3 |
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
||
2.4 |
Nachtragshaushaltsplan |
|
|
||
2.5 |
Umsetzungen |
|
|
||
2.6 |
Rücklagenbildung |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Haushaltskontrolle |
2 |
2 |
||
3.1 |
Rechnungslegung |
|
|
||
3.2 |
Rechnungsprüfung |
|
|
||
3.3 |
Entlastung |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 7: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung - 68 (88) Dstd.
Fachgebiet: |
7.1 |
Personalwesen |
|||
Doppelstunden: |
34 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen des Personalwesens |
4 |
2 |
||
1.1 |
Begriff „Öffentlicher Dienst“ |
|
|
||
1.2 |
Funktions- oder Amtsträger im Öffentlichen Dienst |
|
|
||
1.3 |
Rechtsquellen des Beamten- und Arbeitsrechts |
|
|
||
1.4 |
Grundbegriffe des Beamten- und Arbeitsrechts |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Begründung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
6 |
3 |
||
2.1 |
Sachliche Voraussetzungen |
|
|
||
2.2 |
Persönliche Voraussetzungen |
|
|
||
2.3 |
Die Ernennung und die Folgen fehlerhafter Ernennungen |
|
|
||
2.4 |
Arbeitsvertrag |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Laufbahn, Besoldung, Eingruppierung, Vergütung |
2 |
2 |
||
3.1 |
Laufbahn- und Besoldungsrecht |
|
|
||
3.2 |
Eingruppierung und Entgeltsystem der Tarifbeschäftigten |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Veränderung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
4 |
3 |
||
4.1 |
Statusrechtliche und funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis |
|
|
||
4.2 |
Änderungen im Arbeitsverhältnis |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Die rechtliche Stellung in einem Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis |
8 |
4 |
||
5.1 |
Pflichten in einem Beamtenverhältnis |
|
|
||
5.2 |
Rechte in einem Beamtenverhältnis |
|
|
||
5.3 |
Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis |
|
|
||
5.4 |
Folgen der Pflichtverletzung |
|
|
||
|
|
|
|
||
6. |
Beendigung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
6 |
3 |
||
6.1 |
Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses |
|
|
||
6.2 |
Fälle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses |
|
|
||
|
|
|
|
||
7. |
Rechtsschutz |
2 |
2 |
||
7.1 |
Rechtsschutz im Beamtenverhältnis |
|
|
||
7.2 |
Rechtsschutz im Arbeitsverhältnis |
|
|
||
|
|
|
|
||
8. |
Partizipation der Beschäftigten |
2 |
3 |
||
8.1 |
Personalvertretung |
|
|
||
8.2 |
Frauenvertreterin |
|
|
||
8.3 |
Schwerbehindertenvertretung |
|
|
||
Fachgebiet: |
7.2 |
Führung und Zusammenarbeit |
|
Doppelstunden: | 34 |
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. Personalmanagement |
|
2 | 3 |
2. Wahrnehmung und soziale Kognition |
|
3 | 3 |
3. Grundlagen der Kommunikation |
|
4 | 4 |
4. Grundlagen der Gesprächsführung |
|
7 | 4 |
5. soziale Gruppen und Gruppenprozesse |
|
4 | 2 |
6. Konflikte in Gruppen & Mobbing |
|
5 | 3 |
7. Motivation |
|
3 | 4 |
8. Grundlagen der Personalführung |
|
6 | 4 |
Fachgebiet: |
7.3 |
AdA (Prüfungsvorbereitung) – fakultativ |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
Hinweis: |
Der/Die Lernende erhält die Möglichkeit an einer prüfungsvorbereitenden Veranstaltung für den Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ teilzunehmen, die im Sinne eines Repetitoriums abgehalten wird. Das Beherrschen der Lehrinhalte wird hierbei vorausgesetzt, sodass diese ggf. im Eigenstudium erarbeitet werden müssen. |
||||
|
|
|
|
||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und planen |
5 |
3 |
||
2. |
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken |
2 |
3 |
||
3. |
Ausbildung durchführen |
11 |
4 |
||
4. |
Ausbildung abschließen |
2 |
3 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 8: Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
8.1 |
Verwaltungstechnik/-organisation |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen -Definitionen |
1 |
2 |
||
1.1 |
Öffentliche Aufgaben, Aufgabenkritik, Privatisierung |
|
|
||
1.2 |
Aufgaben- und Ressourcenplanung |
|
|
||
1.3 |
Behördenbegriff/Behördenorganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Rechtliche Grundlagen (Berlin) |
4 |
3 |
||
2.1 |
Gesetze (VvB, AZG, ASOG, VGG, BezVG) |
|
|
||
2.2 |
Verwaltungsvorschrift (GGO I + II) |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Aufbauorganisation |
3 |
3 |
||
3.1 |
Aufgaben und Ziele der Aufbauorganisation |
|
|
||
3.2 |
Aufgabenanalyse, Aufgabengliederungsplan, Aufgabensynthese |
|
|
||
3.3 |
Darstellung typischer Organigramme (Organisationsplan) |
|
|
||
3.4 |
Probleme der Aufbauorganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Ablauforganisation |
2 |
3 |
||
4.1 |
Aufgaben und Ziele der Ablauforganisation |
|
|
||
4.2 |
Ablaufanalyse |
|
|
||
4.3 |
Interne und externe Einflussgrößen |
|
|
||
4.4 |
Probleme der Ablauforganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Gestaltung von Veränderungsprozessen mithilfe des Projektmanagements (Überleitung auf 8.3) |
2 |
3 |
||
Fachgebiet: |
8.2 |
Informationstechnik |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Rechtliche und organisatorische Regelungen |
4 |
3 |
||
1.1 |
IT-Zuständigkeiten |
|
|
||
1.2 |
VV IT-Steuerung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Visualisierung |
6 |
3 |
||
2.1 |
Geschäftsgrafik |
|
|
||
2.2 |
Präsentationsgrafik |
|
|
||
2.3 |
MindMapping |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Einführung in das eGovernment |
2 |
2 |
||
3.1 |
Begriff |
|
|
||
3.2 |
Ziele |
|
|
||
3.3 |
Rahmenbedingungen |
|
|
||
Fachgebiet: |
8.3 |
Projektmanagement |
|||
Doppelstunden: |
16 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Datenerhebung und -auswertung |
4 |
3 |
||
1.1 |
Auswahl der Untersuchungseinheit (Ziehung repräsentativer Stichproben) |
|
|
||
1.2 |
Durchführung einer Befragung zur Datenerhebung (Fragebogenkonzeption, Interviewführung) |
|
|
||
1.3 |
Auswertung erhobener Daten (Datenauswertungsprogramm, Interpretation mit statistischen Auswertungsverfahren, kritische Würdigung) |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Projektmanagement |
12 |
4 |
||
2.1 |
Abgrenzung von Projekten zu Linienaufgaben |
|
|
||
2.2 |
Projektphasen und ihre Besonderheiten |
|
|
||
2.3 |
Projektbeauftragung und -initiierung |
|
|
||
2.4 |
Besonderheiten von Projekten in der öff. Verwaltung und Richtlinien für Projekte im Land Berlin |
|
|
||
2.5 |
Projektplanung (Termin- und Ressourcenplanung) |
|
|
||
2.6 |
Projektcontrolling |
|
|
||
2.7 |
Erfolgreiche Information und Kommunikation in Projekten |
|
|
||
2.8 |
Effektives Führen von Teams und Projektmitarbeitern |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 9: Projekt oder Wahlpflichtfach - 60 Dstd.
Projektanforderungen
Ablauf:
- Orientierungstag
- Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin
- Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt)
- der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben)
- Projektbezogene Gruppenarbeit
- Abgabe des Projektberichts
- Abgabe der Präsentation
- Projektpräsentation mit Verteidigung
Projektthema:
Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin. Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben.
Kick-off-Veranstaltung:
Zu Beginn des Projektes findet eine Kick-off-Veranstaltung (2 Doppelstunden) statt. Hier soll das gewählte Thema sowie die organisatorischen Details (u.a. Projektleitung, Aufgabenverteilungen und Zeitplanung) konkretisiert und weitere Fragen mit dem Projektcoach/der Projektcoachin geklärt werden. Während des Projektes begleitet der Projektcoach/die Projektcoachin die Unterrichtsgemeinschaft im Rahmen von insgesamt 26 Doppelstunden (10 Doppelstunden fix und 16 Doppelstunden zur freien Verfügung).
Zeitaufwand pro Teilnehmer/-in:
Der Zeitaufwand beträgt mind. 60 DStd. (90 Zeitstunden). Es wird erwartet, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – über die ausgewiesene Zeit hinaus – zusätzliche Zeit investieren.
Umfang und Form des Projektberichts mit Handout:
Der Projektbericht muss mindestens 40 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis etc.); Schriftgröße 11, Schriftart Arial; Zeilenabstand 1,5 Zeilen; Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm; Zitationen sind entweder in amerikanischer Zitierweise (im Text) oder in europäischer Zitierweise (als Fußnote) auszuweisen, dabei ist eine Zitierweise konsequent einzuhalten) umfassen. Die Quellen sind präzise zu benennen.
Projektvereinbarung:
Sofern eine Behörde als Projektauftraggeber auftritt, erarbeitet die Projektgruppe eine Projektvereinbarung, die sie mit dem Auftraggeber abstimmt. Nach Unterzeichnung erhält die VAk Abteilung I – Ausbildung – eine Ausfertigung der Vereinbarung.
Vorlage des Projektberichts:
Der Endzeitpunkt des Projektes wird durch die VAk Abteilung I – Ausbildung – festgelegt. Der Projektbericht ist der VAk Abteilung I – Ausbildung – vorzulegen.
Abschlusspräsentation/Bewertung des Projekts:
Es erfolgt eine Projektpräsentation mit Verteidigung.
Fachleute bzw. Experten können als Gäste zur Präsentation eingeladen werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II.
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
12. Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit
1. Anforderungen an die Dokumentation
Grundlage der Gruppenpräsentation ist die Projektvereinbarung sowie ein Projektbericht.
1.1 Anforderung an die Projektvereinbarung
-
Es wird ein Projektauftrag zwischen der Auftraggeberin - der VAk Berlin (Abteilung I) -und dem Projektteam geschlossen. Der Projektcoach nimmt stellvertretend die Rolle für die VAk wahr.
-
In der Vereinbarung werden folgende Punkte festgehalten:
-
Bezeichnung des Projekts
-
Beschreibung des Projekts
-
Rechtfertigung des Projekts
-
Abgrenzung des Projekts
-
Einschränkungen des Projekts
-
Annahmen zum Projekt
-
Nutzen des Projekts
-
Ziele des Projekts
-
Ablauf des Projekts
-
Rollen-Modell
-
Projektleitung
-
Leistungsnachweis
-
1.2 Anforderungen an den Projektbericht – allgemein
-
Die gesamte Unterrichtsgemeinschaft bearbeitet ein Projekt und ist somit eine Projektgruppe.
-
Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin.
-
Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben.
-
Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär- und Sekundärquellen
-
Zitation nach wissenschaftlichen Regeln.
-
Bearbeitung und Darstellung eines wissenschaftlichen Themas / einer wissenschaftlichen Fragestellung mit wissenschaftsorientierter Urteilsbildung.
-
Angaben zur Projektorganisation (z. B. Rollen, Methoden) sind zwingend (2 – 3 Seiten).
-
Der Textteil soll mindestens 40 Seiten umfassen (reiner Text, ohne Deck-/Titelblatt, evtl. unbeschriebene Trennblätter und Anlagen wie z. B. Literaturverzeichnis).
-
Anlagen sollen nur im notwendigem Umfang beigefügt werden, soweit es für eine Konkretisierung des Projektinhalts notwendig ist (z.B. bei Umfragen genügt das Ergebnis).
-
Einwandfreie und gendergerechte Sprache (§ 23 (1) VwVfG, § 2 GGO
1.3 Anforderungen an den Projektbericht – formale Gestaltung
-
Deck-/Titelblatt: Titel des Themas bzw. der Fragestellung, Name des Lehrgangs, Datum der Abgabe
-
Inhaltsverzeichnis mit Überschriften und Seitenangaben
-
Textteil
- Kapitelstruktur mit Überschriften
-
Einleitung: Einführung in das Thema bzw. die Fragestellung mit Erläuterung und Darstellung des Ziels
-
Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick, insbesondere auf die Praxis
-
Literaturverzeichnis und ggf. weitere Verzeichnisse (Quellenverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Abbildungsverzeichnis, Tabellenverzeichnis)
-
Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm
-
Schriftart und -größe für Überschriften und Text einheitlich: Arial 11, Format 1,5 zeilig
-
Bindung: keine Bindung erforderlich; Mindeststandard: geheftet (Schnellhefter, Heftstreifen)
-
Auslagen für notwendiges Material aller Art wie z. B. Kopierkosten und USB-Stick werden von der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) nicht erstattet
-
Verwendung von Logos: Behördenlogo, berlin-Logo usw. dürfen grundsätzlich nicht bzw. nur mit Einverständniserklärung des Logo-Inhabers/der Logo-Inhaberin verwendet werden. Die Einverständniserklärung ist ggf. dem Projektbericht beizufügen.
-
Urheberrecht: Bei allen verwendeten Texten, Fotos, grafischen Gestaltungen, die urheberrechtlich geschützt sind, muss eine Erlaubnis eingeholt und diese ggf. dem Projektbericht beigefügt werden.
-
bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI): KI basierte Tools (wie ChatGPT) sind für die Erstellung von Schriften, die ohne Aufsicht erfolgen als Hilfsmittel zugelassen.
-
Am Ende des Projektberichts ist von allen Projektteilnehmern/Projektteilnehmerinnen schriftlich zu bestätigen,
-
dass die Projektarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist
und
- dass die Verwendung von KI basierten Tools entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert wurde.
1.4 Anforderungen an den Projektbericht – Reihenfolge der Verzeichnisse
-
Deck-/Titelblatt
-
Inhaltsverzeichnis
-
Abkürzungsverzeichnis
Hier werden die verwendeten, nicht allgemein üblichen Abkürzungen - alphabetisch geordnet - aufgeführt, z.B. „BeamtStG“ für Beamtenstatusgesetz) -
Tabellenverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Tabelle“…………………………. S. 15
-
Abbildungsverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Graphik“…………………………. S. 15
(Im Abbildungsverzeichnis werden die im Text eingebundenen Graphiken u. ä. mit der jeweiligen Seitenangabe aufgeführt.) -
Textteil
-
Literaturverzeichnis
Die verwendete Literatur wird alphabetisch geordnet (ohne Unterteilung z.B. in Bücher und Zeitschriften). Alle zitierten Quellen sind in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Autoren aufzuführen. Dazu gehören-
-
-
selbständige Bücher und Schriften,
-
Beitrage in Sammelwerken,
-
Aufsätze in Zeitschriften und Zeitungen,
-
Dissertationen,
-
Internet-Seiten und Artikel aus dem Internet,
-
Vorträge und Präsentationen
-
-
-
- Verzeichnis der Gesprächspartnerinnen und –partner
-
Anhang
Der Anhang enthält mindestens drei der folgenden fünf Projekt-Dokumente: Liste der Projekt-Beteiligten, Terminplan, Risiko-Liste, Ziel-Liste, Meilenstein-Liste; außerdem die nicht im Text eingebundenen aber verwendeten Graphiken, Datensätze, Gesprächsprotokolle und andere allgemein nicht zugängliche Quellen, ausführliche Statistiken, Auswertungen, Beweise etc. (Im Text selbst sollte sich auf jeden Fall ein Verweis auf jede im Anhang befindliche Darstellung befinden.)
1.5 Anforderungen an den Projektbericht – Zitation und Literaturangaben
Bei allen Projektarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Quellen und Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Sofern im Text Quellen und Literatur direkt oder indirekt verwendet und zitiert werden, müssen die Quellen angegeben werden. Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Hinweise zur Zitation nach wissenschaftlichen Regeln zu beachten:
Die den Ausführungen zugrundeliegende Quelle und/oder Literatur muss zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat…
- angegeben werden,
- nachgewiesen sein und belegt werden und
- nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen.
Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“).
1.5.1. Zitation
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen:
Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote
Diese Art der Zitierweise verwendet für den Beleg jeweils eine Fußnote am Ende der Seite, auf die nach dem Zitat mit fortlaufenden, hochgestellten Ziffern verwiesen wird.
Bereits Niklas Luhmann hat in seinen frühen Werken die zentrale Stellung der Massenmedien für den Informationskenntnisstand der Gesellschaft unterstrichen1
1 Vgl. Luhmann, N. 1996, S. 10
Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text
Beispiel: "In Bezug auf Vertrauens- und Erfahrungsgüter sind industrielle Kunden in der Kaufsituation, die durch hohe Unersicherheit geprägt ist." (Manschwetus 2012, S. 53).
Außerdem ist zwischen direkten und indirekten Zitaten zu unterscheiden:
- Ein direktes Zitat ist wörtlich ohne Änderung eins zu eins übernommen. Es steht in Anführungszeichen und muss eindeutig belegt sein.
Beispiel: Meder bemerkt dazu, dass in der Theorie vom „Problemlösen als Informationsverarbeiten“ nach Dörner und Lompscher die „Aufgabenbewältigung streng vom Problemlösen unterschieden (werde)“ (200, S. 205).
Auslassungen mit […] sind zulässig, sofern sie den Sinn des Zitats nicht entstellen oder verfälschen, ebenso wie Ergänzungen, wenn ein Satzteil in den eigenen Satz eingebaut werden soll.
- Ein indirektes Zitat gibt einen anderen Text der Sache nach wieder, ohne den genauen Wortlaut zu verwenden. Üblicherweise wird es durch einen Konjunktiv (bzw. die indirekte Rede) gekennzeichnet.
Beispiel: In der Literatur wird vielfach behauptet, dass korrektes Zitieren eine notwendige Voraussetzung für gutes wissenschaftliches Arbeiten ist (vgl. Stickel-Wolf/Wolf 2001, S. 192). Daher gilt es einige Regeln…
Für beide Zitierweisen gelten dieselben Regeln:
- Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB)
- Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005)
- Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227)
- Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365)
- Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214)
Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein.
1.5.2. Literaturangaben
Alle verwendeten Angaben aus der Literatur sind in einem Literaturverzeichnis alphabetisch sortiert anzugeben, z. B.:
- Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375
- Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996
1.5.3. Anforderung an die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht bei Verwendung von KI basierten Tools
Sofern im Rahmen der Ausarbeitung und der Anfertigung der Projektarbeit KI basierte Tools verwendet worden sind, besteht eine Verpflichtung:
- zur Kennzeichnung der Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach durch KI basierte Tools erstellt sind, durch eine entsprechende Quellenangabe
- zur Transparenzmachung für welche Bereiche der Projektarbeit KI basierte Tools genutzt worden sind
- Beispiele: Nutzung zur Ideenfindung, zur Erstellung der Gliederung, zur sprachlichen Optimierung, zur Erstellung von Textpassagen etc.
- zur Dokumentationspflicht der in der Projektarbeit verwendeten KI basierten Tools im Literaturverzeichnis wie folgt:
Name des KI Tools, Softwareversion, Datum des Abrufs, URL, verwendeter Prompt und Ergebnis (Transkription oder Screenshot)
2. Hinweise zur Bewertung
Es gibt eine Note für das gesamte Projekt für eine Unterrichtsgemeinschaft, die sich wie folgt zusammensetzt:
- 30 % Teamarbeit
- 40 % Projektbericht
- 30 % Präsentation und Handout
3. Zur Bearbeitung des Projekts
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise:
- Bei Unsicherheiten z. B. hinsichtlich Auswahl der Literatur, Form der Darstellung und der Angemessenheit der inhaltlichen Bearbeitung der Thematik wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Projektcoach/Ihre Projektcoachin. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an den/die zuständigen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin in der VAk (Kontaktdaten s. u.).
- Der Projektbericht muss bei dem zuständigen Lehrgangskoordinator/ der zuständigen Lehrgangskoordinatorin jeweils in 3-facher Ausfertigung und auf einem elektronischen Datenträger (in der Originaldatei und einer pdf-Datei) spätestens zum festgelegten Abgabetermin eingereicht werden.
Das Projektmodul umfasst insgesamt 60 Doppelstunden, welches durch einen Projektcoach/eine Projektcoachin begleitet wird.
Ablauf:
- Orientierungstag
- Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin
- Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt)
- der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben)
- Projektbezogene Gruppenarbeit
- Abgabe des Projektberichts
- Abgabe der Präsentation
- Projektpräsentation mit Verteidigung
Die genannten Unterlagen und Nachweise verbleiben nach der Projektpräsentation mit Verteidigung in der VAk.
Kontaktdaten der zuständigen Lehrgangskoordinatorin in der VAk:
Frau Do
Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de
Tel.: 9(0)229 - 8087
Stand: 03/2023
13. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
14. Standort der Verwaltungsakademie
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Sekretäranwärter/Sekretäranwärterin
1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (fachtheoretische Ausbildung)
Rechtliche Grundlage
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1), GVBl. Nr. 22 vom 29.08.2019, S. 519
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (AV APOallgVerwD, LfbGr. 1) vom 21.11.2019, SenFin IV D 21
Ziel der fachtheoretischen Ausbildung
Gem. § 11 Abs. 2 APOallgVerwD dient die fachtheoretische Ausbildung in Ergänzung und Reflexion der berufspraktischen Ausbildung dem Erwerb der beruflichen Handlungskompetenz für Tätigkeiten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1, sie vermittelt die erforderliche Methoden-, Kommunikations- und Lernkompetenz und bereitet auf die Laufbahnprüfung vor. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Anwärterin oder der Anwärter eine Übersicht über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung sowie hinreichende Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeiten erhält. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten sind zu fördern.
Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung
Gem. § 11 Abs. 3 und 4 APOallgVerwD gliedert sich die fachtheoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie Berlin sich in Haupt- und Abschlusslehrgang.
Der Hauptlehrgang beginnt spätestens nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts und findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise statt. Der Unterricht umfasst insgesamt 306 Doppelstunden.
Der Abschlusslehrgang beginnt nach dem letzten Ausbildungsabschnitt und dauert bis zu drei Monate. Er dient in erster Linie der Wiederholung und Vertiefung des im Hauptlehrgang in den Prüfungsfächern erworbenen Wissensstoffes. Der Unterricht umfasst insgesamt 122 Doppelstunden.
Zum Abschlusslehrgang ist zugelassen, wer
- in der berufspraktischen Ausbildung eine Ausbildungsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt,
- in den Leistungsnachweisen der fachtheoretischen Ausbildung des Hauptlehrgangs eine Durchschnittsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt und
- im Hauptlehrgang nicht mehr als ein Fünftel mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise erbracht hat.
Unterrichtsorganisation
Der Unterricht findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise mit in der Regel 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) statt.
Die Unterrichtszeiten sind:
- A-Zeit: 08:00 – 11:10 Uhr
- B-Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
- C-Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr (in Einzelfällen)
Die Berliner Schulferien sind unterrichtsfrei.
Fachgebiete
Die Inhalte der einzelnen Fachgebiete basieren auf den Lehrplänen der VAk und können der Übersicht „Stoffverteilung“ entnommen werden.
Leistungsnachweise
Die zu erbringenden schriftlichen Leistungsnachweise sind den Lehrplänen zu entnehmen. Neben der schriftlichen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter auch eine mündliche Bewertung.
Gem. § 13 APOallgVerwD, LfbGr.1 sind die Leistungsnachweise mit einer in § 28 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBVl. S. 695) geändert worden ist, genannten Noten zu bewerten. Es können die Zwischennoten 1-2 (1,5), 2-3 (2,5), 3-4 (3,5), 4-5 (4,5) und 5-6 (5,5) erteilt werden.
Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach dem 100-Punkte-Schlüssel. Den Punkten sind folgende Noten bzw. Prädikate zugeordnet:
Punkte | Note | Prädikat |
---|---|---|
100 – 92 |
1 |
sehr gut |
91 – 90 |
1-2 |
gut |
89 – 81 |
2 |
gut |
80 – 77 |
2-3 |
befriedigend |
76 – 67 |
3 |
befriedigend |
66 – 61 |
3-4 |
ausreichend |
60 – 50 |
4 |
ausreichend |
49 – 45 |
4-5 |
mangelhaft |
44 – 30 |
5 |
mangelhaft |
29 – 21 |
5-6 |
ungenügend |
20 - 0 | 6 | ungenügend |
Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis versäumt, so ist dieser auf Verlagen der Ausbildungsbehörde nachzuholen.
Mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise sollen einmal wiederholt werden (§ 12 Abs. 2 APOallgVerwD, LfbGr.1).
Berichtsheft
Gem. Nr. 7 Abs. 2 AV APOallgVerwD, LfbGr. 1 haben Anwärterinnen und Anwärter ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen, aus dem die Inhalte und Dauer der praktischen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten hervorgehen. Sie haben das Berichtsheft mindestens einmal monatlich den Praxisanleiterinnen oder Praxisanleitern zur Bestätigung und nach Abschluss der Ausbildung in dem Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsleitung zur Kenntnis vorzulegen.
Ein Muster findet sich in der Anlage 2 der AV APOallgVerwD, LfbGr. 1.
2. Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst erworben hat.
Die Prüfung ist an den Inhalten der berufspraktischen Ausbildung und den Lehrplänen für die fachtheoretische Ausbildung aus- zurichten. Die Kandidatin oder der Kandidat soll nachweisen, dass sie oder er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und fähig ist, Dienstgeschäfte der Laufbahn selbstständig zu erledigen und auch schwierige Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
Die Prüfung findet nach dem Abschlusslehrgang und regelmäßig vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes statt.
Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Prüfung zugelassen, wenn die Durchschnittsnote für den Abschlusslehrgang weniger als 4,50 beträgt und die Leistungen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (Leistungsbeurteilung nach § 10 Absatz 2) nicht schlechter als 4 beurteilt wurden.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Schriftliche Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sind vier Prüfungsarbeiten in schriftlicher oder elektronischer Form anzufertigen, und zwar
- eine Aufgabe nach Wahl aus drei verschiedenen Themen des Staats- und Verfassungsrechts, des Bezirksverwaltungsrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
- je eine praktische Aufgabe aus den Tätigkeitsfeldern der mittleren Funktionsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus
- dem Haushaltswesen,
- dem Beamtenrecht oder Arbeitsrecht und
- dem Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Sozialhilfe- und Jugendhilferecht.
Die Prüfungsarbeiten sind an vier Tagen zu fertigen. Für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten sind je drei Stunden anzusetzen.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung kann nachfolgende Themenkomplexe umfassen, wobei mindestens drei dieser Themenkomplexe Bestandteil der Prüfung sein müssen:
- a) Staats- und Verfassungsrecht einschließlich Bezirksverwaltungsrecht,
b) Grundzüge des Zivilrechts, - Haushaltswesen,
- Beamtenrecht, Arbeitsrecht,
- Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungstechnik,
- Allgemeines Verwaltungsrecht und
a) Sozial- und Jugendhilferecht sowie Grundzüge der Sozialversicherung oder
b) Polizei- und Ordnungsrecht.
Die Prüfung zu Nummer 5 erstreckt sich für Anwärterinnen und Anwärter der Bezirksverwaltungen auf die Kombination mit dem unter Buchstabe a) genannten Fach, für Anwärterinnen und Anwärter der übrigen Behörden auf die Kombination mit dem unter Buchstabe b) genannten Fach.
Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss in geeigneter Weise als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungszeit soll für jede Kandidatin und jeden Kandidaten insgesamt regelmäßig dreißig Minuten betragen.
Entscheidung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung
Für die Festsetzung der Abschlussnote sind die Prüfungsnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Verhältnis drei zu zwei zu gewichten. Die Abschlussnote ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen.
Die Prüfung ist bei einer Abschlussnote von
- 1,00 bis 1,74 sehr gut bestanden,
- 1,75 bis 2,49 gut bestanden,
- 2,50 bis 3,49 befriedigend bestanden und
- 3,50 bis 4,49 ausreichend bestanden.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- von den schriftlichen oder elektronischen Arbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zwei oder mehr Arbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind oder eine Arbeit mit „ungenügend (6)“ bewertet worden ist oder
- a) die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung,
b) die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung oder
c) die Abschlussnote
mehr als 4,49 beträgt.
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag der Ausbildungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen, wenn hinreichende Aussicht auf ein Bestehen der Prüfung besteht. Der Antrag ist mit den wesentlichen Erwägungen, die eine zweite Wiederholungsprüfung rechtfertigen, zu versehen.
Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
- auf die Wiederholung der mit schlechter als „ausreichend (4)“ bewerteten Arbeiten und die mündliche Prüfung, wenn von den schriftlichen oder elektronischen Arbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zwei oder mehr Arbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind oder eine Arbeit mit „ungenügend (6)“ bewertet worden ist oder die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung mehr als 4,49 beträgt,
- auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung, wenn die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung mehr als 4,49 beträgt und
- auf die Wiederholung der gesamten Prüfung, wenn die Abschlussnote mehr als 4,49 beträgt und bei einer zweiten Wiederholungsprüfung.
Prüfungszeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Prüfungszeugnis.
Hilfsmittelregelungen für Prüfungen in dem Ausbildungsberuf Sekretäranwärter/in
Zugelassene Hilfsmittel:
Zugelassen sind ausschließlich jene Hilfsmittel, die in den Zulassungs- und Einladungsschreiben der Zuständigen Stelle / des Prüfungsamtes aufgeführt werden. Die hier genannten Gesetzes-
texte sind von den Auszubildenden zur entsprechenden Prüfung selbst mitzubringen. Alle be nötigten Hilfsmittel wurden sowohl in den Prüfungsausschüssen als auch mit den Prüfungsauf-
gaben erstellenden Dozenten/innen abgestimmt und beschlossen.
Unter Umständen werden aus Gründen der Praktikabilität Hilfsmittel und Auszüge von z.B. sel ten gebrauchten Normen zur Verfügung gestellt, welche nicht im Einladungsschreiben erwähnt wurden. Hier gilt, dass ausschließlich jene von der Zuständigen Stelle bzw. dem Prüfungsam ausgegebenen Gesetzestexte während der Prüfung herangezogen werden dürfen. Andere als die in der Prüfungseinladung aufgeführten bzw. von der Zuständigen Stelle oder dem Prüfungsamt ausgegeben Hilfsmittel stellen eine Täuschungshandlung gemäß § 19 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. § 20 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwal tungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1) dar, was in schwerwiegenden Fällen zum Ausschluss von der Prüfung führen kann.
Während der Prüfung darf nur das von der Verwaltungsakademie Berlin ausgegebene Schreib- und Konzeptpapier benutzt werden. Sämtliche nicht benötigte Bögen sind im Anschluss an die
Prüfung bei den Prüfaufsichten abzugeben.
Behandlung der zugelassenen Hilfsmittel:
Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten.
Hiervon ausgenommen sind:
- handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen),
- Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Aurufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <,
=, ≠) - Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY). - ein, maximal zwei Verweise
Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der
Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und einge klebte Blätter sind nicht zulässig.
Trennblätter und Reiter (Post it ́s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüber-
schriften.1
Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht be schrieben werden.
Verbotene Hilfsmittel:
- Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!)
- Smartwatches, Pc´s, Laptops,Tablets
- Taschenrechner (wenn sie nicht ausdrücklich im Einladungsschreiben zugelassen sind)
- Korrekturroller bzw. -flüssigkeit (z.B.: Tipp-Ex)
Weitere Informationen:
Selbstverständlich können Sie Federtaschen, Getränke und Glücksbringer, die Ihnen noch Platz zum schreiben lassen, gern auf dem Tisch behalten.
1 Gem. des Beschlusses der Prüfungsausschüsse „Verwaltungsfachangestellte/r“ vom 08.04.2013 ist das Notieren von Paragraphen (ggf. mit Absatz und Kurzbezeichnung der Vorschrift, z. B. § 17 (1) ASOG) auf Trennblättern und Reitern erlaubt, nicht jedoch von Verweisungen auf andere Normen. Verweisungen dürfen nur direkt an der Norm angebracht werden.
Prüfungserleichterungen
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie anderen Kandidatinnen und Kandidaten sind auf Antrag durch den Prüfungsausschuss die ihrer Prüfungsbehinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung gestellt werden. Blinde und hochgradig in ihrer Sehkraft beeinträchtigte Kandidatinnen und Kandidaten können von der schriftlichen Prüfung aus dem Tätigkeitsfeld Haushaltsrecht befreit werden. In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Vorsitzes des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Gutachten einer oder eines von ihm beauftragten Ärztin oder Arztes nachzuweisen.
3. Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen
In den Themenbereichen Politik, Europa und Diversity werden neben dem regulären Unterricht Projekte (i.d.R. ein Tag) sowie Studienfahrten (mehrtägig – in Deutschland oder dem nahen Ausland) durchgeführt.
Die Projekte werden in Kooperation mit themenrelevanten Partnern durchgeführt (u.a. mit dem Deutschen Bundestag, dem Abgeordnetenhaus Berlin, der Europäischen Kommission, der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, sowie Gedenkstätten in Berlin und Brandenburg).
Die Ausschreibungen und Anmeldungen für die Projekte und Fahrten erfolgen über die Ausbildungsleitungen.
4. APOallgVerwD, LfbGr. 1
5. AV APOallgVerwD, LfbGr. 1
6. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung
Allgemeines Verwaltungsrecht / Einführung in das juristische Denken
- AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog)
- FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
- GG | Grundgesetz
- VvB | Verfassung von Berlin
- VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung
- VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz
- VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz
Arbeitsrecht
- AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- ARbZG | Arbeitszeitgesetz
- BGB | Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag) - §§ 611 - 630
- BUrlG | Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
- EntgFG | Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
- GG | Grundgesetz
- KSchG | Kündigungsschutzgesetz
- LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17
- MuSchG | Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz)
- NachwG | Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
- PersVG | Personalvertretungsgesetz
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) - § 178
- TV L | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - Teil A §§ 1- 39
- TV L | Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 (Entgelttabelle)
- TVG | Tarifvertragsgesetz
- TzBfG | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz )
- VvB | Verfassung von Berlin
Beamtenrecht
- AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- AV-Ernennung | Ausführungsvorschriften über die Ernennung, Vereidigung und Verabschiedung der Beamtinnen und Beamten
- BBesG BE | Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) - §§ 1- 47
- BeamtStG | Beamtenstatusgesetz
- DiszG | Diziplinargesetz - § 5
- GG | Grundgesetz
- LfbG | Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz)
- LBG Bln | Landesbeamtengesetz Berlin
- LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17
- PersVG | Personalvertretungsgesetz
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehinderung) - § 178
- LVO-AVD | Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst)
- VvB | Verfassung von Berlin
Berliner Verfassungsrecht
Haushaltsrecht
- BerlAVG | Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
- GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - §§ 97 - 135
- HG 2024/2025 | Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz)
- GG | Grundgesetz
- LHO und AV LHO | Landeshaushaltsordnung und Ausführungen zur Landeshaushaltsordnung
- HtR | Haushaltstechnischen Richtlinien
- UVgO | Unterschwellenvergabeordnung
- VgV | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - § 3
- VvB | Verfassung von Berlin
Informationstechnik
- BlnDSG | Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz)
- EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)
- IFG | Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz | IFG)
- IT-Organisationsgrundsätze | Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung
- IVG | Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz)
- OZG | Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleitungen (Onlinezugangsgesetz)
Polizei- und Ordnungsrecht
- ASOG Bln | Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz + ZustKat Ord)
- AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog)
- BauO Bln | Bauordnung für Berlin
- BerlStrG | Berliner Straßengesetz
- FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
- GG | Grundgesetz
- OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- UZwG Bln | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
- VvB | Verfassung von Berlin
- VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung
- VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz
- VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz
- ZustVO-OWiG | Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sozialhilferecht
- GA-ESH | Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII
- AV-GAE | Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- AV-VSH | Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII
- Vermögensschongrenzen
- AV-Wohnen | Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII
- Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII
- SGB II | Sozialgesetzbuch, Zweites Buch
- SGB X | Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch
- SGB XII | Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch
Staatsrecht
Verwaltungstechnik
- BezVwG | Bezirksverwaltungsgesetz
- EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)
- GGO I | Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung
Zivilrecht
7. Stoffverteilung in der fachtheoretischen Ausbildung
Fachgebiete Hauptlehrgang |
Unterrichts-format * |
Doppelstunden |
Leistungs-nachweis *² |
---|---|---|---|
Einführung in die Ausbildung (einschließlich Lern-, Arbeitstechniken) |
|
8 |
- |
Einführung in das juristische Denken |
|
8 |
- |
Diversity (einschließlich Inklusion, interkulturelle Kompetenz) |
T |
12 |
- |
Kommunikation |
T |
16 |
- |
Projekt „Berliner Verwaltung“ |
P |
16 |
P |
Politik und Verwaltung |
U |
18 |
P |
Berliner Verfassungsrecht |
U |
18 |
H |
Verwaltungstechnik / Verwaltungsorganisation 1 |
U |
20 |
K (elektronisch) |
Informationstechnik (einschließlich Ergonomie, Datenschutz, Datensicherheit) 1 |
U |
24 |
K (elektronisch) |
Staatsrecht 1 |
U |
18 |
K |
Allgemeines Verwaltungsrecht 1 |
U |
18 |
K |
Polizei- und Ordnungsrecht 1 |
U |
18 |
K |
Haushaltsrecht (einschließlich Vergaberecht) 1 |
U |
30 |
K |
Verwaltungs-Betriebswirtschaft |
U |
10 |
K |
Beamtenrecht 1 |
U |
16 |
K |
(öffentliches) Arbeitsrecht 1 |
U |
16 |
K |
Sozialhilferecht (SGB I, X, XII), Grundzüge der Sozialversicherung 1 |
U |
18 |
K |
Zivilrecht 1 |
U |
22 |
K |
gesamt |
|
306 |
2 x P, 1 x H, |
Fachgebiete Abschlusslehrgang |
Unterrichts-format * |
Doppelstunden |
Leistungs-nachweis *² |
---|---|---|---|
Prüfungsverfahren, -technik (schriftlich, mündlich) |
T |
2 |
- |
Verwaltungstechnik / Verwaltungsorganisation 2 |
U |
8 |
- |
Informations- und Kommunikationstechnik 2 |
U |
8 |
- |
Allgemeines Verwaltungsrecht 2 |
U |
12 |
- |
Sozialhilferecht (SGB I, X, XII), Grundzüge der Sozialversicherung 2 |
U |
12 |
- |
Staatsrecht 2 |
U |
16 |
K |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 |
U |
16 |
K |
Haushaltsrecht (einschließlich Vergaberecht) 2 |
U |
16 |
K |
Beamtenrecht 2 |
U |
12 |
K |
(öffentliches) Arbeitsrecht 2 |
U |
12 |
K |
Zivilrecht 2 |
U |
8 |
- |
gesamt |
|
122 |
5 x K |
* T = Training, P = Projekt, U = fachlicher Unterricht
*² P = Präsentation (10 Minuten + 2 Seiten Thesenpapier), K = Klausur (2 DStd.), H = Hausarbeit (10 Seiten)
8. Lernzielstufen
Lernzielstufen
Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte.
Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf.
Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs:
Lernziele | Lernerfolg |
Stufe 1 |
WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen |
Stufe 2 |
VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen |
Stufe 3 |
ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden |
Stufe 4 |
ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen |
[1] Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff.
9. Kriterien zur Benotung von mündlichen Leistungen
In die Benotung fließt neben den mündlichen Leistungen die Mitarbeit des Einzelnen in allen Phasen des Unterrichts ein. Dazu zählen das Engagement bei Einzelarbeiten, in Gruppen- und Paararbeit ebenso wie die gezeigten Kenntnisse und Transferüberlegungen bei direkter Ansprache und Aufforderung eines Lernenden. Ebenso können fachspezifische Leistungen einbezogen werden, wie z.B. Tests, Projektarbeiten, Hausaufgaben, Präsentationen etc. Für die Benotung der Mitarbeit ist die Qualität von größerer Bedeutung als die reine Quantität der Beiträge. Die Benotungsmatrix kann im Unterricht auch zur Selbsteinschätzung der Mitarbeit durch die Lernenden eingesetzt werden.
10. Lehrpläne
10.1 Einführung in die Ausbildung - 8 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- lernen geeignete Methoden für ihr persönliches Zeit- und Selbstmanagement sowie kreative Merktechniken kennen und wenden diese an,
- reflektieren ihr persönliches Stressverhalten und entwickeln eine geeignete Strategie zum Umgang mit Druck, Stress und Prüfungsangst.
Einführung in die Ausbildung (einschließlich Lern-, Arbeitstechniken) - 8 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Zeit- und Selbstmanagement |
2 | 1 |
1.1 |
Störfaktoren ermitteln und ausschalten Persönliche Leistungskurve ermitteln |
||
1.2 |
Planungsinstrumente kennen lernen (z.B. Eisenhower-Prinzip, ALPEN-Modell, Kanban-Board, Pomodoro-Methode) |
||
1.3 |
Persönlichen Lernplan erstellen |
||
2 |
Grundlagen des Lernens und kreative Merktechniken |
2 | 2 |
2.1 |
Eigenen Wahrnehmungstypus/Lerntypus ermitteln Linke und rechte Gehirnhälfte gleichzeitig im Lernprozess zu nutzen lernen |
||
2.2 |
Konzentrationsübungen gezielt einsetzen, z.B. per Smartphone-App |
||
2.3 |
Merktechniken mit Übungen (z.B. Lernkartei, Lernen mit Symbolen, Loci-Methode, Mindmap) kennen lernen |
||
3 |
Umgang mit besonderen Situationen |
2 |
1 |
3.1 |
Lernblockaden verhindern bzw. lösen |
|
|
3.2 |
Mit Druck, Stress und Prüfungsangst umgehen (präventiv und akut) |
|
|
4 |
Ausbildung für den nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt |
2 | 1 |
4.1 |
Ausbildungsziele |
||
4.2 |
Rechte und Pflichten der Anwärterinnen und Anwärter |
||
4.3 |
Ausbildungsablauf (Praktische Ausbildung, Theoretische Ausbildung, Laufbahnprüfung) |
Leistungsnachweis: ohne
10.2 Einführung in das juristisches Denken (EjD) - 8 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht.
Einführung in das juristische Denken (EjD) - 8 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Wesen und Aufgaben des Rechts |
0,5 | 2 |
1.1 |
Allgemeine Bedeutung des Rechts |
||
1.2 |
Objektives und subjektives Recht |
||
2 |
Die Rechtsordnung |
0,5 | 2 |
2.1 |
Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht und ihre Bedeutung |
||
3 |
Rechtsquellen – Ihre Rechtssetzung und Rangordnung |
1 | 2 |
3.1 |
Formelle Gesetze |
||
3.2 |
Materielle Gesetze |
||
3.3 |
Rechtsverordnungen |
||
3.4 |
Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften |
||
3.5 |
Gewohnheitsrecht, Richterrecht |
||
4 |
Arten von Rechtsnormen |
1 | 3 |
4.1 |
Verbots-/Gebotsnormen |
||
4.2 |
Hilfsnormen |
||
4.3 |
Gegennormen |
||
4.4 |
Sonstige Normen |
||
4.5 |
Antwortnormen |
||
5 |
Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe |
1 | 2 |
5.1 |
Auslegungskriterien |
||
5.2 |
Analogie und ergänzende Auslegung |
||
5.3 |
Teleologische Reduktion |
||
6 |
Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen |
2 | 3 |
6.1 |
Tatbestandsseite |
||
6.2 |
Rechtsfolgeseite |
||
6.3 |
Muss-, Soll-, Kannvorschriften |
||
6.4 |
Pflichtgemäßes Ermessen |
||
7 |
Der Gutachtenstil |
2 | 3 |
7.1 |
Bedeutung |
||
7.2 |
Sprache |
||
7.3 |
Aufbau |
Leistungsnachweis: ohne
Bewertung mündliche Mitarbeit
10.3 Diversity, einschließlich Inklusion, interkulturelle Kompetenz (Div) - 12 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- reflektieren ihre eigenen Wertvorstellungen und Normen,
- lernen, andere wahrzunehmen und einzuordnen,
- entwickeln ein angemessenes Handeln im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit
Diversity, einschließlich Inklusion, interkulturelle Kompetenz (Div) - 12 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | |
---|---|---|
Interkulturelle Kompetenz im Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern, Kundinnen und Kunden |
||
Umgang mit Unterschiedlichkeit – Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung |
1 | 2 |
Geschichte und Aktualität der interkulturellen Fragestellungen in Deutschland |
1 | 2 |
Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen |
2 | 2 |
Grundlagen bürger-/kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand interkultureller Fragestellungen |
2 | 2 |
Kommunikationstheoretische Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen |
2 | 3 |
Techniken der bürger-/kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen |
1 | 3 |
Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation |
1 | 3 |
Prävention von Konflikten |
2 | 4 |
Leistungsnachweis: ohne
10.4 Kommunikation (Komm) - 16 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
10.4 Kommunikation (Komm)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Grundlagen der Kommunikation |
4 | |
1.1 |
Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise - Eigen- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster) - Eisbergmodell - Sender-Empfänger-Modell - Verbale, non-verbale und paraverbale Botschaften - Explizite und implizite Botschaften - Selektive Wahrnehmung / Informationsverluste |
1 | |
1.2 |
Übungen zum sender- und empfängerorientierten Umgang mit den Modellen anhand praktischer Beispiele |
3 | |
2 |
Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Bürger-/ |
2 | |
2.1 |
Bürger-/Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung – Ausgangspunkt und Zielsetzung |
2 | |
2.2 |
Verwaltung als Dienstleistung – Historische und politische Rahmenbedingungen |
2 | |
2.3 |
Rolle der Bürgerinnen und Bürger als externe Kundeninnen und Kunden |
2 | |
2.4 |
Vorteile der Bürger-/Kundenorientierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung |
2 | |
2.5 |
Ebenen der Bürger-/Kundenorientierung - Verwaltungszugang - Verwaltungsinhalte - Verwaltungsverfahren und Möglichkeiten der praktischen Umsetzung |
3 | |
3 |
Bürger-/kundenorientierte Gestaltung von Texten |
2 | |
3.1 |
Verständlichkeitsregeln |
3 | |
3.2 |
Lösungsorientierte Formulierungen |
4 | |
4 |
Techniken der praktischen Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern/Kundeninnen und Kunden anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflektionen und Fallbeispielen |
3 | |
4.1 |
Techniken professioneller Gesprächsführung und Übungen |
3 | |
4.2 |
Strukturierter Gesprächsaufbau |
3 | |
4.3 |
Lösungsorientierung im Gespräch |
4 | |
4.4 |
Umgang mit Konflikten |
4 | |
4.5 |
Umgang mit schwierigen Bürgerinnen und Bürgern, Kundeninnen und Kunden; Entwicklung von kommunikationsbezogenen Deeskalationsstrategien |
4 | |
5 |
Grundlagen des Telefongesprächs |
2 |
|
5.1 |
Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt |
|
1 |
5.2 |
Struktur eines Telefongesprächs |
|
2 |
5.3 |
Übungen zum Umgang mit schwierigen Anruferinnen und Anrufern |
|
3 |
6 |
Bürger-/Kundenorientierung durch professionelles Telefonieren |
1 | |
6.1 |
Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zu Bürgerinnen und Bürgern/Kundinnen und Kunden |
3 | |
6.2 |
Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kontaktes |
3 | |
6.3 |
Adressatenorientierung am Telefon |
3 | |
6.4 |
Erstellen eines „Telefonknigge“ |
3 | |
Leistungsnachweis - Aktive Teilnahme am Unterricht (Rollenspiele, Bearbeiten von Fallbeispielen, Recherche und Transfer) - Ausarbeiten und Durchführen einer Präsentation |
2 | 4 |
10.5 Projekt „Berliner Verwaltung“ - 18 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- erarbeiten eigenständig ein Thema in Kleingruppen (bis zu 6 Anwärterinnen und Anwärter),
- dokumentieren Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse,
- lernen die Vielschichtigkeit der Berliner Verwaltung kennen.
Projekt "Berliner Verwaltung" - 18 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Einführung |
1 | 1/2 |
1.1 |
Grundbegriffe der öffentlichen Verwaltung – insbes.: wie handelt die Verwaltung (hoheitliches / privates Recht; Aufgaben; Behörden) |
||
1.2 | Projektablauf und -organisation | ||
2 |
Themenfestlegung, Gruppenbildung |
1 | 2 |
3 |
Themenbearbeitung, Recherche, Besuch von Behörden, Gespräche mit Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeitern etc. |
12 | 3 |
4 |
Präsentation, Diskussion und Verteidigung |
4 | 2 |
Leistungsnachweis: Präsentation (10 Minuten + 2 Seiten Thesenpapier)
10.6 Politik und Verwaltung (Pol) - 18 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- kennen wesentliche Prinzipien und Funktionsbedingungen des politischen Systems in Deutschland,
- können grundlegende politische Begriffe erläutern,
- können politische Probleme aufzeigen,
- können zwischen konkurrierenden Interessen unterscheiden.
Politik und Verwaltung (Pol) - 18 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Politische Theorie |
2 | 2 / 3 |
1.1 |
Grundbegriffe der Politischen Theorien (Macht, Herrschaft, Konflikt, Legitimation) |
||
1.2 |
Politische Ideen: Sozialismus - Liberalismus - Konservatismus |
||
1.3 |
Regierungsformen (republikanisch – monarchistisch – diktatorisch) |
||
2 |
Politikbereiche in Deutschland |
6 | 2 / 3 |
2.1 |
Rechtlicher Rahmen von Politik (FDGO, wehrhafte Demokratie) |
||
2.2 |
Parteienstaat (Art. 21 GG, PartG, Parteienfinanzierung, Parteien im Bundestag, Parteinahe Stiftungen) |
||
2.3 |
Interessenverbände / Einfluss auf politische Prozesse |
||
2.4 |
Europäische Zusammenarbeit (EU) – EU im Spannungsbogen zwischen Bundesstaat und Staatenbund; europäische Solidarität; EU in der Krise? –Migrationspolitik, Euro-Finanzpolitik, Erweiterung und Austritt (Brexit) |
||
2.5 |
Internationale Sicherheit und Zusammenarbeit (UNO, NATO) |
||
3 |
Aktuelle politische Entwicklungen/Schwerpunktsetzung |
2 | |
4 |
Präsentationsvorbereitung Bearbeitung der Themen (Vertiefung von ausgewählten Themen aus 2.) |
6 | |
Leistungsnachweis (Präsentation*) | 2 |
Präsentation
Basis: Kleingruppenarbeit (3- 4 Anwärterinnen und Anwärter) zur Vertiefung - mit der Lehrkraft - abgestimmter Themen.
Thesenpapier (pro Anwärterin und Anwärter) 3 Seiten / A 4 / Schriftart: Arial; Schriftgrad 11) und gemeinsame Präsentation: 10 Minuten.
Notenzusammensetzung: 50% Präsentation, 50 % Thesenpapier
10.7 Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 18 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 18 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 | Grundzüge des Gemeinderechts | 1,5 | 1 |
1.1 | Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung | ||
1.2 | Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände | ||
1.3 | Innere Gemeindeverfassung | ||
2 | Verfassungsentwicklung Berlins von 1920 bis heute | 1 | 1 |
3 | Grundlagen der Verfassung von Berlin | 1 | 2 |
3.1 | Berlin als Stadtstaat | ||
3.2 | Berlin als Bundesland | ||
3.3 | Grundlagen der inneren Verfassung | ||
4 | Grundrechte und Staatsziele | 1 | 2 |
5 | Das Abgeordnetenhaus von Berlin | 4 | 3 |
5.1 | Wahl | ||
5.2 | Stellung, Aufgaben und Befugnisse | ||
5.3 | Organisation und Arbeitsweise | ||
6 | Plebiszite | 1 | 3 |
6.1 | Ziele | ||
6.2 | Wege | ||
7 | Rechtsetzung | 1 | 3 |
7.1 |
Gesetzgebung |
||
7.2 |
Erlass von Rechtsvorschriften |
||
8 |
Der Senat von Berlin |
1 | 2 |
8.1 |
Bildung |
||
8.2 |
Stellung, Aufgaben und Befugnisse |
||
8.3 |
Organisation und Arbeitsweise |
||
9 |
Der Verfassungsgerichtshof |
0,5 | 2 |
10 |
Die Verwaltung |
4 | 3 |
10.1 |
Unmittelbare Landesverwaltung |
||
10.1.1 |
Die Hauptverwaltung |
||
10.1.2 |
Die Bezirksverwaltungen |
||
10.1.3 |
Aufgabenverteilung |
||
10.1.4 |
Verhältnis Hauptverwaltung – Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften) |
||
10.1.5 |
Rat der Bürgermeister |
||
10.2 |
Mittelbare Landesverwaltung |
||
11 |
Schwerpunktsetzung |
2 | |
|
|
||
|
Leistungsnachweis schriftlich (Hausarbeit) Bewertung mündliche Mitarbeit |
Ein Besuch des Abgeordnetenhauses von Berlin ist integraler Bestandteil dieses Lehrplans.
Der Besuch muss im 1. Ausbildungsjahr erfolgen, nicht aber zwingend im Zeitraum der Lehrveranstaltung.
10.8 Verwaltungs-/ Organisationstechnik (VT) - 28 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
Verwaltungs-/ Organisationstechnik - 20 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Einführung / Die öffentliche Verwaltung |
4 | 2 |
1.1 |
Begriff der öffentlichen Verwaltung |
||
1.2 |
Funktionen der öffentlichen Verwaltung |
||
1.3 |
Träger öffentlicher Verwaltung |
||
1.4 |
Aufbau der Berliner Landesverwaltung |
||
1.5 |
Allgemeine Grundsätze für das Verwaltungshandeln |
||
1.6 |
Rechtsgrundlagen/Verwaltungsvorschriften |
||
2 |
Allgemeine Grundlagen für das Geschäftsverfahren |
1 | 1 |
2.1 |
Die GGO I (Fassung vom 18. Oktober 2011) |
||
2.2 |
Allgemeines (§§ 1-5) |
||
3 |
Die Organisation der Behörden |
2 | 2 |
3.1 |
Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation |
||
3.2 |
Institutionelle Organisation |
||
3.3 |
Funktionelle Organisation |
||
3.4 |
Leitungs- und Handlungsverantwortung |
||
4 |
Bürgerinnen/Bürger und Verwaltung |
1 | 1 |
4.1 |
Verwaltung aus der Sicht der Bürgerin und des Bürgers |
||
4.2 |
Bürgernahe Verwaltung / Bürgerämter |
||
4.3 |
Verkehr mit der Bevölkerung |
||
4.4 |
Öffentlichkeitsarbeit |
||
5 |
Verkehr mit anderen Stellen |
1 | 1 |
5.1 |
Verkehr mit dem Petitionsausschuss |
||
5.2 |
Akteneinsicht durch Abgeordnete |
||
5.3 |
Verkehr zwischen nachgeordneten Behörden |
||
5.4 |
Öffentlichkeitsarbeit |
||
5.5 |
Bekanntmachungen/Veröffentlichungen |
||
5.6 |
Verkehr mit den Medien |
||
6 |
Geschäftsverfahren |
6 | 2 |
6.1 |
Dienstpost |
||
6.1.1 |
Aufgaben der Verteilungsstellen |
||
6.1.2 |
Behandlung der Eingänge |
||
6.1.3 |
Postversand |
||
6.2 |
Bearbeitung der Eingänge |
||
6.2.1 |
Durchsicht und Weiterleitung |
||
6.2.2 |
Sicht- und Geschäftsgangvermerke |
||
6.2.3 |
Bearbeitungsgrundsätze |
||
6.3 |
Förmliche Behandlung / Schriftverkehr |
||
6.3.1 |
Verfügungstechnik |
||
6.3.2 |
Zeichnung |
||
6.3.3 |
Vermerke |
||
6.3.4 |
Reinschriften |
||
7 |
Weitere Bürotätigkeiten |
1 | 1 |
7.1 |
Urschriftliche Erledigung |
||
7.2 |
Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten |
||
7.3 |
Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt |
||
7.4 |
Beglaubigung, Bescheinigungen |
||
7.5 |
Sitzungsniederschriften |
||
7.6 |
Arbeitsmittel |
||
8 |
Verwaltung des Schriftgutes |
1 | 1 |
8.1 |
Verwahrung und Mitnahme |
||
8.2 |
Aktenführung |
||
8.3 |
Aktenplan |
||
8.4 |
Aussonderung und Vernichtung von Altakten |
||
9 |
Digitalisierung in der Verwaltung (aktueller Stand) |
1 | 2 |
|
|
||
|
Leistungsnachweis elektronisch (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
Verwaltungs-/ Organisationstechnik - 8 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Allgemeine Wiederholung und Vertiefung |
2 | 2 |
2 |
Übungen zur Verfügungstechnik |
4 |
|
3 |
Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung; Verwaltungsmodernisierung |
2 | |
Bewertung mündliche Mitarbeit |
10.9 Informations- und Kommunikationstechnik (IT) - 32 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- erwerben eine digitale Kompetenz,
- verstehen allgemeine Grundlagen, den Aufbau und das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten eines IT-Arbeitsplatzes,
- verstehen die Gründe für den zunehmenden Einsatz der Informationstechnik, können sie auf das eigene Umfeld übertragen und die Risiken einschätzen,
- kennen die wesentlichen Standardanwendungen der IT, können deren Einsatz im eigenen Arbeitsgebiet einschätzen und können diese bedienen,
- kennen die wesentlichen Regelungen zu Ergonomie, Datenschutz und Datensicherheit sowie zum Urheberrecht, können sie auf das eigene Arbeitsgebiet übertragen und anwenden,
- können die weitere Entwicklung einschätzen.
Informations- und Kommunikationstechnik - 24 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Allgemeine Grundlagen |
2 | 2 |
1.1 |
Gründe und Ziele für die Anwendung der IT |
||
1.2 |
Probleme der Automatisierung von Aufgaben |
||
1.3 |
Grundbegriffe der IT |
||
1.4 |
Elementare Funktion der Informationsverarbeitung |
||
2 |
Ergonomie |
1 | 3 |
2.1 |
Rechtliche Grundlagen |
||
2.2 |
Ergonomischer Arbeitsplatz |
||
3 |
Datenschutz und Datensicherheit, Urheberrecht |
2 | 3 |
3.1 |
Rechtliche Grundlagen |
||
3.2 |
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit |
||
4 |
E-Government |
2 | 2 |
4.1 |
Rechtliche Grundlagen |
||
4.2 |
Gründe und Ziele des E-Government |
||
4.3 |
Wesentliche Vorhaben und aktuelle Entwicklung |
||
5 |
Auswirkung der IT |
0,5 | 2 |
5.1 |
auf den Arbeitsplatz |
||
5.2 |
auf die Verwaltung |
||
5.3 |
auf die Bürgerin und den Bürger im Umgang mit der Verwaltung |
||
6 |
Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik - Textverarbeitung |
6 | 3 |
6.1 |
Grundlagen der Anwendung eines Textverarbeitungsprogramms |
||
6.2 |
Formularerstellung |
||
6.3 |
Serienbrieferstellung |
||
7 |
Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik - Tabellenkalkulation |
4 | 3 |
7.1 |
Grundlagen der Anwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms insb. Unterscheidung von Formeln und Funktionen sowie absoluten und relativen Zellbezügen |
||
7.2 |
Erstellung einfacher statistischer Tabellen |
||
7.3 |
Erstellung von Diagrammen |
||
8 |
Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik - Präsentation |
4 | 3 |
8.1 |
Grundlagen der Anwendung eines Präsentationsprogramms |
||
8.2 |
Layout-Bearbeitung, Corporate Design (CD) des Landes Berlin |
||
8.3 |
Erstellung einfacher, auf dem CD basierender Präsentationen |
||
9 |
E-Learning |
0,5 | 2 |
9.1 |
Grundzüge des E-Learning |
||
9.2 |
Risiken |
||
9.3 |
Überblick über vorhandene Angebote |
||
Leistungsnachweis schriftlich (elektronisch) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
Informations- und Kommunikationstechnik - 8 DStd. (Abschlusslehrgang)
Lernziele
Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die im Hauptlehrgang gewonnen Kenntnisse auffrischen und vertiefen und dabei
- die wesentlichen Regelungen zu Ergonomie, Datenschutz und Datensicherheit sowie zum Urheberrecht kennen, auf das eigene Arbeitsgebiet übertragen und anwenden,
- die weitere Entwicklung insbesondere im Bereich des E-Governments einschätzen können.
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Wiederholung und Vertiefung – Datenschutz und Datensicherheit, Urheberrecht |
2 | 3 |
1.1 |
Auffrischung der rechtlichen Grundlagen |
||
1.2 |
Bearbeitung von Fallbeispielen |
||
2 |
Wiederholung und Vertiefung – E-Government |
2 | 2 |
2.1 |
Auffrischung der rechtlichen Grundlagen insb. zu den Gründen und Zielen des E-Governments |
||
2.2 |
Aktueller Stand wesentlicher Vorhaben und aktuelle Entwicklungen |
||
3
|
Wiederholung und Vertiefung – Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik Präsentation |
4 | 3 |
3.1 |
Auffrischung zur Anwendung eines Präsentationsprogramms |
||
3.2 |
Erstellung einer Präsentation zu einem ausgewählten Vorhaben des E-Governments |
||
Bewertung mündliche Mitarbeit |
10.10 Staatsrecht (StR) - 34 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
Staatsrecht (StR) - 18 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen |
4 |
2 |
1.1 |
Historische Einführung (1848, 1871, 1919, 1933, 1949, 1990) |
||
1.2 |
Art. 20 und 1 GG |
||
1.3 |
Ewigkeitsklausel / Struktursicherungsklausel / Homogenitätsprinzip Art. 79 Abs. 3 GG / Art. 23 Abs. 1 GG / Art. 28 Abs. 1 GG |
||
1.4 |
Die Bundesrepublik als wehrhafte Demokratie |
||
2 |
Der deutsche Rechtsstaat |
1 |
2 |
2.1 |
Rechtsquellen („Normenpyramide“) |
||
2.2 |
Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU, Bund, Ländern |
||
2.3 |
Inhalt und Bedeutung der Rechtswegegarantie |
||
3 |
Bundesorgane |
2 |
2 |
4 |
Grundrechte |
4 |
3 |
4.1 |
Geltung / Wirkung von Grundrechten |
|
|
4.2 |
Grundrechtseinteilung |
|
|
4.3 |
Einschränkung von Grundrechten |
|
|
4.4 |
Bedeutung des „Auffanggrundrechtes“ – Art. 2 Abs. 1 GG |
|
|
4.5 |
Ausgewählte Grundrechte |
|
|
5 |
Bundesgesetzgebung |
1 |
2 |
|
|
|
|
6 |
Europäische Integration |
4 |
2 |
6.1 |
Art. 23 GG |
||
6.2 |
Grundzüge EUV/AEUV |
||
6.2.1 |
Werte / Ziele |
||
6.2.2 |
Organe der EU |
||
6.2.3 |
Rechtsnormen |
||
6.3 |
Verhältnis EUGH – BVerfG |
||
6.4 |
Finanzierung der EU |
||
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
Staatsrecht (StR) - 16 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Wiederholung und Vertiefung |
14 |
2 / 3 |
1.1 |
Wiederholung, Vertiefung, Aktualisierung, Anwendung der im Hauptlehrgang vermittelten Inhalte |
||
1.2 |
Schwerpunktsetzung auf - aktuelle politische Ereignisse (z.B. Wahlen/Regierungsbildungen/Entwicklung der europäischen Union) - aktuelle Urteile des EUGH oder des BVerfG - Erweiterung des Spektrums der im Hauptlehrgang behandelten Grundrechte |
||
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
10.11 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 30 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- Grundlagen des Verwaltungsrechts wissen,
- Grundbegriffe kennen und das Verwaltungsverfahren verstehen,
- Aufgaben des Rechts kennen,
- zwischen formellem und materiellem Recht sowie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden können,
- unbestimmte Rechtsbegriffe erkennen und diese auslegen können,
- gebundene und Ermessensverwaltung unterscheiden und pflichtgemäßes Ermessen ausüben können.
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Allgemeines Verwaltungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht.
Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 18 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Die öffentliche Verwaltung |
1 |
1 |
1.1 |
Der Begriff der öffentlichen Verwaltung |
|
|
1.2 |
Einteilung nach den Mitteln, mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden |
|
|
|
|
|
|
2 |
Träger und Gliederung der öffentlichen Verwaltung |
1 |
1 |
|
|
|
|
3 |
Die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Verwaltung |
1 |
1 |
3.1 |
Übersicht über das öffentliche Recht |
|
|
3.2 |
Der Stufenaufbau der Rechtsnormen |
|
|
|
|
|
|
4 |
Die Grundsätze des Verwaltungshandelns |
1 |
1 |
|
|
|
|
5 |
Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens |
2 |
1 |
|
|
|
|
6 |
Die Lehre vom Verwaltungsakt |
3 |
2 |
|
|
|
|
7 |
Die Zustellung |
1 |
2 |
|
|
|
|
8 |
Fehlerhafte Verwaltungsakte |
1 |
2 |
|
|
|
|
9 |
Die Rücknahme oder der Widerruf des Verwaltungsaktes |
1 |
2 |
10 |
Der Rechtsschutz |
2 |
2 |
|
|
|
|
11 |
Das Vollstreckungsverfahren |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
|
Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 12 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Die Grundsätze des Verwaltungshandelns (Vertiefung) |
2 |
2 |
|
|
|
|
2 |
Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (Vertiefung) |
1 |
2 |
|
|
|
|
3 |
Die Lehre vom Verwaltungsakt (Vertiefung, Übungen) |
3 |
3 |
|
|
|
|
4 |
Die Zustellung (Vertiefung, Übungen) |
1 |
3 |
|
|
|
|
5 |
Fehlerhafte Verwaltungsakte (Vertiefung) |
1 |
2 |
|
|
|
|
6 |
Die Rücknahme oder der Widerruf des Verwaltungsaktes (Vertiefung) |
1 |
2 |
|
|
|
|
7 |
Der Rechtsschutz (Vertiefung, Übungen) |
2 |
3 |
|
|
|
|
8 |
Das Vollstreckungsverfahren (Vertiefung, Übungen) |
1 |
3 |
|
|
|
|
Bewertung mündliche Mitarbeit |
|
|
10.12 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 34 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- können durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung prüfen und dabei verwaltungsrechtlich korrekt handeln,
- verstehen die Wandlung des Polizeibegriffs von der vorabsolutistischen Zeit bis zur heutigen Zeit,
- können die Besonderheiten des Polizei- und Ordnungsrechts innerhalb des Verwaltungsrechts hinsichtlich seiner Instrumentarien und Zuständigkeitsregelungen darlegen,
- verstehen die Ausbildungsinhalte „Kommunikation“, „Verwaltungstechnik“, „Einführung in das juristische Denken“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht“ als Grundlagen der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts,
- erarbeiten ein Rechtsgutachten (Vermerk) sowie ein Urteil (schriftlicher belastender Verwaltungsakt).
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Polizei- und Ordnungsrechts“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht.
Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 18 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs |
1 |
2 |
1.1 |
Der Staat als Friedens- und Ordnungsmacht |
|
|
1.2 |
Zur Geschichte des Polizeibegriffs |
|
|
1.3 |
Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts |
|
|
|
|
|
|
2 |
Ein Grundbegriff des POR - Gefahrenabwehr |
2 |
2 |
2.1 |
Ein weiter Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrecht – „Die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ |
|
|
|
|
|
|
3 |
Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr |
0,5 |
2 |
|
|
|
|
4 |
Die Ermessensausübung der Verwaltung |
0,5 |
2 |
|
|
|
|
5 |
Das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) |
0,5 |
2 |
6 |
Verantwortliche Personen (Adressaten) |
1 |
2 |
6.1 |
Begriffsbestimmungen |
|
|
6.2 |
Weitere Probleme der Adressatenregelung |
|
|
6.3 |
Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme |
|
|
|
|
|
|
7 |
Die Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen |
0,5 |
2 |
|
|
|
|
8 |
Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht |
1 |
2 |
|
|
|
|
9 |
Die Standardmaßnahmen |
1 |
2 |
|
|
|
|
10 |
Grundlagen der Ordnungsverfügung |
1 |
2 |
|
|
|
|
11 |
Die ordnungsbehördliche / polizeiliche Erlaubnis |
0,5 |
2 |
|
|
|
|
12 |
Der Verwaltungszwang: Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen |
2 |
2 |
12.1 |
Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges |
|
|
12.2 |
Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges |
|
|
12.3 |
Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges |
|
|
12.4 |
Zwangsmittelandrohung |
|
|
|
|
|
|
13 |
Die Ordnungsverfügung in der Praxis |
1,5 |
3 |
|
|
|
|
14 |
Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts in Stichworten |
1 |
2 |
|
|
|
|
15 |
Vertiefende Übungen nach Maßgabe der Lehrkraft |
2 |
3 |
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) aus den Punkten 1. bis 13. (praktischer Fall: Vermerk, Verfügung analog Beispiel im Lehrbrief) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
|
Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 16 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Wiederholung und Vertiefung |
14 |
3 |
1.1 |
Wiederholung des Lösungsschemas und Übungen anhand von Fällen, die insbesondere folgenden Bereichen des Eingriffsrechts – ohne dass damit eine ins einzelne gehende Vermittlung dieser Vorschriften verbunden ist – entnommen sind: - ASOG Bln - BerlLadÖffG - GastG - GrünanlG - JuSchG - HundeG Bln - LImSchG Bln - NiSG - NRSG Bln |
|
|
|
|
||
1.2 |
Das Verhältnis zum Ordnungswidrigkeitenrecht wird veranschaulicht. |
|
|
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) aus den Punkten 1. bis 13. (praktischer Fall: Vermerk, Verfügung analog Beispiel im Lehrbrief) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
|
10.13 Öffentliche Finanzwirtschaft / Haushaltsrecht (Haush) - 46 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
Öffentliche Finanzwirtschaft / Haushaltsrecht - 30 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Einführung |
2 |
2 |
1.1 |
Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes |
|
|
1.2 |
Haushaltskreislauf mit Haushaltsplankontrolle (Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung) |
|
|
|
|
|
|
2 |
Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
1 |
1 |
|
|
|
|
3 |
Aufstellung des Haushaltsplans mit Strukturdaten und Gliederung |
11 |
3 |
3.1 |
Allgemeine Deckungsmittel |
|
|
3.1.1 |
Steuern, Gebühren, Beiträge |
|
|
3.1.2 |
Finanzausgleich |
|
|
3.1.3 |
Darlehensaufnahmen |
|
|
3.1.4 |
Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes |
|
|
3.1.5 |
Sonstige Einnahmen |
|
|
3.2 |
Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen |
|
|
3.2.1 |
Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere - Personalausgaben mit Stellenplan - Konsumtive Sachausgaben - Investitionen |
|
|
3.2.2 |
Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
3.2.3 |
Zuwendungen |
|
|
3.3 |
Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplans |
||
3.3.1 |
Gesamtplan |
||
3.3.2 |
Einzelplan, Kapitel (Grobgliederung) |
||
3.3.3 |
Gruppen, Titel (Feingliederung) |
||
3.3.4 |
Anlagen |
||
3.4 |
Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen |
||
3.5 |
Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke |
||
3.6 |
Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplanes |
|
|
3.6.1 |
Hauptverwaltung |
|
|
3.6.2 |
Bezirke einschließlich Globalsummen |
|
|
3.7 |
Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung |
|
|
|
|
|
|
4 |
Zuständigkeiten im Haushaltsrecht |
2 |
3 |
4.1 |
Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung |
||
4.2 |
Leiterin/Leiter der Verwaltungszweige |
||
4.3 |
Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt |
||
4.4 |
Titelverwalterin/Titelverwalter |
||
4.5 |
Bestellbefugnis (rechtsgeschäftliche Vertretung) |
||
4.6 |
Anordnungsbefugnis |
||
4.7 |
Feststellungsbefugnisse |
||
|
|
|
|
5 |
Ausführung des Haushaltsplans |
12 |
3 |
5.1 |
Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben |
|
|
5.1.1 |
Erhebung von Einnahmen |
|
|
5.1.2 |
Forderungsmanagement mit Veränderung von Ansprüchen |
|
|
5.1.3 |
Bewirtschaftung der Ausgaben mit Grundsätzen |
|
|
5.1.4 |
Haushaltsüberwachung |
|
|
5.2 |
Auftragsvergabe und Bestellwesen |
|
|
5.2.1. |
Vergaberecht im Unterschwellenbereich (national) |
|
|
5.2.2 |
Vergaberecht im Oberschwellenbereich (EU-weit) |
||
5.2.3 |
Prüfung und Wertung von Angeboten |
||
5.2.4 |
Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots |
||
5.3 |
Anordnungswesen mit Buchungsverfahren Profiskal |
||
5.4 |
Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs |
||
5.4.1 |
Verfügungsbeschränkungen |
||
5.4.2 |
Nachtragshaushaltsplan / Ergänzungsplan |
||
5.4.3 |
Rücklagen |
||
5.5 |
Abweichungen vom Haushaltsplan |
||
5.5.1 |
Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit |
||
5.5.2 |
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen |
||
|
|
||
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
Öffentliche Finanzwirtschaft / Haushaltsrecht - 16 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Wiederholung und Vertiefung |
14 |
|
1.1 |
Die Anwärterinnen und Anwärter sind in der Lage, konkrete, fundierte Qualifizierungen in haushaltswirtschaftlichen Problemstellungen mit selbstständiger und eigenverantwortlicher Lösungskompetenz abzuleiten. |
|
|
1.2 |
Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Zusammenhang mit aktuellen Entwicklungen des klassischen Haushaltsrechts sowie neuen Konzepten und Methoden zur Steuerung einer modernen Haushaltswirtschaft (Ausführung des Haushaltsplans) |
|
|
1.3 |
Praktische Fallstudien zu den Themen
|
||
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
10.14 Verwaltungs-Betriebswirtschaft (VBW) - 10 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- kennen die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre,
- können das System der öffentlichen Wirtschaft beschreiben,
- können rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens aufzeigen,
- kennen betriebswirtschaftliche Methoden in der öffentlichen Verwaltung und können deren Anwendung beschreiben.
Verwaltungs-Betriebswirtschaft (VBW) - 10 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre |
2 |
3 |
1.1 |
Betriebswirtschaftslehre – eine Begriffserklärung |
|
|
1.2 |
Die Bedürfnisse und der Bedarf |
|
|
1.3 |
Güter-Rechte, Sach- und Dienstleistungen |
|
|
1.4 |
Betrieb und Unternehmen als Wirtschaftseinheiten |
|
|
1.5 |
Der Betriebsprozess |
|
|
1.6 |
Produktionsfaktoren und Faktorkombination |
|
|
1.7 |
Ausgewählte Erfolgsgrößen im betriebswirtschaftlichen Prozess |
|
|
1.8 |
Das betriebliche Risiko vor dem Hintergrund des KonTraG |
|
|
|
|
|
|
2 |
Grundsätzliche Entscheidungen in der öffentlichen Verwaltungswirtschaft |
3 |
3 |
2.1 |
Einführung |
|
|
2.2 |
Das System der öffentlichen Verwaltung |
|
|
2.3 |
Handlungssystem und Zielsystem |
|
|
2.4 |
Die Organisation |
|
|
2.5 |
Wirtschaftlichkeitsberechnungen |
|
|
2.6 |
Beschaffung und Lagerhaltung |
|
|
2.7 |
Buchführung |
|
|
|
|
|
|
3 |
Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens |
1 |
2 |
3.1 |
Das BGB als Grundlage für Privatverhältnisse |
|
|
3.1 |
Schuldverhältnisse |
|
|
3.3 |
Wesen des Vertrages |
|
|
|
|
|
|
4 |
Einzug betriebswirtschaftlicher Methoden in die öffentliche Verwaltung |
3 |
3 |
4.1 |
Einführung |
||
4.2 |
Aufgaben und Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung |
||
4.3 |
Praktische Beispielfälle für den Einsatz der Kosten- und Leistungsrechnung |
||
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit |
1 |
10.15 Beamtenrecht (BR) - 28 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- kennen die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts,
- können das Beamtenverhältnis als Rechtsverhältnis darstellen,
- können verschieden Arten von Beamtenverhältnissen aufzeigen und voneinander unterscheiden,
- kennen Ernennungsfälle und deren Voraussetzungen,
- kennen Ernennungsfehler und können deren Rechtsfolgen darstellen,
- können Grundzüge des Laufbahnrechts beschreiben,
- kennen die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten,
- können die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten benennen,
- kennen Beendigungsgründe und deren Rechtsfolgen.
Beamtenrecht (BR) - 16 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Grundlagen |
2 |
1 |
1.1 |
Einführung in das Stoffgebiet |
|
|
1.2 |
Wichtige Rechtsvorschriften |
|
|
1.3 |
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums |
|
|
1.4 |
Einteilung der Beamtinnen und Beamten |
|
|
1.5 |
Übergeordnete Stellen |
|
|
|
|
|
|
2 |
Ernennung |
4 |
2 |
2.1 |
Stellenausschreibung |
|
|
2.2 |
Auswahlverfahren, Landespersonalausschuss |
|
|
2.3 |
Ernennung |
|
|
2.4 |
Ernennungsfälle |
|
|
2.5 |
Ernennungsurkunden |
|
|
2.6 |
Fehlerhafte Ernennungen |
|
|
2.7 |
Grundzüge des Laufbahnrechts |
|
|
|
|
|
|
3 |
Pflichten der Beamtinnen und Beamten |
2 |
2 |
3.1 |
Pflichten |
|
|
3.2 |
Folgen von Pflichtverletzungen |
|
|
4 |
Rechte der Beamtinnen und Beamten |
3 |
2 |
4.1 |
Rechte |
|
|
4.2 |
Alimentation (Grundlagen der Besoldung) |
|
|
|
|
|
|
5 |
Funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis |
2 |
1 |
5.1 |
Umsetzung |
|
|
5.2 |
Abordnung |
|
|
5.3 |
Versetzung |
|
|
5.4 |
Allgemeingültiges (Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen) |
|
|
|
|
|
|
6 |
Beendigung des Beamtenverhältnisses |
1 |
2 |
6.1 |
Entlassung |
|
|
6.2 |
Verlust der Beamtenrechte |
|
|
6.3 |
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis |
|
|
6.4 |
Ruhestand |
|
|
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
|
Beamtenrecht (BR) - 12 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
10 |
3 |
1.1 |
Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen |
|
|
1.2 |
Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung/Bescheid) insbesondere zu den Themen - Einstellungsverfahren - Fehlerhafte Ernennungen - Nebentätigkeit - Pflichtverletzungen (Dienstvergehen) und Folgen - Bezügebestandteile - Beendigung |
|
|
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
|
10.16 (öffentliches) Arbeitsrecht (ArbR) - 28 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
(öffentliches) Arbeitsrecht (ArbR) - 16 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Begriff und Aufgaben des Arbeitsrechts |
1 |
1 |
1.1 |
Begriff |
|
|
1.2 |
Privatrecht |
|
|
1.3 |
Individual-, Kollektivarbeitsrecht |
|
|
1.4 |
Vertrags-, Abschluss-, Inhaltsfreiheit |
|
|
1.5 |
Arbeitnehmendenschutz |
|
|
1.6 |
Rechtsquellen des Arbeitsrechts |
|
|
1.7 |
Auflösung von Normenkonkurrenzen und Normenkollisionen (Rang-, Günstigkeits-, Ablösungs-, Spezialitätsprinzip) |
|
|
|
|
|
|
2 |
Tarifvertragsrecht |
1 |
1 |
2.1 |
Koalitionsfreiheit und Merkmale einer Koalition |
|
|
2.2 |
Gewerkschaften und Arbeitgebendenverbände |
|
|
2.3 |
Tarifvertrag |
|
|
2.4 |
Tariffähigkeit |
|
|
2.5 |
Inhalt des Tarifvertrages |
|
|
|
|
|
|
3 |
Die Begründung des Arbeitsverhältnisses |
2 |
2 |
3.1 |
Stellenausschreibung |
|
|
3.2 |
Auswahlverfahren |
|
|
3.3 |
Form und wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages |
|
|
3.4 |
Einwendungen |
|
|
4 |
Befristete Arbeitsverhältnisse |
1 |
2 |
4.1 |
Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund) |
|
|
4.2 |
Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund) |
|
|
4.3 |
Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses |
|
|
4.4 |
Weiterbeschäftigung nach Fristablauf |
|
|
4.5 |
Anrufung des Arbeitsgerichtes |
|
|
4.6 |
Tarifliche Regelung |
|
|
|
|
|
|
5 |
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis |
2 |
2 |
5.1 |
Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden |
|
|
5.2 |
Arbeit gegen Entgelt |
|
|
5.3 |
Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden |
|
|
5.4 |
Treuepflicht der Arbeitnehmenden |
|
|
|
|
|
|
6 |
Nebentätigkeiten |
1 |
2 |
6.1 |
Berufsfreiheit |
|
|
6.2 |
Anzeige |
|
|
6.3 |
Untersagung, Auflagen |
|
|
6.4 |
Beteiligungsrechte |
|
|
|
|
|
|
7 |
Personelle Einzelmaßnahmen |
2 |
2 |
7.1 |
Umsetzung |
|
|
7.2. |
Abordnung |
|
|
7.3 |
Versetzung |
|
|
7.4 |
Allgemeingültiges (Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen) |
|
|
|
|
|
|
8 |
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
1 |
2 |
8.1. |
Voraussetzungen |
|
|
8.2 |
Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht |
|
|
8.3 |
Ein Dritter hat die Arbeitsunfähigkeit verschuldet |
|
|
8.4 |
Vorübergehende Verhinderung |
|
|
8.5 |
Erkrankung im Ausland |
|
|
9 |
Erholungsurlaub |
1 |
2 |
9.1 |
Dauer |
|
|
9.2 |
Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs |
|
|
9.3 |
Urlaubszeitpunkt |
|
|
9.4 |
Übertragbarkeit |
|
|
9.5 |
Urlaubsabgeltung |
|
|
|
|
|
|
10 |
Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
2 |
2 |
10.1 |
Zeitablauf oder Zweckerreichung |
|
|
10.2 |
Erreichen der Altersgrenze |
|
|
10.3 |
Auflösungsvertrag |
|
|
10.4 |
Abmahnung |
|
|
10.5 |
Fristgemäße oder fristlose Kündigung |
|
|
10.6 |
Anfechtung |
|
|
10.7 |
Arbeitsgerichtsbarkeit |
|
|
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
|
(öffentliches) Arbeitsrecht (ArbR) - 12 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
10 |
3 |
1.1 |
Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen |
|
|
1.2 |
Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung/Bescheid) insbesondere zu den Themen - Personelle Einzelmaßnahmen - Urlaub - Krankheitsbedingte Fehlzeiten - Nebentätigkeit |
|
|
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
|
10.17 Sozialhilferecht (Soz) - 40 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- können das Sozialstaatsprinzip und das System der sozialen Sicherung darstellen,
- kennen die Grundsätze, Träger und Zuständigkeiten der Sozialhilfe,
- können die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung definieren, das Spektrum der Selbsthilfemöglichkeiten erkennen und die Bewilligung von laufenden und einmaligen Leistungen darlegen,
- können die Begrifflichkeiten Einkommen und Vermögen erläutern, verstehen den Einsatz von Einkommen und können den Einsatz von Vermögen richtig verlangen.
Sozialhilferecht (Soz) - 18 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Der Sozialstaat |
1 |
1 |
1.1 |
Historische Entwicklung des sozialen Systems |
|
|
1.2 |
Das Sozialstaatsprinzip |
|
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1.3 |
Bestandsgarantie |
|
|
1.4 |
Rechtsweg und Sozialgerichtsbarkeit (SGB X) |
|
|
|
|
|
|
2 |
Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland |
3 |
2 |
2.1 |
Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland |
|
|
2.2 |
Drei-Säulen-Theorie |
|
|
2.3 |
Aufgaben, Struktur und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB) – Überblick über die unterschiedlichen Leistungen |
|
|
2.4 |
Die Ausgabe der sozialen Sicherung |
|
|
2.5 |
Finanzierung der Sozialleistungen |
|
|
|
|
|
|
3 |
SGB XII - Grundsätze der Sozialhilfe |
3 |
2 |
3.1 |
Aufgabe der Sozialhilfe |
|
|
3.2 |
Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) |
|
|
3.3 |
Besonderheit des Einzelfalls (Individualprinzip) |
|
|
3.4 |
Rechtsanspruch auf Sozialhilfe |
|
|
3.5 |
Einsetzen der Hilfe |
|
|
3.6 |
Vorbeugende, nachgehende Hilfe |
|
|
3.7 |
Formen der Sozialhilfe |
|
|
3.8 |
Mitwirkungspflichten der Leistungsbezieher |
|
|
3.9 |
Träger der Sozialhilfe |
|
|
3.10 |
Örtliche und sachliche Zuständigkeit |
|
|
3.11 |
Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden |
|
|
3.12 |
Hilfe in besonderen Lebenslagen |
|
|
3.12.1 |
Persönliche und sachliche Voraussetzungen |
|
|
3.12.2 |
Wirtschaftliche Voraussetzungen |
|
|
3.12.3 |
Die Einkommensgrenzen |
|
|
|
|
|
|
4 |
Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung |
3 |
3 |
4.1 |
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Zielgruppen |
|
|
4.2 |
Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten der Hilfesuchenden |
|
|
4.3 |
Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs (incl. praktischer Rechtsanwendung) |
|
|
4.4 |
Laufende und einmalige Hilfen für den Lebensunterhalt |
|
|
4.5 |
Sozialhilfe an Ausländerinnen und Ausländer |
|
|
4.6 |
Besonderheiten der Grundsicherung |
|
|
|
|
|
|
5 |
Bedarfsdeckungsmöglichkeiten |
3 |
3 |
5.1 |
Einsatz der Arbeitskraft |
|
|
5.2 |
Einkommen und Vermögen (incl. praktischer Rechtsanwendung) |
|
|
5.2.1 |
Begriff des Einkommens |
|
|
5.2.2 |
Einkommensarten |
|
|
5.2.3 |
Nicht anzurechnende Einkommen |
|
|
5.2.4 |
Bereinigung von Einkommen |
|
|
5.2.5 |
Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen |
|
|
5.3 |
Begriff des Vermögens |
|
|
5.3.1 |
Verwertung |
|
|
5.3.2 |
Geschütztes Vermögen |
|
|
5.3.3 |
Darlehensweise Gewährung der Hilfe |
|
|
|
|
|
|
6 |
Hilfe in besonderen Lebenslagen |
2 |
2 |
6.1 |
Persönliche und sachliche Voraussetzungen |
|
|
6.2 |
Wirtschaftliche Voraussetzungen |
|
|
6.3 |
Die Einkommensgrenzen |
|
|
|
|
|
|
7 |
Ansprüche der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen |
1 |
2 |
7.1 |
Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) |
|
|
7.2 |
Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe |
|
|
7.3 |
Überleitung von Ansprüchen bzw. Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen |
|
|
7.4 |
Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern |
|
|
7.5 |
Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern |
|
|
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
|
Sozialhilferecht (Soz) - 12 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Aktualisierung, Wiederholung und Vertiefung |
12 |
3 |
1.1 |
Vertiefende Fallbearbeitung (Vermerk, Bescheid); Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen |
|
|
1.2 |
Vertiefungen zu einzelnen Themen aus dem Hauptlehrgang, insbesondere: - Nachrang und Rückzahlbarkeit von Sozialhilfen - Einkommen und Vermögen - Soziales System und Verfassung - Personenkreise und Zuständigkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
Bewertung mündliche Mitarbeit |
|
|
10.18 Zivilrecht - 30 DStd.
Lernziel:
Die Anwärterinnen und Anwärter
- kennen die Systematik des Bürgerlichen Rechts,
- können die Akteure des bürgerlichen Rechts beschreiben,
- können allgemeines Schulrecht abgrenzen,
- setzen sich mit einzelnen Schuldverhältnissen auseinander,
- können Sachenrecht darlegen,
- können die Grundzüge des Familien- und Erbrechts darlegen,
- können das Gerichtsverfahren in Zivilsachen erläutern.
Zivilrecht - 22 DStd. (Hauptlehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Einführung |
1 |
1 |
1.1 |
Grundbegriffe (Ordnungsfunktionen; Recht für das bürgerliche Leben; bürgerliches Recht im Privatrecht; Abgrenzung zum öffentlichen Recht) |
|
|
1.2 |
Entstehung und Grundlagen des BGB |
|
|
1.3 |
Einteilung des BGB (die einzelnen Bücher; das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze) |
|
|
|
|
|
|
2 |
Allgemeiner Teil des BGB |
4 |
2 |
2.1 |
Natürliche Personen (Rechts-, Partei-, Handlungs-, Geschäfts-, Delikts- und Prozessfähigkeit; Verbraucher, Wohnsitz, gerichtliche Zuständigkeit) |
|
|
2.2 |
Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten; Entstehung; Mitgliedschaft; Organisation; Haftung; Abwicklung) |
|
|
2.3 |
Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen; wesentliche Bestandteile; Scheinbestandteile) |
|
|
2.4 |
Willenserklärung (Form; Auslegung; Wirksamwerden; Vertretung; Vollmacht; Einwilligung und Genehmigung) |
|
|
2.5 |
Verträge (Abschluss; Arten; Formvorschriften; Nichtigkeitsgründe; Beendigung von Schuldverhältnissen) |
|
|
2.6 |
Fristen und Termine |
|
|
2.7 |
Verjährung von Ansprüchen |
|
|
|
|
|
|
3 |
Allgemeines Schuldrecht |
3 |
2 |
3.1 |
Grundsatz der Vertragsfreiheit |
|
|
3.2 |
Leistungspflicht, Leistungsstörungen |
|
|
3.3 |
Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden |
|
|
4 |
Einzelne Schuldverhältnisse |
3 |
2 |
4.1 |
Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf; Schenkung; Miete; Leihe; Darlehen; Dienst- und Werkvertrag; Auftrag; Bürgschaft), Gewährleistungsansprüche |
|
|
4.2 |
Gesetzliche Schuldverhältnisse (Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Deliktrecht; Verschuldenshaftung; Gefährdungshaftung; Rechtsfolgen; Verrichtungsgehilfe) |
|
|
|
|
|
|
5 |
Sachenrecht |
3 |
2 |
5.1 |
Besitz (Erwerb; Arten; Verlust; Vorgehen gegen Entzieher/Störer) |
|
|
5.2 |
Eigentum (Inhalt; Grenzen; Verfassungsschranken; Eigentumsschutz; Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Überblick über das Grundbuch; Erwerb vom Nichtberechtigten; Kreditsicherung) |
|
|
|
|
|
|
6 |
Familienrecht |
1 |
|
6.1 |
Verlöbnis, Ehe |
|
|
6.2 |
Verwandtschaft, Unterhalt |
|
|
|
|
|
|
7 |
Erbrecht |
1 |
|
7.1 |
Gesetzliche und testamentarische Erbfolge |
|
|
7.2 |
Pflichtteil, Ehegatten |
|
|
7.3 |
Erbschein |
|
|
|
|
|
|
8 |
Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen |
4 |
2 |
8.1 |
Der Begriff des Zivilprozessrechts (die ordentlichen Gerichte; die am Zivilprozess Beteiligten; Zivil- und Verwaltungsgerichtsweg; Instanzenzüge; örtliche und sachliche Zuständigkeit) |
|
|
8.2 |
Das Verfahren in erster Instanz (Klagearten; Klageschrift; Verhandlung; schriftliches Verfahren; Beweisverfahren; Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits; Kosten des Rechtsstreits; Prozesskostenhilfe) |
|
|
8.3 |
Das Mahnverfahren |
|
|
8.4 |
Grundzüge der Zwangsvollstreckung |
|
|
|
|
|
|
|
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit |
2 |
|
Zivilrecht - 8 DStd. (Abschlusslehrgang)
Zuordnung der DStd. | Lernzielstufe | ||
---|---|---|---|
1 |
Wiederholung und Vertiefung |
|
|
1.1 |
Allgemeiner Teil des BGB - Willenserklärung - Wirksamwerden - Verträge - Abschluss - Formvorschriften - Beendigung von Schuldverhältnissen - Verjährung von Ansprüchen |
3 |
2 |
1.2 |
Allgemeines Schuldrecht - Leistungsstörungen - Kauf - Gewährleistungsansprüche |
3 |
2 |
1.3 |
Sachenrecht - Besitz - Eigentum - Übertragung beweglicher Sachen |
2 |
3 |
|
|
|
|
|
Bewertung mündliche Mitarbeit |
|
|
11. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
12. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte"
1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (dienstbegleitende Unterweisung)
Rechtliche Grundlage
- (Bundes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten
- (Landes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
- Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der VAk
Dauer der dienstbegleitenden Unterweisung
Gemäß § 4 Absatz 5 (Bundes-) VO VFA sind den Auszubildenden zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse in einer „dienstbegleitenden Unterweisung“ zu vermitteln. Sie wird in der Abteilung I der VAk durchgeführt und umfasst 294 Doppelstunden in drei Unterrichtsblöcken:
1. Ausbildungsjahr - Block I | Dezember bis Mitte Februar |
2. Ausbildungsjahr - Block II | September bis Ende November |
3. Ausbildungsjahr - Block III | Mitte Februar bis Ende April |
(Ein Ausbildungsjahr dauert i.d.R. vom 1. September bis 31. August des Folgejahres)
Unterrichtsorganisation
Der Unterricht findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise mit in der Regel 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) statt.
Die Unterrichtszeiten sind:
- A-Zeit: 08:00 – 11:10 Uhr
- B-Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
- C-Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr (in Einzelfällen)
Fachgebiete
Die Inhalte der einzelnen Fachgebiete basieren auf den Lehrplänen der VAk.
Ziel ist die Vermittlung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen für eine qualifizierte Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung.
Die einzelnen Fachgebiete können Sie der Übersicht „Stoffverteilung“ entnehmen.
Leistungsnachweise
Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis ab.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Lehrplänen der VAk und § 4 der Lehrgangsordnung.
Zeugnis
Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen Bewertungen zu entnehmen sind. Eine Zweitschrift erhält die Ausbildungsbehörde.
2. Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen
In den Themenbereichen Politik, Europa und Diversity werden neben dem regulären Unterricht Projekte (i.d.R. ein Tag) sowie Studienfahrten (mehrtägig – in Deutschland oder dem nahen Ausland) durchgeführt.
Die Projekte werden in Kooperation mit themenrelevanten Partnern durchgeführt (u.a. mit dem Deutschen Bundestag, dem Abgeordnetenhaus Berlin, der Europäischen Kommission, der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, sowie Gedenkstätten in Berlin und Brandenburg).
Die Ausschreibungen und Anmeldungen für die Projekte und Fahrten erfolgen über die Ausbildungsleitungen.
3. Informationen der zuständigen Stelle nach BBiG
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Die Zwischenprüfung findet im 2. Ausbildungsjahr (i.d.R. im Januar/Februar), die Abschlussprüfung im 3. Ausbildungsjahr (i.d.R. schriftlich im Mai/Juni und praktisch im August) statt.
Die Anmeldung zur Prüfung hat, unter Beachtung der Anmeldefrist, schriftlich durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen.
Nachteilsausgleich
Gem. § 14 Abs. 3 der Prüfungsordnung sind Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche Nachteile haben, auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Prüfungsteilnehmer, auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.
Schlichtungsausschuss
Für den Fall einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbehörde hat die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss berufen, der zwischen den Parteien vermittelnd wirken soll.
Weiterbildungsstipendium
Das Weiterbildungsstipendium richtet sich an talentierte und leistungsbereite Fachkräfte unter 25 Jahren, die bereits ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Mit einem Weiterbildungsstipendium können Fachkräfte bis zu drei Jahre fachliche oder fachübergreifende Weiterbildungen finanzieren. Damit unterstützt das Bundesbildungsministerium junge Menschen, sich in ihrem Beruf durch Weiterbildung zu qualifizieren und neue berufliche Möglichkeiten bis hin zur Selbständigkeit zu entdecken.
Nähere Informationen: https://www.bmbf.de/de/das-weiterbildungsstipendium-883.html
Berichtsheft
Auszubildende haben gem. § 6 (Bundes-)VO VFA ein Berichtsheft zu führen, welchem der inhaltliche und zeitliche Verlauf der Ausbildung zu entnehmen ist. Es dient dem Nachweis des Ausbildungsfortschritts und ist bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung der zuständigen Stelle vorzulegen.
Ziel des Berichtsheftes ist es, – zumindest stichpunktartig – den sachlichen sowie zeitlichen Ablauf der Ausbildung wiederzugeben. Es dient der Systematisierung der Berufsausbildung, um allen Beteiligten (Azubi, Ausbilder/innen, Praxisanleiter/innen, Berufsschule, zuständiger Stelle – ggf. auch den gesetzlichen Vertretern) einen nachvollziehbaren kurzen Überblick – aber auch Nachweis - über den ordnungsgemäßen Ausbildungsverlauf zu geben. Darüber hinaus sollen die Auszubildenden durch die regelmäßige Führung des Berichtsheftes zur Reflexion über die wesentlichen fachlichen und berufspraktischen Inhalte des Ausbildungsberufes angeregt werden.
Wesentliche Empfehlungen und Hinweise sind:
- Auszubildende führen das Berichtsheft während der Ausbildungszeit
- Eine Bewertung des Berichtsheftes – z.B. für die Abschlussprüfung – erfolgt nicht
- Das Berichtsheft ist vom Azubi mindestens wöchentlich zu führen
- Zumindest stichwortartig sind die konkreten Arbeitstätigkeiten in den Praxisstationen, Themen des Berufsschulunterrichts, ggf. Themen der dienstbegleitenden Unterweisung (Verwaltungsakademie) und/oder sonstige Schulungen / Ausbildungsmaßnahmen - getrennt voneinander - zu dokumentieren
- Das Berichtsheft wird durch den Ausbildenden mindestens monatlich geprüft (insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit) und abgezeichnet.
Die zuständige Stelle empfiehlt, das Berichtsheft nicht handschriftlich, sondern rechnergestützt führen zu lassen, da somit ein typisches Arbeitsmittel routinemäßige Verwendung findet und die regelmäßige Verwendung dem allgemeinen Ausbildungsziel förderlich ist.
Hilfsmittelregelungen für die dienstbegleitende Unterweisung, die Zwischen- und die Abschlussprüfung
Behandlung der zugelassenen Hilfsmittel
Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten.
Hiervon ausgenommen sind
- handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen),
- Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠)
- Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY).
Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig.
Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. (Gem. des Beschlusses der Prüfungsausschüsse „Verwaltungsfachangestellte/r“ vom 08.04.2013 ist das Notieren von Paragraphen (ggf. mit Absatz und Kurzbezeichnung der Vorschrift, z.B. § 17 (1) ASOG) auf Trennblättern und Reitern erlaubt, nicht jedoch von Verweisungen auf andere Normen. Verweisungen dürfen nur direkt an der Norm angebracht werden.) Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden.
Verbotene Hilfsmittel
- Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!)
- PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches
Weitere Informationen
Selbstverständlich können Sie Federtaschen, Getränke und Glücksbringer, die Ihnen noch Platz zum Schreiben lassen, gern auf dem Tisch behalten.
Prüfungsarbeiten
Auf der Internet-Seite der Verwaltungsakademie Berlin finden Sie Prüfungsarbeiten (ohne Lösungen) zum Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter aus vergangenen Jahren als pdf-Dateien zum Herunterladen.
4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
vom 19. Mai 1999
5. Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
vom 26. August 1999
6. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
vom 19. November 2013
ABZ L
Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040
Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2013 gemäß § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG – in der der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. Mai 2015 geänderten Fassung.
Prüfungsordnung
Erster Abschnitt - Allgemein
§ 1 - Verwendete Bezeichnungen
Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
Zweiter Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 2 - Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfung errichtet die VAk als zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(2) Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden.
§ 3 - Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter. In geeigneten Fällen soll dem Prüfungsausschuss ein Dozent der Verwaltungsakademie angehören.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmervertreter werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 hat die zuständige Stelle das Vorschlagsrecht.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
§ 4 - Befangenheit
(1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder ihm/ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dürfen nicht mitwirken.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle bzw. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann sie eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet scheint.
§ 5 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Wahl des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(3) Zur Sicherstellung eines geordneten Prüfungsablaufs können erforderliche Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 6 - Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. In der Durchführung des Geschäftsbetriebes wird er von der zuständigen Stelle unterstützt.
(2) Über den Verlauf der Beratungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Der zuständigen Stelle ist eine Durchschrift des Protokolls zu übersenden.
§ 7 - Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Dritter Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung
§ 8 - Prüfungstermine
(1) Prüfungen werden nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, angesetzt. Die zuständige Stelle legt unter Berücksichtigung der organisatorischen Rahmenbedingungen die Termine fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden in der Regel mindestens 3 Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen
oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen sind auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
§ 10 - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache (eineinhalbfache) der Zeit, die gemäß § 45 BBiG als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
§ 11 - Anmeldungen zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
- in den Fällen des § 9 und § 10 Abs. 1
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
- vorgeschriebene Berichtshefte und Ausbildungsnachweise
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
- in den Fällen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 10 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i. S. des § 10 Abs. 3
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
In den Fällen des § 11 Abs. 3 Ziffer 1 ist auch eine Bestätigung des Ausbilders über das Vorliegen der erforderlichen Nachweise ausreichend.
§ 12 - Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.
Vierter Abschnitt - Durchführung der Prüfung
§ 13 - Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§ 14 - Prüfungsgegenstand
(1) Soweit die Ausbildungsordnung die Gliederung der Prüfung und die Prüfungsanforderungen nicht bereits regelt, sind sie in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung zu bestimmen, die die zuständige Stelle nach Maßgabe des § 47 BBiG erlässt.
(2) Die Anlage soll enthalten:
- die Inhalte der Prüfung
- die Gliederung der Prüfung
- die anzufertigenden schriftlichen Arbeiten
- die Anforderungen in der Fertigungsprüfung
- die Anforderungen in der mündlichen/praktischen Prüfung
(3) Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche Nachteile haben, sind auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Prüfungsteilnehmer, auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.
§ 15 - Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss/den Prüfungsausschüssen als übernommen.
§ 16 - Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und stellvertretenden Mitglieder können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen.
(2) An den praktischen / mündlichen Prüfungen können bei Bediensteten des Landes Berlin ein Mitglied des Hauptpersonalrats, im Übrigen ein Mitglied der zuständigen Ausbildungsbehörde sowie der örtlichen Personalvertretung / Jugend- und Auszubildendenvertretung – soweit es sich nicht um Auszubildende des entsprechenden Ausbildungsberufes handelt - teilnehmen.
(3) Bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis dürfen neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur die Vertreter der zuständigen Stelle in Ausübung ihrer Aufgabenwahrnehmung als Geschäftsstelle anwesend sein.
§ 17 - Leitung, Aufsicht und Organisation
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, welche sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(3) Die den Prüflingen mit der Einladung mitgeteilten Prüfungskennziffern sollen bei den schriftlichen Prüfungen zur Anonymisierung aller Arbeiten verwendet werden. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.
§ 18 - Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Fünfter Abschnitt - Prüfungsergebnis
§ 21 - Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
(2) Die Prüfungsleistungen sind mit ganzen Punkten zu bewerten.
(3) Jede schriftlich zu erbringende Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Bei abweichenden Beurteilungen soll eine Einigung erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande und weichen die Bewertungen um nicht mehr als zehn Punkte voneinander ab, gilt der ganzzahlig aufgerundete Durchschnitt als gemeinsame Bewertung. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 22 - Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt – mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses ist die Punktsumme aus den jeweils erteilten Prüfungsleistungen durch die Anzahl der Prüfungsfächer zu teilen – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Aus der durchschnittlichen Punktsumme ist das Gesamtergebnis zu ermitteln. Hierbei sind folgende den Punktwerten entsprechenden Noten zu berücksichtigen:
100 bis 92 Punkte | =sehr gut (1) |
unter 92 – 81 Punkte | =gut (2) |
unter 81 – 67 Punkte | =befriedigend (3) |
unter 67 – 50 Punkte | =ausreichend (4) |
unter 50 – 30 Punkte | =mangelhaft (5) |
unter 30 – 0 Punkte | =ungenügend (6) |
(3) Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob die Prüfung „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ wurde.
§ 23 - Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG“
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers
- den Ausbildungsberuf
- das Gesamtergebnis der Prüfung (unter Benennung der erreichten Punktsumme),
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) enthalten sein.
(3) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist dem Ausbildenden zu übersenden.
(4) Über die Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt.
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.
§ 25 - Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den Prüfungsfächern zu befreien, in denen er mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 22 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 bis 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
Sechster Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung
§ 26 - Prüfungstermin
Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 27 - Anmeldung, Ladung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist von dem Ausbildenden nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nach Unterrichtung des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle schriftlich vorzunehmen.
(2) Der Anmeldung sind eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft / der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt worden ist, und eine Kopie der Zeugniskarte der Berufsschule beizufügen.
(3) Die zuständige Stelle lädt die Auszubildenden zur Prüfung ein.
§ 28 - Prüfungszweck, Prüfungsgegenstand
(1) Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes des Auszubildenden, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
(2) Durch die Zwischenprüfung ist festzustellen, ob der Auszubildende die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr, soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes vorsieht, aufgeführten Fertigkeiten beherrscht, die insoweit notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und insoweit mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
§ 29 - Gliederung und Dauer der Prüfung
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung.
§ 30 - Prüfungsaufgaben
Der § 15 findet entsprechende Anwendung.
§ 31 - Feststellung des Ausbildungsstandes
Der Prüfungsausschuss stellt anhand der bearbeiteten Prüfungsaufgaben den Ausbildungsstand, insbesondere etwaige Mängel, fest. Die Bewertung der Prüfungsaufgaben richtet sich nach § 21.
§ 32 - Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die zuständige Stelle eine Prüfungsbescheinigung aus.
(2) Die Prüfungsbescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
(3) Die Prüfungsbescheinigung erhalten der Auszubildende, der gesetzliche Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.
Siebter Abschnitt - Umschulung
§ 33 - Umschulungsprüfungen
(1) Für Umschulungsprüfungen ist diese Prüfungsordnung mit Ausnahme des sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Die Prüfung erfolgt nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.
(2) Der Prüfling wird auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle befreit, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 34 - Rechtsbehelf
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 35 - Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß § 22 Abs. 4 sind zehn Jahre nach Abschluss aufzubewahren.
§ 36 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
§ 37 - Außerkrafttreten
Mit In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Mai 2010 (ABl. S. 2006) außer Kraft.
7. Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der Verwaltungsakademie Berlin
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
vom 12. Juni 2017
ABZ 1
Telefon: 90229 – 8041, intern: 9229 – 8041
erlassen durch Beschluss des Vorstandes der Verwaltungsakademie Berlin vom 15.02.2018 gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 der VAkVO
Abschnitt I
§ 1 - Allgemeines
Die Verwaltungsakademie Berlin vermittelt zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung in einer dienstbegleitenden Unterweisung.
§ 2 - Anmeldung
Die Ausbildungsbehörden des Landes Berlin melden – soweit die Ausbildungsordnung es vorsieht – zur dienstbegleitenden Unterweisung an der Verwaltungsakademie Berlin alle Auszubildenden der Ausbildungsberufe, mit denen sie einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben.
§ 3 - Lehrpläne
Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Fachgebiete der dienstbegleitenden Unterweisung Lehrpläne auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Voraussetzung für die Ablegung eines Leistungsnachweises ist, dass der/die Auszubildende mindestens 2/3 der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Fachgebiets besucht hat.
(2) Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Auszubildende zum Leistungsnachweis antritt.
(3) Versäumen Auszubildende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen (Nachschreibetermin). Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
(4) Fehlzeiten bei Nachschreibeterminen werden nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder durch schriftliche Mitteilung der Auszubildenden entschuldigt. Andernfalls gilt die Leistung als verweigert und wird mit der Note ungenügend bewertet.
(5) Haben Auszubildende eine 2/3 Anwesenheit nicht erreicht, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, das Fachgebiet nachzuholen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
(6) Möchte ein Auszubildender/eine Auszubildende, der/die die 2/3 Anwesenheit nicht erreicht hat, dennoch am Leistungsnachweis teilnehmen, hat er seine/sie ihre Gründe zur Teilnahme sowie den Erwerb des erforderlichen Fach- und Methodenwissens darzulegen. Der schriftliche – formlose – Antrag muss neben diesen Darlegungen eine Erklärung enthalten, dass auf die Möglichkeit zur Nachholung des Fachgebietes verzichtet wird. Der Antrag
ist in jedem Einzelfall von den Lehrgangsverantwortlichen – unter Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers – zu entscheiden.
(7) Auszubildende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die Verwaltungsakademie Berlin festzulegen.
(8) Die Verwaltungsakademie Berlin teilt nach Beendigung eines Unterrichtsblockes den Ausbildungsbehörden die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller schriftlichen und mündlichen Leistungen zugrunde zu legen.
Abschnitt II
§ 6 - Lehrgangsdauer
(1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r umfasst ca. 300 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt.
(2) Die dienstbegleitende Unterweisung an der VAk findet zu folgenden Zeiten statt:
1. Unterrichtsblock:
1. Ausbildungsjahr – Dezember bis Mitte Februar
2. Unterrichtsblock:
2. Ausbildungsjahr – Mitte September bis Ende November
3. Unterrichtsblock:
3. Ausbildungsjahr – Mitte Februar bis Ende April
(3) Der Unterricht findet in der Regel an drei Tagen pro Woche statt.
(4) Die Planung der dienstbegleitenden Unterweisung der Verwaltungsfachangestellten mit Doppelqualifikation kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgen.
§ 7 - Lehrgangsinhalte
(1) Die dienstbegleitende Unterweisung besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Verwaltungstechnik |
Haushaltsrecht |
Berliner Verfassungsrecht |
Informationstechnik |
Kommunikation |
Arbeitsrecht |
Beamtenrecht |
Sozialhilferecht |
Polizei- und Ordnungsrecht |
Staatsrecht – Repetitorium |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Einführung in das juristische Denken |
Projekt Politik |
§ 8 - Zeugnis
Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen sind.
Abschnitt III - Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (KfBM)
§ 9 - Lehrgangsdauer
(1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement umfasst ca. 280 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt.
(2) Der Unterricht findet in den Blockzeiten in der Regel an drei Tagen pro Woche statt.
§ 10 - Lehrgangsinhalte
(1) Die dienstbegleitende Unterweisung besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Berliner Verfassungsrecht |
Verwaltungstechnik |
Informationstechnik |
Kommunikation |
Personalwesen |
Besonderes Verwaltungsrecht |
Öffentliche Finanzwirtschaft |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben |
Öffentlichkeitsarbeit |
Personal- und Organisationsentwicklung |
Staatsrecht |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
§ 11 – Zeugnis
Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen und mündlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen sind.
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
§ 12 - Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.
8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen der dienstbegleitenden Unterweisung
Allgemeines Verwaltungsrecht / Einführung in das juristische Denken
- AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog)
- FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
- GG | Grundgesetz
- VvB | Verfassung von Berlin
- VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung
- VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz
- VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz
Arbeitsrecht
- AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- ARbZG | Arbeitszeitgesetz
- BGB | Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag) - §§ 611 - 630
- BUrlG | Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
- EntgFG | Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
- GG | Grundgesetz
- KSchG | Kündigungsschutzgesetz
- LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17
- MuSchG | Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz)
- NachwG | Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
- PersVG | Personalvertretungsgesetz
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) - § 178
- TV L | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - Teil A §§ 1- 39
- TV L | Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 (Entgelttabelle)
- TVG | Tarifvertragsgesetz
- TzBfG | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz )
- VvB | Verfassung von Berlin
Beamtenrecht
- AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- AV-Ernennung | Ausführungsvorschriften über die Ernennung, Vereidigung und Verabschiedung der Beamtinnen und Beamten
- BBesG BE | Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) - §§ 1- 47
- BeamtStG | Beamtenstatusgesetz
- DiszG | Diziplinargesetz - § 5
- GG | Grundgesetz
- LBG Bln | Landesbeamtengesetz Berlin
- LfbG | Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz)
- LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17
- LVO-AVD | Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst)
- PersVG | Personalvertretungsgesetz
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2
- SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) - § 178
- VvB | Verfassung von Berlin
Berliner Verfassungsrecht
Haushaltsrecht
- BerlAVG | Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
- GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - §§ 97 - 135
- HG 2024/2025 | Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz)
- HtR | Haushaltstechnischen Richtlinien
- GG | Grundgesetz
- LHO und AV LHO | Landeshaushaltsordnung und Ausführungen zur Landeshaushaltsordnung
- UVgO | Unterschwellenvergabeordnung
- VgV | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - § 3
- VvB | Verfassung von Berlin
Informationstechnik
- BlnDSG | Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz)
- EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)
- IFG | Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz)
- IT-Organisationsgrundsätze (Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung)
- IVG | Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz)
- OZG | Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleitungen (Onlinezugangsgesetz)
Polizei- und Ordnungsrecht
- ASOG Bln | Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz + ZustKat Ord)
- AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog)
- FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
- GG | Grundgesetz
- OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- UZwG Bln | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
- VvB | Verfassung von Berlin
- VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung
- VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz
- VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz
- ZustVO-OWiG | Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sozialhilferecht
- GA-ESH | Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII
- AV-GAE | Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- AV-VSH | Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII
- Vermögensschongrenzen
- AV-Wohnen | Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII
- Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII
- SGB II | Sozialgesetzbuch, Zweites Buch
- SGB X | Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch
- SGB XII | Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch
Verwaltungstechnik
- BezVwG | Bezirksverwaltungsgesetz
- EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin )
- GGO I | Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung
9a. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - Jahrgang 2022/2023
Block I - 1. Ausbildungsjahr
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis * |
---|---|---|
Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) |
12 |
T |
Berliner Verfassungsrecht (VvB) |
16 |
K |
Einführung in das Berufsbild (Einf) |
2 |
-- |
Einführung in das juristische Denken (EjD) |
8 |
-- |
Haushaltsrecht 1 (Haush 1) |
16 |
K |
Informationstechnik (IT) |
12 |
T |
Kommunikation 1 (Komm 1) |
16 |
P |
Verwaltungstechnik 1 (VT 1) |
16 |
K |
Stundenzahl Block I | 98 |
Block II - 2. Ausbildungsjahr
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis * |
---|---|---|
Arbeitsrecht 1 (ArbR 1) |
16 |
K |
Beamtenrecht 1 (BR 1) |
16 |
K |
Haushaltsrecht 2 (Haush 2) |
18 |
K |
Kommunikation 2 (Komm 2) |
8 |
-- |
Polizei- und Ordnungsrecht 1 (POR 1) |
18 |
K |
Projekt Politik (Pol) |
16 |
P |
Sozialhilferecht 1 (Soz 1) |
14 |
K |
Verwaltungstechnik 2 (VT 2) |
8 |
T |
Stundenzahl Block II | 114 |
Block III - 3. Ausbildungsjahr
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis * |
---|---|---|
Arbeitsrecht 2 (ArbR 2) |
16 |
K |
Beamtenrecht 2 (BR 2) |
16 |
K |
Haushaltsrecht 3 (Haush 3) |
14 |
K |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 (POR 2) |
18 |
K |
Sozialhilferecht 2 (Soz 2) |
10 |
T |
Staatsrecht – Repetitorium (StR) |
6 |
-- |
Verwaltungstechnik 3 (VT 3) |
2 |
-- |
Stundenzahl Block III | 82 | |
Gesamtstundenzahl Block I bis III | 294 |
*
K = Klausur (in Block I und II: 180 Minuten, in Block III: 120 Minuten)
T = schriftlicher Test (90 Minuten)
P = Präsentation (Gruppenpräsentation mit nachprüfbarer Einzelleistung)
9b. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - ab Jahrgang 2024
Block I - 1. Ausbildungsjahr / Hauptlehrgang
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis* |
---|---|---|
Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) |
16 |
K |
Berliner Verfassungsrecht (VvB) |
16 |
K |
Einführung in das Berufsbild einschließlich Lerntechniken (Einf) |
4 |
-- |
Einführung in die juristische Methodenlehre (EjM) |
8 |
-- |
Haushaltsrecht 1 (Haush 1) |
14 |
K |
Informationstechnik (IT) |
20 |
K |
Kommunikation 1 (Komm 1) |
16 |
P |
Verwaltungstechnik 1 (VT 1) |
16 |
K |
Zentrale Begrüßung |
2 |
-- |
Stundenzahl Block I | 112 |
Block II - 2. Ausbildungsjahr / Hauptlehrgang
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis* |
---|---|---|
Arbeitsrecht 1 (ArbR 1) |
16 |
K |
Beamtenrecht 1 (BR 1) |
16 |
K |
Haushaltsrecht 2 (Haush 2) |
16 |
K |
Kommunikation 2 (Komm 2) |
8 |
-- |
Polizei- und Ordnungsrecht 1 (POR 1) |
18 |
K |
Politik (Pol) |
8 |
-- |
Sozialhilferecht 1 (Soz 1) |
16 |
K |
Staatsrecht (StR) |
14 |
K |
Verwaltungstechnik 2 (VT 2) |
12 |
K |
Stundenzahl Block II | 124 |
Block III - 3. Ausbildungsjahr
Fachgebiet | DStd. | Leistungsnachweis * |
---|---|---|
Arbeitsrecht 2 (ArbR 2) |
18 |
K |
Beamtenrecht 2 (BR 2) |
18 |
K |
Haushaltsrecht 3 (Haush 3) |
18 |
K |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 (POR 2) |
18 |
K |
Sozialhilferecht 2 (Soz 2) |
14 |
K |
Stundenzahl Block III | 86 | |
Gesamtstundenzahl Block I bis III | 322 |
*
K = Klausur (in Block I und II: 180 Minuten, in Block III: 120 Minuten)
P = Präsentation (Gruppenpräsentation mit nachprüfbarer Einzelleistung)
10. Lernzielstufen
Lernzielstufen
Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte.
Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf.
Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs:
Lernziele | Lernerfolg |
Stufe 1 |
WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen |
Stufe 2 |
VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen |
Stufe 3 |
ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden |
Stufe 4 |
ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen |
[1] Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff.
11a. Lehrpläne - Jahrgang 2022/2023
11.1 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 12 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, Grundkenntnisse des Verwaltungsrechts zu vermitteln bzw. die an der Berufsschule vermittelten Kenntnisse zu verfestigen.
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Allgemeines Verwaltungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
1. Die öffentliche Verwaltung |
1.1 Der Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Einteilung nach den Mitteln mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
2. Träger und Gliederung der |
2.1 Aufbau und Struktur der der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-und Landesebene 2.2 Definition und Befugnisse der Verwaltungsträger |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
3. Die Rechtgrundlagen der öffentlichen Verwaltung
|
3.1 Übersicht über das öffentliche Recht 3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
4. Die Grundsätze des Verwaltungshandelns |
4.1 Gesetzmäßkeit der Verwaltung 4.2 Gleichheitsgrundsatz 4.3 Grundsatz der Ermessungsazsübung 4.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
5. Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens |
5.1 Beginn eines Verwaltungsfverfahrens 5.2 Zuständigkeit und Form 5.3 Untersuchungsgrundsatz 5.4 Rechtliche Gehör- und Amtshilfe 5.5 Auskunft und Beratung, Geheimhaltung 5.6 Amtssprache und Akteneinsicht |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
6. Die Lehre vom Verwaltungsakt |
6.1 Definition und Merkmale des Verwaltungsakts 6.2 Inhalt und Form 6.3 Wirksamkeit 6.4 Nebenbestimmungen 6.5 Fehlerhafte Verwaltungsakte und Heilung |
Die Auszubildenden
|
2 | 2 |
7. Der Rechtsschutz |
7.1 Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten 7.2 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs 7.3 Anordnung der sofortigen Vollziehung |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
8. Das Vollstreckungsverfahren |
8.1 Voraussetzungen 8.2 Verfahren 8.3 Zwangsmittel |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
Leistungsanchweis schriftlich (Test) | 1 |
11.2 Arbeitsrecht (ArbR) - 32 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 02/2019
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 (ohne Feinlernziel)
Arbeitsrecht 1 - 16 DStd.
Lerninhalt | Stoffgliederung | Lernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Begriff und Aufgaben des |
1.1 Begriff 1.2 Privatrecht 1.3 Individual-, Kollektivarbeitsrecht 1.4 Vertrags-, Abschluss-, Inhaltsfreiheit 1.5 Arbeitnehmendenschutz 1.6 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Normenkollisionen ( Rang-, Günstigkeits-, Ablösungs-, Spezialitätsprinzip |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
2.Tarifvertragsrecht
|
2.1 Koalitionsfreiheit und Merkmale einer Koalition 2.2 Gewerkschaften und Arbeitgebendenverbände 2.3 Tarifvertrag 2.4 Tariffähigkeit 2.5 Inhalt des Tarifvertrages |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
3.Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
|
3.1 Stellenausschreibung 3.2 Auswahlverfahren 3.3 Form und wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages 3.4 Einwendungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Befristete Arbeitsverhältnisse
|
4.1 Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund) 4.2 Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund) 4.3 Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses 4.4 Weiterbeschäftigung nach Fristablauf 4.5 Anrufung des Arbeitsgerichtes 4.6 tarifliche Regelung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
5.Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
|
5.1 Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und 5.2 Arbeit gegen Entgelt 5.3 Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden 5.4 Treuepflicht der Arbeitnehmenden |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
6.Nebentätigkeit
|
6.1 Berufsfreiheit 6.2 Anzeige 6.3 Untersagung, Auflagen 6.4 Beteiligungsrechte |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
7.Personelle Einzelmaßnahmen |
7.1 Umsetzung 7.2 Abordnung 7.3 Versetzung betriebliche Gründe, Ermessen ) |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
8.Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
8.1 Voraussetzungen 8.2 Verletzung der Anzeige- Nachweispflicht 8.3 ein Dritter hat die Arbeitsunfähigkeit verschuldet 8.4 vorübergehende Verhinderung 8.5 Erkrankung im Ausland |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
9.Erholungsurlaub
|
Die Auszubildenden 9.1 Dauer 9.2 Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs 9.3 Urlaubszeitpunkt 9.4 Übertragbarkeit 9.5 Urlaubsabgeltung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
10.Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
10.1 Zeitablauf oder Zweckerreichung 10.2 Erreichen der Altersgrenze 10.3 Auflösungsvertrag 10.4 Abmahnung 10.5 fristgemäße oder fristlose Kündigung 10.6 Anfechtung 10.7 Arbeitsgerichtsbarkeit |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
Arbeitsrecht 2 - 16 DStd.
Lerninhalt | Stoffgliederung | Lernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
|
Die Auszubildenden
|
3 |
16 |
Leistungsnachweis schriftlich (120 min. Klausur zuzüglich Nachbereitung) |
2 |
11.3 Beamtenrecht (BR) - 32 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Beamtenrecht 1 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Grundlagen |
1.1 Einführung in das Stoffgebiet 1.2 wichtige Rechtsvorschriften 1.4 Einteilung der Beamten 1.5 übergeordnete Stellen |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
2.Ernennung |
2.1 Stellenausschreibung 2.2 Auswahlverfahren, Landespersonal-ausschuss 2.3 Ernennung 2.4 Ernennungsfälle 2.5 Ernennungsurkunden 2.6 fehlerhafte Ernennungen 2.7 Grundzüge des Laufbahnrechts |
Die Auszubildenden
|
2 | 4 |
3.Pflichten der Beamtinnen und Beamten |
3.1 Pflichten 3.2 Folgen von Pflichtverletzungen |
Die Auszubildenden
|
2 | 2-3 |
4.Rechte der Beamtinnen und Beamten |
4.1 Rechte 4.2 Alimentation ( Grundlagen der Besoldung ) |
Die Auszubildenden
|
2 | 2-3 |
5.Funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis |
5.1 Umsetzung 5.2 Abordnung 5.3 Versetzung 5.4 Allgemeingültiges ( Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe,Ermessen ) |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
6.Beendigung des Beamtenverhältnisses |
6.1 Entlassung 6.2 Verlust der Beamtenrechte 6.3 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 6.4 Ruhestand |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
Beamtenrecht 2 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Eläuterung Groblernziele | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
|
Die Auszubildenden
|
3 | 14 |
Leistungsnachweis schriftlich (120 min. Klausur zuzzüglich Nachbereitung ) | 2 |
11.4 Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 16 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
- kennen die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben
- können die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern
- können die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen
- können die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen sowie die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 (ohne Feinlernziel)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitwert in Dst. |
---|---|---|---|---|
1.Grundzüge des Gemeinderechts |
1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände 1.3 Innere Gemeindeverfassung |
Die Auszubildenden
|
1 | 1,5 |
2.Verfassungsentwicklung Berlins von 1920 bis heute | 2.1 Der Weg zur Verfassung von Berlin 1995 |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
3.Grundlagen der Verfassung von Berlin |
3.1 Berlin als Stadtstaat 3.2 Berlin als Bundesland 3.3 Grundlagen der inneren Verfassung |
Die Auszubildenden
|
2 | 0,5 |
4.Grundrechte und Staatsziele |
4.1 Grundrechte 4.2 Staatsrechte |
Die Auszubildenden
|
1 | 0.5 |
5.Das Abgeordnetenhaus von Berlin |
5.1 Wahl 5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse** 5.3 Organisation und Arbeitsweise (** siehe auch Richtlernziel:"Rechtsetzung/Plebizite") |
Die Auszubildenden
|
3 | 3 |
6.Rechtsetzung / Plebiszite |
6.1 Gesetzgebung** 6.2 Plebiszite** 6.3 Erlass von Rechtsvorschriften (** siehe auch Richtlernziel:"Das Abgeordnetenhaus von Berlin") |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
7.Der Senat von Berlin |
7.1 Bildung 7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 7.3 Organisation und Arbeitsweise |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
8. Der Verfassungsgerichtshof |
8.1 Bildung und Organisation 8.2 Aufgaben |
Die Auszubildenden
|
1 | 0,5 |
9.Die Verwaltung |
9.1 Unmittelbare Landesverwaltung
9.2 Mittelbare Landesverwaltung 9.3 Verwaltungsreform |
Die Auszubildenden
( * siehe auch Richtlernziel: "Grundzüge des Gemeinderechts" ) |
3 2 1 |
4 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) | 2 |
11.5 Einführung in das juristische Denken (EjD) - 8 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, dass die Auszubildenden eine einheitliche Wissensbasis für die in der Ausbildung zu vermittelnden Rechtsfächer erhalten. Juristische Grundsätze werden verwaltungsnah dargestellt.
Die Auszubildenden
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Wesen und Aufgaben des Rechts, die Rechtsordnung |
1.1 Allgemeine Bedeutung des Rechts 1.2 Objektives und subjektives Recht |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
2.Rechtsquellen - Ihre Rechtsetzung und Rangordnung |
2.1 Formelle Gesetze 2.2 Materielle Gesetze 2.3 Rechtsverordnungen 2.4 Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften 2.5 Gewohnheitsrecht, Richterrecht |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
3.Arten von Rechtsnormen |
3.1 Verbots- / Gebotsnormen 3.2 Hilfsnormen 3.3 Gegennormen 3.4 Sonstige Normen 3.5 Antwortnormen |
Die Auszubildenden
|
3 | 1 |
4.Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe |
4.1 Auslegungskriterien 4.2 Analogie und ergänzende Auslegung 4.3 Teleologische Reduktion |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
5.Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen |
5.1 Tatbestandsseite 5.2 Rechtsfolgeseite 5.3 Muss-, Soll- und Kannvorschriften 5.4 Pflichtgemäßes Ermessen 5.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
6.Der Gutachtenstil |
6.1 Bedeutung 6.2 Sprache 6.3 Aufbau |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
Kein schriftlicher Leistungsanchweis |
11.6 Haushaltsrecht (Haush) - 48 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Haushaltsrecht 1 (16 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Landeshaushalt |
1.1 Zielstellung und Wirkungen des Haushaltsplans 1.2 Bedeutung des Haushaltsgesetzes 1.3 Haushaltskreislauf einschließlich Aufstellungsverfahren und Kontrolle 1.4 Bestandteile des Haushaltsplans 1.5 Haushaltsgliederung 1.6 Stellenplan |
Die Auszubildenden
|
2
2
2
2
2
2
|
1
0,5
1
3
2
1
|
2.Haushaltsgrundsätze |
2.1 Bedeutung und Wirkungen von Haushaltsgrundsätzen und deren Ausnahmen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Bildung von Ansätzen |
3.1 Anmelden von Maßnahmen 3.2 Erstellen von Voranschlägen |
Die Auszubildenden
|
2 |
3 |
4.Globalsumme |
4.1 Bestandteile der Globalsumme 4.2 Ermittlung der Globalsumme im Zuge des Aufstellungsverfahrens |
Die Auszubildenden
|
1 |
0,5 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
Haushaltsrecht 2 (18 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Zuordnung der Dat. | Lernzielstufe |
---|---|---|---|---|
1.Dezentrale Fach- und Ressourcenverordnung |
1.1 Bedeutung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung für die Haushaltsführung 1.2 Funktionsträger 1.3 Befugnisse |
Die Auszubildenden
|
2
3
2 |
0,5
1
1 |
2.Haushaltsüberwachung |
2.1 Methoden des Haushaltscontrollings 2.2 Instrumente des Haushaltscontrollings |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
3. Bewirtschaftung von Einnahmen |
3.1 Grundlagen der Einnahmebewirtschaftung 3.2 Formale Voraussetzungen für die Veränderung von Ansprüchen
|
Die Auszubildenden
|
3 | 2,5 |
4.Bewirtschaftung von Ausgaben |
4.1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen 4.2 Abweichungen vom Haushaltsplan |
Die Auszubildenden
|
3
3 |
7
3 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
2 |
Haushaltsrecht 3 (14 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Zuordnung der Dstd. | Lernzielstufe |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte aus Haushaltsrecht I und II |
Die Prüfungsreife für die schriftliche und praktische Abschlussprüfung
|
Die Auszubildenden
|
3 |
10 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
11.7 Informationstechnik (IT) - 12 DStd.
Lernziel:
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe |
Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Grundlagen |
1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben 1.3 Grundbegriffe der IT 1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
2. Ergonomie |
2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Modelle der Risikobewertung 2.3 Ergonomischer Arbeitsplatz |
Die Auszubildenden
|
3 |
1 |
3.Datenschutz / Datensicherheit |
3.1 Grundlagen der EU DatenschutzGrundverordnung 3.2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht 3.3 Rechtlicher Rahmen der Verwaltung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten 3.4 Datensicherheit 3.5 Sicherheitsvorfall 3.6 Regeln für sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz und Mobil (Passwörter, Signaturen, CyberAngriffe) |
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Präsentation |
4.1 Grundlagen einer guten Powerpoint Präsentation 4.2 Inhalte, Gliederung, Animation 4.3 Präsentieren in Online Meetings |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
5.E-Government |
5.1 Ziele des Einsatzes 5.2 EGovernment Gesetz Berlin 5.3 Aktuelle Entwicklungen 5.4 OZG |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
6.Auswirkungen der IT |
6.1 Auf den Arbeitsplatz 6.2 Auf die Verwaltung 6.3 Auf den Bürger/die Bürgerin im Umgang mit der Verwaltung |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich |
|
|
1 |
11.8 Kommunikation (Komm) - 24 DStd.
Lernziel:
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Kommunikation 1 - 16 DStd. - Grundlagen der Kommunikation & Kommunikation am Telefon
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | ZuordnungderDStd. |
---|---|---|---|---|
1.Kommunikationsmodelle |
1.1 Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise
1.2 Übungen zum sender- und empfängerorientierten Umgang mit den Modellen anhand praktischer Beispiele |
Die Auszubildenden
|
1 |
4 |
2.Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Kundenorientierung |
2.1 Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung – Ausgangspunkt und Zielsetzung 2.2 Verwaltung als Dienstleistung – Historische und politische Rahmenbedingungen 2.3 Rolle der Bürgerinnen und Bürger als externe Kundinnen und Kunden 2.4 Vorteile der Kundenorientierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung 2.5 Ebenen der Kundenorientierung
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Kundenorientierte Gestaltung von Texten |
3.1 Verständlichkeitsregeln 3.2 Adressatenbezogene, gendergerechte und lösungsorientierte Formulierungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Techniken der praktischen Kommunikation mit dem Kunden/der Kundin anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflektionen und Fallbeispielen |
4.1 Techniken professioneller Gesprächsführung und Übungen 4.2 Strukturierter Gesprächsaufbau 4.3 Lösungsorientierung im Gespräch 4.4 Umgang mit Konflikten 4.5 Umgang mit schwierigen Situationen; Entwicklung von kommunikations-bezogenen Deeskalationsstrategien |
Die Auszubildenden
|
3 |
4 |
5.Grundlagen des Telefongesprächs |
5.1 Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt 5.2 Struktur des Telefongesprächs 5.3 Zielorientierte Steuerung eines Telefongesprächs 5.4 Übungen zum Umgang mit (schwierigen) Anruferinnen und Anrufern |
Die Auszubildenden
|
1 |
2 |
6.Kundenorientierung durch professionelles Telefonieren |
6.1 Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zum Kunden/zur Kundin
6.2 Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kundenkontaktes 6.3 Adressatenorientierung am Telefon Erstellen eines „Telefonknigge“ |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
Leistungsnachweis
|
|
|
|
|
Kommunikation 2 - 8 DStd, - Interkulturelle Kompetenz und Diversitymanagement
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der Doppelten |
---|---|---|---|---|
1.Diversity-Kompetenz im Umgang mit den Kunden und Kundinnen |
1.1 Umgang mit Unterschiedlichkeiten – Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung 1.2 Geschichte und Aktualität der diversity-orientierten und interkulturellen Fragestellungen in Deutschland 1.3 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen 1.4 Vertiefung der wesentlichen Grundlagen kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand diversity-orientierter und interkultureller Fragestellungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2.Anwendung und Vertiefung der Kommunikationstechniken anhand interkultureller Fragestellungen |
2.1 Vertiefung der kommunikationstheoretischen Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen 2.2 Vertiefung von Techniken der kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen 2.3 Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation 2.4 Prävention von Konflikten |
Die Auszubilden
|
3 | 6 |
Kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
11.9 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 36 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung zu prüfen und dabei verwaltungsrechtlich korrekt zu handeln.
Die Auszubildenden
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter Verwendung des Lehrbriefes „Polizei- und Ordnungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Polizei- und Ordnungsrecht 1 - 18 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der Dstd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs |
1.1 Der Staat als Friedens- und Ordnungsmacht 1.2 Zur Geschichte des Polizeibegriffs 1.3 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
2. Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr |
2.1 Ein weiter Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrecht – „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
3.Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr |
3.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
4.Die Ermessensausübung der Verwaltung |
4.1 Ermessensarten: Entschließungs- und Auswahlermessen 4.2 Ermessensreduzierung auf Null 4.3 Ermessensfehler |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
5. Das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) |
5.1 Ablauf der Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand praktischer Beispiele |
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
6.Verantwortliche Personen (Adressaten) |
6.1 Begriffsbestimmungen 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 6.4 Voraussetzungen der Inanspruchnahme des sog. Nicht-Störers nach § 16 ASOG |
Die Auszubildenden
|
2 |
1,5 |
7.Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht |
7.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
8.Die Standardmaßnahmen |
8.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
9.Grundlagen der Ordnungsverfügung sowie die ordnungsbehördliche Erlaubnis |
9.1 Abschluss zur gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung und kurze Darstellung der Erlaubnis mit Verweis auf Vertiefung in VR – Band 2 |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
10.Der Verwaltungszwang |
10.1 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 10.2 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 10.3 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges 10.4 Zwangsmittelandrohung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
11. Die Ordnungsverfügung in der Praxis |
11.1 Darstellung von Verwaltungsakten und deren Durchsetzung mit Zwangsmitteln anhand praxisnaher Verfügungen |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 (mit ½ aus |
12. Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts in Stichworten |
12.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich 12.2 Abgrenzung zum Gefahrenabwehrrecht |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
13.Vertiefende Übungen nach Maßgabe der Dozentin/ des Dozenten |
13.1 Beispiele aus der Praxis anhand verschiedener Spezialgesetze aus dem Gefahrenabwehrrecht |
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
Leistungsnachweis schriftlich ( Klausur) | 2 |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 - 18 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte Polizei- und Ordnungsrecht 1 |
|
Die Auszubildenden
|
3 |
16 |
Lesitungsnachweis
schriftlich (praktischer Fall: Vermerk, Verfügung analog Beispiel im Lehrbrief) (120 min. Klausur zuzüglich Nachbereitung) |
|
|
|
2 |
11.10 Projekt Politik (Pol) - 16 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Politische Theorie |
1.1 Grundbegriffe der Politischen Theorie 1.2 Politische Ideen 1.3 Regierungsformen |
Die Auszubildenden
|
1/2 1/2 1/2 |
1 1 1 |
2. Ausgewählte Politikfelder |
2.1 Internationale Sicherheit und Zusammenarbeit 2.2 Europäische Integration |
Die Auszubildenden
|
1/2 |
1 |
3. Politik in Deutschland |
3.1 Vier staatliche Ebenen
3.2 Rechtlicher Rahmen von Politik
3.3 Parteienstaat
3.4 Interessenverbände / Einfluss auf politische Prozesse
3.5 Bürgerliches Engagement |
Die Auszubildenden
|
1
2
2
2
2 |
0,5
2
2
1,5
2 |
4.Aktuelles / Exkursion / Schwerpunktsetzung |
4.1 Politik aktuell |
Die Auszubildenden
|
1 |
0,5 |
Leistungsnachweis schriftlich
|
|
|
|
2 |
Hinweis: Die Auszubildenden sind berechtigt – abweichend von den genannten Themenvorschlägen – in Abstimmung mit dem Dozenten / der Dozentin weitere Themen eigenständig festzulegen.
11.11 Staatsrecht (StR) - Repetitorium - 6 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden kennen die grundlegenden Begriffe und können sie eigen-ständig darlegen und erläutern.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen |
1.1 Art 20 und 1 GG 1.2 Ewigkeitsklausel – Art. 79 Abs. 3 GG 1.3 Die Bundesrepublik als sozialer Rechtsstaat 1.4 Die Bundesrepublik in der Europäischen Union – Art. 23 GG |
Die Auszubildenden
* / ** siehe auch Richtlernziel: „Der deutsche Rechtsstaat“) |
2 |
1 |
2.Der deutsche Rechtsstaat |
2.1 Rechtsquellen („Normenpyramide“) 2.2 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU, Bund und Ländern 2.3 Inhalte und Bedeutung der Rechtswegegarantie |
Die Auszubildenden
(* / ** siehe auch Richtlernziel: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“) |
2 |
1 |
3.Grundrechte |
3.1 Geltung/ Wirkung von Grundrechten 3.2 Grundrechtseinteilung 3.3 Einschränkung von Grundrechten 3.4 Bedeutung des „Auffanggrundrechtes“ – |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Mitwirkung der Bundesländer |
Die Auszubildenden
(* / ** siehe auch Richtlernziele: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“, „Der deutsche Rechtsstaat“) |
2 |
1 |
|
5.Aktuelle Entwicklungen/ Schwerpunktsetzung |
|
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
|
|
|
11.12 Sozialhilferecht (Soz) - 24 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Sozialhilferecht 1 - 14 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Sozialstaat |
1.1 Historisch Entwicklung des sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
2.Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland |
2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgabe der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher (SGB) |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
3.Grundsätze der Sozialhilfe |
3.1 Aufgabe der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheiten des Einzelfalls (Individualprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher 3.9 Träger der Sozialhilfe 3.10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3.11 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 3.12 Hilfe in besonderen Lebenslagen
|
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung |
4.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen 4.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten der/ des Hilfesuchenden 4.3 Ermittlungen des sozialrechtlichen Bedarfs 4.4 Laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt 4.5 Sozialhilfe an Ausländer/ innen 4.6 Besonderheiten der Grundsicherung |
Die Auszubildenden
|
3 |
3 |
5.Bedarfsdeckungsmöglichkeiten |
5.1 Einsatz der Arbeitskraft 5.2 Einkommen und Vermögen
5.3 Begriff des Vermögens
|
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
6. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger/ innen, Rückzahlbarkeit von Leistungen |
6.1 Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 6.2 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe 6.3 Überleitung von Ansprüchen bzw. Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen 6.4 Erstattungen zwischen Sozialhilfeträgern 6.5 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland |
|
|
2 |
Sozialhilferecht 2 - 10 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd |
---|---|---|---|---|
1.Wiederholung und Vertiefung |
1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen; Einfache Fallbeispielbearbeitung (Vermerk, Bescheid) |
Die Auszubildenden
|
3 |
8 |
2. Arbeitslosengeld II |
2.1 Grundsätze 2.2 Ziele 2.3 Adressaten 2.4 Angebote 2.5 Verhältnis zu anderen Hilfen |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Test) |
|
|
|
1 |
11.13 Verwaltungstechnik (VT) - 26 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Verwaltungstechnik 1 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | ZuordnungderDStd. |
---|---|---|---|---|
1.Einführung |
1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktion der öffentlichen Verwaltung 1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung |
Die Auszubildenden
|
1 |
2 |
2.Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren |
2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtliche Grundlagen |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
3.Bürger und Verwaltung |
3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers/der Bürgerin 3.2 Bürgernahe Verwaltung/ Bürgerämter 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
4.Die Organisation der Behörden |
4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungs-verantwortung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
5.Geschäftsverfahren |
5.1 Dienstpost
5.2 Bearbeitung der Eingänge
5.3 Förmliche Behandlung/ Schriftverkehr
|
Die Auszubildenden
|
2 |
6 |
6.Weitere Bürotätigkeiten |
6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 6.3 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.4 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.5 Sitzungsniederschriften 6.6 Arbeitsmittel |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
7.Verwaltung des Schriftgutes |
7.1 Verwahrung und Mitnahme 7.2 Aktenführung 7.3 Aktenplan 7.4 Aussonderung und Vernichtung von Altakten |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
Verwaltungstechnik 2 - 8 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Wiederholung und Vertiefung |
1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2.Übungen zur Verfügungstechnik | 2.1 Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung) |
Die Auszubildenden
|
3 |
4 |
3.Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung |
3.1 Reflexion der in den Praxisstellen gewonnenen Erfahrungen und Eindrücke in Bezug auf die Anwendung der GGO |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Test) |
|
1 |
Verwaltungstechnik 3 - 2 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
Repetitorium |
|
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
Kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
|
|
|
11b. Lehrpläne - ab Jahrgang 2024
11.0 Einführung in die Ausbildung einschließlich Lerntechniken) - 4 DStd.
Lernziel:
Stand: 08/2024
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
1. Zeit- und Selbst-management |
1.1 Störfaktoren ermitteln und ausschalten
1.2 Planungsinstrumente kennen lernen (z.B. Eisenhower-Prinzip, ALPEN-Modell, Kanban-Board, Pomodoro-Methode) und einen persönlichen Lernplan erstellen
|
Die Auszubildenden können
|
1 (1.1)
2 (1.2) |
0,5
0,5 |
2. Grundlagen des Lernens und kreative Merktechniken |
2.1 Eigenen Wahrnehmungstypus/Lerntypus ermitteln
2.2 Merktechniken (z.B. Lernkartei, Lernen mit Symbolen, Loci-Methode, Mindmap) und Konzentrationsübungen kennenlernern |
Die Auszubildenden
|
2
2 |
1
1 |
3. Umgang mit besonderen Situationen
|
3.1 Lernblockaden verhindern bzw. lösen und mit Druck, Stress und Prüfungsangst umgehen (praventiv und akut) |
Die Auszubildenden können Signale zu Lernblockaden nennen und kennen Maßnahmen, diesen zu begegnen. Sie können individuelle Möglichkeiten des Umgangs mit Stress und Prüfungsangst nennen. |
1 | 1 |
kein Leistungsanchweis |
11.1 Allgemeines Verwaltungsrecht - 16 DStd.
Lernziele:
Stand: 03/2024
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
1. Die öffentliche Verwaltung |
1.1 Der Begriff der öffentlichen Verwaltung
1.2 Einteilung nach den Mitteln mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden
|
Die Auszubildenden können
|
1 | 1 |
2. Träger und Gliederung der öffentlichen Verwaltung |
2.1 Aufbau und Struktur der der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-und Landesebene
2.2 Definition und Befugnisse der Verwaltungsträger |
Die Auszubildenden können
|
1 | 1 |
3. Die Rechtgrundlagen der öffentlichen Verwaltung
|
3.1 Übersicht über das öffentliche Recht
3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen |
Die Auszubildenden können
|
1 | 1 |
4. Die Grundsätze des Verwaltungs-handelns |
4.1 Gesetzmäßkeit der Verwaltung
4.2 Gleichheitsgrundsatz
4.3 Grundsatz der Ermessungsazsübung
4.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
5. Die Grundsätze des Verwaltungs-verfahrens |
5.1 Beginn eines Verwaltungs-verfahrens
5.2 Zuständigkeit und Form
5.3 Untersuchungsgrundsatz
5.4 Rechtliche Gehör- und Amtshilfe
5.5 Auskunft und Beratung, Geheimhaltung
5.6 Amtssprache und Akteneinsicht
|
Die Auszubildenden können den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens skizzieren und die in diesem Rahmen geltenden Grundsätze erläutern |
1 | 2 |
6. Die Lehre vom Verwaltungsakt |
6.1 Definition und Merkmale des Verwaltungsakts
6.2 Inhalt und Form
6.3 Wirksamkeit (insbesondere Zustellung)
6.4 Nebenbestimmungen
6.5 Fehlerhafte Verwaltungsakte und Heilung |
Die Auszubildenden
|
2 | 3 |
7. Der Rechtsschutz |
7.1 Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten
7.2 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
7.3 Anordnung der sofortigen Vollziehung |
Die Auszubildenden können
|
2 | 2 |
8. Das Vollstreckungs-verfahren |
8.1 Voraussetzungen
8.2 Verfahren
8.3 Zwangsmittel |
Die Auszubildenden können
|
2 | 2 |
Leistungsanchweis schriftlich (Klausur) |
2 |
11.2 Arbeitsrecht (ArbR) - 34 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 03/2024
Arbeitsrecht 1 - 16 DStd.
Lerninhalt | Stoffgliederung | Lernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1. Begriff und Aufgaben des Arbeitsrechts |
1.1 Begriff
1.2 Privatrecht
1.3 Individual-, Kollektivarbeitsrecht
1.4 Vertrags-, Abschluss-, Inhaltsfreiheit
1.5 Arbeitnehmendenschutz
1.6 Rechtsquellen des Arbeitsrechts 1.7 Auflösung von Normenkonkurrenzen und Normenkollisionen (Rang-, Günstigkeits-, Ablösungs-, Spezialitätsprinzip) |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
2. Tarif-vertragsrecht
|
2.1 Koalitionsfreiheit und Merkmale einer Koalition
2.2 Gewerkschaften und Arbeitgebendenverbände
2.3 Tarifvertrag
2.4 Tariffähigkeit
2.5 Inhalt des Tarifvertrages
|
Die Auszubildenden lernen anhand Art. 9 III GG und den §§ 1-5 TVG die Grundbegriffe des Tarifvertragsrecht kennen |
1 |
1 |
3. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
|
3.1 Stellenausschreibung
3.2 Auswahlverfahren
3.3 Form und wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages
3.4 Einwendungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4. Rechte und Pflichten aus dem Arbeits-verhältnis
|
4.1 Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
4.2 Arbeit gegen Entgelt
4.3 Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden
4.4 Treuepflicht der Arbeitnehmenden
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
5. Neben-tätigkeit
|
5.1 Berufsfreiheit
5.2 Anzeige
5.3 Untersagung, Auflagen
5.4 Beteiligungsrechte |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
6. Personelle Einzel-maßnahmen |
7.1 Umsetzung
7.2 Abordnung
7.3 Versetzung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
7. Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall |
7.1 Voraussetzungen
7.2 Verletzung der Anzeige- Nachweispflicht
7.3 ein Dritter hat die Arbeitsunfähigkeit verschuldet
7.4 vorübergehende Verhinderung
7.5 Erkrankung im Ausland
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
8. Erholungsurlaub |
8.1 Dauer
8.2 Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
8.3 Urlaubszeitpunkt
8.4 Übertragbarkeit
8.5 Urlaubsabgeltung
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
Leistungs-nachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
Arbeitsrecht 2 - 18 DStd.
Lerninhalt | Stoffgliederung | Lernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1. Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
1.1 Zeitablauf oder Zweckerreichung
1.2 Erreichen der Altersgrenze
1.3 Auflösungsvertrag
1.4 Abmahnung
1.5 fristgemäße oder fristlose Kündigung
1.6 Anfechtung
1.7 Arbeitsgerichtsbarkeit
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2. Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
Fallbearbeitung in Anwendung von Rechtnormen (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu
|
Die Auszubildenden können unter Einbeziehung der GGO I - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen (Fallbezogene Rechtsanwendung ) |
3 |
14 |
Leistungs-nachweis schriftlich |
2 |
11.3 Beamtenrecht (BR) - 34 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Beamtenrecht 1 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1. Grundlagen |
1.1 Einführung in das Stoffgebiet
1.2 wichtige Rechtsvorschriften 1.3 hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
1.4 Einteilung der Beamten
1.5 übergeordnete Stellen |
Die Auszubildenden
|
1 | 2 |
2. Ernennung |
2.1 Stellenausschreibung
2.2 Auswahlverfahren, Landespersonalausschuss
2.3 Ernennung
2.4 Ernennungsfälle
2.5 Ernennungsurkunden
2.6 fehlerhafte Ernennungen
2.7 Grundzüge des Laufbahnrechts |
Die Auszubildenden
|
2 | 4 |
3. Pflichten der Beamtinnen und Beamten |
3.1 Pflichten
3.2 Folgen von Pflichtverletzungen |
Die Auszubildenden
|
2 | 3 |
4. Rechte der Beamtinnen und Beamten |
4.1 Rechte
4.2 Alimentation (Grundlagen der Besoldung) |
Die Auszubildenden
|
2 | 3 |
5. Funktionelle Änderungen im Beamten-verhältnis |
5.1 Umsetzung
5.2 Abordnung
5.3 Versetzung
5.4 Allgemeingültiges (Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen)
|
Die Auszubildenden kennen die formellen und materiellen Voraussetzungen einer funktionellen Änderung im Beamtenverhältnis nach den §§ 13 ff BeamtStG, 26 ff LBG und können entsprechende Fälle bearbeiten |
1 | 2 |
Leistungs-nachweis schriftlich |
2 |
Beamtenrecht 2 - 18 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Eläuterung Groblernziele | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DSt. |
---|---|---|---|---|
1. Beendigung des Beamten-verhältnisses |
1.1 Entlassung
1.2 Verlust der Beamtenrechte
1.3 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
1.4 Ruhestand
|
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2. Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I |
Fallbearbeitung in der Anwendung von Rechtsnormen (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu den Themen
|
Die Auszubildenden können - unter Einbeziehung der GGO 1 - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen Fallbezogene Rechtsanwendung) |
3 | 14 |
Leistungsnachweis schriftlich |
2 |
11.4 Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 16 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
- kennen die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben
- können die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern
- können die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen
- können die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen sowie die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen
Stand: 05/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitwert in Dst. |
---|---|---|---|---|
1. Grundzüge des Gemeinderechts |
1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung
1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
1.3 Innere Gemeindeverfassung |
Die Auszubildenden können
|
1 | 1,5 |
2. Verfassungs-entwicklung Berlins von 1920 bis heute | Der Weg zur Verfassung von Berlin 1995 |
Die Auszubildenden
|
1 | 1 |
3. Grundlagen der Verfassung von Berlin |
3.1 Berlin als Stadtstaat
3.2 Berlin als Bundesland
3.3 Grundlagen der inneren Verfassung |
Die Auszubildenden
|
2 | 0,5 |
4. Grundrechte und Staatsziele |
4.1 Grundrechte
4.2 Staatsrechte |
Die Auszubildenden
|
1 | 0.5 |
5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin |
5.1 Wahl
5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse**
5.3 Organisation und Arbeitsweise
(** siehe auch Richtlernziel:"Rechtsetzung/Plebizite") |
Die Auszubildenden
|
3 | 3 |
6. Rechtsetzung / Plebiszite |
6.1 Gesetzgebung**
6.2 Plebiszite**
6.3 Erlass von Rechtsvorschriften (** siehe auch Richtlernziel:"Das Abgeordnetenhaus von Berlin")
|
Die Auszubildenden können
|
3 | 2 |
7. Der Senat von Berlin |
7.1 Bildung
7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse
7.3 Organisation und Arbeitsweise |
Die Auszubildenden könne
|
2 | 1 |
8. Der Verfassungsgerichtshof |
8.1 Bildung und Organisation
8.2 Aufgaben |
Die Auszubildenden
|
1 | 0,5 |
9. Die Verwaltung |
9.1 Unmittelbare Landesverwaltung
9.2 Mittelbare Landesverwaltung
9.3 Verwaltungsreform
|
Die Auszubildenden
( * siehe auch Richtlernziel: "Grundzüge des Gemeinderechts" ) |
3 2 1 |
4 |
Leistungsnachweis schriftlich |
2 |
11.5 Einführung in die juristische Methodenlehre (EjM) - 8 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, dass die Auszubildenden eine einheitliche Wissensbasis für die in der Ausbildung zu vermittelnden Rechtsfächer erhalten. Juristische Grundsätze werden verwaltungsnah dargestellt.
Die Auszubildenden
Hinweis
Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zeitrichtwert in DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Wesen und Aufgaben des Rechts, die Rechtsordnung |
1.1 Allgemeine Bedeutung des Rechts 1.2 Objektives und subjektives Recht |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
2.Rechtsquellen - Ihre Rechtsetzung und Rangordnung |
2.1 Formelle Gesetze 2.2 Materielle Gesetze 2.3 Rechtsverordnungen 2.4 Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften 2.5 Gewohnheitsrecht, Richterrecht |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
3.Arten von Rechtsnormen |
3.1 Verbots- / Gebotsnormen 3.2 Hilfsnormen 3.3 Gegennormen 3.4 Sonstige Normen 3.5 Antwortnormen |
Die Auszubildenden
|
3 | 1 |
4.Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe |
4.1 Auslegungskriterien 4.2 Analogie und ergänzende Auslegung 4.3 Teleologische Reduktion |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
5.Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen |
5.1 Tatbestandsseite 5.2 Rechtsfolgeseite 5.3 Muss-, Soll- und Kannvorschriften 5.4 Pflichtgemäßes Ermessen 5.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
6.Der Gutachtenstil |
6.1 Bedeutung 6.2 Sprache 6.3 Aufbau |
Die Auszubildenden
|
3 | 2 |
Kein schriftlicher Leistungsanchweis |
11.6 Haushaltsrecht (Haush) - 48 DStd.
Stand: 03/2024
Haushaltsrecht 1 (14 DStd.)
Lernziel Haushaltsrecht 1:
Die Auszubildenden
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Landeshaushalt |
1.1 Zielstellung und Wirkungen des Haushaltsplans
1.2 Bedeutung des Haushaltsgesetzes
1.3 Haushaltskreislauf einschließlich Aufstellungsverfahren und Kontrolle
1.4 Bestandteile des Haushaltsplans
1.5 Haushaltsgliederung
1.6 Stellenplan |
1.1 Die Auszubildenden
1.2 Die Auszubildenden
1.3 Die Auszubildenden
1.4 Die Auszubildenden
1.5 Die Auszubildenden
1.6 Die Auszubildenden
|
2
2
2
2
2
2
|
1
0,5
1
2,5
1
0,5
|
2.Haushalts-grundsätze |
2.1 Bedeutung und Wirkungen von Haushaltsgrundsätzen
2.2 Ausnahmen |
2.1 Die Auszubildenden
2.2 Die Auszubildenden erkennen die haushaltsrechtlichen Ausnahmen insbesondere der Zweckbindung und der Übertragbarkeit und können diese richtig anwenden.
|
2 |
2 |
3.Bildung von Ansätzen |
Anmelden von Maßnahmen und Erstellen von Voranschlägen |
Die Auszubildenden
|
2 |
3 |
4.Globalsumme |
Bestandteile der Globalsumme und die Ermittlung im Zuge des Aufstellungsverfahrens |
Die Auszubildenden kennen
|
1 |
0,5 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
Haushaltsrecht 2 (16 DStd.)
Lernziel Haushaltsrecht 2:
Die Auszubildenden
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Zuordnung der Dat. | Lernzielstufe |
---|---|---|---|---|
1.Dezentrale Fach- und Ressourcenverordnung |
1.1 Bedeutung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung für die Haushaltsführung
1.2 Funktionsträger
1.3 Befugnisse |
1.1 Die Auszubildenden können
1.2 Die Auszubildenden kennen die Aufgaben und Funktionen der Funktionsträger (Leitende der Verwaltungszweige, Beauftragte für den Haushalt, Titelverwaltende, Leitende von Organisationseinheiten) und können diese unterscheiden
1.3 Die Auszubildenden kennen die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, Feststellungsbefugnisse und Anordnungsbefugnis und können selbständig unterscheiden, wann diese auszuüben sind |
2
3
2 |
0,5
1
1 |
2.Haushaltsüberwachung |
Methoden und Instrumente des Haushaltscontrollings |
Die Auszubildenden
|
2 | 1 |
3. Bewirtschaftung von Einnahmen |
Grundlagen der Einnahmebewirtschaftung und formale Voraussetzungen für die Veränderung von Ansprüchen
|
Die Auszubildenden können
|
3 | 2,5 |
4.Bewirtschaftung von Ausgaben |
4.1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen
4.2 Abweichungen vom Haushaltsplan |
Die Auszubildenden
Die Auszubildenden
|
3
3 |
6
2 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
2 |
Haushaltsrecht 3 (18 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Zuordnung der Dstd. | Lernzielstufe |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte aus Haushaltsrecht I und II |
Die Prüfungsreife für die schriftliche und praktische Abschlussprüfung
|
Die Auszubildenden können die Lerninhalte von Haushaltsrecht 1 und 2 selbständig anhand von Übungsfällen bearbeiten und die einschlägigen rechtlichen Vorschriften lösungsgerecht anwenden. Insbesondere sind zu den Groblernzielen Nr. 3 und Nr. 4 von Haushaltsrecht 2 komplexere Übungsfälle zu bearbeiten und fachlich zu vertiefen. |
3 |
16 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
2 |
11.7 Informationstechnik (IT) - 20 DStd.
Lernziel:
Stand: 09/2023
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe |
Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Grundlagen |
1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT
1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben
1.3 Grundbegriffe der IT
1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung
|
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
2. Ergonomie |
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2 Modelle der Risikobewertung
2.3 Ergonomischer Arbeitsplatz |
Die Auszubildenden
|
3 |
1 |
3.Datenschutz / Datensicherheit |
3.1 Grundlagen der EU DatenschutzGrundverordnung
3.2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht
3.3 Rechtlicher Rahmen der Verwaltung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
3.4 Datensicherheit
3.5 Sicherheitsvorfall
3.6 Regeln für sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz und Mobil (Passwörter, Signaturen, CyberAngriffe)
|
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Textverarbeitung |
4.1 Grundlagen der Anwendung eines Textverarbeitungsprogramms
4.2 Formularerstellung
4.3 Serienbrieferstellung |
Die Auszubildenden
|
3 |
6 |
5. Präsentation |
5.1 Grundlagen einer guten Powerpoint-Präsentation
5.2 Inhalte, Gliederung, Animation
5.3 Präsentieren in Online-Meetings
|
Die Auszubildenden
|
3 |
1 |
6. E-Mail- und Terminverwaltung |
6.1. Grundlagen von Outlook
6.2 Senden, Empfangen, Verwaltung von E-Mails
6.3. Verwaltung von Terminen
|
Die Auszubildenden
|
3 |
1 |
7. E-Learning |
7.1 Grundzüge des E-Learnings
7.2 Risiken
7.3 Überblick über vorhandene Selbstlernangebote (u.a: MS Office, Datenschutz, DCC)
|
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
8. E-Government |
8.1 Ziele des Einsatzes
8.2 EGovernment Gesetz Berlin
8.3 Aktuelle Entwicklungen (u.a.: digitale Akte)
8.4 Onlinezugangsgesetz (OZG) |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
9. Aktuelle Entwicklungen in der Informationstechnik und Informatik |
9.1 Bedeutung der Künstlichen Intelligenz (KI)
9.2. Einsatzgebiete der KI |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich |
|
|
2 |
|
Der IT-Unterricht wird durch die zwei an der VAk zu belegenden E-Learning-Programme "MS Word - Aufbauwissen" (4 DStd.) und "MS Outlook - Basiswissen" (4 DStd.) ergänzt. |
11.8 Kommunikation (Komm) - 24 DStd.
Lernziel:
Stand: 09/2022
Kommunikation 1 (16 DStd.)
Grundlagen der Kommunikation
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | ZuordnungderDStd. |
---|---|---|---|---|
1.Kommunikationsmodelle |
1.1 Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise
1.2 Übungen zum sender- und empfängerorientierten Umgang mit den Modellen anhand praktischer Beispiele
|
Die Auszubildenden können
|
1 |
4 |
2.Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Kundenorientierung |
2.1 Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung – Ausgangspunkt und Zielsetzung
2.2 Verwaltung als Dienstleistung – Historische und politische Rahmenbedingungen
2.3 Rolle der Bürgerinnen und Bürger als externe Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Lebenslagen
2.4 Vorteile der Kundenorientierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung
2.5 Ebenen der Kundenorientierung und Möglichkeiten der praktischen Umsetzung
|
Die Auszubildenden können
|
2 |
2 |
3.Kundenorientiertes Gestalten von Texten |
3.1 Verständlichkeitsregeln
3.2 Adressatenbezogene, gendergerechte und lösungsorientierte Formulierungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4. Techniken der praktischen Kommunikation mit dem Kunden/mit der Kundin anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflexionen und Fallbeispielen |
4.1 Techniken professioneller Gesprächsfühung und Übungen
4.2 Strukturierter Gesprächsaufbau
4.3 Lösungsorientierung im Gespräch
4.4 Umgang mit Konflikten
4,5 Umgang mit schwierigen Situationen; Entwicklung von kommunkationsbezogenen Deeskalationsstrategien
|
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
5.Grundlagen des Telefongesprächs
|
5.1 Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt
5.2 Struktur des Telefongesprächs
5.3 Zielorientierte Steuerung eines Telefongesprächs
5.4 Übungen zum Umgang mit (schwierigen) Anruferinnen und Anrufern
|
Die Auszubildenden
|
1 |
2 |
6.Kundenorientierung durch professionelles Telefonieren |
6.1 Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zum Kunden/zur Kundin
6.2 Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kundenkontaktes
6.3 Adressatenorientierung am Telefon
6.4 Erstellen eines "Telefonknigge" |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
Leistungsnachweis
|
Kommunikation 2 (8 DStd)
Interkulturelle Kompetenz und Diversitymanagement
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der Doppelten |
---|---|---|---|---|
1.Diversity-Kompetenz im Umgang mit den Kunden und Kundinnen |
1.1 Umgang mit Unterschiedlichkeiten – Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung
1.2 Geschichte und Aktualität der diversity-orientierten und interkulturellen Fragestellungen in Deutschland
1.3 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen
1.4 Vertiefung der wesentlichen Grundlagen kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand diversity-orientierter und interkultureller Fragestellungen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2.Anwendung und Vertiefung der Kommunikationstechniken anhand interkultureller Fragestellungen |
2.1 Vertiefung der kommunikationstheoretischen Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen
2.2 Vertiefung von Techniken der kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen
2.3 Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation
2.4 Prävention von Konflikten
|
Die Auszubilden können
|
3 | 6 |
Kein schriftlicher Leistungsnachweis |
11.9 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 36 DStd.
Lernziel:
Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung zu prüfen und dabei verwaltungsrechtlich korrekt zu handeln.
Die Auszubildenden können
Stand: 09/2022
Polizei- und Ordnungsrecht 1 (18 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der Dstd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs |
1.1 Der Staat als Friedens- und Ordnungsmacht
1.2 Zur Geschichte des Polizeibegriffs
1.3 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts
|
Die Auszubildenden können
|
2 |
1 |
2. Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr |
Ein weiter Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrecht – „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ |
Die Auszubildenden können
|
2 |
2 |
3.Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr |
Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr |
Die Auszubildenden kennen die einschlägigen Regelungen (AZG, ASOG, ZustKatOrd, VwVfG (Bln), VvB) zur Zuständigkeitsverteilung im Land Berlin und können diese fallbezogen bestimmen
|
2 |
0,5 |
4.Die Ermessensausübung der Verwaltung |
4.1 Ermessensarten: Entschließungs- und Auswahlermessen
4.2 Ermessensreduzierung auf Null
4.3 Ermessensfehler
|
Die Auszubildenden
|
2 |
0,5 |
5. Das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
|
Ablauf der Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand praktischer Beispiele |
Die Auszubildenden kennen die Voraussetzungen verhältnismäßigen Handelns und können diese fallbezogen erörtern |
2 |
0,5 |
6.Verantwortliche Personen (Adressaten) |
6.1 Begriffsbestimmungen
6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung
6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
6.4 Voraussetzungen der Inanspruchnahme des sog. Nicht-Störers nach § 16 ASOG
|
Die Auszubildenden
|
2 |
1,5 |
7.Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht |
Voraussetzungen und Anwendungsbereich |
Die Auszubildenden können
|
2 |
1 |
8.Die Standardmaßnahmen |
Voraussetzungen und Anwendungsbereich |
Die Auszubildenden können den Unterschied der Standardmaßnahmen zur Generalklausel (eindeutig festgelegter Zweck des immer gleichen Eingriffs in bestimmte Grundrechte) darlegen und die Maßnahmen in die Subsidiaritätskette einordnen
|
2 |
1 |
9.Grundlagen der Ordnungsverfügung sowie die ordnungsbehördliche Erlaubnis |
Abschluss zur gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung und kurze Darstellung der Erlaubnis mit Verweis auf Vertiefung in VR – Band 2
|
Die Auszubildenden können das bisher gelernte in Form einer gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung darstellen und kennen die Grundzüge der ordnungsbehördlichen Erlaubnis |
2 |
1 |
10.Der Verwaltungszwang |
10.1 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges
10.2 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges
10.3 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges
10.4 Zwangsmittelandrohung
|
Die Auszubildenden können
|
2 |
2 |
11. Die Ordnungsverfügung in der Praxis |
Darstellung von Verwaltungsakten und deren Durchsetzung mit Zwangsmitteln anhand praxisnaher Verfügungen |
Die Auszubildenden können
|
3 |
2 (mit ½ aus |
12. Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts in Stichworten |
12.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich
12.2 Abgrenzung zum Gefahrenabwehrrecht |
Die Auszubildenden kennen den Unterschied zwischen Verfügungen zur Gefahrenabwehr und dem Sanktionscharakter des Ordnungswidrigkeitsverfahrens für vergangene Rechtsverstöße und können diese voneinander abgrenzen
|
2 |
1 |
13.Vertiefende Übungen nach Maßgabe der Dozentin/ des Dozenten
|
Beispiele aus der Praxis anhand verschiedener Spezialgesetze aus dem Gefahrenabwehrrecht |
Die Auszubildenden können fallbezogen Vermerke und ordnungsrechtliche Verfügungen formulieren und dabei auch Spezialgesetzen anwenden |
3 |
2 |
Leistungsnachweis schriftlich ( Klausur) |
2 |
Polizei- und Ordnungsrecht 2 (18 DStd.)
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte Polizei- und Ordnungsrecht 1 |
1. Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen
2. Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu folgenden Bereichen des Eingriffsrechts
|
Die Auszubildenden können - unter Einbeziehung der GGO I - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen (fallbezogene Rechtsanwendung) |
3 |
16 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
2 |
11.10 Projekt Politik (Pol) - 8 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Politische Theorie |
1.1 Grundbegriffe der Politischen Theorie 1.2 Politische Ideen 1.3 Regierungsformen |
Die Auszubildenden
|
1/2 1/2 1/2 |
1 1 1 |
2. Ausgewählte Politikfelder |
2.1 Internationale Sicherheit und Zusammenarbeit 2.2 Europäische Integration |
Die Auszubildenden
|
1/2 |
1 |
3. Politik in Deutschland |
3.1 Vier staatliche Ebenen
3.2 Rechtlicher Rahmen von Politik
3.3 Parteienstaat
3.4 Interessenverbände / Einfluss auf politische Prozesse
3.5 Bürgerliches Engagement |
Die Auszubildenden
|
1
2
2
2
2 |
0,5
2
2
1,5
2 |
4.Aktuelles / Exkursion / Schwerpunktsetzung |
4.1 Politik aktuell |
Die Auszubildenden
|
1 |
0,5 |
Leistungsnachweis schriftlich
|
|
|
|
2 |
Hinweis: Die Auszubildenden sind berechtigt – abweichend von den genannten Themenvorschlägen – in Abstimmung mit dem Dozenten / der Dozentin weitere Themen eigenständig festzulegen.
11.11 Staatsrecht (StR) - 14 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden kennen die grundlegenden Begriffe und können sie eigen-ständig darlegen und erläutern.
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen |
1.1 Art 20 und 1 GG 1.2 Ewigkeitsklausel – Art. 79 Abs. 3 GG 1.3 Die Bundesrepublik als sozialer Rechtsstaat 1.4 Die Bundesrepublik in der Europäischen Union – Art. 23 GG |
Die Auszubildenden
* / ** siehe auch Richtlernziel: „Der deutsche Rechtsstaat“) |
2 |
1 |
2.Der deutsche Rechtsstaat |
2.1 Rechtsquellen („Normenpyramide“) 2.2 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU, Bund und Ländern 2.3 Inhalte und Bedeutung der Rechtswegegarantie |
Die Auszubildenden
(* / ** siehe auch Richtlernziel: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“) |
2 |
1 |
3.Grundrechte |
3.1 Geltung/ Wirkung von Grundrechten 3.2 Grundrechtseinteilung 3.3 Einschränkung von Grundrechten 3.4 Bedeutung des „Auffanggrundrechtes“ – |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
4.Mitwirkung der Bundesländer |
Die Auszubildenden
(* / ** siehe auch Richtlernziele: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“, „Der deutsche Rechtsstaat“) |
2 |
1 |
|
5.Aktuelle Entwicklungen/ Schwerpunktsetzung |
|
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
|
|
|
11.12 Sozialhilferecht (Soz) - 30 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Sozialhilferecht 1 - 14 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Der Sozialstaat |
1.1 Historisch Entwicklung des sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
2.Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland |
2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgabe der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher (SGB) |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
3.Grundsätze der Sozialhilfe |
3.1 Aufgabe der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheiten des Einzelfalls (Individualprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher 3.9 Träger der Sozialhilfe 3.10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3.11 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 3.12 Hilfe in besonderen Lebenslagen
|
Die Auszubildenden
|
2 |
4 |
4.Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung |
4.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen 4.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten der/ des Hilfesuchenden 4.3 Ermittlungen des sozialrechtlichen Bedarfs 4.4 Laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt 4.5 Sozialhilfe an Ausländer/ innen 4.6 Besonderheiten der Grundsicherung |
Die Auszubildenden
|
3 |
3 |
5.Bedarfsdeckungsmöglichkeiten |
5.1 Einsatz der Arbeitskraft 5.2 Einkommen und Vermögen
5.3 Begriff des Vermögens
|
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
6. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger/ innen, Rückzahlbarkeit von Leistungen |
6.1 Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 6.2 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe 6.3 Überleitung von Ansprüchen bzw. Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen 6.4 Erstattungen zwischen Sozialhilfeträgern 6.5 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland |
|
|
2 |
Sozialhilferecht 2 - 10 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd |
---|---|---|---|---|
1.Wiederholung und Vertiefung |
1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen; Einfache Fallbeispielbearbeitung (Vermerk, Bescheid) |
Die Auszubildenden
|
3 |
8 |
2. Arbeitslosengeld II |
2.1 Grundsätze 2.2 Ziele 2.3 Adressaten 2.4 Angebote 2.5 Verhältnis zu anderen Hilfen |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Test) |
|
|
|
1 |
11.13 Verwaltungstechnik (VT) - 28 DStd.
Lernziel:
Die Auszubildenden
Stand: 05/2016
Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016
Verwaltungstechnik 1 - 16 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | ZuordnungderDStd. |
---|---|---|---|---|
1.Einführung |
1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktion der öffentlichen Verwaltung 1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung |
Die Auszubildenden
|
1 |
2 |
2.Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren |
2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtliche Grundlagen |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
3.Bürger und Verwaltung |
3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers/der Bürgerin 3.2 Bürgernahe Verwaltung/ Bürgerämter 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
4.Die Organisation der Behörden |
4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungs-verantwortung |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
5.Geschäftsverfahren |
5.1 Dienstpost
5.2 Bearbeitung der Eingänge
5.3 Förmliche Behandlung/ Schriftverkehr
|
Die Auszubildenden
|
2 |
6 |
6.Weitere Bürotätigkeiten |
6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 6.3 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.4 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.5 Sitzungsniederschriften 6.6 Arbeitsmittel |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
7.Verwaltung des Schriftgutes |
7.1 Verwahrung und Mitnahme 7.2 Aktenführung 7.3 Aktenplan 7.4 Aussonderung und Vernichtung von Altakten |
Die Auszubildenden
|
1 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) |
|
|
|
2 |
Verwaltungstechnik 2 - 8 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
1.Allgemeine Wiederholung und Vertiefung |
1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen |
Die Auszubildenden
|
2 |
2 |
2.Übungen zur Verfügungstechnik | 2.1 Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung) |
Die Auszubildenden
|
3 |
4 |
3.Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung |
3.1 Reflexion der in den Praxisstellen gewonnenen Erfahrungen und Eindrücke in Bezug auf die Anwendung der GGO |
Die Auszubildenden
|
2 |
1 |
Leistungsnachweis schriftlich (Test) |
|
1 |
Verwaltungstechnik 3 - 2 DStd.
Richtlernziel | Groblernziel | Erläuterung Groblernziel | Lernzielstufe | Zuordnung der DStd. |
---|---|---|---|---|
Repetitorium |
|
Die Auszubildenden
|
3 |
2 |
Kein schriftlicher Leistungsnachweis |
|
|
|
|
12. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
13. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation I (BQ I)
1. Informationen zur Basisqualifikation I
Rechtliche Grundlage der Basisqualifikation I (BQ I)
An wen richtet sich die BQ I?
Dauer und Ziel der BQ I
Die Qualifikation dauert ca. 3 Monate und umfasst 44 Doppelstunden. Sie findet in der Regel wöchentlich mit 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) im Zeitrahmen von 8.00Uhr bis 18.10 Uhr an einem bis max. zwei gleichbleibenden Wochentagen statt.
Die Basisqualifikation hat zum Ziel, die Teilnehmenden in die Grundlagen der Verwaltung des Landes Berlin einzuführen.
Fachgebiete und Leistungsnachweise
In jedem Fachgebiet ist ein schriftlicher Leistungsnachweis von 60 Minuten (+ 30 Minuten Nachbesprechung) vorgesehen.
Die Praxistage dienen der Vertiefung des im Unterricht erworbenen Wissens. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften geplant und begleitet.
Fachgebiete |
Anzahl der Doppelstunden |
Praxistag Doppelstunden |
Leistungsnachweis (schriftlich - 90 Minuten) |
---|---|---|---|
Der öffentliche Dienst (öD)- ein Überblick |
9 | Klausur | |
Verfassungsrecht (Schwerpunkt Berliner Verfassungsrecht - VvB) |
11 | 2 | Klausur |
Haushaltsrecht (HHR) | 11 | Klausur | |
Verwaltungstechnik (VT) | 11 | Klausur | |
Gesamt | 42 | 2 |
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen.Ein entsprechender Antrag ist zu stellen: https://www.berlin.de/vak/lernen-und-qualifizieren/lehrgaenge/ (Antrag auf Nachteilsausgleich). Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Zeugnis
Die Wiederholung von nicht bestandenen LN ist einmalig möglich.
Über die erfolgreiche Teilnahme vergibt die VAk ein Zeugnis.
2. Lehrpläne
2.1 Der öffentliche Dienst (öD) - 9 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 1-2
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: insbesondere GG, VvB, VwVfG
Lerninhalte - 8 DStd.
1. Begriff und Funktion der öffentlichen Verwaltung
-
- mittelbare und unmittelbare Verwaltung
- Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
- Ordnungsverwaltung
- Leistungsverwaltung
- Bedarfsverwaltung
2. Wie arbeitet die öffentliche Verwaltung?
-
- rechtsstaatliche Grundlagen
- Normenpyramide
- Verwaltung und Bürger - "bürgernahe Verwaltung"
- Wie handelt der öffentliche Dienst?
- (Abgrenzung Privatrecht - Vertrag / öffentliches Recht - Verwaltungsakt)
3. Wer arbeitet in der öffentlichen Verwaltung?
-
- Beschäftigungsverhältnisse (Beamte / Tarifbeschäftigte)
- Rolle und Bedeutung von Personalvertretungen
- Personalmanagement im Land Berlin
Leistungsnachweis: Klausur
60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd.
2.2 Verfassungsrecht (Schwerpunkt Berliner Verfassungsrecht - VvB) - 11 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: insbesondere GG, VvB, BezVG, AZG
Lerninhalte - 10 DStd.
1. Deutschland als Bundesstaat
2. Der demokratische Rechtsstaat
3. Die "freiheitlich demokratische Grundordnung"
4. Berlin im Bund
5. Organe des Landes Berlin
6. Gesetzgebung (Überblick) Land Berlin
7. Grundrechte
Leistungsnachweis: Klausur
60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd.
"Praxistag"
Besuch des Abgeordnetenhauses Berlin = 2 DStd.
2.3 Haushaltsrecht (HHR) - 11 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: insbesondere LHO, VvB, HtR
Lerninhalte - 10 DStd.
1. Rechtlicher Rahmen für die Finanzierung der Verwaltungsaufgaben
2. Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetztes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans
3. Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans im Haushaltskreislauf
4. Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushaltssystematik (Kapitel, Titel)
5. Verantwortung in der Haushaltswirtschaft
Leistungsnachweis: Klausur
60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd.
2.4 Verwaltungstechnik (VT) - 11 DStd.
Lernziel:
Lernzielstufe: 2
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: insbesondere GGO I
Lerninhalte - 10 DStd.
1. Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung
2. Organisation der Behörde
3. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren
4. Formen der Bürotätigkeit - incl. Verfügungstechnik und Vermerke
5. Datenschutz
Leistungsnachweis: Klausur
60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd.
3. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ I
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen der BQ I unerlässlich.
Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Berliner Verfassungsrecht
-
Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
- Grundgesetz (GG)
Haushaltrecht
Verwaltungstechnik
4. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
5. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation II (BQ II)
1. Informationen zur Basisqualifikation II (BQ II)
Grundlage der BQ II
Der Akademievorstand der VAk hat am 11. November 2021 die Einführung der Ba sisqualifikation als Regelangebot an der VAk beschlossen .
An wen richtet sich die BQ II?
Teilnehmen können tariflich Beschäftigte der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung- ohne Verwaltungsqualifikation.
Dauer und Ziel der BQ II
Die Qualifikation dauert ca. 6 Monate und umfasst ca. 86 Doppelstunden. Sie findet in der Regel wöchentlich mit 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) im Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 14.50 Uhr an einem bis max. zwei gleichbleibenden Wochentagen st att.
Die Basisqualifikation II hat zum Ziel, den Teilnehmenden Verwaltungsfachkenntnisse zu vermitteln.
Fachgebiete und Leistungsnachweise
Fachgebiet |
Anzahl der Doppelstunden |
Praxistag (Doppelstunden) |
Leistungsnachweis (schriftlich -180 Minuten) |
Einführung in das juristische Denken (EjD) |
4 |
|
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Staatsrecht (StR) |
14 |
4 |
Klausur |
Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) Polizei-und Ordnungsrecht (POR) |
12 14 |
4 |
Klausur (VR einschl. POR) |
Haushaltsrecht (HHR) |
16 |
|
Klausur |
Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) |
18 |
|
Klausur |
Insgesamt: |
78 |
8 |
|
In jedem Fach gebiet (mit Ausnahme von Einführung in das juristische Denken ) ist ein schriftlicher Leistungsnachweis von 180 Minuten vorgesehen.
Die Praxistage dienen der Vertiefung des im Unterricht erworbenen Wissens. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften geplant und begleitet.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Ein entspre chender Antrag ist zu stellen: https://www.berlin.de/vak/lernen - und - qualifizieren/lehrgaenge/ (Antrag auf Nachteilsausgleich). Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Zertifikat
Die BQ II ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
Über die erfolgreiche Teilnahm e vergibt die VAk ein Zertifikat.
2. Lehrpläne
2.1 Einführung ins juristische Denken (EjD)
Lernziel:
Lernzielstufe: 1/2
Die Teilnehmenden sollen:
Lerninhalte - 4 DStd.
1. Grundlagen
- Bedeutung von Recht und Ordnung
- Gesetze lesen und zitieren
- Normarten
2. Rechtsquellen und Gesetzgebungszuständigkeiten; Normenhierarchie
3. Grundsätze des Verwaltungshandelns
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Grundsatz der Gleichbehandlung
- Grundsatz der Ermessensausübung
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Leistungsnachweis: ohne
2.2 Staatsrecht (StR)
Lernziel:
Lernzielstufe: 2/3
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: GG, Vertrag von Lissabon (Auszug)
Lerninhalte - 12 DStd.
1. Grundgesetz - Entstehung und Aufbau
2. Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen Art. 20 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG
3. Freiheitliche demokratische Grundordnung
4. Überblick Bundesorgane
5. Gesetzgebung des Bundes
6. Menschen- und Bürgerrechte
7. Europäische Integration - EU-Recht / GG
Leistungsnachweis: Klausur
180 Minuten = 2 DStd.
"Praxistag"
Besuch: Deutscher Bundestag oder Deutscher Dom (Ausstellung Bundestag) oder Deutsches Historisches Museum (Dauerausstellung) = 4 DStd.
2.3 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR)
Lernziel:
Lernzielstufe: 2
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: insbesondere: VwVfG, VwGO, VwZG
Lerninhalte - 12 DStd.
1. Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung
2. Abgrenzung öffentliches Recht ./. Privatrecht
3. Rechtsquellen
4. Verwaltungsverfahren
5. Ermessensausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
6. Lehre vom Verwaltungsakt
7. Rechtsbehelfsverfahren
2.4 Polizei- und Ordnungsrecht (POR)
Lernziel:
Lernzielstufe: 2/3
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: insbesondere ASOG, VwVfG, VwGO, VwVG
Lerninhalte - 12 DStd.
1. Grundbegriffe des Polizeirechts, insbes.: Gefahrenabwehr, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Zuständigkeiten
2. Ermessensausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verantwortlichkeit
3. Ermächtigungsgrundlagen
4. Verwaltungszwang
5. Fälle praktischer Rechtsanwendung (Grundzüge der Bescheidtechnik / inkl. Vorgaben der GGO I)
Leistungsnachweis: VR und POR-Klausur
180 Minuten = 2 DStd.
"Praxistag"
Besuch: Gerichtsverhandlung = 4 DStd.
2.5 Haushaltsrecht (HHR)
Lernziel:
Lernzielstufe: 1/2
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: VvB, LHO, HtR
Lerninhalte - 14 DStd.
1. Haushaltsplanaufstellungsverfahren (Haupt- und Bezirksverwaltung)
2. Haushaltsgrundsätze und –vermerke
3. Zuständigkeiten und Haushaltsvollmachten in der Haushaltswirtschaft
4. Grundsatz der Erhebung von Einnahmen mit der Veränderung von Ansprüchen
5. Grundlagen bei der Bewirtschaftung der Ausgaben
6. Haushaltscontrolling
7. Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushaltswirtschaft
Leistungsnachweis: Klausur
180 Minuten = 2 DStd.
2.6 Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)
Lernziel:
Lernzielstufe: 2/3
Die Teilnehmenden:
Rechtsnormen: GG, Laufbahngesetz, TV L (Auszüge), PersVG, Datenschutzrechtliche Regelungen, LGG, AGG
Lerninhalte - 16 DStd.
1. Beamtenrecht
-
- Begründung und Beendigung von Beamtenverhältnissen
- Rechte und Pflichten von Beamten
2. Arbeitsrecht
-
- Rechtsquellen des Arbeitsrechts
- Der Arbeitsvertrag
- Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Leistungsnachweis: Klausur
180 Minuten = 2 DStd.
3. Rechtsgrundlagen für die Durchführung des BQ II
Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ II
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des BQ II unerlässlich.
Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Allgemeines Verwaltungsrecht
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
-
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Staatsrecht
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV)
Einführung in das jursitische Denken
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
Haushaltsrecht
Öffentliches Dienstrecht (Arbeits- und Beamtenrecht)
Arbeitsrecht:
-
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Beamtenrecht:
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Gesetz über die laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz (LfbG)
Datenschutzrechtliche Regelungen:
Polizei- und Ordnungsrecht
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
4. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
5. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang II (VL II - bis Jahrgang 2023)
1. Informationen zum Lehrgang
Rechtliche Grundlage des Verwaltungslehrgangs II
Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang II (VL II) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.
An wen richtet sich der VL II? – Teilnehmerkreis
Zugelassen werden können gem. § 20 der Lehrgangsordnung:
- Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-)Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
und
- Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Dauer des VL II
Der Lehrgang dauert ca. 3 Jahre und umfasst ca. 484 Doppelstunden. Er findet in der Regel an einem Tag in der Woche mit 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) bzw. an zwei Tagen mit jeweils 2 Doppelstunden (15:00 bis 18:10 Uhr) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Zusätzlich ist Blockunterricht vorgesehen.
Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind.
Ziel und Inhalte des VL II
Der VL II soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.
Der VL II besteht gem. der Lehrgangsordnung aus neun Modulen (siehe 10. Module und zugeordnete Fachgebiete). Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Module Lehrpläne auf. Die Lehrpläne geben Aufschluss über die konkreten Lehrinhalte, Zeitanteile, Lernzielstufen und zu erbringenden Leistungsnachweise.
Die Abfolge der Module kann aus organisatorischen Gründen variieren.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmer/innen, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmern benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Leistungsnachweise
Die Module (außer Modul 1 – Präsentation und Lerntechniken) schließen gem. der Lehrgangsordnung jeweils mit einem obligatorischen Leistungsnachweis ab. Die Art der Leistungsnachweise wird in den Lehrplänen festgelegt.
Im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten ist es möglich, die versäumten Stunden nachzuholen. Versäumen Teilnehmer wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
Zertifikate
Über die erbrachten Leistungsnachweise erstellt die Verwaltungsakademie Berlin jeweils ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.
Zweitschriften der Zertifikate werden den Dienstbehörden übersandt.
Teilnahmebescheinigung
Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Lehrganges eine Teilnahmebescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist das Erbringen aller Leistungsnachweise.
Den Dienstbehörden werden die Zweitschriften der Teilnahmebescheinigungen übersandt.
Prüfung zum/zur Geprüfte/n Verwaltungsfachwirt/in
Tariflich Beschäftigte, die am VL II teilnehmen, können eine Fortbildungsprüfung gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ ablegen. Diese Prüfung ist nicht Bestandteil des Verwaltungslehrganges II. Zu dieser Prüfung können Sie sich nach erfolgreicher Teilnahme des Lehrganges bei der Verwaltungsakademie Berlin – zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (Prüfungsamt) – anmelden.
Literatur für den VL II
Für den VL II gibt es kein Standard-Lehrmaterial.
Die Module des VL II bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der
Verwaltungsakademie Berlin, die in den Ausbildungslehrgängen und im Verwaltungslehrgang I Lehrmaterial sind, auf. Die Inhalte der Lehrbriefe werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden.
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (siehe Seite 48), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
3. Informationen zum Zulassungsverfahren
Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber/innen mit folgenden Qualifikationen (Basis: Lehrgangsordnung 2012 i.d.F. vom 20.2.2019)
1. Berufsausbildung nach BBiG (§ 20 Ziffer 1 LO)
Verwaltungsfachangestellte (VfA), Fachangestellte für Bürokommunikation (FaB) und Kaufleute für Büromanagement - im Bereich des öffentlichen Dienstes (KfBM)
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis im öffentlichen Dienst (öD) - nach Abschluss.
Hinweis: Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
2. Vergleichbare Berufsausbildung (§ 20 Ziffer 1 LO)
Als vergleichbare Ausbildung wird der Abschluss Kaufleute für Bürokommunikation (KaB) – Land Berlin (mit erfolgreicher dienstbegleitender Unterweisung an der VAk) anerkannt.
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss.
3. Abschluss Verwaltungslehrgang I (VL I) (§ 20 Ziffer 2 LO).
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss.
Hinweis: Bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser -, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
4. Ausnahme (§ 2 Absatz 5 LO)
Ausnahmen können für folgende Bewerber/innen beantragt werden:
- Grundberuf nach BBiG (bspw.: mit IHK-Abschluss);
- Bachelor/Master;
- Vergleichbare Qualifikationen
Weitere Voraussetzungen zur Anmeldung:
Erfolgreiche Teilnahme an der Basisqualifikation II
Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD (im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst).
Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L.
Begründung der Ausnahme durch Behörde, i.d.R. : Personalentwicklungs-Maßnahme
Hinweis für alle Bewerber/innen:
Alle gemeldeten Bewerber/innen nehmen ausschließlich am Eignungstest (§ 2 Absatz 2 LO) teil.
2. Lehrgangsordnung VL II
Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 I Ltr. Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 |
Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. S 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von tariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung die Verwaltungslehrgänge I und II durch, zu denen tariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierung zugelassen werden können. Tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 eingruppiert sind, müssen vor der Zulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einem Verwaltungsgrundlehrgang teilgenommen haben.
(2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tariflich Beschäftigte, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgang durch die VAk.
(2) Tariflich Beschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des Lehrgangs teilnehmen. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/nicht geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/Teilnehmerinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(3) Die Dienststellen melden der VAk, sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die tariflich Beschäftigten, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen des Verwaltungslehrganges erfüllen.
(4) Eine Zulassung zu einem Verwaltungslehrgang der VAk erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze.
(5) Die VAk kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle - im Benehmen mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung -, befreit werden.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen.
(3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmern/Lehrgangsteilnehmerinnen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durch-führung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 |
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 |
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 |
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 |
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 |
ungenügende Leistung | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II – Verwaltungsgrundlehrgang
Der Verwaltungsgrundlehrgang (VGL) hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allgemeinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VGL können tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
(1) Der VGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca. 50 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet in der Regel an einem Tag pro Woche statt.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VGL besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Lern- und Arbeitstechniken |
Übungen im schriftlichen und mündlichen Ausdruck |
Rechtskunde |
Staatsbürgerkunde |
Verwaltungs- und Bürokunde |
(2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis, der auch Erkenntnisse über die schriftliche Ausdrucksfähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Die Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise zusammen mit den Bewertungen des sprachlichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.
§ 11 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
(3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilnehmers/Teilnehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an.
Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)
§ 12 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
- tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und
- tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen.
§ 14 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden.
(3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
Techniken geistiger Arbeit |
Verwaltungstechnik |
Einführung in die Informationstechnik |
Staatsrecht |
Berliner Verfassungsrecht |
Grundzüge des bürgerlichen Rechts |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Beamtenrecht |
Arbeitsrecht |
Sozialhilferecht |
Polizei- und Ordnungsrecht |
Haushaltswesen |
Staat und Wirtschaft |
Verwaltungsbetriebswirtschaft |
(2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt.
(3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungslehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit.
§ 16 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht.
§ 17 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
§ 18 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II)
§ 19 – Lehrgangsziel
Der VL II soll den tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.
§ 20 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II können zugelassen werden
- Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-) Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. - Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
§ 21 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL II dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In ausgewählten Fachgebieten erfolgt die Unterrichtung in Blockphasen.
§ 22 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL II besteht aus folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. Präsentation und Lerntechniken |
2. Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns |
Politik |
Kontrolle der Verwaltung |
Interkulturelle Öffnung |
Gender Mainstreaming |
3. Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
6. Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung |
Personalwesen |
Führung und Zusammenarbeit |
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
8. Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
Projektmanagement |
9. Projekt |
A) Kommunalrecht und kommunale Finanzwirtschaft |
B) Besonderes Verwaltungsrecht I: Polizei- und Ordnungsrecht |
C) Besonderes Verwaltungsrecht II: Sozialrecht |
D) Europarecht |
E) Bürger/Verwaltung/Politik |
D) Europarecht |
E) Bürger/Verwaltung/Politik |
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmer/innen können bei der Verwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für einzelne Module beantragen.
§ 23 – Lehrgangsbescheinigung
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Lehrgangsbescheinigung ist das Erbringen aller vorgesehenen Leistungsnachweise.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
§ 25 – Übergangsvorschriften
Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§ 26 – Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.
4. Informationen zur Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Die Anmeldung zur Prüfung hat, unter Beachtung der Anmeldefrist, schriftlich zu erfolgen. Der Anmeldung sind Angaben zur Person, Angaben über die in den §§ 8 und 9 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 genannten Voraussetzungen und eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Pürfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat, beizufügen. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das Formular, welches unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://www.berlin.de/vak/dokumente/formulare.php
Nachteilsausgleich
Gem. § 15 FPO ist Prüflingen, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen.
Prüfungskennzahlen
Für die Prüfungsarbeiten wird jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin jeweils mit der Einladung eine persönliche Prüfungskennzahl zugeteilt. Diese ist anstelle des Namens für alle Prüfungsklausuren zu verwenden. Die Verantwortung für die korrekte Angabe der Kennzahl tragen die Teilnehmer*innen.
Hilfsmittelregelungen für die Fachwirtprüfung
Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten.
Hiervon ausgenommen sind
- handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen),
- Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠)
- Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY).
Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig.
Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden.
Verbotene Hilfsmittel
- Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!)
- PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches
Prüfungsarbeiten
Auf der Internet-Seite der Verwaltungsakademie Berlin finden Sie Prüfungsarbeiten (ohne Lösungen) aus vergangenen Jahren als pdf-Dateien zum Herunterladen.
Freistellung für die Teilnahme an der Prüfung
Die Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in findet auf freiwilliger Basis statt und ist nicht Bestandteil des Verwaltungslehrgangs II.
Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung.
Weitere Informationen
Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Prüfung zur/zum Geprüften Verwaltungsfachwirt/in befindet sich in der Verwaltungsakademie Berlin - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz- Turmstr. 86, 10559 Berlin.
Fragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle:
Hong Trang Starck – I C 2
Tel.: 030 90229 – 8046
E-Mail: Hong-Trang.Starck@vak.berlin.de
5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO)
Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 ABZ L Telefon: 90229 – 80 50 intern: 9229 – 80 50 |
Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 25. Mai 2011 gemäß § 54 i.V.m. § 79 Absatz 4 BBiG - in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2016 geänderten Fassung. Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 1 - Errichtung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen).
(2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prü-fungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden.
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens oder beruflicher Fortbildungseinrichtungen an. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der für das Land Berlin zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Gewerkschaften, die im Berufsbildungsausschuss vertreten sind.
(5) Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens werden im Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschuss können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3 - Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschuss nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann er eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 - Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Bei der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, wird er von der zuständigen Stelle (Geschäftsstelle) bei der Verwaltungsakademie Berlin unterstützt.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 6 - Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 - Prüfungstermine
(1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Sie sollen auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 8 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen,
- wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder
- wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.
(2) Zulassungsvoraussetzungen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt.
§ 9 - Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, für Prüfungsbewerber, die
- an einer geeigneten Maßnahme zur Fortbildung teilgenommen und
- seine / ihre Dienststelle im Land Berlin hat.
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- Angaben zur Person,
- Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen,
- eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 - Prüfungsgegenstand
Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
§ 13 - Gliederung der Prüfung
(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen).
(2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen.
§ 14 - Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremien bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen als übernommen.
§ 15 - Prüfung von Menschen mit Behinderung
Prüflinge, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen.
§ 16 - Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde, der zuständigen Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Gäste bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die Mehrheit der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der mit beratender Stimme teilnehmenden Vertreter des Betriebsrates oder Personalrates anwesend sein.
§ 17 - Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
§ 18 - Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße
(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 - Bewertung
(1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Umfang |
Puinkte |
Note |
Ausführung Note |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht enspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
(2) Soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, wird die Abschlussprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktezahlen der einzelnen Prüfungsnoten gebildet und mit dem entsprechenden Prädikat gemäß Abs. 1 versehen.
(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Die Note entspricht den wie folgt festgelegten Punkten:
- Note 1 = 96 Punkte
- Note 2 = 86 Punkte
- Note 3 = 74 Punkte
- Note 4 = 58 Punkte
- Note 5 = 40 Punkte
- Note 6 = 15 Punkte
§ 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich der Erst- und Zweitzensierende über die Bewertung nicht einigen, so wird die Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden durch den Prüfungssausschuss gefasst. Dabei bezieht er die Ergebnisse von möglichen Teilprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ein.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können zusätzlich für Prüfungsteile und für Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen verlangen. Das Nähere regeln die Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
(3) Das Ergebnis der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 23 - Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG,
- das Datum des letzten Prüfungstages,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern die Leistungen nicht ausreichten und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 25) ist hinzuweisen.
§ 25 - Wiederholungsprüfung
(1) Wer eine Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.
V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 26 - Rechtsmittel
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zeugnisse nach § 23 erhalten nur auf Wunsch eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 27 - Prüfungsunterlagen
Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung von der zuständigen Stelle aufbewahrt.
§ 28 - Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Fortbildungsprüfungsverfahren zum Geprüften Verwaltungsfachwirt, die vor 2011 begonnen haben und nicht abgebrochen wurden, werden nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Januar 1979 sowie den Prüfungsanforderungen nach § 46 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 24. März 1992 zu Ende geführt.
6. Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in
Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes für Fortbildungsprüfungen der tariflich Beschäftigten des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
vom 25.01.2016
i.V.m. §§ 12/13 FPO
VAk - ABZ L
Tel.: 90229 - 8040, intern 9229 - 8040
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18.05.2016 erlässt die Verwaltungsakademie Berlin - als zuständige Stelle - nach § 54 Berufsbildungsgesetz die folgenden Prüfungsanforderungen für Fortbildungsprüfungen zur Geprüften Verwaltungsfachwirtin/ zum Geprüften Verwaltungsfachwirt in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 30.10.2017 geänderten Fassung.
Rechtliche Grundlagen
§ 1 - Ziel der Prüfung
(1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, um Aufgaben gehobener Funktionen in der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung selbständig wahrnehmen zu können.
(2) Die Berufserfahrung der Prüflinge ist bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Auf schriftlichen Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen:
- Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Büromanagement (öD) sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung und
- tariflich Beschäftigte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungslehrgang I oder eine vergleichbare Aus- und Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind,
soweit sie durch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II (VL II) oder an gleichwertigen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für eine Tätigkeit in der gehobenen Ebene des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes erworben haben.
(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Prüfling durch geeignete Nachweise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.
§ 3 - (entfällt)
§ 4 - Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:
- Prüfungsteil I (§ 5) umfasst vier Prüfungsklausuren.
- Prüfungsteil II (§ 6) umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit sowie deren Präsentation und mündliche Verteidigung.
§ 5 - Prüfungsteil I
In den Themenbereichen:
- Staatsrecht (einschl. Europarecht)
- Verwaltungsrecht / Polizei- und Ordnungsrecht
- Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL
- Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
ist jeweils eine Klausur im Umfang von 4 Zeitstunden zu erbringen.
§ 6 - Prüfungsteil II
(1) Der Prüfungsteil II umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit und eine Präsentation mit einer fachgebietsübergreifenden mündlichen Verteidigung.
(2) In der berufspraktischen Abschlussarbeit sollen konkrete Themen aus der Berufspraxis des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bearbeitet werden. Das Thema ist in der Regel durch den Prüfling oder die Behörden vorzuschlagen und beim Prüfungsausschuss einzureichen. Auf der Grundlage des eingereichten Themenvorschlages beschließt der Prüfungsausschuss das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit. Entspricht das eingereichte Thema nicht den Anforderungen an eine berufspraktische Abschlussarbeit kann der eingereichte Themenvorschlag durch den Prüfling innerhalb eines mit der zuständigen Stelle zu vereinbarenden Zeitraum, der zwei Wochen nicht überschreiten darf, nachgebessert werden. Liegt spätestens nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach Satz 4 kein geeignetes Thema vor, bestimmt der Prüfungsausschuss das Thema für die berufspraktische Abschlussarbeit.
(3) Das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit hat sich schwerpunktmäßig auf eines der folgenden Fachgebiete zu beziehen:
- Staatsrecht/ EU-Recht
- Politik
- Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
- Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL
(4) Einzelheiten über die formalen Anforderungen werden von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuss festgelegt.
(5) Für die Anfertigung der Abschlussarbeit steht dem Prüfling eine Frist von 12 Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die Abschlussarbeit.
(6) Zum Abschluss des Prüfungsteils II hat der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss seine Abschlussarbeit 10 Minuten zu präsentieren und anschließend 15 Minuten fachgebietsübergreifend (§ 6 Abs. 3) zu verteidigen.
§ 7 - Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsteil I mit 60 % zu gewichten. Prüfungsteil II wird mit 40 % gewichtet (30 % Abschlussarbeit; 10 % mündliche Verteidigung).
(2) Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen und mit einem Gesamtprädikat zu versehen. Die dritte Dezimalstelle fällt ohne Rundung weg.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- im Prüfungsteil I in mindestens drei der nach § 4 Nr. 1 schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils I mindestens 50 Punkte erreicht worden sind und
- im Prüfungsteil II in der Abschlussarbeit sowie in der Präsentation mit fachgebietsübergreifender mündlichen Verteidigung und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils II jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Wird eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 25 der FPO gilt entsprechend.
§ 8 - Prüfungszeugnis
Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster. Dem Zeugnis ist als Anlage eine Bescheinigung, die die einzelnen Prüfungsleistungen enthält, beizufügen.
§ 9 - Bezeichnung
Mit Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling der Titel „Geprüfte Verwaltungsfachwirtin/ Geprüfter Verwaltungsfachwirt“ verliehen.
§ 10 - Hinweis auf andere Bestimmungen
Die Durchführung der Prüfung richtet sich im Übrigen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 - Inkraftreten, Geltungsbeginn
(1) Die zuletzt durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. März 2023 geänderte Fassung der Prüfungsanforderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Prüfungsanforderungen gelten für Prüflinge, die sich nach Inkrafttreten der Prüfungsanforderungen erstmals zur Prüfung anmelden.
(3) Für Prüflinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsanforderungen bereits am Verwaltungslehrgang II bzw. einem vergleichbaren Lehrgang teilnehmen, gilt die Übergangsklausel.
§ 12 - Übergangsklausel
Es gelten die Prüfungsanforderungen, die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt*in maßgeblich waren, es sei denn, es wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Prüfungsanforderungen bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag auf Geltung der neuen Prüfungsanforderungen gestellt.
7. Lernzielstufen
Lernzielstufen
Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte.
Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf.
Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs:
Lernziele | Lernerfolg |
Stufe 1 |
WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen |
Stufe 2 |
VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen |
Stufe 3 |
ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden |
Stufe 4 |
ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen |
[1] Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff.
8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im VL II
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL II unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Politik
- Grundgesetz (GG)
- Parteiengesetz (PartG)
-
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Kontrolle der Verwaltung
- Grundgesetz (GG)
-
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Allgemeiner Teil (GGO I)
-
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II)
Zivilrecht/ Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren
Öffentliches Finanzwesen 1/2
- Grundgesetz (GG)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV)
- Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR)
-
Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften (LHO und AV LHO)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Informationstechnik
Betriebswirtschaftslehre
Beamtenrecht
- AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben
-
Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Grundgesetz (GG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten – Laufbahngesetz (LfbG)
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Arbeitsrecht
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG)
- Grundgesetz (GG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
- Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG)
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
-
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG)
Allgemeines Verwaltungsrecht/ Verwaltungsprozessrecht/ Methoden d. Fallbearbeitung/ Rechtsanwendung auf Basis des Polizei- und Ordnungsrechts
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd)
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
Führung und Zusammenarbeit
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG)
-
Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG)
Staatsorganisationsrecht/ Allg. Grundrechtslehre/ Grundrechte/ Europarecht
-
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Verwaltungstechnik/ -organisation
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd)
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG)
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II)
- Verfassung von Berlin (VvB)
Diversity
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesteilhabegesetz
-
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
-
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Grundgesetz (GG)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Landesantidiskriminierungsgesetz
-
Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG)
- Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE)
-
Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021
-
Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020
-
RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Vertrag über die Europäische Union
- Verfassung von Berlin (VvB)
9. Leistungsnachweise
gem. § 4 Absatz 1 i.V.m. § 5 Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der VAk Berlin
Formen der Leistungsnachweise (LN)
In welcher Form ein LN zu erbringen ist, ist den Lehrplänen zu entnehmen.
Besteht eine Auswahlmöglichkeit, hat eine Festlegung in Abstimmung mit der Lehrkraft zu erfolgen, nach Möglichkeit sollten in einer Unterrichtsgemeinschaft alle Varianten (Hausarbeit, Präsentation, Fachgespräch) angeboten werden.
- Klausur
- Dauer: 180 Minuten
- Klausurthema wird durch die jeweilige Lehrkraft festgelegt.
- Präsentation
-
Themenabsprache erfolgt mit der Lehrkraft
-
Power Point
-
Dauer: 10 Min.
-
Die Präsentation erfolgt - in Abstimmung mit der Lehrkraft - während des Unterrichtes. Sie umfasst die Moderation einer sich anschließenden, 10 minütigen Diskussion mit den übrigen Lehrgangsteilnehmer/innen.
-
Handout 1 Seite, Arial – 11
-
- Fachgespräch
-
15 Minuten Gespräch - je Teilnehmer/Teilnehmerin - mit der Lehrkraft.
-
Das Fachgespräch kann als Einzel- oder Gruppengespräch (bis zu 4 Teilnehmer/Teilnehmerinnen) durchgeführt werden.
-
Die Durchführung erfolgt nach Abschluss des regulären Unterrichts.
-
Inhalt: Durch die Lehrkraft ausgewählte Fragestellungen - aus dem jeweiligen Curriculum.
-
10. Merkblatt für die Erstellung von Hausarbeiten im Verwaltungslehrgang II
Anforderungen an die Hausarbeit
- Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär-und Sekundärquellen
- Zitation nach wissenschaftlichen Regeln
- Fähigkeit zur Darstellung und Bearbeitung eines Themas/einer Fragestellung
- Fähigkeit zur Urteilsbildung
Anforderungen an die formale Gestaltung einer Hausarbeit
- Titelblatt: Titel der Arbeit, Name des Erstellers/der Erstellerin, das Modul bzw. Fachgebiet, Name des Dozenten/der Dozentin, Datum der Abgabe
- Hinweis, dass die Hausarbeit selbständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben wurden
- Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben
- Einleitung (Einführung in das Thema, Erläuterung des Themas/der Fragestellung und Darstellung des Vorhabens)
- Kapitelstruktur mit Überschriften
- Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick
- Literaturverzeichnis
- Umfang beträgt in der Regel 10 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis, Anhang etc.)
- Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm
- Schriftart und -größe: Arial 11, Format 1,5 zeilig
Zitation und Literaturangaben
Bei allen Hausarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Überall dort, wo Literatur in indirekten oder direkten Zitaten hinzugezogen wird, müssen die Quellen angegeben werden.
Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“).
Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Zitationshinweise unbedingt zu beachten:
- Zitation nach wissenschaftlichen Regeln bedeutet, dass die zugrundeliegende Literatur zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat nachgewiesen werden muss
- alle direkten und indirekten Zitate müssen belegt werden
- die Zitation muss nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen:
- Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text
- Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote
Für beide Zitierweisen gelten gleiche Regeln:
- Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB)
- Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005)
- Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227)
- Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365)
- Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214)
Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein.
Literaturangaben im Literaturverzeichnis sind alphabetisch zu sortieren:
- Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375
- Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996
In jedem Fall sind wörtliche wie sinngerechte Zitate exakt auszuweisen! Bei Nichteinhaltung kann dies zum Nichtbestehen des Moduls führen.
Bitte beachten Sie auch den folgenden Hinweis:
Zu Beginn der Lehrveranstaltung werden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen vom Dozenten/von der Dozentin über den Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit informiert und die Themen ver-geben. Die Hausarbeit ist entsprechend der Terminvorgabe des Dozenten/der Dozentin fristgerecht in einmaliger Ausfertigung beim Dozenten/bei der Dozentin abzugeben, jedoch spätestens bis zum Modulende. Sie kann in digitaler als auch in Papierform erstellt werden.
Bei Fragen wendenSie sich bitte an:
Frau Pfänder
Mail: Anne.Pfaender@vak.berlin.de
Telefon: 9(0)229 -8043
Frau Do
Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de
Telefon: 9(0)229 -8087
11. Lehrpläne
Modul 1: Präsentation und Lerntechniken - 12 Dstd.
Fachgebiet: |
|
Präsentation und Lerntechniken |
|||
Doppelstunden: |
|
12 |
|
||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Lern-/Arbeitstechniken |
3 |
3 |
||
1.1 |
Lerntypen |
|
|
||
1.2 |
Informationsaufnahme/-beschaffung |
|
|
||
1.3 |
Informationsverarbeitung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Präsentation |
9 |
3 |
||
2.1 |
Visualisierungs-/Präsentationstechniken |
|
|
||
2.2 |
Störungen in der Zusammenarbeit/während der Präsentation |
|
|
||
2.3 |
Präsentationsübungen |
|
|
Leistungsnachweis: ohne
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 2: Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns - 52 Dstd.
Fachgebiet: |
2.1 |
Politik |
|||
Doppelstunden: |
18 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Staatstheoretische Grundlagen |
4 |
3 |
||
1.1 |
Macht – Herrschaft – Legitimation |
|
|
||
1.2 |
Funktion des Staates/des demokratischen Rechtsstaates |
|
|
||
1.3 |
Die öffentliche Verwaltung als Teil der Exekutive |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Parteiendemokratie der BR Deutschland |
5 |
3 |
||
2.1 |
rechtliche Stellung/Funktion der Parteien |
|
|
||
2.2 |
Parteienfinanzierung |
|
|
||
2.3 |
Einfluss internationaler Politik/Organisationen (u.a.: EU, NATO, UNO) |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Politische Willensbildung durch unterschiedliche Akteure |
5 |
3 |
||
3.1 |
Parteien |
|
|
||
3.2 |
Verbände |
|
|
||
3.3 |
Soziale/kulturelle/wirtschaftliche Interessengruppen |
|
|
||
3.4 |
NGOs |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Bürgerschaftliches Engagement/Bürgerbeteiligung |
4 |
2 |
||
4.1 |
Partizipationsformen auf bezirklicher Ebene |
|
|
||
4.2 |
Politikfeld und rechtliche Rahmenbedingungen |
|
|
||
4.3 |
Denkbare Möglichkeiten partizipativer Ansätze anhand eines Projektbeispiels |
|
|
||
Fachgebiet: |
2.2 |
Kontrolle der Verwaltung |
||||||
Doppelstunden: |
18 |
|
||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
|
||||
1. |
Verwaltungsinterne Kontrolle |
4 |
3 |
|||||
1.1 |
Organisationsgrundsätze |
|
|
|||||
1.2 |
Behördenhierarchie |
|
|
|||||
1.3 |
Verwaltungshierarchie |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
2. |
Politische Kontrolle |
4 |
3 |
|||||
2.1 |
Prinzip der Gewaltenteilung |
|
|
|||||
2.2 |
Parlamente (Budgetrecht, Zitierrecht, Interpellationsrecht, Akteneinsichtsrecht, Ausschüsse [insb. Petitionsausschuss und Untersuchungsausschuss]) |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
3. |
Juristische Kontrolle |
4 |
2 |
|||||
3.1 |
Widerspruch |
|
|
|||||
3.2 |
Klage |
|
|
|||||
3.3 |
weitere Rechtsbehelfe |
|
|
|||||
|
|
|
|
|||||
4. |
Ökonomische Kontrolle |
4 |
2 |
|||||
4.1 |
Budgetrecht |
|
|
|||||
4.2 |
Rechnungshof |
|
|
|||||
4.3 |
Verwaltungsreform/Verwaltungsorganisation (Kosten- und Leistungsrechnung/Budgetierung, Steuerung und Kontrolle durch Zielvereinbarungen) |
|
|
|||||
5. |
Kontrolle durch die Öffentlichkeit |
2 |
2 |
|
||||
5.1 |
Medien („vierte Gewalt“) |
|
|
|
||||
5.2 |
Bürgerinitiativen |
|
|
|
||||
Fachgebiet: |
2.3 |
Interkulturelle Öffnung |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Berlin als „Migrantenstadt“ |
3 |
2 |
||
1.1 |
Migration in der eigenen Familiengeschichte |
|
|
||
1.2 |
Geschichte und Demographie der Migration nach Berlin |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Berliner Migrations- bzw. Integrationspolitik |
2 |
2 |
||
2.1 |
Konzepte der Migrations- bzw. Integrationspolitik im Wandel |
|
|
||
2.2 |
Offizielle Institutionen in der Migrationspolitik |
|
|
||
2.3 |
Soziale Institutionen und Integration |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Aktuelle Berliner Migrantenkulturen |
5 |
3 |
||
3.1 |
Migrantengruppen in Berlin |
|
|
||
3.2 |
Kulturelle Identität und kultureller Wandel unter Migranten |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Interkulturelle Konflikte |
2 |
3 |
||
Fachgebiet: |
2.4 |
Gender Mainstreaming |
|||
Doppelstunden: |
4 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen von Gender Mainstreaming |
2 |
3 |
||
1.1 |
Bedeutung der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 |
|
|
||
1.2 |
Begriff „Gender Mainstreaming (GM)“ |
|
|
||
1.3 |
Unterschied/Verhältnis zur „traditionellen“ Gleichstellungs- und Frauenförderpolitik |
|
|
||
1.4 |
Rechtliche und politische Vorgaben |
|
|
||
1.5 |
Hintergrund, Herkunft, Entwicklung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Instrumente von Gender Mainstreaming |
1 |
3 |
||
2.1 |
Instrumente zur institutionelle Verankerung von GM |
|
|
||
2.2 |
Instrumente zur Koordination |
|
|
||
2.3 |
Instrumente zur internen und externen Beteiligung |
|
|
||
2.4 |
Instrumente zur ausgewogenen Repräsentation der Geschlechter auf allen Entscheidungsebenen |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Handlungsfelder von Gender Mainstreaming |
1 |
2 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 3: Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
3.1 |
Staatsorganisationsrecht* |
|||
Doppelstunden: |
8 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Staatsstrukturprinzipien |
4 |
2 |
||
1.1 |
Republikanisches Prinzip |
|
|
||
1.2 |
Bundesstaatsprinzip |
|
|
||
1.3 |
Rechtsstaatsprinzip |
|
|
||
1.4 |
Sozialstaatsprinzip |
|
|
||
1.5 |
Demokratieprinzip |
|
|
||
1.6 |
Repräsentativ-parlamentarische Demokratie/ direkte Demokratie |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Staatszielbestimmungen |
2 |
2 |
||
2.1 |
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Umweltschutz) |
|
|
||
2.2 |
Tierschutz |
|
|
||
2.3 |
Europäische Integration |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Staatliche Souveränität |
2 |
3 |
||
3.1 |
Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen |
|
|
||
3.2 |
Grenzen der Übertragung |
|
|
||
|
Fachgebiet: |
3.2 |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte* |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Allgemeine Grundrechtslehre |
4 |
2 |
||
1.1 |
Historie und Begriff der Grundrechte |
|
|
||
1.2 |
Grundrechtsverständnis, Grundrechtsinterpretation |
|
|
||
1.3 |
Arten, Funktionen der Grundrechte |
|
|
||
1.4 |
Schutz und Beschränkung der Grundrechte |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Grundrechte im Einzelnen (Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte) |
12 |
4 |
||
2.1 |
Persönlicher Schutzbereich |
|
|
||
2.2 |
Sachlicher Schutzbereich |
|
|
||
2.3 |
Eingriffsbereich |
|
|
||
2.4 |
Schrankenbereich |
|
|
||
2.5 |
Fallbearbeitung |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Rechtsweggarantie/Bundesverfassungsgericht/ Verfassungsbeschwerde |
2 |
3 |
||
|
|
|
|
||
4. |
Aktuelle Urteile des BVerfG |
2 |
2 |
||
Fachgebiet: |
3.3 |
Europarecht |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Historische Entwicklung der EU |
1 |
2 |
||
|
|
|
|
||
2 |
Verhältnis EU-Recht und deutsches Recht |
1 |
2 |
||
2.1 |
"Anwendungsvorrang" des EU-Rechts |
|
|
||
2.2 |
Art. 23 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG |
|
|
||
2.3 |
Rechtsauffassung BVerfG. / EuGH |
|
|
||
|
3. |
Finanzierung der EU |
0,5 |
2 |
3.1 |
Ausgaben und Einnahmen |
|
|
3.2 |
Mitgliedsländer als Nettoempfänger und Nettozahler |
|
|
4. | Rechtsetzung durch die EU | 2 | 2 |
4.1 | Primärrecht und Sekundärrecht der EU | ||
4.2 | Grundzüge EUV | ||
4.3 | Grundzüge AEUV | ||
4.4 |
Grundzüge Charta der Grundrechte |
|
|
4.5 |
Die Werte und Ziele der EU |
||
|
|
|
|
5. |
Organe der EU |
1,5 |
3 |
|
|
|
|
6. |
Rechtsetzung der EU |
1 |
2/3 |
6.1 |
Rechtsakte und ihre Wirkung |
|
|
6.2 |
Gesetzgebungsverfahren (Annahmeverfahren) der EU |
|
|
|
|
|
|
7. |
Die Bedeutung der Grundfreiheiten der EU |
4 |
2/3 |
7.1 |
Freier Waren- und Dienstleistungsverkehr |
|
|
7.2 |
Personenfreizügigkeit (Niederlassungsrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit) |
|
|
7.4 |
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr |
|
|
7.5 |
"Chancen und Risiken" der Grundfreiheiten |
|
|
|
|
|
|
8. |
Aktuelle Entwicklungen / Schwerpunktsetzung |
1 |
2/3 |
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 4: Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 72 Dstd.
Fachgebiet: |
4.1 |
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht |
|||
Doppelstunden: |
28 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen des Verwaltungshandelns |
2 |
2 |
||
|
|
|
|
||
2. |
Grundbegriffe des Verwaltungsrechts |
4 |
2 |
||
2.1 |
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung |
|
|
||
2.2 |
Auslegung von Gesetzen |
|
|
||
2.3 |
Ermessen und unbestimmter Rechtbegriff |
|
|
||
2.4 |
Verhältnismäßigkeit |
|
|
||
2.5 |
subj. öffentliches Recht |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Verwaltungsverfahren |
2 |
4 |
||
3.1 |
Begriffe |
|
|
||
3.2 |
Arten |
|
|
||
3.3 |
Ablauf |
|
|
||
3.4 |
Beteiligte |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Verwaltungsorganisation |
2 |
2 |
||
4.1 |
unmittelbare Staatsverwaltung |
|
|
||
4.2 |
mittelbare Staatsverwaltung |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Handlungsformen der Verwaltung |
16 |
4 |
||
5.1 |
Der Verwaltungsakt |
|
|
||
5.1.1 |
Grundlagen |
|
|
||
5.1.2 |
Inhalt eines Verwaltungsaktes |
|
|
||
5.1.3 |
Nebenbestimmungen |
|
|
||
5.1.4 |
Erlass eines Verwaltungsaktes |
|
|
||
5.1.5 |
Bekanntgabe und Zustellung |
|
|
||
5.1.6 |
Bescheidtechnik |
|
|
||
5.1.7 |
Bestandskraft |
|
|
||
5.1.8 |
Wirksamkeit |
|
|
||
5.1.9 |
Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten |
|
|
||
5.1.10 |
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten |
|
|
||
5.2 |
Der öffentlich-rechtliche Vertrag |
|
|
||
5.3 |
Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften |
|
|
||
5.4 |
Privatrechtliches Verwaltungshandeln |
|
|
||
|
|
|
|
||
6. |
Verwaltungsvollstreckung |
2 |
4 |
||
6.1 |
Voraussetzungen |
|
|
||
6.2 |
Verfahren |
|
|
||
6.3 |
Zwangsmittel |
|
|
||
Fachgebiet: |
4.2 |
Verwaltungsprozessrecht |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Widerspruchsverfahren |
6 |
4 |
||
1.1 |
Grundlagen |
|
|
||
1.2 |
Ablauf des Widerspruchsverfahrens |
|
|
||
1.3 |
Widerspruchsbescheid |
|
|
||
1.4 |
Verfahrensfolgen des Widerspruchs |
|
|
||
2. |
Verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz |
6 |
3 |
||
2.1 |
Grundlagen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle |
|
|
||
2.2 |
Klagearten |
|
|
||
2.3 |
Instanzenzug |
|
|
||
2.4 |
Rechtskraft von Urteilen |
|
|
||
2.5 |
Vorläufiger Rechtsschutz |
|
|
||
Fachgebiet: |
4.3 |
Methoden der Fallbearbeitung |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Lesen und Verstehen des Sachverhaltes |
1 |
2 |
||
2. |
Die Fallfrage |
1 |
2 |
||
3. |
Die Anspruchsgrundlage/die Ermächtigungsgrundlage |
1 |
2 |
||
4. |
Problemschwerpunkte eines Falles |
2 |
2 |
||
5. |
Gliederung |
1 |
2 |
||
6. |
Lösung eines Falles |
3 |
3 |
||
7. |
Üben praktischer Fälle |
3 |
4 |
||
Fachgebiet: |
4.4 |
Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht |
4 |
2 |
||
1.1 |
Geschichtliche Entwicklung |
|
|
||
1.2 |
Grundbegriffe |
|
|
||
1.3 |
Normen |
|
|
||
1.4 |
Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation von Ordnungsbehörden und der Polizei |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Instrumentarien der Gefahrenabwehr |
2 |
3 |
||
2.1 |
Verordnungen |
|
|
||
2.2 |
Erlaubnisse |
|
|
||
2.3 |
Verfügungen |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Maßnahmen und Befugnisse zur Gefahrenabwehr – Verfügungen |
14 |
4 |
||
3.1 |
Zuständigkeit |
|
|
||
3.2 |
Befugnisnorm einschl. Gefahrenbegriff |
|
|
||
3.3 |
Entschließungsermessen |
|
|
||
3.4 |
Auswahlermessen (Maßnahme) einschl. Übermaßverbot |
|
|
||
3.5 |
Auswahlermessen (Verantwortliche/r) |
|
|
||
3.6 |
Verwaltungszwang |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 5: Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
5.1 |
Zivilrecht |
|||
Doppelstunden: |
32 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil |
6 |
3 |
||
1.1 |
Subjektives Recht, Rechtssubjekte/-objekte |
|
|
||
1.2 |
Anspruch und Verjährung |
|
|
||
1.3 |
Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre |
|
|
||
1.4 |
Der Vertragsschluss |
|
|
||
1.5 |
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts |
|
|
||
1.6 |
Willensmängel und Anfechtung |
|
|
||
1.7 |
Beschränkungen von Rechtsgeschäften |
|
|
||
1.8 |
Stellvertretung |
|
|
||
1.9 |
Fristen und Termine |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Schuldrecht Allgemeiner Teil |
8 |
3 |
||
2.1 |
Begriff, Abgrenzung, Entstehung, Inhalt von Schuldverhältnissen |
|
|
||
2.2 |
Erlöschen von Schuldverhältnissen |
|
|
||
2.3 |
Verantwortlichkeit des Schuldners |
|
|
||
2.4 |
Leistungsstörungen und ihre Rechtsfolgen |
|
|
||
2.5 |
Schadensersatzpflicht |
|
|
||
2.6 |
Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis, Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Schuldrecht Besonderer Teil |
10 |
3 |
||
3.1 |
Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse |
|
|
||
3.2 |
Mängelgewährleistungsrecht |
|
|
||
3.3 |
Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse |
|
|
||
3.4 |
Bereicherungsrecht |
|
|
||
3.5 |
Deliktsrecht, Verschuldens- und Gefährdungshaftung |
|
|
||
3.6 |
Verkehrssicherungspflichten |
|
|
||
3.7 |
Amtshaftung |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Sachenrecht |
8 |
3 |
||
4.1 |
Bedeutung und Prinzipien des Sachenrechts |
|
|
||
4.2 |
Eigentum und Besitz |
|
|
||
4.3 |
Erwerb und Verlust des Eigentums |
|
|
||
4.4 |
Sicherungsrechte und Grundpfandrechte |
|
|
||
4.5 |
Eigentumsschutz |
|
|
||
Fachgebiet: |
5.2 |
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren |
|||
Doppelstunden: |
8 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Verfahren |
2 |
3 |
||
2. |
Klagearten |
2 |
3 |
||
3. |
Vollstreckung |
2 |
3 |
||
4. |
Mahnverfahren |
2 |
3 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 6: Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 100 Dstd.
Fachgebiet: |
6.1 |
Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung |
|||
Doppelstunden: |
14 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Gegenstand der Betriebswirtschaft |
6 |
2 |
||
1.1 |
Abgrenzung zur Volkswirtschaftslehre |
|
|
||
1.2 |
betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren (Definition des Betriebes) |
|
|
||
1.3 |
Gegenstand der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (Entscheidungsorientierter Ansatz) |
|
|
||
1.4 |
Betriebswirtschaftliche Ansätze im NSM |
|
|
||
1.5 |
Betriebstypen |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Die Unternehmensplanung |
4 |
3 |
||
2.1 |
Notwendigkeit der Unternehmensplanung |
|
|
||
2.2 |
Unterschiedliche Betriebsziele (Formalziele/Sachziele) privater und öffentlicher Betriebe, freiwillige Aufgaben/ Pflichtaufgaben, Steuerungsmöglichkeiten in der Verwaltung |
|
|
||
2.3 |
betriebliche Ziele (Zielbildung, Zielbeschreibung, Zielbeziehungen, Zielhierarchie) |
|
|
||
2.4 |
das Leitbild als Basis einer strategischen Unternehmensführung in der öffentlichen Verwaltung (Leitbildentwicklung, -bedeutung und -umsetzung) |
|
|
||
2.5 |
Ausgewählte Planungs- und Entscheidungstechniken |
|
|
||
2.6 |
Managementzyklus |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Die betrieblichen Funktionen |
4 |
2 |
||
3.1 |
Überblick über die betrieblichen Funktionsbereiche |
|
|
||
3.2 |
Besonderheiten des Verwaltungsbetriebs |
|
|
||
3.3 |
Bedeutung, Aussagekraft und Grenzen von Kennzahlen (Wirtschaftlichkeit, Produktivität, Rentabilität) |
|
|
||
3.4 |
Wirtschaftlichkeitsbegriff in der öffentlichen Verwaltung |
|
|
||
Fachgebiet: |
6.2 |
Volkswirtschaftslehre |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Mikroökonomie/Makroökonomie |
6 |
3 |
||
1.1 |
Bedürfnisse, Bedarf, Kaufkraft, Nachfrage |
|
|
||
1.2 |
Produktionsfaktoren, Kombinationsprozess, Güter, Angebot |
|
|
||
1.3 |
Ökonomisches Prinzip |
|
|
||
1.4 |
Ziele wirtschaftlichen Handelns (erwerbswirtschaftliches/gemeinwirtschaftliches Prinzip) |
|
|
||
1.5 |
Bildung des Preises |
|
|
||
1.6 |
Wirtschaftskreislauf |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Wirtschaftspolitik |
7 |
4 |
||
2.1 |
Wirtschaftswachstum und Konjunktur (einschl. Grundlagen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) |
|
|
||
2.2 |
Magisches Sechseck und Zielkonflikte |
|
|
||
2.2.1 |
Hoher Beschäftigungsgrad |
|
|
||
2.2.2 |
Preisstabilität |
|
|
||
2.2.3 |
außenwirtschaftliches Gleichgewicht |
|
|
||
2.2.4 |
gerechte Einkommens- und Vermögensverteilung |
|
|
||
2.2.5 |
Schutz der Umwelt |
|
|
||
2.2.6 |
Zielkonflikte |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Finanzwissenschaften |
7 |
2 |
||
3.1 |
Finanz- und Fiskalpolitik (Staatsquoten, Bedeutung des antizyklischen „Verhaltens“) |
|
|
||
3.2 |
Geld- und Kreditpolitik (geldpolitische Strategien, geldpolitisches Instrumentarium der EZB, Geldmarkt und Leitzinsen) |
|
|
||
3.3 |
Konzept der angebotsorientierten Wirtschaftspolitik |
|
|
||
3.4 |
Überblick über Sozialpolitik, Strukturpolitik, Ordnungspolitik und Umweltpolitik |
|
|
||
Fachgebiet: |
6.3 |
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) |
|||||||||
Doppelstunden: |
18 |
|
|||||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||||||||
1. |
Notwendigkeit des externen und internen Rechnungswesens innerhalb der Verwaltung |
2 |
2 |
||||||||
1.1 |
elementare Ziele: Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Kontrollierbarkeit |
|
|
||||||||
1.2 |
Umsetzung der öffentlichen Planungsziele |
|
|
||||||||
1.3 |
Begriffe: Einnahmen - Ausgaben, Aufwand - Kosten, Ertrag - Leistung |
|
|
||||||||
|
|
|
|
||||||||
2. |
Darstellung der grundlegenden Strukturen des externen Rechnungswesens |
8 |
2 |
||||||||
2.1 |
Ziele der Finanzbuchhaltung |
|
|
||||||||
2.2 |
Bilanz; Strukturierung; Auswertung |
|
|
||||||||
2.3 |
Bestandsrechnung |
|
|
||||||||
2.4 |
Erfolgsrechnung; Gewinn und Verlust Zuordnung |
|
|
||||||||
2.5 |
Steuerdarstellung; Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer |
|
|
||||||||
2.6 |
Ermittlung der Zahllast gegenüber dem Finanzamt |
|
|
||||||||
2.7 |
Jahresabschluss mit Jahresabgrenzung |
|
|
||||||||
|
|
|
|
||||||||
3. |
Darstellung der grundlegenden Strukturen des internen Rechnungswesens |
8 |
3 |
||||||||
3.1 |
Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) |
|
|
||||||||
3.2 |
Abgrenzung der Finanzbuchhaltung (Doppik) zur KLR |
|
|
||||||||
3.3 |
Entwicklung der KLR auf der Basis kameraler Buchhaltung (erweiterte Kameralistik) |
|
|
||||||||
3.4 |
Produkte, Produktplan, Produktbeschreibung in öffentlichen Verwaltung |
|
|
||||||||
3.5 |
Überblick: Kostenrechnungssysteme Ist-/Normal-, Plankostenrechnung, Voll- u. Teilkostenrechnung |
|
|
||||||||
3.6 |
Instrumente der KLR |
|
|
||||||||
3.7 |
Kostenartenrechnung |
|
|
||||||||
3.8 |
Kostenstellenrechnung |
|
|
||||||||
3.9 |
Kostenträgerrechnung |
|
|
||||||||
3.10 |
Betriebsabrechnungsbogen (BAB), (einfacher BAB - erweiterter BAB - BAB der Kostenüberwälzung) |
|
|
||||||||
3.11 |
Deckungsbeitragsrechnung |
|
|
Fachgebiet: |
6.4 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 1 |
||||||||
Doppelstunden: |
22 |
|
||||||||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
|||||||
1. |
Allgemeine Einführung in die Öffentliche Finanzwirtschaft |
4 |
3 |
|||||||
1.1 |
Begriff, Bedeutung und Stellung der Öffentlichen Finanzwirtschaft |
|
|
|||||||
1.2 |
Ziele und Aufgaben |
|
|
|||||||
1.3 |
Finanzverfassung |
|
|
|||||||
1.4 |
Arten der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Begriff und Bedeutung von Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
|||||||
|
|
|
|
|||||||
2. |
Rechtsgrundlagen der Öffentlichen Finanzwirtschaft |
2 |
3 |
|||||||
|
|
|
|
|||||||
3. |
Stellung des Haushaltswesens im Verwaltungshandeln des Landes Berlin |
4 |
3 |
|||||||
3.1 |
Begriff, Funktionen und Wirkung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
3.2 |
Beschreibung der Phasen des Haushaltskreislaufs |
|
|
|||||||
3.3 |
Bedeutung und Inhalt des Haushaltsgesetzes |
|
|
|||||||
3.4 |
Bedeutung, Notwendigkeit und Zielvorstellungen der Finanz- und Investitionsplanung |
|
|
|||||||
|
|
|
|
|||||||
4. |
Aufstellung des Haushaltsplans mit Haushaltssystematik |
12 |
3 |
|||||||
4.1 |
Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit zeitlichem Ablauf |
|
|
|||||||
4.2 |
Vorläufige Haushaltswirtschaft |
|
|
|||||||
4.3 |
Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
4.4 |
Inhalte, Sinn und Zweck der Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplans |
|
|
|||||||
4.5 |
Inhalte und Bedeutung der Haushaltsvermerke |
|
|
|||||||
4.6 |
Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen, insbesondere · Produktsummenbudgets der Bezirke/Bürgerhaushalt · ergebnisorientierte Budgetierung · Personalausgaben · Baumaßnahmen · Zuwendungen an andere · Sonderfinanzierungen (PPP, CBL u.a.) |
|
|
|||||||
Fachgebiet: |
6.5 |
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht |
|||
Doppelstunden: |
26 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben |
12 |
3 |
||
1.1 |
Zuständigkeiten bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans |
|
|
||
1.2 |
Leiter der Verwaltungszweige |
|
|
||
1.3 |
Beauftragter für den Haushalt |
|
|
||
1.4 |
Titelverwalter |
|
|
||
1.5 |
Grundsätze für die Ausführung des Haushaltsplans |
|
|
||
1.6 |
Haushaltsüberwachung |
|
|
||
1.7 |
Erhebung von Einnahmen mit Veränderung von Ansprüchen |
|
|
||
1.8 |
Bewirtschaftung der Ausgaben mit Auftragsvergabe und Bestellwesen |
|
|
||
1.9 |
Anordnungswesen mit Vorleistungen und Feststellungsbescheinigungen |
|
|
||
2. |
Steuerungsmaßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans |
12 |
3 |
||
2.1 |
Verfügungsbeschränkungen |
|
|
||
2.2 |
Mehrausgaben · aus zweckgebundenen Einnahmen · in Ausnutzung der Deckungsfähigkeit · als Inanspruchnahme von Bewilligungsmitteln · durch managementbedingte Ergebnisverbesserungen · durch die Zulassung von Haushaltsüberschreitungen |
|
|
||
2.3 |
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
||
2.4 |
Nachtragshaushaltsplan |
|
|
||
2.5 |
Umsetzungen |
|
|
||
2.6 |
Rücklagenbildung |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Haushaltskontrolle |
2 |
2 |
||
3.1 |
Rechnungslegung |
|
|
||
3.2 |
Rechnungsprüfung |
|
|
||
3.3 |
Entlastung |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 7: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung - 68 (88) Dstd.
Fachgebiet: |
7.1 |
Personalwesen |
|||
Doppelstunden: |
34 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen des Personalwesens |
4 |
2 |
||
1.1 |
Begriff „Öffentlicher Dienst“ |
|
|
||
1.2 |
Funktions- oder Amtsträger im Öffentlichen Dienst |
|
|
||
1.3 |
Rechtsquellen des Beamten- und Arbeitsrechts |
|
|
||
1.4 |
Grundbegriffe des Beamten- und Arbeitsrechts |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Begründung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
6 |
3 |
||
2.1 |
Sachliche Voraussetzungen |
|
|
||
2.2 |
Persönliche Voraussetzungen |
|
|
||
2.3 |
Die Ernennung und die Folgen fehlerhafter Ernennungen |
|
|
||
2.4 |
Arbeitsvertrag |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Laufbahn, Besoldung, Eingruppierung, Vergütung |
2 |
2 |
||
3.1 |
Laufbahn- und Besoldungsrecht |
|
|
||
3.2 |
Eingruppierung und Entgeltsystem der Tarifbeschäftigten |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Veränderung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
4 |
3 |
||
4.1 |
Statusrechtliche und funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis |
|
|
||
4.2 |
Änderungen im Arbeitsverhältnis |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Die rechtliche Stellung in einem Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis |
8 |
4 |
||
5.1 |
Pflichten in einem Beamtenverhältnis |
|
|
||
5.2 |
Rechte in einem Beamtenverhältnis |
|
|
||
5.3 |
Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis |
|
|
||
5.4 |
Folgen der Pflichtverletzung |
|
|
||
|
|
|
|
||
6. |
Beendigung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses |
6 |
3 |
||
6.1 |
Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses |
|
|
||
6.2 |
Fälle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses |
|
|
||
|
|
|
|
||
7. |
Rechtsschutz |
2 |
2 |
||
7.1 |
Rechtsschutz im Beamtenverhältnis |
|
|
||
7.2 |
Rechtsschutz im Arbeitsverhältnis |
|
|
||
|
|
|
|
||
8. |
Partizipation der Beschäftigten |
2 |
3 |
||
8.1 |
Personalvertretung |
|
|
||
8.2 |
Frauenvertreterin |
|
|
||
8.3 |
Schwerbehindertenvertretung |
|
|
||
Fachgebiet: |
7.2 |
Führung und Zusammenarbeit |
|
Doppelstunden: | 34 |
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. Personalmanagement |
|
2 | 3 |
2. Wahrnehmung und soziale Kognition |
|
3 | 3 |
3. Grundlagen der Kommunikation |
|
4 | 4 |
4. Grundlagen der Gesprächsführung |
|
7 | 4 |
5. soziale Gruppen und Gruppenprozesse |
|
4 | 2 |
6. Konflikte in Gruppen & Mobbing |
|
5 | 3 |
7. Motivation |
|
3 | 4 |
8. Grundlagen der Personalführung |
|
6 | 4 |
Fachgebiet: |
7.3 |
AdA (Prüfungsvorbereitung) – fakultativ |
|||
Doppelstunden: |
20 |
|
|||
Hinweis: |
Der/Die Lernende erhält die Möglichkeit an einer prüfungsvorbereitenden Veranstaltung für den Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ teilzunehmen, die im Sinne eines Repetitoriums abgehalten wird. Das Beherrschen der Lehrinhalte wird hierbei vorausgesetzt, sodass diese ggf. im Eigenstudium erarbeitet werden müssen. |
||||
|
|
|
|
||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und planen |
5 |
3 |
||
2. |
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken |
2 |
3 |
||
3. |
Ausbildung durchführen |
11 |
4 |
||
4. |
Ausbildung abschließen |
2 |
3 |
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 8: Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd.
Fachgebiet: |
8.1 |
Verwaltungstechnik/-organisation |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Grundlagen -Definitionen |
1 |
2 |
||
1.1 |
Öffentliche Aufgaben, Aufgabenkritik, Privatisierung |
|
|
||
1.2 |
Aufgaben- und Ressourcenplanung |
|
|
||
1.3 |
Behördenbegriff/Behördenorganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Rechtliche Grundlagen (Berlin) |
4 |
3 |
||
2.1 |
Gesetze (VvB, AZG, ASOG, VGG, BezVG) |
|
|
||
2.2 |
Verwaltungsvorschrift (GGO I + II) |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Aufbauorganisation |
3 |
3 |
||
3.1 |
Aufgaben und Ziele der Aufbauorganisation |
|
|
||
3.2 |
Aufgabenanalyse, Aufgabengliederungsplan, Aufgabensynthese |
|
|
||
3.3 |
Darstellung typischer Organigramme (Organisationsplan) |
|
|
||
3.4 |
Probleme der Aufbauorganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
4. |
Ablauforganisation |
2 |
3 |
||
4.1 |
Aufgaben und Ziele der Ablauforganisation |
|
|
||
4.2 |
Ablaufanalyse |
|
|
||
4.3 |
Interne und externe Einflussgrößen |
|
|
||
4.4 |
Probleme der Ablauforganisation |
|
|
||
|
|
|
|
||
5. |
Gestaltung von Veränderungsprozessen mithilfe des Projektmanagements (Überleitung auf 8.3) |
2 |
3 |
||
Fachgebiet: |
8.2 |
Informationstechnik |
|||
Doppelstunden: |
12 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Rechtliche und organisatorische Regelungen |
4 |
3 |
||
1.1 |
IT-Zuständigkeiten |
|
|
||
1.2 |
VV IT-Steuerung |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Visualisierung |
6 |
3 |
||
2.1 |
Geschäftsgrafik |
|
|
||
2.2 |
Präsentationsgrafik |
|
|
||
2.3 |
MindMapping |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. |
Einführung in das eGovernment |
2 |
2 |
||
3.1 |
Begriff |
|
|
||
3.2 |
Ziele |
|
|
||
3.3 |
Rahmenbedingungen |
|
|
||
Fachgebiet: |
8.3 |
Projektmanagement |
|||
Doppelstunden: |
16 |
|
|||
|
|
Doppelstunden |
Lernzielstufe |
||
1. |
Datenerhebung und -auswertung |
4 |
3 |
||
1.1 |
Auswahl der Untersuchungseinheit (Ziehung repräsentativer Stichproben) |
|
|
||
1.2 |
Durchführung einer Befragung zur Datenerhebung (Fragebogenkonzeption, Interviewführung) |
|
|
||
1.3 |
Auswertung erhobener Daten (Datenauswertungsprogramm, Interpretation mit statistischen Auswertungsverfahren, kritische Würdigung) |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. |
Projektmanagement |
12 |
4 |
||
2.1 |
Abgrenzung von Projekten zu Linienaufgaben |
|
|
||
2.2 |
Projektphasen und ihre Besonderheiten |
|
|
||
2.3 |
Projektbeauftragung und -initiierung |
|
|
||
2.4 |
Besonderheiten von Projekten in der öff. Verwaltung und Richtlinien für Projekte im Land Berlin |
|
|
||
2.5 |
Projektplanung (Termin- und Ressourcenplanung) |
|
|
||
2.6 |
Projektcontrolling |
|
|
||
2.7 |
Erfolgreiche Information und Kommunikation in Projekten |
|
|
||
2.8 |
Effektives Führen von Teams und Projektmitarbeitern |
|
|
||
Leistungsnachweis:
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 9: Projekt oder Wahlpflichtfach - 60 Dstd.
Projektanforderungen
Ablauf:
- Orientierungstag
- Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin
- Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt)
- der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben)
- Projektbezogene Gruppenarbeit
- Abgabe des Projektberichts
- Abgabe der Präsentation
- Projektpräsentation mit Verteidigung
Projektthema:
Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin. Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben.
Kick-off-Veranstaltung:
Zu Beginn des Projektes findet eine Kick-off-Veranstaltung (2 Doppelstunden) statt. Hier soll das gewählte Thema sowie die organisatorischen Details (u.a. Projektleitung, Aufgabenverteilungen und Zeitplanung) konkretisiert und weitere Fragen mit dem Projektcoach/der Projektcoachin geklärt werden. Während des Projektes begleitet der Projektcoach/die Projektcoachin die Unterrichtsgemeinschaft im Rahmen von insgesamt 26 Doppelstunden (10 Doppelstunden fix und 16 Doppelstunden zur freien Verfügung).
Zeitaufwand pro Teilnehmer/-in:
Der Zeitaufwand beträgt mind. 60 DStd. (90 Zeitstunden). Es wird erwartet, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – über die ausgewiesene Zeit hinaus – zusätzliche Zeit investieren.
Umfang und Form des Projektberichts mit Handout:
Der Projektbericht muss mindestens 40 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis etc.); Schriftgröße 11, Schriftart Arial; Zeilenabstand 1,5 Zeilen; Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm; Zitationen sind entweder in amerikanischer Zitierweise (im Text) oder in europäischer Zitierweise (als Fußnote) auszuweisen, dabei ist eine Zitierweise konsequent einzuhalten) umfassen. Die Quellen sind präzise zu benennen.
Projektvereinbarung:
Sofern eine Behörde als Projektauftraggeber auftritt, erarbeitet die Projektgruppe eine Projektvereinbarung, die sie mit dem Auftraggeber abstimmt. Nach Unterzeichnung erhält die VAk Abteilung I – Ausbildung – eine Ausfertigung der Vereinbarung.
Vorlage des Projektberichts:
Der Endzeitpunkt des Projektes wird durch die VAk Abteilung I – Ausbildung – festgelegt. Der Projektbericht ist der VAk Abteilung I – Ausbildung – vorzulegen.
Abschlusspräsentation/Bewertung des Projekts:
Es erfolgt eine Projektpräsentation mit Verteidigung.
Fachleute bzw. Experten können als Gäste zur Präsentation eingeladen werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II.
Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011
Stand: 05/11
Modul 12: Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II (VL II)
1. Anforderungen an die Dokumentation
Grundlage der Gruppenpräsentation ist die Projektvereinbarung sowie ein Projektbericht.
1.1 Anforderung an die Projektvereinbarung
-
Es wird ein Projektauftrag zwischen der Auftraggeberin - der VAk Berlin (Abteilung I) -und dem Projektteam geschlossen. Der Projektcoach nimmt stellvertretend die Rolle für die VAk wahr.
-
In der Vereinbarung werden folgende Punkte festgehalten:
-
Bezeichnung des Projekts
-
Beschreibung des Projekts
-
Rechtfertigung des Projekts
-
Abgrenzung des Projekts
-
Einschränkungen des Projekts
-
Annahmen zum Projekt
-
Nutzen des Projekts
-
Ziele des Projekts
-
Ablauf des Projekts
-
Rollen-Modell
-
Projektleitung
-
Leistungsnachweis
-
1.2 Anforderungen an den Projektbericht – allgemein
-
Die gesamte Unterrichtsgemeinschaft bearbeitet ein Projekt und ist somit eine Projektgruppe.
-
Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin.
-
Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben.
-
Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär- und Sekundärquellen
-
Zitation nach wissenschaftlichen Regeln.
-
Bearbeitung und Darstellung eines wissenschaftlichen Themas / einer wissenschaftlichen Fragestellung mit wissenschaftsorientierter Urteilsbildung.
-
Angaben zur Projektorganisation (z. B. Rollen, Methoden) sind zwingend (2 – 3 Seiten).
-
Der Textteil soll mindestens 40 Seiten umfassen (reiner Text, ohne Deck-/Titelblatt, evtl. unbeschriebene Trennblätter und Anlagen wie z. B. Literaturverzeichnis).
-
Anlagen sollen nur im notwendigem Umfang beigefügt werden, soweit es für eine Konkretisierung des Projektinhalts notwendig ist (z.B. bei Umfragen genügt das Ergebnis).
-
Einwandfreie und gendergerechte Sprache (§ 23 (1) VwVfG, § 2 GGO
1.3 Anforderungen an den Projektbericht – formale Gestaltung
-
Deck-/Titelblatt: Titel des Themas bzw. der Fragestellung, Name des Lehrgangs, Datum der Abgabe
-
Inhaltsverzeichnis mit Überschriften und Seitenangaben
-
Textteil
- Kapitelstruktur mit Überschriften
-
Einleitung: Einführung in das Thema bzw. die Fragestellung mit Erläuterung und Darstellung des Ziels
-
Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick, insbesondere auf die Praxis
-
Literaturverzeichnis und ggf. weitere Verzeichnisse (Quellenverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Abbildungsverzeichnis, Tabellenverzeichnis)
-
Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm
-
Schriftart und -größe für Überschriften und Text einheitlich: Arial 11, Format 1,5 zeilig
-
Bindung: keine Bindung erforderlich; Mindeststandard: geheftet (Schnellhefter, Heftstreifen)
-
Auslagen für notwendiges Material aller Art wie z. B. Kopierkosten und USB-Stick werden von der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) nicht erstattet
-
Verwendung von Logos: Behördenlogo, berlin-Logo usw. dürfen grundsätzlich nicht bzw. nur mit Einverständniserklärung des Logo-Inhabers/der Logo-Inhaberin verwendet werden. Die Einverständniserklärung ist ggf. dem Projektbericht beizufügen.
-
Urheberrecht: Bei allen verwendeten Texten, Fotos, grafischen Gestaltungen, die urheberrechtlich geschützt sind, muss eine Erlaubnis eingeholt und diese ggf. dem Projektbericht beigefügt werden.
-
Am Ende des Projektberichts ist von allen Projektteilnehmern/Projektteilnehmerinnen schriftlich zu bestätigen, dass die Projektarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist.
1.4 Anforderungen an den Projektbericht – Reihenfolge der Verzeichnisse
-
Deck-/Titelblatt
-
Inhaltsverzeichnis
-
Abkürzungsverzeichnis
Hier werden die verwendeten, nicht allgemein üblichen Abkürzungen - alphabetisch geordnet - aufgeführt, z.B. „BeamtStG“ für Beamtenstatusgesetz) -
Tabellenverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Tabelle“…………………………. S. 15
-
Abbildungsverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Graphik“…………………………. S. 15
(Im Abbildungsverzeichnis werden die im Text eingebundenen Graphiken u. ä. mit der jeweiligen Seitenangabe aufgeführt.) -
Textteil
-
Literaturverzeichnis
Die verwendete Literatur wird alphabetisch geordnet (ohne Unterteilung z.B. in Bücher und Zeitschriften). Alle zitierten Quellen sind in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Autoren aufzuführen. Dazu gehören-
-
-
selbständige Bücher und Schriften,
-
Beitrage in Sammelwerken,
-
Aufsätze in Zeitschriften und Zeitungen,
-
Dissertationen,
-
Internet-Seiten und Artikel aus dem Internet,
-
Vorträge und Präsentationen
-
-
-
- Verzeichnis der Gesprächspartnerinnen und –partner
-
Anhang
Der Anhang enthält mindestens drei der folgenden fünf Projekt-Dokumente: Liste der Projekt-Beteiligten, Terminplan, Risiko-Liste, Ziel-Liste, Meilenstein-Liste; außerdem die nicht im Text eingebundenen aber verwendeten Graphiken, Datensätze, Gesprächsprotokolle und andere allgemein nicht zugängliche Quellen, ausführliche Statistiken, Auswertungen, Beweise etc. (Im Text selbst sollte sich auf jeden Fall ein Verweis auf jede im Anhang befindliche Darstellung befinden.)
1.5 Anforderungen an den Projektbericht – Zitation und Literaturangaben
Bei allen Projektarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Quellen und Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Sofern im Text Quellen und Literatur direkt oder indirekt verwendet und zitiert werden, müssen die Quellen angegeben werden. Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Hinweise zur Zitation nach wissenschaftlichen Regeln zu beachten:
Die den Ausführungen zugrundeliegende Quelle und/oder Literatur muss zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat…
- angegeben werden,
- nachgewiesen sein und belegt werden und
- nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen.
Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“).
1.5.1. Zitation
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen:
Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote
Diese Art der Zitierweise verwendet für den Beleg jeweils eine Fußnote am Ende der Seite, auf die nach dem Zitat mit fortlaufenden, hochgestellten Ziffern verwiesen wird.
Bereits Niklas Luhmann hat in seinen frühen Werken die zentrale Stellung der Massenmedien für den Informationskenntnisstand der Gesellschaft unterstrichen1
1 Vgl. Luhmann, N. 1996, S. 10
Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text
Beispiel: "In Bezug auf Vertrauens- und Erfahrungsgüter sind industrielle Kunden in der Kaufsituation, die durch hohe Unersicherheit geprägt ist." (Manschwetus 2012, S. 53).
Außerdem ist zwischen direkten und indirekten Zitaten zu unterscheiden:
- Ein direktes Zitat ist wörtlich ohne Änderung eins zu eins übernommen. Es steht in Anführungszeichen und muss eindeutig belegt sein.
Beispiel: Meder bemerkt dazu, dass in der Theorie vom „Problemlösen als Informationsverarbeiten“ nach Dörner und Lompscher die „Aufgabenbewältigung streng vom Problemlösen unterschieden (werde)“ (200, S. 205).
Auslassungen mit […] sind zulässig, sofern sie den Sinn des Zitats nicht entstellen oder verfälschen, ebenso wie Ergänzungen, wenn ein Satzteil in den eigenen Satz eingebaut werden soll.
- Ein indirektes Zitat gibt einen anderen Text der Sache nach wieder, ohne den genauen Wortlaut zu verwenden. Üblicherweise wird es durch einen Konjunktiv (bzw. die indirekte Rede) gekennzeichnet.
Beispiel: In der Literatur wird vielfach behauptet, dass korrektes Zitieren eine notwendige Voraussetzung für gutes wissenschaftliches Arbeiten ist (vgl. Stickel-Wolf/Wolf 2001, S. 192). Daher gilt es einige Regeln…
Für beide Zitierweisen gelten dieselben Regeln:
- Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB)
- Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005)
- Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227)
- Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365)
- Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214)
Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein.
1.5.2. Literaturangaben
Alle verwendeten Angaben aus der Literatur sind in einem Literaturverzeichnis alphabetisch sortiert anzugeben, z. B.:
- Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375
- Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996
2. Hinweise zur Bewertung
Es gibt eine Note für das gesamte Projekt für eine Unterrichtsgemeinschaft, die sich wie folgt zusammensetzt:
- 30 % Teamarbeit
- 40 % Projektbericht
- 30 % Präsentation und Handout
3. Zur Bearbeitung des Projekts
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise:
- Bei Unsicherheiten z. B. hinsichtlich Auswahl der Literatur, Form der Darstellung und der Angemessenheit der inhaltlichen Bearbeitung der Thematik wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Projektcoach/Ihre Projektcoachin. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an den/die zuständigen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin in der VAk (Kontaktdaten s. u.).
- Der Projektbericht muss bei dem zuständigen Lehrgangskoordinator/ der zuständigen Lehrgangskoordinatorin jeweils in 3-facher Ausfertigung und auf einem elektronischen Datenträger (in der Originaldatei und einer pdf-Datei) spätestens zum festgelegten Abgabetermin eingereicht werden.
Das Projektmodul umfasst insgesamt 60 Doppelstunden, welches durch einen Projektcoach/eine Projektcoachin begleitet wird.
Ablauf:
- Orientierungstag
- Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin
- Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt)
- der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben)
- Projektbezogene Gruppenarbeit
- Abgabe des Projektberichts
- Abgabe der Präsentation
- Projektpräsentation mit Verteidigung
Die genannten Unterlagen und Nachweise verbleiben nach der Projektpräsentation mit Verteidigung in der VAk.
Kontaktdaten der zuständigen Lehrgangskoordinatorin in der VAk:
Frau Do
Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de
Tel.: 9(0)229 - 8087
Stand: 03/2023
13. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
14. Standort der Verwaltungsakademie
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Aufstiegslehrgang (AL AVD)
1. Informationen zum Aufstiegslehrgang
Rechtliche Grundlage des Aufstiegslehrgangs
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – LVO-AVD) [1]
- Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) [2]
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (LfbG)
- Ausführungsvorschriften über die Fortbildungsveranstaltungen für den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AV AOgD AL)
An wen richtet sich der Aufstiegslehrgang?
Zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt können gem. § 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – LVO‐AVD) zugelassen werden:
Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8, wenn sie:
- geeignet sind (gemäß § 2 Abs. 1 AOgD AL Beurteilung der Leistungen in den letzten vier Jahren mit mindestens Buchstabe B oder mit Note 2),
- sich in einer Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben
Anmeldung und Zulassung zum Lehrgang
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen zu Beginn der Einführungszeit erfüllt sein. Der Zulassung zum Lehrgang geht eine Teilnahme am Auswahlverfahren voraus, dessen Bestehen gemäß § 3 AOgD AL zwingend erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des Testergebnisses und der dienstlichen Beurteilungen wird über die Zulassung entschieden.
Die Meldeschlüsse können der Lehrgangsausschreibung entnommen werden. Die Meldung mit Priorität ist nur mit Kopie des Zulassungsschreibens vollständig, das bis spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn der VAk zugestellt werden muss. Vor der Zulassung zum Aufstieg und damit der Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen (AL AVD) ist kein Stellenbesetzungsverfahren zulässig.
Dauer des Aufstiegslehrgangs
Die Aufstiegsfortbildung durch die Teilnahme an nachfolgenden Lehrveranstaltungen der Verwaltungsakademie dauert ca. 2,5 Jahre und umfasst in der Regel 360 Doppelstunden. Sie findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt.
Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind.
[1] LVO-AVD vom 5. März 2013 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495).
[2] AOgD AL vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683).
fn3 [3] Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842).
Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetztes
vom 19. März 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmung des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des
Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 37 Abs. 3 LfbG).
Fachgebiete und Leistungsnachweise im Aufstiegslehrgang (Nr. 2 + 3 AV AOgD AL)
Fachgebiet |
Anzahl der Unterrichtsdoppelstunden |
Doppelstundenzahl für den schriftllichen Leistungsnachweis (Klausur) |
Staatsrecht/Verfassung von Berlin |
32 |
2 |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
32 |
2 |
Volkswirtschaftslehre |
22 |
2 |
Betriebswirtschaftslehre |
22 |
2 |
Haushaltswesen |
36 |
2 |
Führung und Personalmanagement |
36 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Planung und Organisation |
24 |
2 (Projektpräsentation) |
Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln |
12 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Öffentliches Dienstrecht |
32 |
2 |
Sozial- und Jugendhilferecht |
34 |
2 |
Polizei- und Ordnungsrecht |
24 |
2 |
Zivilrecht |
16 |
2 |
Informations- und Kommunikationstechnik |
17 |
1 |
Insgesamt: |
339 |
21 |
Die Leistungsnachweise werden in Form von Klausuren mit einem Umfang von 2 Doppelstunden (180 Minuten) abgelegt. Ausnahmen stellen die Leistungsnachweise in Informations- und Kommunikationstechnik (1 Doppelstunde Klausur) und Planung und Organisation (Projektarbeit und Projektpräsentation) dar.
Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass der Hörer/die Hörerin mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden in dem jeweiligen Fachgebiet besucht hat. Andernfalls ist (im Rahmen des organisatorisch Möglichen), das versäumte Fach nachzuholen und der Leistungsnachweis zu erbringen.
Versäumen Hörer/Hörerinnen wegen Krankheit oder nachweisbarer anderer Verhinderungen einen Leistungsnachweis, so wird ihnen Gelegenheit gegeben, diesen in Absprache mit der Verwaltungsakademie Berlin schnellstmöglich - spätestens bis zur Beendigung des Lehrgangs - nachzuholen.
Ein mit „mangelhaft“ (4,5) oder schlechter bewerteter Leistungsnachweis ist einmal zu wiederholen.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Zeugnis (Nr. 4 Abs. 3 + 4 AV AOgD AL)
Über die erfolgreiche Teilnahme stellt die Verwaltungsakademie Berlin ein Zeugnis aus, das das Gesamtergebnis und die Noten der erbrachten Leistungsnachweise ausweist.
Gemäß Nr. 4 Abs. 3 AV AOgD AL vom 12.10.2016 (AB. Nr.47/28.10.2016) ist der Lehrgang erfolgreich absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden, nicht mehr als drei Leistungsnachweise mit „mangelhaft (4,5)“ erbracht worden sind und das Gesamtergebnis mindestens ausreichend ist.
Fehlzeiten
Den Dienstbehörden werden in regelmäßigen Abständen etwaige Fehlzeiten gemeldet.
Prüfung
Es ist keine Laufbahnprüfung vorgesehen. Die Befähigung wird durch Beschluss des Landespersonalausschusses (LPA) wirksam.
Landespersonalausschuss (LPA)
Anstelle einer Laufbahnprüfung, mit der in der Regel die Befähigung für eine Laufbahn erworben wird, stellt der LPA den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit fest und erkennt die Befähigung für die Laufbahn in der Fachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 erstes Einsteigsamt zu.
Der Antrag auf Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit und Zuerkennung der Befähigung ist nach dem Ablauf der Einführungszeit mit Vordruck und den nachfolgend aufgeführten Anlagen zu stellen und enthält zur Begründung eine Darstellung der Inhalte der Einführung und eine Darlegung der vorgesehenen Verwendung. Es handelt sich stets um individuell zu formulierende Anträge zur Vorbereitung von personenbezogenen und aufgrund der Rechtslage in der jeweiligen individuellen Eignung der Beamtin oder des Beamten begründeten Einzelfallentscheidungen des LPA.
- die vollständige Personalakte, insbesondere dienstliche Beurteilungen bis zur Zulassung zum Aufstieg und während sowie nach Ablauf der Einführungszeit
- das Lehrgangszeugnis der VAk mit den während der Einführungszeit dort erbrachten Leistungsnachweisen
- andere Unterlagen, wie etwa während der Einführungszeit im dienstlichen Zusammenhang verfasste größere Ausarbeitungen oder sogenannte Arbeitsproben, aus denen die Urheberschaft hervorgeht, z. B. gefertigte Vermerke über eine gutachterliche Prüfung, schlussgezeichnete oder maßgeblich entworfene Verfügungen, Arbeitsanweisungen oder andere Texte aller Art
Der Umfang der Arbeitsproben ist individuell abhängig vom Inhalt der während der Einführungszeit wahrgenommenen Aufgabengebiete. Der Inhalt der Arbeitsproben ergibt sich aus der Beschreibung des wahrgenommenen Aufgabengebiets oder der Aufgabengebiete bzw. aus dem Anforderungsprofil. Aus allen Unterlagen muss die Urheberschaft eindeutig erkennbar sein. Personenbezogene Daten Dritter oder andere vertrauliche Daten müssen unkenntlich gemacht sein („schwärzen“).
Ziel des Antrags und der Anlagen ist es, dass sich die Mitglieder des LPA vor der persönlichen Vorstellung einen Eindruck über Person und Eignung im Beamtenverhältnis sowie über die erbrachten dienstlichen Leistungen, insbesondere während der Einführungszeit, verschaffen können.
SenFin Rundschreiben mit weiterführenden Informationen
Rundschreiben SenFin IV Nr. 47/2020
Rundschreiben SenFin IV Nr. 69/2020
Anlage 1 zum Rundschreiben SenFin IV Nr. 69/2020
Rundschreiben SenFin IV Nr. 46/2021
Rundschreiben SenFin IV Nr. 05/2022
2. Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Aufstiegslehrgangs
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes - LVO AVD
Ausfertigungsdatum: 5. März 2013
Letzte berücksichtigte Änderung: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495)
Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienstder allgemeinen Verwaltung - AOgD AL
Ausfertigungsdatum: 5. März 2004
Letzte berücksichtigte Änderung: Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)
Ausführungsvorschriften über die Fortbildungsveranstaltungen für den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AV AOgD AL)
Ausfertigungsdatum: 12. Oktober 2016
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Ausfertigungsdatum: 21. Juni 2011
Letzte Änderung: Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842).
3. Lehrpläne AL AVD
Staatsrecht - 18 DStd.
1.1 Grundlagen der staatlichen Ordnung nach dem GG
- Staatsfundamentalnormen
- Prinzip und Instrumente der wehrhaften Demokratie
1.2 Grundrechtslehre
1.2.1 Geschichte der Grundrechte
1.2.2 System der Grundrechte
- Bürger und Menschenrechte
- Freiheits- und Gleichheitsrechte
- Einrichtungsgarantien
- Institutionelle Garantie
1.2.3 Funktionen der Grundrechte
- Abwehrrechte
- Mitwirkungsrechte
- Teilhaberechte
- Leistungsrechte
- Elemente objektiver Werteordnung
- Schutzbereich und Schranken
- Wesensgehaltsgarantie
1.3 Fallbeispiele mit Prüfung der Begründetheit, Bearbeitung ausgewählter Grundrechte an Bespielfällen, insbesondere:
- Meinungsfreiheit
- Religionsfreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Berufsfreiheit
- Auffangnorm Art. 2 GG
1.4 Rechtsschutzsystem, Rechtsweggarantie
1.5 Europäische Union
- Geschichte
- Organe
- Aufgaben
- Verhältnis EU-Recht – Deutsches Recht
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
gemeinsam mit Verfassung von Berlin
Berliner Verfassungsrecht - 14 DStd.
2.1 Stellung der Länder im Bund
2.2 Einführung in das Gemeinderecht
2.3 Berliner Verfassungsrecht
- Verfassungsgeschichte
- Organe (Abgeordnetenhaus, Senat, Verfassungsgericht, Rat der Bürgermeister)
- Grundrechte der Berliner Verfassung
2.4 Bezirksverwaltungsrecht
- Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung
- Rechtsstellung der Bezirke
- Reformbestrebungen
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
gemeinsam mit Staatsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht - 32 DStd.
3.1 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht
3.1.1 Verwaltungsverfahren
- Begriff
- Arten
- Ablauf
3.1.2 Der Verwaltungsakt
- Begriff
- Arten
- Der rechtswidrige Verwaltungsakt
- Bestandskraft
- Rücknahme
- Widerruf
- Nebenbestimmungen
3.1.3 Ermessen und bestimmte Rechtsbegriffe
3.1.4 Zustellung
3.1.5 Verwaltungsvollstreckung
- Voraussetzungen
- Zwangsmittel
- Verfahrensgang
3.1.6 Widerspruchsverfahren
- Aufschiebende Wirkung
- Ablauf
- Sofortige Vollziehung
3.1.7 Erstellung von Erst- und Widerspruchsbescheiden
3.1.8 Der öffentlich-rechtliche Vertrag
3.2 Verwaltungsprozessrecht
3.2.1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
3.2.2 Klagearten
3.2.3 Verfahren
3.2.4 Vorläufiger Rechtsschutz
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaften - 22 DStd.
4.1 Grundlagen
- Makro‐ und Mikroökonomie
- Wirtschaftssysteme
4.2 Wirtschaftspolitik
- Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
- Stabilitätspolitik
- Soziale Marktwirtschaft
4.3 Staat und Verteilung
- Steuer‐ und Abgabenrecht
- Einführung in die Steuerlehre
4.4 Geld und Währung
4.5 Europäische und internationale Wirtschaftsordnung
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
Betriebswirtschaftslehre - 22 DStd.
5.1 Grundbegriffe
- Wirtschaftlichkeitsdenken
- Betriebstypen
- Standortwahl
- Rechtsformwahl
- Betriebliches Management
- Marketing
5.2 Investition und Finanzierung
- Wirtschaftlichkeitsrechnung
- Investitionsplanung
- Finanzierungsarten
- Finanzierungssurrogate
5.3 Kosten‐Leistungsrechnung und Controlling
- Aufbau und Ablauf der Kostenrechnung
- Kostenrechnung als Steuerungsinstrument (Kostenmanagement)
- Neue Entwicklungen der Kostenrechnung + Operatives und strategisches Controlling
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
Haushaltswesen - 36 DStd.
6.1 Einführung in die öffentliche Finanzwirtschaft
6.2 Stellung der öffentlichen Finanzwirtschaft im Verwaltungshandeln
- Rechtsgrundlagen
- Struktur und Aufbau des Berliner Haushaltsplans
6.3 Aufstellungsverfahren des Haushaltsplans und Veranschlagungsgrundsätze
- Zuständigkeiten
- Haushaltsgrundsätze
- Haushaltsvermerke
- Ergebnisorientierte Budgetierung
6.4 Ausführung des Haushaltsplans
- Bewirtschaftung der Einnahmen
- Bewirtschaftung der Ausgaben, Beschaffungen
6.5 Steuerungsmaßnahmen
- Deckungsfähigkeit
- Sponsoring
6.6 Kontrolle
- Rechnungshof
- Parlament
- Kostenrechnung, Berichtswesen
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
Führung und Personalmanagement - 36 DStd.
7.1 Personalmanagement
- Handlungsfelder des Personalmanagements
- Personalpolitik im demografischen Wandel
- Maßnahmen der Personalbedarfsplanung, Personalgewinnung und Personalrekrutierung
- Instrumente der lebensphasenorientierten Personalentwicklung
- Aktuelle Herausforderungen (insb. Gesundheitsmanagement, Diversity-Management, Arbeitsflexibilisierungsmanagement) und Führung im Land Berlin
7.2 Wahrnehmung und soziale Kognition
- Soziale Wahrnehmung
- Wahrnehmung als Prozess der Informationsgewinnung
- Soziale Kognition
- Wahrnehmungsfehler
- Selbst- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster)
7.3 Grundlagen der Kommunikation
- Kommunikationsmodelle (z.B. Sender-Empfänger-Modell, Eisberg-Modell, 5-Axioms-Modell, 4-Ohren-Modell, Transaktionsanalyse)
- Verbale und nonverbale Kommunikation
- Techniken der Kommunikation
7.4 Grundlagen der Gesprächsführung
- Elemente der Gesprächsführung
- Regeln der Gesprächsführung
- Häufige Fehler in Gesprächen
- Phasen der Gesprächsführung
- Grundsätze der Gesprächsführung (Ich-Botschaften, aktives Zuhören, Feedback)
- Gesprächsformen in verschiedenen Arbeitsphasen (Orientierungsgespräch, Jahresgespräch, Ausstiegs- und Veränderungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Konfliktgespräch)
7.5 Soziale Gruppen und Gruppenprozesse
- Merkmale und Formen sozialer Gruppen
- Formelle Gruppen im Arbeitsleben (Arbeitsgruppe, Team, Projektteam)
- Rollen- und Rollenfunktionen
- Grundlagen der Gruppendynamik
- Maßnahmen der Teamentwicklung
7.6 Konflikte in Gruppen & Mobbing
- Begriffsabgrenzung Konflikt / Mobbing
- Ursachen von Konflikten
- Konfliktarten
- Folgen von Konflikten
- Konfliktklärungsstrategien
- Konflikt- und Kooperationsmodelle
- Umgang mit Mobbing
7.7 Motivation
- Inhalts- und Prozesstheorien (Maslow, Herzberg, McGregor)
- Motivation am Arbeitsplatz
- Faktoren der Arbeitszufriedenheit
7.8 Grundlagen der Personalführung
- Führungsaufgaben
- Führungsinstrumente
- Führungsstile
- Führungskompetenzen
- Aktuelle Führungsansätze (Führen auf Distanz, Gesundes Führen, Agiles Führen,Diversityorientiertes Führen
- Personalauswahl, -entwicklung, -beurteilung
Leistungsnachweis: ohne
Planung und Organisation - 30 DStd.
8.1 Öffentliche Aufgaben und Planung
8.1.1 Aufgabenplanung
8.1.2 Aufgabenkritik, Privatisierung
8.1.3 Ressourcenplanung
8.2 Aufbau‐ und Ablauforganisation
8.2.1 Aufbauorganisation
- Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland
- Aufgabenstruktur dezentrale Fach‐ und Ressourcenverantwortung
- Kommunikationsstruktur
- Autoritätsstruktur
- Bürokratiemodell
- Hierarchie
- Team‐Organisation
8.2.2 Ablauforganisation
- Geschäftsgang
- Grundzüge der GGO I
Das Fachgebiet Planung und Organisation mit 30 Doppelstunden umfasst die Durchführung eines Projekts mit Anfertigung eines schriftlichen Projektberichts und abschließender Projektpräsentation. Das Projektthema wird von der Unterrichtsgemeinschaft selbständig definiert und durchgeführt.
Die/der Dozent/in führt die Teilnehmenden in das Thema „Projektmanagement“ ein, unterstützt sie bei der Konkretisierung der organisatorischen Details (u.a. Projektleitung, Aufgabenverteilung und Zeitplanung), vermittelt die Anforderungen für wissenschaftliches Arbeiten (Zitierweisen, Quellenangaben etc. siehe beigefügtes Merkblatt) und fungiert als projektbegleitende/r Ansprechpartner/in (Projektcoach/in).
Zur Präsentation können Fachexperten hinzugezogen werden.
Möglicher Projektablauf:
Inhalte |
DStd. |
Theoretischer Teil (Einführung) Grundlagen der Aufbauorganisation / Behördenaufbau (GGO I) Grundbegriffe der Organisation und Planung Grundlagen der Projektarbeit Projekteinführung / -strukturierung / -arbeitsgruppen / -rollen |
6 (2) (1) (1) (2)
|
Praktischer Teil (Projekt)
Projektvorbesprechung Projektphase (Ist-Aufnahme) Feedback Projektphase (Auswertung) Feedback Projektphase (Ideenentwicklung, Präsentation / Dokumentation) |
22
(4) (6) (1) (6) (1) (4)
|
Projekt-Präsentation (Leistungsnachweis) |
2 |
Leistungsnachweis:
Der Leistungsnachweis besteht aus dem Gesamtergebnis des Projektes (Präsentation und Projektbericht mit der Gewichtung 40% und 60 %). Die gesamte Projektgruppe erhält sowohl für die Präsentation als auch für die Dokumentation (Projektbericht) eine einheitliche Note.
Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (einschließlich Grundzüge der Sozialpsychologie) - 12 DStd.
Alle Inhalte werden unter Einbeziehung von Diversity, migrationsgesellschaftlicher Kompetenz und Gender Mainstreaming vermittelt.
9.1 Verwaltungshandeln als soziale Interaktion
9.2 Soziale Wahrnehmung und Eigenwahrnehmung
9.3 Bürgernahes Verhalten
9.4 Einstellungen, Vorurteile und Konflikte
9.5 Kundenorientierung
9.6 Qualitätsmanagement
Leistungsnachweis: ohne
Öffentliches Dienstrecht - 32 DStd.
10.1 Beamtenrecht
10.1.1 Grundlagen des Beamtenrechts
10.1.2 Übersicht und Einteilung der Beamtenverhältnisse
10.1.3 Ernennungsfälle und Voraussetzungen
10.1.4 Pflichten und Rechte der Beamten
10.1.5 Beamtenbesoldung
10.1.6 Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung
10.1.7 Beendigung des Beamtenverhältnisses
10.1.8 Versorgung der Beamten
10.1.9 Antrags‐ und Beschwerderecht, Rechtsschutz
10.2 Arbeitsrecht
10.2.1 Individualarbeitsrecht
- Begründung von Arbeitsverträgen
- Pflichten von Arbeitnehmern und ‐gebern
- Arbeitnehmerschutzrechte
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigungsschutz
10.2.2 Kollektives Arbeitsrecht
- Tarifvertragsrecht
- Personalvertretungsrecht
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
Sozialhilferecht - 34 DStd.
11.1 Sozialhilferecht
11.1.1 Grundlagen
11.1.2 Sozialhilfe im System der sozialen Leistungen des Staates
11.1.3 Leistungen der Sozialhilfe
11.1.4 Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
11.1.5 Kostenersatz, Kostenerstattung
11.1.6 Sozialdatenschutz
11.2 Bürgergeld
11.2.1 Grundsätze
11.2.2 Ziele
11.2.3 Adressaten
11.2.4 Angebote
11.2.5 Verhältnis zu anderen Hilfen
Leistungsnachweis:
Klausur 180 min. - 2 DStd.
Polizei- und Ordnungsrecht - 24 Dstd.
12.1 Einführung in das Polizei‐ und Ordnungsrecht
12.1.1 Geschichtliche Entwicklung
12.1.2 Gesetzgebung und Verwaltung
12.1.3 Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation von Ordnungsbehörden und Polizei
12.1.4 Grundbegriffe
12.2 Maßnahmen und Befugnisse zur Gefahrenabwehr
12.2.1 Rechtsgrundlagen
12.2.2 Ermessen
12.2.3 Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit
12.2.4 Maßnahmen des Verwaltungszwanges
12.3 Instrumentarien der Gefahrenabwehr
12.3.1 Verordnungen
12.3.2 Erlaubnisse, Verfügungen
12.4 Ordnungswidrigkeiten‐ und Strafrecht
12.4.1 Grundbegriffe
12.4.2 Grundlagen der Ahndung und Folgen einer Ordnungswidrigkeit
12.4.3 Bußgeldverfahren
12.5 Strafverfahren
12.5.1 Verfolgungsorgane
12.5.2 Sonstige Verfahrensbeteiligte
12.5.3 Verlauf des Strafverfahrens
12.5.4 Rechtsmittel
Leistungsnachweis:
Klausur 180 min. - 2 Dstd.
Zivilrecht - 16 DStd.
13 Einführung
13.1 Grundbegriffe
13.2 Rechtsquellen
13.3 Bürgerliches Gesetzbuch
13.3.1 Allgemeiner Teil
13.3.2. Natürliche und juristische Personen
13.3.3 Willenserklärungen
13.3.4 Verträge
13.3.5 Anspruch und Verjährung
13.4 Schuldrecht
13.4.1 Leistungspflicht und Leistungsstörungen
13.4.2 Schadenersatz und Haftung
13.4.3 Einzelne Schuldverhältnisse
13.4.4 Verschuldungs‐ und Gefährdungshaftung
13.4.5 Verrichtungsgehilfe
13.4.6 Erfüllungsgehilfe
13.5 Sachenrecht
13.6 Grundzüge des Familien‐ und Erbrechts
13.7 Grundzüge des Zivilprozessrechts
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
Informations- und Kommunikationstechnik - 17 DStd.
14 Allgemeine Grundlagen
14.1 Chronologie und IT‐Grundlagen
14.1.1 Aufbau und Funktionsweise
14.1.2 Hardware und Software
14.1.3 Netze
14.1.4 Arbeitsweise von Betriebssystemen und Benutzeroberflächen
14.1.5 Beispielhafte Präsentationen von Standardsoftware
14.2 Bürokommunikation
14.2.1 Begriffsdefinition
14.2.2 Interne und externe Datenbanken
14.2.3 Überblick über Dienste
14.3 Organisatorische und rechtliche Regelungen
14.3.1 Tarifrechtliche Regelungen
14.3.2 Beteiligungskonzepte
14.3.3 Datensicherheit und Datenschutz
14.4 Auswirkungen der Informationstechnik / Ergonomie
14.4.1 Auf den Mitarbeiter
14.4.2 Auf den Bürger
Leistungsnachweis: Klausur 90 min. - 1 DStd.
4. Unterrichtsmaterialien für die Lehrveranstaltungen des Praxisaufstiegs AL AVD
Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im AL AVD
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des AL AVD unerlässlich.
Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Staatsrecht
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV)
Verfassung von Berlin
Allgemeines Verwaltungsrecht
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
-
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Zivilrecht
Polizei- und Ordnungsrecht
- Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Haushaltswesen
Öffentliches Dienstrecht (Arbeits- und Beamtenrecht)
Arbeitsrecht:
-
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
-
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG)
Beamtenrecht:
- AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben
- Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE)
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Gesetz über die laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz (LfbG)
- Nebentätigkeitsverordnung (NtVO)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Betriebswirtschaftslehre
Sozialhilferecht
-
Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH)
-
Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII
Informations- und Kommunikationstechnik
-
Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln)
-
Verwaltungsvorschriften zur Schaffung personenbezogener barrierefreier Informationstechnik (VVBIT)
Diversity
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesteilhabegesetz
-
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
-
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Grundgesetz (GG)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Landesantidiskriminierungsgesetz
-
Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG)
- Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE)
-
Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021
-
Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020
-
RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Vertrag über die Europäische Union
- Verfassung von Berlin (VvB)
5. Merkblatt für die Erstellung einer Projektarbeit
1. Anforderung an die Dokumentation
Grundlage der Gruppenpräsentation ist die Projektvereinbarung sowie ein Projektbericht.
1.1 Anforderung an die Projektvereinbarung
-
Es wird ein Projektauftrag zwischen der Auftraggeberin - der VAk Berlin (Abteilung I) -und dem Projektteam geschlossen. Der Projektcoach nimmt stellvertretend die Rolle für die VAk wahr.
-
In der Vereinbarung werden folgende Punkte festgehalten:
-
Bezeichnung des Projekts
-
Beschreibung des Projekts
-
Rechtfertigung des Projekts
-
Abgrenzung des Projekts
-
Einschränkungen des Projekts
-
Annahmen zum Projekt
-
Nutzen des Projekts
-
Ziele des Projekts
-
Ablauf des Projekts
-
Rollen-Modell
-
Projektleitung
-
Leistungsnachweis
-
1.2 Anforderungen an den Projektbericht – allgemein
-
Die gesamte Unterrichtsgemeinschaft bearbeitet ein Projekt und ist somit eine Projektgruppe.
-
Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin.
-
Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben.
-
Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär- und Sekundärquellen
-
Zitation nach wissenschaftlichen Regeln.
-
Bearbeitung und Darstellung eines wissenschaftlichen Themas / einer wissenschaftlichen Fragestellung mit wissenschaftsorientierter Urteilsbildung.
-
Angaben zur Projektorganisation (z. B. Rollen, Methoden) sind zwingend (2 – 3 Seiten).
-
Der Textteil soll mindestens 40 Seiten umfassen (reiner Text, ohne Deck-/Titelblatt, evtl. unbeschriebene Trennblätter und Anlagen wie z. B. Literaturverzeichnis).
-
Anlagen sollen nur im notwendigem Umfang beigefügt werden, soweit es für eine Konkretisierung des Projektinhalts notwendig ist (z.B. bei Umfragen genügt das Ergebnis).
-
Einwandfreie und gendergerechte Sprache (§ 23 (1) VwVfG, § 2 GGO
1.3 Anforderungen an den Projektbericht – formale Gestaltung
-
Deck-/Titelblatt: Titel des Themas bzw. der Fragestellung, Name des Lehrgangs, Datum der Abgabe
-
Inhaltsverzeichnis mit Überschriften und Seitenangaben
-
Textteil
-
Kapitelstruktur mit Überschriften
-
Einleitung: Einführung in das Thema bzw. die Fragestellung mit Erläuterung und Darstellung des Ziels
-
Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick, insbesondere auf die Praxis
-
-
Literaturverzeichnis und ggf. weitere Verzeichnisse (Quellenverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Abbildungsverzeichnis, Tabellenverzeichnis)
-
Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm
-
Schriftart und -größe für Überschriften und Text einheitlich: Arial 11 oder Berlin Type Office 11, Format 1,5 zeilig
-
Bindung: keine Bindung erforderlich; Mindeststandard: geheftet (Schnellhefter, Heftstreifen)
-
Auslagen für notwendiges Material aller Art wie z. B. Kopierkosten und USB-Stick werden von der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) nicht erstattet
-
Verwendung von Logos: Behördenlogo, berlin-Logo usw. dürfen grundsätzlich nicht bzw. nur mit Einverständniserklärung des Logo-Inhabers/der Logo-Inhaberin verwendet werden. Die Einverständniserklärung ist ggf. dem Projektbericht beizufügen.
-
Urheberrecht: Bei allen verwendeten Texten, Fotos, grafischen Gestaltungen, die urheberrechtlich geschützt sind, muss eine Erlaubnis eingeholt und diese ggf. dem Projektbericht beigefügt werden.
- bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI): KI basierte Tools (wie ChatGPT) sind für die Erstellung von Schriften, die ohne Aufsicht erfolgen als Hilfsmittel zugelassen.
-
Am Ende des Projektberichts ist von allen Projektteilnehmern/Projektteilnehmerinnen schriftlich zu bestätigen,
-
dass die Projektarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist, und
- dass die Verwendung von KI basierten Tools entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert wurde.
-
1.4 Anforderungen an den Projektbericht – Reihenfolge der Verzeichnisse
-
Deck-/Titelblatt
-
Inhaltsverzeichnis
-
Abkürzungsverzeichnis
(Hier werden die verwendeten, nicht allgemein üblichen Abkürzungen - alphabetisch geordnet - aufgeführt, z.B. „BeamtStG“ für Beamtenstatusgesetz) -
Tabellenverzeichnis, z. B. Abb. 1 „Name der Tabelle“…………………………. S. 15
- Abbildungsverzeichnis z. B. Abb. 1 „Name der Graphik“…………………………. S. 15
(Im Abbildungsverzeichnis werden die im Text eingebundenen Graphiken u. ä. mit der jeweiligen Seitenangabe aufgeführt.) - Textteil
- Literaturverzeichnis
Die verwendete Literatur wird alphabetisch geordnet (ohne Unterteilung z.B. in Bücher und Zeitschriften). Alle zitierten Quellen sind in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Autoren aufzuführen. Dazu gehören-
selbständige Bücher und Schriften,
-
Beitrage in Sammelwerken,
-
Aufsätze in Zeitschriften und Zeitungen,
-
Dissertationen,
-
Internet-Seiten und Artikel aus dem Internet,
-
Vorträge und Präsentationen
-
- Verzeichnis der Gesprächspartnerinnen und –partner
- Anhang
Der Anhang enthält mindestens drei der folgenden fünf Projekt-Dokumente: Liste der Projekt-Beteiligten, Terminplan, Risiko-Liste, Ziel-Liste, Meilenstein-Liste; außerdem die nicht im Text eingebundenen aber verwendeten Graphiken, Datensätze, Gesprächsprotokolle und andere allgemein nicht zugängliche Quellen, ausführliche Statistiken, Auswertungen, Beweise etc. (Im Text selbst sollte sich auf jeden Fall ein Verweis auf jede im Anhang befindliche Darstellung befinden.)
1.5 Anforderungen an den Projektbericht – Zitation und Literaturangaben
Bei allen Projektarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Quellen und Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Sofern im Text Quellen und Literatur direkt oder indirekt verwendet und zitiert werden, müssen die Quellen angegeben werden. Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Hinweise zur Zitation nach wissenschaftlichen Regeln zu beachten:
Die den Ausführungen zugrundeliegende Quelle und/oder Literatur muss zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat…
- angegeben werden,
- nachgewiesen sein und belegt werden und
- nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen.
Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“).
1.5.1. Zitation
In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen:
Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote
Diese Art der Zitierweise verwendet für den Beleg jeweils eine Fußnote am Ende der Seite, auf die nach dem Zitat mit fortlaufenden, hochgestellten Ziffern verwiesen wird.
Beispiel
Bereits Niklas Luhmann hat in seinen frühen Werken die zentrale Stellung der Massenmedien für den Informationskenntnisstand der Gesellschaft unterstrichen1.
1 Vgl. Luhmann, N. 1996, S. 10
Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text
Beispiel
„In Bezug auf Vertrauens- und Erfahrungsgüter sind industrielle Kunden in einer Kaufsituation, die durch hohe Unsicherheit geprägt ist.“ (Manschwetus 2012, S. 53).
Außerdem ist zwischen direkten und indirekten Zitaten zu unterscheiden:
- Ein direktes Zitat ist wörtlich ohne Änderung eins zu eins übernommen. Es steht in Anführungszeichen und muss eindeutig belegt sein.
Beispiel
Meder bemerkt dazu, dass in der Theorie vom „Problemlösen als Informationsverarbeiten“ nach Dörner und Lompscher die „Aufgabenbewältigung streng vom Problemlösen unterschieden (werde)“ (200, S. 205).
Auslassungen mit […] sind zulässig, sofern sie den Sinn des Zitats nicht entstellen oder verfälschen, ebenso wie Ergänzungen, wenn ein Satzteil in den eigenen Satz eingebaut werden soll.
- Ein indirektes Zitat gibt einen anderen Text der Sache nach wieder, ohne den genauen Wortlaut zu verwenden. Üblicherweise wird es durch einen Konjunktiv (bzw. die indirekte Rede) gekennzeichnet.
Beispiel
In der Literatur wird vielfach behauptet, dass korrektes Zitieren eine notwendige Voraussetzung für gutes wissenschaftliches Arbeiten ist (vgl. Stickel-Wolf/Wolf 2001, S. 192). Daher gilt es einige Regeln…
Für beide Zitierweisen gelten dieselben Regeln:
- Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB)
- Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005)
- Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227)
- Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365)
- Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214)
Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein.
1.5.2. Literaturangaben
Alle verwendeten Angaben aus der Literatur sind in einem Literaturverzeichnis alphabetisch sortiert anzugeben, z. B.:
- Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen:
Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375 - Monographien:
Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996
1.5.3. Anforderung an die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht bei Verwendung von KI basierten Tools
Sofern im Rahmen der Ausarbeitung und der Anfertigung der Projektarbeit KI basierte Tools verwendet worden sind, besteht eine Verpflichtung:
- zur Kennzeichnung der Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach durch KI basierte Tools erstellt sind, durch eine entsprechende Quellenangabe
- zur Transparenzmachung für welche Bereiche der Projektarbeit KI basierte Tools genutzt worden sind
- Beispiele: Nutzung zur Ideenfindung, zur Erstellung der Gliederung, zur sprachlichen Optimierung, zur Erstellung von Textpassagen etc.
- zur Dokumentationspflicht der in der Projektarbeit verwendeten KI basierten Tools im Literaturverzeichnis wie folgt:
Name des KI Tools, Softwareversion, Datum des Abrufs, URL, verwendeter Prompt und Ergebnis (Transkription oder Screenshot)
2. Hinweise zur Bewertung
Es gibt eine Note für das gesamte Projekt für eine Unterrichtsgemeinschaft, die sich wie folgt zusammensetzt:
- 60 % Projektbericht
- 40 % Präsentation
3. Zur Bearbeitung des Projekts
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise:
- Bei Unsicherheiten z. B. hinsichtlich Auswahl der Literatur, Form der Darstellung und der Angemessenheit der inhaltlichen Bearbeitung der Thematik wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Projektcoach/Ihre Projektcoachin. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an den/die zuständigen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin in der VAk (Kontaktdaten s. u.).
- Der Projektbericht muss bei dem zuständigen Lehrgangskoordinator/ der zuständigen Lehrgangskoordinatorin jeweils in 3-facher Ausfertigung und auf einem elektronischen Datenträger (in der Originaldatei und einer pdf-Datei) spätestens zum festgelegten Abgabetermin eingereicht werden.
Das Projektmodul umfasst insgesamt 30 Doppelstunden, welches durch einen Projektcoach/eine Projektcoachin begleitet wird.
Ablauf:
- Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin
- Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt)
- der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben)
- Projektbezogene Gruppenarbeit
- Abgabe des Projektberichts
- Abgabe der Präsentation
- Projektpräsentation mit Verteidigung
Hinweis
Die genannten Unterlagen und Nachweise verbleiben nach der Projektpräsentation mit Verteidigung in der VAk.
Kontaktdaten der zuständigen Lehrgangskoordinatorin in der VAk:
Frau Mrosk
Mail: nina.mrosk@vak.berlin.de
Tel.: 9(0)229 8061
6. Allgemeine Hinweise
Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auch auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
7. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Ausbildung der Ausbilder (AdA)
1. Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Berufsausbildung mehr als nur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten: Sie ist umfassende systematische, nach genau bestimmten Ordnungsprinzipien erfolgte Vorbereitung der Auszubildenden auf ihr Berufsleben. In der Ausbildereignungsprüfung weisen die Teilnehmer/innen nach, dass sie das zur Berufsausbildung notwendige pädagogische, psychologische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigsten Ausbildungsmethoden vertraut sind.
Ein verantwortlicher Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes muss persönlich und fachlich für die Berufsausbildung in seinem Beruf geeignet sein.
Die persönliche Eignung des Ausbilders wird in § 29 BBiG, die fachliche Eignung in § 30 BBiG definiert. § 29 BBiG enthält im Prinzip eine Negativdefinition. Das heißt, jeder ist persönlich geeignet, es sei denn es liegen konkrete Ausschlussgründe (z.B. Beschäftigungsverbote nach dem Jugendschutzgesetz) vor.
Fachliche Eignung
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschreibt die Ausbildungs-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 näher und verlangt einen Nachweis in Form einer Prüfung.
Rechtliche Grundlagen
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung
- Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009
- Prüfungsanforderungen für die Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 03. November 2016
- Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
2. Inhalte des AdA-Lehrgangs
Der Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ (AdA-Lehrgang) umfasst 60 Doppelstunden.
Er ist in 4 Handlungsfelder gegliedert.
1: rechtlich-organisatorisch | 1 | Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen | 9 |
1: rechtlich-organisatorisch | 2 | Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken | 12 |
1: rechtlich-organisatorisch | 4 | Ausbildung abschließen | 9 |
Gesamt (Modul 1) | 30 | ||
2: pädagogisch-psychologisch | 3 | Ausbildung durchführen | 30 |
Gesamt (Modul 2) | 30 | ||
Gesamt (Module 1 und 2) | 60 |
Inhalte der Handlungsfelder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009
Handlungsfeld 1: „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen“ (9 Doppelstunden)
Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind in der Lage
- 1.1 die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können
- 1.2 bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken
- 1.3 die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen
- 1.4 Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen
- 1.5 die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können
- 1.6 die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen
- 1.7 im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Qualifikation abzustimmen
Handlungsfeld 2: „Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken“ (12 Doppelstunden)
Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind in der Lage
- 2.1 auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert
- 2.2 die Möglichkeit der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen
- 2.3 den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen
- 2.4 Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden
- 2.5 den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen
- 2.6 die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können
Handlungsfeld 3: „Ausbildung durchführen“ (30 Doppelstunden)
Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind in der Lage
- 3.1 lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen
- 3.2 die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten
- 3.3 aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten
- 3.4 Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen
- 3.5 Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit prüfen
- 3.6 Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen
- 3.7 die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken
- 3.8 Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen
- 3.9 interkulturelle Kompetenzen zu fördern
Handlungsfeld 4: „Ausbildung abschließen“ (9 Doppelstunden)
Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind in der Lage
- 4.1 Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen
- 4.2 für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen
- 4.3 an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken
- 4.4 Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten
Literaturhinweise:
Broschüre „Ausbildung und Beruf“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
Broschüre Ausbildung und Beruf
3. Informationen zur Prüfung
Information zur Prüfung
Die Verwaltungsakademie Berlin ist zuständige Stelle für die Abnahme der Prüfungen in der Aus- und Weiterbildung. Die Durchführung der Ausbilder-Eignungsprüfung ist in der/den
- Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009
- Prüfungsanforderungen für die Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 03. November 2016
- Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung
dokumentiert. Diese Rechtsgrundlagen sind in dieser Broschüre aufgeführt.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Anmeldung zur Prüfung
Bitte melden Sie sich mit dem entsprechenden Anmeldeformular bei der zuständigen Stelle (Frau Manon Kalischer, I C 3) zur Prüfung an (vollständig ausgefüllt und unterschrieben).
Bitte beachten Sie den Anmeldeschluss. Mit dem Anmeldeschluss beginnt das eigentliche Prüfungsverfahren (Prüfungsorganisation, Bestellung der Prüfungsaufgaben), so dass eine spätere Anmeldung für den betreffenden Prüfungstermin nicht mehr möglich ist.
Das Anmeldeformular wird Ihnen zu Beginn des Lehrgangs ausgehändigt.
Ablauf der Prüfung
Rechtzeitig vor Prüfungsbeginn erhalten Sie von der zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz bei der Verwaltungsakademie Berlin eine schriftliche Einladung mit Angaben zu den zugelassenen Hilfsmitteln sowie dem Prüfungsort.
Schriftliche Prüfung
Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung dauert drei Stunden und wird am PC durchgeführt. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung erhalten Sie zeitnah von der zuständigen Stelle.
Praktische Prüfung
- Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Der/die Prüfungsteilnehmer/in wählt für die praktische Prüfung eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle einer Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
- Der/die Prüfungsteilnehmer/in hat zum in der Einladung genannten Termin eine schriftliche Konzeption über die Präsentation bzw. praktische Durchführung der Ausbildungssituation in 4-facher Ausfertigung (inkl. Vorblatt) bei der Geschäftsstelle einzureichen.
- Methoden- und Medieneinsatz werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in überlassen. Es stehen Flipcharts und Pinnwände im Prüfungsraum zur Verfügung. Beamer und Laptops müssen ggf. vorher bestellt werden.
- Für die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation agieren zwei Prüfungsausschuss-Mitglieder als „Auszubildende“.
- Die schriftliche Darstellung der Konzeption wird in die Bewertung der praktischen Durchführung der Ausbildungssituation bzw. Präsentation einbezogen.
- Der Prüfungsausschuss wertet die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und Einsichten und nicht fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse.
Prüfungszeugnis
Das Ergebnis der praktischen Prüfung erhalten Sie sofort nach Beendigung der Prüfung vom Prüfungsausschuss. Die Zeugnisse werden entweder sofort nach der praktischen Prüfung ausgehändigt oder kurze Zeit später per Post versandt.
Das erste Prüfungszeugnis beurkundet den Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse.
Das zweite Zeugnis enthält die Note der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung.
Die Benotung für die praktische Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
- zu 50 % praktische Durchführung oder Präsentation einer Ausbildungseinheit
- zu 50 % Fachgespräch
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
4. Rechtsgrundlagen für die Ausbildung der Ausbilder (AdA)
Rechtsgrundlagen für die Ausbildung der Ausbilder
Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009
Prüfungsanforderungen für die Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 03. November 2016:
§ 1 - Ziel der Prüfung
In der Prüfung hat der/die Prüfungsteilnehmer/in die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) aufge-führten Handlungsfeldern nachzuweisen.
§ 2 - Schriftliche Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. Für die Anfertigung der Prüfungsarbeit stehen drei Stunden zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung kann auch als elektronische Präsenzprüfung durchgeführt werden.
§ 3 - Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minu-ten. Hierfür wählt der/die Prüfungsteilnehmer/in eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Es ist zulässig, das Fachgespräch auf Basis einer schriftlichen Konzeption zu führen. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden; Satz 3 gilt entsprechend.
§ 4 - Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung gemeinsam die Einzelergebnisse fest. Die Bewertung im praktischen Teil setzt sich wie folgt zusammen: 50% Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungssituation, 50 % Fachgespräch.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
§ 5 - Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmer/innen jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 zu § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung. Aus den Zeugnissen geht hervor, dass der/die Inhaber/in die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
§ 6 - Hinweis auf andere Bestimmungen
Für die Durchführung der Prüfung gelten im Übrigen die Regelungen der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Prüfungsanforderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Prüfungsanforderungen tritt die Prüfungsordnung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 10. Mai 2012 außer Kraft.
Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung
I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse
II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung
IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 1 - Errichtung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen).
(2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prü-fungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden.
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens oder beruflicher Fortbildungseinrichtungen an. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der für das Land Berlin zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Gewerkschaften, die im Berufsbildungsausschuss vertreten sind.
(5) Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens werden im Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschuss können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3 - Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschuss nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann er eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 - Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Bei der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, wird er von der zuständigen Stelle (Geschäftsstelle) bei der Verwaltungsakademie Berlin unterstützt.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 6 - Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 - Prüfungstermine
(1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Sie sollen auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 8 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen,
- wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder
- wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.
(2) Zulassungsvoraussetzungen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt.
§ 9 - Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, für Prüfungsbewerber, die
- an einer geeigneten Maßnahme zur Fortbildung teilgenommen und
- seine / ihre Dienststelle im Land Berlin hat.
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- Angaben zur Person,
- Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen,
- eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 - Prüfungsgegenstand
Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
§ 13 - Gliederung der Prüfung
(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen).
(2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen.
§ 14 - Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremien bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen als übernommen.
§ 15 - Prüfung von Menschen mit Behinderung
Prüflinge, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen.
§ 16 - Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde, der zuständigen Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Gäste bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die Mehrheit der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der mit beratender Stimme teilnehmenden Vertreter des Betriebsrates oder Personalrates anwesend sein.
§ 17 - Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
§ 18 - Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße
(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 - Bewertung
(1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Umfang | Punkte | Note | Ausführung Note |
---|---|---|---|
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht enspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
(2) Soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, wird die Abschlussprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktezahlen der einzelnen Prüfungsnoten gebildet und mit dem entsprechenden Prädikat gemäß Abs. 1 versehen.
(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Die Note entspricht den wie folgt festgelegten Punkten:
- Note 1 = 96 Punkte
- Note 2 = 86 Punkte
- Note 3 = 74 Punkte
- Note 4 = 58 Punkte
- Note 5 = 40 Punkte
- Note 6 = 15 Punkte
§ 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich der Erst- und Zweitzensierende über die Bewertung nicht einigen, so wird die Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden durch den Prüfungssausschuss gefasst. Dabei bezieht er die Ergebnisse von möglichen Teilprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ein.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können zusätzlich für Prüfungsteile und für Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen verlangen. Das Nähere regeln die Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
(3) Das Ergebnis der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 23 - Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG,
- das Datum des letzten Prüfungstages,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern die Leistungen nicht ausreichten und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 25) ist hinzuweisen.
§ 25 - Wiederholungsprüfung
(1) Wer eine Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.
V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 26 - Rechtsmittel
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zeugnisse nach § 23 erhalten nur auf Wunsch eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 27 - Prüfungsunterlagen
Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung von der zuständigen Stelle aufbewahrt.
§ 28 - Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Fortbildungsprüfungsverfahren zum Geprüften Verwaltungsfachwirt, die vor 2011 begonnen haben und nicht abgebrochen wurden, werden nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Januar 1979 sowie den Prüfungsanforderungen nach § 46 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 24. März 1992 zu Ende geführt.
5. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
in der Regel von 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
6. Standort der Verwaltungsakademie
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com, S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin
Lehrgangsbroschüre Bewährungsaufstieg
1. Informationen zum Bewährungsaufstieg
Rechtliche Grundlage des Bewährungsaufstiegs
Rechtliche Grundlage für den Bewährungsaufstieg ist § 14 Abs. 2 LfbG i. V. m. § 18 LVO-AVD (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) [1] , das Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (LfbG) [2] sowie das Rundschreiben I Nr. 3/2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 26. Januar 2015.
An wen richtet sich der Bewährungsaufstieg?
Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 können zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugelassen werden, wenn sie
- geeignet sind und
- sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens zehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben,
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu Beginn des Lehrgangs vorliegt.
Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in diesem Amt rechtfertigt.
Gemäß § 18 Abs. 3 LVO-AVD und LPA-Beschluss 7882 vom 03.03.2019 ist es erforderlich, dass die Teilnehmenden am Bewährungsaufstieg bereits zu Beginn des Lehrgangs durch ein Stellenbesetzungsverfahren einen Dienstposten (entsprechend freie Planstelle) der Besoldungsgruppe A 10 für die zweijährige Einführungszeit innehaben müssen, um sich erfolgreich vor dem Landespersonalausschuss vorstellen zu können.
Anmeldung und Zulassung zum Lehrgang
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen zu Beginn der Einführungszeit erfüllt sein. Der Meldeschluss kann der Lehrgangsausschreibung entnommen werden. Die Meldung mit Priorität ist nur mit Kopie des Zulassungsschreibens vollständig, das bis spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn der VAk zugestellt werden muss.
Dauer des Lehrgangs
Die Aufstiegsfortbildung durch die Teilnahme an nachfolgenden Lehrveranstaltungen der Verwaltungsakademie dauert ca. ein Jahr und umfasst in der Regel 154 Doppelstunden. Sie findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt.
Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind.
Fachgebiete des Bewährungsaufstiegs
Gemäß Rundschreiben I Nr. 3 / 2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 26. Januar 2015 sollen die zum Bewährungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Aufstiegsfortbildung nach § 17 Absatz 2 LVO-AVD an folgenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen:
Fachgebiet |
Anzahl der Unterrichtsdoppelstunden |
Doppelstundenzahl für den schriftllichen Leistungsnachweis (Klausur) |
Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln |
12 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Staatsrecht / Verfassung von Berlin |
32 |
2 |
Verwaltungsrecht |
32 |
2 |
Haushaltswesen |
36 |
2 |
Führung und Personalmanagement |
36 |
kein Leistungsnachweis vorgesehen |
Insgesamt: |
148 |
6 |
In jedem Fach (mit Ausnahme von „Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln“ und „Führung und Personalmanagement“) ist ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Im Fach „Staatsrecht/ Verfassung von Berlin“ gibt es einen gemeinsamen Leistungsnachweis mit Elementen aus beiden Fachgebieten.
Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass der Hörer/die Hörerin mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden in dem jeweiligen Fachgebiet besucht hat. Andernfalls ist (im Rahmen des organisatorisch Möglichen), das versäumte Fach nachzuholen und der Leistungsnachweis zu erbringen.
Versäumen Hörer/Hörerinnen wegen Krankheit oder nachweisbarer anderer Verhinderungen einen Leistungsnachweis, so wird ihnen Gelegenheit gegeben, diesen in Absprache mit der Verwaltungsakademie Berlin schnellstmöglich - spätestens bis zur Beendigung des Lehrgangs - nachzuholen. Ein mit „mangelhaft“ (4,5) oder schlechter bewerteter Leistungsnachweis ist einmal zu wiederholen.
Nachteilsausgleich
Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.
Zeugnis
Über die erfolgreiche Teilnahme stellt die Verwaltungsakademie Berlin ein Zeugnis aus, das das Gesamtergebnis und die Noten der erbrachten Leistungsnachweise ausweist.
Der Lehrgang Bewährungsaufstieg ist erfolgreich absolviert, wenn alle Fachgebiete besucht und alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden.
Fehlzeiten
Den Dienstbehörden werden in regelmäßigen Abständen etwaige Fehlzeiten gemeldet.
Prüfung
Es ist keine Prüfung vorgesehen.
Landespersonalausschuss (LPA)
Anstelle einer Laufbahnprüfung, mit der in der Regel die Befähigung für eine Laufbahn erworben wird, stellt der LPA den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit fest und erkennt die Befähigung für die Ämter der BesGr. A 9 und A 10 der Laufbahn in der Fachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 erstes Einsteigsamt zu.
Der Antrag auf Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit und Zuerkennung der Befähigung ist nach dem Ablauf der Einführungszeit mit Vordruck und den nachfolgend aufgeführten Anlagen zu stellen und enthält zur Begründung eine Darstellung der Inhalte der Einführung und eine Darlegung der vorgesehenen Verwendung. Es handelt sich stets um individuell zu formulierende Anträge zur Vorbereitung von personenbezogenen und aufgrund der Rechtslage in der jeweiligen individuellen Eignung der Beamtin oder des Beamten begründeten Einzelfallentscheidungen des LPA.
- die vollständige Personalakte, insbesondere dienstliche Beurteilungen bis zur Zulassung zum Aufstieg und während sowie nach Ablauf der Einführungszeit
- das Lehrgangszeugnis der VAk mit den während der Einführungszeit dort erbrachten Leistungsnachweisen
- andere Unterlagen, wie etwa während der Einführungszeit im dienstlichen Zusammenhang verfasste größere Ausarbeitungen oder sogenannte Arbeitsproben, aus denen die Urheberschaft hervorgeht, z. B. gefertigte Vermerke über eine gutachterliche Prüfung, schlussgezeichnete oder maßgeblich entworfene Verfügungen, Arbeitsanweisungen oder andere Texte aller Art
Der Umfang der Arbeitsproben ist individuell abhängig vom Inhalt der während der Einführungszeit wahrgenommenen Aufgabengebiete. Der Inhalt der Arbeitsproben ergibt sich aus der Beschreibung des wahrgenommenen Aufgabengebiets oder der Aufgabengebiete bzw. aus dem Anforderungsprofil. Aus allen Unterlagen muss die Urheberschaft eindeutig erkennbar sein. Personenbezogene Daten Dritter oder andere vertrauliche Daten müssen unkenntlich gemacht sein („schwärzen“).
Ziel des Antrags und der Anlagen ist es, dass sich die Mitglieder des LPA vor der persönlichen Vorstellung einen Eindruck über Person und Eignung im Beamtenverhältnis sowie über die erbrachten dienstlichen Leistungen, insbesondere während der Einführungszeit, verschaffen können.
[1] LVO-AVD vom 5. März 2013 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495).
[2] Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (LfbG) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842).
Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetztes vom 19. März 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmung des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 37 Abs. 3 LfbG).
2. Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Bewährungsaufstieges
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes - LVO AVD
Ausfertigungsdatum: 5. März 2013
Letzte berücksichtigte Änderung: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495).
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Ausfertigungsdatum: 21. Juni 2011
Letzte Änderung: Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842).
Rundschreiben von SenInnSport Nr. 3 / 2015
Ausfertigungsdatum: 26. Januar 2015
3. Lehrpläne Bewährungsaufstieg
1. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (einschließlich Grundzüge der Sozialpsychologie) - 12 DStd.
Alle Inhalte werden unter Einbeziehung von Diversity, migrationsgesellschaftlicher Kompetenz und Gender Mainstreaming vermittelt.
1.1 Verwaltungshandeln als soziale Interaktion
1.2 Soziale Wahrnehmung und Eigenwahrnehmung
1.3 Bürgernahes Verhalten
1.4 Einstellungen, Vorurteile und Konflikte
1.5 Kundenorientierung
1.6 Qualitätsmanagement
Leistungsnachweis: ohne
2. Staatsrecht - 18 DStd.
2.1 Grundlagen der staatlichen Ordnung nach dem GG
- Staatsfundamentalnormen
- Prinzip und Instrumente der wehrhaften Demokratie
2.2 Grundrechtslehre
2.2.1 Geschichte der Grundrechte
2.2.2 System der Grundrechte
- Bürger und Menschenrechte
- Freiheits- und Gleichheitsrechte
- Einrichtungsgarantien
- Institutionelle Garantie
2.2.3 Funktionen der Grundrechte
- Abwehrrechte
- Mitwirkungsrechte
- Teilhaberechte
- Leistungsrechte
- Elemente objektiver Werteordnung
- Schutzbereich und Schranken
- Wesensgehaltsgarantie
2.3 Fallbeispiele mit Prüfung der Begründetheit, Bearbeitung ausgewählter Grundrechte an Bespielfällen, insbesondere:
- Meinungsfreiheit
- Religionsfreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Berufsfreiheit
- Auffangnorm Art. 2 GG
2.4 Rechtsschutzsystem, Rechtsweggarantie
2.5 Europäische Union
- Geschichte
- Organe
- Aufgaben
- Verhältnis EU-Recht – Deutsches Recht
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
gemeinsam mit Verfassung von Berlin
3. Berliner Verfassung - 14 DStd.
3.1 Stellung der Länder im Bund
3.2 Einführung in das Gemeinderecht
3.3 Berliner Verfassungsrecht
- Verfassungsgeschichte
- Organe (Abgeordnetenhaus, Senat, Verfassungsgericht, Rat der Bürgermeister)
- Grundrechte der Berliner Verfassung
3.4 Bezirksverwaltungsrecht
- Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung
- Rechtsstellung der Bezirke
- Reformbestrebungen
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
gemeinsam mit Staatsrecht
4. Allgemeines Verwaltungsrecht - 32 DStd.
4.1 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht
4.1.1 Verwaltungsverfahren
- Begriff
- Arten
- Ablauf
4.1.2 Der Verwaltungsakt
- Begriff
- Arten
- Der rechtswidrige Verwaltungsakt
- Bestandskraft
- Rücknahme
- Widerruf
- Nebenbestimmungen
4.1.3 Ermessen und bestimmte Rechtsbegriffe
4.1.4 Zustellung
4.1.5 Verwaltungsvollstreckung
- Voraussetzungen
- Zwangsmittel
- Verfahrensgang
4.1.6 Widerspruchsverfahren
- Aufschiebende Wirkung
- Ablauf
- Sofortige Vollziehung
4.1.7 Erstellung von Erst- und Widerspruchsbescheiden
4.1.8 Der öffentlich-rechtliche Vertrag
4.2 Verwaltungsprozessrecht
4.2.1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
4.2.2 Klagearten
4.2.3 Verfahren
4.2.4 Vorläufiger Rechtsschutz
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
5. Haushaltswesen - 36 DStd.
5.1 Einführung in die öffentliche Finanzwirtschaft
5.2 Stellung der öffentlichen Finanzwirtschaft im Verwaltungshandeln
- Rechtsgrundlagen
- Struktur und Aufbau des Berliner Haushaltsplans
5.3 Aufstellungsverfahren des Haushaltsplans und Veranschlagungsgrundsätze
- Zuständigkeiten
- Haushaltsgrundsätze
- Haushaltsvermerke
- Ergebnisorientierte Budgetierung
5.4 Ausführung des Haushaltsplans
- Bewirtschaftung der Einnahmen
- Bewirtschaftung der Ausgaben, Beschaffungen
5.5 Steuerungsmaßnahmen
- Deckungsfähigkeit
- Sponsoring
5.6 Kontrolle
- Rechnungshof
- Parlament
- Kostenrechnung, Berichtswesen
Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd.
6. Führung und Personalmanagement - 36 DStd.
6.1 Personalmanagement
- Handlungsfelder des Personalmanagements
- Personalpolitik im demografischen Wandel
- Maßnahmen der Personalbedarfsplanung, Personalgewinnung und Personalrekrutierung
- Instrumente der lebensphasenorientierten Personalentwicklung
- Aktuelle Herausforderungen (insb. Gesundheitsmanagement, Diversity-Management, Arbeitsflexibilisierungsmanagement) und Führung im Land Berlin
6.2 Wahrnehmung und soziale Kognition
- Soziale Wahrnehmung
- Wahrnehmung als Prozess der Informationsgewinnung
- Soziale Kognition
- Wahrnehmungsfehler
- Selbst- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster)
6.3 Grundlagen der Kommunikation
- Kommunikationsmodelle (z.B. Sender-Empfänger-Modell, Eisberg-Modell, 5-Axioms-Modell, 4-Ohren-Modell, Transaktionsanalyse)
- Verbale und nonverbale Kommunikation
- Techniken der Kommunikation
6.4 Grundlagen der Gesprächsführung
- Elemente der Gesprächsführung
- Regeln der Gesprächsführung
- Häufige Fehler in Gesprächen
- Phasen der Gesprächsführung
- Grundsätze der Gesprächsführung (Ich-Botschaften, aktives Zuhören, Feedback)
- Gesprächsformen in verschiedenen Arbeitsphasen (Orientierungsgespräch, Jahresgespräch, Ausstiegs- und Veränderungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Konfliktgespräch)
6.5 Soziale Gruppen und Gruppenprozesse
- Merkmale und Formen sozialer Gruppen
- Formelle Gruppen im Arbeitsleben (Arbeitsgruppe, Team, Projektteam)
- Rollen- und Rollenfunktionen
- Grundlagen der Gruppendynamik
- Maßnahmen der Teamentwicklung
6.6 Konflikte in Gruppen & Mobbing
- Begriffsabgrenzung Konflikt / Mobbing
- Ursachen von Konflikten
- Konfliktarten
- Folgen von Konflikten
- Konfliktklärungsstrategien
- Konflikt- und Kooperationsmodelle
- Umgang mit Mobbing
6.7 Motivation
- Inhalts- und Prozesstheorien (Maslow, Herzberg, McGregor)
- Motivation am Arbeitsplatz
- Faktoren der Arbeitszufriedenheit
5.8 Grundlagen der Personalführung
- Führungsaufgaben
- Führungsinstrumente
- Führungsstile
- Führungskompetenzen
- Aktuelle Führungsansätze (Führen auf Distanz, Gesundes Führen, Agiles Führen,Diversityorientiertes Führen
- Personalauswahl, -entwicklung, -beurteilung
Leistungsnachweis: ohne
4. Unterrichtsmaterialien für die Lehrveranstaltungen des Bewährungsaufstieg
Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im Bewährungsaufstieg
Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des Bewährungsaufstiegs unerlässlich.
Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen):
Staatsrecht
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02)
- Grundgesetz (GG)
- Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV)
Verfassung von Berlin
Allgemeines Verwaltungsrecht
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG)
- Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO)
- Grundgesetz (GG)
- Verfassung von Berlin (VvB)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
-
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Haushaltsrecht
Öffentliches Dienstrecht (Arbeits- und Beamtenrecht)
Arbeitsrecht:
-
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
-
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG)
Beamtenrecht:
- Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE)
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Gesetz über die laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz (LfbG)
- Nebentätigkeitsverordnung (NtVO)
Diversity
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesteilhabegesetz
-
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
-
Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Grundgesetz (GG)
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
-
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Landesantidiskriminierungsgesetz
-
Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG)
- Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE)
-
Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021
-
Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020
-
RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
-
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Vertrag über die Europäische Union
- Verfassung von Berlin (VvB)
5. Allgemeine Hinweise
Servicebüro / Tagesplan
Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte.
Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung.
Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen.
Unterrichtszeiten
A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr
B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr
Ferienzeiten
Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei.
Hörsäle
Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3.
Fehlzeiten
Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle.
Cafeteria / „Wasserspender“
Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen.
Telefon
Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden.
Bibliothek
Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).
Lehrbriefe
Auf der Homepage der VAk finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.
Rauchen
Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet.
6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin
Verwaltungsakademie Berlin
Turmstraße 86
10559 Berlin
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung.
- In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
-
Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück.
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