Lehrgangsbroschüren Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation I (BQ I - ab Jahrgang 2024) 1. Informationen zur BQ I Rechtliche Grundlage der BQ I Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. Nummer 12 vom 23. März 2012, S. 476), zu letzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30. Mai 2023 (ABl. Nummer 37 vom 25. August 2023, S. 3689).  An wen richtet sich die BQ I? Teilnehmen können Tarifbeschäftigte, die neu in der Berliner Verwaltung sind. Dauer und Ziel des BQ I Die Qualifikation dau ert ca. 3 Monate und umfasst 44 Doppelstunden. Sie findet in der Regel wöchentlich mit 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) i m Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18 . 1 0 Uhr an einem bis max. zwei gleichbleibenden Wochentagen statt. Die Basisqualifikation hat zum Ziel, die Teilnehmenden in die Grundlagen der Verwaltung des Landes Berlin einzuführen. Fachgebiete und Leistungsnachweise Fachgebiete Anzahl der Doppelstunden Praxistag Doppelstunden Leistungsnachweis (schriftlich - 90 Minuten) Der öffentliche Dienst (öD)- ein Überblick 9 Klausur Verfassungsrecht (Schwerpunkt Berliner Verfassungsrecht - VvB) 11 2 Klausur Haushaltsrecht (HHR) 11 Klausur Verwaltungstechnik (VT) 11 Klausur Gesamt 42 2 In jedem Fachgebiet ist ein schriftlicher Leistungsnachweis von 6 0 Minuten (+ 30 Minuten Nachbe sprechung) vorgesehen. Die Praxistage dienen der Vertiefung des im Unterricht erworbenen Wissens. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften geplant und begleitet. Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Ein entspre chender Antrag ist zu stellen: https://www.berlin.de/vak/lernen - und - qualifizieren/lehrgaenge/ (Antrag auf Nachteilsausgleich). Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Zeugnis Die BQ I ist erfolgreich absolviert, wenn alle Leistungsnachweise (LN) bestanden werden (jeweils mind. 50/100 Punkten). Die Wiederholung von nicht bestandenen LN ist einmalig möglich.  Über die erfolgreiche Teilnahme vergibt die VAk ein Zeugnis.  2. Lehrgangsordnung BQ I Abschnitt I - Allgemeines § 1 - Allgemeines (1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangs­ordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können. (2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmen­den vorliegen. (3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. (4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt. § 2 - Anmeldung, Zulassung (1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifi­zierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen. (2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließ­lich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge. (3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen. (4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungs­weise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendol­metscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedie­nung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zuge­lassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. (5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren. § 3 - Lehrpläne Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. § 4 - Leistungsnachweise (1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnach­weis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt. (2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen (3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleich­terung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärden­dol­metscher/Ge­bärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entspre­­chend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zugelasse­nen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. § 5 - Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: Umfang Punkte Note sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4 mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5 ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6 Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)   § 6 – Lehrgangsziel Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufs­aus­bildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungs­grundkenntnisse zu vermitteln. § 7 – Zulassungsvoraussetzungen Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden. § 8 – Lehrgangsdauer Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate. § 9 – Lehrgangsinhalte (1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: 1.Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD) 2. Berliner Verfassungsrecht (VvB) 3. Verwaltungstechnik (VT) 4. Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR) (2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. § 10 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungs­nachweise erbracht wurden. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. (3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 11 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation II (BQ II)  § 12 – Lehrgangsziel Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln. § 13 – Zulassungsvoraussetzungen Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die 1.eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder 2. einen Bachelor-/Masterabschluss nachweisen können. § 14 – Lehrgangsdauer Die BQ II umfasst ca. 90 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate. § 15 – Lehrgangsinhalte (1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Module 1. Einführung in das juristische Denken (EjD) 2. Staatsrecht (StR) 3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR)  4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR) 5. Haushaltsrecht (HHR)  6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) (2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. § 16 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.  (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.  (3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 17 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I) § 18 – Lehrgangsziel Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungs­grundwissen zu vermitteln. § 19 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL I können zugelassen werden 1. Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäfti­gungs­zeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen und 2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttech­nischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) ver­fügen. § 20 – Lehrgangsdauer Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre. § 21 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Module 1. Lern- und Arbeitsmethodik 2. Einführung in das juristische Denken 3. Diversity 4. Verwaltungstechnik 5. Einführung in die Informationstechnik 6. Staatsrecht 7. Berliner Verfassungsrecht 8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts 9. Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Beamtenrecht 11. Arbeitsrecht 12. Sozialhilferecht 13. Polizei- und Ordnungsrecht 14. Haushaltswesen 15. Volkswirtschaftslehre 16. Verwaltungsbetriebswirtschaft (2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen. § 22 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 23 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. § 24 – Prüfung Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durch­führung von Abschluss- und Umschulungs­prüfun­gen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwal­tungs­­­fachangestellte/Ver­waltungsfachange­stell­­­ter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbe­reitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht. Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II) § 25 – Lehrgangsziel Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten. Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere: vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften die Fähigkeit zu analytischem und strategi­schem Denken Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten die Fähigkeit, Arbeitsabläufe voraus­schauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren Aufgeschlossenheit gegenüber Verän­derungs­­­­pro­zessen. § 26 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL II können zugelassen werden: 1.Verwaltungsfachangestellte, Fachange­stellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsaus­bildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büroma­nage­ment (öffent­licher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.                                            Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungs­zeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen. 2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können. 3. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben und eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben sowie über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen. § 27 – Lehrgangsdauer Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre. § 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise (1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten: Module und Fachgebiete 1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken 2. Politik und Verwaltung Grundlagen der Politik Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Diversity Migrationsgesellschaftliche Kompetenz Gender Mainstreaming 3. Staatsrecht Staatsorganisationsrecht Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte Europarecht 4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsprozessrecht Methoden der Fallbearbeitung Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts 5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Zivilrecht Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren 6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Volkswirtschaftslehre Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht 7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Personalwesen Führung und Zusammenarbeit Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) 8. Organisationstechnik Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation Informationstechnik 9. Projekt Projektmanagement (Einführung und Grundlagen) Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens (2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen. § 29 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 30 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. § 31 – Prüfung Erfolgreiche Lehrgangsabsolven­ten/Lehrgangs­ab­sol­ventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Ver­waltungs­fach­wirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Abschnitt V – Schlussbestimmungen § 32 – Übergangsvorschriften Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung. § 33 – Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. 3. Lehrpläne 3.1 Der öffentliche Dienst (öD) - 9 DStd. Lernziel:  Lernzielstufe: 1-2                                                                                                                              Die Teilnehmenden:  kennen die wesentlichen Grundlagen, die den Rahmen des Verwaltungshandelns bilden. Rechtsnormen: insbesondere GG, VvB, VwVfG Lerninhalte - 8 DStd. 1. Begriff  und Funktion der öffentlichen Verwaltung mittelbare und unmittelbare Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Ordnungsverwaltung Leistungsverwaltung Bedarfsverwaltung 2. Wie arbeitet die öffentliche Verwaltung? rechtsstaatliche Grundlagen Normenpyramide Verwaltung und Bürger - "bürgernahe Verwaltung" Wie handelt der öffentliche Dienst? (Abgrenzung Privatrecht - Vertrag / öffentliches Recht - Verwaltungsakt) 3. Wer arbeitet in der öffentlichen Verwaltung? Beschäftigungsverhältnisse (Beamte/Tarifbeschäftigte) Rolle und Bedeutung von Personalvertretungen Personalmanagement im Land Berlin Leistungsnachweis: Klausur 60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd. 3.2 Verfassungsrecht (Schwerpunkt Berliner Verfassungsrecht - VvB) - 11 DStd. Lernziel:  Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden:  lernen den Aufbau des Landes Berlin sowie den rechtlichen Handlungsrahmen kennen. Rechtsnormen: insbesondere GG, VvB, BezVG, AZG Lerninhalte - 10 DStd.  1. Deutschland als Bundesstaat 2. Der demokratische Rechtsstaat 3. Die "freiheitlich demokratische Grundordnung" 4. Berlin im Bund 5. Organe des Landes Berlin 6. Gesetzgebung (Überblick) Land Berlin 7. Grundrechte Leistungsnachweis: Klausur 60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd. "Praxistag" Besuch des Abgeordnetenhauses Berlin = 2 DStd. 3.3 Haushaltsrecht (HHR) - 11 DStd. Lernziel:  Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden:  verfügen über Grundkenntnisse des Haushaltsrechts. Rechtsnormen: insbesondere LHO, VvB, HtR Lerninhalte - 10 DStd. 1.  Rechtlicher Rahmen für die Finanzierung der Verwaltungsaufgaben 2. Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetztes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans 3. Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans im Haushaltskreislauf 4. Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushaltssystematik (Kapitel, Titel) 5. Verantwortung in der Haushaltswirtschaft Leistungsnachweis: Klausur 60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd. 3.4 Verwaltungstechnik (VT) - 11 DStd. Lernziel: Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden:  kennen Rechtsformen, Aufbau, Struktur sowie das Geschäftsverfahren der Berliner Verwaltung und können diese erläutern. Rechtsnormen: insbesondere GGO I Lerninhalte - 10 DStd. 1. Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung 2. Organisation der Behörde 3. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren 4. Formen der Bürotätigkeit - incl. Verfügungstechnik und Vermerke 5. Datenschutz Leistungsnachweis: Klausur 60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd. 4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ I Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ I Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen der BQ I unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen )   Berliner Verfassungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Haushaltrecht Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungstechnik Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I) 5. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.  Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation II (BQ II) (ab Jahrgang 2024) 1. Informationen zur BQ II Rechtliche Grundlage der Basisqualifikation II (BQ II) Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. Nummer 12 vom 23. März 2012, S. 476), zu letzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30. Mai 2023 (ABl. Nummer 37 vom 25. August 2023, S. 3689). An wen richtet sich die BQ II? Teilnehmen können tariflich Beschäftigte der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung- ohne Verwaltungsqualifikation. Dauer und Ziel der BQ II Die Qualifikation dauert ca. 6 Monate und umfasst ca. 96 Doppelstunden. Sie findet in der Regel wöchentlich mit 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) im Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 14.50 Uhr an einem bis max. zwei gleichbleibenden Wochentagen st att. Die Basisqualifikation II hat zum Ziel, den Teilnehmenden Verwaltungsfachkenntnisse zu vermitteln. Fachgebiete und Leistungsnachweise Fachgebiet Anzahl der Doppelstunden Praxistag (Doppelstunden) Leistungsnachweis (schriftlich -180 Minuten) Einführung in das juristische Denken (EjD) 4 kein Leistungsnachweis vorgesehen Staatsrecht (StR) 18 4 Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) 12 4 Klausur (VR einschl. POR) Polizei- und Ordnungsrecht (POR) 16 Haushaltsrecht (HHR) 20 Klausur Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) 18 Klausur Insgesamt: 88 8 In jedem Fachgebiet (mit Ausnahme von Einführung in das juristische Denken ) ist ein schriftlicher Leistungsnachweis von 180 Minuten vorgesehen.  Die Praxistage dienen der Vertiefung des im Unterricht erworbenen Wissens. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften geplant und begleitet. Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Ein entspre chender Antrag ist zu stellen: https://www.berlin.de/vak/lernen - und - qualifizieren/lehrgaenge/ (Antrag auf Nachteilsausgleich). Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Zertifikat Die BQ II ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. Über die erfolgreiche Teilnahme vergibt die VAk ein Zertifikat.  2. Lehrgangsordnung BQ II Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 I Ltr. Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. Nr. 12 v. 23.03.2012, S. 476), zuletzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30.05.2023. Abschnitt I - Allgemeines § 1 - Allgemeines (1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangs­ordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können. (2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmen­den vorliegen. (3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. (4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt. § 2 - Anmeldung, Zulassung (1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifi­zierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen. (2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließ­lich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge. (3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen. (4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungs­weise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendol­metscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedie­nung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zuge­lassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. (5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren. § 3 - Lehrpläne Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. § 4 - Leistungsnachweise (1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnach­weis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt. (2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen (3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleich­terung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärden­dol­metscher/Ge­bärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entspre­­chend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zugelasse­nen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. § 5 - Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: Umfang Punkte Note sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4 mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5 ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6 Abschnitt II - Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I) § 6 – Lehrgangsziel Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufs­aus­bildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungs­grundkenntnisse zu vermitteln. § 7 – Zulassungsvoraussetzungen Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden. § 8 – Lehrgangsdauer Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate. § 9 – Lehrgangsinhalte (1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD) Berliner Verfassungsrecht (VvB) Verwaltungstechnik (VT) Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR) (2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. § 10 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungs­nachweise erbracht wurden. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. (3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 11 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation II (BQ II)   § 12 – Lehrgangsziel Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln. § 13 – Zulassungsvoraussetzungen Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einen Bachelor-/Masterabschluss nachweisen können. § 14 – Lehrgangsdauer Die BQ II umfasst ca. 96 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate. § 15 – Lehrgangsinhalte (1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Module Einführung in das juristische Denken (EjD) Staatsrecht (StR) Allgemeines Verwaltungsrecht (VR)  Polizei- und Ordnungsrecht (POR) Haushaltsrecht (HHR)  Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) (2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. § 16 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.  (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.  (3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 17 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I) § 18 – Lehrgangsziel Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungs­grundwissen zu vermitteln. § 19 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL I können zugelassen werden Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäfti­gungs­zeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen und Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttech­nischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) ver­fügen. § 20 – Lehrgangsdauer Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre. § 21 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Module Lern- und Arbeitsmethodik Einführung in das juristische Denken Diversity Verwaltungstechnik Einführung in die Informationstechnik Staatsrecht Berliner Verfassungsrecht Grundzüge des bürgerlichen Rechts Allgemeines Verwaltungsrecht Beamtenrecht Arbeitsrecht Sozialhilferecht Polizei- und Ordnungsrecht Haushaltswesen Volkswirtschaftslehre Verwaltungsbetriebswirtschaft (2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen. § 22 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 23 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. § 24 – Prüfung Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durch­führung von Abschluss- und Umschulungs­prüfun­gen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwal­tungs­­­fachangestellte/Ver­waltungsfachange­stell­­­ter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbe­reitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht. Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II) § 25 – Lehrgangsziel Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten. Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere: vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften die Fähigkeit zu analytischem und strategi­schem Denken Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten die Fähigkeit, Arbeitsabläufe voraus­schauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren Aufgeschlossenheit gegenüber Verän­derungs­­­­pro­zessen. § 26 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL II können zugelassen werden:  Verwaltungsfachangestellte, Fachange­stellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsaus­bildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büroma­nage­ment (öffent­licher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung. Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungs­zeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben und eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben sowie über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen. § 27 – Lehrgangsdauer Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre. § 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise (1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten: Module und Fachgebiete 1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken 2. Politik und Verwaltung Grundlagen der Politik Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Diversity Migrationsgesellschaftliche Kompetenz Gender Mainstreaming 3. Staatsrecht Staatsorganisationsrecht Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte Europarecht 4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsprozessrecht Methoden der Fallbearbeitung Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts 5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Zivilrecht Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren 6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Volkswirtschaftslehre Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht 7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Personalwesen Führung und Zusammenarbeit Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) 8. Organisationstechnik Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation Informationstechnik 9. Projekt Projektmanagement (Einführung und Grundlagen) Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens (2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen. § 29 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 30 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. § 31 – Prüfung Erfolgreiche Lehrgangsabsolven­ten/Lehrgangs­ab­sol­ventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Ver­waltungs­fach­wirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Abschnitt V – Schlussbestimmungen § 32 – Übergangsvorschriften Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung. § 33 – Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. 3. Lehrpläne 3.1 Einführung in die juristische Methodenlehre (EjM) - 4 DStd. Lernziel Lernzielstufe: 1/2                                                                                                                  Die Teilnehmenden: beschreiben den Zusammenhang zwischen Recht und Gesetz, stellen unterschiedliche Rechtsarten und deren Stellung im Normgefüge dar und ordnen diese in eine Normenpyramide ein, unterscheiden formelle von materiellen Gesetzen und grenzen diese von verwaltungsinternen Weisungen ohne Außenwirkung anhand von Beispielsnormen ab, erläutern die verschiedenen Normarten, grenzen diese voneinander ab und identifizieren diese anhand von Gesetzestexten beispielhaft, erläutern die Bedeutung der Möglichkeit zur Ermessensausübung und grenzen diese von gebundenen Entscheidungen ab, leiten gesetzesbezogen die unterschiedlichen Rechtsfolgeseiten ab und treffen verhältnismäßige Entscheidungen.   Lerninhalte - 4 DStd. 1. Grundlagen Bedeutung von Recht und Gesetz Gesetze lesen und zitieren Normarten 2. Rechtsquellen und Normenhierarchie 3. Grundsätze des Verwaltungshandelns Grundsatz der Ermessensausübung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Leistungsnachweis: ohne 3.2 Staatsrecht (StR) - 22 DStd. Lernziel: Lernzielstufe: 2/3                                                                                                                  Die Teilnehmenden: können die Entstehung und die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung darstellen, begreifen die besondere Bedeutung der wehrhaften Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland, können die staatlichen Organe in ihrer Bedeutung und Aufgabenstellung darstellen, erfassen die Grundrechte in ihrer Wirkung für Bürger/Bürgerinnen und Verwaltung. Rechtsnormen : GG, Vertrag von Lissabon (Auszug)   Lerninhalte - 16 DStd. 1. Grundgesetz - Entstehung und Aufbau 2. Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen Art. 20 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG 3. Staatsfundamentalnormen 4. Überblick Bundesorgane 5. Gesetzgebung des Bundes 6. Menschen- und Bürgerrechte 7. Europäische Integration - EU-Recht / GG Leistungsnachweis: Klausur 180 Minuten = 2 DStd. "Praxistag" -  Besuch: Deutscher Bundestag oder Deutscher Dom (Ausstellung Bundestag) oder Deutsches Historisches Museum (Dauerausstellung) = 4 DStd. 3.3 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 12 DStd. Lernziel:  Lernzielstufe: 2                                                                                                                              Die Teilnehmenden: kennen die Arten des Verwaltungshandelns und des Verwaltungsaktes, wenden die Grundsätze des Verwaltungshandelns und des -verfahrens an, können den Verwaltungsakt definieren sowie Aufbau und Inhalt darstellen, führen das Verwaltungsverfahren zweckmäßig und rechtmäßig durch. Rechtsnormen: insbesondere: VwVfG, VwGO, VwZG Lerninhalte - 12 DStd. 1. Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung 2. Abgrenzung öffentliches Recht / Privatrecht 3. Rechtsquellen 4. Verwaltungsverfahren 5. Ermessensausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 6. Lehre vom Verwaltungsakt 7. Rechtsbehelfsverfahren   3.4 Polizei-und Ordnungsrecht (POR) - 20 DStd. Lernziel:  Lernzielstufe: 2/3                                                                                                                          Die Teilnehmenden: können die Besonderheiten und Grundbegriffe des Polizei- und Ordnungsrechts (Gefahr, Standardmaßnahmen und Generalklausel, Verantwortliche, Zuständigkeitsregelungen) fallbezogen umsetzen und anwenden, können die Lehrgangsinhalte des allgemeinen Verwaltungsrechts als Grundlage der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts anwenden und darauf aufbauen. Rechtsnormen: insbesondere ASOG, VwVfG, VwGO, VwVG Lerninhalte - 14 DStd. 1. Grundbegriffe des Polizeirechts, insbes.: Gefahrenabwehr, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Zuständigkeiten 2. Ermessensausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verantwortlichkeit 3. Ermächtigungsgrundlagen 4. Verwaltungszwang 5. Fälle praktischer Rechtsanwendung (Grundzüge der Bescheidtechnik / inkl. Vorgaben der GGO I)   Leistungsnachweis: VR und POR-Klausur 180 Minuten = 2 DStd. "Praxistag" -  Besuch: Gerichtsverhandlung = 4 DStd. 3.5 Haushaltsrecht (HHR) - 20 DStd. Lernziel:  Lernzielstufe: 2/3                                                                                                                    Die Teilnehmenden: erwerben umfassende theoretische und praktische Kenntnisse in der öffentlichen Finanzwirtschaft mit dem Schwerpunkt Haushaltsrecht, sollen die Bedeutung des Haushaltsrechts im Bereich des öffentlichen Verwaltungshandelns mit der Wahrnehmung der Regeln für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel anwenden und umsetzen können. Rechtsnormen: VvB, LHO, HtR Lerninhalte - 18 DStd. 1. Haushaltsplanaufstellungsverfahren (Haupt- und Bezirksverwaltung) 2. Haushaltsgrundsätze und –vermerke 3. Zuständigkeiten und Haushaltsvollmachten in der Haushaltswirtschaft 4. Grundsatz der Erhebung von Einnahmen mit der Veränderung von Ansprüchen 5. Grundlagen bei der Bewirtschaftung der Ausgaben 6. Haushaltscontrolling 7. Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushaltswirtschaft   Leistungsnachweis: Klausur 180 Minuten = 2 DStd. 3.6 Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) - 18 DStd. Lernziel:  Lernzielstufe: 2/3                                                                                                                              Die Teilnehmenden: kennen die rechtlichen Grundlagen des Arbeits- und Beamtenrechts des Landes Berlin, können insbesondere Sachverhalte erfassen und die jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen umfassen herausfinden. Rechtsnormen: GG, Laufbahngesetz, TV L (Auszüge), PersVG, Datenschutzrechtliche Regelungen, LGG, AGG Lerninhalte - 16 DStd. 1. Beamtenrecht Begründung und Beendigung von Beamtenverhältnissen Rechte und Pflichten von Beamten 2. Arbeitsrecht Rechtsquellen des Arbeitsrechts Der Arbeitsvertrag Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis   Leistungsnachweis: Klausur 180 Minuten = 2 DStd. 4. Rechtsgrundlagen für die berufsqualifizierenden Lehrgänge Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des BQ II unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Allgemeines Verwaltungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Staatsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02) Grundgesetz (GG) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Einführung in das jursitische Denken Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Haushaltsrecht Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften (LHO und AV LHO) Verfassung von Berlin (VvB) Haushaltsgesetz und Gesamtpläne 2026 und 2027 Öffentliches Dienstrecht (Arbeits- und Beamtenrecht) Arbeitsrecht: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Beamtenrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Landesbeamtengesetz (LBG) Gesetz über die laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz (LfbG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Datenschutzrechtliche Regelungen: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) (BlnDSG) Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Polizei- und Ordnungsrecht Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO - OWIG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) 5. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“. Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang I (VL I - Jahrgang 2020 - 2023) 1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I Rechtliche Grundlagen des Verwaltungslehrgangs I Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang I (VL I) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03. Februar 2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. An wen richtet sich der VL I? – Teilnehmerkreis Teilnehmen können tariflich Beschäftige im nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen Außerdem richtet sich der Lehrgang an tariflich Beschäftige des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind, den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg besucht haben und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen. Dauer des Lehrgangs Der Lehrgang dauert ca. zwei Jahre und umfasst in der Regel 243 Doppelstunden. Er findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind. Fachgebiete und Leistungsnachweise des Verwaltungslehrgangs I   Fachgebiete Anzahl der Unterreichtsdoppelstunden Doppelstundenanzahl für den schriftlichen Leistungsnachsweis (Klausur) Techniken geistiger Arbeit 14 kein Leistungsnachweis vorgesehen Verwaltungstechnik 16 2 Staatsrecht 16 2 Verfassung von Berlin 14 2 Staat und Wirtschaft 12 1 Bürgerliches Recht 20 2 Allgemeines Verwaltungsrecht 16 2 Polizei- und Ordnungsrecht 14 2 Beamtenrecht 14 2 Arbeitsrecht 14 2 Sozialhilferecht 16 2 Haushaltswesen 22 2 Verwaltungsbetriebswirtschaft 9 1 Einführung in die Informationstechnik 22 2 Gesamt 219 24   Ziele des Lehrgangs Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.  Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Zeugnis Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die Gesamtbewertung und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten zu entnehmen sind. Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten Nach erfolgreicher Absolvierung des Verwaltungslehrgangs I besteht die Möglichkeit, an der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“ teilzunehmen. Weitere Informationen zu Terminen und Prüfungsmodalitäten sind beim zentralen Prüfungsamt der VAk erhältlich. Es gilt die Gebührenordnung der VAk (VAkGebO) vom 20.08.2019. Kosten werden nur bei Anmeldung durch die Behörde übernommen! Teilnehmende, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich absolviert haben, können zum Verwaltungslehrgang II zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden: mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss des VL I (bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.) Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L Literatur für den Verwaltungslehrgang I Für den VL I gibt es kein Standard-Lehrmaterial. Die Fachbereiche des VL I bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin auf. Diese Inhalte werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden. Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). 2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 I Ltr. Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. S 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Abschnitt I - Allgemeines § 1 - Allgemeines (1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von tariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung die Verwaltungs­lehrgänge I und II durch, zu denen tariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierung zugelassen werden können. Tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 eingruppiert sind, müssen vor der Zulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einem Verwaltungsgrundlehrgang teilgenommen haben. (2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. § 2 - Anmeldung, Zulassung (1) Tariflich Beschäftigte, die an einem Verwaltungs­lehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgang durch die VAk. (2) Tariflich Beschäftigte, die zum Verwaltungs­lehr­gang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des Lehrgangs teilnehmen. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/nicht geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/Teilneh­me­rinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen. (3) Die Dienststellen melden der VAk, sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die tariflich Beschäftigten, die die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen und nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen des Verwaltungslehrganges erfüllen. (4) Eine Zulassung zu einem Verwaltungslehrgang der VAk erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. (5) Die VAk kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungs­voraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle - im Benehmen mit der örtlichen Schwerbehinderten­vertretung -, befreit werden. § 3 - Lehrpläne Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. § 4 - Leistungsnachweise (1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein erbrachter Leistungs­nachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/Lehr­gangsteil­nehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungs­nachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteil­nehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. (3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin­nen, die infolge einer Behin­derung anderen Lehr­gangs­teilnehmern/Lehrgangs­teil­­­­­neh­­merinnen ge­­­­­gen­­über wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durch-führung des Leistungs­nachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. § 5 - Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: Umfang Punkte Note sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4 mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5 ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6 Abschnitt II - Verwaltungsgrundlehrgang § 6 – Lehrgangsziel Der Verwaltungsgrundlehrgang (VGL) hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten, die in den Ent­geltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffent­lichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allge­meinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern. § 7 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VGL können tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden. § 8 – Lehrgangsdauer (1) Der VGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca. 50 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet in der Regel an einem Tag pro Woche statt. § 9 – Lehrgangsinhalte (1) Der VGL besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Lern- und Arbeitstechniken Übungen im schriftlichen und mündlichen Ausdruck Rechtskunde Staatsbürgerkunde Verwaltungs- und Bürokunde (2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis, der auch Erkennt­nisse über die schriftliche Ausdrucks­fähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Die Leistungs­nach­weise werden in den Lehrplänen festgelegt. § 10 – Zeugnis (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­­nen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teil­nahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachwei­se zusammen mit den Bewertungen des sprach­lichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. § 11 – Gesamtergebnis (1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamt­ergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5. (3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilneh­mers/Teil­nehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an. Abschnitt III - Verwaltungslehrgang I § 12 – Lehrgangsziel Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungs­fach­angestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fach­an­ge­stellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbil­dung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkei­ten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwal­tung wahrnehmen oder für solche vorgese­hen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrund­wissen zu vermitteln. § 13 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL I können zugelassen werden tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestell­ter/Ver­waltungsfachangestellte, Fachangestell­ter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen. § 14 – Lehrgangsdauer (1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden. (3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden. § 15 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Techniken geistiger Arbeit Verwaltungstechnik Einführung in die Informationstechnik Staatsrecht Berliner Verfassungsrecht Grundzüge des bürgerlichen Rechts Allgemeines Verwaltungsrecht Beamtenrecht Arbeitsrecht Sozialhilferecht Polizei- und Ordnungsrecht Haushaltswesen Staat und Wirtschaft Verwaltungsbetriebswirtschaft (2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungs­nachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt. (3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungs­lehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit. § 16 – Zeugnis (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­nen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teil­nah­me am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Ge­samt­ergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitli­che Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht. § 17 – Gesamtergebnis (1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimal­stellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5. § 18 – Prüfung Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prü­fungs­ordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbil­dungs­gesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan­gestell­ter/Verwaltungsfachan­gestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht. Abschnitt IV - Verwaltungslehrgang II § 19 – Lehrgangsziel Der VL II soll den tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nicht­technischen Verwaltungsdienstes vorbereiten. § 20 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL II können zugelassen werden Verwaltungsfachangestellte und Fachange­stellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwal­tungs-) Berufsausbildung nach dem Berufsbil­dungs­gesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nicht­technischen Dienst der allgemeinen Verwal­tung - soweit sie mindestens in die Entgelt­gruppe 5 TV-L eingruppiert sind. Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzu­weisen. Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dien­stes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maß­nahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind. § 21 – Lehrgangsdauer (1) Der VL II dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In aus­gewählten Fachgebieten erfolgt die Unter­richtung in Blockphasen. § 22 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL II besteht aus folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten: Module und Fachgebiete 1. Präsentation und Lerntechniken 2. Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns Politik Kontrolle der Verwaltung Interkulturelle Öffnung Gender Mainstreaming 3. Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Staatsorganisationsrecht Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte Europarecht 4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsprozessrecht Methoden der Fallbearbeitung Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts 5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Zivilrecht Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren 6. Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Volkswirtschaftslehre Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht 7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Personalwesen Führung und Zusammenarbeit Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) 8. Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation Informationstechnik Projektmanagement 9. Wahlpflichtfach oder Projekt A) Kommunalrecht und kommunale Finanzwirtschaft B) Besonderes Verwaltungsrecht I: Polizei- und Ordnungsrecht C) Besonderes Verwaltungsrecht II: Sozialrecht D) Europarecht E) Bürger/Verwaltung/Politik (2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. Über jeden erbrachten Leistungsnachweis erstellt die VAk ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmer/innen können bei der Verwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für einzelne Module beantragen. § 23 – Lehrgangsbescheinigung (1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Lehrgangsbescheinigung ist das Erbringen aller vorgesehenen Leistungsnachweise. § 24 – Prüfung Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Abschnitt V - Schlussbestimmungen § 25 – Übergangsvorschriften Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung. § 26 – Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft. 3. Lehrpläne 1. Techniken geistiger Arbeit - 14 DStd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Rahmenbedingungen ihrer Lernsituation reflektieren, eigene Lernmotive und Lernwiderstände festlegen, Stärken und Schwächen beim Lernen und Arbeiten analysieren, lernen Freiräume für die Lernarbeit schaffen und den Lernerfolg durch systematisches Vorgehen steigern, Lernstress und Prüfungsangst mit Hilfe geeigneter Verhaltens- und Einstellungsänderungen besser bewältigen 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen 1.2 Fehlerquellen bei der Kommunikation 1.3 Das Gedächtnis 2. Informationsaufnahme - 2 DStd. 2.1 Strategien, welche die Merkfähigkeit fördern 2.2 Motivation schaffen 2.3 Aktive Mitarbeit im Unterricht 2.4 Mitschrift 2.5 Häusliche Nacharbeit 2.6 Schriftliche Informationsquellen 2.7 Benutzung von Bibliotheken 2.8 Bearbeitung des Gelesenen 3. Informationsverarbeitung - 2 DStd. 3.1 Lernen – Denken – Handeln 3.2 Formen und Impulse geistiger Arbeit 3.3 Einige Problemlösungstechniken 4. Wiedergabe von Informationen - 4 DStd. 4.1 Mündliche Informationswiedergabe 4.1.1 Einzelrede 4.1.2 Gespräch, Besprechung, Konferenz 4.2 Schriftliche Informationswiedergabe 4.2.1 Aktenvermerk 4.2.2 Verhandlungsniederschrift 4.2.3 Bericht (Sachbericht) 4.2.4 Stellungnahme (Gutachten) 4.2.5 Schreiben/Bescheid 4.3 Klausurtechnik 4.3.1 Der praktische Fall - 2 DStd. 4.3.2 Die Fragenarbeit 4.3.3 Der Fachaufsatz 5. Übungen im sprachlichen und schriftlichen Ausdruck und in der Textgestaltung - 3 DStd. Leistungsnachweis: ohne 2. Verwaltungstechnik - 18 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Grundkenntnisse über Rechtsformen, Aufbau und Strukturen sowie das Geschäftsverfahren in der Berliner Verwaltung anhand der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO I) als „Rüstzeug“ für die täglichen Arbeitsabläufe erlangen, auf dieser Grundlage Verfügungsentwürfe anfertigen bzw. zeichnen lassen, Verfügungen ausführen (Verfügungstechnik) können 1. Einführung in die öffentliche Verwaltung - 1 DStd. 1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung 1.3 Behörden und andere Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Verwaltung 2. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren - 2 DStd. 2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtsgrundlagen 3. Verwaltung und Bürger - 2 DStd. 3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers 3.2 Grundforderungen an eine bürgernahe Verwaltung 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit 4. Die Organisation der Behörden - 2 DStd. 4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung 5. Formen der Bürotätigkeiten - 6 DStd. 5.1 Aufgaben der Verteilungsstellen 5.2 Behandlung der Eingänge 5.3 Bearbeitung der Vorgänge 5.4 Verfügungstechnik 5.5 Zeichnung 5.6 Reinschriften 5.7 Vermerke 6. Besonderes Schriftwerk - 1 DStd. 6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.3 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.4 Sitzungsniederschriften 6.5 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 7. Arbeitsorganisation - 1 DStd. 7.1 Zusammenarbeit in der Verwaltung 7.2 Rationalisierung 7.3 Arbeitsmittel 7.4 Veröffentlichungsorgane 8. Schriftgutverwaltung - 1 DStd. 8.1 Aktenführung 8.2 Aktenplan 8.3 Aufbewahrung und Beseitigung von Altakten Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 3. Staatsrecht - 18 DStd. Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden sollen: die grundlegenden Begriffe des Verfassungsrechts kennen, eigenständig darlegen und erläutern können, drei Elemente des Staates kennen, die Entwicklung des Verfassungsrechts  in Deutschland aufzeigen können, der Staatsaufbau erläutern können, die Grundrechte  beschreiben und verstehen 1. Staat – Bürger – Gesellschaft - 1 DStd. 1.1 Die drei Elemente des Staates 1.2 Zum Verhältnis zwischen Staat und Bürger; das allgemeine Gewaltverhältnis 1.3 Die Gesellschaft als Beziehungsebene der Bürger untereinander; Wechselbeziehungen zwischen Gesellschaftsform und Verfassungsform eines Staates 2. Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland 2.1 Deutschland nach 1945 - 2 DStd. 2.2 Entstehung und Aufbau des Grundgesetzes 2.2.1 Staatsziele 2.2.2 Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen 2.3 Grundrechte - 3 DStd. 2.3.1 Geschichtliche Entwicklung 2.3.2 Einteilung der Grundrechte (Menschenrechte, Bürgerrechte, Asylrecht, Begriff des Deutschen im Sinne des GG) 2.3.3 Wirkung 2.3.4 Schranken 2.3.5 Durchsetzung 2.4 Das Verhältnis von Bund und Ländern im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd. 2.4.1 Die Bundesrepublik als föderalistischer Bundesstaat (Art. 30, 70, 83, 92 GG) 2.4.2 Homogenitätsprinzip, Bundestreue, Bundeszwang 2.4.3 Grundzüge der Finanzhoheit und des Finanzausgleichs 2.5 Die Organe des Bundes - 5 DStd. 2.5.1 Bundesvolk 2.5.2 Bundestag (Wahlgrundsätze und Wahlrecht im allgemeinen, Parteien, Verbände, Bürgerinitiativen, Wahl zum Bundestag, Zusammensetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben) 2.5.3 Bundesrat (Besetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben) 2.5.4 Gemeinsamer Ausschuss nach Art. 53 a GG 2.5.5 Bundespräsident (Wahl durch die Bundesversammlung, Stellung und Aufgaben) 2.5.6 Bundeskanzler und Bundesregierung (Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers, Ernennung der Bundesminister, Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip, Kollegialprinzip) 2.5.7 Bundesverfassungsgericht (Besetzung, Stellung, Hauptaufgaben) 2.6 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes - 2 DStd. 2.6.1 Gesetzesinitiative 2.6.2 Verfahren im Bundestag 2.6.3 Verfahren im Bundesrat 2.6.4 Gegenzeichnung, Verkündung, Ausfertigung 3. Aktuelle Geschehnisse oder Schwerpunktbildung - 1 DStd. Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 4. Verfassung von Berlin - 16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben kennen, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern können, die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen können, die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen können, die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen können. 1. Grundzüge des Gemeinderechts - 1,5 DStd. 1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände 1.3 Innere Gemeindeverfassung 2. Verfassungsentwicklung Berlins seit 1920 bis heute - 1 DStd. 3. Grundlagen der Verfassung von Berlin - 0,5 DStd. 3.1 Berlin als Stadtstaat 3.2 Berlin als Bundesland 3.3 Grundlagen der inneren Verfassung 4. Die Grundrechte und Staatsziele - 0,5 DStd. 5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin - 4 DStd. 5.1 Wahl 5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 5.3 Organisation und Arbeitsweise 6. Rechtsetzung - 1 DStd. 6.1 Gesetzgebung 6.2 Erlass von Rechtsverordnungen 7. Der Senat von Berlin - 1 DStd. 7.1 Bildung 7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 7.3 Organisation und Arbeitsweise 8. Der Verfassungsgerichtshof - 0,5 DStd. 9. Die Verwaltung - 4 DStd. 9.1 Unmittelbare Landesverwaltung 9.2 Die Hauptverwaltung 9.3 Die Bezirksverwaltung 9.4 Aufgabenverteilung 9.5 Verhältnis Hauptverwaltung – Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften) 9.6 Rat der Bürgermeister 9.7 Mittelbare Landesverwaltung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 5. Staat und Wirtschaft - 13 DStd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Produktionsfaktoren kennen, Wirtschaftseinheiten beschreiben können, die Ursachen für die arbeitsteilige Volkswirtschaft kennen die Erfolgsfaktoren des Wirtschaftswachstums kennen, die Rolle des Staates erklären Stabilitäts- und Wachstumsgesetz sowie Konjunkturpolitik beschreiben können, den Marktmechanismus aufzeigen, verschiedene Wirtschaftssysteme unterscheiden können, soziale Marktwirtschaft darstellen können, systembezogene Faktoren beschreiben. 1. Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften - 3 DStd. 1.1 Systemunabhängige Grundtatbestände 1.1.1 Bedürfnisse 1.1.2 Produktion und Produktionsmöglichkeiten 1.1.3 Knappheit 1.1.4 Arbeitsteilung 1.2 Systemabhängige Grundtatbestände 1.2.1 Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftssystem 1.2.2 Bausteine von Wirtschaftssystemen (der Koordinierungsmechanismus,die Eigentumsordnung für Produktionsmittel) 1.2.3 Wirtschaftssysteme 2. Überblick über das marktwirtschaftliche System - 3 DStd. 2.1 Der klassische Liberalismus 2.2 Der Markt als Koordinierungsmechanismus 2.3 Die Funktion des Privateigentums an Produktionsmitteln 2.4 Kritik am Marktmodell und Abweichungen zwischen Modell und Wirklichkeit 2.4.1 Wettbewerbsbeschränkungen und Marktunvollkommenheiten 2.4.2 Ungleiche Einkommens- und Vermögensverteilung 2.4.3 Soziale Fragen 3. Die soziale Marktwirtschaft - 6 DStd. 3.1 Ausgewählte Träger der Wirtschafts- und Sozialpolitik 3.1.1 Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat 3.1.2 Länder, Kreise und Gemeinden 3.1.3 Die Sozialpartner 3.1.4 Wirtschaftsverbände 3.2 Das Grundgesetz als Rechtsgrundlage 3.3 Staatliche Wirtschaftspolitik zur Korrektur des Marktversagens 3.3.1 Konjunktur und Krise 3.3.2 Möglichkeiten staatlicher Wirtschaftspolitik 3.3.3. Das Stabilitätsgesetz und seine Grenzen 3.4 Die Deutsche Bundesbank 3.4.1 Gesetzliche Grundlagen und Verhältnis zur Bundesregierung 3.4.2 Aufgaben und Grenzen der Geldpolitik 3.4.3 Die Instrumente der Bundesbank 3.4.4 Ausgewählte geldpolitische Instrumente 3.5 Die Bedeutung, Funktion und Rahmen des Wettbewerbs 3.6 Ausgewählte Bereiche der sozialen Sicherung 3.6.1 Arbeitnehmerschutz 3.6.2 Die gesetzliche Sozialversicherung 3.6.3 Die Sozialhilfe 3.6.4 Die Wohnungsmarktpolitik 3.6.5 Familienförderung 3.6.6 Ausbildungsförderung Leistungsnachweis: Klausur -  90 Minuten - 1 DStd. 6. Bürgerliches Recht - 22 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: die Systematik des Bürgerlichen Rechtes kennen, die Akteure des bürgerliches Rechts beschreiben können, allgemeines Schulrecht abgrenzen können, sich mit einzelnen Schuld-verhältnissen auseinandersetzten, Sachenrecht darlegen können, die Grundzüge des Familien- und Erbrechts darlegen können, das Gerichtsverfahren in Zivilsachen erläutern. 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Grundbegriffe (Ordnungsfunktionen; Recht für das bürgerliche Leben; Bürgerliches Recht im Privatrecht; Abgrenzung zum öffentlichen Recht) 1.2 Entstehung und Grundlagen des BGB 1.3 Einteilung des BGB (die einzelnen Bücher; das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze) 2. Allgemeiner Teil des BGB - 4 DStd. 2.1 Natürliche Personen (Rechts-, Partei-, Handlungs-, Geschäfts-, Delikts- und Prozessfähigkeit; Verbraucher; Wohnsitz; gerichtliche Zuständigkeit) 2.2 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten; Entstehung; Mitgliedschaft; Organisation; Haftung; Abwicklung) 2.3 Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen; wesentliche Bestandteile; Scheinbestandteile) 2.4 Willenserklärungen (Form; Auslegung; Wirksamwerden; Vertretung; Vollmacht; Einwilligung und Genehmigung) 2.5 Verträge (Abschluss; Arten; Formvorschriften; Nichtigkeitsgründe; Beendigung von Schuldverhältnissen) 3. Allgemeines Schuldrecht - 3 DStd. 3.1 Leistungspflicht, Leistungsstörungen 3.2 Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden 4. Einzelne Schuldverhältnisse - 3 DStd. 4.1 Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf; Schenkung; Miete; Leihe; Darlehen; Dienst- und Werkvertrag; Auftrag; Bürgschaft) 4.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse (Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Deliktsrecht; Verschuldenshaftung; Gefährdungshaftung; Rechtsfolgen; Verrichtungsgehilfe) 5. Sachenrecht - 3 DStd. 5.1 Besitz (Erwerb; Arten; Verlust; Vorgehen gegen Entzieher/Störer) 5.2 Eigentum (Inhalt; Grenzen; Verfassungsschranken; Eigentumsschutz; Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Überblick über das Grundbuch; Erwerb vom Nichtberechtigten; Kreditsicherung) 6. Familienrecht - 1 DStd. 6.1 Verlöbnis, Ehe (Wirkungen; Unterhalt; Güterrecht) 6.2 Verwandtschaft, Unterhalt 7. Erbrecht - 1 DStd. 7.1 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge 7.2 Pflichtteil, Ehegatten 7.3 Erbschein 8. Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen - 4 DStd. 8.1 Der Begriff des Zivilprozessrechts (die ordentliche Gerichte; die am Zivilprozess Beteiligten; Zivil- und Verwaltungsgerichtsweg; Instanzenzüge; örtliche und sachliche Zuständigkeit) 8.2 Das Verfahren in erster Instanz (Klagearten; Klageschrift; Verhandlung; schriftliches Verfahren; Beweisverfahren; Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits; Kosten des Rechtsstreits; Prozesskostenhilfe) 8.3 Das Mahnverfahren 8.4 Grundzüge der Zwangsvollstreckung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 7. Allgemeines Verwaltungsrecht - 18 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Grundlagen des Verwaltungsrechts wissen, Grundbegriffe kennen und das Verwaltungsverfahren verstehen, Aufgaben des Rechts kennen, zwischen formellem und materiellem Recht sowie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden können, unbestimmte Rechtsbegriffe erkennen und diese auslegen können, gebundene und Ermessensverwaltung unterscheiden und  pflichtgemäßes Ermessen ausüben können. 1. Handlungsnormen der öffentlichen Verwaltung - 2 DStd. 1.1 Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht 1.2 Rechtswege (Übersicht mit Instanzen) 1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung 1.3.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts/beliehene Unternehmen 1.3.2 Begriffe: Juristische Personen und Rechtsfähigkeit 1.3.3 Abgrenzung: Rechtsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit – Deliktsfähigkeit – Strafmündigkeit 1.3.4 Abgrenzung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtssubjekte) – öffentliche Sachen (Rechtsobjekte) 1.3.5 Körperschaften – Anstalten – Stiftungen 1.3.6 Land Berlin als Gebietskörperschaft (Zweistufigkeit der Verwaltung; Rechtsstellung der Bezirke) 1.3.7 öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch im Zivilgebrauch (in anstaltlicher Nutzung / im Gemeingebrauch; Begriff Sondernutzung) 1.4 Arten des Verwaltungshandelns 1.4.1 Abgrenzung nach Rechtsgebiet: hoheitlich – fiskalisch 1.4.2 Abgrenzung nach Art der Tätigkeit: ordnende Verwaltung – leistende Verwaltung – Abgabenverwaltung – Bedarfsverwaltung 2. Rechtsquellen - 1 DStd. 2.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 2.2 Arten von Rechtsquellen und Rangfolge 2.3 Bedeutung der Rangfolge 2.4 Abgrenzung Rechtsquellen – Verwaltungsvorschriften 2.5 Publikation 3. Verwaltungsverfahren - 2 DStd. 3.1 Rechtsquellen für das Verwaltungsverfahren im Land Berlin 3.2 Übersicht mit jeweiliger Verweisungsnorm im VwVfGBln und VwVfG auf VwVG – VwZG – FörmVfVO – VwGO 3.3 Zuständigkeiten 3.3.1 sachliche Zuständigkeit: Abgrenzung: allgem. Verwaltungsaufgaben, Ordnungsaufgaben, Aufgabenverteilung nach § 4 AZG, Anwendung von ZustKat und OrdZG 3.3.2 örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG 3.4 Begriff Verwaltungsverfahren § 9 VwVfG3.4.1 nichtförmliches – förmliches Verwaltungsverfahren § 10 VwVfG 3.4.2 Anwendung FörmVfVO mit Anlage 3.5 Beteiligtenfähigkeit § 11 VwVfG 3.6 Handlungsfähigkeit § 12 VwVfG 3.7 Beteiligte § 13 VwVfG 3.8 Bevollmächtigte und Beistände § 14 VwVfG 3.9 Beginn des Verfahrens § 22 VwVfG Opportunitätsprinzip – Offizialmaxime – Dispositionsmaxime 3.10 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 3.10.1 Amtsermittlung 3.10.2 Beweismittel 3.10.3 Akteneinsicht 3.10.4 Datenschutz 3.10.5 Anhörungsgrundsatz 3.10.6 Grundsätze des förmlichen Verfahrens nach §§ 63 – 71 VwVfG 4. Lehre vom Verwaltungsakt - 5 DStd. 4.1 Begriff und Merkmale nach § 35 VwVfG Bedeutung: Titel für Behörde § 53 VwVfG 4.2 Arten der Verwaltungsakte - begünstigend - belastend - VA mit Dritt- und Doppelwirkung usw. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung – Widmungsakte i.S.v. § 35 VwVfG 4.3 Abgrenzung: gebundene VAe – VAe mit Ermessensspielraum 4.3.1 Abgrenzung: Ermessensspielraum – Beurteilungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen 4.3.2 Abgrenzung: Entschließungsermessen – Auswahlermessen 4.3.3 Anwendung des Ermessen nach § 40 VwVfG 4.3.4 Ermessensfehler 4.4 Bestimmtheit und Form des VA nach §§ 37, 38, 39 VwVfG 4.4.1 Rechtsbelehrung bei belastenden VAen: Form – Frist gem. §§ 70, 74 VwGO - der Bezirksverwaltung: Widerspruch/Klage (§ 70 VwVfG) - der Senatsverwaltung: Klage (§ 68 I VwGO) -  Rechtsfolge fehlerhafter Belehrungen 4.4.2 Rechtsfolgen sonstiger Fehler - Abgrenzung der Begriffe und ihrer Rechtsfolgen: Rechtswidrigkeit – Nichtigkeit – Anfechtbarkeit/Unanfechtbarkeit - Fälle der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Hinweis auf Möglichkeiten nach §§ 45 – 47 VwVfG 4.5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten § 41 VwVfG 4.5.1 Bedeutung für Beginn der Wirksamkeit und Fristberechnung 4.5.2 Bekanntgabe nach § 41 II VwVfG; Begriff des Zugangs 4.5.3 Zustellung nach VwZG (§ 41 V VwVfG) - Zustellungspflicht nach §§ 69 II S. 1 VwVG, 13 VII VwVG und 73 III VwGO; Zustellungsarten, insbesondere praktische Bedeutung und Abgrenzung der Zustellungen mit Einschreiben / Rückschein – Postzustellungsurkunde – Empfangsbekenntnis; Zustellung durch Niederlegung – Ersatzzustellung – Zustellung an Bevollmächtigte – Heilung von Zustellungsmängeln 4.5.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 32 VwVfG, auf Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzungsantragsfrist 4.5.5 Fristen - Termine nach § 31 VwVfG - Fristberechnung (Übung) 4.6 Rücknahme nach § 48 VwVfG und Widerruf nach § 49 VwVfG 4.6.1 belastender – begünstigender VA 4.6.2 Grundsätze des Vertrauensschutzes 4.6.3 Erstattung von Leistungen nach § 49 a VwVfG 4.7Nebenbestimmungen § 36 VwVfG 5. Rechtsbehelfsverfahren - 2 DStd. 5.1 Formlose Rechtsbehelfe 5.2 Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) 5.2.1 Zweck und Gegenstand des Verfahrens nach § 68 VwGo 5.2.2 Kosten des Vorverfahrens 5.2.3 Grundsätze der Kostenlastverteilung (§ 80 VwVfG) und erstattungsfähige Kosten im Vorverfahren 5.3 Verfahrensgang 5.3.1 Abhilfe durch Ausgangsbehörde Kostenentscheidung Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigen 5.3.2 Widerspruchsbescheid durch Widerspruchsbehörde - Zuständigkeit nach §§ 27, 30 AZG - Tenorierung und inhaltliche Anforderungen (Kostenentscheidung – Begründung – Belehrung nach § 74 VwGO) - Zustellungspflicht 5.3.3 Teilweise Abhilfe und Zurückweisung im Übrigen - Kostenlastverteilung nach Bruchteilen 5.4 Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 VwGO, insbesondere 5.4.1 Ausnahmen nach § 80 II 5.4.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Ziffer 4 5.4.3 Begründungspflicht nach § 80 III 5.4.4 Antrag nach § 80 V 6. Verwaltungsvollstreckung - 3 DStd. 6.1 Vollstreckung öffentlich – rechtlicher Geldforderungen 6.1.1 Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG 6.1.2 Vollstreckungsbehörden 6.1.3 Möglichkeiten der Pfändung von beweglichem / unbeweglichem Vermögen und Forderungen 6.2 Erzwingung von Handlungen 6.2.1 Voraussetzung nach § 61 VwVG – Abgrenzung zum sofortigen Vollzug nach § 6 II VwVG 6.2.2 Zwangsmittel und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 9 – 12,16 VwVG 6.2.3 Verfahrensgang - Androhung - Festsetzung - Anwendung der Zahlungsmittel 6.3 Inhalt der Zwangsmittelandrohung nach § 13 VwVG 6.4 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte – Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 4 VwGO 7. Verwaltungsgerichtsverfahren - 1 DStd. 7.1 Instanzen – Spruchkörper Besetzung (Hinweis auf Möglichkeiten der Einzelrichterentscheidung) 7.2 Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 40 I, II VwGO) 7.3 Klagearten – Vorläufiger Rechtsschutz (soweit noch nicht vorher erörtert) 7.4 Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7.5 Verfahrensgrundsätze 7.5.1 Beteiligte – Postulation 7.5.2 Grundsatz der Mündlichkeit – Entscheidung durch Gerichtsbescheid 7.5.3 Ermittlungsgrundsatz § 86 VwGO - Beweismittel - Aktenvorlage nach § 99 VwGO - Akteneinsichtsrecht nach 100 VwGO 7.5.4 Möglichkeiten der Beendigung des Rechtsstreit 7.5.5 Kosten des Gerichtsverfahrens - Grundsätze der Kostenlastverteilung - Gerichtskostenfreiheit - Prozesskostenhilfe Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 8. Polizei- und Ordnungsrecht - 16 Dstd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: durch die Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung prüfen können, verwaltungsrechtlich korrekt  handeln können, die Wandlung des Polizeibegriffs von der vorabsolutistischen Zeit bis zur heutigen Zeit verstehen, die Besonderheiten des Polizei- und Ordnungsrechts innerhalb des Verwaltungsrechts hinsichtlich seiner Instrumentarien und Zuständigkeitsregelungen darlegen können, die Lehrgangsinhalte des allgemeines Verwaltungsrecht als Grundlagen der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts verstehen, ein Rechtsgutachten (Vermerk) sowie ein Urteil (schriftlicher belastender Verwaltungsakt) selbständig erarbeiten. 1. Entwicklung des Polizei- und Ordnungsrechts - 1 DStd. 1.1 Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs 1.2 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts 2. Das Verfahren zur Gefahrenabwehr - 2,5 DStd. 2.1 Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr – 2.2 Ein weiterer Grundbegriff des POR – Öffentliche Sicherheit und Ordnung 3. Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr - 0,5 DStd. 4. Ermessensausübung der Verwaltung - 0,5 DStd. 5. Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) - 0,5 DStd. 6. Verantwortlichkeit - 1 DStd. 6.1 Verantwortliche Personen (Adressaten) 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung (Verantwortlichkeiten) 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 7. Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen - 0,5 DStd. 8. Ermächtigungsgrundlagen - 2,5 DStd. 8.1 Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht 8.2 Einige Bemerkungen zu den Standardmaßnahmen 9. Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr - 0,5 DStd. 10. Die ordnungsbehördliche/polizeiliche Erlaubnis - 0,5 DStd. 11. Verwaltungszwang - 2 DStd. 11.1 Grundlagen 11.2 Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen 11.3 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 11.4 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 11.5 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges 12. Grundbegriffe des Ordnungswidrigkeitenrechts - 2 DStd. 12.1 Zweck des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Abgrenzung zum Verfahren zur Gefahrenabwehr 12.2 Überblick über das Ordnungswidrigkeitenverfahren Leistungsnachweis aus den Punkten 1 bis 11 (praktischer Fall):  Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 9. Beamtenrecht - 16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: verfassungsrechtlichen Grundlagen im Beamtenrecht kennen, das Beamtenverhältnis als Rechtsverhältnis darstellen können, verschiedene Arten der Beamtenverhältnisse aufzeigen und voneinander unterscheiden, Ernennungsfälle und deren Voraussetzungen kennen, Ernennungsfehler erkennen und die Rechtsfolgen darstellen, Grundzüge des Laufbahnrechts beschreiben, die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten kennen, die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten benennen, Beendigungsgründe und deren Rechtsfolgen kennen, die Regelungen zum Datenschutz aufzeigen können, in der einfachen Fallbearbeitung die Rechtsnormen anwenden können, selbständig erarbeiten. 1. Der öffentliche Dienst 2 DStd. 1.1 Der öffentliche Dienst 1.2 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne 1.3 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne 2. Beamtenrecht 1 DStd. 2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes 2.2 Der Beamtenbegriff 2.3 Kurze Darstellung der Geschichte des Beamtenrechts 2.4 Rechtscharakter des Beamtenrechts 2.5 Rechtsquellen und Rechtsetzungszuständigkeiten 2.6 Das Beamtenverhältnis 3. Begründung von Beamtenverhältnissen 2 DStd. 3.1 Organisationsrecht des Dienstherrn 3.2 Bewerberauswahl durch die Dienstbehörde 3.3 Persönliche Voraussetzungen auf Seiten der Bewerber 3.4 Sachliche Voraussetzungen 3.5 Begründung des Beamtenverhältnisses als Fall der Ernennung 3.6 Einweisung in eine Planstelle 3.7 Fallgruppen rechtsfehlerhafter Ernennungen 3.8 Rechtsstellung abgelehnter Bewerber 4. Veränderungen von Beamtenverhältnissen 1 DStd. 4.1 Veränderungen des statusrechtlichen Amtes 4.2 Veränderungen des Amtswalterverhältnisses 4.3 Einschränkungen des Amtswalterverhältnisses 5. Laufbahnprinzip und Laufbahnrecht 1 DStd. 5.1 Bedeutung des Laufbahnprinzips 5.2 Grundlagen des Laufbahnrechts 5.3 Bestimmungsfaktoren des Laufbahnrechts 5.4 Laufbahnrechtliche Befähigung 5.5 Laufbahnrechtliche Probezeit 5.6 Beförderung 5.7 Laufbahnwechsel 5.8 Landespersonalausschuss 6. Pflichten und Rechte des Beamten 4 DStd. 6.1 Die einzelnen Pflichten 6.2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 6.3 Rechte des Beamten 6.4 Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsschutz der Beamten 7. Besoldung und sonstige Geldleistungen 1 DStd. 7.1 Anspruch auf Besoldung 7.2 Bestandteile der Besoldung 7.3 Sonstige Geldleistungen 8. Beendigung von Beamtenverhältnissen 1 DStd. 8.1 Entlassung des Beamten 8.2 Verlust der Beamtenrechte 8.3 Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen 8.4 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand 9. Versorgung des Beamten im Ruhestand und seiner Hinterbliebenen, Unfallfürsorge 1 DStd.  9.1 Allgemeines 9.2 Arten der Versorgung 9.3 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge 9.4 Erlöschen der Versorgungsbezüge Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 Dstd. 10. Arbeitsrecht - unter besonderer Berücksichtigung des rechts der tariflich Beschäftigten des Landes Berlin - 16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kennen, die Arbeitsgerichtsbarkeit aufzeigen können, die Beteiligungsrechte darstellen können, die Regelungen zum Datenschutz aufzeigen können. 1. Einführung - 1 DStd. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 2. Definitionen - 1 DStd. 2.1 Arbeitnehmer 2.2 Dienst- und Arbeitsvertrag 2.3 Werkvertrag 2.4 Abhängige Arbeit ohne Arbeitsverhältnis 2.5 Arbeitnehmerähnliche Personen 2.6 Arbeitgeber 2.7 Arbeitsvertrag 2.8 Arbeitsverhältnis 2.9 Betrieb 2.10 Dienststelle 2.11 Unternehmen 3. Das Tarifvertragsgesetz - 1 DStd. 3.1 Definition des Tarifvertrages 3.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen 3.3 Die Tarifgebundenheit 3.4 Einschränkungen allgemeiner Rechtssätze durch das Tarifvertragsgesetz 3.5 Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung 3.6 Die negative Koalitionsfreiheit 4. Die Anbahnung und Begründung von Arbeitsverhältnissen - 1 DStd. 4.1 Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen 4.2 Die Begründung von Arbeitsverhältnissen 5. Die Dauer des Arbeitsvertrages - 0,5 DStd. 5.1 Die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber 5.2 Befristete und Dauerarbeitsverhältnisse 5.3 Das Teilzeitarbeitsverhältnis 6. Verbot arbeitsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - 1 DStd. 6.1 Die Motive des Gesetzgebers 6.2 Besonderheiten im öffentlichen Dienst 7. Inhalt des Arbeitsvertrages - 3 DStd. 7. 1 Allgemeines über den Inhalt des Arbeitsvertrages 7.2 Die partnerschaftlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag/-verhältnis 8. Besonders geschützte Personengruppen - 1 DStd. 8.1 Das Personalvertretungsrecht 8.2 Die sozial schwächeren Personengruppen 8.3 Schutz der Arbeitnehmerselbstverwaltung 9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 4 DStd. 9.1 Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen 9.2 Das Erreichen der Altersgrenze 9.3 Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 9.4 Der Auflösungsvertrag 9.5 Die arbeitsrechtliche Kündigung 10. Der arbeitsgerichtliche Rechtsweg - 0,5 DStd. 11. Das Arbeitskampfrecht 11.1 Der Streik 11.2 Die Aussperrung 11.3 Der Boykott Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd. 11. Sozialhilferecht - 18 Dstd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: das Sozialstaatsprinzip und das System der sozialen Sicherung darstellen, die Grundsätze, Träger und Zuständigkeiten der Sozialhilfe kennen, die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung definieren, das Spektrum der Selbsthilfemöglichkeiten erkennen und die Bewilligung von laufenden und einmaligen Leistungen darlegen, die Begrifflichkeiten Einkommen und Vermögen erläutern können, den Einsatz von Einkommen  erläutern und richtig verlangen können, in der einfachen Fallbearbeitung (Vermerk, Bescheid) die Rechtsnormen anwenden. I Sozialstaatsprinzip, Grundzüge der Sozialversicherung 1. Der Sozialstaat - 1 DStd. 1.1 Historische Entwicklung des Sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip 1.3 Bestandsgarantie 2. Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd. 2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgaben der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Aufgaben und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB) II Sozialhilfe 3. Grundsätze der Sozialhilfe - 2 DStd. 3.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheit des Einzelfalls (Individualitätsprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher (z.B. § 60 ff. SGB!) 4. Träger, Zuständigkeiten und Organisation der Sozialhilfe - 1 DStd. 4.1 Träger der Sozialhilfe 4.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 4.3 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 5. Hilfe zum Lebensunterhalt - 4 DStd. 5.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Zielgruppen 5.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden 5.3 Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs 5.4 Laufende und einmalige Hilfen für den Lebensunterhalt 5.5 Sozialhilfe an Ausländer 5.6 Besonderheiten der Grundsicherung 6. Bedarfsdeckungsmöglichkeiten - 2 DStd. 6.1 Einsatz der Arbeitskraft 6.2 Einkommen und Vermögen 6.2.1 Begriff des Einkommens 6.2.2 Einkommensarten 6.2.3 Nicht anzurechnende Einkommen 6.2.4 Bereinigung von Einkommen 6.2.5 Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen 6.3 Begriff des Vermögens 6.3.1 Verwertung 6.3.2 Geschütztes Vermögen 6.3.3 Darlehensweise Gewährung der Hilfe 7. Hilfen in besonderen Lebenslagen - 1 DStd. 7.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen 7.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen 8. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen - 1 DStd. 8.1 Kostenersatz (Schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 8.2 Übergang bzw. Überleitung von Ansprüchen 8.2.1 Überleitung von Ansprüchen 8.2.2 Übergang von bürgerlich-rechlichen Unterhaltsansprüchen 8.3 Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern (Nachrang) 8.4 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern III   Bürgergeld 9. Bürgergeld - 2 DStd. 9.1 Grundsätze 9.2 Ziele 9.3 Adressaten 9.4 Angebote 9.5 Verhältnis zu anderen Hilfe Leistungsnachweis (Fragen zu den Punkten I und III, Fall zu Punkt III):  Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 12. Haushaltswesen - 24 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: umfassende Kenntnisse in der Haushalts- und Finanzwirtschaft in Berlin erlangen, Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetzes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans wissen, Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit den maßgeblichen Entscheidungs-prozessen der politischen Institutionen aufzeigen können, Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushalts-systematik einschließlich Bezirksverwaltungen benennen, die Verantwortung in der Haushaltswirtschaft kennen, die Grundsätze zur Erhebung von Einnahmen kennen, die Bewirtschaftungsgrundsätze für Ausgaben kennen, die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge kennen und damit rechtssicher umgehen, die Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushaltswirtschaft beschreiben können. 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes 1.2 Haushaltskreislauf 2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften - 1 DStd. 3. Aufstellung des Haushaltsplanes mit Strukturdaten - 8 DStd. 3.1 Allgemeine Deckungsmittel 3.1.1 Steuern, Gebühren, Beiträge 3.1.2 Finanzausgleich 3.1.3 Darlehensaufnahmen 3.1.4 Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes 3.1.5 Sonstige Einnahmen 3.2 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen 3.2.1 Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere 3.2.1.1 Personalausgaben 3.2.1.2 Konsumtive Sachausgaben 3.2.1.3 Investitionen 3.2.2 Verpflichtungsermächtigungen 3.2.3 Zuwendungen 3.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplanes 3.3.1 Gesamtplan 3.3.2 Einzelpläne, Kapitel (Grobgliederung) 3.3.3 Hauptgruppen, Gruppen, Titel (Feingliederung) 3.3.4 Anlagen 3.4 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen 3.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke 3.6 Verfahren und Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich Zuweisungssysteme 3.7 Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung 4. Zuständigkeiten - 2 DStd. 4.1 Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung 4.2 Leiter der Verwaltungszweige 4.3 Beauftragter für den Haushalt 4.4 Titelverwalter 4.5 Anordnungsbefugnis, Bestellbefugnis 5. Ausführung des Haushaltsplanes - 8 DStd. 5.1 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben 5.1.1 Erhebung von Einnahmen, Veränderung von Ansprüchen 5.1.2 Bewirtschaftung der Ausgaben 5.1.3 Haushaltsüberwachung 5.1.4 Auftragsvergabe und Bestellwesen 5.1.5 Feststellungsbescheinigungen 5.1.6 Anordnungswesen 5.2 Buchungsverfahren ProFiskal 5.3 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs 5.3.1 Verfügungsbeschränkungen 5.3.2 Nachtragshaushaltsplan 5.4 Abweichungen vom Haushaltsplan 5.4.1 Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit 5.4.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen 6. Haushaltskontrolle - 2 DStd. 6.1 Rechnungslegung 6.2 Rechnungsprüfung 6.3 Entlastung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 13. Verwaltungsbetriebswirtschaft - 10 Dstd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre kennen, das System der öffentlichen Wirtschaft beschrieben können, rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens  aufzeigen können, betriebswirtschaftliche Methoden in der öffentlichen Verwaltung kennen und deren Anwendung beschrieben  können. 1. Die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - 2 DStd. 1.1 Betriebswirtschaftslehre – eine Begriffserklärung 1.2 Die Bedürfnisse und der Bedarf 1.3 Güter-Rechte, Sach- und Dienstleistungen 1.4 Betrieb und Unternehmen als Wirtschaftseinheiten 1.5 Der Betriebsprozess 1.6 Produktionsfaktoren und Faktorkombination 1.7 Ausgewählte Erfolgsgrößen im betriebswirtschaftlichen Prozess 1.8 Das betriebliche Risiko vor dem Hintergrund des KonTraG 2. Grundsätzliche Entscheidungen in der öffentlichen Wirtschaft - 4 DStd. 2.1 Einführung 2.2 Das System der öffentlichen Verwaltung 2.3 Handlungssystem und Zielsystem 2.4 Die Organisation 2.5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen 2.6 Beschaffung und Lagerhaltung 3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens - 1 DStd. 3.1 Das BGB als Grundlage für Privatrechtsverhältnisse 3.2 Schuldverhältnisse 3.3 Wesen des Vertrages 4. Einzug betriebswirtschaftlicher Methoden in die öffentliche Verwaltung - 2 DStd.  4.1 Einführung 4.2 Aufgaben und Grundlagen der Kosten-/Leistungsrechnung 4.3 Praktische Beispielfälle für den Einsatz der Kosten-/Leistungsrechnung Leistungsnachweis: Klausur -  90 Minuten - 1 DStd. 14. Informationstechnik - 24 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: allgemeine Grundlagen, den Aufbau und Zusammenwirken der einzelnen Komponente verstehen, den Umgang und die Anwendung der IT-Technik beherrschen, die Gründe für den zunehmenden Einsatz der Informationstechnik verstehen, sie auf ihr eigenes Umfeld übertragen können, sie sicher in der Handhabung der Themen Ergonomie, Datenschutz und Präsentation übertragen, die weitere Entwicklung einschätzen und denkbaren Modelle entwickeln können. 1. Allgemeine Grundlagen - 2 DStd. 1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierbarkeit in der Verwaltung 1.3 Formen der Information (Daten, Text, Sprache, Grafik) 1.4 Erfassen, Verarbeiten, Ausgeben von Informationen 1.5 Ergonomie 2. Aufbau der Informationstechnik sowie das Zusammenwirken ihrer Komponenten - 2 DStd. 2.1 Hardware 2.2 Software 2.3 Netze (Internet und Intranet, aktuelle Entwicklung und Einsatz im Land Berlin) 3. Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik 3.1 Einführung in die Gerätebedienung und das Betriebssystem - 1 DStd. 3.2 Umgang mit einem Textverarbeitungssystem - 6 DStd. 3.3 Umgang mit einer Datenbank - 1 DStd. 3.4 Umgang mit einem Tabellenkalkulationsprogramm - 4 DStd. 3.5 Umgang mit einem Präsentationsprogramm - 2 DStd. 4. Organisatorische und rechtliche Regelungen - 2 DStd. 4.1 Planung und Realisierung des DV-Einsatzes (Beteiligte an der Einführung eines Verfahrens) 4.2 Datenschutz und Datensicherheit 4.3 Rechte der Mitarbeiter/innen 5. Entwicklungen der Informationstechnik - 2 DStd. 5.1 auf den/die Mitarbeiter/in 5.2 auf den/die Bürger/in 5.3 Bürokommunikation und eGovernment Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd. 4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL I unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Verwaltungstechnik Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)(EGovG Bln) Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I) Rundschreiben Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnDS I Nr. 1/2021 vom 19. Mai 2021 über die Ausgestaltung von Behördenbriefbogen und weiterer Geschäftsausstattung Verfassung von Berlin (VvB) Staatsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02) Grundgesetz (GG) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Verfassung von Berlin Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Verfassung von Berlin (VvB) Allgemeines Verwaltungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Bürgerliches Recht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Polizei- und Ordnungsrecht Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO - OWIG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Haushaltswesen Grundgesetz (GG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV) Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Verfassung von Berlin (VvB) Beamtenrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Grundgesetz (GG) Landesbeamtengesetz (LBG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Arbeitsrecht Bürgerliches Gesetzbuch – Dienstvertrag (BGB §§ 610 - 630) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG) Grundgesetz (GG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG) Sozialhilferecht Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) (AV-GAE) Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH) Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) Vermögensschongrenzen Informationstechnik Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) (BlnDSG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln) Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz) (IFG) Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung (IT-Organisationsgrundsätze) Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz) (IVG) Personalvertretungsgesetz (Mitbestimmung) (PersVG) Tarifvertrag Informationstechnik Verwaltungsvorschriften zur Schaffung personenbezogener barrierefreier Informationstechnik (VVBIT) Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV-IT Steuerung) Diversity Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bundesteilhabegesetz Charta der Grundrechte der Europäischen Union Deklaration #positiv arbeiten Diversity Landesprogramm Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen Grundgesetz (GG) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Landesantidiskriminierungsgesetz Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz) (LGBG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG) Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE) Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021 Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020 Richtlinie 2000/43/EG Richtlinie 2000/78/EG Richtlinie 2004/113/EG Richtlinie 2006/54/EG RS IV Nr. 24_2023 Diversity und Fortbildungspflicht.pdf RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf RS_Integrationsmittel.pdf Sexuelles Gleichberechtigungsgesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union VV Inklusion behinderter Menschen Verfassung von Berlin (VvB) 5. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe In Ihrem Moodle-Kurs finden Sie die  Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbesondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Verwaltungslehrgang I“. Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang I (VL I - ab Jahrgang 2024) 1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I Rechtliche Grundlagen des Verwaltungslehrgangs I Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang I (VL I) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 23.03.2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30.05.2023. An wen richtet sich der VL I? – Teilnehmerkreis Der VL I richtet sich an Tarifbeschäftigte - ohne eine Verwaltungsausbildung – die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind und über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen. Außerdem richtet sich der VL I an Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen. Dauer des Lehrgangs Der Lehrgang dauert ca. zwei Jahre und umfasst in der Regel 250 Doppelstunden. Er findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind. Fachgebiete und Leistungsnachweise des Verwaltungslehrgangs I Fachgebiete Anzahl der Unterreichtsdoppelstunden Doppelstundenanzahl für den schriftlichen Leistungsnachsweis (Klausur) Lern- und Arbeitsmethodik 14 kein Leistungsnachweis vorgesehen Einführung in das juristische Denken 4 kein Leistungsnachweis vorgesehen Diversity 8 kein Leistungsnachweis vorgesehen Verwaltungstechnik 16 2 Staatsrecht 16 2 Verfassung von Berlin 14 2 Volkswirtschaftslehre 12 1 Bürgerliches Recht 20 2 Allgemeines Verwaltungsrecht 16 2 Polizei- und Ordnungsrecht 14 2 Beamtenrecht 14 2 Arbeitsrecht 14 2 Sozialhilferecht 16 2 Haushaltswesen 22 2 Verwaltungsbetriebswirtschaft 9 1 Einführung in die Informationstechnik 22 2 Ziele des Lehrgangs Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln. Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. Zeugnis Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem der zeitliche Umfang des Lehrgangs, die Gesamtbewertung und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten zu entnehmen sind. Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten Nach erfolgreicher Absolvierung des Verwaltungslehrgangs I besteht die Möglichkeit, an der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“ teilzunehmen. Weitere Informationen zu Terminen und Prüfungsmodalitäten sind beim zentralen Prüfungsamt der VAk erhältlich. Es gilt die Gebührenordnung der VAk (VAkGebO) vom 20.08.2019. Kosten werden nur bei Anmeldung durch die Behörde übernommen! Teilnehmende, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich absolviert haben, können zum Verwaltungslehrgang II  zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden, wenn sie nach Abschluss des VL I eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können. Literatur für den Verwaltungslehrgang I Für den VL I gibt es kein Standard-Lehrmaterial. Die Fachbereiche des VL I bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin auf. Diese Inhalte werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden. Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). 2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I Abschnitt I - Allgemeines § 1 - Allgemeines (1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangs­ordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können. (2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmen­den vorliegen. (3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. (4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt. § 2 - Anmeldung, Zulassung (1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifi­zierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen. (2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließ­lich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge. (3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen. (4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungs­weise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendol­metscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedie­nung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zuge­lassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. (5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren. § 3 - Lehrpläne Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf. In den Lehrplänen ist vorgesehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. § 4 - Leistungsnachweise (1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnach­weis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt. (2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen (3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleich­terung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärden­dol­metscher/Ge­bärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entspre­­chend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zugelasse­nen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. § 5 - Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: Umfang Punkte Note sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4 mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5 ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6   Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I) § 6 – Lehrgangsziel Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufs­aus­bildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungs­grundkenntnisse zu vermitteln. § 7 – Zulassungsvoraussetzungen Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden. § 8 – Lehrgangsdauer Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate. § 9 – Lehrgangsinhalte (1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: 1. Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD) 2. Berliner Verfassungsrecht (VvB) 3. Verwaltungstechnik (VT) 4. Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR) (2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. § 10 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungs­nachweise erbracht wurden. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. (3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 11 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Abschnitt II – Basisqualifikationen (BQ II) § 12 – Lehrgangsziel Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln. § 13 – Zulassungsvoraussetzungen Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die 1.eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder 2. einen Bachelor-/Masterabschluss nachweisen können. § 14 – Lehrgangsdauer Die BQ II umfasst ca. 90 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate. § 15 – Lehrgangsinhalte (1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Module   1. Einführung in das juristische Denken (EjD)   2. Staatsrecht (StR)   3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR)    4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR)   5. Haushaltsrecht (HHR)    6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)   (2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. § 16 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.  (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.  (3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 17 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I) § 18 – Lehrgangsziel Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungs­grundwissen zu vermitteln. § 19 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL I können zugelassen werden 1. Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäfti­gungs­zeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen und 2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttech­nischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) ver­fügen. § 20 – Lehrgangsdauer Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre. § 21 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Module   1. Lern- und Arbeitsmethodik   2. Einführung in das juristische Denken   3. Diversity   4. Verwaltungstechnik   5. Einführung in die Informationstechnik   6. Staatsrecht   7. Berliner Verfassungsrecht   8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts   9. Allgemeines Verwaltungsrecht   10. Beamtenrecht   11. Arbeitsrecht   12. Sozialhilferecht   13. Polizei- und Ordnungsrecht   14. Haushaltswesen   15. Volkswirtschaftslehre   16. Verwaltungsbetriebswirtschaft (2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen. § 22 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 23 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. § 24 – Prüfung Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durch­führung von Abschluss- und Umschulungs­prüfun­gen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwal­tungs­­­fachangestellte/Ver­waltungsfachange­stell­­­ter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbe­reitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht. Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II) § 25 – Lehrgangsziel Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten. Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere: vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften die Fähigkeit zu analytischem und strategi­schem Denken Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten die Fähigkeit, Arbeitsabläufe voraus­schauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren Aufgeschlossenheit gegenüber Verän­derungs­­­­pro­zessen. § 26 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL II können zugelassen werden: 1.Verwaltungsfachangestellte, Fachange­stellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsaus­bildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büroma­nage­ment (öffent­licher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.                                            Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungs­zeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen. 2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können. 3. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben und eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben sowie über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen. § 27 – Lehrgangsdauer Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre. § 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise (1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten: Module und Fachgebiete 1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken 2. Politik und Verwaltung Grundlagen der Politik Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Diversity Migrationsgesellschaftliche Kompetenz Gender Mainstreaming 3. Staatsrecht Staatsorganisationsrecht Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte Europarecht 4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsprozessrecht Methoden der Fallbearbeitung Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts 5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Zivilrecht Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren 6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Volkswirtschaftslehre Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht 7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Personalwesen Führung und Zusammenarbeit Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) 8. Organisationstechnik Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation Informationstechnik 9. Projekt Projektmanagement (Einführung und Grundlagen) Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens (2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen. § 29 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 30 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. § 31 – Prüfung Erfolgreiche Lehrgangsabsolven­ten/Lehrgangs­ab­sol­ventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Ver­waltungs­fach­wirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Abschnitt V – Schlussbestimmungen § 32 – Übergangsvorschriften Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung. § 33 – Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. 3. Lehrpläne 1. Lern- und Arbeitsmethodik - 14 DStd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Rahmenbedingungen ihrer Lernsituation reflektieren, eigene Lernmotive und Lernwiderstände festlegen, Stärken und Schwächen beim Lernen und Arbeiten analysieren, lernen Freiräume für die Lernarbeit schaffen und den Lernerfolg durch systematisches Vorgehen steigern, Lernstress und Prüfungsangst mit Hilfe geeigneter Verhaltens- und Einstellungsänderungen besser bewältigen 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen 1.2 Fehlerquellen bei der Kommunikation 1.3 Das Gedächtnis 2. Informationsaufnahme - 2 DStd. 2.1 Strategien, welche die Merkfähigkeit fördern 2.2 Motivation schaffen 2.3 Aktive Mitarbeit im Unterricht 2.4 Mitschrift 2.5 Häusliche Nacharbeit 2.6 Schriftliche Informationsquellen 2.7 Benutzung von Bibliotheken 2.8 Bearbeitung des Gelesenen 3. Informationsverarbeitung - 2 DStd. 3.1 Lernen – Denken – Handeln 3.2 Formen und Impulse geistiger Arbeit 3.3 Einige Problemlösungstechniken 4. Wiedergabe von Informationen - 4 DStd. 4.1 Mündliche Informationswiedergabe 4.1.1 Einzelrede 4.1.2 Gespräch, Besprechung, Konferenz 4.2 Schriftliche Informationswiedergabe 4.2.1 Aktenvermerk 4.2.2 Verhandlungsniederschrift 4.2.3 Bericht (Sachbericht) 4.2.4 Stellungnahme (Gutachten) 4.2.5 Schreiben/Bescheid 4.3 Klausurtechnik 4.3.1 Der praktische Fall - 2 DStd. 4.3.2 Die Fragenarbeit 4.3.3 Der Fachaufsatz 5. Übungen im sprachlichen und schriftlichen Ausdruck und in der Textgestaltung - 3 DStd. Leistungsnachweis: ohne 2. Einführung in die juristische Methodenlehre - 4 DStd. Lernzielstufe: 1- 2   Die Teilnehmenden: beschreiben den Zusammenhang zwischen Recht und Gesetz, stellen unterschiedliche Rechtsarten und deren Stellung im Normgefüge dar und ordnen diese in eine Normenpyramide ein, unterscheiden formelle von materiellen Gesetzen und grenzen diese von verwaltungsinternen Weisungen ohne Außenwirkung anhand von Beispielsnormen ab, erläutern die verschiedenen Normarten, grenzen diese voneinander ab und identifizieren diese anhand von Gesetzestexten beispielhaft, erläutern die Bedeutung der Möglichkeit zur Ermessensausübung und grenzen diese von gebundenen Entscheidungen ab, leiten gesetzesbezogen die unterschiedlichen Rechtsfolgeseiten ab und treffen verhältnismäßige Entscheidungen. 1. Grundlagen: - 1 DStd. 1.1 Bedeutung von Recht und Gesetz 1.2 Gesetze lesen und zitieren 1.3 Normarten  2. Rechtsquellen und Normenhierarchie - 1 DStd. 3. Grundsätze des Verwaltungshandelns - 2 DStd. 3.1   Grundsatz der Ermessensausübung 3.2   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 3. Diversity - 8 DStd. Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden sollen: wissen, was Diversity und migrationsgesellschaftliche Kompetenz bedeuten, können die Aufgabe in und die Bedeutung für die öffentliche Verwaltung darstellen, kennen das Diversity-Leitbild und können dessen Umsetzung in der Berliner Verwaltung erläutern, können die Auswirkungen/Herausforderungen für das Verwaltungshandeln im migrationsgesellschaftlichen/interkulturellen Kontext wiedergeben, erkennen das eigene Kommunikationsverhalten in Bezug auf diversity-sensible und interkulturelle und Zusammenhänge, wissen, wie sie Unterschiede/Gemeinsamkeiten und Handlungsoptionen im interkulturellen Kundenkontakt zur Prävention/Deeskalation von Konflikten einbinden wissen, wie sie mit Unterschieden/Gemeinsamkeiten in der täglichen Arbeit umgehen und kennen hilfreiche und zielführende Handlungsoptionen im interkulturellen Kundenkontakt. 1. Diversity-Kompetenz und migrationsgesellschaftliche Kompetenz     Bedeutung von Recht und Gesetz - 4 DStd. 1.1 Umgang mit Unterschiedlichkeiten - Diversity-Management und migrationsgesellschaftliche Kompetenz als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung 1.2 Geschichte und Aktualität der diversity-orientierten und migrationsgesellschaftlichen Fragestellungen in Deutschland 1.3 Grundlagen kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand diversity-orientierter und interkultureller Fragestellungen   2. Diversity- und interkulturell sensible Kommunikation und Interaktion im täglichen Verwaltungshandeln - 4 DStd. 2.1 Kommunikationstheoretische Modelle mit Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen 2.2 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen 2.3 Bedeutung der Körpersprache, insbesondere in der interkulturellen Kommunikation 2.4 Prävention/ Deeskalation von Konflikten mit Kundinnen und Kunden 4. Verwaltungstechnik - 18 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Grundkenntnisse über Rechtsformen, Aufbau und Strukturen sowie das Geschäftsverfahren in der Berliner Verwaltung anhand der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO I) als „Rüstzeug“ für die täglichen Arbeitsabläufe erlangen, auf dieser Grundlage Verfügungsentwürfe anfertigen bzw. zeichnen lassen, Verfügungen ausführen (Verfügungstechnik) können 1. Einführung in die öffentliche Verwaltung - 1 DStd. 1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung 1.3 Behörden und andere Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Verwaltung 2. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren - 2 DStd. 2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtsgrundlagen 3. Verwaltung und Bürger - 2 DStd. 3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers 3.2 Grundforderungen an eine bürgernahe Verwaltung 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit 4. Die Organisation der Behörden - 2 DStd. 4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung 5. Formen der Bürotätigkeiten - 6 DStd. 5.1 Aufgaben der Verteilungsstellen 5.2 Behandlung der Eingänge 5.3 Bearbeitung der Vorgänge 5.4 Verfügungstechnik 5.5 Zeichnung 5.6 Reinschriften 5.7 Vermerke 6. Besonderes Schriftwerk - 1 DStd. 6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.3 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.4 Sitzungsniederschriften 6.5 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 7. Arbeitsorganisation - 1 DStd. 7.1 Zusammenarbeit in der Verwaltung 7.2 Rationalisierung 7.3 Arbeitsmittel 7.4 Veröffentlichungsorgane 8. Schriftgutverwaltung - 1 DStd. 8.1 Aktenführung 8.2 Aktenplan 8.3 Aufbewahrung und Beseitigung von Altakten Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minute n - 2 DStd. 5. Einführung in die Informationstechnik - 24 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: allgemeine Grundlagen, den Aufbau und Zusammenwirken der einzelnen Komponente verstehen, den Umgang und die Anwendung der IT-Technik beherrschen, die Gründe für den zunehmenden Einsatz der Informationstechnik verstehen, sie auf ihr eigenes Umfeld übertragen können, sie sicher in der Handhabung der Themen Ergonomie, Datenschutz und Präsentation übertragen, die weitere Entwicklung einschätzen und denkbaren Modelle entwickeln können. 1. Allgemeine Grundlagen - 2 DStd. 1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierbarkeit in der Verwaltung 1.3 Formen der Information (Daten, Text, Sprache, Grafik) 1.4 Erfassen, Verarbeiten, Ausgeben von Informationen 1.5 Ergonomie 2. Aufbau der Informationstechnik sowie das Zusammenwirken ihrer Komponenten - 2 DStd. 2.1 Hardware 2.2 Software 2.3 Netze (Internet und Intranet, aktuelle Entwicklung und Einsatz im Land Berlin) 3. Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik 3.1 Einführung in die Gerätebedienung und das Betriebssystem - 1 DStd. 3.2 Umgang mit einem Textverarbeitungssystem - 6 DStd. 3.3 Umgang mit einer Datenbank - 1 DStd. 3.4 Umgang mit einem Tabellenkalkulationsprogramm - 4 DStd. 3.5 Umgang mit einem Präsentationsprogramm - 2 DStd. 4. Organisatorische und rechtliche Regelungen - 2 DStd. 4.1 Planung und Realisierung des DV-Einsatzes (Beteiligte an der Einführung eines Verfahrens) 4.2 Datenschutz und Datensicherheit 4.3 Rechte der Mitarbeiter/innen 5. Entwicklungen der Informationstechnik - 2 DStd. 5.1 auf den/die Mitarbeiter/in 5.2 auf den/die Bürger/in 5.3 Bürokommunikation und eGovernment Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd. 6. Staatsrecht - 18 DStd. Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden sollen: die grundlegenden Begriffe des Verfassungsrechts kennen, eigenständig darlegen und erläutern können, drei Elemente des Staates kennen, die Entwicklung des Verfassungsrechts in Deutschland aufzeigen können, der Staatsaufbau erläutern können, die Grundrechte beschreiben und verstehen 1. Staat – Bürger – Gesellschaft - 1 DStd. 1.1 Die drei Elemente des Staates 1.2 Zum Verhältnis zwischen Staat und Bürger; das allgemeine Gewaltverhältnis 1.3 Die Gesellschaft als Beziehungsebene der Bürger untereinander; Wechselbeziehungen zwischen Gesellschaftsform und Verfassungsform eines Staates 2. Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland 2.1 Deutschland nach 1945 - 2 DStd. 2.2 Entstehung und Aufbau des Grundgesetzes 2.2.1 Staatsziele 2.2.2 Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen 2.3 Grundrechte - 3 DStd. 2.3.1 Geschichtliche Entwicklung 2.3.2 Einteilung der Grundrechte (Menschenrechte, Bürgerrechte, Asylrecht, Begriff des Deutschen im Sinne des GG) 2.3.3 Wirkung 2.3.4 Schranken 2.3.5 Durchsetzung 2.4 Das Verhältnis von Bund und Ländern im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd. 2.4.1 Die Bundesrepublik als föderalistischer Bundesstaat (Art. 30, 70, 83, 92 GG) 2.4.2 Homogenitätsprinzip, Bundestreue, Bundeszwang 2.4.3 Grundzüge der Finanzhoheit und des Finanzausgleichs 2.5 Die Organe des Bundes - 2 DStd. 2.5.1 Bundesvolk 2.5.2 Bundestag (Wahlgrundsätze und Wahlrecht im allgemeinen, Parteien, Verbände, Bürgerinitiativen, Wahl zum Bundestag, Zusammensetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben) 2.5.3 Bundesrat (Besetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben) - 1 DStd. 2.5.4 Gemeinsamer Ausschuss nach Art. 53 a GG 2.5.5 Bundespräsident (Wahl durch die Bundesversammlung, Stellung und Aufgaben) - 2 DStd. 2.5.6 Bundeskanzler und Bundesregierung (Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers, Ernennung der Bundesminister, Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip, Kollegialprinzip) 2.5.7 Bundesverfassungsgericht (Besetzung, Stellung, Hauptaufgaben) 2.6 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes - 2 DStd. 2.6.1 Gesetzesinitiative 2.6.2 Verfahren im Bundestag 2.6.3 Verfahren im Bundesrat 2.6.4 Gegenzeichnung, Verkündung, Ausfertigung 3. Aktuelle Geschehnisse oder Schwerpunktbildung - 1 DStd. Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 7. Berliner Verfassungsrecht - 16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben kennen, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern können, die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen können, die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen können, die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen können. 1. Grundzüge des Gemeinderechts - 1,5 DStd. 1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände 1.3 Innere Gemeindeverfassung 2. Verfassungsentwicklung Berlins seit 1920 bis heute - 1 DStd. 3. Grundlagen der Verfassung von Berlin - 0,5 DStd. 3.1 Berlin als Stadtstaat 3.2 Berlin als Bundesland 3.3 Grundlagen der inneren Verfassung 4. Die Grundrechte und Staatsziele - 0,5 DStd. 5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin - 4 DStd. 5.1 Wahl 5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 5.3 Organisation und Arbeitsweise 6. Rechtsetzung - 1 DStd. 6.1 Gesetzgebung 6.2 Erlass von Rechtsverordnungen 7. Der Senat von Berlin - 1 DStd. 7.1 Bildung 7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 7.3 Organisation und Arbeitsweise 8. Der Verfassungsgerichtshof - 0,5 DStd. 9. Die Verwaltung - 4 DStd. 9.1 Unmittelbare Landesverwaltung 9.2 Die Hauptverwaltung 9.3 Die Bezirksverwaltung 9.4 Aufgabenverteilung 9.5 Verhältnis Hauptverwaltung – Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften) 9.6 Rat der Bürgermeister 9.7 Mittelbare Landesverwaltung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts - 22 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: die Systematik des Bürgerlichen Rechtes kennen, die Akteure des bürgerliches Rechts beschreiben können, allgemeines Schulrecht abgrenzen können, sich mit einzelnen Schuld-verhältnissen auseinandersetzten, Sachenrecht darlegen können, die Grundzüge des Familien- und Erbrechts darlegen können, das Gerichtsverfahren in Zivilsachen erläutern. 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Grundbegriffe (Ordnungsfunktionen; Recht für das bürgerliche Leben; Bürgerliches Recht im Privatrecht; Abgrenzung zum öffentlichen Recht) 1.2 Entstehung und Grundlagen des BGB 1.3 Einteilung des BGB (die einzelnen Bücher; das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze) 2. Allgemeiner Teil des BGB - 4 DStd. 2.1 Natürliche Personen (Rechts-, Partei-, Handlungs-, Geschäfts-, Delikts- und Prozessfähigkeit; Verbraucher; Wohnsitz; gerichtliche Zuständigkeit) 2.2 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten; Entstehung; Mitgliedschaft; Organisation; Haftung; Abwicklung) 2.3 Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen; wesentliche Bestandteile; Scheinbestandteile) 2.4 Willenserklärungen (Form; Auslegung; Wirksamwerden; Vertretung; Vollmacht; Einwilligung und Genehmigung) 2.5 Verträge (Abschluss; Arten; Formvorschriften; Nichtigkeitsgründe; Beendigung von Schuldverhältnissen) 3. Allgemeines Schuldrecht - 3 DStd. 3.1 Leistungspflicht, Leistungsstörungen 3.2 Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden 4. Einzelne Schuldverhältnisse - 3 DStd. 4.1 Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf; Schenkung; Miete; Leihe; Darlehen; Dienst- und Werkvertrag; Auftrag; Bürgschaft) 4.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse (Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Deliktsrecht; Verschuldenshaftung; Gefährdungshaftung; Rechtsfolgen; Verrichtungsgehilfe) 5. Sachenrecht - 3 DStd. 5.1 Besitz (Erwerb; Arten; Verlust; Vorgehen gegen Entzieher/Störer) 5.2 Eigentum (Inhalt; Grenzen; Verfassungsschranken; Eigentumsschutz; Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Überblick über das Grundbuch; Erwerb vom Nichtberechtigten; Kreditsicherung) 6. Familienrecht - 1 DStd. 6.1 Verlöbnis, Ehe (Wirkungen; Unterhalt; Güterrecht) 6.2 Verwandtschaft, Unterhalt 7. Erbrecht - 1 DStd. 7.1 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge 7.2 Pflichtteil, Ehegatten 7.3 Erbschein 8. Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen - 4 DStd. 8.1 Der Begriff des Zivilprozessrechts (die ordentliche Gerichte; die am Zivilprozess Beteiligten; Zivil- und Verwaltungsgerichtsweg; Instanzenzüge; örtliche und sachliche Zuständigkeit) 8.2 Das Verfahren in erster Instanz (Klagearten; Klageschrift; Verhandlung; schriftliches Verfahren; Beweisverfahren; Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits; Kosten des Rechtsstreits; Prozesskostenhilfe) 8.3 Das Mahnverfahren 8.4 Grundzüge der Zwangsvollstreckung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 9. Allgemeines Verwaltungsrecht - 18 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Grundlagen des Verwaltungsrechts wissen, Grundbegriffe kennen und das Verwaltungsverfahren verstehen, Aufgaben des Rechts kennen, zwischen formellem und materiellem Recht sowie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden können, unbestimmte Rechtsbegriffe erkennen und diese auslegen können, gebundene und Ermessensverwaltung unterscheiden und  pflichtgemäßes Ermessen ausüben können. 1. Handlungs formen der öffentlichen Verwaltung - 2 DStd. 1.1 Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht 1.2 Rechtswege (Übersicht mit Instanzen) 1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung 1.3.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts/beliehene Unternehmen 1.3.2 Begriffe: Juristische Personen und Rechtsfähigkeit 1.3.3 Abgrenzung: Rechtsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit – Deliktsfähigkeit – Strafmündigkeit 1.3.4 Abgrenzung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtssubjekte) – öffentliche Sachen (Rechtsobjekte) 1.3.5 Körperschaften – Anstalten – Stiftungen 1.3.6 Land Berlin als Gebietskörperschaft (Zweistufigkeit der Verwaltung; Rechtsstellung der Bezirke) 1.3.7 öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch im Zivilgebrauch (in anstaltlicher Nutzung / im Gemeingebrauch; Begriff Sondernutzung) 1.4 Arten des Verwaltungshandelns 1.4.1 Abgrenzung nach Rechtsgebiet: hoheitlich – fiskalisch 1.4.2 Abgrenzung nach Art der Tätigkeit: ordnende Verwaltung – leistende Verwaltung – Abgabenverwaltung – Bedarfsverwaltung 2. Rechtsquellen - 1 DStd. 2.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 2.2 Arten von Rechtsquellen und Rangfolge 2.3 Bedeutung der Rangfolge 2.4 Abgrenzung Rechtsquellen – Verwaltungsvorschriften 2.5 Publikation 3. Verwaltungsverfahren - 2 DStd. 3.1 Rechtsquellen für das Verwaltungsverfahren im Land Berlin 3.2 Übersicht mit jeweiliger Verweisungsnorm im VwVfGBln und VwVfG auf VwVG – VwZG – FörmVfVO – VwGO 3.3 Zuständigkeiten 3.3.1 sachliche Zuständigkeit: Abgrenzung: allgem. Verwaltungsaufgaben, Ordnungsaufgaben, Aufgabenverteilung nach § 4 AZG, Anwendung von ZustKat und OrdZG 3.3.2 örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG 3.4 Begriff Verwaltungsverfahren § 9 VwVfG 3.4.1 nichtförmliches – förmliches Verwaltungsverfahren § 10 VwVfG 3.4.2 Anwendung FörmVfVO mit Anlage 3.5 Beteiligtenfähigkeit § 11 VwVfG 3.6 Handlungsfähigkeit § 12 VwVfG 3.7 Beteiligte § 13 VwVfG 3.8 Bevollmächtigte und Beistände § 14 VwVfG 3.9 Beginn des Verfahrens § 22 VwVfG Opportunitätsprinzip – Offizialmaxime – Dispositionsmaxime 3.10 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 3.10.1 Amtsermittlung 3.10.2 Beweismittel 3.10.3 Akteneinsicht 3.10.4 Datenschutz 3.10.5 Anhörungsgrundsatz 3.10.6 Grundsätze des förmlichen Verfahrens nach §§ 63 – 71 VwVfG 4. Lehre vom Verwaltungsakt - 5 DStd. 4.1 Begriff und Merkmale nach § 35 VwVfG Bedeutung: Titel für Behörde § 53 VwVfG 4.2 Arten der Verwaltungsakte - begünstigend - belastend - VA mit Dritt- und Doppelwirkung usw. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung – Widmungsakte i.S.v. § 35 VwVfG 4.3 Abgrenzung: gebundene VAe – VAe mit Ermessensspielraum 4.3.1 Abgrenzung: Ermessensspielraum – Beurteilungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen 4.3.2 Abgrenzung: Entschließungsermessen – Auswahlermessen 4.3.3 Anwendung des Ermessen nach § 40 VwVfG 4.3.4 Ermessensfehler 4.4 Bestimmtheit und Form des VA nach §§ 37, 38, 39 VwVfG 4.4.1 Rechtsbelehrung bei belastenden VAen: Form – Frist gem. §§ 70, 74 VwGO - der Bezirksverwaltung: Widerspruch/Klage (§ 70 VwVfG) - der Senatsverwaltung: Klage (§ 68 I VwGO) -  Rechtsfolge fehlerhafter Belehrungen 4.4.2 Rechtsfolgen sonstiger Fehler - Abgrenzung der Begriffe und ihrer Rechtsfolgen: Rechtswidrigkeit – Nichtigkeit – Anfechtbarkeit/Unanfechtbarkeit - Fälle der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Hinweis auf Möglichkeiten nach §§ 45 – 47 VwVfG 4.5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten § 41 VwVfG 4.5.1 Bedeutung für Beginn der Wirksamkeit und Fristberechnung 4.5.2 Bekanntgabe nach § 41 II VwVfG; Begriff des Zugangs 4.5.3 Zustellung nach VwZG (§ 41 V VwVfG) - Zustellungspflicht nach §§ 69 II S. 1 VwVG, 13 VII VwVG und 73 III VwGO; Zustellungsarten, insbesondere praktische Bedeutung und Abgrenzung der Zustellungen mit Einschreiben / Rückschein – Postzustellungsurkunde – Empfangsbekenntnis; Zustellung durch Niederlegung – Ersatzzustellung – Zustellung an Bevollmächtigte – Heilung von Zustellungsmängeln 4.5.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 32 VwVfG, auf Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzungsantragsfrist 4.5.5 Fristen - Termine nach § 31 VwVfG - Fristberechnung (Übung) 4.6 Rücknahme nach § 48 VwVfG und Widerruf nach § 49 VwVfG 4.6.1 belastender – begünstigender VA 4.6.2 Grundsätze des Vertrauensschutzes 4.6.3 Erstattung von Leistungen nach § 49 a VwVfG 4.7Nebenbestimmungen § 36 VwVfG 5. Rechtsbehelfsverfahren - 2 DStd. 5.1 Formlose Rechtsbehelfe 5.2 Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) 5.2.1 Zweck und Gegenstand des Verfahrens nach § 68 VwGo 5.2.2 Kosten des Vorverfahrens 5.2.3 Grundsätze der Kostenlastverteilung (§ 80 VwVfG) und erstattungsfähige Kosten im Vorverfahren 5.3 Verfahrensgang 5.3.1 Abhilfe durch Ausgangsbehörde Kostenentscheidung Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigen 5.3.2 Widerspruchsbescheid durch Widerspruchsbehörde - Zuständigkeit nach §§ 27, 30 AZG - Tenorierung und inhaltliche Anforderungen (Kostenentscheidung – Begründung – Belehrung nach § 74 VwGO) - Zustellungspflicht 5.3.3 Teilweise Abhilfe und Zurückweisung im Übrigen - Kostenlastverteilung nach Bruchteilen 5.4 Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 VwGO, insbesondere 5.4.1 Ausnahmen nach § 80 II 5.4.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Ziffer 4 5.4.3 Begründungspflicht nach § 80 III 5.4.4 Antrag nach § 80 V 6. Verwaltungsvollstreckung - 3 DStd. 6.1 Vollstreckung öffentlich – rechtlicher Geldforderungen 6.1.1 Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG 6.1.2 Vollstreckungsbehörden 6.1.3 Möglichkeiten der Pfändung von beweglichem / unbeweglichem Vermögen und Forderungen 6.2 Erzwingung von Handlungen 6.2.1 Voraussetzung nach § 61 VwVG – Abgrenzung zum sofortigen Vollzug nach § 6 II VwVG 6.2.2 Zwangsmittel und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 9 – 12,16 VwVG 6.2.3 Verfahrensgang - Androhung - Festsetzung - Anwendung der Zahlungsmittel 6.3 Inhalt der Zwangsmittelandrohung nach § 13 VwVG 6.4 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte – Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 4 VwGO 7. Verwaltungsgerichtsverfahren - 1 DStd. 7.1 Instanzen – Spruchkörper Besetzung (Hinweis auf Möglichkeiten der Einzelrichterentscheidung) 7.2 Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 40 I, II VwGO) 7.3 Klagearten – Vorläufiger Rechtsschutz (soweit noch nicht vorher erörtert) 7.4 Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7.5 Verfahrensgrundsätze 7.5.1 Beteiligte – Postulation 7.5.2 Grundsatz der Mündlichkeit – Entscheidung durch Gerichtsbescheid 7.5.3 Ermittlungsgrundsatz § 86 VwGO - Beweismittel - Aktenvorlage nach § 99 VwGO - Akteneinsichtsrecht nach 100 VwGO 7.5.4 Möglichkeiten der Beendigung des Rechtsstreit 7.5.5 Kosten des Gerichtsverfahrens - Grundsätze der Kostenlastverteilung - Gerichtskostenfreiheit - Prozesskostenhilfe Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 10. Beamtenrecht - 16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: verfassungsrechtlichen Grundlagen im Beamtenrecht kennen, das Beamtenverhältnis als Rechtsverhältnis darstellen können, verschiedene Arten der Beamtenverhältnisse aufzeigen und voneinander unterscheiden, Ernennungsfälle und deren Voraussetzungen kennen, Ernennungsfehler erkennen und die Rechtsfolgen darstellen, Grundzüge des Laufbahnrechts beschreiben, die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten kennen, die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten benennen, Beendigungsgründe und deren Rechtsfolgen kennen, die Regelungen zum Datenschutz aufzeigen können, in der einfachen Fallbearbeitung die Rechtsnormen anwenden können, selbständig erarbeiten. 1. Der öffentliche Dienst 2 DStd. 1.1 Der öffentliche Dienst 1.2 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne 1.3 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne 2. Beamtenrecht 1 DStd. 2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes 2.2 Der Beamtenbegriff 2.3 Kurze Darstellung der Geschichte des Beamtenrechts 2.4 Rechtscharakter des Beamtenrechts 2.5 Rechtsquellen und Rechtsetzungszuständigkeiten 2.6 Das Beamtenverhältnis 3. Begründung von Beamtenverhältnissen 2 DStd. 3.1 Organisationsrecht des Dienstherrn 3.2 Bewerberauswahl durch die Dienstbehörde 3.3 Persönliche Voraussetzungen auf Seiten der Bewerber 3.4 Sachliche Voraussetzungen 3.5 Begründung des Beamtenverhältnisses als Fall der Ernennung 3.6 Einweisung in eine Planstelle 3.7 Fallgruppen rechtsfehlerhafter Ernennungen 3.8 Rechtsstellung abgelehnter Bewerber 4. Veränderungen von Beamtenverhältnissen 1 DStd. 4.1 Veränderungen des statusrechtlichen Amtes 4.2 Veränderungen des Amtswalterverhältnisses 4.3 Einschränkungen des Amtswalterverhältnisses 5. Laufbahnprinzip und Laufbahnrecht 1 DStd. 5.1 Bedeutung des Laufbahnprinzips 5.2 Grundlagen des Laufbahnrechts 5.3 Bestimmungsfaktoren des Laufbahnrechts 5.4 Laufbahnrechtliche Befähigung 5.5 Laufbahnrechtliche Probezeit 5.6 Beförderung 5.7 Laufbahnwechsel 5.8 Landespersonalausschuss 6. Pflichten und Rechte des Beamten 4 DStd. 6.1 Die einzelnen Pflichten 6.2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 6.3 Rechte des Beamten 6.4 Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsschutz der Beamten 7. Besoldung und sonstige Geldleistungen 1 DStd. 7.1 Anspruch auf Besoldung 7.2 Bestandteile der Besoldung 7.3 Sonstige Geldleistungen 8. Beendigung von Beamtenverhältnissen 1 DStd. 8.1 Entlassung des Beamten 8.2 Verlust der Beamtenrechte 8.3 Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen 8.4 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand 9. Versorgung des Beamten im Ruhestand und seiner Hinterbliebenen, Unfallfürsorge 1 DStd.  9.1 Allgemeines 9.2 Arten der Versorgung 9.3 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge 9.4 Erlöschen der Versorgungsbezüge Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 Dstd. 11. Arbeitsrecht - unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der tariflich Beschäftigten des Landes Berlin-16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kennen, die Arbeitsgerichtsbarkeit aufzeigen können, die Beteiligungsrechte darstellen können, die Regelungen zum Datenschutz aufzeigen können. 1. Einführung - 1 DStd. 2. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts  3. Definitionen - 1 DStd. 3.1 Arbeitnehmer 3.2 Dienst- und Arbeitsvertrag 3.3 Werkvertrag 3.4 Abhängige Arbeit ohne Arbeitsverhältnis 3.5 Arbeitnehmerähnliche Personen 3.6 Arbeitgeber 3.7 Arbeitsvertrag 3.8 Arbeitsverhältnis 3.9 Betrieb 3.10 Dienststelle 3.11 Unternehmen   4. Das Tarifvertragsgesetz - 1 DStd. 4.1 Definition des Tarifvertrages 4.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen 4.3 Die Tarifgebundenheit 4.4 Einschränkungen allgemeiner Rechtssätze durch das Tarifvertragsgesetz 4.5 Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung 4.6 Die negative Koalitionsfreiheit 5.  Die Anbahnung und Begründung von Arbeitsverhältnissen - 1 DStd. 5.1 Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen 5.2 Die Begründung von Arbeitsverhältnissen 6.  Die Dauer des Arbeitsvertrages - 0,5 DStd. 6.1 Die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber 6.2 Befristete und Dauerarbeitsverhältnisse 6.3 Das Teilzeitarbeitsverhältnis 7. Verbot arbeitsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts 7.1 Die Motive des Gesetzgebers 7.2 Besonderheiten im öffentlichen Dienst 8. Inhalt des Arbeitsvertrages - 4 DStd. 8.1 Allgemeines über den Inhalt des Arbeitsvertrages 8.2 Die partnerschaftlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag/-Verhältnis 9. Besonders geschützte Personengruppen - 1 DStd. 9.1 Das Personalvertretungsrecht 9.2 Die sozial schwächeren Personengruppen 9.3 Schutz der Arbeitnehmerselbstverwaltung 10.  Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 4 DStd. 10.1 Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen 10.2 Das Erreichen der Altersgrenze 10.3 Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 10.4 Der Auflösungsvertrag 10.5 Die arbeitsrechtliche Kündigung  11. Der arbeitsgerichtliche Rechtsweg - 0,5 DStd. 12.  Das Arbeitskampfrecht 12.1 Der Streik 12.2 Die Aussperrung 12.3 Der Boykott Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd. 12. Sozialhilferecht - 18 Dstd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: das Sozialstaatsprinzip und das System der sozialen Sicherung darstellen, die Grundsätze, Träger und Zuständigkeiten der Sozialhilfe kennen, die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung definieren, das Spektrum der Selbsthilfemöglichkeiten erkennen und die Bewilligung von laufenden und einmaligen Leistungen darlegen, die Begrifflichkeiten Einkommen und Vermögen erläutern können, den Einsatz von Einkommen  erläutern und richtig verlangen können, in der einfachen Fallbearbeitung (Vermerk, Bescheid) die Rechtsnormen anwenden. I Sozialstaatsprinzip, Grundzüge der Sozialversicherung 1. Der Sozialstaat - 1 DStd. 1.1 Historische Entwicklung des Sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip 1.3 Bestandsgarantie 2. Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd. 2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgaben der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Aufgaben und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB) II Sozialhilfe 3. Grundsätze der Sozialhilfe - 2 DStd. 3.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheit des Einzelfalls (Individualitätsprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher (z.B. § 60 ff. SGB!) 4. Träger, Zuständigkeiten und Organisation der Sozialhilfe - 1 DStd. 4.1 Träger der Sozialhilfe 4.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 4.3 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 5. Hilfe zum Lebensunterhalt - 4 DStd. 5.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Zielgruppen 5.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden 5.3 Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs 5.4 Laufende und einmalige Hilfen für den Lebensunterhalt 5.5 Sozialhilfe an Ausländer 5.6 Besonderheiten der Grundsicherung 6. Bedarfsdeckungsmöglichkeiten - 2 DStd. 6.1 Einsatz der Arbeitskraft 6.2 Einkommen und Vermögen 6.2.1 Begriff des Einkommens 6.2.2 Einkommensarten 6.2.3 Nicht anzurechnende Einkommen 6.2.4 Bereinigung von Einkommen 6.2.5 Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen 6.3 Begriff des Vermögens 6.3.1 Verwertung 6.3.2 Geschütztes Vermögen 6.3.3 Darlehensweise Gewährung der Hilfe 7. Hilfe in besonderen Lebenslagen - 1 DStd. 7.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen 7.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen 7.2.1 Die Einkommensgrenzen 8. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen - 1 DStd. 8.1 Kostenersatz (Schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 8.1.1 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe 8.2 Übergang bzw. Überleitung von Ansprüchen 8.2.1 Überleitung von Ansprüchen 8.2.2 Übergang von bürgerlich-rechlichen Unterhaltsansprüchen 8.3 Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern (Nachrang) 8.3.1 Feststellen der Sozialleistung 8.4 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern III   Bürgergeld 9. Bürgergeld - 2 DStd. 9.1 Grundsätze 9.2 Ziele 9.3 Adressaten 9.4 Angebote 9.5 Verhältnis zu anderen Hilfe Leistungsnachweis (Fragen zu den Punkten I und III, Fall zum Punkt II):  Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 13. Polizei- und Ordnungsrecht - 16 Dstd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: durch die Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung prüfen können, verwaltungsrechtlich korrekt  handeln können, die Wandlung des Polizeibegriffs von der vorabsolutistischen Zeit bis zur heutigen Zeit verstehen, die Besonderheiten des Polizei- und Ordnungsrechts innerhalb des Verwaltungsrechts hinsichtlich seiner Instrumentarien und Zuständigkeitsregelungen darlegen können, die Lehrgangsinhalte des allgemeines Verwaltungsrecht als Grundlagen der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts verstehen, ein Rechtsgutachten (Vermerk) sowie ein Urteil (schriftlicher belastender Verwaltungsakt) selbständig erarbeiten. 1. Entwicklung des Polizei- und Ordnungsrechts - 1 DStd. 1.1 Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs 1.2 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts 2. Das Verfahren zur Gefahrenabwehr - 2,5 DStd. 2.1 Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr – 2.2 Ein weiterer Grundbegriff des POR – Öffentliche Sicherheit und Ordnung 3. Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr - 0,5 DStd. 4. Ermessensausübung der Verwaltung - 0,5 DStd. 5. Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) - 0,5 DStd. 6. Verantwortlichkeit - 1 DStd. 6.1 Verantwortliche Personen (Adressaten) 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung (Verantwortlichkeiten) 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 7. Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen - 0,5 DStd. 8. Ermächtigungsgrundlagen - 2,5 DStd. 8.1 Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht 8.2 Einige Bemerkungen zu den Standardmaßnahmen 9. Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr - 0,5 DStd. 10. Die ordnungsbehördliche/polizeiliche Erlaubnis - 0,5 DStd. 11. Verwaltungszwang - 2 DStd. 11.1 Grundlagen 11.2 Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen 11.3 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 11.4 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 11.5 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges 12. Grundbegriffe des Ordnungswidrigkeitenrechts - 2 DStd. 12.1 Zweck des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Abgrenzung zum Verfahren zur Gefahrenabwehr 12.2 Überblick über das Ordnungswidrigkeitenverfahren Leistungsnachweis aus den Punkten 1 bis 11 (praktischer Fall):  Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 14. Haushaltswesen - 24 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: umfassende Kenntnisse in der Haushalts- und Finanzwirtschaft in Berlin erlangen, Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetzes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans wissen, Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit den maßgeblichen Entscheidungs-prozessen der politischen Institutionen aufzeigen können, Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushalts-systematik einschließlich Bezirksverwaltungen benennen, die Verantwortung in der Haushaltswirtschaft kennen, die Grundsätze zur Erhebung von Einnahmen kennen, die Bewirtschaftungsgrundsätze für Ausgaben kennen, die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge kennen und damit rechtssicher umgehen, die Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushaltswirtschaft beschreiben können. 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes 1.2 Haushaltskreislauf 2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften - 1 DStd. 3. Aufstellung des Haushaltsplanes mit Strukturdaten - 9 DStd. 3.1 Allgemeine Deckungsmittel 3.1.1 Steuern, Gebühren, Beiträge 3.1.2 Finanzausgleich 3.1.3 Darlehensaufnahmen 3.1.4 Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes 3.1.5 Sonstige Einnahmen 3.2 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen 3.2.1 Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere 3.2.1.1 Personalausgaben 3.2.1.2 Konsumtive Sachausgaben 3.2.1.3 Investitionen 3.2.2 Verpflichtungsermächtigungen 3.2.3 Zuwendungen 3.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplanes 3.3.1 Gesamtplan 3.3.2 Einzelpläne, Kapitel (Grobgliederung) 3.3.3 Hauptgruppen, Gruppen, Titel (Feingliederung) 3.3.4 Anlagen 3.4 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen 3.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke 3.6 Verfahren und Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich Zuweisungssysteme 3.7 Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung 4. Zuständigkeiten - 1 DStd. 4.1 Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung 4.2 Leiter der Verwaltungszweige 4.3 Beauftragter für den Haushalt 4.4 Titelverwalter 4.5 Anordnungsbefugnis, Bestellbefugnis 5. Ausführung des Haushaltsplanes - 9 DStd. 5.1 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben 5.1.1 Erhebung von Einnahmen, Veränderung von Ansprüchen 5.1.2 Bewirtschaftung der Ausgaben 5.1.3 Haushaltsüberwachung 5.1.4 Auftragsvergabe und Bestellwesen 5.1.5 Feststellungsbescheinigungen 5.1.6 Anordnungswesen 5.2 Buchungsverfahren ProFiskal 5.3 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs 5.3.1 Verfügungsbeschränkungen 5.3.2 Nachtragshaushaltsplan 5.4 Abweichungen vom Haushaltsplan 5.4.1 Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit 5.4.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen 6. Haushaltskontrolle - 1 DStd. 6.1 Rechnungslegung 6.2 Rechnungsprüfung 6.3 Entlastung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 15. Volkswirtschaftslehre - 13 DStd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Produktionsfaktoren kennen, Wirtschaftseinheiten beschreiben können, die Ursachen für die arbeitsteilige Volkswirtschaft kennen die Erfolgsfaktoren des Wirtschaftswachstums kennen, die Rolle des Staates erklären Stabilitäts- und Wachstumsgesetz sowie Konjunkturpolitik beschreiben können, den Marktmechanismus aufzeigen, verschiedene Wirtschaftssysteme unterscheiden können, soziale Marktwirtschaft darstellen können, systembezogene Faktoren beschreiben. 1. Grundbegriffe der VWL - 2 DStd. 1.1 Knappheit 1.2 Bedürfnisse 1.3 Opportunitätskosten 1.4 Marginalprinzip 1.5 Arbeitsteilung 2. Das Modell des Marktes (in der vollstandigen Konkurenz) - 4 DStd. 2.1 Theoroe der Nachfrage / des Angebots 2.2 Einflussfaktoren der Nachfrage / des Angebots 2.3 Elastizitäten 2.4 Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage 2.5 Marktgleichgewicht 2.6 Ungleichgewichte und Anpassungsprozesse  3. Unternehmen und Märkte - 1 DStd. 3.1 Polypol 3.2 Oligopol 3.3 Monopol 3.4 Dynamische Betrachtung des Wettbewerbs 3.5 Wettbewerbspolitik 3.6 GWP 4. Wirtschaftssysteme im Vergleich - Marktwirtschaft versus Zentralwirtschaft - 1 DStd. 5. Wirtschaftspolitische Ziele - 3 DStd. 5.1 Preisniveaustabilität / Inflationsrate 5.2 Außenwirtschaftliches Gleichgewicht / Handelsbilanz 5.3 Hoher Beschäftigungsstand / Arbeitslosenquote 5.4 Angemessenes Wirtschaftswachstum / BIP 5.5 Verteilungsgerechtigkeit / Gini-Koeffizient 5.6 Umweltschutz / Dashboard 6. Soziale Sicherung - 1 DStd. 6.1 Arbeitslosenversicherung (ALV) 6.2 Rentenversicherung (RV) 6.3 Krankenversicherung (KV) 6.4 Pflegeversicherung (PV) Leistungsnachweis: Klausur -  90 Minuten - 1 DStd. 16. Verwaltungsbetriebswirtschaft - 10 Dstd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre kennen, das System der öffentlichen Wirtschaft beschrieben können, rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens  aufzeigen können, betriebswirtschaftliche Methoden in der öffentlichen Verwaltung kennen und deren Anwendung beschrieben  können. 1. Die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - 2 DStd. 1.1 Betriebswirtschaftslehre – eine Begriffserklärung 1.2 Die Bedürfnisse und der Bedarf 1.3 Güter-Rechte, Sach- und Dienstleistungen 1.4 Betrieb und Unternehmen als Wirtschaftseinheiten 1.5 Der Betriebsprozess 1.6 Produktionsfaktoren und Faktorkombination 1.7 Ausgewählte Erfolgsgrößen im betriebswirtschaftlichen Prozess 1.8 Das betriebliche Risiko vor dem Hintergrund des KonTraG 2. Grundsätzliche Entscheidungen in der öffentlichen Wirtschaft - 4 DStd. 2.1 Einführung 2.2 Das System der öffentlichen Verwaltung 2.3 Handlungssystem und Zielsystem 2.4 Die Organisation 2.5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen 2.6 Beschaffung und Lagerhaltung 3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens - 1 DStd. 3.1 Das BGB als Grundlage für Privatrechtsverhältnisse 3.2 Schuldverhältnisse 3.3 Wesen des Vertrages 4. Einzug betriebswirtschaftlicher Methoden in die öffentliche Verwaltung - 2 DStd.  4.1 Einführung 4.2 Aufgaben und Grundlagen der Kosten-/Leistungsrechnung 4.3 Praktische Beispielfälle für den Einsatz der Kosten-/Leistungsrechnung Leistungsnachweis: Klausur -  90 Minuten - 1 DStd. 4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL I unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Verwaltungstechnik Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)(EGovG Bln) Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I) Rundschreiben Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnDS I Nr. 1/2021 vom 19. Mai 2021 über die Ausgestaltung von Behördenbriefbogen und weiterer Geschäftsausstattung Verfassung von Berlin (VvB) Staatsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02) Grundgesetz (GG) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Verfassung von Berlin Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Verfassung von Berlin (VvB) Allgemeines Verwaltungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Bürgerliches Recht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Polizei- und Ordnungsrecht Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO - OWIG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Haushaltswesen Grundgesetz (GG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV) Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Verfassung von Berlin (VvB) Beamtenrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Grundgesetz (GG) Landesbeamtengesetz (LBG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Arbeitsrecht Bürgerliches Gesetzbuch – Dienstvertrag (BGB §§ 610 - 630) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG) Grundgesetz (GG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG) Sozialhilferecht Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) (AV-GAE) Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH) Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) Vermögensschongrenzen Informationstechnik Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) (BlnDSG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln) Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz) (IFG) Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung (IT-Organisationsgrundsätze) Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz) (IVG) Personalvertretungsgesetz (Mitbestimmung) (PersVG) Tarifvertrag Informationstechnik Verwaltungsvorschriften zur Schaffung personenbezogener barrierefreier Informationstechnik (VVBIT) Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV-IT Steuerung) Diversity Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bundesteilhabegesetz Charta der Grundrechte der Europäischen Union Deklaration #positiv arbeiten Diversity Landesprogramm Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen Grundgesetz (GG) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Landesantidiskriminierungsgesetz Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz) (LGBG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG) Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE) Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021 Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020 Richtlinie 2000/43/EG Richtlinie 2000/78/EG Richtlinie 2004/113/EG Richtlinie 2006/54/EG RS IV Nr. 24_2023 Diversity und Fortbildungspflicht.pdf RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf RS_Integrationsmittel.pdf Sexuelles Gleichberechtigungsgesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union VV Inklusion behinderter Menschen Verfassung von Berlin (VvB) 5. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe In Ihrem Moodle-Kurs finden Sie die  Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbesondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Verwaltungslehrgang I“. Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungslehrgang für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst 1. Informationen zum Verwaltungslehrgang I Rechtliche Grundlagen des Verwaltungslehrgangs I Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang I (VL I) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03. Februar 2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. An wen richtet sich der VL I? – Teilnehmerkreis Teilnehmen können tariflich Beschäftige im nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen Außerdem richtet sich der Lehrgang an tariflich Beschäftige des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind, den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg besucht haben und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen. Dauer des Lehrgangs Der Lehrgang dauert ca. zwei Jahre und umfasst in der Regel 243 Doppelstunden. Er findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind. Fachgebiete und Leistungsnachweise des Verwaltungslehrgangs I   Fachgebiete Anzahl der Unterreichtsdoppelstunden Doppelstundenanzahl für den schriftlichen Leistungsnachsweis (Klausur) Techniken geistiger Arbeit 14 kein Leistungsnachweis vorgesehen Verwaltungstechnik 16 2 Staatsrecht 16 2 Verfassung von Berlin 14 2 Staat und Wirtschaft 12 1 Bürgerliches Recht 20 2 Allgemeines Verwaltungsrecht 16 2 Polizei- und Ordnungsrecht 14 2 Beamtenrecht 14 2 Arbeitsrecht 14 2 Sozialhilferecht 16 2 Haushaltswesen 22 2 Verwaltungsbetriebswirtschaft 9 1 Einführung in die Informationstechnik 22 2 Gesamt 219 24   Ziele des Lehrgangs Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r, Fachangestellte/r für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.  Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Zeugnis Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die Gesamtbewertung und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten zu entnehmen sind. Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten Nach erfolgreicher Absolvierung des Verwaltungslehrgangs I besteht die Möglichkeit, an der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“ teilzunehmen. Weitere Informationen zu Terminen und Prüfungsmodalitäten sind beim zentralen Prüfungsamt der VAk erhältlich. Es gilt die Gebührenordnung der VAk (VAkGebO) vom 20.08.2019. Kosten werden nur bei Anmeldung durch die Behörde übernommen! Teilnehmende, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich absolviert haben, können zum Verwaltungslehrgang II zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden: mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss des VL I (bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen.) Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L Literatur für den Verwaltungslehrgang I Für den VL I gibt es kein Standard-Lehrmaterial. Die Fachbereiche des VL I bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin auf. Diese Inhalte werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden. Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). 2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 I Ltr. Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. S 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Abschnitt I - Allgemeines § 1 - Allgemeines (1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von tariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung die Verwaltungs­lehrgänge I und II durch, zu denen tariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierung zugelassen werden können. Tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 eingruppiert sind, müssen vor der Zulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einem Verwaltungsgrundlehrgang teilgenommen haben. (2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. § 2 - Anmeldung, Zulassung (1) Tariflich Beschäftigte, die an einem Verwaltungs­lehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgang durch die VAk. (2) Tariflich Beschäftigte, die zum Verwaltungs­lehr­gang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des Lehrgangs teilnehmen. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/nicht geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/Teilneh­me­rinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen. (3) Die Dienststellen melden der VAk, sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die tariflich Beschäftigten, die die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen und nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen des Verwaltungslehrganges erfüllen. (4) Eine Zulassung zu einem Verwaltungslehrgang der VAk erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. (5) Die VAk kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungs­voraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle - im Benehmen mit der örtlichen Schwerbehinderten­vertretung -, befreit werden. § 3 - Lehrpläne Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. § 4 - Leistungsnachweise (1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein erbrachter Leistungs­nachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/Lehr­gangsteil­nehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungs­nachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteil­nehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. (3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin­nen, die infolge einer Behin­derung anderen Lehr­gangs­teilnehmern/Lehrgangs­teil­­­­­neh­­merinnen ge­­­­­gen­­über wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durch-führung des Leistungs­nachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. § 5 - Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: Umfang Punkte Note sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4 mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5 ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6 Abschnitt II - Verwaltungsgrundlehrgang § 6 – Lehrgangsziel Der Verwaltungsgrundlehrgang (VGL) hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten, die in den Ent­geltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffent­lichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allge­meinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern. § 7 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VGL können tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden. § 8 – Lehrgangsdauer (1) Der VGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca. 50 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet in der Regel an einem Tag pro Woche statt. § 9 – Lehrgangsinhalte (1) Der VGL besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Lern- und Arbeitstechniken Übungen im schriftlichen und mündlichen Ausdruck Rechtskunde Staatsbürgerkunde Verwaltungs- und Bürokunde (2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis, der auch Erkennt­nisse über die schriftliche Ausdrucks­fähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Die Leistungs­nach­weise werden in den Lehrplänen festgelegt. § 10 – Zeugnis (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­­nen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teil­nahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachwei­se zusammen mit den Bewertungen des sprach­lichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. § 11 – Gesamtergebnis (1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamt­ergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5. (3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilneh­mers/Teil­nehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an. Abschnitt III - Verwaltungslehrgang I § 12 – Lehrgangsziel Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungs­fach­angestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fach­an­ge­stellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbil­dung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkei­ten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwal­tung wahrnehmen oder für solche vorgese­hen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrund­wissen zu vermitteln. § 13 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL I können zugelassen werden tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestell­ter/Ver­waltungsfachangestellte, Fachangestell­ter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen. § 14 – Lehrgangsdauer (1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden. (3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden. § 15 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Techniken geistiger Arbeit Verwaltungstechnik Einführung in die Informationstechnik Staatsrecht Berliner Verfassungsrecht Grundzüge des bürgerlichen Rechts Allgemeines Verwaltungsrecht Beamtenrecht Arbeitsrecht Sozialhilferecht Polizei- und Ordnungsrecht Haushaltswesen Staat und Wirtschaft Verwaltungsbetriebswirtschaft (2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungs­nachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt. (3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungs­lehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit. § 16 – Zeugnis (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­nen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teil­nah­me am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Ge­samt­ergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitli­che Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht. § 17 – Gesamtergebnis (1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimal­stellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5. § 18 – Prüfung Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prü­fungs­ordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbil­dungs­gesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan­gestell­ter/Verwaltungsfachan­gestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht. Abschnitt IV - Verwaltungslehrgang II § 19 – Lehrgangsziel Der VL II soll den tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nicht­technischen Verwaltungsdienstes vorbereiten. § 20 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL II können zugelassen werden Verwaltungsfachangestellte und Fachange­stellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwal­tungs-) Berufsausbildung nach dem Berufsbil­dungs­gesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nicht­technischen Dienst der allgemeinen Verwal­tung - soweit sie mindestens in die Entgelt­gruppe 5 TV-L eingruppiert sind. Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzu­weisen. Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dien­stes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maß­nahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind. § 21 – Lehrgangsdauer (1) Der VL II dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In aus­gewählten Fachgebieten erfolgt die Unter­richtung in Blockphasen. § 22 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL II besteht aus folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten: Module und Fachgebiete 1. Präsentation und Lerntechniken 2. Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns Politik Kontrolle der Verwaltung Interkulturelle Öffnung Gender Mainstreaming 3. Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Staatsorganisationsrecht Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte Europarecht 4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsprozessrecht Methoden der Fallbearbeitung Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts 5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Zivilrecht Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren 6. Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Volkswirtschaftslehre Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht 7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Personalwesen Führung und Zusammenarbeit Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) 8. Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation Informationstechnik Projektmanagement 9. Wahlpflichtfach oder Projekt A) Kommunalrecht und kommunale Finanzwirtschaft B) Besonderes Verwaltungsrecht I: Polizei- und Ordnungsrecht C) Besonderes Verwaltungsrecht II: Sozialrecht D) Europarecht E) Bürger/Verwaltung/Politik (2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. Über jeden erbrachten Leistungsnachweis erstellt die VAk ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmer/innen können bei der Verwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für einzelne Module beantragen. § 23 – Lehrgangsbescheinigung (1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Lehrgangsbescheinigung ist das Erbringen aller vorgesehenen Leistungsnachweise. § 24 – Prüfung Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Abschnitt V - Schlussbestimmungen § 25 – Übergangsvorschriften Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung. § 26 – Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft. 3. Lehrpläne 1. Techniken geistiger Arbeit - 14 DStd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Rahmenbedingungen ihrer Lernsituation reflektieren, eigene Lernmotive und Lernwiderstände festlegen, Stärken und Schwächen beim Lernen und Arbeiten analysieren, lernen Freiräume für die Lernarbeit schaffen und den Lernerfolg durch systematisches Vorgehen steigern, Lernstress und Prüfungsangst mit Hilfe geeigneter Verhaltens- und Einstellungsänderungen besser bewältigen 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen 1.2 Fehlerquellen bei der Kommunikation 1.3 Das Gedächtnis 2. Informationsaufnahme - 2 DStd. 2.1 Strategien, welche die Merkfähigkeit fördern 2.2 Motivation schaffen 2.3 Aktive Mitarbeit im Unterricht 2.4 Mitschrift 2.5 Häusliche Nacharbeit 2.6 Schriftliche Informationsquellen 2.7 Benutzung von Bibliotheken 2.8 Bearbeitung des Gelesenen 3. Informationsverarbeitung - 2 DStd. 3.1 Lernen – Denken – Handeln 3.2 Formen und Impulse geistiger Arbeit 3.3 Einige Problemlösungstechniken 4. Wiedergabe von Informationen - 4 DStd. 4.1 Mündliche Informationswiedergabe 4.1.1 Einzelrede 4.1.2 Gespräch, Besprechung, Konferenz 4.2 Schriftliche Informationswiedergabe 4.2.1 Aktenvermerk 4.2.2 Verhandlungsniederschrift 4.2.3 Bericht (Sachbericht) 4.2.4 Stellungnahme (Gutachten) 4.2.5 Schreiben/Bescheid 4.3 Klausurtechnik 4.3.1 Der praktische Fall - 2 DStd. 4.3.2 Die Fragenarbeit 4.3.3 Der Fachaufsatz 5. Übungen im sprachlichen und schriftlichen Ausdruck und in der Textgestaltung - 3 DStd. Leistungsnachweis: ohne 2. Verwaltungstechnik - 18 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Grundkenntnisse über Rechtsformen, Aufbau und Strukturen sowie das Geschäftsverfahren in der Berliner Verwaltung anhand der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO I) als „Rüstzeug“ für die täglichen Arbeitsabläufe erlangen, auf dieser Grundlage Verfügungsentwürfe anfertigen bzw. zeichnen lassen, Verfügungen ausführen (Verfügungstechnik) können 1. Einführung in die öffentliche Verwaltung - 1 DStd. 1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung 1.3 Behörden und andere Einrichtungen zur Ausübung öffentlicher Verwaltung 2. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren - 2 DStd. 2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtsgrundlagen 3. Verwaltung und Bürger - 2 DStd. 3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers 3.2 Grundforderungen an eine bürgernahe Verwaltung 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit 4. Die Organisation der Behörden - 2 DStd. 4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung 5. Formen der Bürotätigkeiten - 6 DStd. 5.1 Aufgaben der Verteilungsstellen 5.2 Behandlung der Eingänge 5.3 Bearbeitung der Vorgänge 5.4 Verfügungstechnik 5.5 Zeichnung 5.6 Reinschriften 5.7 Vermerke 6. Besonderes Schriftwerk - 1 DStd. 6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.3 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.4 Sitzungsniederschriften 6.5 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 7. Arbeitsorganisation - 1 DStd. 7.1 Zusammenarbeit in der Verwaltung 7.2 Rationalisierung 7.3 Arbeitsmittel 7.4 Veröffentlichungsorgane 8. Schriftgutverwaltung - 1 DStd. 8.1 Aktenführung 8.2 Aktenplan 8.3 Aufbewahrung und Beseitigung von Altakten Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 3. Staatsrecht - 18 DStd. Lernzielstufe: 2 Die Teilnehmenden sollen: die grundlegenden Begriffe des Verfassungsrechts kennen, eigenständig darlegen und erläutern können, drei Elemente des Staates kennen, die Entwicklung des Verfassungsrechts  in Deutschland aufzeigen können, der Staatsaufbau erläutern können, die Grundrechte  beschreiben und verstehen 1. Staat – Bürger – Gesellschaft - 1 DStd. 1.1 Die drei Elemente des Staates 1.2 Zum Verhältnis zwischen Staat und Bürger; das allgemeine Gewaltverhältnis 1.3 Die Gesellschaft als Beziehungsebene der Bürger untereinander; Wechselbeziehungen zwischen Gesellschaftsform und Verfassungsform eines Staates 2. Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland 2.1 Deutschland nach 1945 - 2 DStd. 2.2 Entstehung und Aufbau des Grundgesetzes 2.2.1 Staatsziele 2.2.2 Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen 2.3 Grundrechte - 3 DStd. 2.3.1 Geschichtliche Entwicklung 2.3.2 Einteilung der Grundrechte (Menschenrechte, Bürgerrechte, Asylrecht, Begriff des Deutschen im Sinne des GG) 2.3.3 Wirkung 2.3.4 Schranken 2.3.5 Durchsetzung 2.4 Das Verhältnis von Bund und Ländern im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd. 2.4.1 Die Bundesrepublik als föderalistischer Bundesstaat (Art. 30, 70, 83, 92 GG) 2.4.2 Homogenitätsprinzip, Bundestreue, Bundeszwang 2.4.3 Grundzüge der Finanzhoheit und des Finanzausgleichs 2.5 Die Organe des Bundes - 5 DStd. 2.5.1 Bundesvolk 2.5.2 Bundestag (Wahlgrundsätze und Wahlrecht im allgemeinen, Parteien, Verbände, Bürgerinitiativen, Wahl zum Bundestag, Zusammensetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben) 2.5.3 Bundesrat (Besetzung, innere Organisation, Hauptaufgaben) 2.5.4 Gemeinsamer Ausschuss nach Art. 53 a GG 2.5.5 Bundespräsident (Wahl durch die Bundesversammlung, Stellung und Aufgaben) 2.5.6 Bundeskanzler und Bundesregierung (Wahl und Abwahl des Bundeskanzlers, Ernennung der Bundesminister, Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip, Kollegialprinzip) 2.5.7 Bundesverfassungsgericht (Besetzung, Stellung, Hauptaufgaben) 2.6 Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes - 2 DStd. 2.6.1 Gesetzesinitiative 2.6.2 Verfahren im Bundestag 2.6.3 Verfahren im Bundesrat 2.6.4 Gegenzeichnung, Verkündung, Ausfertigung 3. Aktuelle Geschehnisse oder Schwerpunktbildung - 1 DStd. Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 4. Verfassung von Berlin - 16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben kennen, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern können, die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen können, die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen können, die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen können. 1. Grundzüge des Gemeinderechts - 1,5 DStd. 1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände 1.3 Innere Gemeindeverfassung 2. Verfassungsentwicklung Berlins seit 1920 bis heute - 1 DStd. 3. Grundlagen der Verfassung von Berlin - 0,5 DStd. 3.1 Berlin als Stadtstaat 3.2 Berlin als Bundesland 3.3 Grundlagen der inneren Verfassung 4. Die Grundrechte und Staatsziele - 0,5 DStd. 5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin - 4 DStd. 5.1 Wahl 5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 5.3 Organisation und Arbeitsweise 6. Rechtsetzung - 1 DStd. 6.1 Gesetzgebung 6.2 Erlass von Rechtsverordnungen 7. Der Senat von Berlin - 1 DStd. 7.1 Bildung 7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 7.3 Organisation und Arbeitsweise 8. Der Verfassungsgerichtshof - 0,5 DStd. 9. Die Verwaltung - 4 DStd. 9.1 Unmittelbare Landesverwaltung 9.2 Die Hauptverwaltung 9.3 Die Bezirksverwaltung 9.4 Aufgabenverteilung 9.5 Verhältnis Hauptverwaltung – Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften) 9.6 Rat der Bürgermeister 9.7 Mittelbare Landesverwaltung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 5. Staat und Wirtschaft - 13 DStd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Produktionsfaktoren kennen, Wirtschaftseinheiten beschreiben können, die Ursachen für die arbeitsteilige Volkswirtschaft kennen die Erfolgsfaktoren des Wirtschaftswachstums kennen, die Rolle des Staates erklären Stabilitäts- und Wachstumsgesetz sowie Konjunkturpolitik beschreiben können, den Marktmechanismus aufzeigen, verschiedene Wirtschaftssysteme unterscheiden können, soziale Marktwirtschaft darstellen können, systembezogene Faktoren beschreiben. 1. Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften - 3 DStd. 1.1 Systemunabhängige Grundtatbestände 1.1.1 Bedürfnisse 1.1.2 Produktion und Produktionsmöglichkeiten 1.1.3 Knappheit 1.1.4 Arbeitsteilung 1.2 Systemabhängige Grundtatbestände 1.2.1 Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftssystem 1.2.2 Bausteine von Wirtschaftssystemen (der Koordinierungsmechanismus,die Eigentumsordnung für Produktionsmittel) 1.2.3 Wirtschaftssysteme 2. Überblick über das marktwirtschaftliche System - 3 DStd. 2.1 Der klassische Liberalismus 2.2 Der Markt als Koordinierungsmechanismus 2.3 Die Funktion des Privateigentums an Produktionsmitteln 2.4 Kritik am Marktmodell und Abweichungen zwischen Modell und Wirklichkeit 2.4.1 Wettbewerbsbeschränkungen und Marktunvollkommenheiten 2.4.2 Ungleiche Einkommens- und Vermögensverteilung 2.4.3 Soziale Fragen 3. Die soziale Marktwirtschaft - 6 DStd. 3.1 Ausgewählte Träger der Wirtschafts- und Sozialpolitik 3.1.1 Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat 3.1.2 Länder, Kreise und Gemeinden 3.1.3 Die Sozialpartner 3.1.4 Wirtschaftsverbände 3.2 Das Grundgesetz als Rechtsgrundlage 3.3 Staatliche Wirtschaftspolitik zur Korrektur des Marktversagens 3.3.1 Konjunktur und Krise 3.3.2 Möglichkeiten staatlicher Wirtschaftspolitik 3.3.3. Das Stabilitätsgesetz und seine Grenzen 3.4 Die Deutsche Bundesbank 3.4.1 Gesetzliche Grundlagen und Verhältnis zur Bundesregierung 3.4.2 Aufgaben und Grenzen der Geldpolitik 3.4.3 Die Instrumente der Bundesbank 3.4.4 Ausgewählte geldpolitische Instrumente 3.5 Die Bedeutung, Funktion und Rahmen des Wettbewerbs 3.6 Ausgewählte Bereiche der sozialen Sicherung 3.6.1 Arbeitnehmerschutz 3.6.2 Die gesetzliche Sozialversicherung 3.6.3 Die Sozialhilfe 3.6.4 Die Wohnungsmarktpolitik 3.6.5 Familienförderung 3.6.6 Ausbildungsförderung Leistungsnachweis: Klausur -  90 Minuten - 1 DStd. 6. Bürgerliches Recht - 22 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: die Systematik des Bürgerlichen Rechtes kennen, die Akteure des bürgerliches Rechts beschreiben können, allgemeines Schulrecht abgrenzen können, sich mit einzelnen Schuld-verhältnissen auseinandersetzten, Sachenrecht darlegen können, die Grundzüge des Familien- und Erbrechts darlegen können, das Gerichtsverfahren in Zivilsachen erläutern. 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Grundbegriffe (Ordnungsfunktionen; Recht für das bürgerliche Leben; Bürgerliches Recht im Privatrecht; Abgrenzung zum öffentlichen Recht) 1.2 Entstehung und Grundlagen des BGB 1.3 Einteilung des BGB (die einzelnen Bücher; das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze) 2. Allgemeiner Teil des BGB - 4 DStd. 2.1 Natürliche Personen (Rechts-, Partei-, Handlungs-, Geschäfts-, Delikts- und Prozessfähigkeit; Verbraucher; Wohnsitz; gerichtliche Zuständigkeit) 2.2 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten; Entstehung; Mitgliedschaft; Organisation; Haftung; Abwicklung) 2.3 Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen; wesentliche Bestandteile; Scheinbestandteile) 2.4 Willenserklärungen (Form; Auslegung; Wirksamwerden; Vertretung; Vollmacht; Einwilligung und Genehmigung) 2.5 Verträge (Abschluss; Arten; Formvorschriften; Nichtigkeitsgründe; Beendigung von Schuldverhältnissen) 3. Allgemeines Schuldrecht - 3 DStd. 3.1 Leistungspflicht, Leistungsstörungen 3.2 Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden 4. Einzelne Schuldverhältnisse - 3 DStd. 4.1 Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf; Schenkung; Miete; Leihe; Darlehen; Dienst- und Werkvertrag; Auftrag; Bürgschaft) 4.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse (Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Deliktsrecht; Verschuldenshaftung; Gefährdungshaftung; Rechtsfolgen; Verrichtungsgehilfe) 5. Sachenrecht - 3 DStd. 5.1 Besitz (Erwerb; Arten; Verlust; Vorgehen gegen Entzieher/Störer) 5.2 Eigentum (Inhalt; Grenzen; Verfassungsschranken; Eigentumsschutz; Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Überblick über das Grundbuch; Erwerb vom Nichtberechtigten; Kreditsicherung) 6. Familienrecht - 1 DStd. 6.1 Verlöbnis, Ehe (Wirkungen; Unterhalt; Güterrecht) 6.2 Verwandtschaft, Unterhalt 7. Erbrecht - 1 DStd. 7.1 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge 7.2 Pflichtteil, Ehegatten 7.3 Erbschein 8. Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen - 4 DStd. 8.1 Der Begriff des Zivilprozessrechts (die ordentliche Gerichte; die am Zivilprozess Beteiligten; Zivil- und Verwaltungsgerichtsweg; Instanzenzüge; örtliche und sachliche Zuständigkeit) 8.2 Das Verfahren in erster Instanz (Klagearten; Klageschrift; Verhandlung; schriftliches Verfahren; Beweisverfahren; Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits; Kosten des Rechtsstreits; Prozesskostenhilfe) 8.3 Das Mahnverfahren 8.4 Grundzüge der Zwangsvollstreckung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 7. Allgemeines Verwaltungsrecht - 18 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Grundlagen des Verwaltungsrechts wissen, Grundbegriffe kennen und das Verwaltungsverfahren verstehen, Aufgaben des Rechts kennen, zwischen formellem und materiellem Recht sowie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden können, unbestimmte Rechtsbegriffe erkennen und diese auslegen können, gebundene und Ermessensverwaltung unterscheiden und  pflichtgemäßes Ermessen ausüben können. 1. Handlungsnormen der öffentlichen Verwaltung - 2 DStd. 1.1 Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht 1.2 Rechtswege (Übersicht mit Instanzen) 1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung 1.3.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts/beliehene Unternehmen 1.3.2 Begriffe: Juristische Personen und Rechtsfähigkeit 1.3.3 Abgrenzung: Rechtsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit – Deliktsfähigkeit – Strafmündigkeit 1.3.4 Abgrenzung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtssubjekte) – öffentliche Sachen (Rechtsobjekte) 1.3.5 Körperschaften – Anstalten – Stiftungen 1.3.6 Land Berlin als Gebietskörperschaft (Zweistufigkeit der Verwaltung; Rechtsstellung der Bezirke) 1.3.7 öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch im Zivilgebrauch (in anstaltlicher Nutzung / im Gemeingebrauch; Begriff Sondernutzung) 1.4 Arten des Verwaltungshandelns 1.4.1 Abgrenzung nach Rechtsgebiet: hoheitlich – fiskalisch 1.4.2 Abgrenzung nach Art der Tätigkeit: ordnende Verwaltung – leistende Verwaltung – Abgabenverwaltung – Bedarfsverwaltung 2. Rechtsquellen - 1 DStd. 2.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 2.2 Arten von Rechtsquellen und Rangfolge 2.3 Bedeutung der Rangfolge 2.4 Abgrenzung Rechtsquellen – Verwaltungsvorschriften 2.5 Publikation 3. Verwaltungsverfahren - 2 DStd. 3.1 Rechtsquellen für das Verwaltungsverfahren im Land Berlin 3.2 Übersicht mit jeweiliger Verweisungsnorm im VwVfGBln und VwVfG auf VwVG – VwZG – FörmVfVO – VwGO 3.3 Zuständigkeiten 3.3.1 sachliche Zuständigkeit: Abgrenzung: allgem. Verwaltungsaufgaben, Ordnungsaufgaben, Aufgabenverteilung nach § 4 AZG, Anwendung von ZustKat und OrdZG 3.3.2 örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG 3.4 Begriff Verwaltungsverfahren § 9 VwVfG3.4.1 nichtförmliches – förmliches Verwaltungsverfahren § 10 VwVfG 3.4.2 Anwendung FörmVfVO mit Anlage 3.5 Beteiligtenfähigkeit § 11 VwVfG 3.6 Handlungsfähigkeit § 12 VwVfG 3.7 Beteiligte § 13 VwVfG 3.8 Bevollmächtigte und Beistände § 14 VwVfG 3.9 Beginn des Verfahrens § 22 VwVfG Opportunitätsprinzip – Offizialmaxime – Dispositionsmaxime 3.10 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 3.10.1 Amtsermittlung 3.10.2 Beweismittel 3.10.3 Akteneinsicht 3.10.4 Datenschutz 3.10.5 Anhörungsgrundsatz 3.10.6 Grundsätze des förmlichen Verfahrens nach §§ 63 – 71 VwVfG 4. Lehre vom Verwaltungsakt - 5 DStd. 4.1 Begriff und Merkmale nach § 35 VwVfG Bedeutung: Titel für Behörde § 53 VwVfG 4.2 Arten der Verwaltungsakte - begünstigend - belastend - VA mit Dritt- und Doppelwirkung usw. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung – Widmungsakte i.S.v. § 35 VwVfG 4.3 Abgrenzung: gebundene VAe – VAe mit Ermessensspielraum 4.3.1 Abgrenzung: Ermessensspielraum – Beurteilungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen 4.3.2 Abgrenzung: Entschließungsermessen – Auswahlermessen 4.3.3 Anwendung des Ermessen nach § 40 VwVfG 4.3.4 Ermessensfehler 4.4 Bestimmtheit und Form des VA nach §§ 37, 38, 39 VwVfG 4.4.1 Rechtsbelehrung bei belastenden VAen: Form – Frist gem. §§ 70, 74 VwGO - der Bezirksverwaltung: Widerspruch/Klage (§ 70 VwVfG) - der Senatsverwaltung: Klage (§ 68 I VwGO) -  Rechtsfolge fehlerhafter Belehrungen 4.4.2 Rechtsfolgen sonstiger Fehler - Abgrenzung der Begriffe und ihrer Rechtsfolgen: Rechtswidrigkeit – Nichtigkeit – Anfechtbarkeit/Unanfechtbarkeit - Fälle der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Hinweis auf Möglichkeiten nach §§ 45 – 47 VwVfG 4.5 Bekanntgabe von Verwaltungsakten § 41 VwVfG 4.5.1 Bedeutung für Beginn der Wirksamkeit und Fristberechnung 4.5.2 Bekanntgabe nach § 41 II VwVfG; Begriff des Zugangs 4.5.3 Zustellung nach VwZG (§ 41 V VwVfG) - Zustellungspflicht nach §§ 69 II S. 1 VwVG, 13 VII VwVG und 73 III VwGO; Zustellungsarten, insbesondere praktische Bedeutung und Abgrenzung der Zustellungen mit Einschreiben / Rückschein – Postzustellungsurkunde – Empfangsbekenntnis; Zustellung durch Niederlegung – Ersatzzustellung – Zustellung an Bevollmächtigte – Heilung von Zustellungsmängeln 4.5.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 32 VwVfG, auf Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzungsantragsfrist 4.5.5 Fristen - Termine nach § 31 VwVfG - Fristberechnung (Übung) 4.6 Rücknahme nach § 48 VwVfG und Widerruf nach § 49 VwVfG 4.6.1 belastender – begünstigender VA 4.6.2 Grundsätze des Vertrauensschutzes 4.6.3 Erstattung von Leistungen nach § 49 a VwVfG 4.7Nebenbestimmungen § 36 VwVfG 5. Rechtsbehelfsverfahren - 2 DStd. 5.1 Formlose Rechtsbehelfe 5.2 Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) 5.2.1 Zweck und Gegenstand des Verfahrens nach § 68 VwGo 5.2.2 Kosten des Vorverfahrens 5.2.3 Grundsätze der Kostenlastverteilung (§ 80 VwVfG) und erstattungsfähige Kosten im Vorverfahren 5.3 Verfahrensgang 5.3.1 Abhilfe durch Ausgangsbehörde Kostenentscheidung Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigen 5.3.2 Widerspruchsbescheid durch Widerspruchsbehörde - Zuständigkeit nach §§ 27, 30 AZG - Tenorierung und inhaltliche Anforderungen (Kostenentscheidung – Begründung – Belehrung nach § 74 VwGO) - Zustellungspflicht 5.3.3 Teilweise Abhilfe und Zurückweisung im Übrigen - Kostenlastverteilung nach Bruchteilen 5.4 Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 VwGO, insbesondere 5.4.1 Ausnahmen nach § 80 II 5.4.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Ziffer 4 5.4.3 Begründungspflicht nach § 80 III 5.4.4 Antrag nach § 80 V 6. Verwaltungsvollstreckung - 3 DStd. 6.1 Vollstreckung öffentlich – rechtlicher Geldforderungen 6.1.1 Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG 6.1.2 Vollstreckungsbehörden 6.1.3 Möglichkeiten der Pfändung von beweglichem / unbeweglichem Vermögen und Forderungen 6.2 Erzwingung von Handlungen 6.2.1 Voraussetzung nach § 61 VwVG – Abgrenzung zum sofortigen Vollzug nach § 6 II VwVG 6.2.2 Zwangsmittel und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 9 – 12,16 VwVG 6.2.3 Verfahrensgang - Androhung - Festsetzung - Anwendung der Zahlungsmittel 6.3 Inhalt der Zwangsmittelandrohung nach § 13 VwVG 6.4 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte – Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 4 VwGO 7. Verwaltungsgerichtsverfahren - 1 DStd. 7.1 Instanzen – Spruchkörper Besetzung (Hinweis auf Möglichkeiten der Einzelrichterentscheidung) 7.2 Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 40 I, II VwGO) 7.3 Klagearten – Vorläufiger Rechtsschutz (soweit noch nicht vorher erörtert) 7.4 Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7.5 Verfahrensgrundsätze 7.5.1 Beteiligte – Postulation 7.5.2 Grundsatz der Mündlichkeit – Entscheidung durch Gerichtsbescheid 7.5.3 Ermittlungsgrundsatz § 86 VwGO - Beweismittel - Aktenvorlage nach § 99 VwGO - Akteneinsichtsrecht nach 100 VwGO 7.5.4 Möglichkeiten der Beendigung des Rechtsstreit 7.5.5 Kosten des Gerichtsverfahrens - Grundsätze der Kostenlastverteilung - Gerichtskostenfreiheit - Prozesskostenhilfe Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 8. Polizei- und Ordnungsrecht - 16 Dstd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: durch die Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung prüfen können, verwaltungsrechtlich korrekt  handeln können, die Wandlung des Polizeibegriffs von der vorabsolutistischen Zeit bis zur heutigen Zeit verstehen, die Besonderheiten des Polizei- und Ordnungsrechts innerhalb des Verwaltungsrechts hinsichtlich seiner Instrumentarien und Zuständigkeitsregelungen darlegen können, die Lehrgangsinhalte des allgemeines Verwaltungsrecht als Grundlagen der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts verstehen, ein Rechtsgutachten (Vermerk) sowie ein Urteil (schriftlicher belastender Verwaltungsakt) selbständig erarbeiten. 1. Entwicklung des Polizei- und Ordnungsrechts - 1 DStd. 1.1 Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs 1.2 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts 2. Das Verfahren zur Gefahrenabwehr - 2 DStd. 2.1 Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr – 2.2 Ein weiterer Grundbegriff des POR – Öffentliche Sicherheit und Ordnung 3. Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr - 1 DStd. 4. Ermessensausübung der Verwaltung - 1 DStd. 5. Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) - 1 DStd. 6. Verantwortlichkeit - 1 DStd. 6.1 Verantwortliche Personen (Adressaten) 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung (Verantwortlichkeiten) 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 7. Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen - 1 DStd. 8. Ermächtigungsgrundlagen - 2 DStd. 8.1 Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht 8.2 Einige Bemerkungen zu den Standardmaßnahmen 9. Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr - 1 DStd. 10. Die ordnungsbehördliche/polizeiliche Erlaubnis - 1 DStd. 11. Verwaltungszwang - 2 DStd. 11.1 Grundlagen 11.2 Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen 11.3 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 11.4 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 11.5 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 9. Beamtenrecht - 16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: verfassungsrechtlichen Grundlagen im Beamtenrecht kennen, das Beamtenverhältnis als Rechtsverhältnis darstellen können, verschiedene Arten der Beamtenverhältnisse aufzeigen und voneinander unterscheiden, Ernennungsfälle und deren Voraussetzungen kennen, Ernennungsfehler erkennen und die Rechtsfolgen darstellen, Grundzüge des Laufbahnrechts beschreiben, die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten kennen, die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten benennen, Beendigungsgründe und deren Rechtsfolgen kennen, die Regelungen zum Datenschutz aufzeigen können, in der einfachen Fallbearbeitung die Rechtsnormen anwenden können, selbständig erarbeiten. 1. Der öffentliche Dienst 2 DStd. 1.1 Der öffentliche Dienst 1.2 Der öffentliche Dienst im weiteren Sinne 1.3 Der öffentliche Dienst im engeren Sinne 2. Beamtenrecht 1 DStd. 2.1 Rechtliche Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes 2.2 Der Beamtenbegriff 2.3 Kurze Darstellung der Geschichte des Beamtenrechts 2.4 Rechtscharakter des Beamtenrechts 2.5 Rechtsquellen und Rechtsetzungszuständigkeiten 2.6 Das Beamtenverhältnis 3. Begründung von Beamtenverhältnissen 2 DStd. 3.1 Organisationsrecht des Dienstherrn 3.2 Bewerberauswahl durch die Dienstbehörde 3.3 Persönliche Voraussetzungen auf Seiten der Bewerber 3.4 Sachliche Voraussetzungen 3.5 Begründung des Beamtenverhältnisses als Fall der Ernennung 3.6 Einweisung in eine Planstelle 3.7 Fallgruppen rechtsfehlerhafter Ernennungen 3.8 Rechtsstellung abgelehnter Bewerber 4. Veränderungen von Beamtenverhältnissen 1 DStd. 4.1 Veränderungen des statusrechtlichen Amtes 4.2 Veränderungen des Amtswalterverhältnisses 4.3 Einschränkungen des Amtswalterverhältnisses 5. Laufbahnprinzip und Laufbahnrecht 1 DStd. 5.1 Bedeutung des Laufbahnprinzips 5.2 Grundlagen des Laufbahnrechts 5.3 Bestimmungsfaktoren des Laufbahnrechts 5.4 Laufbahnrechtliche Befähigung 5.5 Laufbahnrechtliche Probezeit 5.6 Beförderung 5.7 Laufbahnwechsel 5.8 Landespersonalausschuss 6. Pflichten und Rechte des Beamten 4 DStd. 6.1 Die einzelnen Pflichten 6.2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 6.3 Rechte des Beamten 6.4 Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsschutz der Beamten 7. Besoldung und sonstige Geldleistungen 1 DStd. 7.1 Anspruch auf Besoldung 7.2 Bestandteile der Besoldung 7.3 Sonstige Geldleistungen 8. Beendigung von Beamtenverhältnissen 1 DStd. 8.1 Entlassung des Beamten 8.2 Verlust der Beamtenrechte 8.3 Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen 8.4 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand 9. Versorgung des Beamten im Ruhestand und seiner Hinterbliebenen, Unfallfürsorge 1 DStd.  9.1 Allgemeines 9.2 Arten der Versorgung 9.3 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge 9.4 Erlöschen der Versorgungsbezüge Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 Dstd. 10. Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des rechts der tariflich Beschäftigten des Landes Berlin - 16 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kennen, die Arbeitsgerichtsbarkeit aufzeigen können, die Beteiligungsrechte darstellen können, die Regelungen zum Datenschutz aufzeigen können. 1. Einführung - 1 DStd. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 2. Definitionen - 1 DStd. 2.1 Arbeitnehmer 2.2 Dienst- und Arbeitsvertrag 2.3 Werkvertrag 2.4 Abhängige Arbeit ohne Arbeitsverhältnis 2.5 Arbeitnehmerähnliche Personen 2.6 Arbeitgeber 2.7 Arbeitsvertrag 2.8 Arbeitsverhältnis 2.9 Betrieb 2.10 Dienststelle 2.11 Unternehmen 3. Das Tarifvertragsgesetz - 1 DStd. 3.1 Definition des Tarifvertrages 3.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen 3.3 Die Tarifgebundenheit 3.4 Einschränkungen allgemeiner Rechtssätze durch das Tarifvertragsgesetz 3.5 Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung 3.6 Die negative Koalitionsfreiheit 4. Die Anbahnung und Begründung von Arbeitsverhältnissen - 1 DStd. 4.1 Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen 4.2 Die Begründung von Arbeitsverhältnissen 5. Die Dauer des Arbeitsvertrages - 0,5 DStd. 5.1 Die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber 5.2 Befristete und Dauerarbeitsverhältnisse 5.3 Das Teilzeitarbeitsverhältnis 6. Verbot arbeitsrechtlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - 1 DStd. 6.1 Die Motive des Gesetzgebers 6.2 Besonderheiten im öffentlichen Dienst 7. Inhalt des Arbeitsvertrages - 3 DStd. 7. 1 Allgemeines über den Inhalt des Arbeitsvertrages 7.2 Die partnerschaftlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag/-verhältnis 8. Besonders geschützte Personengruppen - 1 DStd. 8.1 Das Personalvertretungsrecht 8.2 Die sozial schwächeren Personengruppen 8.3 Schutz der Arbeitnehmerselbstverwaltung 9. Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 4 DStd. 9.1 Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen 9.2 Das Erreichen der Altersgrenze 9.3 Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 9.4 Der Auflösungsvertrag 9.5 Die arbeitsrechtliche Kündigung 10. Der arbeitsgerichtliche Rechtsweg - 0,5 DStd. 10.1 Das Arbeitskampfrecht 10.2 Der Streik 10.3 Die Aussperrung 10.4 Der Boykott Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd. 11. Sozialrecht - 18 Dstd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: das Sozialstaatsprinzip und das System der sozialen Sicherung darstellen, die Grundsätze, Träger und Zuständigkeiten der Sozialhilfe kennen, die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung definieren, das Spektrum der Selbsthilfemöglichkeiten erkennen und die Bewilligung von laufenden und einmaligen Leistungen darlegen, die Begrifflichkeiten Einkommen und Vermögen erläutern können, den Einsatz von Einkommen  erläutern und richtig verlangen können, in der einfachen Fallbearbeitung (Vermerk, Bescheid) die Rechtsnormen anwenden. I Sozialstaatsprinzip, Grundzüge der Sozialversicherung 1. Der Sozialstaat - 1 DStd. 1.1 Historische Entwicklung des Sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip 1.3 Bestandsgarantie 2. Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland - 2 DStd. 2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgaben der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Aufgaben und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB) II Sozialhilfe 3. Grundsätze der Sozialhilfe - 2 DStd. 3.1 Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheit des Einzelfalls (Individualitätsprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher (z.B. § 60 ff. SGB!) 4. Träger, Zuständigkeiten und Organisation der Sozialhilfe - 1 DStd. 4.1 Träger der Sozialhilfe 4.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 4.3 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 5. Hilfe zum Lebensunterhalt - 4 DStd. 5.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Zielgruppen 5.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden 5.3 Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs 5.4 Laufende und einmalige Hilfen für den Lebensunterhalt 5.5 Sozialhilfe an Ausländer 5.6 Besonderheiten der Grundsicherung 6. Bedarfsdeckungsmöglichkeiten - 2 DStd. 6.1 Einsatz der Arbeitskraft 6.2 Einkommen und Vermögen 6.2.1 Begriff des Einkommens 6.2.2 Einkommensarten 6.2.3 Nicht anzurechnende Einkommen 6.2.4 Bereinigung von Einkommen 6.2.5 Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen 6.3 Begriff des Vermögens 6.3.1 Verwertung 6.3.2 Geschütztes Vermögen 6.3.3 Darlehensweise Gewährung der Hilfe 7. Hilfen in besonderen Lebenslagen - 1 DStd. 7.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen 7.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen 8. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen - 1 DStd. 8.1 Kostenersatz (Schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 8.2 Übergang bzw. Überleitung von Ansprüchen 8.2.1 Überleitung von Ansprüchen 8.2.2 Übergang von bürgerlich-rechlichen Unterhaltsansprüchen 8.3 Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern (Nachrang) 8.4 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern III   Arbeitslosengeld II 9. Arbeitslosengeld II - 2 DStd. 9.1 Grundsätze 9.2 Ziele 9.3 Adressaten 9.4 Angebote 9.5 Verhältnis zu anderen Hilfe Leistungsnachweis:  Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 12. Haushaltswesen - 24 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: umfassende Kenntnisse in der Haushalts- und Finanzwirtschaft in Berlin erlangen, Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetzes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans wissen, Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit den maßgeblichen Entscheidungs-prozessen der politischen Institutionen aufzeigen können, Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushalts-systematik einschließlich Bezirksverwaltungen benennen, die Verantwortung in der Haushaltswirtschaft kennen, die Grundsätze zur Erhebung von Einnahmen kennen, die Bewirtschaftungsgrundsätze für Ausgaben kennen, die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge kennen und damit rechtssicher umgehen, die Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushaltswirtschaft beschreiben können. 1. Einführung - 1 DStd. 1.1 Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes 1.2 Haushaltskreislauf 2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften - 1 DStd. 3. Aufstellung des Haushaltsplanes mit Strukturdaten - 8 DStd. 3.1 Allgemeine Deckungsmittel 3.1.1 Steuern, Gebühren, Beiträge 3.1.2 Finanzausgleich 3.1.3 Darlehensaufnahmen 3.1.4 Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes 3.1.5 Sonstige Einnahmen 3.2 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen 3.2.1 Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere 3.2.1.1 Personalausgaben 3.2.1.2 Konsumtive Sachausgaben 3.2.1.3 Investitionen 3.2.2 Verpflichtungsermächtigungen 3.2.3 Zuwendungen 3.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplanes 3.3.1 Gesamtplan 3.3.2 Einzelpläne, Kapitel (Grobgliederung) 3.3.3 Hauptgruppen, Gruppen, Titel (Feingliederung) 3.3.4 Anlagen 3.4 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen 3.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke 3.6 Verfahren und Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich Zuweisungssysteme 3.7 Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung 4. Zuständigkeiten - 2 DStd. 4.1 Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung 4.2 Leiter der Verwaltungszweige 4.3 Beauftragter für den Haushalt 4.4 Titelverwalter 4.5 Anordnungsbefugnis, Bestellbefugnis 5. Ausführung des Haushaltsplanes - 8 DStd. 5.1 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben 5.1.1 Erhebung von Einnahmen, Veränderung von Ansprüchen 5.1.2 Bewirtschaftung der Ausgaben 5.1.3 Haushaltsüberwachung 5.1.4 Auftragsvergabe und Bestellwesen 5.1.5 Feststellungsbescheinigungen 5.1.6 Anordnungswesen 5.2 Buchungsverfahren ProFiskal 5.3 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs 5.3.1 Verfügungsbeschränkungen 5.3.2 Nachtragshaushaltsplan 5.4 Abweichungen vom Haushaltsplan 5.4.1 Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit 5.4.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen 6. Haushaltskontrolle - 2 DStd. 6.1 Rechnungslegung 6.2 Rechnungsprüfung 6.3 Entlastung Leistungsnachweis: Klausur -  180 Minuten - 2 DStd. 13. Verwaltungsbetriebswirtschaft - 10 Dstd. Lernzielstufe: 1-2 Die Teilnehmenden sollen: die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre kennen, das System der öffentlichen Wirtschaft beschrieben können, rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens  aufzeigen können, betriebswirtschaftliche Methoden in der öffentlichen Verwaltung kennen und deren Anwendung beschrieben  können. 1. Die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - 2 DStd. 1.1 Betriebswirtschaftslehre – eine Begriffserklärung 1.2 Die Bedürfnisse und der Bedarf 1.3 Güter-Rechte, Sach- und Dienstleistungen 1.4 Betrieb und Unternehmen als Wirtschaftseinheiten 1.5 Der Betriebsprozess 1.6 Produktionsfaktoren und Faktorkombination 1.7 Ausgewählte Erfolgsgrößen im betriebswirtschaftlichen Prozess 1.8 Das betriebliche Risiko vor dem Hintergrund des KonTraG 2. Grundsätzliche Entscheidungen in der öffentlichen Wirtschaft - 4 DStd. 2.1 Einführung 2.2 Das System der öffentlichen Verwaltung 2.3 Handlungssystem und Zielsystem 2.4 Die Organisation 2.5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen 2.6 Beschaffung und Lagerhaltung 3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens - 1 DStd. 3.1 Das BGB als Grundlage für Privatrechtsverhältnisse 3.2 Schuldverhältnisse 3.3 Wesen des Vertrages 4. Einzug betriebswirtschaftlicher Methoden in die öffentliche Verwaltung - 2 DStd.  4.1 Einführung 4.2 Aufgaben und Grundlagen der Kosten-/Leistungsrechnung 4.3 Praktische Beispielfälle für den Einsatz der Kosten-/Leistungsrechnung Leistungsnachweis: Klausur -  90 Minuten - 1 DStd. 14. Informationstechnik - 24 DStd. Lernzielstufe: 1-3 Die Teilnehmenden sollen: allgemeine Grundlagen, den Aufbau und Zusammenwirken der einzelnen Komponente verstehen, den Umgang und die Anwendung der IT-Technik beherrschen, die Gründe für den zunehmenden Einsatz der Informationstechnik verstehen, sie auf ihr eigenes Umfeld übertragen können, sie sicher in der Handhabung der Themen Ergonomie, Datenschutz und Präsentation übertragen, die weitere Entwicklung einschätzen und denkbaren Modelle entwickeln können. 1. Allgemeine Grundlagen - 2 DStd. 1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierbarkeit in der Verwaltung 1.3 Formen der Information (Daten, Text, Sprache, Grafik) 1.4 Erfassen, Verarbeiten, Ausgeben von Informationen 1.5 Ergonomie 2. Aufbau der Informationstechnik sowie das Zusammenwirken ihrer Komponenten - 2 DStd. 2.1 Hardware 2.2 Software 2.3 Netze (Internet und Intranet, aktuelle Entwicklung und Einsatz im Land Berlin) 3. Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik 3.1 Einführung in die Gerätebedienung und das Betriebssystem - 1 DStd. 3.2 Umgang mit einem Textverarbeitungssystem - 6 DStd. 3.3 Umgang mit einer Datenbank - 1 DStd. 3.4 Umgang mit einem Tabellenkalkulationsprogramm - 4 DStd. 3.5 Umgang mit einem Präsentationsprogramm - 2 DStd. 4. Organisatorische und rechtliche Regelungen - 2 DStd. 4.1 Planung und Realisierung des DV-Einsatzes (Beteiligte an der Einführung eines Verfahrens) 4.2 Datenschutz und Datensicherheit 4.3 Rechte der Mitarbeiter/innen 5. Entwicklungen der Informationstechnik - 2 DStd. 5.1 auf den/die Mitarbeiter/in 5.2 auf den/die Bürger/in 5.3 Bürokommunikation und eGovernment Leistungsnachweis: Klausur - 180 Minuten - 2 DStd.       4. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen des Verwaltungslehrgangs I Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL I unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Verwaltungstechnik Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin)(EGovG Bln) Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I) Rundschreiben Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnDS I Nr. 1/2021 vom 19. Mai 2021 über die Ausgestaltung von Behördenbriefbogen und weiterer Geschäftsausstattung Verfassung von Berlin (VvB) Staatsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02) Grundgesetz (GG) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Verfassung von Berlin Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Verfassung von Berlin (VvB) Allgemeines Verwaltungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Bürgerliches Recht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Polizei- und Ordnungsrecht Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO - OWIG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Haushaltswesen Grundgesetz (GG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV) Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Verfassung von Berlin (VvB) Beamtenrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Grundgesetz (GG) Landesbeamtengesetz (LBG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Arbeitsrecht Bürgerliches Gesetzbuch – Dienstvertrag (BGB §§ 610 - 630) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG) Grundgesetz (GG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG) Sozialhilferecht Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) (AV-GAE) Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH) Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) Vermögensschongrenzen Informationstechnik Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) (BlnDSG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln) Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz) (IFG) Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung (IT-Organisationsgrundsätze) Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz) (IVG) Personalvertretungsgesetz (Mitbestimmung) (PersVG) Tarifvertrag Informationstechnik Verwaltungsvorschriften zur Schaffung personenbezogener barrierefreier Informationstechnik (VVBIT) Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV-IT Steuerung) Diversity Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bundesteilhabegesetz Charta der Grundrechte der Europäischen Union Deklaration #positiv arbeiten Diversity Landesprogramm Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen Grundgesetz (GG) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Landesantidiskriminierungsgesetz Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz) (LGBG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG) Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE) Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021 Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020 Richtlinie 2000/43/EG Richtlinie 2000/78/EG Richtlinie 2004/113/EG Richtlinie 2006/54/EG RS IV Nr. 24_2023 Diversity und Fortbildungspflicht.pdf RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf RS_Integrationsmittel.pdf Sexuelles Gleichberechtigungsgesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union VV Inklusion behinderter Menschen Verfassung von Berlin (VvB) 5. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“. Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang II (VL II - ab Januar 2024) 1. Informationen zum Lehrgang Rechtliche Grundlage des Verwaltungslehrgangs II (VL II) Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang II (VL II) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 23.03.2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30.05.2023. An wen richtet sich der VL II? – Teilnehmerkreis Zugelassen werden können gem. § 20 der Lehrgangsordnung: Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-)Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind. Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. und Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind. Dauer des VL II Der Lehrgang dauert ca. 3 Jahre und umfasst ca. 484 Doppelstunden. Er findet in der Regel an einem Tag in der Woche mit 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) bzw. an zwei Tagen mit jeweils 2 Doppelstunden (15:00 bis 18:10 Uhr) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Zusätzlich ist Blockunterricht vorgesehen. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass  nur  die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind. Ziel und Inhalte des VL II Der VL II soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten. Der VL II besteht gem. der Lehrgangsordnung aus neun Modulen (siehe 10. Module und zugeordnete Fachgebiete). Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Module Lehrpläne auf. Die Lehrpläne geben Aufschluss über die konkreten Lehrinhalte, Zeitanteile, Lernzielstufen und zu erbringenden Leistungsnachweise. Die Abfolge der Module kann aus organisatorischen Gründen variieren. Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmer/innen, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmern benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Leistungsnachweise Die Module (außer Modul 1 – Präsentation und Lerntechniken) schließen gem. der Lehrgangsordnung jeweils mit einem obligatorischen Leistungsnachweis ab. Die Art der Leistungsnachweise wird in den Lehrplänen festgelegt. Im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten ist es möglich, die versäumten Stunden nachzuholen. Versäumen Teilnehmer wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. Zertifikate Über die erbrachten Leistungsnachweise erstellt die Verwaltungsakademie Berlin jeweils ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind. Zweitschriften der Zertifikate werden den Dienstbehörden übersandt. Teilnahmebescheinigung Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Lehrganges eine Teilnahmebescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist das Erbringen aller Leistungsnachweise. Den Dienstbehörden werden die Zweitschriften der Teilnahmebescheinigungen übersandt. Prüfung zum/zur Geprüfte/n Verwaltungsfachwirt/in Tariflich Beschäftigte, die am VL II teilnehmen, können eine Fortbildungsprüfung gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ ablegen. Diese Prüfung ist  nicht Bestandteil des Verwaltungslehrganges II. Zu dieser Prüfung können Sie sich nach erfolgreicher Teilnahme des Lehrganges bei der Verwaltungsakademie Berlin – zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (Prüfungsamt) – anmelden. Literatur für den VL II Für den VL II gibt es kein Standard-Lehrmaterial. Die Module des VL II bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin, die in den Ausbildungslehrgängen und im Verwaltungslehrgang I Lehrmaterial sind, auf. Die Inhalte der Lehrbriefe werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden. Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (siehe Seite 48), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Für den VL II gibt es kein Standard-Lehrmaterial. Die Module des VL II bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin, die in den Ausbildungslehrgängen und im Verwaltungslehrgang I Lehrmaterial sind, auf. Die Inhalte der Lehrbriefe werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden. Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (siehe Seite 48), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). 2. Lehrgangsordnung VL II Abschnitt I - Allgemeines § 1 - Allgemeines (1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangs­ordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können. (2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmen­den vorliegen. (3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. (4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt. § 2 - Anmeldung, Zulassung (1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifi­zierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen. (2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließ­lich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge. (3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen. (4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungs­weise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendol­metscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedie­nung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zuge­lassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. (5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren. § 3 - Lehrpläne Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf. In den Lehrplänen ist vorgesehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. § 4 - Leistungsnachweise (1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnach­weis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt. (2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen (3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleich­terung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärden­dol­metscher/Ge­bärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entspre­­chend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zugelasse­nen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. § 5 - Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: Umfang Punkte Note sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4 mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5 ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6   Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I) § 6 – Lehrgangsziel Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufs­aus­bildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungs­grundkenntnisse zu vermitteln. § 7 – Zulassungsvoraussetzungen Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden. § 8 – Lehrgangsdauer Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate. § 9 – Lehrgangsinhalte (1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: 1. Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD) 2. Berliner Verfassungsrecht (VvB) 3. Verwaltungstechnik (VT) 4. Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR) (2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. § 10 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungs­nachweise erbracht wurden. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. (3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 11 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Abschnitt II – Basisqualifikationen (BQ II) § 12 – Lehrgangsziel Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln. § 13 – Zulassungsvoraussetzungen Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die 1.eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder 2. einen Bachelor-/Masterabschluss nachweisen können. § 14 – Lehrgangsdauer Die BQ II umfasst ca. 90 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate. § 15 – Lehrgangsinhalte (1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Module   1. Einführung in das juristische Denken (EjD)   2. Staatsrecht (StR)   3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR)    4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR)   5. Haushaltsrecht (HHR)    6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)   (2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. § 16 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.  (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.  (3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 17 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I) § 18 – Lehrgangsziel Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungs­grundwissen zu vermitteln. § 19 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL I können zugelassen werden 1. Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäfti­gungs­zeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen und 2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttech­nischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) ver­fügen. § 20 – Lehrgangsdauer Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre. § 21 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten: Module   1. Lern- und Arbeitsmethodik   2. Einführung in das juristische Denken   3. Diversity   4. Verwaltungstechnik   5. Einführung in die Informationstechnik   6. Staatsrecht   7. Berliner Verfassungsrecht   8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts   9. Allgemeines Verwaltungsrecht   10. Beamtenrecht   11. Arbeitsrecht   12. Sozialhilferecht   13. Polizei- und Ordnungsrecht   14. Haushaltswesen   15. Volkswirtschaftslehre   16. Verwaltungsbetriebswirtschaft (2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen. § 22 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 23 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. § 24 – Prüfung Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durch­führung von Abschluss- und Umschulungs­prüfun­gen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwal­tungs­­­fachangestellte/Ver­waltungsfachange­stell­­­ter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbe­reitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht. Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II) § 25 – Lehrgangsziel Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten. Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere: vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften die Fähigkeit zu analytischem und strategi­schem Denken Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten die Fähigkeit, Arbeitsabläufe voraus­schauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren Aufgeschlossenheit gegenüber Verän­derungs­­­­pro­zessen. § 26 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL II können zugelassen werden: 1.Verwaltungsfachangestellte, Fachange­stellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsaus­bildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büroma­nage­ment (öffent­licher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.                                            Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungs­zeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen. 2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können. 3. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben und eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben sowie über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen. § 27 – Lehrgangsdauer Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre. § 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise (1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten: Module und Fachgebiete 1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken 2. Politik und Verwaltung Grundlagen der Politik Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Diversity Migrationsgesellschaftliche Kompetenz Gender Mainstreaming 3. Staatsrecht Staatsorganisationsrecht Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte Europarecht 4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsprozessrecht Methoden der Fallbearbeitung Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts 5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Zivilrecht Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren 6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Volkswirtschaftslehre Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht 7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Personalwesen Führung und Zusammenarbeit Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) 8. Organisationstechnik Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation Informationstechnik 9. Projekt Projektmanagement (Einführung und Grundlagen) Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens (2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen. § 29 – Gesamtergebnis (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung. § 30 – Zertifikat Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind. Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen. § 31 – Prüfung Erfolgreiche Lehrgangsabsolven­ten/Lehrgangs­ab­sol­ventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Ver­waltungs­fach­wirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Abschnitt V – Schlussbestimmungen § 32 – Übergangsvorschriften Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung. § 33 – Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. 3. Informationen zum Zulassungsverfahren Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber/innen mit folgenden Qualifikationen (Basis: Lehrgangsordnung 2012 i.d.F. vom 20.2.2019)   1. Berufsausbildung nach BBiG (§ 20 Ziffer 1 LO) Verwaltungsfachangestellte (VfA), Fachangestellte für Bürokommunikation (FaB) und Kaufleute für Büromanagement - im Bereich des öffentlichen Dienstes (KfBM) Mindestens 3 Jahre Berufspraxis im öffentlichen Dienst (öD) -  nach Abschluss. Hinweis:  Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L. 2.  Vergleichbare Berufsausbildung (§ 20 Ziffer 1 LO) Als vergleichbare Ausbildung wird der Abschluss Kaufleute für Bürokommunikation (KaB) – Land Berlin (mit erfolgreicher dienstbegleitender Unterweisung an der VAk) anerkannt. Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss. 3.  Abschluss Verwaltungslehrgang I (VL I)   (§ 20 Ziffer 2 LO). Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss. Hinweis:  Bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser -, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L. 4.  Ausnahme (§ 2 Absatz 5 LO) Ausnahmen können für folgende Bewerber/innen beantragt werden: Grundberuf nach BBiG (bspw.: mit IHK-Abschluss); Bachelor/Master; Vergleichbare Qualifikationen Weitere Voraussetzungen zur Anmeldung: Erfolgreiche Teilnahme an der Basisqualifikation II Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD (im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst). Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L. Begründung der Ausnahme durch Behörde, i.d.R. : Personalentwicklungs-Maßnahme Hinweis für alle Bewerber/innen:  Alle gemeldeten Bewerber/innen nehmen ausschließlich am Eignungstest (§ 2 Absatz 2 LO) teil. 4. Informationen zur Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Die Anmeldung zur Prüfung hat, unter Beachtung der Anmeldefrist, schriftlich zu erfolgen. Der Anmeldung sind Angaben zur Person, Angaben über die in den §§ 8 und 9 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 genannten Voraussetzungen und eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Pürfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat, beizufügen. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das Formular, welches unter folgendem Link zur Verfügung steht:  https://www.berlin.de/vak/dokumente/formulare.php Nachteilsausgleich Gem. § 15 FPO ist Prüflingen, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen. Prüfungskennzahlen Für die Prüfungsarbeiten wird jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin jeweils mit der Einladung eine persönliche Prüfungskennzahl zugeteilt. Diese ist anstelle des Namens für alle Prüfungsklausuren zu verwenden. Die Verantwortung für die korrekte Angabe der Kennzahl tragen die Teilnehmer*innen. Hilfsmittelregelungen für die Fachwirtprüfung Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten. Hiervon ausgenommen sind handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen), Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠) Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY). Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig. Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen  nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden. Verbotene Hilfsmittel Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!) PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches Prüfungsarbeiten Auf der Internet-Seite der Verwaltungsakademie Berlin finden Sie Prüfungsarbeiten (ohne Lösungen) aus vergangenen Jahren als pdf-Dateien zum Herunterladen. Freistellung für die Teilnahme an der Prüfung Die Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in findet auf freiwilliger Basis statt und ist  nicht  Bestandteil des Verwaltungslehrgangs II. Somit besteht grundsätzlich  kein Anspruch auf Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung. Weitere Informationen Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Prüfung zur/zum Geprüften Verwaltungsfachwirt/in befindet sich in der Verwaltungsakademie Berlin - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz- Turmstr. 86, 10559 Berlin. Fragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle: Hong Trang Starck – I C 2 Tel.: 030 90229 – 8046 E-Mail:  Hong-Trang.Starck@vak.berlin.de 5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 25. Mai 2011 gemäß § 54 i.V.m. § 79 Absatz 4 BBiG - in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2016 geänderten Fassung. Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse § 1 - Errichtung (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen). (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prü-fungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden. § 2 - Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens oder beruflicher Fortbildungseinrichtungen an. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der für das Land Berlin zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Gewerkschaften, die im Berufsbildungsausschuss vertreten sind. (5) Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens werden im Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung berufen. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschuss können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird. (9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. § 3 - Befangenheit (1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschuss nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann er eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. § 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 5 - Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Bei der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, wird er von der zuständigen Stelle (Geschäftsstelle) bei der Verwaltungsakademie Berlin unterstützt. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt. § 6 - Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 - Prüfungstermine (1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Sie sollen auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt. (3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. § 8 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen, wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat. (2) Zulassungsvoraussetzungen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt. § 9 - Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, für Prüfungsbewerber, die an einer geeigneten Maßnahme zur Fortbildung teilgenommen und seine / ihre Dienststelle im Land Berlin hat. § 10 - Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: Angaben zur Person, Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen, eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat. § 11 - Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen. (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet. (4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 - Prüfungsgegenstand Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG. § 13 - Gliederung der Prüfung (1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). (2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen. § 14 - Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. (2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremien bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend §  40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen als übernommen. § 15 - Prüfung von Menschen mit Behinderung Prüflinge, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall  festzulegen. § 16 - Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. (2) Vertreter der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde, der zuständigen Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Gäste bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die Mehrheit der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht. (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der mit beratender Stimme teilnehmenden Vertreter des Betriebsrates oder Personalrates anwesend sein. § 17 - Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. § 18 - Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße (1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. § 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 - Bewertung (1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Umfang Punkte Note Ausführung Note eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 gut eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67 - 50 Punkte Note 4 ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht enspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind unter 50 - 30 Punkte Note 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen unter 30 - 0 Punkte Note 6 ungenügend (2) Soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, wird die Abschlussprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktezahlen der einzelnen Prüfungsnoten gebildet und mit dem entsprechenden Prädikat gemäß Abs. 1 versehen. (3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Die Note entspricht den wie folgt festgelegten Punkten: Note 1 = 96 Punkte Note 2 = 86 Punkte Note 3 = 74 Punkte Note 4 = 58 Punkte Note 5 = 40 Punkte Note 6 = 15 Punkte § 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich der Erst- und Zweitzensierende über die Bewertung nicht einigen, so wird die Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden durch den Prüfungssausschuss gefasst. Dabei bezieht er die Ergebnisse von möglichen Teilprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ein. (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können zusätzlich für Prüfungsteile und für Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen verlangen. Das Nähere regeln die Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG. (3) Das Ergebnis der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen. (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.  § 23 - Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: - die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung, - die Personalien des Prüfungsteilnehmers, - Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG, - das Datum des letzten Prüfungstages, - die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. § 24 - Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern die Leistungen nicht ausreichten und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 25) ist hinzuweisen.  § 25 - Wiederholungsprüfung (1) Wer eine Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung. V. Abschnitt - Schlussbestimmungen § 26 - Rechtsmittel   Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zeugnisse nach § 23 erhalten nur auf Wunsch eine Rechtsmittelbelehrung. § 27 - Prüfungsunterlagen Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung von der zuständigen Stelle aufbewahrt. § 28 - Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. (2) Fortbildungsprüfungsverfahren zum Geprüften Verwaltungsfachwirt, die vor 2011 begonnen haben und nicht abgebrochen wurden, werden nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Januar 1979 sowie den Prüfungsanforderungen nach § 46 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 24. März 1992 zu Ende geführt. 6. Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes für Fortbildungsprüfungen der tariflich Beschäftigten des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vom 25.01.2016 i.V.m. §§ 12/13 FPO VAk - ABZ L Tel.: 90229 - 8040, intern 9229 - 8040 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18.05.2016 erlässt die Verwaltungsakademie Berlin - als zuständige Stelle - nach § 54 Berufsbildungsgesetz die folgenden Prüfungsanforderungen für Fortbildungsprüfungen zur Geprüften Verwaltungsfachwirtin/ zum Geprüften Verwaltungsfachwirt in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 30.10.2017 geänderten Fassung. Rechtliche Grundlagen § 1 - Ziel der Prüfung (1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, um Aufgaben gehobener Funktionen in der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung selbständig wahrnehmen zu können. (2) Die Berufserfahrung der Prüflinge ist bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. § 2 - Zulassungsvoraussetzungen (1) Auf schriftlichen Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen: Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Büromanagement (öD) sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung und tariflich Beschäftigte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungslehrgang I oder eine vergleichbare Aus- und Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind, soweit sie durch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II (VL II) oder an gleichwertigen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für eine Tätigkeit in der gehobenen Ebene des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes erworben haben. (2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Prüfling durch geeignete Nachweise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. § 3 - (entfällt) § 4 - Gliederung der Prüfung Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen: Prüfungsteil I (§ 5) umfasst vier Prüfungsklausuren. Prüfungsteil II (§ 6) umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit sowie deren Präsentation und mündliche Verteidigung. § 5 - Prüfungsteil I In den Themenbereichen: Staatsrecht (einschl. Europarecht) Verwaltungsrecht / Polizei- und Ordnungsrecht Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung ist jeweils eine Klausur im Umfang von 4 Zeitstunden zu erbringen. § 6 - Prüfungsteil II (1) Der Prüfungsteil II umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit und eine Präsentation mit einer fachgebietsübergreifenden mündlichen Verteidigung. (2) In der berufspraktischen Abschlussarbeit sollen konkrete Themen aus der Berufspraxis des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bearbeitet werden. Das Thema ist in der Regel durch den Prüfling oder die Behörden      vorzuschlagen und beim Prüfungsausschuss einzureichen. Auf der Grundlage des eingereichten Themenvorschlages beschließt der Prüfungsausschuss das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit. Entspricht das eingereichte Thema nicht den Anforderungen an eine berufspraktische Abschlussarbeit kann der eingereichte Themenvorschlag durch den Prüfling innerhalb eines mit der zuständigen Stelle zu vereinbarenden Zeitraum, der zwei Wochen nicht überschreiten darf, nachgebessert werden. Liegt spätestens nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach Satz 4 kein geeignetes Thema vor, bestimmt der Prüfungsausschuss das Thema für die berufspraktische Abschlussarbeit. (3) Das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit hat sich schwerpunktmäßig auf eines der folgenden Fachgebiete zu beziehen: Staatsrecht/ EU-Recht Politik Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL (4) Einzelheiten über die formalen Anforderungen werden von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuss festgelegt. (5) Für die Anfertigung der Abschlussarbeit steht dem Prüfling eine Frist von 12 Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die Abschlussarbeit. (6) Zum Abschluss des Prüfungsteils II hat der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss seine Abschlussarbeit 10 Minuten zu präsentieren und anschließend 15 Minuten fachgebietsübergreifend (§ 6 Abs. 3) zu verteidigen. § 7 - Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsteil I mit 60 % zu gewichten. Prüfungsteil II wird mit 40 % gewichtet (30 % Abschlussarbeit; 10 % mündliche Verteidigung). (2) Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen und mit einem Gesamtprädikat zu versehen. Die dritte Dezimalstelle fällt ohne Rundung weg. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn  im Prüfungsteil I in mindestens drei der nach § 4 Nr. 1 schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils I mindestens 50 Punkte erreicht worden sind und im Prüfungsteil II in der Abschlussarbeit sowie in der Präsentation mit fachgebietsübergreifender mündlichen Verteidigung und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils II jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Wird eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 25 der FPO gilt entsprechend. § 8 - Prüfungszeugnis Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster. Dem Zeugnis ist als Anlage eine Bescheinigung, die die einzelnen Prüfungsleistungen enthält, beizufügen. § 9 - Bezeichnung Mit Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling der Titel „Geprüfte Verwaltungsfachwirtin/ Geprüfter Verwaltungsfachwirt“ verliehen. § 10 - Hinweis auf andere Bestimmungen Die Durchführung der Prüfung richtet sich im Übrigen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) in der jeweils geltenden Fassung. § 11 - Inkraftreten, Geltungsbeginn (1) Die zuletzt durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. März 2023 geänderte Fassung der Prüfungsanforderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Diese Prüfungsanforderungen gelten für Prüflinge, die sich nach Inkrafttreten der Prüfungsanforderungen erstmals zur Prüfung anmelden. (3) Für Prüflinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsanforderungen bereits am Verwaltungslehrgang II bzw. einem vergleichbaren Lehrgang teilnehmen, gilt die Übergangsklausel. § 12 - Übergangsklausel Es gelten die Prüfungsanforderungen, die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt*in maßgeblich waren, es sei denn, es wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Prüfungsanforderungen bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag auf Geltung der neuen Prüfungsanforderungen gestellt. 7. Lernzielstufen Lernzielstufen Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte. Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf. Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs: Lernziele Lernerfolg Stufe 1 WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen Stufe 2 VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen Stufe 3 ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden Stufe 4 ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen [1]  Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff. 8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im VL II Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL II unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Politik Grundgesetz (GG) Parteiengesetz (PartG) Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) Kontrolle der Verwaltung Grundgesetz (GG) Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Allgemeiner Teil (GGO I) Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II) Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GOAH) Verfassung von Berlin (VvB) Zivilrecht/ Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Öffentliches Finanzwesen 1/2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) Grundgesetz (GG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV) Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Verfassung von Berlin (VvB) Informationstechnik Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) (BlnDSG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln) Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung (IT-Organisationsgrundsätze) Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV-IT Steuerung) Betriebswirtschaftslehre Handelsgesetzbuch (HGB) Beamtenrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Disziplinargesetz (DiszG) Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) Grundgesetz (GG) Landesbesoldungsgesetz (LBesG) Landesbeamtengesetz (LBG) Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten – Laufbahngesetz (LfbG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) (LVO-AVD) Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Arbeitsrecht Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG) Grundgesetz (GG) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG) Allgemeines Verwaltungsrecht/ Verwaltungsprozessrecht/ Methoden d. Fallbearbeitung/ Rechtsanwendung auf Basis des Polizei- und Ordnungsrechts Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz) (IFG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) Führung und Zusammenarbeit Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) Staatsorganisationsrecht/ Allg. Grundrechtslehre/ Grundrechte/ Europarecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB ) Verwaltungstechnik/ -organisation Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I) Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II) Verfassung von Berlin (VvB) Diversity Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bundesteilhabegesetz Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diversity Landesprogramm Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen Grundgesetz (GG) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Landesantidiskriminierungsgesetz Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz) (LGBG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG) Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE) Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021 Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020 Richtlinie 2000/43/EG Richtlinie 2000/78/EG Richtlinie 2004/113/EG Richtlinie 2006/54/EG RS IV Nr. 24_2023 Diversity und Fortbildungspflicht.pdf RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf RS_Integrationsmittel.pdf Sexuelles Gleichberechtigungsgesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union VV Inklusion behinderter Menschen Verfassung von Berlin (VvB) 9. Leistungsnachweise gem. § 4 Absatz 1 i.V.m. § 5 Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der VAk Berlin Formen der Leistungsnachweise (LN) In welcher Form ein LN zu erbringen ist, ist den Lehrplänen zu entnehmen.  Besteht eine Auswahlmöglichkeit, hat eine Festlegung in Abstimmung mit der Lehrkraft zu erfolgen, nach Möglichkeit sollten in einer Unterrichtsgemeinschaft alle Varianten (Hausarbeit, Präsentation, Fachgespräch) angeboten werden. Klausur Dauer: 180 Minuten Klausurthema wird durch die jeweilige Lehrkraft festgelegt. Präsentation Themenabsprache erfolgt mit der Lehrkraft Power Point Dauer: 10 Min. Die Präsentation erfolgt - in Abstimmung mit der Lehrkraft - während des Unterrichtes. Sie umfasst die Moderation einer sich anschließenden, 10 minütigen Diskussion mit den übrigen Lehrgangsteilnehmer/innen. Handout 1 Seite, Arial – 11 Fachgespräch 15 Minuten Gespräch - je Teilnehmer/Teilnehmerin - mit der Lehrkraft. Das Fachgespräch kann als Einzel- oder Gruppengespräch (bis zu 4 Teilnehmer/Teilnehmerinnen) durchgeführt werden. Die Durchführung erfolgt nach Abschluss des regulären Unterrichts. Inhalt: Durch die Lehrkraft ausgewählte Fragestellungen - aus dem jeweiligen Curriculum. 10. Merkblatt für die Erstellung von Hausarbeiten im Verwaltungslehrgang II Anforderungen an die Hausarbeit Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär-und Sekundärquellen Zitation nach wissenschaftlichen Regeln Fähigkeit zur Darstellung und Bearbeitung eines Themas/einer Fragestellung Fähigkeit zur Urteilsbildung bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI): KI basierte Tools (wie ChatGPT) sind für die Erstellung von Schriften, die ohne Aufsicht erfolgen als Hilfsmittel zugelassen.  Am Ende der Hausarbeit ist schriftlich zu bestätigen, - dass die Hausarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist und - dass die Verwendung von KI basierten Tools entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert wurde. Anforderungen an die formale Gestaltung einer Hausarbeit Titelblatt: Titel der Arbeit, Name des Erstellers/der Erstellerin, das Modul bzw. Fachgebiet, Name des Dozenten/der Dozentin, Datum der Abgabe Hinweis, dass die Hausarbeit selbständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben wurden Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben Einleitung (Einführung in das Thema, Erläuterung des Themas/der Fragestellung und Darstellung des Vorhabens) Kapitelstruktur mit Überschriften Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick Literaturverzeichnis Umfang beträgt in der Regel 10 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis, Anhang etc.) Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm Schriftart und -größe: Arial 11, Format 1,5 zeilig Zitation und Literaturangaben Bei allen Hausarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Überall dort, wo Literatur in indirekten oder direkten Zitaten hinzugezogen wird, müssen die Quellen angegeben werden. Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“). Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Zitationshinweise unbedingt zu beachten: Zitation nach wissenschaftlichen Regeln bedeutet, dass die zugrundeliegende Literatur zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat nachgewiesen werden muss alle direkten und indirekten Zitate müssen belegt werden die Zitation muss nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen: Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote Für beide Zitierweisen gelten gleiche Regeln: Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB) Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005) Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227) Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365) Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214) Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein. Literaturangaben im Literaturverzeichnis sind alphabetisch zu sortieren: Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375 Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996 Anforderung an die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht bei Verwendung von KI basierten Tools Sofern im Rahmen der Ausarbeitung und der Anfertigung der Hausarbeit KI basierte Tools verwendet worden sind, besteht eine Verpflichtung: - zur Kennzeichnung der Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach durch KI basierte Tools erstellt sind, durch eine entsprechende Quellenangabe - zur Transparenzmachung für welche Bereiche der Hausarbeit KI basierte Tools genutzt worden sind Beispiele: Nutzung zur Ideenfindung, zur Erstellung der Gliederung, zur sprachlichen Optimierung, zur Erstellung von Textpassagen etc. - zur Dokumentationspflicht der in der Hausarbeit verwendeten KI basierten Tools im Literaturverzeichnis wie folgt: Name des KI Tools, Softwareversion, Datum des Abrufs, URL, verwendeter Prompt und Ergebnis (Transkription oder Screenshot) In jedem Fall sind wörtliche wie sinngerechte Zitate exakt auszuweisen! Bei Nichteinhaltung kann dies zum Nichtbestehen des Moduls führen. Bitte beachten Sie auch den folgenden Hinweis: Zu Beginn der Lehrveranstaltung werden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen vom Dozenten/von der Dozentin über den Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit informiert und die Themen vergeben. Die Hausarbeit ist entsprechend der Terminvorgabe des Dozenten/der Dozentin fristgerecht in einmaliger Ausfertigung beim Dozenten/bei der Dozentin abzugeben, jedoch spätestens bis zum Modulende. Sie kann in digitaler als auch in Papierform erstellt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Frau Pfänder Mail: Anne.Pfaender@vak.berlin.de Telefon: 9(0)229 -8043 Frau Do Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de Telefon: 9(0)229 -8087 11. Lehrpläne Modul 1: Präsentation und Lerntechniken - 12 Dstd. Fachgebiet:   Präsentation und Lerntechniken Doppelstunden:   12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Lern-/Arbeitstechniken 3 3 1.1 Lerntypen 1.2 Informationsaufnahme/-beschaffung 1.3 Informationsverarbeitung 2. Präsentation 9 3 2.1 Visualisierungs-/Präsentationstechniken 2.2 Störungen in der Zusammenarbeit/während der Präsentation 2.3 Präsentationsübungen   Leistungsnachweis: ohne Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 2: Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns - 52 Dstd. Fachgebiet: 2.1 Politik Doppelstunden: 18     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Staatstheoretische Grundlagen 4 3 1.1 Macht – Herrschaft – Legitimation 1.2 Funktion des Staates/des demokratischen Rechtsstaates 1.3 Die öffentliche Verwaltung als Teil der Exekutive 2. Parteiendemokratie der BR Deutschland 5 3 2.1 rechtliche Stellung/Funktion der Parteien 2.2 Parteienfinanzierung 2.3 Einfluss internationaler Politik/Organisationen  (u.a.: EU, NATO, UNO) 3. Politische Willensbildung durch unterschiedliche Akteure 5 3 3.1 Parteien 3.2 Verbände 3.3 Soziale/kulturelle/wirtschaftliche Interessengruppen 3.4 NGOs 4. Bürgerschaftliches Engagement/Bürgerbeteiligung 4 2 4.1 Partizipationsformen auf bezirklicher Ebene 4.2 Politikfeld und rechtliche Rahmenbedingungen 4.3 Denkbare Möglichkeiten partizipativer Ansätze anhand eines Projektbeispiels Fachgebiet: 2.2 Kontrolle der Verwaltung Doppelstunden: 18     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Verwaltungsinterne Kontrolle 4 3 1.1 Organisationsgrundsätze 1.2 Behördenhierarchie 1.3 Verwaltungshierarchie 2. Politische Kontrolle 4 3 2.1 Prinzip der Gewaltenteilung 2.2 Parlamente (Budgetrecht, Zitierrecht, Interpellationsrecht, Akteneinsichtsrecht, Ausschüsse [insb. Petitionsausschuss und Untersuchungsausschuss]) 3. Juristische Kontrolle 4 2 3.1 Widerspruch 3.2 Klage 3.3 weitere Rechtsbehelfe 4. Ökonomische Kontrolle 4 2 4.1 Budgetrecht 4.2 Rechnungshof 4.3 Verwaltungsreform/Verwaltungsorganisation (Kosten- und Leistungsrechnung/Budgetierung, Steuerung und Kontrolle durch Zielvereinbarungen) 5. Kontrolle durch die Öffentlichkeit 2 2 5.1 Medien („vierte Gewalt“) 5.2 Bürgerinitiativen Fachgebiet: 2.3 Interkulturelle Öffnung Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Berlin als „Migrantenstadt“ 3 2 1.1 Migration in der eigenen Familiengeschichte 1.2 Geschichte und Demographie der Migration nach Berlin 2. Berliner Migrations- bzw. Integrationspolitik 2 2 2.1 Konzepte der Migrations- bzw. Integrationspolitik im Wandel 2.2 Offizielle Institutionen in der Migrationspolitik 2.3 Soziale Institutionen und Integration 3. Aktuelle Berliner Migrantenkulturen 5 3 3.1 Migrantengruppen in Berlin 3.2 Kulturelle Identität und kultureller Wandel unter Migranten 4. Interkulturelle Konflikte 2 3 Fachgebiet: 2.4 Gender Mainstreaming Doppelstunden: 4     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Grundlagen von Gender Mainstreaming 2 3 1.1 Bedeutung der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 1.2 Begriff „Gender Mainstreaming (GM)“ 1.3 Unterschied/Verhältnis zur „traditionellen“ Gleichstellungs- und Frauenförderpolitik 1.4 Rechtliche und politische Vorgaben 1.5 Hintergrund, Herkunft, Entwicklung 2. Instrumente von Gender Mainstreaming 1 3 2.1 Instrumente zur institutionelle Verankerung von GM 2.2 Instrumente zur Koordination 2.3 Instrumente zur internen und externen Beteiligung 2.4 Instrumente zur ausgewogenen Repräsentation der Geschlechter auf allen Entscheidungsebenen 3. Handlungsfelder von Gender Mainstreaming 1 2 Leistungsnachweis: 2.1. Politik 2.2. Kontrolle der Verwaltung ·         Klausur ·         Hausarbeit ·         Präsentation .         Fachgespräch 2.3.  Interkulturelle Öffnung 2.4.  Gender Mainstreaming Kein Leistungsnachweis vorgesehen Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 3: Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd. Fachgebiet: 3.1 Staatsorganisationsrecht* Doppelstunden: 8     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Staatsstrukturprinzipien 4 2 1.1 Republikanisches Prinzip     1.2 Bundesstaatsprinzip     1.3 Rechtsstaatsprinzip     1.4 Sozialstaatsprinzip     1.5 Demokratieprinzip     1.6 Repräsentativ-parlamentarische Demokratie/ direkte Demokratie         2. Staatszielbestimmungen 2 2 2.1 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Umweltschutz)     2.2 Tierschutz     2.3 Europäische Integration         3. Staatliche Souveränität 2 3 3.1 Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen     3.2 Grenzen der Übertragung     Fachgebiet: 3.2 Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte* Doppelstunden: 20     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Allgemeine Grundrechtslehre 4 2 1.1 Historie und Begriff der Grundrechte     1.2 Grundrechtsverständnis, Grundrechtsinterpretation     1.3 Arten, Funktionen der Grundrechte     1.4 Schutz und Beschränkung der Grundrechte         2. Grundrechte im Einzelnen (Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte) 12 4 2.1 Persönlicher Schutzbereich     2.2 Sachlicher Schutzbereich     2.3 Eingriffsbereich     2.4 Schrankenbereich     2.5 Fallbearbeitung         3. Rechtsweggarantie/Bundesverfassungsgericht/ Verfassungs­beschwerde 2 3     4. Aktuelle Urteile des BVerfG 2 2 Fachgebiet: 3.3  Europarecht Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Historische Entwicklung der EU 1 2     2 Verhältnis EU-Recht und deutsches Recht 1 2 2.1 "Anwendungsvorrang" des EU-Rechts     2.2 Art. 23 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG     2.3 Rechtsauffassung BVerfG. / EuGH     3. Finanzierung der EU 0,5 2 3.1 Ausgaben und Einnahmen     3.2 Mitgliedsländer als Nettoempfänger und Nettozahler     4. Rechtsetzung durch die EU 2 2 4.1 Primärrecht und Sekundärrecht der EU 4.2 Grundzüge EUV 4.3 Grundzüge AEUV 4.4 Grundzüge Charta der Grundrechte     4.5 Die Werte und Ziele der EU     5. Organe der EU  1,5  3     6. Rechtsetzung der EU 1 2/3 6.1 Rechtsakte und ihre Wirkung     6.2 Gesetzgebungsverfahren (Annahmeverfahren) der EU         7. Die Bedeutung der Grundfreiheiten der EU 4 2/3 7.1 Freier Waren- und Dienstleistungsverkehr     7.2 Personenfreizügigkeit (Niederlassungsrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit)     7.4 Freier Kapital- und Zahlungsverkehr     7.5 "Chancen und Risiken" der Grundfreiheiten 8. Aktuelle Entwicklungen / Schwerpunktsetzung 1 2/3 Leistungsnachweis: 3.1. Staatsorganisationsrecht 3.2. Allgemeine Grundrechtslehre /Grundrechte 3.3. Europarecht Klausur (180 min.) Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 4: Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 72 Dstd. Fachgebiet: 4.1 Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Doppelstunden: 28     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Grundlagen des Verwaltungshandelns 2 2     2. Grundbegriffe des Verwaltungsrechts 4 2 2.1 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung     2.2 Auslegung von Gesetzen     2.3 Ermessen und unbestimmter Rechtbegriff     2.4 Verhältnismäßigkeit     2.5 subj. öffentliches Recht         3. Verwaltungsverfahren 2 4 3.1 Begriffe     3.2 Arten     3.3 Ablauf     3.4 Beteiligte         4. Verwaltungsorganisation 2 2 4.1 unmittelbare Staatsverwaltung     4.2 mittelbare Staatsverwaltung         5. Handlungsformen der Verwaltung 16 4 5.1 Der Verwaltungsakt     5.1.1 Grundlagen     5.1.2 Inhalt eines Verwaltungsaktes     5.1.3 Nebenbestimmungen     5.1.4 Erlass eines Verwaltungsaktes     5.1.5 Bekanntgabe und Zustellung     5.1.6 Bescheidtechnik     5.1.7 Bestandskraft     5.1.8 Wirksamkeit     5.1.9 Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten     5.1.10 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten     5.2 Der öffentlich-rechtliche Vertrag     5.3 Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften     5.4 Privatrechtliches Verwaltungshandeln         6. Verwaltungsvollstreckung 2 4 6.1 Voraussetzungen     6.2 Verfahren     6.3 Zwangsmittel     Fachgebiet: 4.2 Verwaltungsprozessrecht Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Widerspruchsverfahren 6 4 1.1 Grundlagen     1.2 Ablauf des Widerspruchsverfahrens     1.3 Widerspruchsbescheid     1.4 Verfahrensfolgen des Widerspruchs     2. Verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz 6 3 2.1 Grundlagen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle     2.2 Klagearten     2.3 Instanzenzug     2.4 Rechtskraft von Urteilen     2.5 Vorläufiger Rechtsschutz     Fachgebiet: 4.3 Methoden der Fallbearbeitung Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Lesen und Verstehen des Sachverhaltes 1 2 2. Die Fallfrage 1 2 3. Die Anspruchsgrundlage/die Ermächtigungsgrundlage 1 2 4. Problemschwerpunkte eines Falles 2 2 5. Gliederung 1 2 6. Lösung eines Falles 3 3 7. Üben praktischer Fälle 3 4   Fachgebiet:   4.4   Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts Doppelstunden: 20     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht 4 2 1.1 Geschichtliche Entwicklung     1.2 Grundbegriffe     1.3 Normen     1.4 Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation von Ordnungsbehörden und der Polizei         2. Instrumentarien der Gefahrenabwehr 2 3 2.1 Verordnungen     2.2 Erlaubnisse     2.3 Verfügungen         3. Maßnahmen und Befugnisse zur Gefahrenabwehr – Verfügungen 14 4 3.1 Zuständigkeit     3.2 Befugnisnorm einschl. Gefahrenbegriff     3.3 Entschließungsermessen     3.4 Auswahlermessen (Maßnahme) einschl. Übermaßverbot     3.5 Auswahlermessen (Verantwortliche/r)     3.6 Verwaltungszwang     Leistungsnachweis: 4.1. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht 4.2. Verwaltungsprozessrecht 4.3. Methoden der Fallbearbeitung 4.4. Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts Klausur (180 min.) Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 5: Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd. Fachgebiet: 5.1 Zivilrecht Doppelstunden: 32     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil 6 3 1.1 Subjektives Recht, Rechtssubjekte/-objekte     1.2 Anspruch und Verjährung     1.3 Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre     1.4 Der Vertragsschluss     1.5 Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts     1.6 Willensmängel und Anfechtung     1.7 Beschränkungen von Rechtsgeschäften     1.8 Stellvertretung     1.9 Fristen und Termine         2. Schuldrecht Allgemeiner Teil 8 3 2.1 Begriff, Abgrenzung, Entstehung, Inhalt von Schuldverhältnissen      2.2 Erlöschen von Schuldverhältnissen     2.3 Verantwortlichkeit des Schuldners     2.4 Leistungsstörungen und ihre Rechtsfolgen     2.5 Schadensersatzpflicht     2.6 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis, Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern         3. Schuldrecht Besonderer Teil 10 3 3.1 Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse     3.2 Mängelgewährleistungsrecht     3.3 Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse     3.4 Bereicherungsrecht     3.5 Deliktsrecht, Verschuldens- und Gefährdungshaftung     3.6 Verkehrssicherungspflichten     3.7 Amtshaftung             4. Sachenrecht 8 3 4.1 Bedeutung und Prinzipien des Sachenrechts     4.2 Eigentum und Besitz     4.3 Erwerb und Verlust des Eigentums     4.4 Sicherungsrechte und Grundpfandrechte     4.5 Eigentumsschutz     Fachgebiet: 5.2 Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren Doppelstunden: 8     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Verfahren 2 3 2. Klagearten 2 3 3. Vollstreckung 2 3 4. Mahnverfahren 2 3 Leistungsnachweis: 5.1. Zivilrecht 5.2. Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren Klausur (180 min.) Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 6: Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 100 Dstd. Fachgebiet: 6.1 Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Doppelstunden: 14     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Gegenstand der Betriebswirtschaft 6 2 1.1 Abgrenzung zur Volkswirtschaftslehre     1.2 betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren (Definition des Betriebes)     1.3 Gegenstand der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (Entscheidungsorientierter Ansatz)     1.4 Betriebswirtschaftliche Ansätze im NSM     1.5 Betriebstypen         2. Die Unternehmensplanung 4 3 2.1 Notwendigkeit der Unternehmensplanung     2.2 Unterschiedliche Betriebsziele (Formalziele/Sachziele) privater und öffentlicher Betriebe, freiwillige Aufgaben/ Pflichtaufgaben, Steuer­ungsmöglichkeiten in der Verwaltung     2.3 betriebliche Ziele (Zielbildung, Zielbeschreibung, Zielbeziehungen, Zielhierarchie)     2.4 das Leitbild als Basis einer strategischen Unternehmensführung in der öffentlichen Verwaltung (Leitbildentwicklung, -bedeutung und -umsetzung)     2.5 Ausgewählte Planungs- und Entscheidungstechniken     2.6 Managementzyklus         3. Die betrieblichen Funktionen 4 2 3.1 Überblick über die betrieblichen Funktionsbereiche     3.2 Besonderheiten des Verwaltungsbetriebs     3.3 Bedeutung, Aussagekraft und Grenzen von Kennzahlen (Wirtschaftlichkeit, Produktivität, Rentabilität)     3.4 Wirtschaftlichkeitsbegriff in der öffentlichen Verwaltung     Fachgebiet: 6.2 Volkswirtschaftslehre Doppelstunden: 20     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Mikroökonomie/Makroökonomie 6 3 1.1 Bedürfnisse, Bedarf, Kaufkraft, Nachfrage     1.2 Produktionsfaktoren, Kombinationsprozess, Güter, Angebot     1.3 Ökonomisches Prinzip     1.4 Ziele wirtschaftlichen Handelns (erwerbswirtschaftliches/gemeinwirtschaftliches Prinzip)     1.5 Bildung des Preises     1.6 Wirtschaftskreislauf         2. Wirtschaftspolitik 7 4 2.1 Wirtschaftswachstum und Konjunktur (einschl. Grundlagen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung)     2.2 Magisches Sechseck und Zielkonflikte     2.2.1 Hoher Beschäftigungsgrad     2.2.2 Preisstabilität     2.2.3 außenwirtschaftliches Gleichgewicht     2.2.4 gerechte Einkommens- und Vermögensverteilung     2.2.5 Schutz der Umwelt     2.2.6 Zielkonflikte         3. Finanzwissenschaften 7 2 3.1 Finanz- und Fiskalpolitik (Staatsquoten, Bedeutung des antizyklischen „Verhaltens“)     3.2 Geld- und Kreditpolitik (geldpolitische Strategien, geldpolitisches Instrumentarium der EZB, Geldmarkt und Leitzinsen)     3.3 Konzept der angebotsorientierten Wirtschaftspolitik     3.4 Überblick über Sozialpolitik, Strukturpolitik, Ordnungspolitik und Umweltpolitik     Fachgebiet: 6.3 Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Doppelstunden: 18     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Notwendigkeit des externen und internen Rechnungswesens innerhalb der Verwaltung 2 2 1.1 elementare Ziele: Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Kontrollierbarkeit     1.2 Umsetzung der öffentlichen Planungsziele     1.3 Begriffe: Einnahmen - Ausgaben, Aufwand - Kosten, Ertrag - Leistung         2. Darstellung der grundlegenden Strukturen des externen Rechnungswesens 8 2 2.1 Ziele der Finanzbuchhaltung     2.2 Bilanz; Strukturierung; Auswertung     2.3 Bestandsrechnung     2.4 Erfolgsrechnung; Gewinn und Verlust Zuordnung     2.5 Steuerdarstellung; Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer     2.6 Ermittlung der Zahllast gegenüber dem Finanzamt     2.7 Jahresabschluss mit Jahresabgrenzung         3. Darstellung der grundlegenden Strukturen des internen Rechnungswesens 8 3 3.1 Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)     3.2 Abgrenzung der Finanzbuchhaltung ( Doppik ) zur KLR     3.3 Entwicklung der KLR auf der Basis kameraler Buchhaltung (erweiterte Kameralistik)     3.4 Produkte, Produktplan, Produktbeschreibung in öffentlichen Verwaltung     3.5 Überblick: Kostenrechnungssysteme Ist-/Normal-, Plankostenrechnung, Voll- u. Teilkostenrechnung     3.6 Instrumente der KLR      3.7 Kostenartenrechnung      3.8 Kostenstellenrechnung     3.9 Kostenträgerrechnung     3.10 Betriebsabrechnungsbogen (BAB), (einfacher BAB - erweiterter BAB - BAB der Kostenüberwälzung)     3.11 Deckungsbeitragsrechnung     Fachgebiet: 6.4 Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Doppelstunden: 22     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Allgemeine Einführung in die Öffentliche Finanzwirtschaft 4 3 1.1 Begriff, Bedeutung und Stellung der Öffentlichen Finanzwirtschaft     1.2 Ziele und Aufgaben     1.3 Finanzverfassung     1.4 Arten der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Begriff und Bedeutung von Verpflichtungsermächtigungen         2. Rechtsgrundlagen der Öffentlichen Finanzwirtschaft 2 3     3. Stellung des Haushaltswesens im Verwaltungshandeln des Landes Berlin 4 3 3.1 Begriff, Funktionen und Wirkung des Haushaltsplans     3.2 Beschreibung der Phasen des Haushaltskreislaufs     3.3 Bedeutung und Inhalt des Haushaltsgesetzes     3.4 Bedeutung, Notwendigkeit und Zielvorstellungen der Finanz- und Investitionsplanung         4. Aufstellung des Haushaltsplans mit Haushaltssystematik 12 3 4.1 Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit zeitlichem Ablauf     4.2 Vorläufige Haushaltswirtschaft     4.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplans     4.4 Inhalte, Sinn und Zweck der Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplans     4.5 Inhalte und Bedeutung der Haushaltsvermerke     4.6 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen, insbesondere · Produktsummenbudgets der Bezirke/Bürgerhaushalt · ergebnisorientierte Budgetierung · Personalausgaben · Baumaßnahmen · Zuwendungen an andere · Sonderfinanzierungen (PPP, CBL u.a.)     Fachgebiet: 6.5 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht Doppelstunden: 26     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben 12 3 1.1 Zuständigkeiten bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans     1.2 Leiter der Verwaltungszweige     1.3 Beauftragter für den Haushalt     1.4 Titelverwalter     1.5 Grundsätze für die Ausführung des Haushaltsplans     1.6 Haushaltsüberwachung     1.7 Erhebung von Einnahmen mit Veränderung von Ansprüchen     1.8 Bewirtschaftung der Ausgaben mit Auftragsvergabe und Bestellwesen     1.9 Anordnungswesen mit Vorleistungen und Feststellungsbescheinigungen     2. Steuerungsmaßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans 12 3 2.1 Verfügungsbeschränkungen     2.2 Mehrausgaben · aus zweckgebundenen Einnahmen · in Ausnutzung der Deckungsfähigkeit · als Inanspruchnahme von Bewilligungsmitteln · durch managementbedingte Ergebnisverbesserungen · durch die Zulassung von Haushaltsüberschreitungen     2.3 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen     2.4 Nachtragshaushaltsplan     2.5 Umsetzungen     2.6 Rücklagenbildung         3. Haushaltskontrolle 2 2 3.1 Rechnungslegung     3.2 Rechnungsprüfung     3.3 Entlastung     Leistungsnachweis: Gewichtung in der Modulnote 6.1. Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung 6.3. Rechnungswesen · Hausarbeit · Präsentation · Fachgespräch 30 % 6.2. Volkswirtschaftslehre · Hausarbeit · Präsentation · Fachgespräch 20 % 6.4. Öffentliche Finanzwirtschaft 1 6.5. Öffentliche Finanzwirtschaft 2 · Klausur (180 min.) 50 % Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 7: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung - 68 (88) Dstd. Fachgebiet: 7.1 Personalwesen Doppelstunden: 34     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Grundlagen des Personalwesens 4 2 1.1 Begriff „Öffentlicher Dienst“     1.2 Funktions- oder Amtsträger im Öffentlichen Dienst     1.3 Rechtsquellen des Beamten- und Arbeitsrechts     1.4 Grundbegriffe des Beamten- und Arbeitsrechts         2. Begründung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses 6 3 2.1 Sachliche Voraussetzungen     2.2 Persönliche Voraussetzungen     2.3 Die Ernennung und die  Folgen fehlerhafter Ernennungen     2.4 Arbeitsvertrag         3. Laufbahn, Besoldung, Eingruppierung, Vergütung 2 2 3.1 Laufbahn- und Besoldungsrecht     3.2 Eingruppierung und Entgeltsystem der Tarifbeschäftigten         4. Veränderung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses 4 3 4.1 Statusrechtliche und funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis     4.2 Änderungen im Arbeitsverhältnis         5. Die rechtliche Stellung in einem Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis 8 4 5.1 Pflichten in einem Beamtenverhältnis     5.2 Rechte in einem Beamtenverhältnis     5.3 Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis     5.4 Folgen der Pflichtverletzung         6. Beendigung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses 6 3 6.1 Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses     6.2 Fälle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses         7. Rechtsschutz 2 2 7.1 Rechtsschutz im Beamtenverhältnis     7.2 Rechtsschutz im Arbeitsverhältnis         8. Partizipation der Beschäftigten 2 3 8.1 Personalvertretung 8.2 Frauenvertreterin 8.3 Schwerbehindertenvertretung Fachgebiet: 7.2 Führung und Zusammenarbeit Doppelstunden: 34 Doppelstunden Lernzielstufe 1. Personalmanagement Handlungsfelder des Personalmanagements Personalpolitik im demografischen Wandel Maßnahmen der Personalbedarfsplanung, Personalgewinnung und Personalrekrutierung Instrumente der lebensphasenorientierten Personalentwicklung Aktuelle Herausforderungen (insb. Gesundheitsmanagement, Diversity-Management, Arbeitsflexibilisierungsmanagement) und Führung im Land Berlin 2 3 2. Wahrnehmung und soziale Kognition soziale Wahrnehmung Wahrnehmung als Prozess der Informationsgewinnung soziale Kognition Wahrnehmungsfehler Selbst- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster) 3 3 3. Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle (z.B. Sender-Empfänger-Modell, Eisberg-Modell, 5-Axioms-Modell, 4-Ohren-Modell, Transaktionsanalyse) Verbale und nonverbale Kommunikation Techniken der Kommunikation 4 4 4. Grundlagen der Gesprächsführung Elemente der Gesprächsführung Regeln der Gesprächsführung Häufige Fehler in Gesprächen Phasen der Gesprächsführung Grundsätze der Gesprächsführung (Ich-Botschaften, aktives Zuhören, Feedback) Gesprächsformen in verschiedenen Arbeitsphasen (Orientierungsgespräch, Jahresgespräch, Ausstiegs- und Veränderungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Konfliktgespräch) 7 4 5. soziale Gruppen und Gruppenprozesse Merkmale und Formen sozialer Gruppen Formelle Gruppen im Arbeitsleben (Arbeitsgruppe, Team, Projektteam) Rollen- und Rollenfunktionen Grundlagen der Gruppendynamik Maßnahmen der Teamentwicklung 4 2 6. Konflikte in Gruppen & Mobbing Begriffsabgrenzung Konflikt / Mobbing Ursachen von Konflikten Konfliktarten Folgen von Konflikten Konfliktklärungsstrategien Konflikt- und Kooperationsmodelle Umgang mit Mobbing 5 3 7. Motivation Inhalts- und Prozesstheorien (Maslow, Herzberg, McGregor) Motivation am Arbeitsplatz Faktoren der Arbeitszufriedenheit 3 4 8. Grundlagen der Personalführung Führungsaufgaben Führungsinstrumente Führungsstile Führungskompetenzen Aktuelle Führungsansätze (Führen auf Distanz, Gesundes Führen, Agiles Führen, Diversityorientiertes Führen) Personalauswahl, -entwicklung, -beurteilung 6 4 Fachgebiet: 7.3 AdA (Prüfungsvorbereitung) – fakultativ Doppelstunden: 20 Hinweis: Der/Die Lernende erhält die Möglichkeit an einer prüfungsvorbereitenden Veranstaltung für den Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ teilzunehmen, die im Sinne eines Repetitoriums abgehalten wird. Das Beherrschen der Lehrinhalte wird hierbei vorausgesetzt, sodass diese ggf. im Eigenstudium erarbeitet werden müssen.         Doppelstunden Lernzielstufe 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und planen 5 3 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken 2 3 3. Ausbildung durchführen 11 4 4. Ausbildung abschließen 2 3 Leistungsnachweis: Gewichtung in der Modulnote 7.1. Personalwesen (Öffentliches Dienstrecht) · Klausur (180 min.) 50 % 7.2. Führung und Zusammenarbeit · Hausarbeit · Präsentation · Fachgespräch 50 % Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 8: Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd. Fachgebiet: 8.1 Verwaltungstechnik/-organisation Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Grundlagen -Definitionen 1 2 1.1 Öffentliche Aufgaben, Aufgabenkritik, Privatisierung     1.2 Aufgaben- und Ressourcenplanung     1.3 Behördenbegriff/Behördenorganisation         2. Rechtliche Grundlagen (Berlin) 4 3 2.1 Gesetze (VvB, AZG, ASOG, VGG, BezVG)     2.2 Verwaltungsvorschrift (GGO I + II)     3. Aufbauorganisation 3 3 3.1 Aufgaben und Ziele der Aufbauorganisation     3.2 Aufgabenanalyse, Aufgabengliederungsplan, Aufgabensynthese     3.3 Darstellung typischer Organigramme  (Organisationsplan)     3.4 Probleme der Aufbauorganisation         4. Ablauforganisation 2 3 4.1 Aufgaben und Ziele der Ablauforganisation 4.2 Ablaufanalyse 4.3 Interne und externe Einflussgrößen 4.4 Probleme der Ablauforganisation 5. Gestaltung von Veränderungsprozessen mithilfe des Projektmanagements (Überleitung auf 8.3) 2 3 Fachgebiet: 8.2 Informationstechnik Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Rechtliche und organisatorische Regelungen 4 3 1.1 IT-Zuständigkeiten     1.2 VV IT-Steuerung         2. Visualisierung 6 3 2.1 Geschäftsgrafik     2.2 Präsentationsgrafik     2.3 MindMapping         3. Einführung in das eGovernment 2 2 3.1 Begriff     3.2 Ziele     3.3 Rahmenbedingungen     Fachgebiet: 8.3 Projektmanagement Doppelstunden: 16     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Datenerhebung und -auswertung 4 3 1.1 Auswahl der Untersuchungseinheit (Ziehung repräsentativer Stichproben) 1.2 Durchführung einer Befragung zur Datenerhebung (Fragebogenkonzeption, Interviewführung) 1.3 Auswertung erhobener Daten (Datenauswertungsprogramm, Interpretation mit statistischen Auswertungsverfahren, kritische Würdigung)     2. Projektmanagement 12 4 2.1 Abgrenzung von Projekten zu Linienaufgaben     2.2 Projektphasen und ihre Besonderheiten     2.3 Projektbeauftragung und  -initiierung     2.4 Besonderheiten von Projekten in der öff. Verwaltung und Richtlinien für Projekte im Land Berlin     2.5 Projektplanung (Termin- und Ressourcenplanung)     2.6 Projektcontrolling     2.7 Erfolgreiche Information und Kommunikation in Projekten     2.8 Effektives Führen von Teams und Projektmitarbeitern     Leistungsnachweis: 8.1. Verwaltungstechnik /Verwaltungsorganisation · Hausarbeit · Präsentation · Fachgespräch 8.2. Informationstechnik Kein Leistungsnachweis 8.3. Projektmanagement Kein Leistungsnachweis Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 9: Projekt oder Wahlpflichtfach - 60 Dstd. Projektanforderungen Ablauf: Orientierungstag Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt) der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben) Projektbezogene Gruppenarbeit Abgabe des Projektberichts Abgabe der Präsentation Projektpräsentation mit Verteidigung Projektthema: Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin. Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben. Kick-off-Veranstaltung: Zu Beginn des Projektes findet eine Kick-off-Veranstaltung (2 Doppelstunden) statt. Hier soll das gewählte Thema sowie die organisatorischen Details (u.a. Projektleitung, Aufgabenverteilungen und Zeitplanung) konkretisiert und weitere Fragen mit dem Projektcoach/der Projektcoachin geklärt werden. Während des Projektes begleitet der Projektcoach/die Projektcoachin die Unterrichtsgemeinschaft im Rahmen von insgesamt 26 Doppelstunden (10 Doppelstunden fix und 16 Doppelstunden zur freien Verfügung). Zeitaufwand pro Teilnehmer/-in : Der Zeitaufwand beträgt mind. 60 DStd. (90 Zeitstunden). Es wird erwartet, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – über die ausgewiesene Zeit hinaus – zusätzliche Zeit investieren. Umfang und Form des Projektberichts mit Handout: Der Projektbericht muss mindestens 40 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis etc.); Schriftgröße 11, Schriftart Arial; Zeilenabstand 1,5 Zeilen; Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm; Zitationen sind entweder in amerikanischer Zitierweise (im Text) oder in europäischer Zitierweise (als Fußnote) auszuweisen, dabei ist eine Zitierweise konsequent einzuhalten) umfassen. Die Quellen sind präzise zu benennen. Projektvereinbarung: Sofern eine Behörde als Projektauftraggeber auftritt, erarbeitet die Projektgruppe eine Projektvereinbarung, die sie mit dem Auftraggeber abstimmt. Nach Unterzeichnung erhält die VAk Abteilung I – Ausbildung – eine Ausfertigung der Vereinbarung. Vorlage des Projektberichts: Der Endzeitpunkt des Projektes wird durch die VAk Abteilung I – Ausbildung – festgelegt. Der Projektbericht ist der VAk Abteilung I – Ausbildung – vorzulegen. Abschlusspräsentation/Bewertung des Projekts: Es erfolgt eine Projektpräsentation mit Verteidigung. Fachleute bzw. Experten können als Gäste zur Präsentation eingeladen werden. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II. Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 12. Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit 1. Anforderungen an die Dokumentation Grundlage der Gruppenpräsentation ist die Projektvereinbarung sowie ein Projektbericht. 1.1 Anforderung an die Projektvereinbarung Es wird ein Projektauftrag zwischen der Auftraggeberin - der VAk Berlin (Abteilung I) -und dem Projektteam geschlossen. Der Projektcoach nimmt stellvertretend die Rolle für die VAk wahr. In der Vereinbarung werden folgende Punkte festgehalten: Bezeichnung des Projekts Beschreibung des Projekts Rechtfertigung des Projekts Abgrenzung des Projekts Einschränkungen des Projekts Annahmen zum Projekt Nutzen des Projekts Ziele des Projekts Ablauf des Projekts Rollen-Modell Projektleitung Leistungsnachweis 1.2 Anforderungen an den Projektbericht – allgemein Die gesamte Unterrichtsgemeinschaft bearbeitet ein Projekt und ist somit eine Projektgruppe. Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin. Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben. Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär- und Sekundärquellen Zitation nach wissenschaftlichen Regeln. Bearbeitung und Darstellung eines wissenschaftlichen Themas / einer wissenschaftlichen Fragestellung mit wissenschaftsorientierter Urteilsbildung. Angaben zur Projektorganisation (z. B. Rollen, Methoden) sind zwingend (2 – 3 Seiten). Der Textteil soll mindestens 40 Seiten umfassen (reiner Text, ohne Deck-/Titelblatt, evtl. unbeschriebene Trennblätter und Anlagen wie z. B. Literaturverzeichnis). Anlagen sollen nur im notwendigem Umfang beigefügt werden, soweit es für eine Konkretisierung des Projektinhalts notwendig ist (z.B. bei Umfragen genügt das Ergebnis). Einwandfreie und gendergerechte Sprache (§ 23 (1) VwVfG, § 2 GGO 1.3 Anforderungen an den Projektbericht – formale Gestaltung Deck-/Titelblatt: Titel des Themas bzw. der Fragestellung, Name des Lehrgangs, Datum der Abgabe Inhaltsverzeichnis mit Überschriften und Seitenangaben Textteil Kapitelstruktur mit Überschriften Einleitung: Einführung in das Thema bzw. die Fragestellung mit Erläuterung und Darstellung des Ziels Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick, insbesondere auf die Praxis Literaturverzeichnis und ggf. weitere Verzeichnisse (Quellenverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Abbildungsverzeichnis, Tabellenverzeichnis) Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm Schriftart und -größe für Überschriften und Text einheitlich: Arial 11, Format 1,5 zeilig Bindung: keine Bindung erforderlich; Mindeststandard: geheftet (Schnellhefter, Heftstreifen) Auslagen für notwendiges Material aller Art wie z. B. Kopierkosten und USB-Stick werden von der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) nicht erstattet Verwendung von Logos: Behördenlogo, berlin-Logo usw. dürfen grundsätzlich nicht bzw. nur mit Einverständniserklärung des Logo-Inhabers/der Logo-Inhaberin verwendet werden. Die Einverständniserklärung ist ggf. dem Projektbericht beizufügen. Urheberrecht: Bei allen verwendeten Texten, Fotos, grafischen Gestaltungen, die urheberrechtlich geschützt sind, muss eine Erlaubnis eingeholt und diese ggf. dem Projektbericht beigefügt werden. bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI): KI basierte Tools (wie ChatGPT) sind für die Erstellung von Schriften, die ohne Aufsicht erfolgen als Hilfsmittel zugelassen.  Am Ende des Projektberichts ist von allen Projektteilnehmern/Projektteilnehmerinnen schriftlich zu bestätigen,  dass die Projektarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist und dass die Verwendung von KI basierten Tools entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert wurde.  1.4 Anforderungen an den Projektbericht – Reihenfolge der Verzeichnisse Deck-/Titelblatt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Hier werden die verwendeten, nicht allgemein üblichen Abkürzungen - alphabetisch geordnet - aufgeführt, z.B. „BeamtStG“ für Beamtenstatusgesetz) Tabellenverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Tabelle“…………………………. S. 15 Abbildungsverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Graphik“…………………………. S. 15 (Im Abbildungsverzeichnis werden die im Text eingebundenen Graphiken u. ä. mit der jeweiligen Seitenangabe aufgeführt.) Textteil Literaturverzeichnis Die verwendete Literatur wird alphabetisch geordnet (ohne Unterteilung z.B. in Bücher und Zeitschriften). Alle zitierten Quellen sind in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Autoren aufzuführen. Dazu gehören selbständige Bücher und Schriften, Beitrage in Sammelwerken, Aufsätze in Zeitschriften und Zeitungen, Dissertationen, Internet-Seiten und Artikel aus dem Internet, Vorträge und Präsentationen V erzeichnis der Gesprächspartnerinnen und –partner Anhang Der Anhang enthält mindestens drei der folgenden fünf Projekt-Dokumente: Liste der Projekt-Beteiligten, Terminplan, Risiko-Liste, Ziel-Liste, Meilenstein-Liste; außerdem die nicht im Text eingebundenen aber verwendeten Graphiken, Datensätze, Gesprächsprotokolle und andere allgemein nicht zugängliche Quellen, ausführliche Statistiken, Auswertungen, Beweise etc. (Im Text selbst sollte sich auf jeden Fall ein Verweis auf jede im Anhang befindliche Darstellung befinden.) 1.5 Anforderungen an den Projektbericht – Zitation und Literaturangaben Bei allen Projektarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Quellen und Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Sofern im Text Quellen und Literatur direkt oder indirekt verwendet und zitiert werden, müssen die Quellen angegeben werden. Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Hinweise zur Zitation nach wissenschaftlichen Regeln zu beachten: Die den Ausführungen zugrundeliegende Quelle und/oder Literatur muss zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat… angegeben werden, nachgewiesen sein und belegt werden und nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen. Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“). 1.5.1. Zitation In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen: Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote Diese Art der Zitierweise verwendet für den Beleg jeweils eine Fußnote am Ende der Seite, auf die nach dem Zitat mit fortlaufenden, hochgestellten Ziffern verwiesen wird. Bereits Niklas Luhmann hat in seinen frühen Werken die zentrale Stellung der Massenmedien für den Informationskenntnisstand der Gesellschaft unterstrichen 1 1 Vgl. Luhmann, N. 1996, S. 10 Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text Beispiel:  "In Bezug auf Vertrauens- und Erfahrungsgüter sind industrielle Kunden in der Kaufsituation, die durch hohe Unersicherheit geprägt ist." (Manschwetus 2012, S. 53). Außerdem ist zwischen direkten und indirekten Zitaten zu unterscheiden: Ein direktes Zitat ist wörtlich ohne Änderung eins zu eins übernommen. Es steht in Anführungszeichen und muss eindeutig belegt sein. Beispiel: Meder bemerkt dazu, dass in der Theorie vom „Problemlösen als Informationsverarbeiten“ nach Dörner und Lompscher die „Aufgabenbewältigung streng vom Problemlösen unterschieden (werde)“ (200, S. 205). Auslassungen mit […] sind zulässig, sofern sie den Sinn des Zitats nicht entstellen oder verfälschen, ebenso wie Ergänzungen, wenn ein Satzteil in den eigenen Satz eingebaut werden soll. Ein indirektes Zitat gibt einen anderen Text der Sache nach wieder, ohne den genauen Wortlaut zu verwenden . Üblicherweise wird es durch einen Konjunktiv (bzw. die indirekte Rede) gekennzeichnet. Beispiel: In der Literatur wird vielfach behauptet, dass korrektes Zitieren eine notwendige Voraussetzung für gutes wissenschaftliches Arbeiten ist (vgl. Stickel-Wolf/Wolf 2001, S. 192). Daher gilt es einige Regeln… Für beide Zitierweisen gelten dieselben Regeln: Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB) Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005) Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227) Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365) Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214) Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein. 1.5.2. Literaturangaben Alle verwendeten Angaben aus der Literatur sind in einem Literaturverzeichnis alphabetisch sortiert anzugeben, z. B.: Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375 Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996 1.5.3.  Anforderung an die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht bei Verwendung von KI basierten Tools Sofern im Rahmen der Ausarbeitung und der Anfertigung der Projektarbeit KI basierte Tools verwendet worden sind, besteht eine Verpflichtung: zur Kennzeichnung der Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach durch KI basierte Tools erstellt sind, durch eine entsprechende Quellenangabe   zur Transparenzmachung für welche Bereiche der Projektarbeit KI basierte Tools genutzt worden sind Beispiele:   Nutzung zur Ideenfindung, zur Erstellung der Gliederung, zur sprachlichen Optimierung, zur Erstellung von Textpassagen etc. - zur Dokumentationspflicht der in der Projektarbeit verwendeten KI basierten Tools im Literaturverzeichnis wie folgt: Name des KI Tools, Softwareversion, Datum des Abrufs, URL, verwendeter Prompt und Ergebnis (Transkription oder Screenshot) 2. Hinweise zur Bewertung Es gibt eine Note für das gesamte Projekt für eine Unterrichtsgemeinschaft, die sich wie folgt zusammensetzt: 30 % Teamarbeit 40 % Projektbericht 30 % Präsentation und Handout   3. Zur Bearbeitung des Projekts Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise: Bei Unsicherheiten z. B. hinsichtlich Auswahl der Literatur, Form der Darstellung und der Angemessenheit der inhaltlichen Bearbeitung der Thematik wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Projektcoach/Ihre Projektcoachin. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an den/die zuständigen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin in der VAk (Kontaktdaten s. u.). Der Projektbericht muss bei dem zuständigen Lehrgangskoordinator/ der zuständigen Lehrgangskoordinatorin jeweils in 3-facher Ausfertigung und auf einem elektronischen Datenträger (in der Originaldatei und einer pdf-Datei) spätestens zum festgelegten Abgabetermin eingereicht werden. Das Projektmodul umfasst insgesamt 60 Doppelstunden, welches durch einen Projektcoach/eine Projektcoachin begleitet wird. Ablauf: Orientierungstag Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt) der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben) Projektbezogene Gruppenarbeit Abgabe des Projektberichts Abgabe der Präsentation Projektpräsentation mit Verteidigung Die genannten Unterlagen und Nachweise verbleiben nach der Projektpräsentation mit Verteidigung in der VAk. Kontaktdaten der zuständigen Lehrgangskoordinatorin in der VAk: Frau Do Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de Tel.: 9(0)229 - 8087 Stand: 03/2023 13. Allgemeine Hinweise   Servicebüro / Tagesplan  Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.  Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 14. Standort der Verwaltungsakademie Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Sekretäranwärter/Sekretäranwärterin 1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (fachtheoretische Ausbildung) Rechtliche Grundlage Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1), GVBl. Nr. 22 vom 29.08.2019, S. 519 Ausführungsvorschriften z ur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (AV APOallgVerwD, LfbGr. 1) vom 21.11.2019, SenFin IV D 21 Ziel der fachtheoretischen Ausbildung Gem. § 11 Abs. 2 APOallgVerwD dient die fachtheoretische Ausbildung in Ergänzung und Reflexion der berufspraktischen Ausbildung dem Erwerb der beruflichen Handlungskompetenz für Tätigkeiten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1, sie vermittelt die erforderliche Methoden-, Kommunikations- und Lernkompetenz und bereitet auf die Laufbahnprüfung vor. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Anwärterin oder der Anwärter eine Übersicht über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung sowie hinreichende Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeiten erhält. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten sind zu fördern. Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung Gem. § 11 Abs. 3 und 4 APOallgVerwD gliedert sich die fachtheoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie Berlin sich in Haupt- und Abschlusslehrgang. Der Hauptlehrgang beginnt spätestens nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts und findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise statt. Der Unterricht umfasst insgesamt 306 Doppelstunden. Der Abschlusslehrgang beginnt nach dem letzten Ausbildungsabschnitt und dauert bis zu drei Monate. Er dient in erster Linie der Wiederholung und Vertiefung des im Hauptlehrgang in den Prüfungsfächern erworbenen Wissensstoffes. Der Unterricht umfasst insgesamt 122 Doppelstunden. Zum Abschlusslehrgang ist zugelassen, wer in der berufspraktischen Ausbildung eine Ausbildungsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt, in den Leistungsnachweisen der fachtheoretischen Ausbildung des Hauptlehrgangs eine Durchschnittsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt und im Hauptlehrgang nicht mehr als ein Fünftel mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise erbracht hat. Unterrichtsorganisation Der Unterricht findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise mit in der Regel 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) statt. Die Unterrichtszeiten sind: A-Zeit: 08:00 – 11:10 Uhr B-Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C-Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr (in Einzelfällen) Die Berliner Schulferien sind unterrichtsfrei. Fachgebiete Die Inhalte der einzelnen Fachgebiete basieren auf den Lehrplänen der VAk und können der Übersicht „Stoffverteilung“ entnommen werden. Leistungsnachweise Die zu erbringenden schriftlichen Leistungsnachweise sind den Lehrplänen zu entnehmen. Neben der schriftlichen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter auch eine mündliche Bewertung. Gem. § 13 APOallgVerwD, LfbGr.1 sind die Leistungsnachweise mit einer in § 28 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBVl. S. 695) geändert worden ist, genannten Noten zu bewerten. Es können die Zwischennoten 1-2 (1,5), 2-3 (2,5), 3-4 (3,5), 4-5 (4,5) und 5-6 (5,5) erteilt werden. Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach dem 100-Punkte-Schlüssel . Den Punkten sind folgende Noten bzw. Prädikate zugeordnet: Punkte Note Prädikat 100 – 92 1 sehr gut   91 – 90 1-2 gut   89 – 81 2 gut   80 – 77 2-3 befriedigend   76 – 67 3 befriedigend   66 – 61 3-4 ausreichend   60 – 50 4 ausreichend   49 – 45 4-5 mangelhaft   44 – 30 5 mangelhaft   29 – 21 5-6 ungenügend   20 - 0 6 ungenügend Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis versäumt, so ist dieser auf Verlagen der Ausbildungsbehörde nachzuholen. Mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise sollen einmal wiederholt werden (§ 12 Abs. 2 APOallgVerwD, LfbGr.1). Berichtsheft Gem. Nr. 7 Abs. 2 AV APOallgVerwD, LfbGr. 1 haben Anwärterinnen und Anwärter ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen, aus dem die Inhalte und Dauer der praktischen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten hervorgehen. Sie haben das Berichtsheft mindestens einmal monatlich den Praxisanleiterinnen oder Praxisanleitern zur Bestätigung und nach Abschluss der Ausbildung in dem Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsleitung zur Kenntnis vorzulegen. Ein Muster findet sich in der Anlage 2 der AV APOallgVerwD, LfbGr. 1. 2. Laufbahnprüfung In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst erworben hat. Die Prüfung ist an den Inhalten der berufspraktischen Ausbildung und den Lehrplänen für die fachtheoretische Ausbildung aus- zurichten. Die Kandidatin oder der Kandidat soll nachweisen, dass sie oder er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und fähig ist, Dienstgeschäfte der Laufbahn selbstständig zu erledigen und auch schwierige Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. Die Prüfung findet nach dem Abschlusslehrgang und regelmäßig vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes statt. Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Prüfung zugelassen, wenn die Durchschnittsnote für den Abschlusslehrgang weniger als 4,50 beträgt und die Leistungen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (Leistungsbeurteilung nach § 10 Absatz 2) nicht schlechter als 4 beurteilt wurden. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Schriftliche Prüfung In der schriftlichen Prüfung sind vier Prüfungsarbeiten in schriftlicher oder elektronischer Form anzufertigen, und zwar eine Aufgabe nach Wahl aus drei verschiedenen Themen des Staats- und Verfassungsrechts, des Bezirksverwaltungsrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts, je eine praktische Aufgabe aus den Tätigkeitsfeldern der mittleren Funktionsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Haushaltswesen, dem Beamtenrecht oder Arbeitsrecht und dem Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Sozialhilfe- und Jugendhilferecht. Die Prüfungsarbeiten sind an vier Tagen zu fertigen. Für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten sind je drei Stunden anzusetzen. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung kann nachfolgende Themenkomplexe umfassen, wobei mindestens drei dieser Themenkomplexe Bestandteil der Prüfung sein müssen: a) Staats- und Verfassungsrecht einschließlich Bezirksverwaltungsrecht, b) Grundzüge des Zivilrechts, Haushaltswesen, Beamtenrecht, Arbeitsrecht, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungstechnik, Allgemeines Verwaltungsrecht und a) Sozial- und Jugendhilferecht sowie Grundzüge der Sozialversicherung oder b) Polizei- und Ordnungsrecht. Die Prüfung zu Nummer 5 erstreckt sich für Anwärterinnen und Anwärter der Bezirksverwaltungen auf die Kombination mit dem unter Buchstabe a) genannten Fach, für Anwärterinnen und Anwärter der übrigen Behörden auf die Kombination mit dem unter Buchstabe b) genannten Fach. Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss in geeigneter Weise als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungszeit soll für jede Kandidatin und jeden Kandidaten insgesamt regelmäßig dreißig Minuten betragen. Entscheidung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung Für die Festsetzung der Abschlussnote sind die Prüfungsnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Verhältnis drei zu zwei zu gewichten. Die Abschlussnote ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Die Prüfung ist bei einer Abschlussnote von 1,00 bis 1,74 sehr gut bestanden, 1,75 bis 2,49 gut bestanden, 2,50 bis 3,49 befriedigend bestanden und 3,50 bis 4,49 ausreichend bestanden. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn von den schriftlichen oder elektronischen Arbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zwei oder mehr Arbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind oder eine Arbeit mit „ungenügend (6)“ bewertet worden ist oder a) die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung, b) die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung oder c) die Abschlussnote mehr als 4,49 beträgt. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag der Ausbildungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen, wenn hinreichende Aussicht auf ein Bestehen der Prüfung besteht. Der Antrag ist mit den wesentlichen Erwägungen, die eine zweite Wiederholungsprüfung rechtfertigen, zu versehen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Wiederholung der mit schlechter als „ausreichend (4)“ bewerteten Arbeiten und die mündliche Prüfung , wenn von den schriftlichen oder elektronischen Arbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zwei oder mehr Arbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind oder eine Arbeit mit „ungenügend (6)“ bewertet worden ist oder die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung mehr als 4,49 beträgt, auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung , wenn die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung mehr als 4,49 beträgt und auf die Wiederholung der gesamten Prüfung , wenn die Abschlussnote mehr als 4,49 beträgt und bei einer zweiten Wiederholungsprüfung. Prüfungszeugnis Nach bestandener Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Prüfungszeugnis. Hilfsmittelregelungen für Prüfungen in dem Ausbildungsberuf Sekretäranwärter/in Zugelassene Hilfsmittel: Zugelassen sind ausschließlich jene Hilfsmittel, die in den Zulassungs- und Einladungsschreiben der Zuständigen Stelle / des Prüfungsamtes aufgeführt werden. Die hier genannten Gesetzes- texte sind von den Auszubildenden zur entsprechenden Prüfung selbst mitzubringen. Alle be nötigten Hilfsmittel wurden sowohl in den Prüfungsausschüssen als auch mit den Prüfungsauf- gaben erstellenden Dozenten/innen abgestimmt und beschlossen. Unter Umständen werden aus Gründen der Praktikabilität Hilfsmittel und Auszüge von z.B. sel ten gebrauchten Normen zur Verfügung gestellt, welche nicht im Einladungsschreiben erwähnt wurden. Hier gilt, dass ausschließlich jene von der Zuständigen Stelle bzw. dem Prüfungsam ausgegebenen Gesetzestexte während der Prüfung herangezogen werden dürfen. Andere als die in der Prüfungseinladung aufgeführten bzw. von der Zuständigen Stelle oder dem Prüfungsamt ausgegeben Hilfsmittel stellen eine Täuschungshandlung gemäß § 19 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. § 20 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwal tungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1) dar, was in schwerwiegenden Fällen zum Ausschluss von der Prüfung führen kann. Während der Prüfung darf nur das von der Verwaltungsakademie Berlin ausgegebene Schreib- und Konzeptpapier benutzt werden. Sämtliche nicht benötigte Bögen sind im Anschluss an die Prüfung bei den Prüfaufsichten abzugeben. Behandlung der zugelassenen Hilfsmittel: Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten. Hiervon ausgenommen sind: handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen), Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Aurufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠) Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY). - ein, maximal zwei Verweise Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und einge klebte Blätter sind nicht zulässig. Trennblätter und Reiter (Post it ́s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüber- schriften. 1 Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht be schrieben werden. Verbotene Hilfsmittel: Handy´s  (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!) Smartwatches, Pc´s, Laptops,Tablets Taschenrechner (wenn sie nicht ausdrücklich im Einladungsschreiben zugelassen sind) Korrekturroller bzw. -flüssigkeit (z.B.: Tipp-Ex) Weitere Informationen: Selbstverständlich können Sie Federtaschen, Getränke und Glücksbringer, die Ihnen noch Platz zum schreiben lassen, gern auf dem Tisch behalten.  1 Gem. des Beschlusses der Prüfungsausschüsse „Verwaltungsfachangestellte/r“ vom 08.04.2013 ist das Notieren von Paragraphen (ggf. mit Absatz und Kurzbezeichnung der Vorschrift, z. B. § 17 (1) ASOG) auf Trennblättern und Reitern erlaubt, nicht jedoch von Verweisungen auf andere Normen. Verweisungen dürfen nur direkt an der Norm angebracht werden.  Prüfungserleichterungen Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie anderen Kandidatinnen und Kandidaten sind auf Antrag durch den Prüfungsausschuss die ihrer Prüfungsbehinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung gestellt werden. Blinde und hochgradig in ihrer Sehkraft beeinträchtigte Kandidatinnen und Kandidaten können von der schriftlichen Prüfung aus dem Tätigkeitsfeld Haushaltsrecht befreit werden. In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Vorsitzes des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Gutachten einer oder eines von ihm beauftragten Ärztin oder Arztes nachzuweisen. 3. Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen In den Themenbereichen Politik, Europa und Diversity werden neben dem regulären Unterricht Projekte (i.d.R. ein Tag) sowie Studienfahrten (mehrtägig – in Deutschland oder dem nahen Ausland) durchgeführt. Die Projekte werden in Kooperation mit themenrelevanten Partnern durchgeführt (u.a. mit dem Deutschen Bundestag, dem Abgeordnetenhaus Berlin, der Europäischen Kommission, der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, sowie Gedenkstätten in Berlin und Brandenburg). Die Ausschreibungen und Anmeldungen für die Projekte und Fahrten erfolgen über die Ausbildungsleitungen. 4. APOallgVerwD, LfbGr. 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1) vom 19. August 2019 5. AV APOallgVerwD, LfbGr. 1 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (AV APOallgVerwD , LfbGr . 1) vom 21. November 2019 6. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung Allgemeines Verwaltungsrecht / Einführung in das juristische Denken AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren GG | Grundgesetz LOG BE | Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz) VvB | Verfassung von Berlin VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz Arbeitsrecht AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ARbZG | Arbeitszeitgesetz BGB | Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag) - §§ 611 - 630 BUrlG | Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) EntgFG | Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) GG | Grundgesetz   KSchG | Kündigungsschutzgesetz LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17 MuSchG | Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz) NachwG | Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)  PersVG | Personalvertretungsgesetz SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2 SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) - § 178 TV L | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - Teil A §§ 1- 39 TV L | Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 (Entgelttabelle) TVG | Tarifvertragsgesetz TzBfG | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz ) VvB | Verfassung von Berlin Beamtenrecht AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AV-Ernennung | Ausführungsvorschriften über die Ernennung, Vereidigung und Verabschiedung der Beamtinnen und Beamten BBesG BE | Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) - §§ 1- 47 BeamtStG | Beamtenstatusgesetz DiszG | Diziplinargesetz - § 5 GG | Grundgesetz LfbG | Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz)   LBG Bln | Landesbeamtengesetz Berlin LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17 PersVG | Personalvertretungsgesetz SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2 SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehinderung) - § 178 LVO-AVD | Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) VvB | Verfassung von Berlin Berliner Verfassungsrecht GO Abghs | Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin VvB | Verfassung von Berlin Haushaltsrecht BerlAVG | Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - §§ 97 - 135 HG 2026/2027 | Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 (Haushaltsgesetz) GG | Grundgesetz   LHO und AV LHO | Landeshaushaltsordnung und Ausführungen zur Landeshaushaltsordnung HtR | Haushaltstechnischen Richtlinien UVgO | Unterschwellenvergabeordnung VgV | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - § 3 VvB | Verfassung von Berlin Informationstechnik BlnDSG | Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) IFG | Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz | IFG) IT-Organisationsgrundsätze | Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung IVG | Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz) OZG | Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleitungen (Onlinezugangsgesetz) Polizei- und Ordnungsrecht ASOG Bln | Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz + ZustKat Ord) AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) BauO Bln | Bauordnung für Berlin BerlStrG | Berliner Straßengesetz FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren GG | Grundgesetz LOG BE | Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz) OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten UZwG Bln | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin VvB | Verfassung von Berlin VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung VwVG  | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz ZustVO-OWiG | Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Sozialhilferecht GA-ESH | Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII AV-GAE | Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) AV-VSH | Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII Vermögensschongrenzen AV-Wohnen | Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII SGB II | Sozialgesetzbuch, Zweites Buch SGB X | Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch SGB XII | Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch Staatsrecht GG | Grundgesetz   Verwaltungstechnik BezVwG | Bezirksverwaltungsgesetz EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) GGO I | Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung Zivilrecht BGB | Bürgerliches Gesetzbuch ZPO | Zivilprozessordnung 7. Stoffverteilung in der fachtheoretischen Ausbildung Fachgebiete Hauptlehrgang Unterrichts-format * Doppelstunden Leistungs-nachweis *² Einführung in die Ausbildung (einschließlich Lern-, Arbeitstechniken) 8 - Einführung in das juristische Denken 8 - Diversity (einschließlich Inklusion, interkulturelle Kompetenz) T 12 - Kommunikation T 16 - Projekt „Berliner Verwaltung“ P 16 P Politik und Verwaltung U 18 P Berliner Verfassungsrecht U 18 H Verwaltungstechnik / Verwaltungsorganisation 1 U 20 K (elektronisch) Informationstechnik (einschließlich Ergonomie, Datenschutz, Datensicherheit) 1 U 24 K (elektronisch) Staatsrecht 1 U 18 K Allgemeines Verwaltungsrecht 1 U 18 K Polizei- und Ordnungsrecht 1 U 18 K Haushaltsrecht (einschließlich Vergaberecht) 1 U 30 K Verwaltungs-Betriebswirtschaft U 10 K Beamtenrecht 1 U 16 K (öffentliches) Arbeitsrecht 1 U 16 K Sozialhilferecht (SGB I, X, XII), Grundzüge der Sozialversicherung 1 U 18 K Zivilrecht 1 U 22 K gesamt   306 2 x P, 1 x H, 2 x K (elektr.), 9 x K Fachgebiete Abschlusslehrgang Unterrichts-format * Doppelstunden Leistungs-nachweis *² Prüfungsverfahren, -technik (schriftlich, mündlich) T 2 - Verwaltungstechnik / Verwaltungsorganisation 2 U 8 - Informations- und Kommunikationstechnik 2 U 8 - Allgemeines Verwaltungsrecht 2 U 12 - Sozialhilferecht (SGB I, X, XII), Grundzüge der Sozialversicherung 2 U 12 - Staatsrecht 2 U 16 K Polizei- und Ordnungsrecht 2 U 16 K Haushaltsrecht (einschließlich Vergaberecht) 2 U 16 K Beamtenrecht 2 U 12 K (öffentliches) Arbeitsrecht 2 U 12 K Zivilrecht 2 U 8 - gesamt   122 5 x K * T = Training, P = Projekt, U = fachlicher Unterricht *² P = Präsentation (10 Minuten + 2 Seiten Thesenpapier), K = Klausur (2 DStd.), H = Hausarbeit (10 Seiten) 8. Lernzielstufen Lernzielstufen Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte. Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf. Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs: Lernziele Lernerfolg Stufe 1 WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen Stufe 2 VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen Stufe 3 ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden Stufe 4 ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen [1]  Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff. 9. Kriterien zur Benotung von mündlichen Leistungen § 11 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1) vom 19. August 2019 In die Benotung fließt neben den mündlichen Leistungen die Mitarbeit des Einzelnen in allen Phasen des Unterrichts ein. Dazu zählen das Engagement bei Einzelarbeiten, in Gruppen- und Paararbeit ebenso wie die gezeigten Kenntnisse und Transferüberlegungen bei direkter Ansprache und Aufforderung eines Lernenden. Ebenso können fachspezifische Leistungen einbezogen werden, wie z.B. Tests, Projektarbeiten, Hausaufgaben, Präsentationen etc. Für die Benotung der Mitarbeit ist  die Qualität von größerer Bedeutung als die reine Quantität der Beiträge. Die Benotungsmatrix kann im Unterricht auch zur Selbsteinschätzung der Mitarbeit durch die Lernenden eingesetzt werden. 10. Lehrpläne 10.1 Einführung in die Ausbildung - 8 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter lernen geeignete Methoden für ihr persönliches Zeit- und Selbstmanagement sowie kreative Merktechniken kennen und wenden diese an, reflektieren ihr persönliches Stressverhalten und entwickeln eine geeignete Strategie zum Umgang mit Druck, Stress und Prüfungsangst. Einführung in die Ausbildung (einschließlich Lern-, Arbeitstechniken) - 8 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Zeit- und Selbstmanagement 2 1 1.1 Störfaktoren ermitteln und ausschalten Persönliche Leistungskurve ermitteln 1.2 Planungsinstrumente kennen lernen (z.B. Eisenhower-Prinzip, ALPEN-Modell, Kanban-Board, Pomodoro-Methode) 1.3 Persönlichen Lernplan erstellen 2 Grundlagen des Lernens und kreative Merktechniken 2 2 2.1 Eigenen Wahrnehmungstypus/Lerntypus ermitteln Linke und rechte Gehirnhälfte gleichzeitig im Lernprozess zu nutzen lernen 2.2 Konzentrationsübungen gezielt einsetzen, z.B. per Smartphone-App 2.3 Merktechniken mit Übungen (z.B. Lernkartei, Lernen mit Symbolen, Loci-Methode, Mindmap) kennen lernen 3 Umgang mit besonderen Situationen 2 1 3.1 Lernblockaden verhindern bzw. lösen 3.2 Mit Druck, Stress und Prüfungsangst umgehen (präventiv und akut) 4 Ausbildung für den nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 2 1 4.1 Ausbildungsziele 4.2 Rechte und Pflichten der Anwärterinnen und Anwärter 4.3 Ausbildungsablauf (Praktische Ausbildung, Theoretische Ausbildung, Laufbahnprüfung)   Leistungsnachweis: ohne 10.2 Einführung in das juristisches Denken (EjD) - 8 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine einheitliche Wissensbasis für die in der Ausbildung zu vermittelnden Rechtsfächer, erkennen, welche Aufgaben das Recht hat, können zwischen öffentlichem und privatem Recht, formellem Recht und materiellem Recht sowie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden, erkennen die verschiedenen Arten von Rechtsnormen und können diese anwenden, erkennen unbestimmte Rechtsbegriffe und können diese auslegen, erkennen gebundene Verwaltung und Ermessensverwaltung und können pflichtgemäßes Ermessen ausüben, beherrschen die schriftliche Darstellung einer juristischen Begutachtung nach Verwaltungsmaßstäben. Hinweis Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht.   Einführung in das juristische Denken (EjD) - 8 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Wesen und Aufgaben des Rechts 0,5 2 1.1 Allgemeine Bedeutung des Rechts 1.2 Objektives und subjektives Recht 2 Die Rechtsordnung 0,5 2 2.1 Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht und ihre Bedeutung 3 Rechtsquellen – Ihre Rechtssetzung und Rangordnung 1 2 3.1 Formelle Gesetze 3.2 Materielle Gesetze 3.3 Rechtsverordnungen 3.4 Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften 3.5 Gewohnheitsrecht, Richterrecht 4 Arten von Rechtsnormen 1 3 4.1 Verbots-/Gebotsnormen 4.2 Hilfsnormen 4.3 Gegennormen 4.4 Sonstige Normen 4.5 Antwortnormen 5 Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe 1 2 5.1 Auslegungskriterien 5.2 Analogie und ergänzende Auslegung 5.3 Teleologische Reduktion 6 Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen 2 3 6.1 Tatbestandsseite 6.2 Rechtsfolgeseite 6.3 Muss-, Soll-, Kannvorschriften 6.4 Pflichtgemäßes Ermessen 7 Der Gutachtenstil 2 3 7.1 Bedeutung 7.2 Sprache 7.3 Aufbau     Leistungsnachweis: ohne Bewertung mündliche Mitarbeit 10.3 Diversity, einschließlich Inklusion, interkulturelle Kompetenz (Div) - 12 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter reflektieren ihre eigenen Wertvorstellungen und Normen, lernen, andere wahrzunehmen und einzuordnen, entwickeln ein angemessenes Handeln im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit Diversity, einschließlich Inklusion, interkulturelle Kompetenz (Div) - 12 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe Interkulturelle Kompetenz im Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern, Kundinnen und Kunden Umgang mit Unterschiedlichkeit – Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung 1 2 Geschichte und Aktualität der interkulturellen Fragestellungen in Deutschland 1 2 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen 2 2 Grundlagen bürger-/kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand interkultureller Fragestellungen 2 2 Kommunikationstheoretische Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen 2 3 Techniken der bürger-/kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen 1 3 Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation 1 3 Prävention von Konflikten 2 4   Leistungsnachweis: ohne 10.4 Kommunikation (Komm) - 16 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit praktischen Anleitungen unterstützt, werden während ihrer Ausbildung kontinuierlich begleitet, können aktuelle Beispiele einbringen, die für den Lernprozess herangezogen werden. 10.4 Kommunikation (Komm) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Grundlagen der Kommunikation 4 1.1 Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise -  Eigen- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster) -  Eisbergmodell -  Sender-Empfänger-Modell -  Verbale, non-verbale und paraverbale Botschaften -  Explizite und implizite Botschaften -  Selektive Wahrnehmung / Informationsverluste 1 1.2 Übungen zum sender- und empfängerorientierten Umgang mit den Modellen anhand praktischer Beispiele 3 2 Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Bürger-/ Kundenorientierung 2 2.1 Bürger-/Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung – Ausgangspunkt und Zielsetzung 2 2.2 Verwaltung als Dienstleistung – Historische und politische Rahmenbedingungen 2 2.3 Rolle der Bürgerinnen und Bürger als externe Kundeninnen und Kunden 2 2.4 Vorteile der Bürger-/Kundenorientierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung 2 2.5 Ebenen der Bürger-/Kundenorientierung -  Verwaltungszugang -  Verwaltungsinhalte -  Verwaltungsverfahren und Möglichkeiten der praktischen Umsetzung 3 3 Bürger-/kundenorientierte Gestaltung von Texten 2 3.1 Verständlichkeitsregeln 3 3.2 Lösungsorientierte Formulierungen 4 4 Techniken der praktischen Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern/Kundeninnen und Kunden anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflektionen und Fallbeispielen 3 4.1 Techniken professioneller Gesprächsführung und Übungen 3 4.2 Strukturierter Gesprächsaufbau 3 4.3 Lösungsorientierung im Gespräch 4 4.4 Umgang mit Konflikten 4 4.5 Umgang mit schwierigen Bürgerinnen und Bürgern, Kundeninnen und Kunden; Entwicklung von kommunikationsbezogenen Deeskalationsstrategien 4 5 Grundlagen des Telefongesprächs 2 5.1 Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt   1 5.2 Struktur eines Telefongesprächs 2 5.3 Übungen zum Umgang mit schwierigen Anruferinnen und Anrufern 3 6 Bürger-/Kundenorientierung durch professionelles Telefonieren 1 6.1 Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zu Bürgerinnen und Bürgern/Kundinnen und Kunden 3 6.2 Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kontaktes 3 6.3 Adressatenorientierung am Telefon 3 6.4 Erstellen eines „Telefonknigge“ 3 Leistungsnachweis - Aktive Teilnahme am Unterricht (Rollenspiele, Bearbeiten von Fallbeispielen, Recherche und Transfer) - Ausarbeiten und Durchführen einer Präsentation 2 4   10.5 Projekt „Berliner Verwaltung“ - 16 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter erarbeiten eigenständig ein Thema in Kleingruppen (bis zu 6 Anwärterinnen und Anwärter), dokumentieren Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse, lernen die Vielschichtigkeit der Berliner Verwaltung kennen. Projekt "Berliner Verwaltung" - 16 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Einführung 1 1/2 1.1 Grundbegriffe der öffentlichen Verwaltung – insbes.: wie handelt die Verwaltung (hoheitliches / privates Recht; Aufgaben; Behörden) 1.2 Projektablauf und -organisation 2 Themenfestlegung, Gruppenbildung 1 2 3 Themenbearbeitung, Recherche, Besuch von Behörden, Gespräche mit Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeitern etc. 12 3 4 Präsentation, Diskussion und Verteidigung 2 2   Leistungsnachweis: Präsentation (10 Minuten + 2 Seiten Thesenpapier) 10.6 Politik und Verwaltung (Pol) - 18 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter kennen wesentliche Prinzipien und Funktionsbedingungen des politischen Systems in Deutschland, können grundlegende politische Begriffe erläutern, können politische Probleme aufzeigen, können zwischen konkurrierenden Interessen unterscheiden. Politik und Verwaltung (Pol) - 18 DStd. (Hauptlehrgang)   Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Politische Theorie 2 2 / 3 1.1 Grundbegriffe der Politischen Theorien (Macht, Herrschaft, Konflikt, Legitimation) 1.2 Politische Ideen: Sozialismus - Liberalismus - Konservatismus 1.3 Regierungsformen (republikanisch – monarchistisch – diktatorisch) 2 Politikbereiche in Deutschland 6 2 / 3 2.1 Rechtlicher Rahmen von Politik (FDGO, wehrhafte Demokratie) 2.2 Parteienstaat (Art. 21 GG, PartG, Parteienfinanzierung, Parteien im Bundestag, Parteinahe Stiftungen) 2.3 Interessenverbände / Einfluss auf politische Prozesse 2.4 Europäische Zusammenarbeit (EU) – EU im Spannungsbogen zwischen Bundesstaat und Staatenbund; europäische Solidarität; EU in der Krise? –Migrationspolitik, Euro-Finanzpolitik, Erweiterung und Austritt (Brexit) 2.5 Internationale Sicherheit und Zusammenarbeit (UNO, NATO) 3 Aktuelle politische Entwicklungen/Schwerpunktsetzung 2 4 Präsentationsvorbereitung Bearbeitung der Themen (Vertiefung von ausgewählten Themen aus 2.) 6 Leistungsnachweis (Präsentation*) 2     Präsentation Basis: Kleingruppenarbeit (3- 4 Anwärterinnen und Anwärter) zur Vertiefung - mit der Lehrkraft - abgestimmter Themen. Thesenpapier (pro Anwärterin und Anwärter) 3 Seiten / A 4 / Schriftart: Arial; Schriftgrad 11) und gemeinsame Präsentation: 10 Minuten. Notenzusammensetzung: 50% Präsentation, 50 % Thesenpapier 10.7 Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 18 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter kennen die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben, können die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern, können die Stellung der Regierenden Bürgermeisterin/des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen, können die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen sowie die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen, kennen die rechtliche Stellung der Bezirke im Vergleich zu den Kommunen, kennen die Möglichkeiten der direkten Demokratie im Land Berlin und können die verfassungsrechtlichen Vorgaben auf tagespolitische Ereignisse übertragen. Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 18 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Grundzüge des Gemeinderechts 1,5 1 1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände 1.3 Innere Gemeindeverfassung 2 Verfassungsentwicklung Berlins von 1920 bis heute 1 1 3 Grundlagen der Verfassung von Berlin 1 2 3.1 Berlin als Stadtstaat 3.2 Berlin als Bundesland 3.3 Grundlagen der inneren Verfassung 4 Grundrechte und Staatsziele 1 2 5 Das Abgeordnetenhaus von Berlin 4 3 5.1 Wahl 5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 5.3 Organisation und Arbeitsweise 6 Plebiszite 1 3 6.1 Ziele 6.2 Wege 7 Rechtsetzung 1 3 7.1 Gesetzgebung 7.2 Erlass von Rechtsvorschriften 8 Der Senat von Berlin 1 2 8.1 Bildung 8.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 8.3 Organisation und Arbeitsweise 9 Der Verfassungsgerichtshof 0,5 2 10 Die Verwaltung 4 3 10.1 Unmittelbare Landesverwaltung 10.1.1 Die Hauptverwaltung 10.1.2 Die Bezirksverwaltungen 10.1.3 Aufgabenverteilung 10.1.4 Verhältnis Hauptverwaltung – Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften) 10.1.5 Rat der Bürgermeister 10.2 Mittelbare Landesverwaltung 11 Schwerpunktsetzung 2   Leistungsnachweis schriftlich (Hausarbeit) Bewertung mündliche Mitarbeit     Ein Besuch des Abgeordnetenhauses von Berlin ist integraler Bestandteil dieses Lehrplans. Der Besuch muss im 1. Ausbildungsjahr erfolgen, nicht aber zwingend im Zeitraum der Lehrveranstaltung. 10.8 Verwaltungs-/ Organisationstechnik (VT) - 28 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter erlangen Grundkenntnisse über Rechtsformen, Aufbau und Strukturen sowie das Geschäftsverfahren in der Berliner Verwaltung anhand der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO I) als „Rüstzeug“ für die täglichen Arbeitsabläufe, können auf dieser Grundlage Verfügungsentwürfe anfertigen und zeichnen bzw. zeichnen lassen sowie die Verfügungen ausführen (Verfügungstechnik). Verwaltungs-/ Organisationstechnik - 20 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Einführung / Die öffentliche Verwaltung 4 2 1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung 1.3 Träger öffentlicher Verwaltung 1.4 Aufbau der Berliner Landesverwaltung 1.5 Allgemeine Grundsätze für das Verwaltungshandeln 1.6 Rechtsgrundlagen/Verwaltungsvorschriften 2 Allgemeine Grundlagen für das Geschäftsverfahren 1 1 2.1 Die GGO I (Fassung vom 18. Oktober 2011) 2.2 Allgemeines (§§ 1-5) 3 Die Organisation der Behörden 2 2 3.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 3.2 Institutionelle Organisation 3.3 Funktionelle Organisation 3.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung 4 Bürgerinnen/Bürger und Verwaltung 1 1 4.1 Verwaltung aus der Sicht der Bürgerin und des Bürgers 4.2 Bürgernahe Verwaltung / Bürgerämter 4.3 Verkehr mit der Bevölkerung 4.4 Öffentlichkeitsarbeit 5 Verkehr mit anderen Stellen 1 1 5.1 Verkehr mit dem Petitionsausschuss 5.2 Akteneinsicht durch Abgeordnete 5.3 Verkehr zwischen nachgeordneten Behörden 5.4 Öffentlichkeitsarbeit 5.5 Bekanntmachungen/Veröffentlichungen 5.6 Verkehr mit den Medien 6 Geschäftsverfahren 6 2 6.1 Dienstpost 6.1.1 Aufgaben der Verteilungsstellen 6.1.2 Behandlung der Eingänge 6.1.3 Postversand 6.2 Bearbeitung der Eingänge 6.2.1 Durchsicht und Weiterleitung 6.2.2 Sicht- und Geschäftsgangvermerke 6.2.3 Bearbeitungsgrundsätze 6.3 Förmliche Behandlung / Schriftverkehr 6.3.1 Verfügungstechnik 6.3.2 Zeichnung 6.3.3 Vermerke 6.3.4 Reinschriften 7 Weitere Bürotätigkeiten 1 1 7.1 Urschriftliche Erledigung 7.2 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 7.3 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 7.4 Beglaubigung, Bescheinigungen 7.5 Sitzungsniederschriften 7.6 Arbeitsmittel 8 Verwaltung des Schriftgutes 1 1 8.1 Verwahrung und Mitnahme 8.2 Aktenführung 8.3 Aktenplan 8.4 Aussonderung und Vernichtung von Altakten 9 Digitalisierung in der Verwaltung (aktueller Stand) 1 2   Leistungsnachweis elektronisch (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     Verwaltungs-/ Organisationstechnik - 8 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Allgemeine Wiederholung und Vertiefung 2 2 2 Übungen zur Verfügungstechnik 4 3 Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung; Verwaltungsmodernisierung 2 Bewertung mündliche Mitarbeit   10.9 Informations- und Kommunikationstechnik (IT) - 32 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben eine digitale Kompetenz, verstehen allgemeine Grundlagen, den Aufbau und das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten eines IT-Arbeitsplatzes, verstehen die Gründe für den zunehmenden Einsatz der Informationstechnik, können sie auf das eigene Umfeld übertragen und die Risiken einschätzen, kennen die wesentlichen Standardanwendungen der IT, können deren Einsatz im eigenen Arbeitsgebiet einschätzen und können diese bedienen, kennen die wesentlichen Regelungen zu Ergonomie, Datenschutz und Datensicherheit sowie zum Urheberrecht, können sie auf das eigene Arbeitsgebiet übertragen und anwenden, können die weitere Entwicklung einschätzen. Informations- und Kommunikationstechnik - 24 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Allgemeine Grundlagen 2 2 1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben 1.3 Grundbegriffe der IT 1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung 2 Ergonomie 1 3 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Ergonomischer Arbeitsplatz 3 Datenschutz und Datensicherheit, Urheberrecht 2 3 3.1 Rechtliche Grundlagen 3.2 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit 4 E-Government 2 2 4.1 Rechtliche Grundlagen 4.2 Gründe und Ziele des E-Government 4.3 Wesentliche Vorhaben und aktuelle Entwicklung (e-Akte, Service-Portal, Behördenrufnummer 115 etc.) 5 Auswirkung der IT 0,5 2 5.1 auf den Arbeitsplatz 5.2 auf die Verwaltung 5.3 auf die Bürgerin und den Bürger im Umgang mit der Verwaltung 6 Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik - Textverarbeitung 6 3 6.1 Grundlagen der Anwendung eines Textverarbeitungsprogramms 6.2 Formularerstellung 6.3 Serienbrieferstellung 7 Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik - Tabellenkalkulation 4 3 7.1 Grundlagen der Anwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms insb. Unterscheidung von Formeln und Funktionen sowie absoluten und relativen Zellbezügen 7.2 Erstellung einfacher statistischer Tabellen 7.3 Erstellung von Diagrammen 8 Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik - Präsentation 4 3 8.1 Grundlagen der Anwendung eines Präsentationsprogramms 8.2 Layout-Bearbeitung, Corporate Design (CD) des Landes Berlin 8.3 Erstellung einfacher, auf dem CD basierender Präsentationen 9 E-Learning 0,5 2 9.1 Grundzüge des E-Learning 9.2 Risiken 9.3 Überblick über vorhandene Angebote Leistungsnachweis schriftlich (elektronisch) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     Informations- und Kommunikationstechnik - 8 DStd. (Abschlusslehrgang) Lernziele Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die im Hauptlehrgang gewonnen Kenntnisse auffrischen und vertiefen und dabei - die wesentlichen Regelungen zu Ergonomie, Datenschutz und Datensicherheit sowie zum Urheberrecht kennen, auf das eigene Arbeitsgebiet übertragen und anwenden, - die weitere Entwicklung insbesondere im Bereich des E-Governments einschätzen können. Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Wiederholung und Vertiefung – Datenschutz und Datensicherheit, Urheberrecht 2 3 1.1 Auffrischung der rechtlichen Grundlagen 1.2 Bearbeitung von Fallbeispielen 2 Wiederholung und Vertiefung – E-Government 2 2 2.1 Auffrischung der rechtlichen Grundlagen insb. zu den Gründen und Zielen des E-Governments 2.2 Aktueller Stand wesentlicher Vorhaben und aktuelle Entwicklungen (e-Akte, Service-Portal, Behördenrufnummer 115 etc.) 3   Wiederholung und Vertiefung – Umgang mit Anwendungen der Informationstechnik Präsentation 4 3 3.1 Auffrischung zur Anwendung eines Präsentationsprogramms 3.2 Erstellung einer Präsentation zu einem ausgewählten Vorhaben des E-Governments Bewertung mündliche Mitarbeit   10.10 Staatsrecht (StR) - 34 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter kennen die grundlegenden Begriffe und können sie eigenständig darlegen und erläutern, kennen die Systematik der Grundrechte, können ausgewählte Grundrechte auf Lebenssachverhalte anwenden. Staatsrecht (StR) - 18 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen 4 2 1.1 Historische Einführung (1848, 1871, 1919, 1933, 1949, 1990) 1.2 Art. 20 und 1 GG 1.3 Ewigkeitsklausel / Struktursicherungsklausel / Homogenitätsprinzip Art. 79 Abs. 3 GG / Art. 23 Abs. 1 GG / Art. 28 Abs. 1 GG 1.4 Die Bundesrepublik als wehrhafte Demokratie 2 Der deutsche Rechtsstaat 1 2 2.1 Rechtsquellen („Normenpyramide“) 2.2 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU, Bund, Ländern 2.3 Inhalt und Bedeutung der Rechtswegegarantie 3 Bundesorgane 2 2 4 Grundrechte 4 3 4.1 Geltung / Wirkung von Grundrechten 4.2 Grundrechtseinteilung 4.3 Einschränkung von Grundrechten 4.4 Bedeutung des „Auffanggrundrechtes“ – Art. 2 Abs. 1 GG 4.5 Ausgewählte Grundrechte 5 Bundesgesetzgebung 1 2 6 Europäische Integration 4 2 6.1 Art. 23 GG 6.2 Grundzüge EUV/AEUV 6.2.1 Werte / Ziele 6.2.2 Organe der EU 6.2.3 Rechtsnormen 6.3 Verhältnis EUGH – BVerfG 6.4 Finanzierung der EU Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     Staatsrecht (StR) - 16 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Wiederholung und Vertiefung 14 2 / 3 1.1 Wiederholung, Vertiefung, Aktualisierung, Anwendung der im Hauptlehrgang vermittelten Inhalte 1.2 Schwerpunktsetzung auf - aktuelle politische Ereignisse (z.B. Wahlen/Regierungsbildungen/Entwicklung der europäischen Union) - aktuelle Urteile des EUGH oder des BVerfG - Erweiterung des Spektrums der im Hauptlehrgang behandelten Grundrechte Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     10.11 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 30 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter Grundlagen des Verwaltungsrechts wissen, Grundbegriffe kennen und das Verwaltungsverfahren verstehen, Aufgaben des Rechts kennen, zwischen formellem und materiellem Recht sowie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden können, unbestimmte Rechtsbegriffe erkennen und diese auslegen können, gebundene und Ermessensverwaltung unterscheiden und pflichtgemäßes Ermessen ausüben können. Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Allgemeines Verwaltungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 18 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Die öffentliche Verwaltung 1 1 1.1 Der Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Einteilung nach den Mitteln, mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden 2 Träger und Gliederung der öffentlichen Verwaltung 1 1 3 Die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Verwaltung 1 1 3.1 Übersicht über das öffentliche Recht 3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen 4 Die Grundsätze des Verwaltungshandelns 1 1 5 Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 2 1 6 Die Lehre vom Verwaltungsakt 3 2 7 Die Zustellung 1 2 8 Fehlerhafte Verwaltungsakte 1 2 9 Die Rücknahme oder der Widerruf des Verwaltungsaktes 1 2 10 Der Rechtsschutz 2 2 11 Das Vollstreckungsverfahren 2 2   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 12 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Die Grundsätze des Verwaltungshandelns (Vertiefung) 2 2 2 Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (Vertiefung) 1 2 3 Die Lehre vom Verwaltungsakt (Vertiefung, Übungen) 3 3 4 Die Zustellung (Vertiefung, Übungen) 1 3 5 Fehlerhafte Verwaltungsakte (Vertiefung) 1 2 6 Die Rücknahme oder der Widerruf des Verwaltungsaktes (Vertiefung) 1 2 7 Der Rechtsschutz (Vertiefung, Übungen) 2 3 8 Das Vollstreckungsverfahren (Vertiefung, Übungen) 1 3 Bewertung mündliche Mitarbeit     10.12 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 34 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung prüfen und dabei verwaltungsrechtlich korrekt handeln, verstehen die Wandlung des Polizeibegriffs von der vorabsolutistischen Zeit bis zur heutigen Zeit, können die Besonderheiten des Polizei- und Ordnungsrechts innerhalb des Verwaltungsrechts hinsichtlich seiner Instrumentarien und Zuständigkeitsregelungen darlegen, verstehen die Ausbildungsinhalte „Kommunikation“, „Verwaltungstechnik“, „Einführung in das juristische Denken“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht“ als Grundlagen der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts, erarbeiten ein Rechtsgutachten (Vermerk) sowie ein Urteil (schriftlicher belastender Verwaltungsakt). Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Polizei- und Ordnungsrechts“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht. Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 18 DStd. (Hauptlehrgang)   Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs 1 2 1.1 Der Staat als Friedens- und Ordnungsmacht 1.2 Zur Geschichte des Polizeibegriffs 1.3 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts   2 Ein Grundbegriff des POR - Gefahrenabwehr 2 2 2.1 Ein weiter Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrecht – „Die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ 3 Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr 0,5 2 4 Die Ermessensausübung der Verwaltung 0,5 2 5 Das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) 0,5 2 6 Verantwortliche Personen (Adressaten) 1 2 6.1 Begriffsbestimmungen 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 7 Die Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen 0,5 2 8 Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht 1 2 9 Die Standardmaßnahmen 1 2 10 Grundlagen der Ordnungsverfügung 1 2 11 Die ordnungsbehördliche / polizeiliche Erlaubnis 0,5 2 12 Der Verwaltungszwang: Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen 2 2 12.1 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 12.2 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 12.3 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges 12.4 Zwangsmittelandrohung 13 Die Ordnungsverfügung in der Praxis 1,5 3 14 Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts in Stichworten 1 2 15 Vertiefende Übungen nach Maßgabe der Lehrkraft 2 3   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) aus den Punkten 1. bis 13. (praktischer Fall: Vermerk, Verfügung analog Beispiel im Lehrbrief) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 16 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Wiederholung und Vertiefung 14 3 1.1 Wiederholung des Lösungsschemas und Übungen anhand von Fällen, die insbesondere folgenden Bereichen des Eingriffsrechts – ohne dass damit eine ins einzelne gehende Vermittlung dieser Vorschriften verbunden ist – entnommen sind: - ASOG Bln - BerlLadÖffG - GastG - GrünanlG - JuSchG - HundeG Bln - LImSchG Bln - NiSG - NRSG Bln         1.2 Das Verhältnis zum Ordnungswidrigkeitenrecht wird veranschaulicht.     Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) aus den Punkten 1. bis 13. (praktischer Fall: Vermerk, Verfügung analog Beispiel im Lehrbrief) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     10.13 Öffentliche Finanzwirtschaft / Haushaltsrecht (Haush) - 46 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter haben umfassende Kenntnisse in der Haushalts- und Finanzwirtschaft in Berlin, insbesondere Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetzes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans, Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit den maßgeblichen Entscheidungsprozessen der politischen Institutionen, Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushaltssystematik einschließlich Bezirksverwaltungen, kennen die Verantwortung in der Haushaltswirtschaft, kennen die Grundsätze zur Erhebung von Einnahmen, kennen die Bewirtschaftungsgrundsätze für Ausgaben, kennen die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge und gehen damit rechtssicher um, kennen die Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushaltswirtschaft. Öffentliche Finanzwirtschaft / Haushaltsrecht - 30 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Einführung 2 2 1.1 Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes 1.2 Haushaltskreislauf mit Haushaltsplankontrolle (Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung) 2 Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1 1 3 Aufstellung des Haushaltsplans mit Strukturdaten und Gliederung 11 3 3.1 Allgemeine Deckungsmittel   3.1.1 Steuern, Gebühren, Beiträge   3.1.2 Finanzausgleich   3.1.3 Darlehensaufnahmen   3.1.4 Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes   3.1.5 Sonstige Einnahmen   3.2 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen   3.2.1 Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere - Personalausgaben mit Stellenplan - Konsumtive Sachausgaben - Investitionen   3.2.2 Verpflichtungsermächtigungen   3.2.3 Zuwendungen   3.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplans 3.3.1 Gesamtplan 3.3.2 Einzelplan, Kapitel (Grobgliederung) 3.3.3 Gruppen, Titel (Feingliederung) 3.3.4 Anlagen 3.4 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen 3.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke 3.6 Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplanes   3.6.1 Hauptverwaltung   3.6.2 Bezirke einschließlich Globalsummen   3.7 Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung 4 Zuständigkeiten im Haushaltsrecht 2 3 4.1 Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung 4.2 Leiterin/Leiter der Verwaltungszweige 4.3 Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt 4.4 Titelverwalterin/Titelverwalter 4.5 Bestellbefugnis (rechtsgeschäftliche Vertretung) 4.6 Anordnungsbefugnis 4.7 Feststellungsbefugnisse 5 Ausführung des Haushaltsplans 12 3 5.1 Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben   5.1.1 Erhebung von Einnahmen 5.1.2 Forderungsmanagement mit Veränderung von Ansprüchen 5.1.3 Bewirtschaftung der Ausgaben mit Grundsätzen 5.1.4 Haushaltsüberwachung 5.2 Auftragsvergabe und Bestellwesen 5.2.1. Vergaberecht im Unterschwellenbereich (national) 5.2.2 Vergaberecht im Oberschwellenbereich (EU-weit) 5.2.3 Prüfung und Wertung von Angeboten 5.2.4 Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots 5.3 Anordnungswesen mit Buchungsverfahren Profiskal 5.4 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs 5.4.1 Verfügungsbeschränkungen 5.4.2 Nachtragshaushaltsplan / Ergänzungsplan 5.4.3 Rücklagen 5.5 Abweichungen vom Haushaltsplan 5.5.1 Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit 5.5.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2   Öffentliche Finanzwirtschaft / Haushaltsrecht - 16 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Wiederholung und Vertiefung 14 1.1 Die Anwärterinnen und Anwärter sind in der Lage, konkrete, fundierte Qualifizierungen in haushaltswirtschaftlichen Problemstellungen mit selbstständiger und eigenverantwortlicher Lösungskompetenz abzuleiten.     1.2 Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Zusammenhang mit aktuellen Entwicklungen des klassischen Haushaltsrechts sowie neuen Konzepten und Methoden zur Steuerung einer modernen Haushaltswirtschaft (Ausführung des Haushaltsplans)     1.3 Praktische Fallstudien zu den Themen Gliederung des Haushaltsplans Haushaltsgrundsätze Handlungsvollmachten mit Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Bewirtschaftung der Einnahmen, einschließlich Veränderung von Ansprüchen Bewirtschaftung der Ausgaben, einschließlich Haushaltsüberwachung Nationales und europaweites Vergaberecht Gewährung von Zuwendungen Steuerungsmaßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans, insbesondere Ausnutzung der Deckungsfähigkeit Inanspruchnahme von Bewilligungsmitteln Zulassung von Haushaltsüberschreitungen Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2 10.14 Verwaltungs-Betriebswirtschaft (VBW) - 10 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter kennen die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, können das System der öffentlichen Wirtschaft beschreiben, können rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens aufzeigen, kennen betriebswirtschaftliche Methoden in der öffentlichen Verwaltung und können deren Anwendung beschreiben. Verwaltungs-Betriebswirtschaft (VBW) - 10 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 3 1.1 Betriebswirtschaftslehre – eine Begriffserklärung 1.2 Die Bedürfnisse und der Bedarf 1.3 Güter-Rechte, Sach- und Dienstleistungen 1.4 Betrieb und Unternehmen als Wirtschaftseinheiten 1.5 Der Betriebsprozess 1.6 Produktionsfaktoren und Faktorkombination 1.7 Ausgewählte Erfolgsgrößen im betriebswirtschaftlichen Prozess 1.8 Das betriebliche Risiko vor dem Hintergrund des KonTraG 2 Grundsätzliche Entscheidungen in der öffentlichen Verwaltungswirtschaft 3 3 2.1 Einführung 2.2 Das System der öffentlichen Verwaltung 2.3 Handlungssystem und Zielsystem 2.4 Die Organisation 2.5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen 2.6 Beschaffung und Lagerhaltung 2.7 Buchführung 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens 1 2 3.1 Das BGB als Grundlage für Privatverhältnisse 3.1 Schuldverhältnisse 3.3 Wesen des Vertrages 4 Einzug betriebswirtschaftlicher Methoden in die öffentliche Verwaltung 3 3 4.1 Einführung 4.2 Aufgaben und Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung 4.3 Praktische Beispielfälle für den Einsatz der Kosten- und Leistungsrechnung Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 1 10.15 Beamtenrecht (BR) - 28 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter kennen die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts, können das Beamtenverhältnis als Rechtsverhältnis darstellen, können verschieden Arten von Beamtenverhältnissen aufzeigen und voneinander unterscheiden, kennen Ernennungsfälle und deren Voraussetzungen, kennen Ernennungsfehler und können deren Rechtsfolgen darstellen, können Grundzüge des Laufbahnrechts beschreiben, kennen die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, können die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten benennen, kennen Beendigungsgründe und deren Rechtsfolgen. Beamtenrecht (BR) - 16 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Grundlagen 2 1 1.1 Einführung in das Stoffgebiet 1.2 Wichtige Rechtsvorschriften 1.3 Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums 1.4 Einteilung der Beamtinnen und Beamten 1.5 Übergeordnete Stellen   2 Ernennung 4 2 2.1 Stellenausschreibung 2.2 Auswahlverfahren, Landespersonalausschuss 2.3 Ernennung 2.4 Ernennungsfälle 2.5 Ernennungsurkunden 2.6 Fehlerhafte Ernennungen 2.7 Grundzüge des Laufbahnrechts 3 Pflichten der Beamtinnen und Beamten 2 2 3.1 Pflichten 3.2 Folgen von Pflichtverletzungen 4 Rechte der Beamtinnen und Beamten 3 2 4.1 Rechte 4.2 Alimentation (Grundlagen der Besoldung) 5 Funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis 2 1 5.1 Umsetzung 5.2 Abordnung 5.3 Versetzung 5.4 Allgemeingültiges (Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen) 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses 1 2 6.1 Entlassung 6.2 Verlust der Beamtenrechte 6.3 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 6.4 Ruhestand Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     Beamtenrecht (BR) - 12 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I 10 3 1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen 1.2 Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung/Bescheid) insbesondere zu den Themen - Einstellungsverfahren - Fehlerhafte Ernennungen - Nebentätigkeit - Pflichtverletzungen (Dienstvergehen) und Folgen - Bezügebestandteile - Beendigung   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2   10.16 (öffentliches) Arbeitsrecht (ArbR) - 28 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter können Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden, kennen die Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, können die Arbeitsgerichtsbarkeit aufzeigen, können Beteiligungsrechte darstellen. (öffentliches) Arbeitsrecht (ArbR) - 16 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Begriff und Aufgaben des Arbeitsrechts 1 1 1.1 Begriff 1.2 Privatrecht 1.3 Individual-, Kollektivarbeitsrecht 1.4 Vertrags-, Abschluss-, Inhaltsfreiheit 1.5 Arbeitnehmendenschutz 1.6 Rechtsquellen des Arbeitsrechts 1.7 Auflösung von Normenkonkurrenzen und Normenkollisionen (Rang-, Günstigkeits-, Ablösungs-, Spezialitätsprinzip) 2 Tarifvertragsrecht 1 1 2.1 Koalitionsfreiheit und Merkmale einer Koalition 2.2 Gewerkschaften und Arbeitgebendenverbände 2.3 Tarifvertrag 2.4 Tariffähigkeit 2.5 Inhalt des Tarifvertrages 3 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses 2 2 3.1 Stellenausschreibung 3.2 Auswahlverfahren 3.3 Form und wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages 3.4 Einwendungen 4 Befristete Arbeitsverhältnisse 1 2 4.1 Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund) 4.2 Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund) 4.3 Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses 4.4 Weiterbeschäftigung nach Fristablauf 4.5 Anrufung des Arbeitsgerichtes 4.6 Tarifliche Regelung 5 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 2 2 5.1 Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden 5.2 Arbeit gegen Entgelt 5.3 Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden 5.4 Treuepflicht der Arbeitnehmenden 6 Nebentätigkeiten 1 2 6.1 Berufsfreiheit 6.2 Anzeige 6.3 Untersagung, Auflagen 6.4 Beteiligungsrechte 7 Personelle Einzelmaßnahmen 2 2 7.1 Umsetzung 7.2. Abordnung 7.3 Versetzung 7.4 Allgemeingültiges (Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen) 8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1 2 8.1. Voraussetzungen 8.2 Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht 8.3 Ein Dritter hat die Arbeitsunfähigkeit verschuldet 8.4 Vorübergehende Verhinderung 8.5 Erkrankung im Ausland 9 Erholungsurlaub 1 2 9.1 Dauer 9.2 Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs 9.3 Urlaubszeitpunkt 9.4 Übertragbarkeit 9.5 Urlaubsabgeltung 10 Beendigung von Arbeitsverhältnissen 2 2 10.1 Zeitablauf oder Zweckerreichung 10.2 Erreichen der Altersgrenze 10.3 Auflösungsvertrag 10.4 Abmahnung 10.5 Fristgemäße oder fristlose Kündigung 10.6 Anfechtung 10.7 Arbeitsgerichtsbarkeit   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     (öffentliches) Arbeitsrecht (ArbR) - 12 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I 10 3 1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen 1.2 Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung/Bescheid) insbesondere zu den Themen - Personelle Einzelmaßnahmen - Urlaub - Krankheitsbedingte Fehlzeiten - Nebentätigkeit   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2   10.17 Sozialhilferecht (Soz) - 40 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter können das Sozialstaatsprinzip und das System der sozialen Sicherung darstellen, kennen die Grundsätze, Träger und Zuständigkeiten der Sozialhilfe, können die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung definieren, das Spektrum der Selbsthilfemöglichkeiten erkennen und die Bewilligung von laufenden und einmaligen Leistungen darlegen, können die Begrifflichkeiten Einkommen und Vermögen erläutern, verstehen den Einsatz von Einkommen und können den Einsatz von Vermögen richtig verlangen.   Sozialhilferecht (Soz) - 18 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Der Sozialstaat 1 1 1.1 Historische Entwicklung des sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip 1.3 Bestandsgarantie 1.4 Rechtsweg und Sozialgerichtsbarkeit (SGB X) 2 Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland 3 2 2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Drei-Säulen-Theorie 2.3 Aufgaben, Struktur und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB) – Überblick über die unterschiedlichen Leistungen 2.4 Die Ausgabe der sozialen Sicherung 2.5 Finanzierung der Sozialleistungen 3 SGB XII - Grundsätze der Sozialhilfe 3 2 3.1 Aufgabe der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheit des Einzelfalls (Individualprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Mitwirkungspflichten der Leistungsbezieher 3.9 Träger der Sozialhilfe 3.10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3.11 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 3.12 Hilfe in besonderen Lebenslagen 3.12.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen 3.12.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen 3.12.3 Die Einkommensgrenzen 4 Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung 3 3 4.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Zielgruppen 4.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten der Hilfesuchenden 4.3 Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs (incl. praktischer Rechtsanwendung) 4.4 Laufende und einmalige Hilfen für den Lebensunterhalt 4.5 Sozialhilfe an Ausländerinnen und Ausländer 4.6 Besonderheiten der Grundsicherung 5 Bedarfsdeckungsmöglichkeiten 3 3 5.1 Einsatz der Arbeitskraft 5.2 Einkommen und Vermögen (incl. praktischer Rechtsanwendung) 5.2.1 Begriff des Einkommens 5.2.2 Einkommensarten 5.2.3 Nicht anzurechnende Einkommen 5.2.4 Bereinigung von Einkommen 5.2.5 Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen 5.3 Begriff des Vermögens 5.3.1 Verwertung 5.3.2 Geschütztes Vermögen 5.3.3 Darlehensweise Gewährung der Hilfe 6 Hilfe in besonderen Lebenslagen 2 2 6.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen 6.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen 6.3 Die Einkommensgrenzen 7 Ansprüche der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen 1 2 7.1 Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 7.2 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe 7.3 Überleitung von Ansprüchen bzw. Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen 7.4 Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern 7.5 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     Sozialhilferecht (Soz) - 12 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Aktualisierung, Wiederholung und Vertiefung 12 3 1.1 Vertiefende Fallbearbeitung (Vermerk, Bescheid); Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen 1.2 Vertiefungen zu einzelnen Themen aus dem Hauptlehrgang, insbesondere: - Nachrang und Rückzahlbarkeit von Sozialhilfen - Einkommen und Vermögen - Soziales System und Verfassung - Personenkreise und Zuständigkeiten     Bewertung mündliche Mitarbeit     10.18 Zivilrecht - 30 DStd. Lernziel: Die Anwärterinnen und Anwärter kennen die Systematik des Bürgerlichen Rechts, können die Akteure des bürgerlichen Rechts beschreiben, können allgemeines Schulrecht abgrenzen, setzen sich mit einzelnen Schuldverhältnissen auseinander, können Sachenrecht darlegen, können die Grundzüge des Familien- und Erbrechts darlegen, können das Gerichtsverfahren in Zivilsachen erläutern. Zivilrecht - 22 DStd. (Hauptlehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Einführung 1 1 1.1 Grundbegriffe (Ordnungsfunktionen; Recht für das bürgerliche Leben; bürgerliches Recht im Privatrecht; Abgrenzung zum öffentlichen Recht) 1.2 Entstehung und Grundlagen des BGB 1.3 Einteilung des BGB (die einzelnen Bücher; das bürgerliche Recht ergänzende Gesetze)   2 Allgemeiner Teil des BGB 4 2 2.1 Natürliche Personen (Rechts-, Partei-, Handlungs-, Geschäfts-, Delikts- und Prozessfähigkeit; Verbraucher, Wohnsitz, gerichtliche Zuständigkeit) 2.2 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts (Arten; Entstehung; Mitgliedschaft; Organisation; Haftung; Abwicklung) 2.3 Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen; wesentliche Bestandteile; Scheinbestandteile) 2.4 Willenserklärung (Form; Auslegung; Wirksamwerden; Vertretung; Vollmacht; Einwilligung und Genehmigung) 2.5 Verträge (Abschluss; Arten; Formvorschriften; Nichtigkeitsgründe; Beendigung von Schuldverhältnissen) 2.6 Fristen und Termine 2.7 Verjährung von Ansprüchen 3 Allgemeines Schuldrecht 3 2 3.1 Grundsatz der Vertragsfreiheit 3.2 Leistungspflicht, Leistungsstörungen 3.3 Schadensersatz, Haftung für eigenes und fremdes Verschulden 4 Einzelne Schuldverhältnisse 3 2 4.1 Vertragliche Schuldverhältnisse (Kauf; Schenkung; Miete; Leihe; Darlehen; Dienst- und Werkvertrag; Auftrag; Bürgschaft), Gewährleistungsansprüche 4.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse (Grundzüge der ungerechtfertigten Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Deliktrecht; Verschuldenshaftung; Gefährdungshaftung; Rechtsfolgen; Verrichtungsgehilfe) 5 Sachenrecht 3 2 5.1 Besitz (Erwerb; Arten; Verlust; Vorgehen gegen Entzieher/Störer) 5.2 Eigentum (Inhalt; Grenzen; Verfassungsschranken; Eigentumsschutz; Erwerb und Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen; Überblick über das Grundbuch; Erwerb vom Nichtberechtigten; Kreditsicherung) 6 Familienrecht 1 6.1 Verlöbnis, Ehe 6.2 Verwandtschaft, Unterhalt 7 Erbrecht 1 7.1 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge 7.2 Pflichtteil, Ehegatten 7.3 Erbschein 8 Gerichtsverfassung, Verfahren in Zivilsachen 4 2 8.1 Der Begriff des Zivilprozessrechts (die ordentlichen Gerichte; die am Zivilprozess Beteiligten; Zivil- und Verwaltungsgerichtsweg; Instanzenzüge; örtliche und sachliche Zuständigkeit) 8.2 Das Verfahren in erster Instanz (Klagearten; Klageschrift; Verhandlung; schriftliches Verfahren; Beweisverfahren; Urteile und andere Arten der Beendigung des Rechtsstreits; Kosten des Rechtsstreits; Prozesskostenhilfe) 8.3 Das Mahnverfahren 8.4 Grundzüge der Zwangsvollstreckung   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Bewertung mündliche Mitarbeit 2     Zivilrecht - 8 DStd. (Abschlusslehrgang) Zuordnung der DStd. Lernzielstufe 1 Wiederholung und Vertiefung   1.1 Allgemeiner Teil des BGB - Willenserklärung - Wirksamwerden - Verträge - Abschluss - Formvorschriften - Beendigung von Schuldverhältnissen - Verjährung von Ansprüchen 3 2 1.2 Allgemeines Schuldrecht - Leistungsstörungen - Kauf - Gewährleistungsansprüche 3 2 1.3 Sachenrecht - Besitz - Eigentum - Übertragung beweglicher Sachen 2 3 Bewertung mündliche Mitarbeit     11. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“. Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 12. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte" 1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (dienstbegleitende Unterweisung) Rechtliche Grundlage (Bundes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (Landes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der VAk   Dauer der dienstbegleitenden Unterweisung Gemäß § 4 Absatz 5 (Bundes-) VO VFA sind den Auszubildenden zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse in einer „dienstbegleitenden Unterweisung“ zu vermitteln. Sie wird in der Abteilung I der VAk durchgeführt und umfasst 294 Doppelstunden in drei Unterrichtsblöcken: 1. Ausbildungsjahr - Block I Dezember bis Mitte Februar 2. Ausbildungsjahr - Block II September bis Ende November 3. Ausbildungsjahr - Block III Mitte Februar bis Ende April (Ein Ausbildungsjahr dauert i.d.R. vom 1. September bis 31. August des Folgejahres)   Unterrichtsorganisation Der Unterricht findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise mit in der Regel 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) statt. Die Unterrichtszeiten sind: A-Zeit: 08:00 – 11:10 Uhr B-Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C-Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr (in Einzelfällen)   Fachgebiete Die Inhalte der einzelnen Fachgebiete basieren auf den Lehrplänen der VAk. Ziel ist die Vermittlung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen für eine qualifizierte Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung. Die einzelnen Fachgebiete können Sie der Übersicht „Stoffverteilung“ entnehmen.   Leistungsnachweise Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis ab. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Lehrplänen der VAk und § 4 der Lehrgangsordnung.   Zeugnis Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen Bewertungen zu entnehmen sind. Eine Zweitschrift erhält die Ausbildungsbehörde.  2. Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen In den Themenbereichen Politik, Europa und Diversity werden neben dem regulären Unterricht Projekte (i.d.R. ein Tag) sowie Studienfahrten (mehrtägig – in Deutschland oder dem nahen Ausland) durchgeführt. Die Projekte werden in Kooperation mit themenrelevanten Partnern durchgeführt (u.a. mit dem Deutschen Bundestag, dem Abgeordnetenhaus Berlin, der Europäischen Kommission, der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, sowie Gedenkstätten in Berlin und Brandenburg). Die Ausschreibungen und Anmeldungen für die Projekte und Fahrten erfolgen über die Ausbildungsleitungen. 3. Informationen der zuständigen Stelle nach BBiG Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Die Zwischenprüfung findet im 2. Ausbildungsjahr (i.d.R. im Januar/Februar), die Abschlussprüfung im 3. Ausbildungsjahr (i.d.R. schriftlich im Mai/Juni und praktisch im August) statt. Die Anmeldung zur Prüfung hat, unter Beachtung der Anmeldefrist, schriftlich durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen. Nachteilsausgleich Gem. § 14 Abs. 3 der Prüfungsordnung sind Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche Nachteile haben, auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Prüfungsteilnehmer, auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern. Schlichtungsausschuss Für den Fall einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbehörde hat die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss berufen, der zwischen den Parteien vermittelnd wirken soll. Weiterbildungsstipendium Das Weiterbildungsstipendium richtet sich an talentierte und leistungsbereite Fachkräfte unter 25 Jahren, die bereits ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Mit einem Weiterbildungsstipendium können Fachkräfte bis zu drei Jahre fachliche oder fachübergreifende Weiterbildungen finanzieren. Damit unterstützt das Bundesbildungsministerium junge Menschen, sich in ihrem Beruf durch Weiterbildung zu qualifizieren und neue berufliche Möglichkeiten bis hin zur Selbständigkeit zu entdecken. Nähere Informationen: https://www.bmbf.de/de/das-weiterbildungsstipendium-883.html Berichtsheft Auszubildende haben gem. § 6 (Bundes-)VO VFA ein Berichtsheft zu führen, welchem der inhaltliche und zeitliche Verlauf der Ausbildung zu entnehmen ist. Es dient dem Nachweis des Ausbildungsfortschritts und ist bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung der zuständigen Stelle vorzulegen. Ziel des Berichtsheftes ist es, – zumindest stichpunktartig – den sachlichen sowie zeitlichen Ablauf der Ausbildung wiederzugeben. Es dient der Systematisierung der Berufsausbildung, um allen Beteiligten (Azubi, Ausbilder/innen, Praxisanleiter/innen, Berufsschule, zuständiger Stelle – ggf. auch den gesetzlichen Vertretern) einen nachvollziehbaren kurzen Überblick – aber auch Nachweis - über den ordnungsgemäßen Ausbildungsverlauf zu geben. Darüber hinaus sollen die Auszubildenden durch die regelmäßige Führung des Berichtsheftes zur Reflexion über die wesentlichen fachlichen und berufspraktischen Inhalte des Ausbildungsberufes angeregt werden. Wesentliche Empfehlungen und Hinweise sind: Auszubildende führen das Berichtsheft während der Ausbildungszeit Eine Bewertung des Berichtsheftes – z.B. für die Abschlussprüfung – erfolgt nicht Das Berichtsheft ist vom Azubi mindestens wöchentlich zu führen Zumindest stichwortartig sind die konkreten Arbeitstätigkeiten in den Praxisstationen, Themen des Berufsschulunterrichts, ggf. Themen der dienstbegleitenden Unterweisung (Verwaltungsakademie) und/oder sonstige Schulungen / Ausbildungsmaßnahmen - getrennt voneinander - zu dokumentieren Das Berichtsheft wird durch den Ausbildenden mindestens monatlich geprüft (insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit) und abgezeichnet. Die zuständige Stelle empfiehlt, das Berichtsheft nicht handschriftlich, sondern rechnergestützt führen zu lassen, da somit ein typisches Arbeitsmittel routinemäßige Verwendung findet und die regelmäßige Verwendung dem allgemeinen Ausbildungsziel förderlich ist. Hilfsmittelregelungen für die dienstbegleitende Unterweisung, die Zwischen- und die Abschlussprüfung Behandlung der zugelassenen Hilfsmittel Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten. Hiervon ausgenommen sind handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen), Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠) Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY). Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig. Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. (Gem. des Beschlusses der Prüfungsausschüsse „Verwaltungsfachangestellte/r“ vom 08.04.2013 ist das Notieren von Paragraphen (ggf. mit Absatz und Kurzbezeichnung der Vorschrift, z.B. § 17 (1) ASOG) auf Trennblättern und Reitern erlaubt, nicht jedoch von Verweisungen auf andere Normen. Verweisungen dürfen nur direkt an der Norm angebracht werden.) Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden. Verbotene Hilfsmittel Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!) PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches Weitere Informationen Selbstverständlich können Sie Federtaschen, Getränke und Glücksbringer, die Ihnen noch Platz zum Schreiben lassen, gern auf dem Tisch behalten. Prüfungsarbeiten Auf der Internet-Seite der Verwaltungsakademie Berlin finden Sie Prüfungsarbeiten (ohne Lösungen) zum Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter aus vergangenen Jahren als pdf-Dateien zum Herunterladen. 4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 5. Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) vom 26. August 1999 6. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 19. November 2013 ABZ L Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2013 gemäß § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG – in der der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. Mai 2015 geänderten Fassung. Prüfungsordnung Erster Abschnitt - Allgemein   § 1 - Verwendete Bezeichnungen Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Zweiter Abschnitt - Prüfungsausschüsse   § 2 - Errichtung (1) Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfung errichtet die VAk als zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. (2) Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden. § 3 - Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter. In geeigneten Fällen soll dem Prüfungsausschuss ein Dozent der Verwaltungsakademie angehören. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmervertreter werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 hat die zuständige Stelle das Vorschlagsrecht. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird. § 4 - Befangenheit (1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder ihm/ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dürfen nicht mitwirken. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle bzw. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann sie eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet scheint. § 5 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Wahl des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (3) Zur Sicherstellung eines geordneten Prüfungsablaufs können erforderliche Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. § 6 - Geschäftsführung (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. In der Durchführung des Geschäftsbetriebes wird er von der zuständigen Stelle unterstützt. (2) Über den Verlauf der Beratungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Der zuständigen Stelle ist eine Durchschrift des Protokolls zu übersenden. § 7 - Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. Dritter Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung  § 8 - Prüfungstermine (1) Prüfungen werden nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, angesetzt. Die zuständige Stelle legt unter Berücksichtigung der organisatorischen Rahmenbedingungen die Termine fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden in der Regel mindestens 3 Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben. (3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. § 9 - Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen sind auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. § 10 - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache (eineinhalbfache) der Zeit, die gemäß § 45 BBiG als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. § 11 - Anmeldungen zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden in den Fällen des § 9 und § 10 Abs. 1 Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen vorgeschriebene Berichtshefte und Ausbildungsnachweise das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise in den Fällen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 10 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i. S. des § 10 Abs. 3 das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise In den Fällen des § 11 Abs. 3 Ziffer 1 ist auch eine Bestätigung des Ausbilders über das Vorliegen der erforderlichen Nachweise ausreichend. § 12 - Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden. Vierter Abschnitt - Durchführung der Prüfung   § 13 - Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. § 14 - Prüfungsgegenstand (1) Soweit die Ausbildungsordnung die Gliederung der Prüfung und die Prüfungsanforderungen nicht bereits regelt, sind sie in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung zu bestimmen, die die zuständige Stelle nach Maßgabe des § 47 BBiG erlässt. (2) Die Anlage soll enthalten: die Inhalte der Prüfung die Gliederung der Prüfung die anzufertigenden schriftlichen Arbeiten die Anforderungen in der Fertigungsprüfung die Anforderungen in der mündlichen/praktischen Prüfung (3) Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche Nachteile haben, sind auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Prüfungsteilnehmer, auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern. § 15 - Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. (2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss/den Prüfungsausschüssen als übernommen. § 16 - Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und stellvertretenden Mitglieder können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. (2) An den praktischen / mündlichen Prüfungen können bei Bediensteten des Landes Berlin ein Mitglied des Hauptpersonalrats, im Übrigen ein Mitglied der zuständigen Ausbildungsbehörde sowie der örtlichen Personalvertretung / Jugend- und Auszubildendenvertretung – soweit es sich nicht um Auszubildende des entsprechenden Ausbildungsberufes handelt - teilnehmen. (3) Bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis dürfen neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur die Vertreter der zuständigen Stelle in Ausübung ihrer Aufgabenwahrnehmung als Geschäftsstelle anwesend sein. § 17 - Leitung, Aufsicht und Organisation (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, welche sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. (3) Die den Prüflingen mit der Einladung mitgeteilten Prüfungskennziffern sollen bei den schriftlichen Prüfungen zur Anonymisierung aller Arbeiten verwendet werden. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen. § 18 - Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen. § 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Fünfter Abschnitt - Prüfungsergebnis   § 21 - Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 gut eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67 - 50 Punkte Note 4 ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind unter 50 - 30 Punkte Note 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen unter 30 - 0 Punkte Note 6 ungenügend (2) Die Prüfungsleistungen sind mit ganzen Punkten zu bewerten. (3) Jede schriftlich zu erbringende Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Bei abweichenden Beurteilungen soll eine Einigung erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande und weichen die Bewertungen um nicht mehr als zehn Punkte voneinander ab, gilt der ganzzahlig aufgerundete Durchschnitt als gemeinsame Bewertung. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 22 - Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt – mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses ist die Punktsumme aus den jeweils erteilten Prüfungsleistungen durch die Anzahl der Prüfungsfächer zu teilen – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Aus der durchschnittlichen Punktsumme ist das Gesamtergebnis zu ermitteln. Hierbei sind folgende den Punktwerten entsprechenden Noten zu berücksichtigen: 100 bis 92 Punkte =sehr gut (1) unter 92 – 81 Punkte  =gut (2) unter 81 – 67 Punkte =befriedigend (3) unter 67 – 50 Punkte =ausreichend (4) unter 50 – 30 Punkte =mangelhaft (5) unter 30 – 0 Punkte  =ungenügend (6) (3) Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob die Prüfung „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ wurde. § 23 - Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG“ die Personalien des Prüfungsteilnehmers den Ausbildungsberuf das Gesamtergebnis der Prüfung (unter Benennung der erreichten Punktsumme), das Datum des Bestehens der Prüfung die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) enthalten sein. (3) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist dem Ausbildenden zu übersenden. (4) Über die Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt. § 24 - Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen. § 25 - Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den Prüfungsfächern zu befreien, in denen er mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 22 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 bis 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Sechster Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung   § 26 - Prüfungstermin Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden – soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt. § 27 - Anmeldung, Ladung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist von dem Ausbildenden nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nach Unterrichtung des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle schriftlich vorzunehmen. (2) Der Anmeldung sind eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft / der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt worden ist, und eine Kopie der Zeugniskarte der Berufsschule beizufügen. (3) Die zuständige Stelle lädt die Auszubildenden zur Prüfung ein. § 28 - Prüfungszweck, Prüfungsgegenstand (1) Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes des Auszubildenden, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. (2) Durch die Zwischenprüfung ist festzustellen, ob der Auszubildende die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr, soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes vorsieht, aufgeführten Fertigkeiten beherrscht, die insoweit notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und insoweit mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. § 29 - Gliederung und Dauer der Prüfung Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. § 30 - Prüfungsaufgaben Der § 15 findet entsprechende Anwendung. § 31 - Feststellung des Ausbildungsstandes Der Prüfungsausschuss stellt anhand der bearbeiteten Prüfungsaufgaben den Ausbildungsstand, insbesondere etwaige Mängel, fest. Die Bewertung der Prüfungsaufgaben richtet sich nach § 21. § 32 - Prüfungsbescheinigung (1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die zuständige Stelle eine Prüfungsbescheinigung aus. (2) Die Prüfungsbescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden. (3) Die Prüfungsbescheinigung erhalten der Auszubildende, der gesetzliche Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule. Siebter Abschnitt - Umschulung  § 33 - Umschulungsprüfungen (1) Für Umschulungsprüfungen ist diese Prüfungsordnung mit Ausnahme des sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Die Prüfung erfolgt nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. (2) Der Prüfling wird auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle befreit, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen   § 34 - Rechtsbehelf Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. § 35 - Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß § 22 Abs. 4 sind zehn Jahre nach Abschluss aufzubewahren. § 36 - Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. § 37 - Außerkrafttreten Mit In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Mai 2010 (ABl. S. 2006) außer Kraft. 7. Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der Verwaltungsakademie Berlin Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juni 2017 ABZ 1 Telefon: 90229 – 8041, intern: 9229 – 8041 erlassen durch Beschluss des Vorstandes der Verwaltungsakademie Berlin vom 15.02.2018 gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 der VAkVO Abschnitt I § 1 - Allgemeines Die Verwaltungsakademie Berlin vermittelt zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung in einer dienstbegleitenden Unterweisung. § 2 - Anmeldung Die Ausbildungsbehörden des Landes Berlin melden – soweit die Ausbildungsordnung es vorsieht – zur dienstbegleitenden Unterweisung an der Verwaltungsakademie Berlin alle Auszubildenden der Ausbildungsberufe, mit denen sie einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. § 3 - Lehrpläne Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Fachgebiete der dienstbegleitenden Unterweisung Lehrpläne auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. § 4 - Leistungsnachweise (1) Voraussetzung für die Ablegung eines Leistungsnachweises ist, dass der/die Auszubildende mindestens 2/3 der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Fachgebiets besucht hat. (2) Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Auszubildende zum Leistungsnachweis antritt. (3) Versäumen Auszubildende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen (Nachschreibetermin). Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. (4) Fehlzeiten bei Nachschreibeterminen werden nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder durch schriftliche Mitteilung der Auszubildenden entschuldigt. Andernfalls gilt die Leistung als verweigert und wird mit der Note ungenügend bewertet. (5) Haben Auszubildende eine 2/3 Anwesenheit nicht erreicht, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, das Fachgebiet nachzuholen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. (6) Möchte ein Auszubildender/eine Auszubildende, der/die die 2/3 Anwesenheit nicht erreicht hat, dennoch am Leistungsnachweis teilnehmen, hat er seine/sie ihre Gründe zur Teilnahme sowie den Erwerb des erforderlichen Fach- und Methodenwissens darzulegen. Der schriftliche – formlose – Antrag muss neben diesen Darlegungen eine Erklärung enthalten, dass auf die Möglichkeit zur Nachholung des Fachgebietes verzichtet wird. Der Antrag ist in jedem Einzelfall von den Lehrgangsverantwortlichen – unter Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers – zu entscheiden. (7) Auszubildende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die Verwaltungsakademie Berlin festzulegen. (8) Die Verwaltungsakademie Berlin teilt nach Beendigung eines Unterrichtsblockes den Ausbildungsbehörden die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit. § 5 - Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 gut eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67 - 50 Punkte Note 4 ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind unter 50 - 30 Punkte Note 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen unter 30 - 0 Punkte Note 6 ungenügend Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller schriftlichen und mündlichen Leistungen zugrunde zu legen.   Abschnitt II § 6 - Lehrgangsdauer (1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r umfasst ca. 300 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt. (2) Die dienstbegleitende Unterweisung an der VAk findet zu folgenden Zeiten statt: 1. Unterrichtsblock: 1. Ausbildungsjahr – Dezember bis Mitte Februar 2. Unterrichtsblock: 2. Ausbildungsjahr – Mitte September bis Ende November 3. Unterrichtsblock: 3. Ausbildungsjahr – Mitte Februar bis Ende April (3) Der Unterricht findet in der Regel an drei Tagen pro Woche statt. (4) Die Planung der dienstbegleitenden Unterweisung der Verwaltungsfachangestellten mit Doppelqualifikation kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgen. § 7 - Lehrgangsinhalte (1) Die dienstbegleitende Unterweisung besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Verwaltungstechnik Haushaltsrecht Berliner Verfassungsrecht Informationstechnik Kommunikation Arbeitsrecht Beamtenrecht Sozialhilferecht Polizei- und Ordnungsrecht Staatsrecht – Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Einführung in das juristische Denken Projekt Politik § 8 - Zeugnis Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen sind.   Abschnitt III - Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (KfBM) § 9 - Lehrgangsdauer (1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement umfasst ca. 280 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt. (2) Der Unterricht findet in den Blockzeiten in der Regel an drei Tagen pro Woche statt. § 10 - Lehrgangsinhalte (1) Die dienstbegleitende Unterweisung besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Berliner Verfassungsrecht Verwaltungstechnik Informationstechnik Kommunikation Personalwesen Besonderes Verwaltungsrecht Öffentliche Finanzwirtschaft Allgemeines Verwaltungsrecht Assistenz- und Sekretariatsaufgaben Öffentlichkeitsarbeit Personal- und Organisationsentwicklung Staatsrecht Verwaltungsbetriebswirtschaft § 11 – Zeugnis Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen und mündlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen sind.   Abschnitt IV - Schlussbestimmungen § 12 - Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft. 8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen der dienstbegleitenden Unterweisung Allgemeines Verwaltungsrecht / Einführung in das juristische Denken AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren GG | Grundgesetz LOG BE | Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz) VvB | Verfassung von Berlin VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung VwVG | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz Arbeitsrecht AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ARbZG | Arbeitszeitgesetz BGB | Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag) - §§ 611 - 630 BUrlG | Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) EntgFG | Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) GG | Grundgesetz KSchG | Kündigungsschutzgesetz LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17 MuSchG | Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz) NachwG | Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)  PersVG | Personalvertretungsgesetz SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2 SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) - § 178 TV L | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - Teil A §§ 1- 39 TV L | Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 (Entgelttabelle) TVG | Tarifvertragsgesetz TzBfG | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz ) VvB | Verfassung von Berlin Beamtenrecht AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AV-Ernennung | Ausführungsvorschriften über die Ernennung, Vereidigung und Verabschiedung der Beamtinnen und Beamten BBesG BE | Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) - §§ 1- 47 BeamtStG | Beamtenstatusgesetz DiszG | Diziplinargesetz - § 5 GG | Grundgesetz LBG Bln | Landesbeamtengesetz Berlin LfbG | Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz) LGG | Landesgleichstellungsgesetz (Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin) - §17 LVO-AVD | Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) PersVG | Personalvertretungsgesetz SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung) - § 2 SGB IX | Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) - § 178 VvB | Verfassung von Berlin Berliner Verfassungsrecht GO Abghs | Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin VvB | Verfassung von Berlin Haushaltsrecht BerlAVG | Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - §§ 97 - 135 HG 2026/2027 | Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 (Haushaltsgesetz) HtR | Haushaltstechnischen Richtlinien GG | Grundgesetz LHO und AV LHO | Landeshaushaltsordnung und Ausführungen zur Landeshaushaltsordnung UVgO | Unterschwellenvergabeordnung VgV | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - § 3 VvB | Verfassung von Berlin Informationstechnik BlnDSG | Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) IFG | Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz ) IT-Organisationsgrundsätze (Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung)  IVG | Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz) OZG | Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleitungen (Onlinezugangsgesetz) Polizei- und Ordnungsrecht ASOG Bln | Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz + ZustKat Ord) AZG inkl. ZustKat AZG | Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) FörmVfVO | Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren GG | Grundgesetz LOG BE | Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz) OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten UZwG Bln | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin VvB | Verfassung von Berlin VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG | Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG BE | Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung VwVG  | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz VwZG | Verwaltungszustellungsgesetz ZustVO-OWiG | Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Sozialhilferecht GA-ESH | Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII AV-GAE | Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) AV-VSH | Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII Vermögensschongrenzen AV-Wohnen | Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII SGB II | Sozialgesetzbuch, Zweites Buch SGB X | Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch SGB XII | Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch Verwaltungstechnik BezVwG | Bezirksverwaltungsgesetz EGovG Bln | Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin ) GGO I | Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung 9a. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - Jahrgang 2022/2023 Block I - 1. Ausbildungsjahr Fachgebiet DStd. Leistungsnachweis * Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) 12 T Berliner Verfassungsrecht (VvB) 16 K Einführung in das Berufsbild (Einf) 2 -- Einführung in das juristische Denken (EjD) 8 -- Haushaltsrecht 1 (Haush 1) 16 K Informationstechnik (IT) 12 T Kommunikation 1 (Komm 1) 16 P Verwaltungstechnik 1 (VT 1) 16 K Stundenzahl Block I 98   Block II - 2. Ausbildungsjahr Fachgebiet DStd. Leistungsnachweis * Arbeitsrecht 1 (ArbR 1) 16 K Beamtenrecht 1 (BR 1) 16 K Haushaltsrecht 2 (Haush 2) 18 K Kommunikation 2 (Komm 2) 8 -- Polizei- und Ordnungsrecht 1 (POR 1) 18 K Projekt Politik (Pol) 16 P Sozialhilferecht 1 (Soz 1) 14 K Verwaltungstechnik 2 (VT 2) 8 T Stundenzahl Block II 114 Block III - 3. Ausbildungsjahr Fachgebiet DStd. Leistungsnachweis * Arbeitsrecht 2 (ArbR 2) 16 K Beamtenrecht 2 (BR 2) 16 K Haushaltsrecht 3 (Haush 3) 14 K Polizei- und Ordnungsrecht 2 (POR 2) 18 K Sozialhilferecht 2 (Soz 2) 10 T Staatsrecht – Repetitorium (StR) 6 -- Verwaltungstechnik 3 (VT 3) 2 -- Stundenzahl Block III 82 Gesamtstundenzahl Block I bis III 294 * K = Klausur (in Block I und II: 180 Minuten, in Block III: 120 Minuten) T = schriftlicher Test (90 Minuten) P = Präsentation (Gruppenpräsentation mit nachprüfbarer Einzelleistung) 9b. Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung - ab Jahrgang 2024 Block I - 1. Ausbildungsjahr / Hauptlehrgang Fachgebiet DStd. Leistungsnachweis* Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) 16 K Berliner Verfassungsrecht (VvB) 16 K Einführung in das Berufsbild einschließlich Lerntechniken (Einf) 4 -- Einführung in die juristische Methodenlehre (EjM) 8 -- Haushaltsrecht 1 (Haush 1) 14 K Informationstechnik (IT) 20 K Kommunikation 1 (Komm 1) 16 P Verwaltungstechnik 1 (VT 1) 16 K Zentrale Begrüßung 2 -- Stundenzahl Block I 112   Block II - 2. Ausbildungsjahr / Hauptlehrgang Fachgebiet DStd. Leistungsnachweis* Arbeitsrecht 1 (ArbR 1) 16 K Beamtenrecht 1 (BR 1) 16 K Haushaltsrecht 2 (Haush 2) 16 K Kommunikation 2 (Komm 2) 8 -- Polizei- und Ordnungsrecht 1 (POR 1) 18 K Politik (Pol) 8 -- Sozialhilferecht 1 (Soz 1) 16 K Staatsrecht (StR) 14 K Verwaltungstechnik 2 (VT 2) 12 K Stundenzahl Block II 124 Block III - 3. Ausbildungsjahr Fachgebiet DStd. Leistungsnachweis * Arbeitsrecht 2 (ArbR 2) 18 K Beamtenrecht 2 (BR 2) 18 K Haushaltsrecht 3 (Haush 3) 18 K Polizei- und Ordnungsrecht 2 (POR 2) 18 K Sozialhilferecht 2 (Soz 2) 14 K Stundenzahl Block III 86 Gesamtstundenzahl Block I bis III 322 *K = Klausur (in Block I und II: 180 Minuten, in Block III: 120 Minuten) *P = Präsentation (Gruppenpräsentation mit nachprüfbarer Einzelleistung) 10. Lernzielstufen Lernzielstufen Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte. Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf. Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs: Lernziele Lernerfolg Stufe 1 WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen Stufe 2 VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen Stufe 3 ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden Stufe 4 ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen [1]  Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff. 11a. Lehrpläne - Jahrgang 2022/2023 11.1 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) - 12 DStd. Lernziel: Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, Grundkenntnisse des Verwaltungsrechts zu vermitteln bzw. die an der Berufsschule vermittelten Kenntnisse zu verfestigen. Die Auszubildenden kennen die Grundbegriffe des Verwaltungsrechts und verstehen das Verwaltungsverfahren. Hinweis Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Allgemeines Verwaltungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Etwaige begleitende Fallkonstellationen werden von der Lehrkraft eingebracht. Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zeitrichtwert in DSt. 1. Die öffentliche Verwaltung 1.1 Der Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Einteilung nach den Mitteln mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden Die Auszubildenden können die öffentliche Verwaltung definieren und deren Aufgabengebiete skizzieren können die verschiedenen Funktionen der öffentlichen Verwaltung darstellen 1 1 2. Träger und Gliederung der öffentlichen Verwaltung 2.1 Aufbau und Struktur der der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-und Landesebene 2.2 Definition und Befugnisse der Verwaltungsträger Die Auszubildenden können den Aufbau der Verwaltung auf Bundes- und Landesebene darstellen und kennen die jeweiligen Verwaltungsträger können deren Befugnisse definieren und erläutern 1 1 3. Die Rechtgrundlagen der  öffentlichen Verwaltung   3.1 Übersicht über das öffentliche Recht 3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen Die Auszubildenden können die wesentlichen Merkmale des öffentlichen Rechts ( hoheitliches Handeln etc. ) darstellen und öffentliches von privatem Recht abgrenzen können verschiedene Rechtsnormen in eine Normenpyramide einordnen und erläutern 1 1 4. Die Grundsätze des Verwaltungshandelns 4.1 Gesetzmäßkeit der Verwaltung 4.2 Gleichheitsgrundsatz 4.3 Grundsatz der Ermessungsazsübung 4.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Auszubildenden können Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes anwendungsbezogen darstellen und deren Bedeutung für das Verwaltungshandeln erläutern kennen die Möglichkeiten der Ermessungsausübung und die Vorausetzungen verhältnismäßigen Handelns und können diese erörtern 1 2 5. Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 5.1 Beginn eines Verwaltungsfverfahrens 5.2 Zuständigkeit und Form 5.3 Untersuchungsgrundsatz 5.4 Rechtliche Gehör- und Amtshilfe 5.5 Auskunft und Beratung, Geheimhaltung 5.6 Amtssprache und Akteneinsicht Die Auszubildenden können den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens skizzieren und die in diesem Rahmen geltenden Grundsätze erläutern 1 2 6. Die Lehre vom Verwaltungsakt 6.1 Definition und Merkmale des Verwaltungsakts 6.2 Inhalt und Form 6.3 Wirksamkeit 6.4 Nebenbestimmungen 6.5 Fehlerhafte Verwaltungsakte und Heilung Die Auszubildenden können die Merkmales eines Verwaltungaktes definieren und von bloßem tatsächlichen Verwaltungshandeln ( Realakten ) abgrenzen kennen die Anforderungen an Form und Inhalt eines Verwaltungsaktes und können die verschiedenen Nebenbestimmungen unterscheiden können mögliche Fehler in Verwaltungsakten erkennen sowie die Voraussetzungen der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten erläutern 2 2 7. Der Rechtsschutz 7.1 Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten 7.2 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs 7.3 Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Auszubildenden können die Wirkung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte erläutern und kennen die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung können die sofortige Vollziehung fallbezogen anwenden und kennen ihre Voraussetzungen 2 1 8. Das Vollstreckungsverfahren 8.1 Voraussetzungen 8.2 Verfahren 8.3 Zwangsmittel Die Auszubildenden können die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung und die verschiedenen Vollstreckungsarten ( mit und ohne Grund-VA ) darstellen können die zulässigen Zwangsmittel definieren und fallbezogen anwenden 2 1 Leistungsanchweis schriftlich (Test) 1 11.2 Arbeitsrecht (ArbR) - 32 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden können Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden kennen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis können die Arbeitsgerichtsbarkeit aufzeigen können die Beteiligungsrechte darstellen können die Regelungen zum Datenschutz aufzeigen Stand: 02/2019 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 (ohne Feinlernziel) Arbeitsrecht 1 - 16 DStd. Lerninhalt Stoffgliederung Lernziel Lernzielstufe Zeitrichtwert in DStd. 1.Begriff und Aufgaben des Arbeitsrechts 1.1 Begriff 1.2 Privatrecht 1.3 Individual-, Kollektivarbeitsrecht 1.4 Vertrags-, Abschluss-, Inhaltsfreiheit 1.5 Arbeitnehmendenschutz 1.6 Rechtsquellen des Arbeitsrechts 1.7 Auflösung von Normenkonkurrenzen und Normenkollisionen ( Rang-, Günstigkeits-, Ablösungs-, Spezialitätsprinzip Die Auszubildenden kennen Grundbegriffe des Arbeits- und Tarifrechts,  kennen die wichtigsten arbeits- und tariflichen Rechtsquellen können diese in eine Normenpyramide einordnen und Normenkollisionen lösen 1 1 2.Tarifvertragsrecht   2.1 Koalitionsfreiheit und Merkmale einer Koalition 2.2 Gewerkschaften und Arbeitgebendenverbände 2.3 Tarifvertrag 2.4 Tariffähigkeit 2.5 Inhalt des Tarifvertrages Die Auszubildenden lernen anhand Art. 9 III GG und den §§ 1-5 TVG die Grundbegriffe des Tarifvertragsrecht kennen 1 1 3. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses   3.1 Stellenausschreibung 3.2 Auswahlverfahren 3.3 Form und wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages 3.4 Einwendungen Die Auszubildenden wissen wie ein Stellenbesetzungsverfahren unter Beachtung der zu beteiligenden Personalvertretungsorgane (und ihrer jeweiligen Rechte) und des AGG abläuft haben eine Übersicht über die Personalvertretungsorgane und deren Rechte kennen Form und Inhalt nach dem NachwG und mögliche Einwendungen beim Arbeitsvertrag, insbesondere die §§ 119, 123, 143 BGB 2 2  4. Befristete Arbeitsverhältnisse   4.1 Zeitbefristung (Befristung ohne Sachgrund) 4.2 Zweckbefristung (Befristung mit Sachgrund) 4.3 Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses 4.4 Weiterbeschäftigung nach Fristablauf 4.5 Anrufung des Arbeitsgerichtes 4.6 tarifliche Regelung Die Auszubildenden kennen die Voraussetzungen und Grenzen von befristeten Arbeitsverträgen, insbesondere die §§ 14-17 TzBfG, § 30 TV-L können kleine Fälle lösen 2 1 5. Rechte und Pflichten aus  dem Arbeitsverhältnis   5.1 Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden 5.2 Arbeit gegen Entgelt 5.3 Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden 5.4 Treuepflicht der Arbeitnehmenden Die Auszubildenden kennen die Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsverhältnis anhand der § 611a, 613, 241 II BGB und der §§ 3, 22, 26 ff, 35 TV-L und § 5 EFZG können das Entgelt unter Beachtung der §§ 12-17 und 24 TV-L berechnen 2 2 6.Nebentätigkeit   6.1 Berufsfreiheit 6.2 Anzeige 6.3 Untersagung, Auflagen 6.4 Beteiligungsrechte Die Auszubildenden kennen das Rechts auf eine Nebentätigkeit nach Art. 12 GG und die möglichen Versagungsgründe können Nebentätigkeitsfälle, auch unter Beachtung der Rechte der Personalvertretungsorgane lösen 2 1  7. Personelle Einzelmaßnahmen 7.1 Umsetzung 7.2 Abordnung 7.3 Versetzung 7.4 Allgemeingültiges ( Anhörung, Personalrat, dienstliche oder       betriebliche Gründe, Ermessen ) Die Auszubildenden kennen die formellen und materiellen Voraussetzungen einer personellen Einzelmaßnahme nach § 4 TV-L können entsprechende Fälle bearbeiten 2 2   8.Entgeltfortzahlung im     Krankheitsfall 8.1 Voraussetzungen 8.2 Verletzung der Anzeige- Nachweispflicht 8.3 ein Dritter hat die Arbeitsunfähigkeit verschuldet 8.4 vorübergehende Verhinderung 8.5 Erkrankung im Ausland Die Auszubildenden kennen die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und können anhand der §§ 3-7 EFZG und § 22 TV-L die genauen Daten und Zeiträume bei einer Arbeitsunfähigkeit in der Fallbearbeitung festlegen 2 1 9. Erholungsurlaub   Die Auszubildenden 9.1 Dauer 9.2 Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs 9.3 Urlaubszeitpunkt 9.4 Übertragbarkeit 9.5 Urlaubsabgeltung Die Auszubildenden können die Dauer des Erholungsurlaubs anhand des § 26 TV-L und BUrlG bei Einstellung und Beendigung berechnen (Teilzeit, Teilurlaub) kennen die Regelungen zur Übertragbarkeit und Abgeltung 2 1  10. Beendigung von      Arbeitsverhältnissen 10.1 Zeitablauf oder Zweckerreichung 10.2 Erreichen der Altersgrenze 10.3 Auflösungsvertrag 10.4 Abmahnung 10.5 fristgemäße oder fristlose Kündigung 10.6 Anfechtung 10.7 Arbeitsgerichtsbarkeit Die Auszubildenden kennen die wichtigsten Beendigungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen können anhand eines Prüfungsschemas Kündigungsfälle lösen können einen kurzen Überblick über die Arbeitsgerichtsbarkeit geben 2 2 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2     Arbeitsrecht 2 - 16 DStd. Lerninhalt Stoffgliederung Lernziel Lernzielstufe Zeitrichtwert in DStd. Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen Fallbearbeitung (Vermerk) insbesondere zu personellen Einzelmaßnahmen Entgelt Urlaub krankheitsbedingten Fehlzeiten Nebentätigkeit Beendigung von Arbeitsverhältnissen Die Auszubildenden können unter Einbeziehung der GGO I - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen ( Fallbezogene Rechtsanwendung ) 3 16 Leistungsnachweis schriftlich (120 min. Klausur zuzüglich Nachbereitung) 2   11.3 Beamtenrecht (BR) - 32 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden kennen die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts können das Beamtenverhältnis als Rechtsverhältnis darstellen können verschiedene Arten von Beamtenverhältnissen aufzeigen und voneinander unterscheiden kennen Ernennungsfälle und deren Voraussetzungen kennen Ernennungsfehler und deren Rechtsfolgen darstellen können Grundzüge des Laufbahnrechts beschreiben kennen die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten können die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten benennen kennen Beendigungsgründe und deren Rechtsfolgen Stand: 02/2019Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 (ohne Feinlernziel) Beamtenrecht 1 - 16 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zeitrichtwert in DStd. 1.Grundlagen 1.1 Einführung in das Stoffgebiet 1.2 wichtige Rechtsvorschriften 1.3 hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums 1.4 Einteilung der Beamten 1.5 übergeordnete Stellen Die Auszubildenden kennen die Unterscheidungsmerkmale zwischen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten können die wichtigsten beamtenrechtlichen Rechtsquellen in eine Normenpyramide einordnen (GG, BeamtStG, LBG, BesG, LfbG, PersVG, LGG, SGB IX, EUrlVO)  kennen die Stellung des Beamtenrechts im Rechtssystem und die verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 33 I-V GG  können Beamtinnen und Beamte nach dem Dienstherrn, der Art, der Dauer, der Laufbahn und der besoldungsrechtlichen/haushaltsrechtlichen Stellung unterscheiden (§ 2-6 BeamtStG, § 2 LBG, §§ 7, 8 LfbG, § 49 LHO) kennen die Dienstbehörde, die oberste Dienstbehörde, die/den Dienstvorgesetzte*n, die/den (Fach)Vorgesetzte*n und Weisungsberechtigte als übergeordneten Stellen (§§ 3-5, 16 ff LGB) 1 2 2.Ernennung 2.1 Stellenausschreibung 2.2 Auswahlverfahren, Landespersonal- ausschuss 2.3 Ernennung 2.4 Ernennungsfälle 2.5 Ernennungsurkunden 2.6 fehlerhafte Ernennungen 2.7 Grundzüge des Laufbahnrechts Die Auszubildenden wissen wie ein Stellenbesetzungsverfahren unter Beachtung der zu beteiligenden Personalvertretungsorgane (und ihrer jeweiligen Rechte) abläuft (§ 9 BeamtStG, § 8 LBG, §§ 5, 6 LGG, §§ 4,6 LfbG) kennen die sachlichen und persönlichen Ernennungsvoraussetzungen und können sie auf konkrete Fälle anwenden kennen die Ernennungsfälle des § 8 I BeamtStG können das statusrechtliche Amt vom abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amt unterscheiden können Ernennungsurkunden fertigen und auf Fehler untersuchen kennen die Nichternennung, die nichtige und die rücknehmbare Ernennung, §§ 11, 12 BeamtStG, §§ 14, 15 LBG und können entsprechende Fälle bearbeiten kennen die Grundzüge des Laufbahnrechts, §§ 2, 7, 8 LfbG und die wichtigsten Amtsbezeichnungen nach dem BBesG Berlin 2 4 3.Pflichten der Beamtinnen und Beamten 3.1 Pflichten 3.2 Folgen von Pflichtverletzungen Die Auszubildenden kennen die Pflichten der §§ 33 ff BeamtStG, 48 ff LBG, insbesondere die allgemeine und politische Treuepflicht, den Diensteid, die Dienstpflicht, die Arbeitszeit, das Fernbelieben vom Dienst (§ 59 I LBG, entsprechend Anwendung des § 5 EFZG), die Befolgung dienstlicher Anordnungen, die Verschwiegenheitspflicht, die Remonstrationspflicht, das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kennen die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (Dienstvergehen) in disziplinarischer, haftungsrechtlicher, strafrechtlicher und sonstiger Hinsicht und können entsprechende Fälle lösen (§ 47-49 BeamtStG, § 59  LBG, § 9 BBesG Berlin) 2 2-3 4.Rechte der Beamtinnen und Beamten 4.1 Rechte 4.2 Alimentation ( Grundlagen der Besoldung ) Die Auszubildenden kennen die Rechte der §§ 40 ff BeamtStG, §§ 60 ff, 74 ff LBG, insbesondere das Recht auf Fürsorge und Schutz, das Rechts auf das Amt, auf Teilzeit, Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Personalakteneinsicht können die Dauer des Erholungsurlaubs berechnen und kennen die Regelungen zur Übertragbarkeit und Abgeltung (EUrlVO, SUrlVO) und) nur bei Prüfungsrelevanz in BR 2, da ähnlich Arbeitsrecht kennen das Recht auf Nebentätigkeit nach Art. 12 GG und die möglichen Versagungsgründe der §§ 40 BeamtStG, 60 ff LBG und können Nebentätigkeitsfälle, auch unter Beachtung der Rechte der Personalvertretungsorgane, lösen kennen die Bestandteile der Besoldung nach dem BBesG Berlin und die Grundlagen der Versorgung 2 2-3 5.Funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis 5.1 Umsetzung 5.2 Abordnung 5.3 Versetzung 5.4 Allgemeingültiges ( Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen ) Die Auszubildenden kennen die formellen und materiellen Voraussetzungen einer funktionellen Änderung im Beamtenverhältnis nach den §§ 13 ff BeamtStG, 26 ff LBG können entsprechende Fälle bearbeiten 1 2 6.Beendigung des Beamtenverhältnisses 6.1 Entlassung 6.2 Verlust der Beamtenrechte 6.3 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 6.4 Ruhestand Die Auszubildenden kennen die Beendigungsgründe der §§ 21 ff BeamtStG, §§ 33, 34 LBG können Fälle zu den §§ 22, 23 BeamtStG lösen, insbesondere das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzung der Beendigung von B.a.W. und B.a.P. prüfen 2 1 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 Beamtenrecht 2 - 16 DStd. Richtlernziel Groblernziel Eläuterung Groblernziele Lernzielstufe Zeitrichtwert in DSt. Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen Fallbearbeitung (Vermerk) insbesondere zu den Themen Einstellungsverfahren fehlerhafte Ernennungen Nebentätigkeiten Pflichtverletzungen ( Dienstvergehen ) und Folgen Urlaubsberechnung nur bei Prüfungsrelevanz in BR 2, da ähnlich Arbeitsrecht Bezügebestandteile Beendigung Die Auszubildenden können - unter Einbeziehung der GGO 1 - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen Fallbezogene Rechtsanwendung) 3 14 Leistungsnachweis schriftlich (120 min. Klausur zuzzüglich Nachbereitung ) 2 11.4 Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 16 DStd.   Lernziel: Die Auszubildenden kennen die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben können die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern können die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen können die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen sowie die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 (ohne Feinlernziel)   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zeitwert in Dst. 1.Grundzüge des    Gemeinderechts ( *siehe auch Richtlernziel:   Die Verwaltung ) 1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände 1.3 Innere Gemeindeverfassung Die Auszubildenden können den demokratischen Grundgedanken der kommunalen Selbstverwaltung ( Art. 28 GG ) darstellen können die Merkmale der kommunalen Selbstverwaltung nennen können 1 1,5 2.Verfassungsentwicklung  Berlins von 1920 bis heute 2.1 Der Weg zur Verfassung von Berlin 1995 Die Auszubildenden können das Groß-Berlin-Gesetz", dessen Entstehung und die grundsätzliche Bedeutung für das heutige Berlin darstellen kennen die Entwicklung nach 1945 und 1990 zur Verfassung von Berlin von 1950 und 1995 kennen die besondere Rechtsstellung Berlins als "Viermächtestadt" in der Zeit von 1945-1990 1 1 3.Grundlagen der Verfassung von Berlin 3.1 Berlin als Stadtstaat 3.2 Berlin als Bundesland 3.3 Grundlagen der inneren Verfassung Die Auszubildenden begreifen Berlin als Gemeinde und Bundesland können den Inhalt der Art. 1 bis 5 VvB darstellen, isnbesodnere Träger staatlicher Gewalt Gewaltenteilung Gesetzgebung durch das Volk Einteilung in Bezirke 2 0,5 4.Grundrechte und Staatsziele 4.1 Grundrechte 4.2 Staatsrechte Die Auszubildenden kennen die Grundrechte und Staatsziele der Verfassung von Berlin können diese im Verhältnis zum Grundgesetz einordnen 1 0.5 5.Das Abgeordnetenhaus von Berlin 5.1 Wahl  5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse** 5.3 Organisation und Arbeitsweise (** siehe auch Richtlernziel:"Rechtsetzung/Plebizite") Die Auszubildenden können die Wahlgrundsätze beschreiben kennen die grundsätzlichen Wahlsysteme ( Mehrheitswahlsystem und Verhältniswahlsystem) und können die Merkmale, die Unterschiede und jeweils Vor- und Nachteile erläutern können die Begriffe Überhangmandate Ausgleichsmandate 5%- Klausel Grundmandatsklausel erläutern kennen die besondere Rechtsstellung der Abgeordneten und können diese im Spannungsverhältnis zur Franktionsdisziplin bewerten  kennen die Bedeutung der Fraktionen können die Aufgaben des Abgeordnetenhauses Wahlaufgaben Gesetzgebung** Kontrolle der Exekutive beschreiben können die innere Organisation und die sich daraus ergebende Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses beschreiben 3 3 6.Rechtsetzung / Plebiszite 6.1 Gesetzgebung** 6.2 Plebiszite** 6.3 Erlass von Rechtsvorschriften (** siehe auch Richtlernziel:"Das Abgeordnetenhaus von Berlin") Die Auszubildenden können das Gesetzgebungsverfahren im AH erläutern (auch bezogen auf Plebiszite)** können die Möglichkeiten und Verfahrensweisen der Elemente der direkten Demokratie nennen und darstellen können Bedeutung und Erlass von Rechtsverordnungen erklären 3 2 7.Der Senat von Berlin 7.1 Bildung 7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 7.3 Organisation und Arbeitsweise Die Auszubildenden können die Bildung des Senats erläutern können das Instrument des Misstrauensantrages darstellen können die Aufgaben ( politische Leitung / unpolitische Leitung der Hauptverwaltung ) darstellen können die Arbeitsweise ( Richtlinienkompetenz / Ressortprinzip / Kollegialprinzip ) definieren 2 1 8. Der Verfassungsgerichtshof 8.1 Bildung und Organisation 8.2 Aufgaben Die Auszubildenden kennen die Bildung sowie die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes können die Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes nennen 1 0,5 9.Die Verwaltung 9.1 Unmittelbare Landesverwaltung die Hauptverwaltung die Bezirksverwaltung Aufgabenverteilung Verhältnis (Hauptverwaltung - Bezirksverwaltung u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften) Rat der Bürgermeister 9.2 Mittelbare Landesverwaltung 9.3 Verwaltungsreform Die Auszubildenden können die Grundsätze der zweistufigen Verwaltung Zuständigkeiten Aufsicht Konflikte / Zusammenarbeit darstellen und erläutern können die Bezirke als Teil der zweistufigen Verwaltung mit ihrer besonderen Rechtsstellung, den Prinzipien der Selbstverwaltung und Organen ( BVV und BA ) beschrieben * können die mittelbare Landesverwaltung als Form der Selbstverwaltung beschreiben und Beispiele nennen kennen den aktuellen Stand der Reformdiskussion ( * siehe auch Richtlernziel: "Grundzüge des Gemeinderechts" ) 3 2 1 4 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 11.5 Einführung in das juristische Denken (EjD) - 8 DStd. Lernziel: Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, dass die Auszubildenden eine einheitliche Wissensbasis für die in der Ausbildung zu vermittelnden Rechtsfächer erhalten. Juristische Grundsätze werden verwaltungsnah dargestellt. Die Auszubildenden erkennen, welche Aufgaben das Recht hat können zwischen öffentlichem und privatem Recht, formellem Recht und materiellem Recht sowie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden erkennen die verschiedenen Arten von Rechtsnormen und können diese anwenden erkennen unbestimmte Rechtsbegriffe und können diese auslegen erkennen gebundene Verwaltung und Ermessensverwaltung und können pflichtgemäßes Ermessen ausüben beherrschen die schriftliche Darstellung einer juristischen Begutachtung nach Verwaltungsmaßstäben Hinweis Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht. Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zeitrichtwert in DStd. 1.Wesen und Aufgaben des Rechts, die Rechtsordnung 1.1 Allgemeine Bedeutung des Rechts 1.2 Objektives und subjektives Recht Die Auszubildenden können den Zusammenhang zwischen Gerechtigkeit, Recht und Gesetz beschreiben und unterschiedliche Rechtsarten und deren Stellung im Normgefüge darstellen 2 1 2.Rechtsquellen - Ihre Rechtsetzung und Rangordnung 2.1 Formelle Gesetze 2.2 Materielle Gesetze 2.3 Rechtsverordnungen 2.4 Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften 2.5 Gewohnheitsrecht, Richterrecht Die Auszubildenden können formelle von materiellen Gesetzen unterscheiden und diese von verwaltungsinternen Regelungen ohne Außenwirkung anhand von Beispielsnormen abgrenzen können die Bedeutung von Gewohnheits- und Richterrecht für Rechtsanwendung der Exekutive erläutern können die verschiedenen Regelungen in eine Normenpyramide einordnen und erläutern 2 1 3.Arten von Rechtsnormen 3.1 Verbots- / Gebotsnormen 3.2 Hilfsnormen 3.3 Gegennormen 3.4 Sonstige Normen 3.5 Antwortnormen Die Auszubildenden können die verschiedenen Normarten erläutern und voneinander abgrenzen können diese anhand von Gesetzestexten beispielhaft identifizieren 3 1 4.Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe 4.1 Auslegungskriterien 4.2 Analogie und ergänzende Auslegung 4.3 Teleologische Reduktion Die Auszubildenden  können mithilfe der Auslegungskriterien unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren, definieren und diese sachverhaltsbezogen anwenden 2 1 5.Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen 5.1 Tatbestandsseite 5.2 Rechtsfolgeseite 5.3 Muss-, Soll- und Kannvorschriften 5.4 Pflichtgemäßes Ermessen 5.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Auszubildenden können gesetzesbezogen die unterschiedlichen Rechtsfolgeseiten darstellen und Ermächtigungsgrundlagen benennen /bilden können die Bedeutung der Möglichkeit zur Ermessensausübung erläutern und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pflichtgemäß Ermessen ausüben und fallbezogen verhältnismäßige Entscheidungen treffen 3 2 6.Der Gutachtenstil 6.1 Bedeutung 6.2 Sprache 6.3 Aufbau Die Auszubildenden können einen Sachverhalt in Form einer juristischen Begutachtung verwaltungsbezogen lösen können die Ergebnisse in einem Vermerk darstellen 3 2 Kein schriftlicher Leistungsanchweis   11.6 Haushaltsrecht (Haush) - 48 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden haben umfassende Kenntnisse in der Haushalts- und Finanzwirtschaft in Berlin, insbesondere Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetzes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit den maßgeblichen Entscheidungsprozessen der politischen Institutionen Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushalts-systematik einschließlich Bezirksverwaltungen kennen die Verantwortung in der Haushaltswirtschaft kennen die Grundsätze zur Erhebung von Einnahmen kennen die Bewirtschaftungsgrundsätze für Ausgaben kennen die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge und gehen damit rechtssicher um kennen die Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushalts-wirtschaft Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Haushaltsrecht 1 (16 DStd.) Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd. 1.Der Landeshaushalt 1.1 Zielstellung und Wirkungen des Haushaltsplans 1.2 Bedeutung des Haushaltsgesetzes  1.3 Haushaltskreislauf einschließlich Aufstellungsverfahren und Kontrolle 1.4 Bestandteile des Haushaltsplans 1.5 Haushaltsgliederung 1.6 Stellenplan Die Auszubildenden kennen die wesentlichen Aufgaben und Wirkungen als Steuerelement verstehen die Planungsmethoden für die Ermittlung des Finanzbedarfs kennen die Bedeutung und Wirkung des Haushaltsgesetzes verstehen die Feststellungswirkung ( einschließlich der vorläufigen Haushaltswirtschaft ) kennen und verstehen die wichtigsten Verfahrensschritte im Zuge des Aufstellungsverfahrens verstehen die Bedeutung des Haushaltsausgleich kennen und verstehen die Aufgaben von Revision, Abgeordnetenhaus / BVV und Landesrechnungshof bei der Haushaltsplankontrolle verstehen die Gliederung und Haushaltssystematik des Landeshaushaltsplans und der Bezirkshaushaltspläne einschließlich der Stellenpläne kennen die Einahme- und Ausgabearten können anhand von Übungsfällen aus der beruflichen Praxis selbstständig Steuern, Gebühren, Beiträge und Entgelte zuordnen verstehen die Unterschiede der haushaltstechnischen Regelungen für Einnahmen, konsumtiven Ausgaben, Investitionsausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen können Personalausgaben, konsumtive Sachausgaben und Investitionen differenzieren verstehen die herausgehobene Bedeutung von Investitionen verstehen die Bedeutung von Verpflichtungsermächtigungen für die Transparenz und parlamentarische Kontrollfunktion kennen die Regelungen zur Kreditermächtigung verstehen die Auswirkungen von gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen können zwischen Grob- und Feingliederung mit Einzelplan, Kapitel und Titeln unterscheiden kennen die Unterschiede zwischen Landeshaushalt und den Bezirkshaushaltsplänen kennen exemplarische Haushaltszahlen im Zahlen- und Erläuterungsteil und können diese erläutern verstehen die Bedeutung und Wirkung von Haushaltsvermerken kennen den Aufbau und die Funktion eines Stellenplans und können zwischen Stellen, Planstellen und Beschäftigungspositionen differenzieren kennen die Unterschiede zu freien Mitarbeitern 2       2     2             2                         2               2   1       0,5     1                 3                         2               1   2.Haushaltsgrundsätze 2.1 Bedeutung und Wirkungen von Haushaltsgrundsätzen und deren Ausnahmen Die Auszubildenden verstehen die Bedeutung des Kassenwirksamkeits-prinzips für die zeitliche Bindung kennen die Voraussetzungen für die Bildung von Haushaltsresten verstehen den Unterschied zwischen sachlicher Bindung und Zweckbindung und können diesen erläutern kennen die herausgehobene Bedeutung der Grundsätze der Notwendigkeit sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und können diese anhand konkreter Einzelfälle erläutern verstehen wie die ordnungsgemäße Beachtung der Notwendigkeit sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft werden kann kennen die Bedeutung der Gesamtdeckung u.a. für den Haushaltsausgleich 2 2 3.Bildung von Ansätzen 3.1 Anmelden von Maßnahmen 3.2 Erstellen von Voranschlägen Die Auszubildenden können Titelgruppen und Ansatzhöhe unter Anwendung und Berücksichtigung von Rundungsvorschriften und der haushaltstechnischen Vorschriften für Einnahmen (inkl. Zweckgebundene Mittel) sowie Personalausgaben, konsumtiven Sachausgaben (inkl. Zuwendungen) und Investitionsausgaben selbständig ermitteln erkennen erforderliche Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen anhand praktischer Übungsfälle 2 3 4.Globalsumme 4.1 Bestandteile der Globalsumme 4.2 Ermittlung der Globalsumme im Zuge des Aufstellungsverfahrens Die Auszubildenden kennen die Unterschiede bei der Ermittlung der Finanzbedarfe zwischen Hauptverwaltung und der Globalzuweisung an die Bezirke auf Basis von Produkten kennen die wesentlichen Bestandteile einer Globalsumme kennen wesentliche Vor- und Nachteile der Globalsummensystematik 1 0,5 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur)   2   Haushaltsrecht 2 (18 DStd.) Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Zuordnung der Dat. Lernzielstufe  1.Dezentrale Fach- und Ressourcenverordnung 1.1 Bedeutung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung für die Haushaltsführung 1.2 Funktionsträger 1.3 Befugnisse Die Auszubildenden können Vor- und Nachteile erläutern können die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung zur zentralen Steuerung abgrenzen kennen die Aufgaben und Funktionen der Funktionsträger (Leitende der Verwaltungszweige, Beauftragte für den Haushalt, Titelverwaltende, Leitende von Organisationseinheiten) und können diese unterscheiden kennen die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, Feststellungsbefugnisse und Anordnungsbefugnis und können selbständig unterscheiden, wann diese auszuüben sind 2           3                 2 0,5           1                 1 2.Haushaltsüberwachung 2.1 Methoden des Haushaltscontrollings 2.2 Instrumente des Haushaltscontrollings Die Auszubildenden  kennen die Aufgaben des Landesfinanzservice (einschließlich Landeshauptkasse und zentrale Verfahrensbetreuung HKR) und Bezirkskassen bei der Haushaltsführung und -überwachung kennen und verstehen verschiedene Methoden und Instrumente des Haushaltscontrollings bei der Überwachung der Haushaltsführung. können die verschiedenen Arten der Haushaltsüberwachungslisten unterscheiden und berechnen 2 1 3. Bewirtschaftung von Einnahmen 3.1 Grundlagen der Einnahmebewirtschaftung 3.2 Formale Voraussetzungen für die Veränderung von Ansprüchen       Die Auszubildenden die Anforderungen einer rechtzeitigen und vollständigen kassenwirksamen Einnahmeerhebung unterscheiden die haushaltsrechtlichen Vorschriften bei der Auswahl von Stundung, Niederschlagungen und Erlass bei der Veränderung von Ansprüchen des Landes Berlins selbständig anwenden 3 2,5 4.Bewirtschaftung von Ausgaben 4.1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen 4.2 Abweichungen vom Haushaltsplan Die Auszubildenden kennen und verstehen die Grundlagen bei der Bewirtschaftung von Ausgaben kennen die formalen Voraussetzungen für die Anwendung des Vergaberechts verstehen die Vergabegrundsätze kennen die Unterschiede der Unter- und Oberschwellenverfahren einschließlich der Vergabearten können Auftragswerte berechnen können die zulässigen Vergabearten bei Unterschwellenverfahren auswählen können selbständig die wichtigsten Voraussetzungen für die Vergabereife eines Verfahrens prüfen kennen die regulären verfahrensvorbereitenden Maßnahmen (Vorüberlegungen) und können diese erläutern können Angebote anhand von Übungsfällen formal prüfen und werten können die Voraussetzungen der Verfahrensaufhebung prüfen kennen die haushaltsrechtlichen Regelungen zur E-Vergabe kennen die Aufgabe von Nachtragshaushalten und Ergänzungsplänen kennen und verstehen die Unterschiede von höheren und neuen Ausgaben bei zusätzlichen Finanzbedarfen innerhalb der Haushaltswirtschaft können die Mehrbedarfe korrekt ermitteln und die formalen Voraussetzungen (u.a. Deckungsfähigkeit und über- und außerplanmäßige Ausgaben) für einen Ausgleich prüfen und anwenden 3                                           3 7                                           3 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2   Haushaltsrecht 3 (14 DStd.) Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Zuordnung der Dstd. Lernzielstufe Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte aus Haushaltsrecht I und II Die Prüfungsreife für die schriftliche und praktische Abschlussprüfung           Die Auszubildenden können die Lerninhalte von Haushaltsrecht 1 und 2 selbständig anhand von Übungsfällen bearbeiten und die einschlägigen rechtlichen Vorschriften lösungsgerecht anwenden 3 10 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur)   2   11.7 Informationstechnik (IT) - 12 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden verstehen die Gründe für den zunehmenden Einsatz der Informationstechnik und können sie auf ihr eigenes Umfeld übertragen. Dabei werden sie sicher in der Handhabung der Themen Ergonomie, Datenschutz und Präsentation. Im Abschluss können die Auszubildenden die weitere Entwicklung einschätzen und denkbare Modelle entwickeln. Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd. 1.Allgemeine Grundlagen 1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben 1.3 Grundbegriffe der IT 1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung Die Auszubildenden kennen Grundlagen von Software (z.B. Betriebssystem, Standardsoftware, Fachanwendungen) kennen Anforderungen und Schwierigkeiten für den Einsatz von IT Anwendungen können die Sachverhalte auf aktuelle Situationen in der Berliner Verwaltung übertragen 2 1 2. Ergonomie 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Modelle der Risikobewertung 2.3 Ergonomischer Arbeitsplatz Die Auszubildenden kennen rechtliche Grundlagen die für einen Bildschirmarbeitsplatz anzuwenden sind können Aussagen und Beispiele auf Ihre Sachlichkeit hin überprüfen und bewerten kennen wesentliche Kriterien, die für gute Arbeitsbedingungen notwendig sind. kennen Möglichkeiten sind laufend auf den aktuellen Stand der Technik zu halten 3 1 3.Datenschutz / Datensicherheit 3.1 Grundlagen der EU DatenschutzGrundverordnung 3.2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht 3.3 Rechtlicher Rahmen der Verwaltung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten 3.4 Datensicherheit 3.5 Sicherheitsvorfall 3.6 Regeln für sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz und Mobil (Passwörter, Signaturen, CyberAngriffe) Die Auszubildenden  kennen die Grundlagen der EUDSGVO können die Rahmenbedingungen für eine datenschutzgerechte Verarbeitung prüfen und bewerten  kennen die Abgrenzung Datenschutz / Datensicherheit kennen den Begriff Sicherheitsvorfall und können ein richtiges Verhalten zuordnen können sichere Passwörter erzeugen  kennen die Gefahren und Bedrohungen beim digitalen Arbeiten 2 4 4.Präsentation 4.1 Grundlagen einer guten Powerpoint Präsentation 4.2 Inhalte, Gliederung, Animation 4.3 Präsentieren in Online Meetings Die Auszubildenden kennen die Anwendungsmöglichkeiten von Powerpoint können einfache Präsentationen jederzeit erstellen 3 2 5.E-Government 5.1  Ziele des Einsatzes 5.2 EGovernment Gesetz Berlin 5.3 Aktuelle Entwicklungen 5.4 OZG Die Auszubildenden kennen die Gründe und Ziele für eine elektronische Verwaltung kennen die wesentlichen Inhalte des Berliner EGovernment Gesetzes kennen das OZG können Fragen zum aktuellen Sachstand ihrer Ausbildungsbehörde strukturell und inhaltlich richtig beantworten  2 2 6.Auswirkungen der IT 6.1 Auf den Arbeitsplatz 6.2 Auf die Verwaltung 6.3 Auf den Bürger/die Bürgerin im Umgang mit der Verwaltung Die Auszubildenden können die aktuellen Lehrinhalte auf ihr Arbeitsumfeld übertragen können technische Entwicklungen oder Restriktionen öffentlicher Verwaltung aus ihrer Sicht kritisch bewerten können die Entwicklungen und Veränderungen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, einordnen und bewerten 2 1 Leistungsnachweis schriftlich  1 11.8 Kommunikation (Komm) - 24 DStd. Lernziel: Mit der Integration der Kommunikationsthemen in einem mehrgliedrigen, aufeinander aufbauenden Seminarkonzept ist das Ziel verbunden, die Auszubildenden mit praktischen Anleitungen zu unterstützen und während ihrer Ausbildung kontinuierlich zu begleiten. Aktuelle Beispiele aus der Gruppe sollen hierbei für den Lernprozess herangezogen werden. Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Kommunikation 1 - 16 DStd. - Grundlagen der Kommunikation & Kommunikation am Telefon   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe ZuordnungderDStd. 1.Kommunikationsmodelle 1.1 Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise Eigen- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster) Eisbergmodell Sender-Empfänger-Modelle  Verbale, nonverbale und paraverbale Botschaften Explizite und implizite Botschaften Selektive Wahrnehmung / Informationsverluste 1.2 Übungen zum sender- und empfängerorientierten Umgang mit den Modellen anhand praktischer Beispiele Die Auszubildenden Kommunikation beeinflussen können ihr eigenes Kommunikationsverhalten auf der Grundlage der Lehrinhalte reflektieren können das grundlegende Kommunikationsverständnis in Bezug zum beruflichen Kontext bringen 1 4 2.Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Kundenorientierung 2.1 Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung – Ausgangspunkt und Zielsetzung 2.2 Verwaltung als Dienstleistung – Historische und politische Rahmenbedingungen 2.3 Rolle der Bürgerinnen und Bürger  als externe Kundinnen und  Kunden 2.4 Vorteile der Kundenorientierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung 2.5 Ebenen der Kundenorientierung Verwaltungszugang Verwaltungsinhalte Verwaltungsverfahren Die Auszubildenden können die Entwicklung und aktuellen Zielsetzungen zum Thema Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung wiedergegeben können die Rollen von Bürgerinnen und Bürgern als externe Kundinnen und Kunden reflektieren und beschreiben können reflektieren, wie individuelle und vielfältige Lebenslagen und daraus resultierende Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden in der Kundenorientierung berücksichtigt werden können 2 2 3.Kundenorientierte Gestaltung von Texten 3.1 Verständlichkeitsregeln 3.2 Adressatenbezogene, gendergerechte und lösungsorientierte Formulierungen  Die Auszubildenden können Texte adressatengerecht formulieren kennen gendergerechte Formulierungen für Verwaltungstexte 2 2 4. Techniken der praktischen Kommunikation mit dem Kunden/der Kundin anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflektionen und Fallbeispielen 4.1 Techniken professioneller Gesprächsführung und Übungen 4.2 Strukturierter Gesprächsaufbau 4.3 Lösungsorientierung im Gespräch 4.4 Umgang mit Konflikten 4.5 Umgang mit schwierigen Situationen; Entwicklung von kommunikations-bezogenen Deeskalationsstrategien  Die Auszubildenden können den Aufbau und Ablauf eines strukturierten Gesprächs wiedergeben kennen Formulierungsbespiele für ein kundenorientiertes und lösungsorientiertes Gespräch kennen kommunikationsbezogene Deeskalationsstrategien und können sie anwenden 3 4 5 . Grundlagen des Telefongesprächs 5.1 Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt 5.2 Struktur des Telefongesprächs 5.3 Zielorientierte Steuerung eines Telefongesprächs 5.4 Übungen zum Umgang mit (schwierigen) Anruferinnen und Anrufern Die Auszubildenden können die Einflussfaktoren von Stimme und Sprechweise auf die telefonische Kommunikation wiedergeben können den strukturierten Aufbau und Ablauf eines Telefongespräches wiedergeben 1 2 6.Kundenorientierung durch professionelles Telefonieren 6.1  Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zum Kunden/zur Kundin 6.2 Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kundenkontaktes 6.3 Adressatenorientierung am Telefon Erstellen eines „Telefonknigge“  Die Auszubildenden kennen die speziellen Merkmale des telefonischen Kundenkontaktes können die Bedeutung des kundenorientierten telefonischen Kundenkontakts als Dienstleistung wiedergeben können einen „Telefonknigge“ erstellen 2 2  Leistungsnachweis   Aktive Teilnahme am Unterricht (Rollenspiele, Bearbeiten von Fallbeispielen, Recherche und Transfer) Ausarbeiten und Durchführen einer Präsentation         Kommunikation 2 - 8 DStd, - Interkulturelle Kompetenz und Diversitymanagement Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der Doppelten 1. Diversity-Kompetenz im Umgang mit den Kunden und Kundinnen 1.1 Umgang mit Unterschiedlichkeiten – Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung 1.2 Geschichte und Aktualität der diversity-orientierten und interkulturellen Fragestellungen in Deutschland 1.3 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen 1.4 Vertiefung der wesentlichen Grundlagen kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand diversity-orientierter und interkultureller Fragestellungen   Die Auszubildenden können die Begriffe Diversity und Diversity Management definieren können die Aufgabe und Bedeutung für die Öffentliche Verwaltung hierzu darstellen kennen das Diversity-Leitbild und dessen Umsetzung in der Berliner Verwaltung können die Auswirkungen/Herausforderungen für das Verwaltungshandeln im migrationsgesellschaftlichen/ interkulturellen Kontext wiedergeben 2 2 2. A nwendung und Vertiefung der Kommunikationstechniken anhand interkultureller Fragestellungen 2.1 Vertiefung der kommunikationstheoretischen Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen 2.2 Vertiefung von Techniken der kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen 2.3 Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation 2.4 Prävention von Konflikten Die Auszubilden können das eigene Kommunikationsverhalten in Bezug auf interkulturelle und diversity-bezogene Zusammenhänge/Konflikte reflektieren können Unterschiede/Gemeinsamkeiten und Handlungsoptionen im interkulturellen Kundenkontakt zur Prävention/Deeskalation von Konflikten und in der adressaten- und kundenorientierten Kommunikation einbinden 3 6 Kein schriftlicher Leistungsnachweis     11.9 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 36 DStd. Lernziel: Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung zu prüfen und dabei verwaltungsrechtlich korrekt zu handeln. Die Auszubildenden verstehen die Wandlung des Polizeibegriffs von der vorabsolutistischen Zeit bis zur heutigen Zeit können die Besonderheiten des Polizei- und Ordnungsrechts innerhalb des Verwaltungsrechts hinsichtlich seiner Instrumentarien und Zuständigkeitsregelungen darlegen verstehen die Ausbildungsinhalte „Kommunikation“, „Verwaltungstechnik“, „Einführung in das juristische Denken“ und „Allgemeines Verwaltungsrecht“ als Grundlagen der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts erarbeiten ein Rechtsgutachten (Vermerk) sowie ein Urteil (schriftlicher belastender Verwaltungsakt) Hinweis Die Behandlung der Themen erfolgt unter Verwendung des Lehrbriefes „Polizei- und Ordnungsrecht“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht. Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Polizei- und Ordnungsrecht 1 - 18 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der Dstd. 1.Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs 1.1 Der Staat als Friedens- und Ordnungsmacht 1.2 Zur Geschichte des Polizeibegriffs 1.3 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts Die Auszubildenden können den Wandel der Polizei als „Wächterin“ über Recht, Sitte und Moral zur heutigen Aufgabendefinition darstellen können den Unterschied zwischen der heutigen Vollzugspolizei und den für Gefahrenabwehr zuständigen Ordnungsbehörden skizzieren 2 1 2.  Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr 2.1 Ein weiter Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrecht – „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ Die Auszubildenden können die verschiedenen Gefahrenarten voneinander abgrenzen und definieren können die Bestandteile der öffentlichen Sicherheit erläutern und diese in Abgrenzung zur öffentlichen Ordnung fallbezogen anwenden 2 2 3.Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr 3.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr Die Auszubildenden kennen die einschlägigen Regelungen (AZG, ASOG, ZustKatOrd, VwVfG (Bln), VvB) zur Zuständigkeitsverteilung im Land Berlin und können diese fallbezogen bestimmen 2 0,5 4.Die Ermessensausübung der Verwaltung 4.1 Ermessensarten: Entschließungs- und Auswahlermessen 4.2 Ermessensreduzierung auf Null 4.3 Ermessensfehler Die Auszubildenden kennen die Möglichkeiten der Ermessensausübung und mögliche Ermessensfehler können die Möglichkeit einer Ermessensreduzierung auf Null, dem jeweiligen Sachverhalt angemessen, anwenden 2 0,5 5. Das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) 5.1  Ablauf der Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand praktischer Beispiele Die Auszubildenden kennen die Voraussetzungen verhältnismäßigen Handelns und können diese fallbezogen erörtern 2 0,5 6. Verantwortliche Personen (Adressaten) 6.1 Begriffsbestimmungen 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 6.4 Voraussetzungen der Inanspruchnahme des sog. Nicht-Störers nach § 16 ASOG Die Auszubildenden können die verschiedenen Verantwortlichen definieren und behördliche Maßnahmen anwendungsbezogen gegen diese ergreifen kennen die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sog. Nicht-Störer und können diese in den Kontext der verantwortlichen Personen einordnen können die unmittelbare Ausführung gem. § 15 ASOG als Besonderheit der Adressatenregelung einordnen 2 1,5 7. Di e Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht 7.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich Die Auszubildenden können die Voraussetzungen der Generalklausel definieren können den Anwendungsbereich der Norm im Rahmen der Subsidiaritätskette des Gefahren abwehrenden Rechts erfassen und erörtern 2 1 8.Die Standardmaßnahmen 8.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich Die Auszubildenden können den Unterschied der Standardmaßnahmen zur Generalklausel (eindeutig festgelegter Zweck des immer gleichen Eingriffs in bestimmte Grundrechte) darlegen und die Maßnahmen in die Subsidiaritätskette einordnen 2 1 9. Grundlagen der Ordnungsverfügung sowie die ordnungsbehördliche Erlaubnis 9.1 Abschluss zur gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung und kurze Darstellung der Erlaubnis mit Verweis auf Vertiefung in VR – Band 2 Die Auszubildenden können das bisher gelernte in Form einer gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung darstellen und kennen die Grundzüge der ordnungsbehördlichen Erlaubnis 2 1 10. D er Verwaltungszwang 10.1 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 10.2 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 10.3 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges 10.4 Zwangsmittelandrohung Die Auszubildenden können die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung und die verschiedenen Vollstreckungsarten (mit und ohne Grund-VA) darstellen können die zulässigen Zwangsmittel definieren und fallbezogen anwenden 2 2 11. D ie Ordnungsverfügung in der Praxis 11.1  Darstellung von Verwaltungsakten und deren Durchsetzung mit Zwangsmitteln anhand praxisnaher Verfügungen Die Auszubildenden können den Zusammenhang von Verwaltungsakten und deren Durchsetzung mit Hilfe von Zwangsmitteln darstellen können eine praxisgerechte Verfügung erstellen und behördenspezifische Besonderheiten berücksichtigen 3 2 (mit ½ aus polizeilicher Erlaubnis, s.u.) 12. Grundsätze des Ordn ungswidrigkeitenrechts in Stichworten 12.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich 12.2 Abgrenzung zum Gefahrenabwehrrecht Die Auszubildenden kennen den Unterschied zwischen Verfügungen zur Gefahrenabwehr und dem Sanktionscharakter des Ordnungswidrigkeitsverfahrens für vergangene Rechtsverstöße und können diese voneinander abgrenzen 2 1 13. Vertiefende Übungen nach Maßgabe der Dozentin/ des Dozenten 13.1 Beispiele aus der Praxis anhand verschiedener Spezialgesetze aus dem Gefahrenabwehrrecht Die Auszubildenden können fallbezogen Vermerke und ordnungsrechtliche Verfügungen formulieren und dabei auch Spezialgesetzen anwenden 3 2 Leistungsnachweis schriftlich ( Klausur) 2    Polizei- und Ordnungsrecht 2 - 18 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd. Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte Polizei- und Ordnungsrecht 1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu folgenden Bereichen des Eingriffsrechts ASOG Bln BerlLadÖffG GastG GrünanlG JuSchG HundeG Bln LImSchG Bln NiSG NRSG Bln Die Auszubildenden können - unter Einbeziehung der GGO I - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen (fallbezogene Rechtsanwendung) 3 16 Lesitungsnachweis  schriftlich (praktischer Fall: Vermerk, Verfügung analog Beispiel im Lehrbrief) (120 min. Klausur zuzüglich Nachbereitung)     2 11.10 Projekt Politik (Pol) - 16 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden kennen die Grundlagen der Projektarbeit und Präsentationstechniken stärken anhand praxisbezogener Projektarbeit ihre Selbstlernkompetenz und die Teamfähigkeit Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd. 1. Politische Theorie 1.1  Grundbegriffe der Politischen Theorie 1.2 Politische Ideen 1.3 Regierungsformen Die Auszubildenden kennen „Was ist Politik?“ kenne die Begriffe Macht, Herrschaft, Konflikt, Legitimation kennen die drei Dimensionen des Politischen (Polity, policy, politcs) kennen die politischen Ideen Sozialismus kennen die politischen Ideen Liberalismus kennen die politischen IdeenKonservatismus kennen „Was bedeutet politisch: links – rechts?“ kennen die Regierungsformen republikanisch monarchistisch diktatorisch demokratische / diktatorische Systeme 1/2 1/2 1/2 1 1 1 2.  Ausgewählte Politikfelder 2.1 Internationale Sicherheit und Zusammenarbeit 2.2 Europäische Integration Die Auszubildenden kennen die Institutionen UNO NATO KSZE kennen den Weg von den Europäischen Gemeinschaften (EWG) zur Europäischen Union (EU) kennen Deutschlands Rolle in der EU: Staatsziel europäische Integration (Art. 23 GG) kennen die Grundfreiheiten in der EU kennen bürgerschaftliche Partizipation an Entscheidungen der EU können die Frage: EU – Staatenbund oder Bundesstaat? erläutern diskutieren zum Thema „EU in der Krise? – Migrationspolitik, Euro-Finanzpolitik, Erweiterungs-politik und Austritt Großbritanniens (Brexit) 1/2 1 3.  Politik in Deutschland 3.1 Vier staatliche Ebenen   3.2 Rechtlicher Rahmen von Politik       3.3 Parteienstaat             3.4 Interessenverbände / Einfluss auf politische Prozesse     3.5 Bürgerliches Engagement Die Auszubildenden  kennen die vier staatlichen Ebenen Gemeinden Länder Bund Europäische Union   kennen 79 Absatz 3 GG - Ewigkeitsklausel die Freiheitlich Demokratische Grundordnung (FDGO) politische Teilhaberechte (des GG) in der Praxis   kennen das Parteienprivileg (Art. 21 GG) kennen das Parteiengesetz (PartG) mit den Schwerpunkten: Was ist eine Partei Chancengleichheit der Parteien Parteifinanzierung kennen die Parteien im Bundestag kennen die Bedeutung von parteinahen Stiftungen       kennen die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG kennen Arten von Verbänden: Wirtschafts-, Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-, Berufs-, Verbraucherverbände kennen NGOs kennen Lobbyismus im demokratischen Prozess kennen Beispiele direkter Demokratie: Volksbegehren, Volksabstimmungen etc. kennen Bürgerinitiativen 1     2       2           2       2 0,5     2       2           1,5       2 4. Aktuelles / Exkursion / Schwerpunktsetzung 4.1 Politik aktuell Die Auszubildenden  diskutieren aktuelle politische Ereignisse 1 0,5 Leistungsnachweis schriftlich Klausur (180 min.) oder Präsentation (Kleingruppenpräsentation von 2-3 Personen) während des Unterrichts zuzüglich Thesenpapier zu ausgewählten Themen; Abstimmung und Festlegung erfolgen durch die Lehrkraft 2   Hinweis: Die Auszubildenden sind berechtigt – abweichend von den genannten Themenvorschlägen – in Abstimmung mit dem Dozenten / der Dozentin weitere Themen eigenständig festzulegen. 11.11 Staatsrecht (StR) - Repetitorium - 6 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden kennen die grundlegenden Begriffe und können sie eigen-ständig darlegen und erläutern. Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd. 1. Ve rfassungsrechtliche Grundentscheidungen 1.1 Art 20 und 1 GG 1.2 Ewigkeitsklausel – Art. 79 Abs. 3 GG 1.3 Die Bundesrepublik als sozialer Rechtsstaat 1.4 Die Bundesrepublik in der Europäischen Union – Art. 23 GG Die Auszubildenden  können die Bedeutung der Art. 1 und 20 GG als Gegenentwurf zur Weimarer Reichsverfassung darstellen können die 5 Staatsstrukturprinzipien, insbesondere „Sozialstaat“ und „Rechtsstaat“ erläutern * begreifen die Bundesrepublik als Mitgliedstaat der Europäischen Union können die Abgrenzungen und Mitwirkungs-möglichkeiten – auch der Bundesländer – gegenüber der EU darstellen ** * / ** siehe auch Richtlernziel: „Der deutsche Rechtsstaat“) 2 1 2.Der deutsche Rechtsstaat 2.1 Rechtsquellen („Normenpyramide“) 2.2 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU, Bund und Ländern 2.3 Inhalte und Bedeutung der Rechtswegegarantie Die Auszubildenden können die Rechtsquellen und deren Zustandekommen und Rangfolge darstellen und erläutern können die Basics der Zusammenarbeit in der EU (insbesondere „Subsidiarität“ und „begrenzte Einzelermächtigung“) erklären ** können die umfassende Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Bundesverfassungs-gericht) erfassen * (* / ** siehe auch Richtlernziel: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“) 2 1 3.Grundrechte 3.1 Geltung/ Wirkung von Grundrechten 3.2 Grundrechtseinteilung 3.3 Einschränkung von Grundrechten 3.4 Bedeutung des „Auffanggrundrechtes“ – 2 Abs. 1 GG Die Auszubildenden können die Bedeutung der Grundrechte für das Menschenbild darstellen können die Grundrechte in Menschen- und Bürger:innenrechte unterscheiden kennen die Notwendigkeit und Möglichkeit der Grundrechtseinschränkung und können sie unterscheiden (Schrankenarten) können den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezogen auf das legislative und exekutive Verhalten darstellen können Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht für Ausländer und Ausländerinnen und als subsidiär anzuwendendes Grundrecht beschreiben können den umfassenden Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit – Allgemeines Persönlichkeitsrecht) definieren 2 2 4.Mitwirkung der Bundesländer Die Auszubildenden können als Ausprägung des Bundesstaatprinzips die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bundesländer auf allen Ebenen staatlicher Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative) darstellen die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder bezogen auf die EU-Ebene darstellen * (* / ** siehe auch Richtlernziele: „Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen“, „Der deutsche Rechtsstaat“) 2 1 5.Aktuelle Entwicklungen/ Schwerpunktsetzung Die Auszubildenden können aktuelle Entwicklungen/ Ereignisse (z.B. Urteile des BVerfG‘es, bevorstehende Wahlen, besonders wichtige Gesetzesvorhaben etc.) in vorhandenes staatsrechtliches Wissen einordnen 2 1 kein schriftlicher Leistungsnachweis   11.12 Sozialhilferecht (Soz) - 24 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden können das Sozialstaatsprinzip und das System der sozialen Sicherung darstellen kennen die Grundsätze, Träger und Zuständigkeiten der Sozialhilfe können die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung definieren, das Spektrum der Selbsthilfemöglichkeiten erkennen und die Bewilligung von laufenden und einmaligen Leistungen darlegen können die Begrifflichkeiten Einkommen und Vermögen erläutern, verstehen den Einsatz von Einkommen und können den Einsatz von Vermögen richtig verlangen Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Sozialhilferecht 1 - 14 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd. 1.Der Sozialstaat 1.1 Historisch Entwicklung des sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip 1.3 Bestandsgarantie Die Auszubildenden können den Begriff und den Inhalt des Sozialstaates beschreiben können die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Sozialstaates benennen können die historische Entwicklung hin zum Sozialstaat beschreiben können die Strukturprinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland benennen 1 1 2.Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland 2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgabe der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher (SGB) Die Auszubildenden können den Begriff und den Inhalt des sozialen Netzes beschreiben können die Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher sowie insbesondere die für die Sozialhilfegewährung wesentlichen Bestimmungen des SGB I und X benennen können die Bereiche benennen, die innerhalb der Sozialhilfe besonders kostenintensiv sind 2 1 3.Grundsätze der Sozialhilfe 3.1 Aufgabe der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheiten des Einzelfalls (Individualprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher 3.9 Träger der Sozialhilfe 3.10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3.11 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 3.12 Hilfe in besonderen Lebenslagen Persönliche und sachliche Voraussetzungen Wirtschaftliche Voraussetzungen Die Einkommensgrenzen Die Auszubildenden können die allgemeinen Prinzipien und Grundsätze des Sozialhilferechts nennen können die einzelnen Grundsätze nennen und erklären können die Grundsätze anhand von konkreten Sachverhalten auch praktisch umsetzen 2 4 4.Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung 4.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen 4.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten der/ des Hilfesuchenden 4.3 Ermittlungen des sozialrechtlichen Bedarfs 4.4 Laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt 4.5 Sozialhilfe an Ausländer/ innen 4.6 Besonderheiten der Grundsicherung Die Auszubildenden können die allgemeinen Prinzipien und Grundsätze des Sozialhilferechts nennen, können die einzelnen Grundsätze nennen und erklären, können die Grundsätze anhand von konkreten Sachverhalten auch praktisch umsetzen, können die Unterscheidung zwischen den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII treffen und können konkrete Fallgestaltungen der Leistungsgewährung mit praxisnahen Sachverhalten lösen 3 3 5.Bedarfsdeckungsmöglichkeiten 5.1 Einsatz der Arbeitskraft 5.2 Einkommen und Vermögen Begriff des Einkommens Einkommensarten Nicht anzurechnende Einkommen Bereinigung von Einkommen Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen 5.3 Begriff des Vermögens Verwertung Geschütztes Vermögen Darlehensweise Gewährung der Hilfe Die Auszubildenden können den Einsatz von Einkommen verstehen und hierbei auch nicht einzusetzende Einkommen erkennen, können Freibeträge bei einer Erwerbstätigkeit sicher anwenden können den Einsatz von Vermögen richtig verlangen und hierbei auch nicht verwertbares oder auch geschütztes Vermögen erkennend können die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe bei nicht verwertbarem Vermögen anwenden 3 2 6. Ansprüche der Sozialhilfeempfänger/ innen, Rückzahlbarkeit von Leistungen 6.1 Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) 6.2 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe 6.3 Überleitung von Ansprüchen bzw. Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen 6.4 Erstattungen zwischen Sozialhilfeträgern 6.5 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern Die Auszubildenden können das System der Aufhebung von Verwaltungsakten fehlerfrei anwenden können Kostenersatzansprüche gegen Hilfesuchende sowie ggf. gegen deren Erben durchsetzen können zivilrechtliche Ansprüche der Leistungsbeziehenden, die durch den Träger übergeleitet werden könnten, benennen 2 1 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2 Sozialhilferecht 2 - 10 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd 1.Wiederholung und Vertiefung 1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen; Einfache Fallbeispielbearbeitung (Vermerk, Bescheid) Die Auszubildenden können Leistungsansprüche nach den SGB II und XII sicher zuordnen können konkrete Fallgestaltungen der Leistungsgewährung mit praxisnahen Sachverhalten lösen können Bescheide über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII fertigen 3 8 2. Arbeitslosengeld II 2.1 Grundsätze 2.2 Ziele 2.3 Adressaten 2.4 Angebote 2.5 Verhältnis zu anderen Hilfen  Die Auszubildenden können die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nennen und beschreiben könnendie Motive des Gesetzgebers für die Einführung des SGB II nennen können die Organisationsform der Jobcenter benennen können die einzelnen Adressaten der Leistung nennen können Rechte und Pflichten der Leistungsbeziehenden benennen 1 1 Leistungsnachweis schriftlich (Test) 1   11.13 Verwaltungstechnik (VT) - 26 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden erlangen Grundkenntnisse über Rechtsformen, Aufbau und Strukturen sowie das Geschäftsverfahren in der Berliner Verwaltung anhand der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO I) als „Rüstzeug“ für die täglichen Arbeitsabläufe können auf dieser Grundlage Verfügungsentwürfe anfertigen und zeichnen bzw. zeichnen lassen sowie die Verfügungen ausführen (Verfügungstechnik Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Verwaltungstechnik 1 - 16 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe ZuordnungderDStd. 1.Einführung 1.1 Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktion der öffentlichen Verwaltung 1.3 Träger der öffentlichen Verwaltung Die Auszubildenden können den Begriff der (öffentlichen) Verwaltung als Teil der Exekutive (ausführende Gewalt) begreifen und von privater Verwaltung abgrenzen können die Funktionen (Aufgaben) der Verwaltung kennen und beispielhaft benennen kennen die Träger der öffentlichen Verwaltung und deren Organe 1 2 2. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren 2.1 Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtliche Grundlagen Die Auszubildenden kennen die Grundsätze des Verwaltungshandelns und können sie erklären sowie mit Beispielen verknüpfen kennen die rechtlichen Grundlagen und können damit umgehen 2 1 3.Bürger und Verwaltung 3.1 Verwaltung aus der Sicht des Bürgers/der Bürgerin 3.2 Bürgernahe Verwaltung/ Bürgerämter 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit Die Auszubildenden kennen sich mit den einschlägigen Vorschriften der GGO I aus können das Erlernte an eigenen Beispielen aus der Praxis beschreiben können Beratungen und Hilfen richtig und angemessen anwenden 1 1 4.Die Organisation der Behörden 4.1 Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungs-verantwortung Die Auszubildenden kennen den Behördenaufbau im Land Berlin (unmittelbar/mittelbar) kennen den Behördenaufbau von Senatsverwaltungen und Bezirksämtern des Landes Berlin können Stellenzeichen bilden und Organigramme erstellen sollen die Funktionsträger in den Behörden nennen und ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten beschreiben können 2 2 5.Geschäftsverfahren 5.1 Dienstpost Aufgaben von Verteilungsstellen Behandlung von Eingängen Postversand 5.2 Bearbeitung der Eingänge Durchsicht und Weiterleitung Sicht- und Geschäftsgangvermerke Bearbeitungsgrundsätze 5.3 Förmliche Behandlung/ Schriftverkehr Verfügungstechnik Zeichnung Vermerke Reinschrift Die Auszubildenden sollen das Geschäftsverfahren in der Verwaltung verstehen und in der Praxis anwenden können können Eingänge richtig behandeln und bearbeiten, Verfügungsentwürfe entwerfen, zeichnen bzw. zeichnen lassen und ausführen können Reinschriften unterzeichnen und fertigen und abschließend bearbeiten sollen die unterschiedlichen Arten von Vermerken kennen und können ihr Handeln danach ausrichten 2 6 6.Weitere Bürotätigkeiten 6.1 Urschriftliche Erledigung 6.2 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 6.3 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.4 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.5 Sitzungsniederschriften 6.6 Arbeitsmittel Die Auszubildenden können die grundlegenden Regelungen über verschiedene Bürotätigkeiten beschreiben 1 1 7.Verwaltung des Schriftgutes 7.1 Verwahrung und Mitnahme 7.2 Aktenführung 7.3 Aktenplan 7.4 Aussonderung und Vernichtung von Altakten Die Auszubildenden kennen die Bedeutung der Akten-führung und Aktenaufbewahrung 1 1 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2   Verwaltungstechnik 2 - 8 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd. 1.Allgemeine Wiederholung und Vertiefung 1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen Die Auszubildenden die Zielsetzung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Allgemeiner Teil (GGO I) auch in Hinblick auf ihre Weiterentwicklung anwenden komplexe Situationen des Verwaltungsalltages anhand der GGO I sinnvoll einordnen und angemessen agieren 2 2 2.Übungen zur Verfügungstechnik 2.1  Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung) Die Auszubildenden  können auch bei komplizierten Sachverhalten zielgerichtete Verfügungsentwürfe erstellen und die verantwortlichen Zeichnungen korrekt anordnen 3 4 3. Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung 3.1 Reflexion der in den Praxisstellen gewonnenen Erfahrungen und Eindrücke in Bezug auf die Anwendung der GGO Die Auszubildenden können die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit von Behörden darstellen kennen die Führungsgrundsätze und können ihr eigenen Handeln danach ausrichten 2 1 Leistungsnachweis schriftlich (Test) 1   Verwaltungstechnik 3 - 2 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Zuordnung der DStd. Repetitorium Allgemeine Wiederholung Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen Die Auszubildenden beherrschen das Erlernte können komplexe Sachverhalte eigenständig lösen erkennen Weiterentwicklungen und bringen ihre Erfahrungen aktiv in die Diskussion ein 3 2 Kein schriftlicher Leistungsnachweis   11b. Lehrpläne - ab Jahrgang 2024 11.0 Einführung in die Ausbildung einschließlich Lerntechniken) - 4 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden lernen geeignete Methoden für ihr persönliches Zeit- und Selbstmanagement sowie kreative Merktechniken kennen und wenden diese an reflektieren ihr persönliches Stressverhalten und entwickeln eine geeignete Strategie zum Umgang mit Druck, Stress und Prüfungsangst Stand: 08/2024   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DSt. 1. Zeit- und Selbst-management 1.1 Störfaktoren ermitteln und ausschalten   1.2 Planungsinstrumente kennen lernen (z.B. Eisenhower-Prinzip, ALPEN-Modell, Kanban-Board, Pomodoro-Methode) und einen persönlichen Lernplan erstellen   Die Auszubildenden können ihr eigenes Lernumfeld analysieren und individuell positiv gestalten verschiedene Planungsinstrumente nennen und für sich passende auswählen nach Tages-, Wochen- und Monatslernzielen einen persönlichen Lernplan erstellen 1 (1.1)   2 (1.2) 0,5     0,5 2. Grundlagen des Lernens und kreative Merktechniken 2.1 Eigenen Wahrnehmungstypus/Lerntypus ermitteln   2.2 Merktechniken (z.B. Lernkartei, Lernen mit Symbolen, Loci-Methode, Mindmap) und Konzentrationsübungen kennenlernern Die Auszubildenden erkennen den eigenen Lerntypus und können diesen mit Lernstrategien und -techniken in Zusammenhang bringen können verschiedene Merktechniken und Konzentrationsübungen nennen unf für sich passende auswählen 2     2 1     1 3. Umgang mit besonderen Situationen   3.1 Lernblockaden verhindern bzw. lösen und mit Druck, Stress und Prüfungsangst umgehen (praventiv und akut) Die Auszubildenden können Signale zu Lernblockaden nennen und kennen Maßnahmen, diesen zu begegnen. Sie können individuelle Möglichkeiten des Umgangs mit Stress und Prüfungsangst nennen.  1 1   kein schriftlicher Leistungsanchweis 11.1 Allgemeines Verwaltungsrecht - 16 DStd. Lernziele: Die Auszubildenden kennen die Grundbegriffe des Verwaltungsrechts und verstehen das Verwaltungsverfahren. Sie festigen die in der Berufsschule erworbenen Kenntnisse. Stand: 03/2024   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DSt. 1. Die öffentliche Verwaltung 1.1 Der Begriff der öffentlichen Verwaltung   1.2 Einteilung nach den Mitteln mit denen staatliche Ziele verwirklicht werden   Die Auszubildenden können die öffentliche Verwaltung definieren und deren Aufgabengebiete skizzieren die verschiedenen Funktionen der öffentlichen Verwaltung darstellen 1 1 2. Träger und Gliederung der öf fentlichen Verwaltung 2.1 Aufbau und Struktur der der öffentlichen Verwaltung auf Bundes-und Landesebene   2.2 Definition und Befugnisse der Verwaltungsträger Die Auszubildenden können den Aufbau der Verwaltung auf Bundes- und Landesebene darstellen und kennen die jeweiligen Verwaltungsträger deren Befugnisse definieren und erläutern 1 1 3. Die Rechtgrundlagen der  öffentlichen Verwaltung   3.1 Übersicht über das öffentliche Recht   3.2 Der Stufenaufbau der Rechtsnormen Die Auszubildenden können die wesentlichen Merkmale des öffentlichen Rechts ( hoheitliches Handeln etc. ) darstellen und öffentliches von privatem Recht abgrenzen verschiedene Rechtsnormen in eine Normenpyramide einordnen und erläutern 1 1 4. Die Grundsätze des  Verwaltungs-handelns 4.1 Gesetzmäßkeit der Verwaltung   4.2 Gleichheitsgrundsatz   4.3 Grundsatz der Ermessungsazsübung   4.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Auszubildenden können Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes anwendungsbezogen darstellen und deren Bedeutung für das Verwaltungshandeln erläutern kennen die Möglichkeiten der Ermessungsausübung und die Vorausetzungen verhältnismäßigen Handelns und können diese erörtern 1 2 5. Die Grundsätze des  Verwaltungs-verfahrens 5.1 Beginn eines Verwaltungs-verfahrens   5.2 Zuständigkeit und Form   5.3 Untersuchungsgrundsatz   5.4 Rechtliche Gehör- und Amtshilfe   5.5 Auskunft und Beratung, Geheimhaltung   5.6 Amtssprache und Akteneinsicht   Die Auszubildenden können den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens skizzieren und die in diesem Rahmen geltenden Grundsätze erläutern 1 2 6. Die Lehre vom Verwaltungsakt 6.1 Definition und Merkmale des Verwaltungsakts   6.2 Inhalt und Form   6.3 Wirksamkeit (insbesondere Zustellung)   6.4 Nebenbestimmungen   6.5 Fehlerhafte Verwaltungsakte und Heilung Die Auszubildenden können die Merkmales eines Verwaltungaktes definieren und von bloßem tatsächlichen Verwaltungshandeln ( Realakten ) abgrenzen kennen die Anforderungen an Form und Inhalt eines Verwaltungsaktes und können die verschiedenen Nebenbestimmungen unterscheiden können mögliche Fehler in Verwaltungsakten erkennen sowie die Voraussetzungen der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten erläutern 2 3 7. Der Rechtsschutz 7.1 Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten   7.2 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs   7.3 Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Auszubildenden können die Wirkung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte erläutern und kennen die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung die sofortige Vollziehung fallbezogen anwenden und kennen ihre Voraussetzungen 2 2 8. Das Vollstreckungs-verfahren 8.1 Voraussetzungen   8.2 Verfahren   8.3 Zwangsmittel Die Auszubildenden können die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung und die verschiedenen Vollstreckungsarten (mit und ohne Grund-VA) darstellen die zulässigen Zwangsmittel definieren und fallbezogen anwenden 2 2 Leistungsanchweis schriftlich (Klausur) 2 11.2 Arbeitsrecht (ArbR) - 34 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden können Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden kennen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis können die Arbeitsgerichtsbarkeit aufzeigen können die Beteiligungsrechte darstellen können die Regelungen zum Datenschutz aufzeigen Stand: 03/2024   Arbeitsrecht 1 - 16 DStd. Lerninhalt Stoffgliederung Lernziel Lernzielstufe  DStd. 1. Begriff und Aufgaben des  Arbeitsrechts 1.1 Begriff   1.2 Privatrecht   1.3 Individual-, Kollektivarbeitsrecht   1.4 Vertrags-, Abschluss-, Inhaltsfreiheit   1.5 Arbeitnehmendenschutz   1.6 Rechtsquellen des Arbeitsrechts   1.7 Auflösung von Normenkonkurrenzen und Normenkollisionen (Rang-, Günstigkeits-, Ablösungs-, Spezialitätsprinzip) Die Auszubildenden kennen Grundbegriffe des Arbeits- und Tarifrechts,  kennen die wichtigsten arbeits- und tariflichen Rechtsquellen können diese in eine Normenpyramide einordnen und Normenkollisionen lösen 1 1 2. Tarif-vertragsrecht   2.1 Koalitionsfreiheit und Merkmale einer Koalition   2.2 Gewerkschaften und Arbeitgebendenverbände   2.3 Tarifvertrag   2.4 Tariffähigkeit   2.5 Inhalt des Tarifvertrages   Die Auszubildenden lernen anhand Art. 9 III GG und den §§ 1-5 TVG die Grundbegriffe des Tarifvertragsrecht kennen 1 1 3.  Die Begründung des Arbeits-verhältnisses   3.1 Stellenausschreibung   3.2 Auswahlverfahren   3.3 Form und wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages   3.4 Einwendungen Die Auszubildenden wissen wie ein Stellenbesetzungsverfahren unter Beachtung der zu beteiligenden Personalvertretungsorgane (und ihrer jeweiligen Rechte) und des AGG abläuft haben eine Übersicht über die Personalvertretungsorgane und deren Rechte kennen Form und Inhalt nach dem NachwG und mögliche Einwendungen beim Arbeitsvertrag, insbesondere die §§ 119, 123, 143 BGB 2 2 4.  Rechte und Pflichten aus  dem Arbeits-verhältnis   4.1 Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden   4.2 Arbeit gegen Entgelt   4.3 Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden   4.4 Treuepflicht der Arbeitnehmenden   Die Auszubildenden kennen die Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsverhältnis anhand der § 611a, 613, 241 II BGB und der §§ 3, 22, 26 ff, 35 TV-L und § 5 EFZG können das Entgelt unter Beachtung der §§ 12-17 und 24 TV-L berechnen 2 2 5. Neben-tätigkeit   5.1 Berufsfreiheit   5.2 Anzeige   5.3 Untersagung, Auflagen   5.4 Beteiligungsrechte Die Auszubildenden kennen das Rechts auf eine Nebentätigkeit nach Art. 12 GG und die möglichen Versagungsgründe können Nebentätigkeitsfälle, auch unter Beachtung der Rechte der Personalvertretungsorgane lösen 2 2 6. Personelle  Einzel-maßnahmen 7.1 Umsetzung   7.2 Abordnung   7.3 Versetzung 7.4 Allgemeingültiges (Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen ) Die Auszubildenden kennen die formellen und materiellen Voraussetzungen einer personellen Einzelmaßnahme nach § 4 TV-L können entsprechende Fälle bearbeiten 2 2 7. Entgelt-fortzahlung im K rankheitsfall 7.1 Voraussetzungen   7.2 Verletzung der Anzeige- Nachweispflicht   7.3 ein Dritter hat die Arbeitsunfähigkeit verschuldet   7.4 vorübergehende Verhinderung   7.5 Erkrankung im Ausland   Die Auszubildenden kennen die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und können anhand der §§ 3-7 EFZG und § 22 TV-L die genauen Daten und Zeiträume bei einer Arbeitsunfähigkeit in der Fallbearbeitung festlegen 2 2 8. Erholungsurlaub 8.1 Dauer   8.2 Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs   8.3 Urlaubszeitpunkt   8.4 Übertragbarkeit   8.5 Urlaubsabgeltung   Die Auszubildenden können die Dauer des Erholungsurlaubs anhand des § 26 TV-L und BUrlG bei Einstellung und Beendigung berechnen (Teilzeit, Teilurlaub) kennen die Regelungen zur Übertragbarkeit und Abgeltung 2 2 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2     Arbeitsrecht 2 - 18 DStd. Lerninhalt Stoffgliederung Lernziel Lernzielstufe DStd. 1. Beendigung von Arbeitsverhältnissen 1.1 Zeitablauf oder Zweckerreichung   1.2 Erreichen der Altersgrenze   1.3 Auflösungsvertrag   1.4 Abmahnung   1.5 fristgemäße oder fristlose Kündigung   1.6 Anfechtung   1.7 Arbeitsgerichtsbarkeit   Die Auszubildenden kennen die wichtigsten Beendigungs-möglichkeiten und deren Voraussetzungen können anhand eines Prüfschemas Kündigungsfälle lösen können einen kurzen Überblick über die Arbeitsgerichtsbarkeit geben 2 2 2. Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I Fallbearbeitung in Anwendung von Rechtnormen (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu Begründung von Arbeitsverhältnissen personellen Einzelmaßnahmen Entgelt Urlaub krankheitsbedingten Fehlzeiten Nebentätigkeit  Die Auszubildenden können unter Einbeziehung der GGO I - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen (Fallbezogene Rechtsanwendung ) 3 14 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2   11.3 Beamtenrecht (BR) - 34 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden kennen die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts können das Beamtenverhältnis als Rechtsverhältnis darstellen können verschiedene Arten von Beamtenverhältnissen aufzeigen und voneinander unterscheiden kennen Ernennungsfälle und deren Voraussetzungen kennen Ernennungsfehler und deren Rechtsfolgen darstellen können Grundzüge des Laufbahnrechts beschreiben kennen die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten können die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten benennen kennen Beendigungsgründe und deren Rechtsfolgen Stand: 03/2024 Beamtenrecht 1 - 16 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1. Grundlagen 1.1 Einführung in das Stoffgebiet   1.2 wichtige Rechtsvorschriften 1.3 hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums   1.4 Einteilung der Beamten   1.5 übergeordnete Stellen Die Auszubildenden kennen die Unterscheidungsmerkmale zwischen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten können die wichtigsten beamtenrechtlichen Rechtsquellen in eine Normenpyramide einordnen (GG, BeamtStG, LBG, BesG, LfbG, PersVG, LGG, SGB IX, EUrlVO) kennen die Stellung des Beamtenrechts im Rechtssystem und die verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 33 I-V GG können Beamtinnen und Beamte nach dem Dienstherrn, der Art, der Dauer, der Laufbahn und der besoldungsrechtlichen/haushaltsrechtlichen Stellung unterscheiden (§ 2-6 BeamtStG, § 2 LBG, §§ 7, 8 LfbG, § 49 LHO) kennen die Dienstbehörde, die oberste Dienstbehörde, die/den Dienstvorgesetzte*n, die/den (Fach)Vorgesetzte*n und Weisungsberechtigte als übergeordneten Stellen (§§ 3-5, 16 ff LGB) 1 2 2. Ernennung 2.1 Stellenausschreibung   2.2 Auswahlverfahren, Landespersonalausschuss   2.3 Ernennung   2.4 Ernennungsfälle   2.5 Ernennungsurkunden   2.6 fehlerhafte Ernennungen   2.7 Grundzüge des Laufbahnrechts Die Auszubildenden wissen wie ein Stellenbesetzungsverfahren unter Beachtung der zu beteiligenden Personalvertretungsorgane (und ihrer jeweiligen Rechte) abläuft (§ 9 BeamtStG, § 8 LBG, §§ 5, 6 LGG, §§ 4,6 LfbG) kennen die sachlichen und persönlichen Ernennungsvoraussetzungen und können sie auf konkrete Fälle anwenden kennen die Ernennungsfälle des § 8 I BeamtStG können das statusrechtliche Amt vom abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amt unterscheiden können Ernennungsurkunden fertigen und auf Fehler untersuchen kennen die Nichternennung, die nichtige und die rücknehmbare Ernennung, §§ 11, 12 BeamtStG, §§ 14, 15 LBG und können entsprechende Fälle bearbeiten kennen die Grundzüge des Laufbahnrechts, §§ 2, 7, 8 LfbG und die wichtigsten Amtsbezeichnungen nach dem BBesG Berlin 2 4 3. Pflichten der Beamtinnen und Beamten 3.1 Pflichten   3.2 Folgen von Pflichtverletzungen Die Auszubildenden kennen die Pflichten der §§ 33 ff BeamtStG, 48 ff LBG, insbesondere die allgemeine und politische Treuepflicht, den Diensteid, die Dienstpflicht, die Arbeitszeit, das Fernbelieben vom Dienst (§ 59 I LBG, entsprechend Anwendung des § 5 EFZG), die Befolgung dienstlicher Anordnungen, die Verschwiegenheitspflicht, die Remonstrationspflicht, das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kennen die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (Dienstvergehen) in disziplinarischer, haftungsrechtlicher, strafrechtlicher und sonstiger Hinsicht und können entsprechende Fälle lösen (§ 47-49 BeamtStG, § 59  LBG, § 9 BBesG Berlin) 2 3 4. Rechte der Beamtinnen und Beamten 4.1 Rechte   4.2 Alimentation (Grundlagen der Besoldung) Die Auszubildenden kennen die Rechte der §§ 40 ff BeamtStG, §§ 60 ff, 74 ff LBG, insbesondere das Recht auf Fürsorge und Schutz, das Rechts auf das Amt, auf Teilzeit, Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Personalakteneinsicht können die Dauer des Erholungsurlaubs berechnen und kennen die Regelungen zur Übertragbarkeit und Abgeltung (EUrlVO, SUrlVO) und) nur bei Prüfungsrelevanz in BR 2, da ähnlich Arbeitsrecht kennen das Recht auf Nebentätigkeit nach Art. 12 GG und die möglichen Versagungsgründe der §§ 40 BeamtStG, 60 ff LBG und können Nebentätigkeitsfälle, auch unter Beachtung der Rechte der Personalvertretungsorgane, lösen kennen die Bestandteile der Besoldung nach dem BBesG Berlin und die Grundlagen der Versorgung 2 3 5. Funktionelle Änderungen im Beamten-verhältnis 5.1 Umsetzung   5.2 Abordnung   5.3 Versetzung   5.4 Allgemeingültiges (Anhörung, Personalrat, dienstliche oder betriebliche Gründe, Ermessen)   Die Auszubildenden kennen die formellen und materiellen Voraussetzungen einer funktionellen Änderung im Beamtenverhältnis nach den §§ 13 ff BeamtStG, 26 ff LBG und können entsprechende Fälle bearbeiten 1 2   Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 Beamtenrecht 2 - 18 DStd. Richtlernziel Groblernziel Eläuterung Groblernziele Lernzielstufe  DSt. 1. Beendigung des Beamten-verhältnisses 1.1 Entlassung   1.2 Verlust der Beamtenrechte   1.3 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis   1.4 Ruhestand   Die Auszubildenden kennen die Beedigungsgründe der §§ 21 ff BeamtstG, §§ 33, 34 LBG können Fälle zu den §§ 22, 23 BeamtStG lösen, insbesondere das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen der Beendigung von B.a.W und B.a.P. prüfen 2 2 2. Wiederholung und Vertiefung unter Einbeziehung der GGO I Fallbearbeitung in der Anwendung von Rechtsnormen (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu den Themen Ernennung Nebentätigkeit Funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis Bezügebestandteile Pflichtverletzungen (Dienstvergehen) und Folgen Die Auszubildenden können - unter Einbeziehung der GGO 1 - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen Fallbezogene Rechtsanwendung) 3 14 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 11.4 Berliner Verfassungsrecht (VvB) - 16 DStd.   Lernziel: Die Auszubildenden kennen die verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen und deren Aufgaben können die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die wichtigsten Organe und ihre wesentlichen Aufgaben sowie die Organisation und Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses erläutern können die Stellung des Regierenden Bürgermeisters, die Wahl und Abwahl des Senats sowie die Aufgaben der Regierung darstellen können die Stellung und die Aufgaben der Hauptverwaltung sowie der Bezirksverwaltung beschreiben, die Aufgabenverteilung abgrenzen sowie die Aufgaben und Stellung der mittelbaren Landesverwaltung darstellen und ihren Zweck begründen Stand: 05/2016   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Dst. 1. Grundzüge des    Gemeinderechts ( *siehe auch Richtlernziel:   Die Verwaltung ) 1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung   1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände   1.3 Innere Gemeindeverfassung Die Auszubildenden können den demokratischen Grundgedanken der kommunalen Selbstverwaltung ( Art. 28 GG ) darstellen die Merkmale der kommunalen Selbstverwaltung nennen beispielhaft Aufgaben der Gemeinden nennen die Organe der Gemeinden nennen 1 1,5 2. Verfassungs-entwicklung Berlins von 1920 bis heute Der Weg zur Verfassung von Berlin 1995 Die Auszubildenden können das Groß-Berlin-Gesetz", dessen Entstehung und die grundsätzliche Bedeutung für das heutige Berlin darstellen kennen die Entwicklung nach 1945 und 1990 zur Verfassung von Berlin von 1950 und 1995 kennen die besondere Rechtsstellung Berlins als "Viermächtestadt" in der Zeit von 1945-1990 1 1 3. Grundlagen der Verfassung von Berlin 3.1 Berlin als Stadtstaat   3.2 Berlin als Bundesland   3.3 Grundlagen der inneren Verfassung Die Auszubildenden begreifen Berlin als Gemeinde und Bundesland können den Inhalt der Art. 1 bis 5 VvB darstellen, isnbesodnere Träger staatlicher Gewalt Gewaltenteilung Gesetzgebung durch das Volk Einteilung in Bezirke 2 0,5 4. Grundrechte und Staatsziele 4.1 Grundrechte   4.2 Staatsrechte Die Auszubildenden kennen die Grundrechte und Staatsziele der Verfassung von Berlin können diese im Verhältnis zum Grundgesetz einordnen 1 0.5 5. Das Abgeordnetenhaus von Berlin 5.1 Wahl    5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse**   5.3 Organisation und Arbeitsweise   (** siehe auch Richtlernziel:"Rechtsetzung/Plebizite") Die Auszubildenden können die Wahlgrundsätze beschreiben kennen die grundsätzlichen Wahlsysteme ( Mehrheitswahlsystem und Verhältniswahlsystem) und können die Merkmale, die Unterschiede und jeweils Vor- und Nachteile erläutern können die Begriffe Überhangmandate Ausgleichsmandate 5%- Klausel Grundmandatsklausel erläutern kennen die besondere Rechtsstellung der Abgeordneten und können diese im Spannungsverhältnis zur Franktionsdisziplin bewerten  kennen die Bedeutung der Fraktionen können die Aufgaben des Abgeordnetenhauses Wahlaufgaben Gesetzgebung** Kontrolle der Exekutive beschreiben können die innere Organisation und die sich daraus ergebende Arbeitsweise des Abgeordnetenhauses beschreiben 3 3 6. Rechtsetzung / Plebiszite 6.1 Gesetzgebung**   6.2 Plebiszite**   6.3 Erlass von Rechtsvorschriften (** siehe auch Richtlernziel:"Das Abgeordnetenhaus von Berlin")   Die Auszubildenden können das Gesetzgebungsverfahren im AH erläutern (auch bezogen auf Plebiszite)** die Möglichkeiten und Verfahrensweisen der Elemente der direkten Demokratie nennen und darstellen Bedeutung und Erlass von Rechtsverordnungen erklären 3 2 7. Der Senat von Berlin 7.1 Bildung   7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse   7.3 Organisation und Arbeitsweise Die Auszubildenden könne die Bildung des Senats erläutern das Instrument des Misstrauensantrages darstellen die Aufgaben ( politische Leitung / unpolitische Leitung der Hauptverwaltung ) darstellen die Arbeitsweise ( Richtlinienkompetenz / Ressortprinzip / Kollegialprinzip ) definieren 2 1 8. Der Verfassungsgerichtshof 8.1 Bildung und Organisation   8.2 Aufgaben Die Auszubildenden kennen die Bildung sowie die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes können die Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes nennen 1 0,5 9. Die Verwaltung 9.1 Unmittelbare Landesverwaltung die Hauptverwaltung die Bezirksverwaltung Aufgabenverteilung Verhältnis (Hauptverwaltung - Bezirksverwaltung u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften) Rat der Bürgermeister 9.2 Mittelbare Landesverwaltung   9.3 Verwaltungsreform   Die Auszubildenden können die Grundsätze der zweistufigen Verwaltung Zuständigkeiten Aufsicht Konflikte / Zusammenarbeit darstellen und erläutern können die Bezirke als Teil der zweistufigen Verwaltung mit ihrer besonderen Rechtsstellung, den Prinzipien der Selbstverwaltung und Organen ( BVV und BA ) beschrieben * können die mittelbare Landesverwaltung als Form der Selbstverwaltung beschreiben und Beispiele nennen kennen den aktuellen Stand der Reformdiskussion ( * siehe auch Richtlernziel: "Grundzüge des Gemeinderechts" ) 3 2 1 4 Leistungsnachweis schriftlic (Klausur) 2 11.5 Einführung in die juristische Methodenlehre (EjM) - 8 DStd. Lernziel: Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, dass die Auszubildenden eine einheitliche Wissensbasis für die in der Ausbildung zu vermittelnden Rechtsfächer erhalten. Juristische Grundsätze werden verwaltungsnah dargestellt. Die Auszubildenden erkennen, welche Aufgaben das Recht hat können zwischen öffentlichem und privatem Recht, formellem Recht und materiellem Recht sowie zwischen Rechtsquellen und bloßen Weisungen ohne Außenwirkung unterscheiden erkennen die verschiedenen Arten von Rechtsnormen und können diese anwenden erkennen unbestimmte Rechtsbegriffe und können diese auslegen erkennen gebundene Verwaltung und Ermessensverwaltung und können pflichtgemäßes Ermessen ausüben beherrschen die schriftliche Darstellung einer juristischen Begutachtung nach Verwaltungsmaßstäben Hinweis Die Behandlung der Themen erfolgt unter auszugsweiser Verwendung des Lehrbriefes „Einführung in das juristische Denken“ in der aktuellen Auflage. Begleitende Fallkonstellationen werden von der Dozentin/dem Dozenten eingebracht. Stand: 05/2016 Genehmigt durch VAk-Vorstand: 09/2016 Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1.Wesen und Aufgaben des Rechts, die Rechtsordnung 1.1 Allgemeine Bedeutung des Rechts 1.2 Objektives und subjektives Recht Die Auszubildenden können den Zusammenhang zwischen Gerechtigkeit, Recht und Gesetz beschreiben und unterschiedliche Rechtsarten und deren Stellung im Normgefüge darstellen 2 1 2.Rechtsquellen - Ihre Rechtsetzung und Rangordnung 2.1 Formelle Gesetze 2.2 Materielle Gesetze 2.3 Rechts-verordnungen 2.4 Verwaltungs-vorschriften, Ausführungs-vorschriften 2.5 Gewohnheitsrecht, Richterrecht Die Auszubildenden können formelle von materiellen Gesetzen unterscheiden und diese von verwaltungsinternen Regelungen ohne Außenwirkung anhand von Beispielsnormen abgrenzen können die Bedeutung von Gewohnheits- und Richterrecht für Rechtsanwendung der Exekutive erläutern können die verschiedenen Regelungen in eine Normenpyramide einordnen und erläutern 2 1 3.Arten von Rechtsnormen 3.1 Verbots- / Gebotsnormen 3.2 Hilfsnormen 3.3 Gegennormen 3.4 Sonstige Normen 3.5 Antwortnormen Die Auszubildenden können die verschiedenen Normarten erläutern und voneinander abgrenzen können diese anhand von Gesetzestexten beispielhaft identifizieren 3 1 4.Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe 4.1 Auslegungskriterien 4.2 Analogie und ergänzende Auslegung 4.3 Teleologische Reduktion Die Auszubildenden  können mithilfe der Auslegungskriterien unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren, definieren und diese sachverhaltsbezogen anwenden 2 1 5.Ermächtigungsgrundlagen, die Antwortnormen im öffentlichen Recht / Rechtsfolgen 5.1 Tatbestandsseite 5.2 Rechtsfolgeseite 5.3 Muss-, Soll- und Kannvorschriften 5.4 Pflichtgemäßes Ermessen 5.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Auszubildenden können gesetzesbezogen die unterschiedlichen Rechtsfolgeseiten darstellen und Ermächtigungsgrundlagen benennen /bilden können die Bedeutung der Möglichkeit zur Ermessensausübung erläutern und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pflichtgemäß Ermessen ausüben und fallbezogen verhältnismäßige Entscheidungen treffen 3 2 6.Der Gutachtenstil 6.1 Bedeutung 6.2 Sprache 6.3 Aufbau Die Auszubildenden können einen Sachverhalt in Form einer juristischen Begutachtung verwaltungsbezogen lösen können die Ergebnisse in einem Vermerk darstellen 3 2 Kein schriftlicher Leistungsanchweis 11.6 Haushaltsrecht (Haush) - 48 DStd. Stand: 03/2024 Haushaltsrecht 1 (14 DStd.) Lernziel Haushaltsrecht 1: Die Auszubildenden kennen die verfassungsrechtlichen und landesrechtlichen Rechtsquellen kennen die die Funktion und den Aufbau des Haushaltsplans und verstehen seine Bedeutung als Planungs- und Steuerungsinstrument für die staatliche Aufgabenerfüllung kennen die Verfahrensschritte und Beteiligten im Zuge  des Aufstellungsverfahrens und können haushaltsbezogene Verwaltungsprozesse den einzelnen Phasen des Haushaltskreislaufs selbständig zuordnen kennen die Bestandteile eines Haushaltsplans und können zwischen den verschiedenen Einnahme- und Ausgabearten sowie Verpflichtungsermächtigungen differenzieren kennen und verstehen die Haushaltsgrundsätze einschließlich deren Ausnahmen und können diese anhand von konkreten Verwaltungsprozessen selbständig erläutern und anwenden können für notwendige Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung im Zuge des Aufstellungsverfahrens die erforderlichen Kennzahlen, Haushaltsvermerke und Ansätze selbständig bilden kennen und verstehen die Bedeutung der Globalsummensystematik für die Bezirksverwaltungen bei der Aufstellung und Ausführung der Bezirkshaushaltspläne   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1.Der Landeshaushalt 1.1 Zielstellung und Wirkungen des Haushaltsplans       1.2 Bedeutung des Haushaltsgesetzes        1.3 Haushaltskreislauf einschließlich Aufstellungsverfahren und Kontrolle             1.4 Bestandteile des Haushaltsplans                           1.5 Haushaltsgliederung                 1.6 Stellenplan 1.1 Die Auszubildenden kennen die wesentlichen Aufgaben und Wirkungen als Steuerelement verstehen die Planungsmethoden für die Ermittlung des Finanzbedarfs 1.2 Die Auszubildenden kennen die Bedeutung und Wirkung des Haushaltsgesetzes verstehen die Feststellungswirkung  (einschließlich der vorläufigen Haushaltswirtschaft ) 1.3 Die Auszubildenden kennen und verstehen die wichtigsten Verfahrensschritte im Zuge des Aufstellungsverfahrens verstehen die Bedeutung des Haushaltsausgleich kennen und verstehen die Aufgaben und Funktion von Revision, Abgeordnetenhaus / BVV und Landesrechnungshof bei der Haushaltsplankontrolle 1.4 Die Auszubildenden verstehen die Gliederung und Haushaltssystematik des Landeshaushaltsplans und der Bezirkshaushaltspläne einschließlich der Stellenpläne kennen die Einahme- und Ausgabearten können anhand von Übungsfällen aus der beruflichen Praxis selbstständig Steuern, Gebühren, Beiträge und Entgelte zuordnen verstehen die Unterschiede der haushaltstechnischen Regelungen für Einnahmen, konsumtiven Ausgaben, Investitionsausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen können Personalausgaben, konsumtive Sachausgaben und Investitionen differenzieren verstehen die herausgehobene Bedeutung von Investitionen verstehen die Bedeutung von Verpflichtungsermächtigungen für die Transparenz und parlamentarische Kontrollfunktion kennen die Regelungen zur Kreditermächtigung verstehen die Auswirkungen von gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen 1.5 Die Auszubildenden können zwischen Grob- und Feingliederung mit Einzelplan, Kapitel und Titeln unterscheiden kennen die Unterschiede zwischen Landeshaushalt und den Bezirkshaushaltsplänen kennen exemplarische Haushaltszahlen im Zahlen- und Erläuterungsteil und können diese erläutern verstehen die Bedeutung und Wirkung von Haushaltsvermerken   1.6 Die Auszubildenden kennen den Aufbau und die Funktion eines Stellenplans und können zwischen Stellen, Planstellen und Beschäftigungspositionen differenzieren erkennen die Unterschiede zu freien Mitarbeitern 2       2         2             2                       2                   2   1       0,5         1                 2,5                     1                   0,5   2.Haushalts-grundsätze 2.1 Bedeutung und Wirkungen von Haushaltsgrundsätzen                                     2.2 Ausnahmen 2.1 Die Auszubildenden verstehen die Bedeutung des Kassenwirksamkeitsprinzips für die zeitliche Bindung kennen die Voraussetzungen für die Bildung von Haushaltsresten verstehen den Unterschied zwischen sachlicher Bindung und Zweckbindung und können diesen erläutern kennen die herausgehobene Bedeutung der Grundsätze der Notwendigkeit sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und können diese anhand konkreter Einzelfälle erläutern verstehen wie die ordnungsgemäße Beachtung der Notwendigkeit sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft werden kann kennen die Bedeutung der Gesamtdeckung u.a. für den Haushaltsausgleich   2.2 Die Auszubildenden erkennen die haushaltsrechtlichen Ausnahmen insbesondere der Zweckbindung und der Übertragbarkeit und können diese richtig anwenden.    2 2 3.Bildung von Ansätzen Anmelden von Maßnahmen und Erstellen von Voranschlägen Die Auszubildenden können Titelgruppen und Ansatzhöhe unter Anwendung und Berücksichtigung von Rundungsvorschriften und der haushaltstechnischen Vorschriften für Einnahmen (inkl. Zweckgebundene Mittel) sowie Personalausgaben, konsumtiven Sachausgaben (inkl. Zuwendungen) und Investitionsausgaben selbständig ermitteln erkennen erforderliche Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen anhand praktischer Übungsfälle 2 3 4.Globalsumme Bestandteile der Globalsumme und die Ermittlung im Zuge des Aufstellungsverfahrens Die Auszubildenden kennen die Unterschiede bei der Ermittlung der Finanzbedarfe zwischen Hauptverwaltung und der Globalzuweisung an die Bezirke auf Basis von Produkten die wesentlichen Bestandteile einer Globalsumme wesentliche Vor- und Nachteile der Globalsummensystematik 1 0,5 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2   Haushaltsrecht 2 (16 DStd.) Lernziel Haushaltsrecht 2: Die Auszubildenden kennen die Bedeutung sowie Vor- und Nachteile der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung gegenüber einer zentralorientierten Steuerung für die Haushaltswirtschaft kennen die Handlungsbefugnisse (RGVM, Feststellungsbefugnisse und Anordnungsbefugnis) und die haushaltsrechtlichen Funktionsträger kennen und verstehen die Grundlagen bei der Bewirtschaftung von Einnahmen und der Überwachung durch den Landesfinanzservice kennen die landesrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung von öffentlichen Aufträgen (einschließlich Regelungen zur E-Vergabe) können selbständig, unter Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften, Veränderungen von Ansprüchen des Landes Berlins gegenüber Dritten bearbeiten verstehen die Bedeutung von Vergabegrundsätzen für eine ordnungsgemäße Durchführung von Vergabeverfahren können zwischen den Vergabearten des Unterschwellenverfahrens unterscheiden und anhand von Übungsfällen eine zutreffende Auswahl treffen kennen die vergabe- und haushaltsrechtlichen Verfahrensschritte für die formale und inhaltliche Prüfung und Wertung von Angeboten und können das wirtschaftlichste Angebot anhand von Übungsfällen ermitteln kennen und verstehen bei Verfahrensstörungen die vergaberechtlichen Voraussetzungen der Verfahrensaufhebung   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd.  1.Dezentrale Fach- und Ressourcenverordnung 1.1 Bedeutung der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung für die Haushaltsführung   1.2 Funktionsträger     1.3 Befugnisse 1.1 Die Auszubildenden können Vor- und Nachteile erläutern die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung zur zentralen Steuerung abgrenzen   1.2 Die Auszubildenden kennen die Aufgaben und Funktionen der Funktionsträger (Leitende der Verwaltungszweige, Beauftragte für den Haushalt, Titelverwaltende, Leitende von Organisationseinheiten) und können diese unterscheiden   1.3 Die Auszubildenden k ennen die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, Feststellungsbefugnisse und Anordnungsbefugnis und können selbständig unterscheiden, wann diese auszuüben sind 2     3   2 0,5     1     1 2.Haushaltsüberwachung Methoden und Instrumente des Haushaltscontrollings Die Auszubildenden  kennen die Aufgaben des Landesfinanzservice (einschließlich Landeshauptkasse und zentrale Verfahrensbetreuung HKR) und Bezirkskassen bei der Haushaltsführung und -überwachung kennen und verstehen verschiedene Methoden und Instrumente des Haushaltscontrollings bei der Überwachung der Haushaltsführung können die verschiedenen Arten der Haushaltsüberwachungslisten unterscheiden und berechnen 2 1 3. Bewirtschaftung von Einnahmen Grundlagen der Einnahmebewirtschaftung und formale Voraussetzungen für die Veränderung von Ansprüchen       Die Auszubildenden können die Anforderungen einer rechtzeitigen und vollständigen kassenwirksamen Einnahmeerhebung unterscheiden die haushaltsrechtlichen Vorschriften bei der Auswahl von Stundung, Niederschlagungen und Erlass bei der Veränderung von Ansprüchen des Landes Berlins selbständig anwenden 3 2,5 4.Bewirtschaftung von Ausgaben 4.1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen                     4.2 Abweichungen vom Haushaltsplan Die Auszubildenden kennen und verstehen die Grundlagen bei der Bewirtschaftung von Ausgaben kennen die formalen Voraussetzungen für die Anwendung des Vergaberechts verstehen die Vergabegrundsätze kennen die Unterschiede der Unter- und Oberschwellenverfahren einschließlich der Vergabearten und können Auftragswerte berechnen können die zulässigen Vergabearten bei Unterschwellenverfahren auswählen können selbständig die wichtigsten Voraussetzungen für die Vergabereife eines Verfahrens prüfen kennen die regulären verfahrensvorbereitenden Maßnahmen (Vorüberlegungen) und können diese erläutern können Angebote anhand von Übungsfällen formal prüfen und werten können die Voraussetzungen der Verfahrensaufhebung prüfen kennen die haushaltsrechtlichen Regelungen zur E-Vergabe   Die Auszubildenden kennen die Aufgabe von Nachtragshaushalten und Ergänzungsplänen kennen und verstehen die Unterschiede von höheren und neuen Ausgaben bei zusätzlichen Finanzbedarfen innerhalb der Haushaltswirtschaft können die Mehrbedarfe korrekt ermitteln und die formalen Voraussetzungen (u.a. Deckungsfähigkeit und über- und außerplanmäßige Ausgaben) für einen Ausgleich prüfen und anwenden 3                         3 6                           2 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2   Haushaltsrecht 3 (18 DStd.)   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte aus Haushaltsrecht I und II Die Prüfungsreife für die schriftliche und praktische Abschlussprüfung         Die Auszubildenden können die Lerninhalte von Haushaltsrecht 1 und 2 selbständig anhand von Übungsfällen bearbeiten und die einschlägigen rechtlichen Vorschriften lösungsgerecht anwenden. Insbesondere sind zu den Groblernzielen Nr. 3 und Nr. 4 von Haushaltsrecht 2 komplexere Übungsfälle zu bearbeiten und fachlich zu vertiefen. 3 16 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 11.7 Informationstechnik (IT) - 20 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden verstehen die Gründe für den zunehmenden Einsatz der Informationstechnik können die Informationstechnik auf ihr eigenes Umfeld übertragen sind sie sicher in der Handhabung der Themen Ergonomie, Datenschutz und Präsentation können die weitere Entwicklung einschätzen und denkbare Modelle entwickeln Stand: 09/2023   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1.Allgemeine Grundlagen 1.1 Gründe und Ziele für die Anwendung der IT   1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben   1.3 Grundbegriffe der IT   1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung   Die Auszubildenden kennen Grundlagen von Software (z.B. Betriebssystem, Standardsoftware, Fachanwendungen) kennen Anforderungen und Schwierigkeiten für den Einsatz von IT Anwendungen können die Sachverhalte auf aktuelle Situationen in der Berliner Verwaltung übertragen 2 1 2. Ergonomie 2.1 Rechtliche Grundlagen   2.2 Modelle der Risikobewertung   2.3 Ergonomischer Arbeitsplatz Die Auszubildenden kennen rechtliche Grundlagen, die für einen Bildschirmarbeitsplatz anzuwenden sind können Aussagen und Beispiele auf Ihre Sachlichkeit hin überprüfen und bewerten kennen wesentliche Kriterien, die für gute Arbeitsbedingungen notwendig sind kennen Möglichkeiten sind laufend auf den aktuellen Stand der Technik zu halten 3 1 3.Datenschutz / Datensicherheit 3.1 Grundlagen der EU DatenschutzGrundverordnung   3.2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht   3.3 Rechtlicher Rahmen der Verwaltung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten   3.4 Datensicherheit   3.5 Sicherheitsvorfall   3.6 Regeln für sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz und Mobil (Passwörter, Signaturen, CyberAngriffe)   Die Auszubildenden  kennen die Grundlagen der EU DSGVO können die Rahmenbedingungen für eine datenschutzgerechte Verarbeitung prüfen und bewerten kennen die Abgrenzung Datenschutz / Datensicherheit kennen den Begriff Sicherheitsvorfall und können ein richtiges Verhalten zuordnen können sichere Passwörter erzeugen kennen die Gefahren und Bedrohungen beim digitalen Arbeiten 2 4 4.Textver-arbeitung 4.1 Grundlagen der Anwendung eines Textverarbeitungsprogramms   4.2 Formularerstellung   4.3 Serienbrieferstellung Die Auszubildenden wenden die Standard Textverarbeitung des Landes Berlin sicher an können Dokumente formatieren und gestalten kennen Schnellbausteine (Autotext) können Formulare erstellen wenden Serienbriefe sicher an 3 6 5. Präsentation 5.1 Grundlagen einer guten Powerpoint-Präsentation   5.2 Inhalte, Gliederung, Animation   5.3 Präsentieren in Online-Meetings   Die Auszubildenden kennen die Anwendungsmöglichkeiten von Powerpoint können einfache Präsentationen jederzeit erstellen 3 1 6. E-Mail- und Termin-verwaltung 6.1. Grundlagen von Outlook   6.2 Senden, Empfangen, Verwaltung von E-Mails   6.3. Verwaltung von Terminen   Die Auszubildenden können die Standard Software der Berliner Verwaltung bedienen wenden die wesentlichen Grundlagen für elektronische Terminvereinbarungen und Terminsteurung an  3 1 7. E-Learning 7.1 Grundzüge des E-Learnings   7.2 Risiken   7.3 Überblick über vorhandene Selbstlernangebote (u.a: MS Office, Datenschutz, DCC)   Die Auszubildenden begreifen die Einsatzmöglichkeiten von E-Learning kennen die Risiken kennen die Angebote der VAk Berlin sind in der Lage, die vorhandenen Angebote zu nutzen 2 1 8. E-Government 8.1  Ziele des Einsatzes   8.2 EGovernment Gesetz Berlin   8.3 Aktuelle Entwicklungen (u.a.: digitale Akte)   8.4 Onlinezugangsgesetz (OZG) Die Auszubildenden kennen die Gründe und Ziele für eine elektronische Verwaltung kennen die wesentlichen Inhalte des Berliner EGovernment Gesetzes kennen das OZG können Fragen zum aktuellen Sachstand ihrer Ausbildungsbehörde strukturell und inhaltlich richtig beantworten  2 2 9. Aktuelle Entwicklungen in der Informations-technik und Informatik 9.1 Bedeutung der Künstlichen Intelligenz (KI)   9.2. Einsatzgebiete der KI Die Auszubildenden wissen, was Künstliche Intelligenz (KI) ist kennen Beispiele für die Nutzung Künstlicher Intelligenz 2 1 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 Der IT-Unterricht wird durch die zwei an der VAk zu belegenden E-Learning-Programme "MS Word - Aufbauwissen" (4 DStd.) und "MS Outlook - Basiswissen" (4 DStd.) ergänzt.  11.8 Kommunikation (Komm) - 24 DStd. Lernziel: Mit der Integration der Kommunikationsthemen in einem mehrgliedrigen, aufeinander aufbauenden Seminarkonzept ist das Ziel verbunden, die Auszubildenden mit praktischen Anleitungen zu unterstützen und während ihrer Ausbildung kontinuierlich zu begleiten. Aktuelle Beispiele aus der Gruppe sollen hierbei für den Lernprozess herangezogen werden.   Stand: 09/2022 Kommunikation 1 (16 DStd.) Grundlagen der Kommunikation    Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1.Kommunikations-modelle 1.1 Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise Eigen- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster) Eisbergmodell Sender-Empfänger-Modelle Verbale, nonverbale und paraverbale Botschaften Explizite und implizite Botschaften Selektive Wahrnehmung / Informationsverluste 1.2 Übungen zum sender- und empfängerorientierten Umgang mit den Modellen anhand praktischer Beispiele   Die Auszubildenden können darstellen, welche Faktoren die zwischenmenschliche Kommunikation beeinflussen ihr eigenes Kommunikationsverhalten auf der Grundlage der Lehrinhalte reflektieren das grundlegende Kommunikationsverständnis in Bezug zum beruflichen Kontext bringen 1 4 2.Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Kundenorientierung 2.1 Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung – Ausgangspunkt und Zielsetzung   2.2 Verwaltung als Dienstleistung – Historische und politische Rahmenbedingungen   2.3 Rolle der Bürgerinnen und Bürger  als externe Kundinnen und  Kunden unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Lebenslagen   2.4 Vorteile der Kundenorientierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung   2.5 Ebenen der Kundenorientierung und Möglichkeiten der praktischen Umsetzung Verwaltungszugang Verwaltungsinhalte Verwaltungsverfahren Die Auszubildenden können die Entwicklung und aktuellen Zielsetzungen zum Thema Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung wiedergegeben können die Rollen von Bürgerinnen und Bürgern als externe Kundinnen und Kunden reflektieren und beschreiben können reflektieren, wie individuelle und vielfältige Lebenslagen und daraus resultierende Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden in der Kundenorientierung berücksichtigt werden können 2 2 3.Kundenorientiertes Gestalten von Texten 3.1 Verständlichkeitsregeln   3.2 Adressatenbezogene, gendergerechte und lösungsorientierte Formulierungen Die Auszubildenden können Texte adressatengerecht formulieren kennen gendergerechte Formulierungen für Verwaltungstexte 2 2 4. Techniken der praktischen Kommunikation mit dem Kunden/mit der Kundin anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflexionen und Fallbeispielen 4.1 Techniken professioneller Gesprächsfühung und Übungen   4.2 Strukturierter Gesprächsaufbau   4.3 Lösungsorientierung im Gespräch   4.4 Umgang mit Konflikten   4,5 Umgang mit schwierigen Situationen; Entwicklung von kommunkationsbezogenen Deeskalationsstrategien   Die Auszubildenden können den Aufbau und Ablauf eines strukturierten Gesprächs wiedergeben kennen Formulierungsbeispiele für ein kundenorientiertes und lösungsorientiertes Gespräch kennen kommunikationsbezogene Deeskalationsstrategien und können sie anwenden 2 4 5.Grundlagen des Telefongesprächs   5.1 Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt   5.2 Struktur des Telefongesprächs   5.3 Zielorientierte Steuerung eines Telefongesprächs   5.4 Übungen zum Umgang mit (schwierigen) Anruferinnen und Anrufern   Die Auszubildenden können die Einflussfaktoren von Stimme und Sprechweise auf die telefonische Kommunikation wiedergeben können den strukturierten Aufbau und Ablauf eines Telefongespräches wiedergeben kennen zielführende Handlungs-/Forumulierungsmöglichkeiten im Umgang mit (schwierigen) Anruferinnen und Anrufern   1 2 6.Kundenorientierung durch professionelles Telefonieren 6.1  Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zum Kunden/zur Kundin   6.2 Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kundenkontaktes   6.3 Adressatenorientierung am Telefon   6.4 Erstellen eines "Telefonknigge"  Die Auszubildenden kennen die speziellen Merkmale des telefonischen Kundenkontaktes können die Bedeutung des kundenorientierten telefonischen Kundenkontakts als Dienstleistung wiedergeben können einen „Telefonknigge“ erstellen 2 2 Leistungsnachweis Aktive Teilnahme am Unterricht (Rollenspiele, Bearbeiten von Fallbeispielen, Recherche und Transfer) Ausarbeiten und Durchführen einer Präsentation   Kommunikation 2 (8 DStd) Interkulturelle Kompetenz und Diversitymanagement   Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1. Diversity-Kompetenz im Umgang mit den Kunden und Kundinnen 1.1 Umgang mit Unterschiedlichkeiten – Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung   1.2 Geschichte und Aktualität der diversity-orientierten und interkulturellen Fragestellungen in Deutschland   1.3 Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen   1.4 Vertiefung der wesentlichen Grundlagen kundenorientierten Verwaltungshandelns anhand diversity-orientierter und interkultureller Fragestellungen Die Auszubildenden können die Begriffe Diversity und Diversity Management definieren können die Aufgabe und Bedeutung für die Öffentliche Verwaltung hierzu darstellen kennen das Diversity-Leitbild und dessen Umsetzung in der Berliner Verwaltung können die Auswirkungen/Herausforderungen für das Verwaltungshandeln im migrationsgesellschaftlichen/ interkulturellen Kontext wiedergeben 2 2 2. A nwendung und Vertiefung der Kommunikationstechniken anhand interkultureller Fragestellungen 2.1 Vertiefung der kommunikationstheoretischen Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen   2.2 Vertiefung von Techniken der kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen   2.3 Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation   2.4 Prävention von Konflikten   Die Auszubilden können das eigene Kommunikationsverhalten in Bezug auf interkulturelle und diversity-bezogene Zusammenhänge/Konflikte reflektieren Unterschiede/Gemeinsamkeiten und Handlungsoptionen im interkulturellen Kundenkontakt zur Prävention/Deeskalation von Konflikten und in der adressaten- und kundenorientierten Kommunikation einbinden 3 6 Kein schriftlicher Leistungsnachweis   11.9 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) - 36 DStd. Lernziel: Ziel dieses Unterrichtsfaches ist es, durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung zu prüfen und dabei verwaltungsrechtlich korrekt zu handeln. Die Auszubildenden können durch Anwendung der Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts materiell überschaubare Sachverhalte nach der Methodik der Rechtsanwendung prüfen und dabei verwaltungsrechtslich korrekt handeln ein Rechtsgutachten (Vermerk) und eine Verfügung (schriftlicher belastender Verwaltungsakt) erarbeiten Stand: 09/2022 Polizei- und Ordnungsrecht 1 (18 DStd.) Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe Dstd. 1. Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs 1.1 Der Staat als Friedens- und Ordnungsmacht   1.2 Zur Geschichte des Polizeibegriffs   1.3 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts   Die Auszubildenden können den Wandel der Polizei als „Wächterin“ über Recht, Sitte und Moral zur heutigen Aufgabendefinition darstellen den Unterschied zwischen der heutigen Vollzugspolizei und den für Gefahrenabwehr zuständigen Ordnungsbehörden skizzieren 2 1 2.  Ein Grundbegriff des POR – Gefahrenabwehr Ein weiter Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrecht – „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ Die Auszubildenden können die verschiedenen Gefahrenarten voneinander abgrenzen und definieren die Bestandteile der öffentlichen Sicherheit erläutern und diese in Abgrenzung zur öffentlichen Ordnung fallbezogen anwenden 2 2 3. Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr  Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der Gefahrenabwehr Die Auszubildenden kennen die einschlägigen Regelungen (AZG, ASOG, ZustKatOrd, VwVfG (Bln), VvB) zur Zuständigkeitsverteilung im Land Berlin und können diese fallbezogen bestimmen   2 0,5 4. Die Ermessensausübung der Verwaltung 4.1 Ermessensarten: Entschließungs- und Auswahlermessen   4.2 Ermessensreduzierung auf Null   4.3 Ermessensfehler   Die Auszubildenden kennen die Möglichkeiten der Ermessensausübung und mögliche Ermessensfehler können die Möglichkeit einer Ermessensreduzierung auf Null, dem jeweiligen Sachverhalt angemessen, anwenden 2 0,5 5. Das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit)   Ablauf der Verhältnismäßigkeits-prüfung anhand praktischer Beispiele Die Auszubildenden kennen die Voraussetzungen verhältnismäßigen Handelns und können diese fallbezogen erörtern 2 0,5 6.  Verantwortliche Personen (Adressaten) 6.1 Begriffsbestimmungen   6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung   6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme   6.4 Voraussetzungen der Inanspruchnahme des sog. Nicht-Störers nach § 16 ASOG   Die Auszubildenden können die verschiedenen Verantwortlichen definieren und behördliche Maßnahmen anwendungsbezogen gegen diese ergreifen kennen die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sog. Nicht-Störer und können diese in den Kontext der verantwortlichen Personen einordnen können die unmittelbare Ausführung gem. § 15 ASOG als Besonderheit der Adressatenregelung einordnen 2 1,5 7.  Di e Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht Voraussetzungen und Anwendungsbereich Die Auszubildenden können die Voraussetzungen der Generalklausel definieren den Anwendungsbereich der Norm im Rahmen der Subsidiaritätskette des Gefahren abwehrenden Rechts erfassen und erörtern 2 1 8. Die Standard-maßnahmen Voraussetzungen und Anwendungsbereich Die Auszubildenden können den Unterschied der Standardmaßnahmen zur Generalklausel (eindeutig festgelegter Zweck des immer gleichen Eingriffs in bestimmte Grundrechte) darlegen und die Maßnahmen in die Subsidiaritätskette einordnen   2 1 9.  Grundlagen der Ordnungs-verfügung sowie die ordnungs-behördliche Erlaubnis Abschluss zur gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung und kurze Darstellung der Erlaubnis mit Verweis auf Vertiefung in VR – Band 2   Die Auszubildenden können das bisher gelernte in Form einer gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung darstellen und kennen die Grundzüge der ordnungsbehördlichen Erlaubnis 2 1 10. D er Verwaltungszwang 10.1 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges   10.2 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges   10.3 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges   10.4 Zwangsmittelandrohung   Die Auszubildenden können die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung und die verschiedenen Vollstreckungsarten (mit und ohne Grund-VA) darstellen die zulässigen Zwangsmittel definieren und fallbezogen anwenden 2 2 11. D ie Ordnungs-verfügung in der Praxis Darstellung von Verwaltungsakten und deren Durchsetzung mit Zwangsmitteln anhand praxisnaher Verfügungen Die Auszubildenden können den Zusammenhang von Verwaltungsakten und deren Durchsetzung mit Hilfe von Zwangsmitteln darstellen eine praxisgerechte Verfügung erstellen und behördenspezifische Besonderheiten berücksichtigen 3 2 (mit ½ aus polizeilicher Erlaubnis, s.u.) 12. Grundsätze des Ordn ungs-widrigkeitenrechts in Stichworten 12.1 Voraussetzungen und Anwendungsbereich   12.2 Abgrenzung zum Gefahrenabwehrrecht Die Auszubildenden kennen den Unterschied zwischen Verfügungen zur Gefahrenabwehr und dem Sanktionscharakter des Ordnungswidrigkeitsverfahrens für vergangene Rechtsverstöße und können diese voneinander abgrenzen   2 1 13.  Vertiefende Übungen nach Maßgabe der Dozentin/ des Dozenten   Beispiele aus der Praxis anhand verschiedener Spezialgesetze aus dem Gefahrenabwehrrecht Die Auszubildenden können fallbezogen Vermerke und ordnungsrechtliche Verfügungen formulieren und dabei auch Spezialgesetzen anwenden 3 2 Leistungsnachweis schriftlich ( Klausur) 2    Polizei- und Ordnungsrecht 2 (18 DStd.) Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe  DStd. Wiederholung und Vertiefung der Lerninhalte Polizei- und Ordnungsrecht 1 1. Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen   2. Fallbearbeitung (Vermerk, Verfügung / Bescheid) insbesondere zu folgenden Bereichen des Eingriffsrechts ASOG Bln BerlLadÖffG GastG GrünanlG JuSchG HundeG Bln LImSchG Bln NiSG NRSG Bln Die Auszubildenden können - unter Einbeziehung der GGO I - praktische Aufgaben bearbeiten, dabei Sachverhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen (fallbezogene Rechtsanwendung) 3 16 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 11.10 Projekt Politik (Pol) - 8 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden lernen im Rahmen von Exkursionen Institutionen des demokratischen Gemeinwesens kennen (z.B. Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Europäische Kommission, Gerichte oder auch Ausstellungen wie "Deutscher Dom", Deutsches Historisches Museum) vertiefen Ihre Kenntnisse über die Aufgaben und Arbeitsweisen der auswählten Institution erkennen die Bedeutung der ausgewählten Institution für die Funktionsfähigkeit des Staates Stand: 03/2025 Richtlernziel Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1. Einführung in die Funktionsweise des demokratischen Staates - am Beispiel ausgewählter Institutionen 1.1 Grundlegende Bedeutung und Fuktionsweise des demokratischen Gemeinwesens   1.2 Aufgaben und Arbeitsweisen der ausgewählten Institution   1.3 fachlich-inhaltliche Vorbereitung der Exkursion 2 2 2. Exkursion zur ausgewählten Institution Besichtigungen Führungen Diskussionen Rollenspiele Workshop 3 4 3. Auswertung der Exkursion Feedback zur Exkursion Was nehme ich mit? Bezug zur eigenen Arbeitswelt 2 2 Kein schriftlicher Leistungsnachweis    11.11 Staatsrecht (StR) - 14 DStd. Lernziel: Im Unterricht soll ermittelt werden, wie gesichert das Vorwissen der Teilnehmenden ist. Es handelt sich bevorzugt um Vertiefung und Festigung des jeweiligen Stoffs.  Die Auszubildenden kennen die grundlegenden Begriffe und können sie eigenständig darlegen und erläutern. Stand: 06/2024 Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1. Einleitung 1.1 Wozu das Fach Staatsrecht?   1.2 Elemente eines Staates   1.3. Historische Hintergründe   1.4 Überblick Grundgesetz   Die Auszubildenden  erkennen den Charakter des Fachs sowie die Beziehung zu verwandten Fächern und für den Beruf und die Gesellschaft können die 4 Elemente eines Staates (Gebiet, Volk, Staatsgewalt, Effiktivität) beschreiben und können klassifizieren, ob es sich bei Gebietskörperschaften wie Berlin, DDR oder EU um Staaten handlet können die wesentlichen Vorgänger-Staatssysteme der heutigen Bundesrepublik (Kaiserreich ab 1871, Weimarer Republik, "Drittes Reich", DDR, Bundesrepublik unter alliiertem Recht), ihre Umbrüche und wesentliche Merkmale identifizieren begreifen die Gliederung des Grundgesetzes und die Umstände seiner Entstehung     2   1 2. Staats-fundamental-normen 2.1 Republik   2.2 Demokratie (inkl. Gewaltenteilung)   2.3 Bundesstaat   2.4 Sozialstaat   2.5 Rechtsstaat (inkl. Rechtswege)   2.6 Drei Prinzipien und Sicherungen der Fundamentalnormen   Die Auszubildenden können die Staatsfundamentalnormen sowie ihre Hauptbestandteile charakterisieren und gegeneinander abgrenzen erkennen die Unterschiede zu anderen Staatsformen (Monarchie, Diktatur, direkte versus repräsentative Demokratie) können die Fundstellen im Grundgesetz bestimmen können das Homogenitätsprinzip, die Ewigkeitsklausel und das Struktursicherungsprinzip (EU-Bezug) anhand des Grundgesetz-Textes erläutern   2   1,5 3. Verfassungs-organe 3.1 Bundespräsident und Bundesversammlung   3.2 Bundestag, Wahlen und Parteien   3.3 Bundesrat   3.4 Bundesregierung   3.5 Bundesverfassungsgericht Die Auszubildenden können die Wahlen, Zusammensetzungen, Hauptaufgaben und Arbeitsprinzipien der genannten Bundesorgane beschreiben. beim Bundespräsidenten u.a. in Abgrenzung zum Reichspräsidenten beim Bundestag u.a. Verständnis als Volks-vertretung, die sechs Wahlrechtsgrundsätze, geändertes Wahlrecht, Parteienstaat (Art. 21 GG), Rechte der Abgeordneten und Fraktionen beim Bundesrat u.a. Schwerpunkt Berlin und Unterschiede zum Bundestag bei der Bundesregierung u.a. drei Arbeits-prinzipien und die "Kanzlerdemokratie" beim Bundesverfassungsgericht u.a. Bedeutung der Urteile und Rolle der "Verfassungshüterin" 2 1,5 4. Gesetzgebung 4.1 Gesetzgebungs-kompetenz Bund / Länder Die Auszubildenden können die unterschiedliche Verfahrensweise bei Ausschließlicher und Konkurrierender Gesetzgebung sowie die Zuständigkeiten von Bund und Ländern anhand eines GG-Textes prüfen können im vereinfachten Planspiel den Gang der Bundesgesetzgebung anhand der wichtigsten Grundschritte (inkl. Initiative und Prüfung durch den Bundespräsidenten) nachvollziehen und durchführen 3 1 5. Grundsrechte 5.1 Überblick über die Grundrecht   5.2 Bindung der Verwaltung heute   5.3 Historische Hinter-gründe   5.4 Schutz der Grundrechte   5.5 Grundrechteverständnis   5.6 Grundechtsinter-pretation, Einschränkung   5.7 Verfassungsbeschwerde   5.8 Auffangtatbestand   Die Auszubildenden identifizieren im Überblick die Grundrechte des GG, unterscheiden sie von den Staats-zielen und ordnen sie nach Bürgerrechten (Deutsche und EU-Bürger/EU-Bürgerinnen) und Menschenrechten sowie nach Freitheits- und Gleichheitsrechten begreifen die Bindung der Staatsgewalten und der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und verstehen, wie Verwaltungsakte Grundrechte verletzen können deuten historische Vergleiche mit früheren Verfassungen (Paulskirche, Weimar, DDR) können bei einfachen Fallbespielen wesentliche Schutzmechanismen (Art. I Abs. 1 S. 2 und Abs. 3, Art. 18, Art, 19 Abs. 1, 2 und 4, Art. 79 Abs. 3 GG) sowie den Schutz der Grundrechte bestimmen können die Grundrechte als Abwehrrechte, objektive Werteordnung, Mitwirkungs- und Teilnahmerechte, Einrichtungsgarantien beschreiben können anhand einfacher Fallbeispiele verschieden Schutzbereiche und Schranken identifizieren, ihr Wissen über die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf die Grundrechte übertragen und kennen die Funktion von Art. 19 Abs. 1 und 2 GG können die wesentlichen Elemente einer Verfassungsbeschwerde beschreiben wenden anhand einfacher Grundrechtsfälle Art. 2 GG als Auffangtatbestand an 2* 4 6. Europarecht 6.1 Warum Europa?   6.2 EU als supranationale Organisation   6.3 Entwichklungs-grundlinien zur EU   6.4 Subsidiaritätsprinzip   6.5 Europawahl, Euro-päische Institutionen   6.6 Primäres und Sekundäres Recht   6.7 Bedeutung von Grund-entscheidungen für die deutsche Verwaltung   6.8 Grundrechtecharta   6.9 Mitwirkung der Bundesländer   Die Auszubildenden können historische Gründe, die zur Entstehung der EU führten und aktuelle Entwicklungen, die für Erhalt und Reform sprechen, erkennen erklären, was die EU von anderen inter-nationalen Organisationen unterscheidet die Entwicklungsschritte zur EU, insbesondere die Bedeutung der Verträge beschreiben das Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die Europäische Union bestimmen das Zustandekommen, die Aufgaben, die Bedeutung und das Zusammenspiel der Europäischen Institutionen einordnen Primär- und Sekundärrecht der EU bestimmen, Beziehungen zwischen Mitgliedsstaaten und der EU hinsichtlich Kernkompetenzen darlegen und "begrenzte Einzelermächtigung" erklären die Unterschiede von EU-Verordnungen und Richtlinien darstellen den Wert der Grundrechtecharta erkennen wesentliche Mitwirkungs- und Kontroll-möglichkeiten der Bundesländer definieren 2* 3 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 *Zuweilen kann auch Lernzielstufe 3 erreicht werden, insbesondere bei Anwendungsbeispielen 11.12 Sozialhilferecht (Soz) - 30 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden können das Sozialstaatsprinzip und das System der sozialen Sicherung darstellen kennen die Grundsätze, Träger und Zuständigkeiten der Sozialhilfe können die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung definieren, das Spektrum der Selbsthilfemöglichkeiten erkennen und die Bewilligung von laufenden und einmaligen Leistungen darlegen können die Begrifflichkeiten Einkommen und Vermögen erläutern, verstehen den Einsatz von Einkommen und können den Einsatz von Vermögen richtig verlangen Stand: 04/2024 Sozialhilferecht 1 - 16DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1.Der Sozialstaat 1.1 Historische Entwicklung des sozialen Systems   1.2 Das Sozialstaatsprinzip 1.3 Bestandsgarantie Die Auszubildenden können den Begriff und den Inhalt des Sozialstaates beschreiben die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Sozialstaates benennen die historische Entwicklung hin zum Sozialstaat beschreiben die Strukturprinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland benennen 1 1 2.Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland 2.1 Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland   2.2 Die Sozialversicherung   2.3 Die Ausgabe der sozialen Sicherung   2.4 Finanzierung der Sozialleistungen   2.5 Drei-Säulen-Theorie   2.6 Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher (SGB)   Die Auszubildenden können den Begriff und den Inhalt des sozialen Netzes beschreiben die Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher sowie insbesondere die für die Sozialhilfegewährung wesentlichen Bestimmungen des SGB I und X benennen die Bereiche benennen, die innerhalb der Sozialhilfe besonders kostenintensiv sind 2 1 3.Grundsätze der Sozialhilfe 3.1 Aufgabe der Sozialhilfe   3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip)   3.3 Besonderheiten des Einzelfalls (Individualprinzip)   3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe   3.5 Einsetzen der Hilfe   3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe   3.7 Formen der Sozialhilfe   3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher   3.9 Träger der Sozialhilfe   3.10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit   3.11 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden   3.12 Hilfe in besonderen Lebenslagen Persönliche und sachliche Voraussetzungen Wirtschaftliche Voraussetzungen Die Einkommensgrenzen Die Auszubildenden können die allgemeinen Prinzipien und Grundsätze des Sozialhilferechts nennen die einzelnen Grundsätze nennen und erklären die Grundsätze anhand von konkreten Sachverhalten auch praktisch umsetzen 2 4 4.Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung 4.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen   4.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten der/ des Hilfesuchenden   4.3 Ermittlungen des sozialrechtlichen Bedarfs   4.4 Laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt   4.5 Sozialhilfe an Ausländer/Ausländerinnen   4.6 Besonderheiten der Grundsicherung   Die Auszubildenden können die allgemeinen Prinzipien und Grundsätze des Sozialhilferechts nennen, die einzelnen Grundsätze nennen und erklären, die Grundsätze anhand von konkreten Sachverhalten auch praktisch umsetzen, die Unterscheidung zwischen den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII treffen konkrete Fallgestaltungen der Leistungsgewährung mit praxisnahen Sachverhalten lösen 3 4 5.Bedarfsdeckungsmöglichkeiten 5.1 Einsatz der Arbeitskraft   5.2 Einkommen und Vermögen Begriff des Einkommens Einkommensarten Nicht anzurechnende Einkommen Bereinigung von Einkommen Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen 5.3 Begriff des Vermögens Verwertung Geschütztes Vermögen Darlehensweise Gewährung der Hilfe Die Auszubildenden können die Begrifflichkeiten Einkommen und Vermögen erläutern den Einsatz von Einkommen verstehen und hierbei auch nicht einzusetzende Einkommen erkennen Freibeträge bei einer Erwerbstätigkeit sicher anwenden den Einsatz von Vermögen richtig verlangen und hierbei auch nicht verwertbares oder auch geschütztes Vermögen erkennen die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe bei nicht verwertbarem Vermögen anwenden 3 2 6. Ansprüche der Sozialhilfe-empfänger/Sozialhilfe-empfängerinnen, Rückzahlbarkeit von Leistungen 6.1 Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung)   6.2 Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe   6.3 Überleitung von Ansprüchen bzw. Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen   6.4 Erstattungen zwischen Sozialhilfeträgern   6.5 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern Die Auszubildenden können das System der Aufhebung von Verwaltungsakten fehlerfrei anwenden Kostenersatzansprüche gegen Hilfesuchende sowie ggf. gegen deren Erben durchsetzen zivilrechtliche Ansprüche der Leistungsbeziehenden, die durch den Träger übergeleitet werden könnten, benennen 2 2 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2   Sozialhilferecht 2 - 14 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe  DStd 1.Wiederholung und Vertiefung 1.1 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen; Einfache Fallbeispielbearbeitung (Vermerk, Bescheid) Die Auszubildenden können Leistungsansprüche nach den SGB II und XII sicher zuordnen konkrete Fallgestaltungen der Leistungsgewährung mit praxisnahen Sachverhalten lösen Bescheide über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII fertigen 3 10 2. Arbeits-losengeld II 2.1 Grundsätze   2.2 Ziele   2.3 Adressaten   2.4 Angebote   2.5 Verhältnis zu anderen Hilfen   Die Auszubildenden können die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nennen und beschreiben die Motive des Gesetzgebers für die Einführung des SGB II nennen die Organisationsform der Jobcenter benennen die einzelnen Adressaten der Leistung nennen Rechte und Pflichten der Leistungsbeziehenden benennen 1 2 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2   11.13 Verwaltungstechnik (VT) - 28 DStd. Lernziel: Die Auszubildenden erlangen Grundkenntnisse über Rechtsformen, Aufbau und Strukturen sowie das Geschäftsverfahren in der Berliner Verwaltung anhand der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO I) als „Rüstzeug“ für die täglichen Arbeitsabläufe können auf dieser Grundlage Verfügungsentwürfe anfertigen und zeichnen bzw. zeichnen lassen sowie die Verfügungen ausführen (Verfügungstechnik) Stand: 04/2024 Verwaltungstechnik 1 - 16 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1. Einleitung 1.1 Wozu das Fach Verwaltungstechnik (VT)?   1.2 Verwaltung als Teilstaatsgewalt   1.3 Kontrolle der Verwaltung Die Auszubildenden erfassen den Charakter des Fachs VT und seine Bedeutung für den VT-Unterricht, für andere Fächer und für den Beruf identifizieren den Standort der Öffentlichen Verwaltung zwischen Legislative, Judikative und Regierung erkennen insbes. die "Beauftragungsfiktion" via Volkssouveränität Art. 20 Abs.  II GG als Hintergrund für bürgernahes Verwaltungshandeln ebenso wie andere unabdingbare Verfassungsgrundlagen (insbes. die Gesetzesbindung der Verwaltung gem. Art. 20 Abs. III GG und die Grundrechtsbindung gem. Art. 1 Abs. III GG) begreifen die Kontrolle der Verwaltung insbes. durch a) das Parlament (Schriftliche Anfragen, Akteneinsicht, Umgang damit aus Verwaltungssicht) und b) durch die Judikative (Verwaltungsgerichte, Umgang) 1 (1.1)   2 ( 1.2 und 1.3) 1 2. Wesen der Verwaltung 2.1 Definition Verwaltung   2.2 Arten der Verwaltungen   2.3 Definition juristischer Personen und Behörden   2.4 Gesamtverwaltungs-struktur Berlin   Die Auszubildenden kennen relevante Definitionen der Öffentlichen Verwaltung ordnen Verwaltungsarten (z.B. Ordnungs- und Leistungsverwaltung) zu und können anhand von Fallbeispielen hoheitliche und fiskalische Verwaltung unterscheiden bestimmen die Rolle und Funktionen von Mitarbeitenden in Behörden (Gebietskörperschaften, natürliche Personen als Mitarbeitende in juristischen Personen, Rechtsfähigkeit von Behörden) geben die Entwicklung zur Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung wieder (Groß-Berlin-Gesetz, Sinnhaftigkeit der Einrichtung von Bezirken, Zuständigkeitsregelung im AZG) und erfassen die Gliederung in unmittelbare / mittelbare Verwaltung (Sonderbehörden, Eigenbetriebe, Personenkörperschaften, Anstalten, Stiftungen) 1 (2.1 und 2.4)   2 (2.2 und 2.3) 1 3. GGO I 3.1 Anwendungsbereich   3.2 Zeitliche Gültigkeit   3.3 Verbindlichkeit   3.4 Abweichungen in der Praxis   3.5 Inhaltliche Übersicht   Die Auszubildenden klassifizieren, welche Behörden unter den Anwendungsbereich der GGO I fallen und welche nicht ziehen die richtigen Schlüsse aus der (zeitlichen) Gültigkeit der GGO I und der möglichen Anwendung nach dem offiziellen Außerkrafttreten deuten die Verbindlichkeit der GGO I für die Verwaltung richtig benennen die Möglichkeit, dass eine Senats-verwaltung für Behörden weitere, nicht abweichende Geschäftsordnungen erlässt erkennen die wesentlichen Bestandteile der GGO I, unterscheiden wichtige von weniger wichtigen Passagen und ordnen bei Neueinführung einer GGO das Neue richtig ein 2 (3.1, 3.2, 3.3., 3.5)   1 (3.4) 1 4. Verwaltungs-grundsätze  4.1 Schwerpunkt Bürgernähe   4.2 Weitere Verwaltungsgrundsätze   Die Auszubildenden identifizieren Bürgernähe als Schwerpunkt des Verwaltungshandelns (vgl. 1.2), sehen darin mehr als nur Kundenservice; übersetzen die Theorie in die Praxis (Bürgernähe, Anwendung des IFG, etc.) können andere wesentliche Verwaltungsgrundsätze (Gleichheitsgrundsatz, Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Fremd-nützigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Unparteilichkeit, Verschiwiegenheit, Schritlichkeit, Pflichtgemäßes Ermessen, Verhältnismäßigkeit) erläutern 2 1 5. Aufbau-organisation   5.1 Schwerpunkt Hauptverwaltung   5.2 Verweis Bezirks-verwaltungen Die Auszubildenden erkennen die wesentlichen Elemente des Aufbaus einer Hauptverwaltung (Einliniensystem, Hierarchie, Bedeutung von Staabsstellen, sinvolle Anzahl von Staatssekretären, Abteilungen, Referaten, Gruppen, Sachgebieten) interpretieren die Leitungs- und Handlungsverantwortung lt. GGO übersetzen Funktionen in Stellenzeichen und umgekehrt 2 (5.1)   1 (5.2) 2 6. Ablauf-organisation  6.1 Posteingänge und Bearbeitung   6.2 Sicht- und Geschäftsgangvermerke   6.3 Postausgänge / Versand (auch bei 7.) Die Auszubildenden beschreiben Geschäftsgänge vom Posteingang bis zur Bearbeitung und lösen entsprechende Übungsaufgaben und Fallbeispiele übertragen gesetzte Sicht- und Geschäftsgang-vermerke in Verwaltungshandeln (teils bei 7.) benennen die wesentlichen Aspekte des Geschäftsausgangs und verschiedener Versandarten 2 (6.1 und 6.2)   1 (6.3) 0,5 7. Verfügungen Sinn und Aufbau von Verfügungen Die Auszubildenden charakterisieren den Sinn und Zweck von Verfügungen wenden alle Verfügungstechniken eingenständig an setzen Ab-, Mit- und Schlusszeichnungen nach Aufgabenstellung sicher erkennen anhand von Fallbeispielen Fehler und analysieren Möglichkeiten der Qualitätssicherung 3 3,5 8. Vermerke 8.1 Sinn und Form der (eigenständigen) Vermerke   8.2 Ausführliche Vermerke formulieren und gliedern   8.3 Vermerke vor Verfügungen   Die Auszubildenden fertigen kurze Vermerke laut Aufgabenstellung formal und inhaltlich richtig an fertigen ausführliche Vermerke an, gliedern sie und prüfen die eigene Arbeit auf ansprechende Form, Übersichtlichkeit, Stil, Klarheit und Richtigkeit fertigen Vermerke als Bestandteil einer Verfügung (Sonderform, Anlage 1 GGO I) 3 2 9. Verwaltungs-sprache 9.1 Unpassende Formulierungen erkennen   9.2 Verständlich, richtig, angemessen formulieren   Die Auszubildenden analysieren Textbeispiele und erkennen dabei Formen unangemessener, komplizierter, unverständlicher, verletzender, rechtlich bedenklicher Verwaltungssprache wandeln fehlerhafte Sprachbeispiele in angemessene Verwaltungssprache um, soweit für den Praxisbezug sinnvoll 3 1 10 Akten 10.1 Aktenplan   10.2 Stand der eAkten   10.3 Mitnahme und Home-Office   10.4 Aufbewahrung und Vernichtung   Die Auszubildenden benennen die Bedeutung und Fuktion von Aktenplänen nennen wesentliche Grundlagen, Bedingungen und Eigenschaften von eAkten bezeichnen die wesentlichen Bedingungen für die Mitnahme von Akten sowie von Home-Office-Tätigkeit 1 0,5 11. Weiteres 11.1 Einzelaspekte der GGO I nach Interessen-lage und Aktualität   11.2 Aktuelle Aspekte der Verwaltungsreform   Die Auszubildenden ordnen weitere Aspekte der GGO I richtig zu erläutern Grundzüge aktueller Verwaltungsreform und übertragen das Grundsätzliche in (eigene) Beispiele und Vorschläge 2 0,5 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2     Verwaltungstechnik 2 - 12 DStd. Richtlernziel Groblernziel Erläuterung Groblernziel Lernzielstufe DStd. 1. Reflexion Reflexion der in den Praxisstellen gewonnen Eindrücke und Erfahrungen in Bezug auf die Anwendung der GGO I   1.1 mit den Schwer-punkten Zusammenarbeit von Behörden, Führung und Rollenverständnis   1.2 mit den Schwer-punkten Organisation, Digitalisierung (inkl. eAkte und KI), konkrete Anwendung der GGO I Die Auszubildenden analysieren die genannenten Eindrücke und Erfahrungen in der Diskussion, bewerten und kommentieren sie  ordnen ggf. ihr berufliches Selbstverständnis ein: Wo sehe ich meine Interessen und Schwerpunkte in der Verwaltung? Welche Hindernisse sehe ich? 3 1,5 2. Wiederholung und Vertiefung 2.1 Wiederholung und Verfestigung der Inhalte von VT 1   2.2 Vertiefen und Weiter-entwickeln   2.3 Analysieren und Folgern   Die Auszubildenden festigen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in allen Lernzielen von VT 1 vertiefen diese Fähigkeiten und Kenntnisse auch in Hinblick auf die Weiterentwicklung bzw. Neufassung der GGO I analysieren komplexe Situationen des Verwaltungsalltags, setzen Erkenntnisse im Sinne der GGO I um und entwickeln einzelne Handlungsperspektiven 3 2 3. Übungen zur Verwaltungs-technik 3.1 Komplexe Fall-bearbeitung   3,2 Verwaltungssprache in Informationstexten   Die Auszubildenden erstellen auch bei komplizierten Sachverhalten zielgerichtete, inhaltlich und formal richtige, sprachlich und rechlich gut vertretbare Vermerke und Verfgügungen und ordnen die verantwortlichen Zeichnungen korrekt an stellen Sachverhalte in einfachen Informationstexten (Vermerk, Rundschreiben-Entwurf, Content von Websites) verständlich und richtig dar und kennen hierbei das Verlinken und ggf. die Anwendung von KI 3 4 4. Übung in der Anwendung von Rechtsnormen   4.1 Rechtsnormen anwenden   4.2 Rechnormen korrekt zitieren   Die Auszubildenden verewenden die zutreffenden, aktuellen Rechtsnormen und binden sie z.B. in die Bescheid-Entwürfe inhalb von Verfügungen ein handhaben die Zitation von Rechtsnormen richtig und erstellen für die Bürgerinformation Listen von Rechtsnormen 3 0,5 5. Aktuelle Entwicklungen   Flexible Schwerpunkt-setzung (z.B. Stand der Verwaltungsreform, der eAkte, der Organisation bei Mangel an Ressourcen wie Personal, Finanzen, Technik)   Die Auszubildenden verstehen die wesentlichen Herausforderungen der ausgewählten Themen (Lernzielstufe 2), können sie analysieren und Zusammenhänge erkennen (Lernzielstufe 3) und entwickeln in Ansätzen Problemlösungen im Kontext der GGO I und anderer Normen und Vorgaben (tangiert Lernzielstufe 4)   2-4 1 6. Ergänzugen 6.1 weitere spezielle Aspekte der GGO I   6.2 GGO II   6.3 Sonstiges   Die Auszubildenden verstehen weitere Verwaltungstätigkeiten, die in der GGO I behandelt werden (z.B. Beglaubigung) und ordnen sie in den Gesamtkontext ein vergleichen Inhalt und Bedeutung der GGO II mit der GGO I und den dort aufgeführten wesentlichen Verfahren 2 1 Leistungsnachweis schriftlich (Klausur) 2 12. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“. Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 13. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation I (BQ I) 1. Informationen zur Basisqualifikation I Rechtliche Grundlage der Basisqualifikation I (BQ I) Der Akademievorstand der VAk hat hat am 11. November 2021 die Einführung der Basisqualifikation als Regelangebot an der VAk beschlossen. An wen richtet sich die BQ I? Teilnehmen können Tarifbeschäftigte, die neu in der Berliner Verwaltung sind. Dauer und Ziel der BQ I Die Qualifikation dauert ca. 3 Monate und umfasst 44 Doppelstunden. Sie findet in der Regel wöchentlich mit 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) im Zeitrahmen von 8.00Uhr bis 18.10 Uhr an einem bis max. zwei gleichbleibenden Wochentagen statt. Die Basisqualifikation hat zum Ziel, die Teilnehmenden in die Grundlagen der Verwaltung des Landes Berlin einzuführen. Fachgebiete und Leistungsnachweise In jedem Fachgebiet ist ein schriftlicher Leistungsnachweis von 60 Minuten (+ 30 Minuten Nachbesprechung) vorgesehen. Die Praxistage dienen der Vertiefung des im Unterricht erworbenen Wissens. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften geplant und begleitet. Fachgebiete Anzahl der Doppelstunden Praxistag Doppelstunden Leistungsnachweis (schriftlich - 90 Minuten) Der öffentliche Dienst (öD)- ein Überblick 9 Klausur Verfassungsrecht (Schwerpunkt Berliner Verfassungsrecht - VvB) 11 2 Klausur Haushaltsrecht (HHR) 11 Klausur Verwaltungstechnik (VT) 11 Klausur Gesamt 42 2   Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Ein entsprechender Antrag ist zu stellen:   https://www.berlin.de/vak/lernen -und-qualifizieren/lehrgaenge/  (Antrag auf Nachteilsausgleich).  Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Zeugnis Die BQ I ist erfolgreich absolviert, wenn alle Leistungsnachweise (LN) bestanden werden (jeweils mind. 50/100 Punkten). Die Wiederholung von nicht bestandenen LN ist einmalig möglich. Über die erfolgreiche Teilnahme vergibt die VAk ein Zeugnis. 2. Lehrpläne 2.1 Der öffentliche Dienst (öD) - 9 DStd. Lernziel: Lernzielstufe: 1-2                                                                                                                              Die Teilnehmenden: kennen die wesentlichen Grundlagen, die den Rahmen des Verwaltungshandelns bilden. Rechtsnormen: insbesondere GG, VvB, VwVfG Lerninhalte - 8 DStd. 1. Begriff  und Funktion der öffentlichen Verwaltung mittelbare und unmittelbare Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Ordnungsverwaltung Leistungsverwaltung Bedarfsverwaltung 2. Wie arbeitet die öffentliche Verwaltung? rechtsstaatliche Grundlagen Normenpyramide Verwaltung und Bürger - "bürgernahe Verwaltung" Wie handelt der öffentliche Dienst? (Abgrenzung Privatrecht - Vertrag / öffentliches Recht - Verwaltungsakt) 3. Wer arbeitet in der öffentlichen Verwaltung? Beschäftigungsverhältnisse (Beamte / Tarifbeschäftigte) Rolle und Bedeutung von Personalvertretungen Personalmanagement im Land Berlin Leistungsnachweis: Klausur 60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd. 2.2 Verfassungsrecht (Schwerpunkt Berliner Verfassungsrecht - VvB) - 11 DStd. Lernziel: Lernzielstufe: 2                                                                                                                          Die Teilnehmenden: lernen den Aufbau des Landes Berlin sowie den rechtlichen Handlungsrahmen kennen. Rechtsnormen: insbesondere GG, VvB, BezVG, AZG Lerninhalte - 10 DStd.  1. Deutschland als Bundesstaat 2. Der demokratische Rechtsstaat 3. Die "freiheitlich demokratische Grundordnung" 4. Berlin im Bund 5. Organe des Landes Berlin 6. Gesetzgebung (Überblick) Land Berlin 7. Grundrechte Leistungsnachweis: Klausur 60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd. "Praxistag" Besuch des Abgeordnetenhauses Berlin = 2 DStd. 2.3 Haushaltsrecht (HHR) - 11 DStd. Lernziel: Lernzielstufe: 2                                                                                                                              Die Teilnehmenden: verfügen über Grundkenntnisse des Haushaltsrechts. Rechtsnormen: insbesondere LHO, VvB, HtR Lerninhalte - 10 DStd.  1.  Rechtlicher Rahmen für die Finanzierung der Verwaltungsaufgaben 2. Inhalt und Charakter des Haushaltsgesetztes sowie Begriff, Wirkung und Funktion des Haushaltsplans 3. Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans im Haushaltskreislauf 4. Bestandteile des Haushaltsplans mit Gliederung und Haushaltssystematik (Kapitel, Titel) 5. Verantwortung in der Haushaltswirtschaft Leistungsnachweis: Klausur 60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd. 2.4 Verwaltungstechnik (VT) - 11 DStd. Lernziel: Lernzielstufe: 2                                                                                                                              Die Teilnehmenden: kennen Rechtsformen, Aufbau, Struktur sowie das Geschäftsverfahren der Berliner Verwaltung und können diese erläutern. Rechtsnormen: insbesondere GGO I   Lerninhalte - 10 DStd. 1. Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung 2. Organisation der Behörde 3. Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren 4. Formen der Bürotätigkeit - incl. Verfügungstechnik und Vermerke 5. Datenschutz Leistungsnachweis: Klausur 60 Minuten + 30 Minuten Nachbesprechung = 1 DStd. 3. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ I Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen der BQ I unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Berliner Verfassungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Haushaltrecht Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungstechnik Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I)   4. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“. Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 5. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Basisqualifikation II (BQ II) 1. Informationen zur Basisqualifikation II (BQ II) Grundlage der BQ II   Der Akademievorstand der VAk hat am 11. November 2021 die Einführung der Ba sisqualifikation als Regelangebot an der VAk beschlossen .  An wen richtet sich die BQ II? Teilnehmen können tariflich Beschäftigte der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung- ohne Verwaltungsqualifikation. Dauer und Ziel der BQ II Die Qualifikation dauert ca. 6 Monate und umfasst ca. 86 Doppelstunden. Sie findet in der Regel wöchentlich mit 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) im Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 14.50 Uhr an einem bis max. zwei gleichbleibenden Wochentagen st att. Die Basisqualifikation II hat zum Ziel, den Teilnehmenden Verwaltungsfachkenntnisse zu vermitteln. Fachgebiete und Leistungsnachweise Fachgebiet Anzahl der Doppelstunden Praxistag (Doppelstunden) Leistungsnachweis (schriftlich -180 Minuten) Einführung in das juristische Denken (EjD)  4 kein Leistungsnachweis vorgesehen Staatsrecht (StR) 14 4 Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) Polizei-und Ordnungsrecht (POR) 12 14 4 Klausur  (VR einschl. POR) Haushaltsrecht (HHR) 16 Klausur Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) 18 Klausur Insgesamt: 78  8   In jedem Fach gebiet (mit Ausnahme von Einführung in das juristische Denken ) ist ein schriftlicher Leistungsnachweis von 180 Minuten vorgesehen. Die Praxistage dienen der Vertiefung des im Unterricht erworbenen Wissens. Sie werden von den jeweiligen Lehrkräften geplant und begleitet. Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Ein entspre chender Antrag ist zu stellen: https://www.berlin.de/vak/lernen - und - qualifizieren/lehrgaenge/ (Antrag auf Nachteilsausgleich). Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Zertifikat Die BQ II ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. Über die erfolgreiche Teilnahm e vergibt die VAk ein Zertifikat. 2. Lehrpläne 2.1 Einführung ins juristische Denken (EjD) Lernziel: Lernzielstufe: 1/2                                                                                                                    Die Teilnehmenden sollen: beschreiben den Zusammenhang zwischen Recht und Gesetz, stellen unterschiedliche Rechtsarten und deren Stellung im Normgefüge dar und ordnen diese in eine Normenpyramide ein, unterscheiden formelle von materiellen Gesetzen und grenzen diese von verwaltungsinternen Weisungen ohne Außenwirkung anhand von Beispielsnormen ab, erläutern die verschiedenen Normarten, grenzen diese voneinander ab und identifizieren diese anhand von Gesetzestexten beispielhaft, erläutern die Bedeutung der Möglichkeit zur Ermessensausübung und grenzen diese von gebundenen Entscheidungen ab, leiten gesetzesbezogen die unterschiedlichen Rechtsfolgeseiten ab und bilden Ermächtigungsgrundlagen.   Lerninhalte - 4 DStd.   1. Grundlagen Bedeutung von Recht und Ordnung Gesetze lesen und zitieren Normarten 2. Rechtsquellen und Gesetzgebungszuständigkeiten; Normenhierarchie 3. Grundsätze des Verwaltungshandelns Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Grundsatz der Gleichbehandlung Grundsatz der Ermessensausübung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Leistungsnachweis: ohne 2.2 Staatsrecht (StR) Lernziel: Lernzielstufe: 2/3 Die Teilnehmenden: können die Entstehung und die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung darstellen, begreifen die besondere Bedeutung der wehrhaften Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland, können die staatlichen Organe in ihrer Bedeutung und Aufgabenstellung darstellen, erfassen die Grundrechte in ihrer Wirkung für Bürger/Bürgerinnen und Verwaltung. Rechtsnormen : GG, Vertrag von Lissabon (Auszug)   Lerninhalte - 12 DStd. 1. Grundgesetz - Entstehung und Aufbau 2. Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen Art. 20 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG 3. Freiheitliche demokratische Grundordnung 4. Überblick Bundesorgane 5. Gesetzgebung des Bundes 6. Menschen- und Bürgerrechte 7. Europäische Integration - EU-Recht / GG Leistungsnachweis: Klausur 180 Minuten = 2 DStd. "Praxistag" Besuch: Deutscher Bundestag oder Deutscher Dom (Ausstellung Bundestag) oder Deutsches Historisches Museum (Dauerausstellung) = 4 DStd. 2.3 Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) Lernziel:  Lernzielstufe: 2                                                                                                                              Die Teilnehmenden: kennen die Arten des Verwaltungshandelns und des Verwaltungsaktes, wenden die Grundsätze des Verwaltungshandelns und des -verfahrens an, können den Verwaltungsakt definieren sowie Aufbau und Inhalt darstellen, führen das Verwaltungsverfahren zweckmäßig und rechtmäßig durch. Rechtsnormen: insbesondere: VwVfG, VwGO, VwZG   Lerninhalte - 12 DStd.   1. Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung 2. Abgrenzung öffentliches Recht ./. Privatrecht 3. Rechtsquellen 4. Verwaltungsverfahren 5. Ermessensausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 6. Lehre vom Verwaltungsakt 7. Rechtsbehelfsverfahren 2.4 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) Lernziel:  Lernzielstufe: 2/3 Die Teilnehmenden: können die Besonderheiten und Grundbegriffe des Polizei- und Ordnungsrechts (Gefahr, Standardmaßnahmen und Generalklausel, Verantwortliche, Zuständigkeitsregelungen) fallbezogen umsetzen und anwenden, können die Lehrgangsinhalte des allgemeinen Verwaltungsrechts als Grundlage der Fallbearbeitung des Polizei- und Ordnungsrechts anwenden und darauf aufbauen. Rechtsnormen: insbesondere ASOG, VwVfG, VwGO, VwVG   Lerninhalte - 12 DStd.   1. Grundbegriffe des Polizeirechts, insbes.: Gefahrenabwehr, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Zuständigkeiten 2. Ermessensausübung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verantwortlichkeit 3. Ermächtigungsgrundlagen 4. Verwaltungszwang 5. Fälle praktischer Rechtsanwendung (Grundzüge der Bescheidtechnik / inkl. Vorgaben der GGO I) Leistungsnachweis: VR und POR-Klausur 180 Minuten = 2 DStd. "Praxistag" Besuch: Gerichtsverhandlung = 4 DStd. 2.5 Haushaltsrecht (HHR) Lernziel: Lernzielstufe: 1/2 Die Teilnehmenden: erwerben umfassende theoretische und praktische Kenntnisse in der öffentlichen Finanzwirtschaft mit dem Schwerpunkt Haushaltsrecht, kennen die Bedeutung des Haushaltsrechts für die öffentliche Aufgabenerfüllung und können herausgehobene Regeln zur Haushaltswirtschaft anwenden. Rechtsnormen: VvB, LHO, HtR   Lerninhalte - 14 DStd.   1. Haushaltsplanaufstellungsverfahren (Haupt- und Bezirksverwaltung) 2. Haushaltsgrundsätze und –vermerke 3. Zuständigkeiten und Haushaltsvollmachten in der Haushaltswirtschaft 4. Grundsatz der Erhebung von Einnahmen mit der Veränderung von Ansprüchen 5. Grundlagen bei der Bewirtschaftung der Ausgaben 6. Haushaltscontrolling 7. Steuerungsinstrumente im Rahmen einer flexiblen Haushaltswirtschaft Leistungsnachweis: Klausur 180 Minuten = 2 DStd. 2.6 Öffentliches Dienstrecht (ÖDR) Lernziel:  Lernzielstufe: 2/3 Die Teilnehmenden: kennen die rechtlichen Grundlagen des Arbeits- und Beamtenrechts des Landes Berlin, können insbesondere Sachverhalte erfassen und die jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen umfassen herausfinden. Rechtsnormen: GG, Laufbahngesetz, TV L (Auszüge), PersVG, Datenschutzrechtliche Regelungen, LGG, AGG Lerninhalte - 16 DStd. 1. Beamtenrecht Begründung und Beendigung von Beamtenverhältnissen Rechte und Pflichten von Beamten 2. Arbeitsrecht Rechtsquellen des Arbeitsrechts Der Arbeitsvertrag Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Leistungsnachweis: Klausur 180 Minuten = 2 DStd. 3. Rechtsgrundlagen für die Durchführung des BQ II Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im BQ II Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des BQ II unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Allgemeines Verwaltungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Staatsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02) Grundgesetz (GG) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Einführung in das jursitische Denken Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Haushaltsrecht Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Verfassung von Berlin (VvB) Öffentliches Dienstrecht (Arbeits- und Beamtenrecht) Arbeitsrecht: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Beamtenrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Landesbeamtengesetz (LBG) Gesetz über die laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz (LfbG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Datenschutzrechtliche Regelungen: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) (BlnDSG) Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Polizei- und Ordnungsrecht Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO - OWIG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) 4. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.  Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 5. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Verwaltungslehrgang II (VL II - bis Jahrgang 2023) 1. Informationen zum Lehrgang Rechtliche Grundlage des Verwaltungslehrgangs II Rechtliche Grundlage für den Verwaltungslehrgang II (VL II) ist die Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 (ABl. S. 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.  An wen richtet sich der VL II? – Teilnehmerkreis Zugelassen werden können gem. § 20 der Lehrgangsordnung: Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwaltungs-)Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - soweit sie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind. Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. und Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind. Dauer des VL II Der Lehrgang dauert ca. 3 Jahre und umfasst ca. 484 Doppelstunden. Er findet in der Regel an einem Tag in der Woche mit 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) bzw. an zwei Tagen mit jeweils 2 Doppelstunden (15:00 bis 18:10 Uhr) statt. In Ausnahmefällen (u.a. Unterrichtsverlegungen) kann die regelmäßige Wochenstundenzahl davon abweichen. Zusätzlich ist Blockunterricht vorgesehen. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind. Ziel und Inhalte des VL II Der VL II soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten. Der VL II besteht gem. der Lehrgangsordnung aus neun Modulen (siehe 10. Module und zugeordnete Fachgebiete). Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Module Lehrpläne auf. Die Lehrpläne geben Aufschluss über die konkreten Lehrinhalte, Zeitanteile, Lernzielstufen und zu erbringenden Leistungsnachweise. Die Abfolge der Module kann aus organisatorischen Gründen variieren. Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmer/innen, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmern benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist.  Leistungsnachweise Die Module (außer Modul 1 – Präsentation und Lerntechniken) schließen gem. der Lehrgangsordnung jeweils mit einem obligatorischen Leistungsnachweis ab. Die Art der Leistungsnachweise wird in den Lehrplänen festgelegt. Im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten ist es möglich, die versäumten Stunden nachzuholen. Versäumen Teilnehmer wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. Zertifikate Über die erbrachten Leistungsnachweise erstellt die Verwaltungsakademie Berlin jeweils ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind. Zweitschriften der Zertifikate werden den Dienstbehörden übersandt. Teilnahmebescheinigung Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Lehrganges eine Teilnahmebescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist das Erbringen aller Leistungsnachweise. Den Dienstbehörden werden die Zweitschriften der Teilnahmebescheinigungen übersandt. Prüfung zum/zur Geprüfte/n Verwaltungsfachwirt/in Tariflich Beschäftigte, die am VL II teilnehmen, können eine Fortbildungsprüfung gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ ablegen. Diese Prüfung ist nicht Bestandteil des Verwaltungslehrganges II. Zu dieser Prüfung können Sie sich nach erfolgreicher Teilnahme des Lehrganges bei der Verwaltungsakademie Berlin – zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (Prüfungsamt) – anmelden. Literatur für den VL II Für den VL II gibt es kein Standard-Lehrmaterial. Die Module des VL II bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin, die in den Ausbildungslehrgängen und im Verwaltungslehrgang I Lehrmaterial sind, auf. Die Inhalte der Lehrbriefe werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Dozentinnen/Dozenten erfragt werden. Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (siehe Seite 48), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hardenbergstr. 22-24, 10623 Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). 3. Informationen zum Zulassungsverfahren Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber/innen mit folgenden Qualifikationen (Basis: Lehrgangsordnung 2012 i.d.F. vom 20.2.2019) 1. Berufsausbildung nach BBiG (§ 20 Ziffer 1 LO) Verwaltungsfachangestellte (VfA), Fachangestellte für Bürokommunikation (FaB) und Kaufleute für Büromanagement - im Bereich des öffentlichen Dienstes (KfBM) Mindestens 3 Jahre Berufspraxis im öffentlichen Dienst (öD) -  nach Abschluss. Hinweis: Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L. 2. Vergleichbare Berufsausbildung (§ 20 Ziffer 1 LO) Als vergleichbare Ausbildung wird der Abschluss Kaufleute für Bürokommunikation (KaB) – Land Berlin (mit erfolgreicher dienstbegleitender Unterweisung an der VAk) anerkannt. Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss. 3. Abschluss Verwaltungslehrgang I (VL I) (§ 20 Ziffer 2 LO). Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD nach Abschluss. Hinweis: Bei erfolgreicher Prüfung zum VfA - mit dem Prädikat „gut“ oder besser -, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzuweisen. Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L. 4. Ausnahme (§ 2 Absatz 5 LO) Ausnahmen können für folgende Bewerber/innen beantragt werden: Grundberuf nach BBiG (bspw.: mit IHK-Abschluss); Bachelor/Master; Vergleichbare Qualifikationen Weitere Voraussetzungen zur Anmeldung: Erfolgreiche Teilnahme an der Basisqualifikation II Mindestens 3 Jahre Berufspraxis öD (im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst). Mindestens Entgeltgruppe 5 TV L. Begründung der Ausnahme durch Behörde, i.d.R. : Personalentwicklungs-Maßnahme Hinweis für alle Bewerber/innen:  Alle gemeldeten Bewerber/innen nehmen ausschließlich am Eignungstest (§ 2 Absatz 2 LO) teil. 2. Lehrgangsordnung VL II Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin vom 03.02.2012 I Ltr. Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040 Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. S 476), geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Abschnitt I - Allgemeines § 1 - Allgemeines (1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von tariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung die Verwaltungs­lehrgänge I und II durch, zu denen tariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierung zugelassen werden können. Tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 eingruppiert sind, müssen vor der Zulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einem Verwaltungsgrundlehrgang teilgenommen haben. (2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. § 2 - Anmeldung, Zulassung (1) Tariflich Beschäftigte, die an einem Verwaltungs­lehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgang durch die VAk. (2) Tariflich Beschäftigte, die zum Verwaltungs­lehr­gang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des Lehrgangs teilnehmen. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/nicht geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/Teilneh­me­rinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen. (3) Die Dienststellen melden der VAk, sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die tariflich Beschäftigten, die die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen und nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen des Verwaltungslehrganges erfüllen. (4) Eine Zulassung zu einem Verwaltungslehrgang der VAk erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. (5) Die VAk kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungs­voraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle - im Benehmen mit der örtlichen Schwerbehinderten­vertretung -, befreit werden. § 3 - Lehrpläne Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. § 4 - Leistungsnachweise (1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein erbrachter Leistungs­nachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/Lehr­gangsteil­nehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungs­nachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. (2) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteil­nehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. (3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin­nen, die infolge einer Behin­derung anderen Lehr­gangs­teilnehmern/Lehrgangs­teil­­­­­neh­­merinnen ge­­­­­gen­­über wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durch-führung des Leistungs­nachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen. § 5 - Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4 mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5 ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6 Abschnitt II – Verwaltungsgrundlehrgang § 6 – Lehrgangsziel Der Verwaltungsgrundlehrgang (VGL) hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten, die in den Ent­geltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffent­lichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allge­meinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern. § 7 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VGL können tariflich Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden. § 8 – Lehrgangsdauer (1) Der VGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca. 50 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet in der Regel an einem Tag pro Woche statt. § 9 – Lehrgangsinhalte (1) Der VGL besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Lern- und Arbeitstechniken Übungen im schriftlichen und mündlichen Ausdruck Rechtskunde Staatsbürgerkunde Verwaltungs- und Bürokunde (2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis, der auch Erkennt­nisse über die schriftliche Ausdrucks­fähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Die Leistungs­nach­weise werden in den Lehrplänen festgelegt. § 10 – Zeugnis (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­­nen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teil­nahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachwei­se zusammen mit den Bewertungen des sprach­lichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. § 11 – Gesamtergebnis (1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamt­ergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5. (3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilneh­mers/Teil­nehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an. Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I) § 12 – Lehrgangsziel Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungs­fach­angestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fach­an­ge­stellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbil­dung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkei­ten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwal­tung wahrnehmen oder für solche vorgese­hen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrund­wissen zu vermitteln. § 13 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL I können zugelassen werden tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestell­ter/Ver­waltungsfachangestellte, Fachangestell­ter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen. § 14 – Lehrgangsdauer (1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden. (3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden. § 15 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Techniken geistiger Arbeit Verwaltungstechnik Einführung in die Informationstechnik Staatsrecht Berliner Verfassungsrecht Grundzüge des bürgerlichen Rechts Allgemeines Verwaltungsrecht Beamtenrecht Arbeitsrecht Sozialhilferecht Polizei- und Ordnungsrecht Haushaltswesen Staat und Wirtschaft Verwaltungsbetriebswirtschaft (2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungs­nachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt. (3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungs­lehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit. § 16 – Zeugnis (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­nen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teil­nah­me am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Ge­samt­ergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitli­che Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht. § 17 – Gesamtergebnis (1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimal­stellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5. § 18 – Prüfung Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prü­fungs­ordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbil­dungs­gesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan­gestell­ter/Verwaltungsfachan­gestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht. Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II) § 19 – Lehrgangsziel Der VL II soll den tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des allgemeinen nicht­technischen Verwaltungsdienstes vorbereiten. § 20 – Zulassungsvoraussetzungen Zum VL II können zugelassen werden Verwaltungsfachangestellte und Fachange­stellte für Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare (Verwal­tungs-) Berufsausbildung nach dem Berufsbil­dungs­gesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis im nicht­technischen Dienst der allgemeinen Verwal­tung - soweit sie mindestens in die Entgelt­gruppe 5 TV-L eingruppiert sind. Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Berufspraxis nachzu­weisen. Tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dien­stes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maß­nahme mit Erfolg absolviert haben und nach Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nachweisen können sowie mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind. § 21 – Lehrgangsdauer (1) Der VL II dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden. (2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In aus­gewählten Fachgebieten erfolgt die Unter­richtung in Blockphasen. § 22 – Lehrgangsinhalte (1) Der VL II besteht aus folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten: Module und Fachgebiete 1. Präsentation und Lerntechniken 2. Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns Politik Kontrolle der Verwaltung Interkulturelle Öffnung Gender Mainstreaming 3. Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Staatsorganisationsrecht Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte Europarecht 4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsprozessrecht Methoden der Fallbearbeitung Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts 5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns Zivilrecht Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren 6. Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Volkswirtschaftslehre Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht 7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Personalwesen Führung und Zusammenarbeit Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) 8. Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation Informationstechnik Projektmanagement 9. Projekt A) Kommunalrecht und kommunale Finanzwirtschaft B) Besonderes Verwaltungsrecht I: Polizei- und Ordnungsrecht C) Besonderes Verwaltungsrecht II: Sozialrecht D) Europarecht E) Bürger/Verwaltung/Politik D) Europarecht E) Bürger/Verwaltung/Politik (2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden. (4) Lehrgangsteilnehmer/innen können bei der Verwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für einzelne Module beantragen. § 23 – Lehrgangsbescheinigung (1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung, der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind. (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Lehrgangsbescheinigung ist das Erbringen aller vorgesehenen Leistungsnachweise. § 24 – Prüfung Lehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Abschnitt V – Schlussbestimmungen § 25 – Übergangsvorschriften Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung. § 26 – Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft. 4. Informationen zur Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Die Anmeldung zur Prüfung hat, unter Beachtung der Anmeldefrist, schriftlich zu erfolgen. Der Anmeldung sind Angaben zur Person, Angaben über die in den §§ 8 und 9 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 genannten Voraussetzungen und eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Pürfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat, beizufügen. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das Formular, welches unter folgendem Link zur Verfügung steht:  https://www.berlin.de/vak/dokumente/formulare.php Nachteilsausgleich Gem. § 15 FPO ist Prüflingen, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen.  Prüfungskennzahlen Für die Prüfungsarbeiten wird jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin jeweils mit der Einladung eine persönliche Prüfungskennzahl zugeteilt. Diese ist anstelle des Namens für alle Prüfungsklausuren zu verwenden. Die Verantwortung für die korrekte Angabe der Kennzahl tragen die Teilnehmer*innen. Hilfsmittelregelungen für die Fachwirtprüfung Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten. Hiervon ausgenommen sind handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen), Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠) Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY). Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig. Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden. Verbotene Hilfsmittel Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!) PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches Prüfungsarbeiten Auf der Internet-Seite der Verwaltungsakademie Berlin finden Sie Prüfungsarbeiten (ohne Lösungen) aus vergangenen Jahren als pdf-Dateien zum Herunterladen. Freistellung für die Teilnahme an der Prüfung Die Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in findet auf freiwilliger Basis statt und ist nicht Bestandteil des Verwaltungslehrgangs II. Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung. Weitere Informationen Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Prüfung zur/zum Geprüften Verwaltungsfachwirt/in befindet sich in der Verwaltungsakademie Berlin - Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz- Turmstr. 86, 10559 Berlin. Fragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle: Hong Trang Starck – I C 2 Tel.: 030 90229 – 8046 E-Mail: Hong-Trang.Starck@vak.berlin.de 5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 ABZ L Telefon: 90229 – 80 50 intern: 9229 – 80 50 Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 25. Mai 2011 gemäß § 54 i.V.m. § 79 Absatz 4 BBiG - in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2016 geänderten Fassung. Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse § 1 - Errichtung (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen). (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prü-fungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden. § 2 - Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens oder beruflicher Fortbildungseinrichtungen an. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der für das Land Berlin zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Gewerkschaften, die im Berufsbildungsausschuss vertreten sind. (5) Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens werden im Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung berufen. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschuss können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird. (9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. § 3 - Befangenheit (1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschuss nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann er eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. § 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 5 - Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Bei der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, wird er von der zuständigen Stelle (Geschäftsstelle) bei der Verwaltungsakademie Berlin unterstützt. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt. § 6 - Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 - Prüfungstermine (1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Sie sollen auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt. (3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. § 8 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen, wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat. (2) Zulassungsvoraussetzungen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt. § 9 - Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, für Prüfungsbewerber, die an einer geeigneten Maßnahme zur Fortbildung teilgenommen und seine / ihre Dienststelle im Land Berlin hat. § 10 - Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: Angaben zur Person, Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen, eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat. § 11 - Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen. (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet. (4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 - Prüfungsgegenstand Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG. § 13 - Gliederung der Prüfung (1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). (2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen. § 14 - Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. (2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremien bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend §  40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen als übernommen. § 15 - Prüfung von Menschen mit Behinderung Prüflinge, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall  festzulegen. § 16 - Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. (2) Vertreter der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde, der zuständigen Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Gäste bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die Mehrheit der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht. (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der mit beratender Stimme teilnehmenden Vertreter des Betriebsrates oder Personalrates anwesend sein. § 17 - Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. § 18 - Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße (1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. § 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 - Bewertung (1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Umfang Puinkte Note Ausführung Note eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 gut eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67 - 50 Punkte Note 4 ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht enspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind unter 50 - 30 Punkte Note 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen unter 30 - 0 Punkte Note 6 ungenügend (2) Soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, wird die Abschlussprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktezahlen der einzelnen Prüfungsnoten gebildet und mit dem entsprechenden Prädikat gemäß Abs. 1 versehen. (3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Die Note entspricht den wie folgt festgelegten Punkten: Note 1 = 96 Punkte Note 2 = 86 Punkte Note 3 = 74 Punkte Note 4 = 58 Punkte Note 5 = 40 Punkte Note 6 = 15 Punkte § 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich der Erst- und Zweitzensierende über die Bewertung nicht einigen, so wird die Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden durch den Prüfungssausschuss gefasst. Dabei bezieht er die Ergebnisse von möglichen Teilprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ein. (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können zusätzlich für Prüfungsteile und für Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen verlangen. Das Nähere regeln die Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG. (3) Das Ergebnis der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen. (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.  § 23 - Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: - die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung, - die Personalien des Prüfungsteilnehmers, - Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG, - das Datum des letzten Prüfungstages, - die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. § 24 - Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern die Leistungen nicht ausreichten und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 25) ist hinzuweisen.  § 25 - Wiederholungsprüfung (1) Wer eine Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung. V. Abschnitt - Schlussbestimmungen § 26 - Rechtsmittel   Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zeugnisse nach § 23 erhalten nur auf Wunsch eine Rechtsmittelbelehrung. § 27 - Prüfungsunterlagen Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung von der zuständigen Stelle aufbewahrt. § 28 - Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. (2) Fortbildungsprüfungsverfahren zum Geprüften Verwaltungsfachwirt, die vor 2011 begonnen haben und nicht abgebrochen wurden, werden nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Januar 1979 sowie den Prüfungsanforderungen nach § 46 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 24. März 1992 zu Ende geführt. 6. Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in Prüfungsanforderungen zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt/in nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes für Fortbildungsprüfungen der tariflich Beschäftigten des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vom 25.01.2016 i.V.m. §§ 12/13 FPO VAk - ABZ L Tel.: 90229 - 8040, intern 9229 - 8040 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18.05.2016 erlässt die Verwaltungsakademie Berlin - als zuständige Stelle - nach § 54 Berufsbildungsgesetz die folgenden Prüfungsanforderungen für Fortbildungsprüfungen zur Geprüften Verwaltungsfachwirtin/ zum Geprüften Verwaltungsfachwirt in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 30.10.2017 geänderten Fassung. Rechtliche Grundlagen § 1 - Ziel der Prüfung (1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, um Aufgaben gehobener Funktionen in der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung selbständig wahrnehmen zu können. (2) Die Berufserfahrung der Prüflinge ist bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. § 2 - Zulassungsvoraussetzungen (1) Auf schriftlichen Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen: Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Büromanagement (öD) sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbare Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung und tariflich Beschäftigte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungslehrgang I oder eine vergleichbare Aus- und Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg absolviert haben und mindestens in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind, soweit sie durch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II (VL II) oder an gleichwertigen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für eine Tätigkeit in der gehobenen Ebene des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes erworben haben. (2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Prüfling durch geeignete Nachweise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. § 3 - (entfällt) § 4 - Gliederung der Prüfung Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen: Prüfungsteil I (§ 5) umfasst vier Prüfungsklausuren. Prüfungsteil II (§ 6) umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit sowie deren Präsentation und mündliche Verteidigung. § 5 - Prüfungsteil I  In den Themenbereichen: Staatsrecht (einschl. Europarecht) Verwaltungsrecht / Polizei- und Ordnungsrecht Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung ist jeweils eine Klausur im Umfang von 4 Zeitstunden zu erbringen. § 6 - Prüfungsteil II (1) Der Prüfungsteil II umfasst eine berufspraktische Abschlussarbeit und eine Präsentation mit einer fachgebietsübergreifenden mündlichen Verteidigung. (2) In der berufspraktischen Abschlussarbeit sollen konkrete Themen aus der Berufspraxis des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bearbeitet werden. Das Thema ist in der Regel durch den Prüfling oder die Behörden      vorzuschlagen und beim Prüfungsausschuss einzureichen. Auf der Grundlage des eingereichten Themenvorschlages beschließt der Prüfungsausschuss das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit. Entspricht das eingereichte Thema nicht den Anforderungen an eine berufspraktische Abschlussarbeit kann der eingereichte Themenvorschlag durch den Prüfling innerhalb eines mit der zuständigen Stelle zu vereinbarenden Zeitraum, der zwei Wochen nicht überschreiten darf, nachgebessert werden. Liegt spätestens nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach Satz 4 kein geeignetes Thema vor, bestimmt der Prüfungsausschuss das Thema für die berufspraktische Abschlussarbeit. (3) Das Thema der berufspraktischen Abschlussarbeit hat sich schwerpunktmäßig auf eines der folgenden Fachgebiete zu beziehen: Staatsrecht/ EU-Recht Politik Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung Öffentliche Finanzwirtschaft, BWL, VWL (4) Einzelheiten über die formalen Anforderungen werden von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuss festgelegt. (5) Für die Anfertigung der Abschlussarbeit steht dem Prüfling eine Frist von 12 Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die Abschlussarbeit. (6) Zum Abschluss des Prüfungsteils II hat der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss seine Abschlussarbeit 10 Minuten zu präsentieren und anschließend 15 Minuten fachgebietsübergreifend (§ 6 Abs. 3) zu verteidigen. § 7 - Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsteil I mit 60 % zu gewichten. Prüfungsteil II wird mit 40 % gewichtet (30 % Abschlussarbeit; 10 % mündliche Verteidigung). (2) Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen und mit einem Gesamtprädikat zu versehen. Die dritte Dezimalstelle fällt ohne Rundung weg. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn  im Prüfungsteil I in mindestens drei der nach § 4 Nr. 1 schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils I mindestens 50 Punkte erreicht worden sind und im Prüfungsteil II in der Abschlussarbeit sowie in der Präsentation mit fachgebietsübergreifender mündlichen Verteidigung und im Gesamtergebnis des Prüfungsteils II jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Wird eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 25 der FPO gilt entsprechend. § 8 - Prüfungszeugnis Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster. Dem Zeugnis ist als Anlage eine Bescheinigung, die die einzelnen Prüfungsleistungen enthält, beizufügen. § 9 - Bezeichnung Mit Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling der Titel „Geprüfte Verwaltungsfachwirtin/ Geprüfter Verwaltungsfachwirt“ verliehen. § 10 - Hinweis auf andere Bestimmungen Die Durchführung der Prüfung richtet sich im Übrigen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) in der jeweils geltenden Fassung. § 11 - Inkraftreten, Geltungsbeginn (1) Die zuletzt durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 7. März 2023 geänderte Fassung der Prüfungsanforderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Diese Prüfungsanforderungen gelten für Prüflinge, die sich nach Inkrafttreten der Prüfungsanforderungen erstmals zur Prüfung anmelden. (3) Für Prüflinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsanforderungen bereits am Verwaltungslehrgang II bzw. einem vergleichbaren Lehrgang teilnehmen, gilt die Übergangsklausel. § 12 - Übergangsklausel Es gelten die Prüfungsanforderungen, die zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung zum/zur Geprüften Verwaltungsfachwirt*in maßgeblich waren, es sei denn, es wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Prüfungsanforderungen bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag auf Geltung der neuen Prüfungsanforderungen gestellt. 7. Lernzielstufen Lernzielstufen Die im Rahmenstoffplan angegebenen Lernzielstufen orientieren sich am Strukturplan des Deutschen Bildungsrates [1] , der diese in Anlehnung an die Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich hinsichtlich der vermittelten Wissenstiefe entwickelte. Hierbei baut die jeweils höhere Stufe auf den unteren Stufen auf. Die festgelegten Lernziele beinhalten hinsichtlich des erwarteten Lernerfolgs: Lernziele Lernerfolg Stufe 1 WISSEN/ KENNEN als gedächtnismäßige Wiedergabe des Gelernten (Reproduktion) z.B. angeben, aufzählen, bezeichnen, nennen Stufe 2 VERSTEHEN als selbständige Verarbeitung/Anordnung des Gelernten (Reorganisation) z.B. abgrenzen, aufzeigen, begreifen, begründen, beschreiben, darlegen, darstellen, definieren, erfassen, erkennen, erklären, erläutern, unterscheiden, verstehen Stufe 3 ANWENDEN als Übertragung des Gelernten auf andere Zusammenhänge (Transfer) z.B. anwenden, bedienen, beherrschen, berechnen, durchführen, erarbeiten, ermitteln, führen, herausfinden, lösen, nutzbar machen, überprüfen, verwenden Stufe 4 ANALYSIEREN als kritische Bewertung des Gelernten sowie Finden neuer Lösungsansätze (Problemlösung) z.B. analysieren, beurteilen, bewerten, einschätzen, einordnen, entnehmen, entwickeln, finden, gegenüberstellen, herausstellen, würdigen, vergleichen [1]  Deutscher Bildungsrat (1970): Strukturplan für das Bildungswesen, Stuttgart, S. 78 ff. 8. Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im VL II Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des VL II unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Politik Grundgesetz (GG) Parteiengesetz (PartG) Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) Kontrolle der Verwaltung Grundgesetz (GG) Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Allgemeiner Teil (GGO I) Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II) Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GOAH) Verfassung von Berlin (VvB) Zivilrecht/ Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Öffentliches Finanzwesen 1/2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) Grundgesetz (GG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV) Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Verfassung von Berlin (VvB) Informationstechnik Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) (BlnDSG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln) Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung (IT-Organisationsgrundsätze) Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV-IT Steuerung) Betriebswirtschaftslehre Handelsgesetzbuch (HGB) Beamtenrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Disziplinargesetz (DiszG) Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) Grundgesetz (GG) Landesbesoldungsgesetz (LBesG) Landesbeamtengesetz (LBG) Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten – Laufbahngesetz (LfbG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) (LVO-AVD) Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Arbeitsrecht Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG) Grundgesetz (GG) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG) Allgemeines Verwaltungsrecht/ Verwaltungsprozessrecht/ Methoden d. Fallbearbeitung/ Rechtsanwendung auf Basis des Polizei- und Ordnungsrechts Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz) (IFG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) Führung und Zusammenarbeit Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) Staatsorganisationsrecht/ Allg. Grundrechtslehre/ Grundrechte/ Europarecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB ) Verwaltungstechnik/ -organisation Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I) Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Besonderer Teil (GGO II) Verfassung von Berlin (VvB) Diversity Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bundesteilhabegesetz Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diversity Landesprogramm Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen Grundgesetz (GG) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Landesantidiskriminierungsgesetz Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz) (LGBG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG) Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE) Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021 Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020 Richtlinie 2000/43/EG Richtlinie 2000/78/EG Richtlinie 2004/113/EG Richtlinie 2006/54/EG RS IV Nr. 24_2023 Diversity und Fortbildungspflicht.pdf RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf RS_Integrationsmittel.pdf Sexuelles Gleichberechtigungsgesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union VV Inklusion behinderter Menschen Verfassung von Berlin (VvB) 9. Leistungsnachweise gem. § 4 Absatz 1 i.V.m. § 5 Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der VAk Berlin Formen der Leistungsnachweise (LN) In welcher Form ein LN zu erbringen ist, ist den Lehrplänen zu entnehmen.  Besteht eine Auswahlmöglichkeit, hat eine Festlegung in Abstimmung mit der Lehrkraft zu erfolgen, nach Möglichkeit sollten in einer Unterrichtsgemeinschaft alle Varianten (Hausarbeit, Präsentation, Fachgespräch) angeboten werden. Klausur Dauer: 180 Minuten Klausurthema wird durch die jeweilige Lehrkraft festgelegt. Präsentation Themenabsprache erfolgt mit der Lehrkraft Power Point Dauer: 10 Min. Die Präsentation erfolgt - in Abstimmung mit der Lehrkraft - während des Unterrichtes. Sie umfasst die Moderation einer sich anschließenden, 10 minütigen Diskussion mit den übrigen Lehrgangsteilnehmer/innen. Handout 1 Seite, Arial – 11 Fachgespräch 15 Minuten Gespräch - je Teilnehmer/Teilnehmerin - mit der Lehrkraft. Das Fachgespräch kann als Einzel- oder Gruppengespräch (bis zu 4 Teilnehmer/Teilnehmerinnen) durchgeführt werden. Die Durchführung erfolgt nach Abschluss des regulären Unterrichts. Inhalt: Durch die Lehrkraft ausgewählte Fragestellungen - aus dem jeweiligen Curriculum. 10. Merkblatt für die Erstellung von Hausarbeiten im Verwaltungslehrgang II Anforderungen an die Hausarbeit Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär-und Sekundärquellen Zitation nach wissenschaftlichen Regeln Fähigkeit zur Darstellung und Bearbeitung eines Themas/einer Fragestellung Fähigkeit zur Urteilsbildung Anforderungen an die formale Gestaltung einer Hausarbeit Titelblatt: Titel der Arbeit, Name des Erstellers/der Erstellerin, das Modul bzw. Fachgebiet, Name des Dozenten/der Dozentin, Datum der Abgabe Hinweis, dass die Hausarbeit selbständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben wurden Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben Einleitung (Einführung in das Thema, Erläuterung des Themas/der Fragestellung und Darstellung des Vorhabens) Kapitelstruktur mit Überschriften Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick Literaturverzeichnis Umfang beträgt in der Regel 10 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Literaturverzeichnis, Anhang etc.) Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm Schriftart und -größe: Arial 11, Format 1,5 zeilig Zitation und Literaturangaben Bei allen Hausarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Überall dort, wo Literatur in indirekten oder direkten Zitaten hinzugezogen wird, müssen die Quellen angegeben werden. Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“). Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Zitationshinweise unbedingt zu beachten: Zitation nach wissenschaftlichen Regeln bedeutet, dass die zugrundeliegende Literatur zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat nachgewiesen werden muss alle direkten und indirekten Zitate müssen belegt werden die Zitation muss nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen: Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote Für beide Zitierweisen gelten gleiche Regeln: Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB) Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005) Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227) Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365) Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214) Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein. Literaturangaben im Literaturverzeichnis sind alphabetisch zu sortieren: Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375 Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996 In jedem Fall sind wörtliche wie sinngerechte Zitate exakt auszuweisen! Bei Nichteinhaltung kann dies zum Nichtbestehen des Moduls führen. Bitte beachten Sie auch den folgenden Hinweis: Zu Beginn der Lehrveranstaltung werden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen vom Dozenten/von der Dozentin über den Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit informiert und die Themen ver-geben. Die Hausarbeit ist entsprechend der Terminvorgabe des Dozenten/der Dozentin fristgerecht in einmaliger Ausfertigung beim Dozenten/bei der Dozentin abzugeben, jedoch spätestens bis zum Modulende. Sie kann in digitaler als auch in Papierform erstellt werden. Bei Fragen wendenSie sich bitte an: Frau Pfänder Mail: Anne.Pfaender@vak.berlin.de Telefon: 9(0)229 -8043 Frau Do Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de Telefon: 9(0)229 -8087 11. Lehrpläne Modul 1: Präsentation und Lerntechniken - 12 Dstd. Fachgebiet:   Präsentation und Lerntechniken Doppelstunden:   12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Lern-/Arbeitstechniken 3 3 1.1 Lerntypen 1.2 Informationsaufnahme/-beschaffung 1.3 Informationsverarbeitung 2. Präsentation 9 3 2.1 Visualisierungs-/Präsentationstechniken 2.2 Störungen in der Zusammenarbeit/während der Präsentation 2.3 Präsentationsübungen   Leistungsnachweis: ohne Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 2: Grundlagen und Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns - 52 Dstd. Fachgebiet: 2.1 Politik Doppelstunden: 18     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Staatstheoretische Grundlagen 4 3 1.1 Macht – Herrschaft – Legitimation 1.2 Funktion des Staates/des demokratischen Rechtsstaates 1.3 Die öffentliche Verwaltung als Teil der Exekutive 2. Parteiendemokratie der BR Deutschland 5 3 2.1 rechtliche Stellung/Funktion der Parteien 2.2 Parteienfinanzierung 2.3 Einfluss internationaler Politik/Organisationen  (u.a.: EU, NATO, UNO) 3. Politische Willensbildung durch unterschiedliche Akteure 5 3 3.1 Parteien 3.2 Verbände 3.3 Soziale/kulturelle/wirtschaftliche Interessengruppen 3.4 NGOs 4. Bürgerschaftliches Engagement/Bürgerbeteiligung 4 2 4.1 Partizipationsformen auf bezirklicher Ebene 4.2 Politikfeld und rechtliche Rahmenbedingungen 4.3 Denkbare Möglichkeiten partizipativer Ansätze anhand eines Projektbeispiels Fachgebiet: 2.2 Kontrolle der Verwaltung Doppelstunden: 18     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Verwaltungsinterne Kontrolle 4 3 1.1 Organisationsgrundsätze 1.2 Behördenhierarchie 1.3 Verwaltungshierarchie 2. Politische Kontrolle 4 3 2.1 Prinzip der Gewaltenteilung 2.2 Parlamente (Budgetrecht, Zitierrecht, Interpellationsrecht, Akteneinsichtsrecht, Ausschüsse [insb. Petitionsausschuss und Untersuchungsausschuss]) 3. Juristische Kontrolle 4 2 3.1 Widerspruch 3.2 Klage 3.3 weitere Rechtsbehelfe 4. Ökonomische Kontrolle 4 2 4.1 Budgetrecht 4.2 Rechnungshof 4.3 Verwaltungsreform/Verwaltungsorganisation (Kosten- und Leistungsrechnung/Budgetierung, Steuerung und Kontrolle durch Zielvereinbarungen) 5. Kontrolle durch die Öffentlichkeit 2 2 5.1 Medien („vierte Gewalt“) 5.2 Bürgerinitiativen Fachgebiet: 2.3 Interkulturelle Öffnung Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Berlin als „Migrantenstadt“ 3 2 1.1 Migration in der eigenen Familiengeschichte 1.2 Geschichte und Demographie der Migration nach Berlin 2. Berliner Migrations- bzw. Integrationspolitik 2 2 2.1 Konzepte der Migrations- bzw. Integrationspolitik im Wandel 2.2 Offizielle Institutionen in der Migrationspolitik 2.3 Soziale Institutionen und Integration 3. Aktuelle Berliner Migrantenkulturen 5 3 3.1 Migrantengruppen in Berlin 3.2 Kulturelle Identität und kultureller Wandel unter Migranten 4. Interkulturelle Konflikte 2 3 Fachgebiet: 2.4 Gender Mainstreaming Doppelstunden: 4     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Grundlagen von Gender Mainstreaming 2 3 1.1 Bedeutung der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 1.2 Begriff „Gender Mainstreaming (GM)“ 1.3 Unterschied/Verhältnis zur „traditionellen“ Gleichstellungs- und Frauenförderpolitik 1.4 Rechtliche und politische Vorgaben 1.5 Hintergrund, Herkunft, Entwicklung 2. Instrumente von Gender Mainstreaming 1 3 2.1 Instrumente zur institutionelle Verankerung von GM 2.2 Instrumente zur Koordination 2.3 Instrumente zur internen und externen Beteiligung 2.4 Instrumente zur ausgewogenen Repräsentation der Geschlechter auf allen Entscheidungsebenen 3. Handlungsfelder von Gender Mainstreaming 1 2 Leistungsnachweis: 2.1. Politik 2.2. Kontrolle der Verwaltung ·         Klausur ·         Hausarbeit ·         Präsentation .         Fachgespräch 2.3.  Interkulturelle Öffnung 2.4.  Gender Mainstreaming Kein Leistungsnachweis vorgesehen Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 3: Staatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd. Fachgebiet: 3.1 Staatsorganisationsrecht* Doppelstunden: 8     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Staatsstrukturprinzipien 4 2 1.1 Republikanisches Prinzip     1.2 Bundesstaatsprinzip     1.3 Rechtsstaatsprinzip     1.4 Sozialstaatsprinzip     1.5 Demokratieprinzip     1.6 Repräsentativ-parlamentarische Demokratie/ direkte Demokratie         2. Staatszielbestimmungen 2 2 2.1 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Umweltschutz)     2.2 Tierschutz     2.3 Europäische Integration         3. Staatliche Souveränität 2 3 3.1 Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen     3.2 Grenzen der Übertragung     Fachgebiet: 3.2 Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte* Doppelstunden: 20     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Allgemeine Grundrechtslehre 4 2 1.1 Historie und Begriff der Grundrechte     1.2 Grundrechtsverständnis, Grundrechtsinterpretation     1.3 Arten, Funktionen der Grundrechte     1.4 Schutz und Beschränkung der Grundrechte         2. Grundrechte im Einzelnen (Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte) 12 4 2.1 Persönlicher Schutzbereich     2.2 Sachlicher Schutzbereich     2.3 Eingriffsbereich     2.4 Schrankenbereich     2.5 Fallbearbeitung         3. Rechtsweggarantie/Bundesverfassungsgericht/ Verfassungs­beschwerde 2 3     4. Aktuelle Urteile des BVerfG 2 2 Fachgebiet: 3.3  Europarecht Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Historische Entwicklung der EU 1 2     2 Verhältnis EU-Recht und deutsches Recht 1 2 2.1 "Anwendungsvorrang" des EU-Rechts     2.2 Art. 23 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG     2.3 Rechtsauffassung BVerfG. / EuGH     3. Finanzierung der EU 0,5 2 3.1 Ausgaben und Einnahmen     3.2 Mitgliedsländer als Nettoempfänger und Nettozahler     4. Rechtsetzung durch die EU 2 2 4.1 Primärrecht und Sekundärrecht der EU 4.2 Grundzüge EUV 4.3 Grundzüge AEUV 4.4 Grundzüge Charta der Grundrechte     4.5 Die Werte und Ziele der EU     5. Organe der EU  1,5  3     6. Rechtsetzung der EU 1 2/3 6.1 Rechtsakte und ihre Wirkung     6.2 Gesetzgebungsverfahren (Annahmeverfahren) der EU         7. Die Bedeutung der Grundfreiheiten der EU 4 2/3 7.1 Freier Waren- und Dienstleistungsverkehr     7.2 Personenfreizügigkeit (Niederlassungsrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit)     7.4 Freier Kapital- und Zahlungsverkehr     7.5 "Chancen und Risiken" der Grundfreiheiten 8. Aktuelle Entwicklungen / Schwerpunktsetzung 1 2/3 Leistungsnachweis: 3.1. Staatsorganisationsrecht 3.2. Allgemeine Grundrechtslehre /Grundrechte 3.3. Europarecht Klausur (180 min.) Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 4: Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 72 Dstd. Fachgebiet: 4.1 Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht Doppelstunden: 28     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Grundlagen des Verwaltungshandelns 2 2     2. Grundbegriffe des Verwaltungsrechts 4 2 2.1 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung     2.2 Auslegung von Gesetzen     2.3 Ermessen und unbestimmter Rechtbegriff     2.4 Verhältnismäßigkeit     2.5 subj. öffentliches Recht         3. Verwaltungsverfahren 2 4 3.1 Begriffe     3.2 Arten     3.3 Ablauf     3.4 Beteiligte         4. Verwaltungsorganisation 2 2 4.1 unmittelbare Staatsverwaltung     4.2 mittelbare Staatsverwaltung         5. Handlungsformen der Verwaltung 16 4 5.1 Der Verwaltungsakt     5.1.1 Grundlagen     5.1.2 Inhalt eines Verwaltungsaktes     5.1.3 Nebenbestimmungen     5.1.4 Erlass eines Verwaltungsaktes     5.1.5 Bekanntgabe und Zustellung     5.1.6 Bescheidtechnik     5.1.7 Bestandskraft     5.1.8 Wirksamkeit     5.1.9 Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten     5.1.10 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten     5.2 Der öffentlich-rechtliche Vertrag     5.3 Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften     5.4 Privatrechtliches Verwaltungshandeln         6. Verwaltungsvollstreckung 2 4 6.1 Voraussetzungen     6.2 Verfahren     6.3 Zwangsmittel     Fachgebiet: 4.2 Verwaltungsprozessrecht Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Widerspruchsverfahren 6 4 1.1 Grundlagen     1.2 Ablauf des Widerspruchsverfahrens     1.3 Widerspruchsbescheid     1.4 Verfahrensfolgen des Widerspruchs     2. Verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz 6 3 2.1 Grundlagen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle     2.2 Klagearten     2.3 Instanzenzug     2.4 Rechtskraft von Urteilen     2.5 Vorläufiger Rechtsschutz     Fachgebiet: 4.3 Methoden der Fallbearbeitung Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Lesen und Verstehen des Sachverhaltes 1 2 2. Die Fallfrage 1 2 3. Die Anspruchsgrundlage/die Ermächtigungsgrundlage 1 2 4. Problemschwerpunkte eines Falles 2 2 5. Gliederung 1 2 6. Lösung eines Falles 3 3 7. Üben praktischer Fälle 3 4   Fachgebiet:   4.4   Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts Doppelstunden: 20     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht 4 2 1.1 Geschichtliche Entwicklung     1.2 Grundbegriffe     1.3 Normen     1.4 Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation von Ordnungsbehörden und der Polizei         2. Instrumentarien der Gefahrenabwehr 2 3 2.1 Verordnungen     2.2 Erlaubnisse     2.3 Verfügungen         3. Maßnahmen und Befugnisse zur Gefahrenabwehr – Verfügungen 14 4 3.1 Zuständigkeit     3.2 Befugnisnorm einschl. Gefahrenbegriff     3.3 Entschließungsermessen     3.4 Auswahlermessen (Maßnahme) einschl. Übermaßverbot     3.5 Auswahlermessen (Verantwortliche/r)     3.6 Verwaltungszwang     Leistungsnachweis: 4.1. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht 4.2. Verwaltungsprozessrecht 4.3. Methoden der Fallbearbeitung 4.4. Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts Klausur (180 min.) Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 5: Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd. Fachgebiet: 5.1 Zivilrecht Doppelstunden: 32     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil 6 3 1.1 Subjektives Recht, Rechtssubjekte/-objekte     1.2 Anspruch und Verjährung     1.3 Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre     1.4 Der Vertragsschluss     1.5 Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts     1.6 Willensmängel und Anfechtung     1.7 Beschränkungen von Rechtsgeschäften     1.8 Stellvertretung     1.9 Fristen und Termine         2. Schuldrecht Allgemeiner Teil 8 3 2.1 Begriff, Abgrenzung, Entstehung, Inhalt von Schuldverhältnissen      2.2 Erlöschen von Schuldverhältnissen     2.3 Verantwortlichkeit des Schuldners     2.4 Leistungsstörungen und ihre Rechtsfolgen     2.5 Schadensersatzpflicht     2.6 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis, Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern         3. Schuldrecht Besonderer Teil 10 3 3.1 Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse     3.2 Mängelgewährleistungsrecht     3.3 Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse     3.4 Bereicherungsrecht     3.5 Deliktsrecht, Verschuldens- und Gefährdungshaftung     3.6 Verkehrssicherungspflichten     3.7 Amtshaftung             4. Sachenrecht 8 3 4.1 Bedeutung und Prinzipien des Sachenrechts     4.2 Eigentum und Besitz     4.3 Erwerb und Verlust des Eigentums     4.4 Sicherungsrechte und Grundpfandrechte     4.5 Eigentumsschutz     Fachgebiet: 5.2 Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren Doppelstunden: 8     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Verfahren 2 3 2. Klagearten 2 3 3. Vollstreckung 2 3 4. Mahnverfahren 2 3 Leistungsnachweis: 5.1. Zivilrecht 5.2. Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren Klausur (180 min.) Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 6: Wirtschaftliche Aspekte des Verwaltungshandelns - 100 Dstd. Fachgebiet: 6.1 Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung Doppelstunden: 14     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Gegenstand der Betriebswirtschaft 6 2 1.1 Abgrenzung zur Volkswirtschaftslehre     1.2 betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren (Definition des Betriebes)     1.3 Gegenstand der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (Entscheidungsorientierter Ansatz)     1.4 Betriebswirtschaftliche Ansätze im NSM     1.5 Betriebstypen         2. Die Unternehmensplanung 4 3 2.1 Notwendigkeit der Unternehmensplanung     2.2 Unterschiedliche Betriebsziele (Formalziele/Sachziele) privater und öffentlicher Betriebe, freiwillige Aufgaben/ Pflichtaufgaben, Steuer­ungsmöglichkeiten in der Verwaltung     2.3 betriebliche Ziele (Zielbildung, Zielbeschreibung, Zielbeziehungen, Zielhierarchie)     2.4 das Leitbild als Basis einer strategischen Unternehmensführung in der öffentlichen Verwaltung (Leitbildentwicklung, -bedeutung und -umsetzung)     2.5 Ausgewählte Planungs- und Entscheidungstechniken     2.6 Managementzyklus         3. Die betrieblichen Funktionen 4 2 3.1 Überblick über die betrieblichen Funktionsbereiche     3.2 Besonderheiten des Verwaltungsbetriebs     3.3 Bedeutung, Aussagekraft und Grenzen von Kennzahlen (Wirtschaftlichkeit, Produktivität, Rentabilität)     3.4 Wirtschaftlichkeitsbegriff in der öffentlichen Verwaltung     Fachgebiet: 6.2 Volkswirtschaftslehre Doppelstunden: 20     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Mikroökonomie/Makroökonomie 6 3 1.1 Bedürfnisse, Bedarf, Kaufkraft, Nachfrage     1.2 Produktionsfaktoren, Kombinationsprozess, Güter, Angebot     1.3 Ökonomisches Prinzip     1.4 Ziele wirtschaftlichen Handelns (erwerbswirtschaftliches/gemeinwirtschaftliches Prinzip)     1.5 Bildung des Preises     1.6 Wirtschaftskreislauf         2. Wirtschaftspolitik 7 4 2.1 Wirtschaftswachstum und Konjunktur (einschl. Grundlagen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung)     2.2 Magisches Sechseck und Zielkonflikte     2.2.1 Hoher Beschäftigungsgrad     2.2.2 Preisstabilität     2.2.3 außenwirtschaftliches Gleichgewicht     2.2.4 gerechte Einkommens- und Vermögensverteilung     2.2.5 Schutz der Umwelt     2.2.6 Zielkonflikte         3. Finanzwissenschaften 7 2 3.1 Finanz- und Fiskalpolitik (Staatsquoten, Bedeutung des antizyklischen „Verhaltens“)     3.2 Geld- und Kreditpolitik (geldpolitische Strategien, geldpolitisches Instrumentarium der EZB, Geldmarkt und Leitzinsen)     3.3 Konzept der angebotsorientierten Wirtschaftspolitik     3.4 Überblick über Sozialpolitik, Strukturpolitik, Ordnungspolitik und Umweltpolitik     Fachgebiet: 6.3 Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung) Doppelstunden: 18     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Notwendigkeit des externen und internen Rechnungswesens innerhalb der Verwaltung 2 2 1.1 elementare Ziele: Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Kontrollierbarkeit     1.2 Umsetzung der öffentlichen Planungsziele     1.3 Begriffe: Einnahmen - Ausgaben, Aufwand - Kosten, Ertrag - Leistung         2. Darstellung der grundlegenden Strukturen des externen Rechnungswesens 8 2 2.1 Ziele der Finanzbuchhaltung     2.2 Bilanz; Strukturierung; Auswertung     2.3 Bestandsrechnung     2.4 Erfolgsrechnung; Gewinn und Verlust Zuordnung     2.5 Steuerdarstellung; Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer     2.6 Ermittlung der Zahllast gegenüber dem Finanzamt     2.7 Jahresabschluss mit Jahresabgrenzung         3. Darstellung der grundlegenden Strukturen des internen Rechnungswesens 8 3 3.1 Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)     3.2 Abgrenzung der Finanzbuchhaltung ( Doppik ) zur KLR     3.3 Entwicklung der KLR auf der Basis kameraler Buchhaltung (erweiterte Kameralistik)     3.4 Produkte, Produktplan, Produktbeschreibung in öffentlichen Verwaltung     3.5 Überblick: Kostenrechnungssysteme Ist-/Normal-, Plankostenrechnung, Voll- u. Teilkostenrechnung     3.6 Instrumente der KLR      3.7 Kostenartenrechnung      3.8 Kostenstellenrechnung     3.9 Kostenträgerrechnung     3.10 Betriebsabrechnungsbogen (BAB), (einfacher BAB - erweiterter BAB - BAB der Kostenüberwälzung)     3.11 Deckungsbeitragsrechnung     Fachgebiet: 6.4 Öffentliche Finanzwirtschaft 1 Doppelstunden: 22     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Allgemeine Einführung in die Öffentliche Finanzwirtschaft 4 3 1.1 Begriff, Bedeutung und Stellung der Öffentlichen Finanzwirtschaft     1.2 Ziele und Aufgaben     1.3 Finanzverfassung     1.4 Arten der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Begriff und Bedeutung von Verpflichtungsermächtigungen         2. Rechtsgrundlagen der Öffentlichen Finanzwirtschaft 2 3     3. Stellung des Haushaltswesens im Verwaltungshandeln des Landes Berlin 4 3 3.1 Begriff, Funktionen und Wirkung des Haushaltsplans     3.2 Beschreibung der Phasen des Haushaltskreislaufs     3.3 Bedeutung und Inhalt des Haushaltsgesetzes     3.4 Bedeutung, Notwendigkeit und Zielvorstellungen der Finanz- und Investitionsplanung         4. Aufstellung des Haushaltsplans mit Haushaltssystematik 12 3 4.1 Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplans mit zeitlichem Ablauf     4.2 Vorläufige Haushaltswirtschaft     4.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplans     4.4 Inhalte, Sinn und Zweck der Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplans     4.5 Inhalte und Bedeutung der Haushaltsvermerke     4.6 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen, insbesondere · Produktsummenbudgets der Bezirke/Bürgerhaushalt · ergebnisorientierte Budgetierung · Personalausgaben · Baumaßnahmen · Zuwendungen an andere · Sonderfinanzierungen (PPP, CBL u.a.)     Fachgebiet: 6.5 Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht Doppelstunden: 26     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben 12 3 1.1 Zuständigkeiten bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans     1.2 Leiter der Verwaltungszweige     1.3 Beauftragter für den Haushalt     1.4 Titelverwalter     1.5 Grundsätze für die Ausführung des Haushaltsplans     1.6 Haushaltsüberwachung     1.7 Erhebung von Einnahmen mit Veränderung von Ansprüchen     1.8 Bewirtschaftung der Ausgaben mit Auftragsvergabe und Bestellwesen     1.9 Anordnungswesen mit Vorleistungen und Feststellungsbescheinigungen     2. Steuerungsmaßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans 12 3 2.1 Verfügungsbeschränkungen     2.2 Mehrausgaben · aus zweckgebundenen Einnahmen · in Ausnutzung der Deckungsfähigkeit · als Inanspruchnahme von Bewilligungsmitteln · durch managementbedingte Ergebnisverbesserungen · durch die Zulassung von Haushaltsüberschreitungen     2.3 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen     2.4 Nachtragshaushaltsplan     2.5 Umsetzungen     2.6 Rücklagenbildung         3. Haushaltskontrolle 2 2 3.1 Rechnungslegung     3.2 Rechnungsprüfung     3.3 Entlastung     Leistungsnachweis: Gewichtung in der Modulnote 6.1. Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung 6.3. Rechnungswesen · Hausarbeit · Präsentation · Fachgespräch 30 % 6.2. Volkswirtschaftslehre · Hausarbeit · Präsentation · Fachgespräch 20 % 6.4. Öffentliche Finanzwirtschaft 1 6.5. Öffentliche Finanzwirtschaft 2 · Klausur (180 min.) 50 % Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 7: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung - 68 (88) Dstd. Fachgebiet: 7.1 Personalwesen Doppelstunden: 34     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Grundlagen des Personalwesens 4 2 1.1 Begriff „Öffentlicher Dienst“     1.2 Funktions- oder Amtsträger im Öffentlichen Dienst     1.3 Rechtsquellen des Beamten- und Arbeitsrechts     1.4 Grundbegriffe des Beamten- und Arbeitsrechts         2. Begründung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses 6 3 2.1 Sachliche Voraussetzungen     2.2 Persönliche Voraussetzungen     2.3 Die Ernennung und die  Folgen fehlerhafter Ernennungen     2.4 Arbeitsvertrag         3. Laufbahn, Besoldung, Eingruppierung, Vergütung 2 2 3.1 Laufbahn- und Besoldungsrecht     3.2 Eingruppierung und Entgeltsystem der Tarifbeschäftigten         4. Veränderung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses 4 3 4.1 Statusrechtliche und funktionelle Änderungen im Beamtenverhältnis     4.2 Änderungen im Arbeitsverhältnis         5. Die rechtliche Stellung in einem Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis 8 4 5.1 Pflichten in einem Beamtenverhältnis     5.2 Rechte in einem Beamtenverhältnis     5.3 Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis     5.4 Folgen der Pflichtverletzung         6. Beendigung eines Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisses 6 3 6.1 Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses     6.2 Fälle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses         7. Rechtsschutz 2 2 7.1 Rechtsschutz im Beamtenverhältnis     7.2 Rechtsschutz im Arbeitsverhältnis         8. Partizipation der Beschäftigten 2 3 8.1 Personalvertretung 8.2 Frauenvertreterin 8.3 Schwerbehindertenvertretung Fachgebiet: 7.2 Führung und Zusammenarbeit Doppelstunden: 34 Doppelstunden Lernzielstufe 1. Personalmanagement Handlungsfelder des Personalmanagements Personalpolitik im demografischen Wandel Maßnahmen der Personalbedarfsplanung, Personalgewinnung und Personalrekrutierung Instrumente der lebensphasenorientierten Personalentwicklung Aktuelle Herausforderungen (insb. Gesundheitsmanagement, Diversity-Management, Arbeitsflexibilisierungsmanagement) und Führung im Land Berlin 2 3 2. Wahrnehmung und soziale Kognition soziale Wahrnehmung Wahrnehmung als Prozess der Informationsgewinnung soziale Kognition Wahrnehmungsfehler Selbst- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster) 3 3 3. Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle (z.B. Sender-Empfänger-Modell, Eisberg-Modell, 5-Axioms-Modell, 4-Ohren-Modell, Transaktionsanalyse) Verbale und nonverbale Kommunikation Techniken der Kommunikation 4 4 4. Grundlagen der Gesprächsführung Elemente der Gesprächsführung Regeln der Gesprächsführung Häufige Fehler in Gesprächen Phasen der Gesprächsführung Grundsätze der Gesprächsführung (Ich-Botschaften, aktives Zuhören, Feedback) Gesprächsformen in verschiedenen Arbeitsphasen (Orientierungsgespräch, Jahresgespräch, Ausstiegs- und Veränderungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Konfliktgespräch) 7 4 5. soziale Gruppen und Gruppenprozesse Merkmale und Formen sozialer Gruppen Formelle Gruppen im Arbeitsleben (Arbeitsgruppe, Team, Projektteam) Rollen- und Rollenfunktionen Grundlagen der Gruppendynamik Maßnahmen der Teamentwicklung 4 2 6. Konflikte in Gruppen & Mobbing Begriffsabgrenzung Konflikt / Mobbing Ursachen von Konflikten Konfliktarten Folgen von Konflikten Konfliktklärungsstrategien Konflikt- und Kooperationsmodelle Umgang mit Mobbing 5 3 7. Motivation Inhalts- und Prozesstheorien (Maslow, Herzberg, McGregor) Motivation am Arbeitsplatz Faktoren der Arbeitszufriedenheit 3 4 8. Grundlagen der Personalführung Führungsaufgaben Führungsinstrumente Führungsstile Führungskompetenzen Aktuelle Führungsansätze (Führen auf Distanz, Gesundes Führen, Agiles Führen, Diversityorientiertes Führen) Personalauswahl, -entwicklung, -beurteilung 6 4 Fachgebiet: 7.3 AdA (Prüfungsvorbereitung) – fakultativ Doppelstunden: 20 Hinweis: Der/Die Lernende erhält die Möglichkeit an einer prüfungsvorbereitenden Veranstaltung für den Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ teilzunehmen, die im Sinne eines Repetitoriums abgehalten wird. Das Beherrschen der Lehrinhalte wird hierbei vorausgesetzt, sodass diese ggf. im Eigenstudium erarbeitet werden müssen.         Doppelstunden Lernzielstufe 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und planen 5 3 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken 2 3 3. Ausbildung durchführen 11 4 4. Ausbildung abschließen 2 3 Leistungsnachweis: Gewichtung in der Modulnote 7.1. Personalwesen (Öffentliches Dienstrecht) · Klausur (180 min.) 50 % 7.2. Führung und Zusammenarbeit · Hausarbeit · Präsentation · Fachgespräch 50 % Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 8: Organisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns - 40 Dstd. Fachgebiet: 8.1 Verwaltungstechnik/-organisation Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Grundlagen -Definitionen 1 2 1.1 Öffentliche Aufgaben, Aufgabenkritik, Privatisierung     1.2 Aufgaben- und Ressourcenplanung     1.3 Behördenbegriff/Behördenorganisation         2. Rechtliche Grundlagen (Berlin) 4 3 2.1 Gesetze (VvB, AZG, ASOG, VGG, BezVG)     2.2 Verwaltungsvorschrift (GGO I + II)     3. Aufbauorganisation 3 3 3.1 Aufgaben und Ziele der Aufbauorganisation     3.2 Aufgabenanalyse, Aufgabengliederungsplan, Aufgabensynthese     3.3 Darstellung typischer Organigramme  (Organisationsplan)     3.4 Probleme der Aufbauorganisation         4. Ablauforganisation 2 3 4.1 Aufgaben und Ziele der Ablauforganisation 4.2 Ablaufanalyse 4.3 Interne und externe Einflussgrößen 4.4 Probleme der Ablauforganisation 5. Gestaltung von Veränderungsprozessen mithilfe des Projektmanagements (Überleitung auf 8.3) 2 3 Fachgebiet: 8.2 Informationstechnik Doppelstunden: 12     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Rechtliche und organisatorische Regelungen 4 3 1.1 IT-Zuständigkeiten     1.2 VV IT-Steuerung         2. Visualisierung 6 3 2.1 Geschäftsgrafik     2.2 Präsentationsgrafik     2.3 MindMapping         3. Einführung in das eGovernment 2 2 3.1 Begriff     3.2 Ziele     3.3 Rahmenbedingungen     Fachgebiet: 8.3 Projektmanagement Doppelstunden: 16     Doppelstunden Lernzielstufe 1. Datenerhebung und -auswertung 4 3 1.1 Auswahl der Untersuchungseinheit (Ziehung repräsentativer Stichproben) 1.2 Durchführung einer Befragung zur Datenerhebung (Fragebogenkonzeption, Interviewführung) 1.3 Auswertung erhobener Daten (Datenauswertungsprogramm, Interpretation mit statistischen Auswertungsverfahren, kritische Würdigung)     2. Projektmanagement 12 4 2.1 Abgrenzung von Projekten zu Linienaufgaben     2.2 Projektphasen und ihre Besonderheiten     2.3 Projektbeauftragung und  -initiierung     2.4 Besonderheiten von Projekten in der öff. Verwaltung und Richtlinien für Projekte im Land Berlin     2.5 Projektplanung (Termin- und Ressourcenplanung)     2.6 Projektcontrolling     2.7 Erfolgreiche Information und Kommunikation in Projekten     2.8 Effektives Führen von Teams und Projektmitarbeitern     Leistungsnachweis: 8.1. Verwaltungstechnik /Verwaltungsorganisation · Hausarbeit · Präsentation · Fachgespräch 8.2. Informationstechnik Kein Leistungsnachweis 8.3. Projektmanagement Kein Leistungsnachweis Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 9: Projekt oder Wahlpflichtfach - 60 Dstd. Projektanforderungen Ablauf: Orientierungstag Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt) der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben) Projektbezogene Gruppenarbeit Abgabe des Projektberichts Abgabe der Präsentation Projektpräsentation mit Verteidigung Projektthema: Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin. Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben. Kick-off-Veranstaltung: Zu Beginn des Projektes findet eine Kick-off-Veranstaltung (2 Doppelstunden) statt. Hier soll das gewählte Thema sowie die organisatorischen Details (u.a. Projektleitung, Aufgabenverteilungen und Zeitplanung) konkretisiert und weitere Fragen mit dem Projektcoach/der Projektcoachin geklärt werden. Während des Projektes begleitet der Projektcoach/die Projektcoachin die Unterrichtsgemeinschaft im Rahmen von insgesamt 26 Doppelstunden (10 Doppelstunden fix und 16 Doppelstunden zur freien Verfügung). Zeitaufwand pro Teilnehmer/-in : Der Zeitaufwand beträgt mind. 60 DStd. (90 Zeitstunden). Es wird erwartet, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – über die ausgewiesene Zeit hinaus – zusätzliche Zeit investieren. Umfang und Form des Projektberichts mit Handout: Der Projektbericht muss mindestens 40 Seiten (reiner Text, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis etc.); Schriftgröße 11, Schriftart Arial; Zeilenabstand 1,5 Zeilen; Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm; Zitationen sind entweder in amerikanischer Zitierweise (im Text) oder in europäischer Zitierweise (als Fußnote) auszuweisen, dabei ist eine Zitierweise konsequent einzuhalten) umfassen. Die Quellen sind präzise zu benennen. Projektvereinbarung: Sofern eine Behörde als Projektauftraggeber auftritt, erarbeitet die Projektgruppe eine Projektvereinbarung, die sie mit dem Auftraggeber abstimmt. Nach Unterzeichnung erhält die VAk Abteilung I – Ausbildung – eine Ausfertigung der Vereinbarung. Vorlage des Projektberichts: Der Endzeitpunkt des Projektes wird durch die VAk Abteilung I – Ausbildung – festgelegt. Der Projektbericht ist der VAk Abteilung I – Ausbildung – vorzulegen. Abschlusspräsentation/Bewertung des Projekts: Es erfolgt eine Projektpräsentation mit Verteidigung. Fachleute bzw. Experten können als Gäste zur Präsentation eingeladen werden. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II. Genehmigt durch Vorstandsbeschluss vom 14.09.2011 Stand: 05/11 Modul 12: Merkblatt für die Erstellung der Projektarbeit im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II (VL II) 1. Anforderungen an die Dokumentation Grundlage der Gruppenpräsentation ist die Projektvereinbarung sowie ein Projektbericht. 1.1 Anforderung an die Projektvereinbarung Es wird ein Projektauftrag zwischen der Auftraggeberin - der VAk Berlin (Abteilung I) -und dem Projektteam geschlossen. Der Projektcoach nimmt stellvertretend die Rolle für die VAk wahr. In der Vereinbarung werden folgende Punkte festgehalten: Bezeichnung des Projekts Beschreibung des Projekts Rechtfertigung des Projekts Abgrenzung des Projekts Einschränkungen des Projekts Annahmen zum Projekt Nutzen des Projekts Ziele des Projekts Ablauf des Projekts Rollen-Modell Projektleitung Leistungsnachweis 1.2 Anforderungen an den Projektbericht – allgemein Die gesamte Unterrichtsgemeinschaft bearbeitet ein Projekt und ist somit eine Projektgruppe. Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin. Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben. Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär- und Sekundärquellen Zitation nach wissenschaftlichen Regeln. Bearbeitung und Darstellung eines wissenschaftlichen Themas / einer wissenschaftlichen Fragestellung mit wissenschaftsorientierter Urteilsbildung. Angaben zur Projektorganisation (z. B. Rollen, Methoden) sind zwingend (2 – 3 Seiten). Der Textteil soll mindestens 40 Seiten umfassen (reiner Text, ohne Deck-/Titelblatt, evtl. unbeschriebene Trennblätter und Anlagen wie z. B. Literaturverzeichnis). Anlagen sollen nur im notwendigem Umfang beigefügt werden, soweit es für eine Konkretisierung des Projektinhalts notwendig ist (z.B. bei Umfragen genügt das Ergebnis). Einwandfreie und gendergerechte Sprache (§ 23 (1) VwVfG, § 2 GGO 1.3 Anforderungen an den Projektbericht – formale Gestaltung Deck-/Titelblatt: Titel des Themas bzw. der Fragestellung, Name des Lehrgangs, Datum der Abgabe Inhaltsverzeichnis mit Überschriften und Seitenangaben Textteil Kapitelstruktur mit Überschriften Einleitung: Einführung in das Thema bzw. die Fragestellung mit Erläuterung und Darstellung des Ziels Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick, insbesondere auf die Praxis Literaturverzeichnis und ggf. weitere Verzeichnisse (Quellenverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Abbildungsverzeichnis, Tabellenverzeichnis) Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm Schriftart und -größe für Überschriften und Text einheitlich: Arial 11, Format 1,5 zeilig Bindung: keine Bindung erforderlich; Mindeststandard: geheftet (Schnellhefter, Heftstreifen) Auslagen für notwendiges Material aller Art wie z. B. Kopierkosten und USB-Stick werden von der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) nicht erstattet Verwendung von Logos: Behördenlogo, berlin-Logo usw. dürfen grundsätzlich nicht bzw. nur mit Einverständniserklärung des Logo-Inhabers/der Logo-Inhaberin verwendet werden. Die Einverständniserklärung ist ggf. dem Projektbericht beizufügen. Urheberrecht: Bei allen verwendeten Texten, Fotos, grafischen Gestaltungen, die urheberrechtlich geschützt sind, muss eine Erlaubnis eingeholt und diese ggf. dem Projektbericht beigefügt werden. Am Ende des Projektberichts ist von allen Projektteilnehmern/Projektteilnehmerinnen schriftlich zu bestätigen, dass die Projektarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist. 1.4 Anforderungen an den Projektbericht – Reihenfolge der Verzeichnisse Deck-/Titelblatt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Hier werden die verwendeten, nicht allgemein üblichen Abkürzungen - alphabetisch geordnet - aufgeführt, z.B. „BeamtStG“ für Beamtenstatusgesetz) Tabellenverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Tabelle“…………………………. S. 15 Abbildungsverzeichnis, z.B. Abb. 1 „Name der Graphik“…………………………. S. 15 (Im Abbildungsverzeichnis werden die im Text eingebundenen Graphiken u. ä. mit der jeweiligen Seitenangabe aufgeführt.) Textteil Literaturverzeichnis Die verwendete Literatur wird alphabetisch geordnet (ohne Unterteilung z.B. in Bücher und Zeitschriften). Alle zitierten Quellen sind in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Autoren aufzuführen. Dazu gehören selbständige Bücher und Schriften, Beitrage in Sammelwerken, Aufsätze in Zeitschriften und Zeitungen, Dissertationen, Internet-Seiten und Artikel aus dem Internet, Vorträge und Präsentationen V erzeichnis der Gesprächspartnerinnen und –partner Anhang Der Anhang enthält mindestens drei der folgenden fünf Projekt-Dokumente: Liste der Projekt-Beteiligten, Terminplan, Risiko-Liste, Ziel-Liste, Meilenstein-Liste; außerdem die nicht im Text eingebundenen aber verwendeten Graphiken, Datensätze, Gesprächsprotokolle und andere allgemein nicht zugängliche Quellen, ausführliche Statistiken, Auswertungen, Beweise etc. (Im Text selbst sollte sich auf jeden Fall ein Verweis auf jede im Anhang befindliche Darstellung befinden.) 1.5 Anforderungen an den Projektbericht – Zitation und Literaturangaben Bei allen Projektarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Quellen und Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Sofern im Text Quellen und Literatur direkt oder indirekt verwendet und zitiert werden, müssen die Quellen angegeben werden. Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Hinweise zur Zitation nach wissenschaftlichen Regeln zu beachten: Die den Ausführungen zugrundeliegende Quelle und/oder Literatur muss zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat… angegeben werden, nachgewiesen sein und belegt werden und nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen. Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“). 1.5.1. Zitation In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen: Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote Diese Art der Zitierweise verwendet für den Beleg jeweils eine Fußnote am Ende der Seite, auf die nach dem Zitat mit fortlaufenden, hochgestellten Ziffern verwiesen wird. Bereits Niklas Luhmann hat in seinen frühen Werken die zentrale Stellung der Massenmedien für den Informationskenntnisstand der Gesellschaft unterstrichen 1 1 Vgl. Luhmann, N. 1996, S. 10 Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text Beispiel:  "In Bezug auf Vertrauens- und Erfahrungsgüter sind industrielle Kunden in der Kaufsituation, die durch hohe Unersicherheit geprägt ist." (Manschwetus 2012, S. 53). Außerdem ist zwischen direkten und indirekten Zitaten zu unterscheiden: Ein direktes Zitat ist wörtlich ohne Änderung eins zu eins übernommen. Es steht in Anführungszeichen und muss eindeutig belegt sein. Beispiel: Meder bemerkt dazu, dass in der Theorie vom „Problemlösen als Informationsverarbeiten“ nach Dörner und Lompscher die „Aufgabenbewältigung streng vom Problemlösen unterschieden (werde)“ (200, S. 205). Auslassungen mit […] sind zulässig, sofern sie den Sinn des Zitats nicht entstellen oder verfälschen, ebenso wie Ergänzungen, wenn ein Satzteil in den eigenen Satz eingebaut werden soll. Ein indirektes Zitat gibt einen anderen Text der Sache nach wieder, ohne den genauen Wortlaut zu verwenden . Üblicherweise wird es durch einen Konjunktiv (bzw. die indirekte Rede) gekennzeichnet. Beispiel: In der Literatur wird vielfach behauptet, dass korrektes Zitieren eine notwendige Voraussetzung für gutes wissenschaftliches Arbeiten ist (vgl. Stickel-Wolf/Wolf 2001, S. 192). Daher gilt es einige Regeln… Für beide Zitierweisen gelten dieselben Regeln: Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB) Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005) Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227) Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365) Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214) Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein. 1.5.2. Literaturangaben Alle verwendeten Angaben aus der Literatur sind in einem Literaturverzeichnis alphabetisch sortiert anzugeben, z. B.: Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375 Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996 2. Hinweise zur Bewertung Es gibt eine Note für das gesamte Projekt für eine Unterrichtsgemeinschaft, die sich wie folgt zusammensetzt: 30 % Teamarbeit 40 % Projektbericht 30 % Präsentation und Handout   3. Zur Bearbeitung des Projekts Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise: Bei Unsicherheiten z. B. hinsichtlich Auswahl der Literatur, Form der Darstellung und der Angemessenheit der inhaltlichen Bearbeitung der Thematik wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Projektcoach/Ihre Projektcoachin. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an den/die zuständigen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin in der VAk (Kontaktdaten s. u.). Der Projektbericht muss bei dem zuständigen Lehrgangskoordinator/ der zuständigen Lehrgangskoordinatorin jeweils in 3-facher Ausfertigung und auf einem elektronischen Datenträger (in der Originaldatei und einer pdf-Datei) spätestens zum festgelegten Abgabetermin eingereicht werden. Das Projektmodul umfasst insgesamt 60 Doppelstunden, welches durch einen Projektcoach/eine Projektcoachin begleitet wird. Ablauf: Orientierungstag Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt) der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben) Projektbezogene Gruppenarbeit Abgabe des Projektberichts Abgabe der Präsentation Projektpräsentation mit Verteidigung   Die genannten Unterlagen und Nachweise verbleiben nach der Projektpräsentation mit Verteidigung in der VAk. Kontaktdaten der zuständigen Lehrgangskoordinatorin in der VAk: Frau Do Mail: Hoa.Do@vak.berlin.de Tel.: 9(0)229 - 8087 Stand: 03/2023   13. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.  Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 14. Standort der Verwaltungsakademie Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Aufstiegslehrgang (AL AVD) 1. Informationen zum Aufstiegslehrgang Rechtliche Grundlage des Aufstiegslehrgangs Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – LVO-AVD) [1] Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) [2] Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (LfbG) Ausführungsvorschriften über die Fortbildungsveranstaltungen für den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AV AOgD AL) An wen richtet sich der Aufstiegslehrgang? Zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt können gem. § 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – LVO‐AVD) zugelassen werden: Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8, wenn sie: geeignet sind (gemäß § 2 Abs. 1 AOgD AL Beurteilung der Leistungen in den letzten vier Jahren mit mindestens Buchstabe B oder mit Note 2), sich in einer Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben Anmeldung und Zulassung zum Lehrgang Die Zulassungsvoraussetzungen müssen zu Beginn der Einführungszeit erfüllt sein. Der Zulassung zum Lehrgang geht eine Teilnahme am Auswahlverfahren voraus, dessen Bestehen gemäß § 3 AOgD AL zwingend erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des Testergebnisses und der dienstlichen Beurteilungen wird über die Zulassung entschieden. Die Meldeschlüsse können der Lehrgangsausschreibung entnommen werden. Die Meldung mit Priorität ist nur mit Kopie des Zulassungsschreibens vollständig, das bis spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn der VAk zugestellt werden muss. Vor der Zulassung zum Aufstieg und damit der Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen (AL AVD) ist kein Stellenbesetzungsverfahren zulässig. Dauer des Aufstiegslehrgangs Die Aufstiegsfortbildung durch die Teilnahme an nachfolgenden Lehrveranstaltungen der Verwaltungsakademie dauert ca. 2,5 Jahre und umfasst in der Regel 360 Doppelstunden. Sie findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind. [1] LVO-AVD vom 5. März 2013 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495). [2] AOgD AL vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683). fn3 [3] Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842). Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetztes vom 19. März 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmung des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 37 Abs. 3 LfbG). Fachgebiete und Leistungsnachweise im Aufstiegslehrgang (Nr. 2 + 3 AV AOgD AL) Fachgebiet Anzahl der Unterrichtsdoppelstunden Doppelstundenzahl für den schriftllichen Leistungsnachweis (Klausur) Staatsrecht/Verfassung von Berlin 32 2 Allgemeines Verwaltungsrecht 32 2 Volkswirtschaftslehre 22 2 Betriebswirtschaftslehre 22 2 Haushaltswesen 36 2 Führung und Personalmanagement 36 kein Leistungsnachweis vorgesehen Planung und Organisation 24 2 (Projektpräsentation) Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln 12 kein Leistungsnachweis vorgesehen Öffentliches Dienstrecht 32 2 Sozial- und Jugendhilferecht 34 2 Polizei- und Ordnungsrecht 24 2 Zivilrecht 16 2 Informations- und Kommunikationstechnik 17 1 Insgesamt: 339  21 Die Leistungsnachweise werden in Form von Klausuren mit einem Umfang von 2 Doppelstunden (180 Minuten) abgelegt. Ausnahmen stellen die Leistungsnachweise in Informations- und Kommunikationstechnik (1 Doppelstunde Klausur) und Planung und Organisation (Projektarbeit und Projektpräsentation) dar. Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass der Hörer/die Hörerin mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden in dem jeweiligen Fachgebiet besucht hat. Andernfalls ist (im Rahmen des organisatorisch Möglichen), das versäumte Fach nachzuholen und der Leistungsnachweis zu erbringen. Versäumen Hörer/Hörerinnen wegen Krankheit oder nachweisbarer anderer Verhinderungen einen Leistungsnachweis, so wird ihnen Gelegenheit gegeben, diesen in Absprache mit der Verwaltungsakademie Berlin schnellstmöglich - spätestens bis zur Beendigung des Lehrgangs - nachzuholen. Ein mit „mangelhaft“ (4,5) oder schlechter bewerteter Leistungsnachweis ist einmal zu wiederholen. Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Zeugnis (Nr. 4 Abs. 3 + 4 AV AOgD AL) Über die erfolgreiche Teilnahme stellt die Verwaltungsakademie Berlin ein Zeugnis aus, das das Gesamtergebnis und die Noten der erbrachten Leistungsnachweise ausweist. Gemäß Nr. 4 Abs. 3 AV AOgD AL vom 12.10.2016 (AB. Nr.47/28.10.2016) ist der Lehrgang erfolgreich absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden, nicht mehr als drei Leistungsnachweise mit „mangelhaft (4,5)“ erbracht worden sind und das Gesamtergebnis mindestens ausreichend ist. Fehlzeiten Den Dienstbehörden werden in regelmäßigen Abständen etwaige Fehlzeiten gemeldet. Prüfung Es ist keine Laufbahnprüfung vorgesehen. Die Befähigung wird durch Beschluss des Landespersonalausschusses (LPA) wirksam. Landespersonalausschuss (LPA) Anstelle einer Laufbahnprüfung, mit der in der Regel die Befähigung für eine Laufbahn erworben wird, stellt der LPA den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit fest und erkennt die Befähigung für die Laufbahn in der Fachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 erstes Einsteigsamt zu. Der Antrag auf Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit und Zuerkennung der Befähigung ist nach dem Ablauf der Einführungszeit mit Vordruck und den nachfolgend aufgeführten Anlagen zu stellen und enthält zur Begründung eine Darstellung der Inhalte der Einführung und eine Darlegung der vorgesehenen Verwendung. Es handelt sich stets um individuell zu formulierende Anträge zur Vorbereitung von personenbezogenen und aufgrund der Rechtslage in der jeweiligen individuellen Eignung der Beamtin oder des Beamten begründeten Einzelfallentscheidungen des LPA. die vollständige Personalakte, insbesondere dienstliche Beurteilungen bis zur Zulassung zum Aufstieg und während sowie nach Ablauf der Einführungszeit das Lehrgangszeugnis der VAk mit den während der Einführungszeit dort erbrachten Leistungsnachweisen andere Unterlagen, wie etwa während der Einführungszeit im dienstlichen Zusammenhang verfasste größere Ausarbeitungen oder sogenannte Arbeitsproben, aus denen die Urheberschaft hervorgeht, z. B. gefertigte Vermerke über eine gutachterliche Prüfung, schlussgezeichnete oder maßgeblich entworfene Verfügungen, Arbeitsanweisungen oder andere Texte aller Art Der Umfang der Arbeitsproben ist individuell abhängig vom Inhalt der während der Einführungszeit wahrgenommenen Aufgabengebiete. Der Inhalt der Arbeitsproben ergibt sich aus der Beschreibung des wahrgenommenen Aufgabengebiets oder der Aufgabengebiete bzw. aus dem Anforderungsprofil. Aus allen Unterlagen muss die Urheberschaft eindeutig erkennbar sein. Personenbezogene Daten Dritter oder andere vertrauliche Daten müssen unkenntlich gemacht sein („schwärzen“). Ziel des Antrags und der Anlagen ist es, dass sich die Mitglieder des LPA vor der persönlichen Vorstellung einen Eindruck über Person und Eignung im Beamtenverhältnis sowie über die erbrachten dienstlichen Leistungen, insbesondere während der Einführungszeit, verschaffen können. SenFin Rundschreiben mit weiterführenden Informationen Rundschreiben SenFin IV Nr. 47/2020 Rundschreiben SenFin IV Nr. 69/2020 Anlage 1 zum Rundschreiben SenFin IV Nr. 69/2020 Rundschreiben SenFin IV Nr. 46/2021 Rundschreiben SenFin IV Nr. 05/2022 2. Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Aufstiegslehrgangs Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes - LVO AVD Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD) Ausfertigungsdatum: 5. März 2013  Letzte berücksichtigte Änderung: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495) Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienstder allgemeinen Verwaltung - AOgD AL Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) Ausfertigungsdatum: 5. März 2004 Letzte berücksichtigte Änderung: Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) Ausführungsvorschriften über die Fortbildungsveranstaltungen für den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AV AOgD AL) Ausführungsvorschriften über die Fortbildungsveranstaltungen für den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AV AOgD AL) Ausfertigungsdatum: 12. Oktober 2016 Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) Ausfertigungsdatum: 21. Juni 2011 Letzte Änderung: Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842). 3. Lehrpläne AL AVD Staatsrecht - 18 DStd. 1.1 Grundlagen der staatlichen Ordnung nach dem GG Staatsfundamentalnormen Prinzip und Instrumente der wehrhaften Demokratie 1.2 Grundrechtslehre 1.2.1 Geschichte der Grundrechte 1.2.2 System der Grundrechte Bürger und Menschenrechte Freiheits- und Gleichheitsrechte Einrichtungsgarantien Institutionelle Garantie 1.2.3 Funktionen der Grundrechte Abwehrrechte Mitwirkungsrechte Teilhaberechte Leistungsrechte Elemente objektiver Werteordnung Schutzbereich und Schranken Wesensgehaltsgarantie 1.3 Fallbeispiele mit Prüfung der Begründetheit, Bearbeitung ausgewählter Grundrechte an Bespielfällen, insbesondere: Meinungsfreiheit Religionsfreiheit Versammlungsfreiheit Berufsfreiheit Auffangnorm Art. 2 GG 1.4 Rechtsschutzsystem, Rechtsweggarantie 1.5 Europäische Union Geschichte Organe Aufgaben Verhältnis EU-Recht – Deutsches Recht Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. gemeinsam mit Verfassung von Berlin   Berliner Verfassungsrecht - 14 DStd. 2.1 Stellung der Länder im Bund 2.2 Einführung in das Gemeinderecht 2.3 Berliner Verfassungsrecht Verfassungsgeschichte Organe (Abgeordnetenhaus, Senat, Verfassungsgericht, Rat der Bürgermeister) Grundrechte der Berliner Verfassung 2.4 Bezirksverwaltungsrecht Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung Rechtsstellung der Bezirke Reformbestrebungen Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd. gemeinsam mit Staatsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht - 32 DStd. 3.1 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht 3.1.1 Verwaltungsverfahren Begriff Arten Ablauf 3.1.2 Der Verwaltungsakt Begriff Arten Der rechtswidrige Verwaltungsakt Bestandskraft Rücknahme Widerruf Nebenbestimmungen 3.1.3 Ermessen und bestimmte Rechtsbegriffe 3.1.4 Zustellung 3.1.5 Verwaltungsvollstreckung Voraussetzungen Zwangsmittel Verfahrensgang 3.1.6 Widerspruchsverfahren Aufschiebende Wirkung Ablauf Sofortige Vollziehung 3.1.7 Erstellung von Erst- und Widerspruchsbescheiden 3.1.8 Der öffentlich-rechtliche Vertrag 3.2 Verwaltungsprozessrecht 3.2.1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 3.2.2 Klagearten 3.2.3 Verfahren 3.2.4 Vorläufiger Rechtsschutz Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaften - 22 DStd. 4.1 Grundlagen Makro‐ und Mikroökonomie Wirtschaftssysteme 4.2 Wirtschaftspolitik Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Stabilitätspolitik Soziale Marktwirtschaft 4.3 Staat und Verteilung Steuer‐ und Abgabenrecht Einführung in die Steuerlehre 4.4 Geld und Währung 4.5 Europäische und internationale Wirtschaftsordnung Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DS td. Betriebswirtschaftslehre - 22 DStd. 5.1 Grundbegriffe Wirtschaftlichkeitsdenken Betriebstypen Standortwahl Rechtsformwahl Betriebliches Management Marketing 5.2 Investition und Finanzierung Wirtschaftlichkeitsrechnung Investitionsplanung Finanzierungsarten Finanzierungssurrogate 5.3 Kosten‐Leistungsrechnung und Controlling Aufbau und Ablauf der Kostenrechnung Kostenrechnung als Steuerungsinstrument (Kostenmanagement) Neue Entwicklungen der Kostenrechnung + Operatives und strategisches Controlling Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. Haushaltswesen - 36 DStd. 6.1 Einführung in die öffentliche Finanzwirtschaft 6.2 Stellung der öffentlichen Finanzwirtschaft im Verwaltungshandeln Rechtsgrundlagen Struktur und Aufbau des Berliner Haushaltsplans 6.3 Aufstellungsverfahren des Haushaltsplans und Veranschlagungsgrundsätze Zuständigkeiten Haushaltsgrundsätze Haushaltsvermerke Ergebnisorientierte Budgetierung 6.4 Ausführung des Haushaltsplans Bewirtschaftung der Einnahmen Bewirtschaftung der Ausgaben, Beschaffungen 6.5 Steuerungsmaßnahmen Deckungsfähigkeit Sponsoring 6.6 Kontrolle Rechnungshof Parlament Kostenrechnung, Berichtswesen Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. Führung und Personalmanagement - 36 DStd. 7.1 Personalmanagement Handlungsfelder des Personalmanagements Personalpolitik im demografischen Wandel Maßnahmen der Personalbedarfsplanung, Personalgewinnung und Personalrekrutierung Instrumente der lebensphasenorientierten Personalentwicklung Aktuelle Herausforderungen (insb. Gesundheitsmanagement, Diversity-Management, Arbeitsflexibilisierungsmanagement) und Führung im Land Berlin 7.2 Wahrnehmung und soziale Kognition Soziale Wahrnehmung Wahrnehmung als Prozess der Informationsgewinnung Soziale Kognition Wahrnehmungsfehler Selbst- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster) 7.3 Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle (z.B. Sender-Empfänger-Modell, Eisberg-Modell, 5-Axioms-Modell, 4-Ohren-Modell, Transaktionsanalyse) Verbale und nonverbale Kommunikation Techniken der Kommunikation 7.4 Grundlagen der Gesprächsführung Elemente der Gesprächsführung Regeln der Gesprächsführung Häufige Fehler in Gesprächen Phasen der Gesprächsführung Grundsätze der Gesprächsführung (Ich-Botschaften, aktives Zuhören, Feedback) Gesprächsformen in verschiedenen Arbeitsphasen (Orientierungsgespräch, Jahresgespräch, Ausstiegs- und Veränderungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Konfliktgespräch) 7.5 Soziale Gruppen und Gruppenprozesse Merkmale und Formen sozialer Gruppen Formelle Gruppen im Arbeitsleben (Arbeitsgruppe, Team, Projektteam) Rollen- und Rollenfunktionen Grundlagen der Gruppendynamik Maßnahmen der Teamentwicklung 7.6 Konflikte in Gruppen & Mobbing Begriffsabgrenzung Konflikt / Mobbing Ursachen von Konflikten Konfliktarten Folgen von Konflikten Konfliktklärungsstrategien Konflikt- und Kooperationsmodelle Umgang mit Mobbing 7.7 Motivation Inhalts- und Prozesstheorien (Maslow, Herzberg, McGregor) Motivation am Arbeitsplatz Faktoren der Arbeitszufriedenheit 7.8 Grundlagen der Personalführung Führungsaufgaben Führungsinstrumente Führungsstile Führungskompetenzen Aktuelle Führungsansätze (Führen auf Distanz, Gesundes Führen, Agiles Führen,Diversityorientiertes Führen Personalauswahl, -entwicklung, -beurteilung Leistungsnachweis:  ohne Planung und Organisation - 30 DStd. 8.1 Öffentliche Aufgaben und Planung 8.1.1 Aufgabenplanung 8.1.2 Aufgabenkritik, Privatisierung 8.1.3 Ressourcenplanung 8.2 Aufbau‐ und Ablauforganisation 8.2.1 Aufbauorganisation Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland Aufgabenstruktur dezentrale Fach‐ und Ressourcenverantwortung Kommunikationsstruktur Autoritätsstruktur Bürokratiemodell Hierarchie Team‐Organisation 8.2.2 Ablauforganisation Geschäftsgang Grundzüge der GGO I Das Fachgebiet Planung und Organisation mit 30 Doppelstunden umfasst die Durchführung eines Projekts mit Anfertigung eines schriftlichen Projektberichts und abschließender Projektpräsentation. Das Projektthema wird von der Unterrichtsgemeinschaft selbständig definiert und durchgeführt. Die/der Dozent/in führt die Teilnehmenden in das Thema „Projektmanagement“ ein, unterstützt sie bei der Konkretisierung der organisatorischen Details (u.a. Projektleitung, Aufgabenverteilung und Zeitplanung), vermittelt die Anforderungen für wissenschaftliches Arbeiten (Zitierweisen, Quellenangaben etc. siehe beigefügtes Merkblatt) und fungiert als projektbegleitende/r Ansprechpartner/in (Projektcoach/in). Zur Präsentation können Fachexperten hinzugezogen werden. Möglicher Projektablauf: Inhalte DStd. Theoretischer Teil (Einführung) Grundlagen der Aufbauorganisation / Behördenaufbau (GGO I) Grundbegriffe der Organisation und Planung Grundlagen der Projektarbeit Projekteinführung / -strukturierung / -arbeitsgruppen / -rollen 6 (2) (1) (1) (2)   Praktischer Teil (Projekt)   Projektvorbesprechung Projektphase (Ist-Aufnahme) Feedback   Projektphase (Auswertung) Feedback  Projektphase (Ideenentwicklung, Präsentation / Dokumentation) 22   (4) (6) (1) (6) (1) (4)   Projekt-Präsentation (Leistungsnachweis) 2   Leistungsnachweis: Der Leistungsnachweis besteht aus dem Gesamtergebnis des Projektes (Präsentation und Projektbericht mit der Gewichtung 40% und 60 %). Die gesamte Projektgruppe erhält sowohl für die Präsentation als auch für die Dokumentation (Projektbericht) eine einheitliche Note. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (einschließlich Grundzüge der Sozialpsychologie) - 12 DStd. Alle Inhalte werden unter Einbeziehung von Diversity, migrationsgesellschaftlicher Kompetenz und Gender Mainstreaming vermittelt.   9.1 Verwaltungshandeln als soziale Interaktion 9.2 Soziale Wahrnehmung und Eigenwahrnehmung 9.3 Bürgernahes Verhalten 9.4 Einstellungen, Vorurteile und Konflikte 9.5 Kundenorientierung 9.6 Qualitätsmanagement Leistungsnachweis: ohne Öffentliches Dienstrecht - 32 DStd. 10.1 Beamtenrecht 10.1.1 Grundlagen des Beamtenrechts 10.1.2 Übersicht und Einteilung der Beamtenverhältnisse 10.1.3 Ernennungsfälle und Voraussetzungen 10.1.4 Pflichten und Rechte der Beamten 10.1.5 Beamtenbesoldung 10.1.6 Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung 10.1.7 Beendigung des Beamtenverhältnisses 10.1.8 Versorgung der Beamten 10.1.9 Antrags‐ und Beschwerderecht, Rechtsschutz 10.2 Arbeitsrecht 10.2.1 Individualarbeitsrecht Begründung von Arbeitsverträgen Pflichten von Arbeitnehmern und ‐gebern Arbeitnehmerschutzrechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz 10.2.2 Kollektives Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Personalvertretungsrecht Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. Sozialhilferecht - 34 DStd. 11.1 Sozialhilferecht 11.1.1 Grundlagen 11.1.2 Sozialhilfe im System der sozialen Leistungen des Staates 11.1.3 Leistungen der Sozialhilfe 11.1.4 Inanspruchnahme anderer Verpflichteter 11.1.5 Kostenersatz, Kostenerstattung 11.1.6 Sozialdatenschutz 11.2 Bürgergeld 11.2.1 Grundsätze 11.2.2 Ziele 11.2.3 Adressaten 11.2.4 Angebote 11.2.5 Verhältnis zu anderen Hilfen Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 DStd. Polizei- und Ordnungsrecht - 24 Dstd. 12.1 Einführung in das Polizei‐ und Ordnungsrecht 12.1.1 Geschichtliche Entwicklung 12.1.2 Gesetzgebung und Verwaltung 12.1.3 Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation von Ordnungsbehörden und Polizei 12.1.4 Grundbegriffe 12.2 Maßnahmen und Befugnisse zur Gefahrenabwehr 12.2.1 Rechtsgrundlagen 12.2.2 Ermessen 12.2.3 Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit 12.2.4 Maßnahmen des Verwaltungszwanges 12.3 Instrumentarien der Gefahrenabwehr 12.3.1 Verordnungen 12.3.2 Erlaubnisse, Verfügungen 12.4 Ordnungswidrigkeiten‐ und Strafrecht 12.4.1 Grundbegriffe 12.4.2 Grundlagen der Ahndung und Folgen einer Ordnungswidrigkeit 12.4.3 Bußgeldverfahren 12.5 Strafverfahren 12.5.1 Verfolgungsorgane 12.5.2 Sonstige Verfahrensbeteiligte 12.5.3 Verlauf des Strafverfahrens 12.5.4 Rechtsmittel Leistungsnachweis: Klausur 180 min. - 2 Dstd. Zivilrecht - 16 DStd. 13 Einführung 13.1 Grundbegriffe 13.2 Rechtsquellen 13.3 Bürgerliches Gesetzbuch 13.3.1 Allgemeiner Teil 13.3.2. Natürliche und juristische Personen 13.3.3 Willenserklärungen 13.3.4 Verträge 13.3.5 Anspruch und Verjährung 13.4 Schuldrecht 13.4.1 Leistungspflicht und Leistungsstörungen 13.4.2 Schadenersatz und Haftung 13.4.3 Einzelne Schuldverhältnisse 13.4.4 Verschuldungs‐ und Gefährdungshaftung 13.4.5 Verrichtungsgehilfe 13.4.6 Erfüllungsgehilfe 13.5 Sachenrecht 13.6 Grundzüge des Familien‐ und Erbrechts 13.7 Grundzüge des Zivilprozessrechts Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. Informations- und Kommunikationstechnik - 17 DStd. 14 Allgemeine Grundlagen 14.1 Chronologie und IT‐Grundlagen 14.1.1 Aufbau und Funktionsweise 14.1.2 Hardware und Software 14.1.3 Netze 14.1.4 Arbeitsweise von Betriebssystemen und Benutzeroberflächen 14.1.5 Beispielhafte Präsentationen von Standardsoftware 14.2 Bürokommunikation 14.2.1 Begriffsdefinition 14.2.2 Interne und externe Datenbanken 14.2.3 Überblick über Dienste 14.3 Organisatorische und rechtliche Regelungen 14.3.1 Tarifrechtliche Regelungen 14.3.2 Beteiligungskonzepte 14.3.3 Datensicherheit und Datenschutz 14.4 Auswirkungen der Informationstechnik / Ergonomie 14.4.1 Auf den Mitarbeiter 14.4.2 Auf den Bürger Leistungsnachweis:  Klausur 90 min. - 1 DStd. 4. Unterrichtsmaterialien für die Lehrveranstaltungen des Praxisaufstiegs AL AVD Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im AL AVD Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des AL AVD unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter: www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen ): Staatsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02) Grundgesetz (GG) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Verfassung von Berlin Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Verfassung von Berlin (VvB) Allgemeines Verwaltungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Zivilrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Polizei- und Ordnungsrecht Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) (ASOG Bln. inkl. ZustKatOrd) Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz inkl. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO - OWIG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Haushaltswesen Grundgesetz (GG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV) Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften ( LHO und AV LHO ) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Verfassung von Berlin (VvB) Öffentliches Dienstrecht (Arbeits- und Beamtenrecht) Arbeitsrecht: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bürgerliches Gesetzbuch – Dienstvertrag (BGB §§ 610 - 630) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG) Beamtenrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AV Ernennung + dazugehöriges Rundschreiben Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Disziplinargesetz (DiszG) Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) Landesbesoldungsgesetz (LBesG) Landesbeamtengesetz (LBG) Gesetz über die laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz (LfbG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) (LVO-AVD) Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Betriebswirtschaftslehre Handelsgesetzbuch (HGB) Sozialhilferecht Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII (AV-ESH) Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) (AV-GAE) Ausführungsvorschriften über Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH) Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) Rundschreiben über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) Vermögensschongrenzen Informations- und Kommunikationstechnik Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) (BlnDSG) Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) (EGovG Bln) Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz) (IFG) Verwaltungsvorschrift über die IT-Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung (IT-Organisationsgrundsätze) Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz) (IVG) Personalvertretungsgesetz (Mitbestimmung) (PersVG) Tarifvertrag Informationstechnik Verwaltungsvorschriften zur Schaffung personenbezogener barrierefreier Informationstechnik (VVBIT) Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV-IT Steuerung) Diversity Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bundesteilhabegesetz Charta der Grundrechte der Europäischen Union Deklaration #positiv arbeiten Di versity Landesprogramm Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen Grundgesetz (GG) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Landesantidiskriminierungsgesetz Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz) (LGBG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG) Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE) Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021 Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020 Richtlinie 2000/43/EG Richtlinie 2000/78/EG Richtlinie 2004/113/EG Richtlinie 2006/54/EG RS IV Nr. 24_2023 Diversity und Fortbildungspflicht.pdf RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf RS_Integrationsmittel.pdf Sexuelles Gleichberechtigungsgesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union VV Inklusion behinderter Menschen Verfassung von Berlin (VvB) 5. Merkblatt für die Erstellung einer Projektarbeit 1. Anforderung an die Dokumentation Grundlage der Gruppenpräsentation ist die Projektvereinbarung sowie ein Projektbericht. 1.1 Anforderung an die Projektvereinbarung Es wird ein Projektauftrag zwischen der Auftraggeberin - der VAk Berlin (Abteilung I) -und dem Projektteam geschlossen. Der Projektcoach nimmt stellvertretend die Rolle für die VAk wahr. In der Vereinbarung werden folgende Punkte festgehalten: Bezeichnung des Projekts Beschreibung des Projekts Rechtfertigung des Projekts Abgrenzung des Projekts Einschränkungen des Projekts Annahmen zum Projekt Nutzen des Projekts Ziele des Projekts Ablauf des Projekts Rollen-Modell Projektleitung Leistungsnachweis 1.2 Anforderungen an den Projektbericht – allgemein Die gesamte Unterrichtsgemeinschaft bearbeitet ein Projekt und ist somit eine Projektgruppe. Das Thema wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an den verantwortlichen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin durch den Projektcoach/die Projektcoachin. Das Thema muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben. Eigenständige Suche und Verarbeitung von Primär- und Sekundärquellen Zitation nach wissenschaftlichen Regeln. Bearbeitung und Darstellung eines wissenschaftlichen Themas / einer wissenschaftlichen Fragestellung mit wissenschaftsorientierter Urteilsbildung. Angaben zur Projektorganisation (z. B. Rollen, Methoden) sind zwingend (2 – 3 Seiten). Der Textteil soll mindestens 40 Seiten umfassen (reiner Text, ohne Deck-/Titelblatt, evtl. unbeschriebene Trennblätter und Anlagen wie z. B. Literaturverzeichnis). Anlagen sollen nur im notwendigem Umfang beigefügt werden, soweit es für eine Konkretisierung des Projektinhalts notwendig ist (z.B. bei Umfragen genügt das Ergebnis). Einwandfreie und gendergerechte Sprache (§ 23 (1) VwVfG, § 2 GGO 1.3 Anforderungen an den Projektbericht – formale Gestaltung Deck-/Titelblatt: Titel des Themas bzw. der Fragestellung, Name des Lehrgangs, Datum der Abgabe Inhaltsverzeichnis mit Überschriften und Seitenangaben Textteil Kapitelstruktur mit Überschriften Einleitung: Einführung in das Thema bzw. die Fragestellung mit Erläuterung und Darstellung des Ziels Schlusskapitel mit Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse („Ergebnis“) und Ausblick, insbesondere auf die Praxis Literaturverzeichnis und ggf. weitere Verzeichnisse (Quellenverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Abbildungsverzeichnis, Tabellenverzeichnis) Seitengestaltung: linker Rand 2,5 cm, rechter Rand 2,5 cm Schriftart und -größe für Überschriften und Text einheitlich: Arial 11 oder Berlin Type Office 11, Format 1,5 zeilig Bindung: keine Bindung erforderlich; Mindeststandard: geheftet (Schnellhefter, Heftstreifen) Auslagen für notwendiges Material aller Art wie z. B. Kopierkosten und USB-Stick werden von der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) nicht erstattet Verwendung von Logos: Behördenlogo, berlin-Logo usw. dürfen grundsätzlich nicht bzw. nur mit Einverständniserklärung des Logo-Inhabers/der Logo-Inhaberin verwendet werden. Die Einverständniserklärung ist ggf. dem Projektbericht beizufügen. Urheberrecht: Bei allen verwendeten Texten, Fotos, grafischen Gestaltungen, die urheberrechtlich geschützt sind, muss eine Erlaubnis eingeholt und diese ggf. dem Projektbericht beigefügt werden. bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI): KI basierte Tools (wie ChatGPT) sind für die Erstellung von Schriften, die ohne Aufsicht erfolgen als Hilfsmittel zugelassen. Am Ende des Projektberichts ist von allen Projektteilnehmern/Projektteilnehmerinnen schriftlich zu bestätigen, dass die Projektarbeit einschließlich Dokumentation eigenständig und ohne fremde Hilfe geleistet worden ist, und dass die Verwendung von KI basierten Tools entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert wurde. 1.4 Anforderungen an den Projektbericht – Reihenfolge der Verzeichnisse Deck-/Titelblatt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ( Hier werden die verwendeten, nicht allgemein üblichen Abkürzungen - alphabetisch geordnet - aufgeführt, z.B. „BeamtStG“ für Beamtenstatusgesetz) Tabellenverzeichnis, z. B. Abb. 1 „Name der Tabelle“…………………………. S. 15 Abbildungsverzeichnis z. B. Abb. 1 „Name der Graphik“…………………………. S. 15 (Im Abbildungsverzeichnis werden die im Text eingebundenen Graphiken u. ä. mit der jeweiligen Seitenangabe aufgeführt.) Textteil Literaturverzeichnis Die verwendete Literatur wird alphabetisch geordnet (ohne Unterteilung z.B. in Bücher und Zeitschriften). Alle zitierten Quellen sind in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Autoren aufzuführen. Dazu gehören selbständige Bücher und Schriften, Beitrage in Sammelwerken, Aufsätze in Zeitschriften und Zeitungen, Dissertationen, Internet-Seiten und Artikel aus dem Internet, Vorträge und Präsentationen Verzeichnis der Gesprächspartnerinnen und –partner Anhang Der Anhang enthält mindestens drei der folgenden fünf Projekt-Dokumente: Liste der Projekt-Beteiligten, Terminplan, Risiko-Liste, Ziel-Liste, Meilenstein-Liste; außerdem die nicht im Text eingebundenen aber verwendeten Graphiken, Datensätze, Gesprächsprotokolle und andere allgemein nicht zugängliche Quellen, ausführliche Statistiken, Auswertungen, Beweise etc. (Im Text selbst sollte sich auf jeden Fall ein Verweis auf jede im Anhang befindliche Darstellung befinden.) 1.5 Anforderungen an den Projektbericht – Zitation und Literaturangaben Bei allen Projektarbeiten wird die Auswertung einschlägiger Quellen und Fachliteratur erwartet (hierzu gehören z.B. nicht Lexika allgemeiner Art). Sofern im Text Quellen und Literatur direkt oder indirekt verwendet und zitiert werden, müssen die Quellen angegeben werden. Zur Vermeidung eines Plagiatsvorwurfs sind die nachstehenden Hinweise zur Zitation nach wissenschaftlichen Regeln zu beachten: Die den Ausführungen zugrundeliegende Quelle und/oder Literatur muss zu jedem dargestellten Aspekt durch Kurzzitat… angegeben werden, nachgewiesen sein und belegt werden und nach einer einheitlichen Zitierweise erfolgen. Eine Quelle aus dem Internet ist mit Datum des Zugriffs, Uhrzeit und URL anzugeben. Als nicht zitierfähig werden Internetquellen angesehen, die keine Erstquelle darstellen (z.B. die freie Enzyklopädie „Wikipedia“). 1.5.1. Zitation In der wissenschaftlichen Literatur gibt es unterschiedliche Zitierweisen: Europäische Zitierweise: Zitation als Fußnote Diese Art der Zitierweise verwendet für den Beleg jeweils eine Fußnote am Ende der Seite, auf die nach dem Zitat mit fortlaufenden, hochgestellten Ziffern verwiesen wird. Beispiel Bereits Niklas Luhmann hat in seinen frühen Werken die zentrale Stellung der Massenmedien für den Informationskenntnisstand der Gesellschaft unterstrichen 1 . 1 Vgl. Luhmann, N. 1996, S. 10 Amerikanische Zitierweise: Zitation im Text Beispiel „In Bezug auf Vertrauens- und Erfahrungsgüter sind industrielle Kunden in einer Kaufsituation, die durch hohe Unsicherheit geprägt ist.“ (Manschwetus 2012, S. 53). Außerdem ist zwischen direkten und indirekten Zitaten zu unterscheiden: Ein direktes Zitat ist wörtlich ohne Änderung eins zu eins übernommen. Es steht in Anführungszeichen und muss eindeutig belegt sein. Beispiel Meder bemerkt dazu, dass in der Theorie vom „Problemlösen als Informationsverarbeiten“ nach Dörner und Lompscher die „Aufgabenbewältigung streng vom Problemlösen unterschieden (werde)“ (200, S. 205). Auslassungen mit […] sind zulässig, sofern sie den Sinn des Zitats nicht entstellen oder verfälschen, ebenso wie Ergänzungen, wenn ein Satzteil in den eigenen Satz eingebaut werden soll. Ein indirektes Zitat gibt einen anderen Text der Sache nach wieder, ohne den genauen Wortlaut zu verwenden . Üblicherweise wird es durch einen Konjunktiv (bzw. die indirekte Rede) gekennzeichnet. Beispiel In der Literatur wird vielfach behauptet, dass korrektes Zitieren eine notwendige Voraussetzung für gutes wissenschaftliches Arbeiten ist (vgl. Stickel-Wolf/Wolf 2001, S. 192). Daher gilt es einige Regeln… Für beide Zitierweisen gelten dieselben Regeln: Gesetzestexte, Kommentare, Urteile: (vgl. § 912 BGB) Verweis auf einen ganzen Titel: (vgl. Rost 2005) Indirektes Zitat bzw. Wiedergabe eines Aspekts bei nicht wörtlich wiedergegebenem Text oder Gedanken: (vgl. Rost 2005, S. 227) Direktes Zitat: De Haan argumentiert, „(...) daß Wachsendes letztlich nur zu denken ist, wo auch das Absterben berücksichtigt wird“ (de Haan 1991, S. 365) Bei wiederholender Kurzzitation von indirekten Zitaten: (vgl. ebd., S. 214) Entscheiden Sie sich für eine der beiden Zitierweisen und halten Sie diese konsequent ein. 1.5.2. Literaturangaben Alle verwendeten Angaben aus der Literatur sind in einem Literaturverzeichnis alphabetisch sortiert anzugeben, z. B.: Beiträge aus Sammelbänden sowie Zeitschriftenaufsätzen: Haan, G. de (1991): Über Metaphern im pädagogischen Denken. In: Oelkers, J./Tenorth, H.-E. (Hrsg.): Pädagogisches Wissen, 27, Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik, Weinheim/Basel, S. 361-375 Monographien: Wulf, Chr. (Hrsg.): Anthropologisches Denken in der Pädagogik 1750 – 1850. Weinheim 1996 1.5.3.  Anforderung an die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht bei Verwendung von KI basierten Tools Sofern im Rahmen der Ausarbeitung und der Anfertigung der Projektarbeit KI basierte Tools verwendet worden sind, besteht eine Verpflichtung: zur Kennzeichnung der Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach durch KI basierte Tools erstellt sind, durch eine entsprechende Quellenangabe   zur Transparenzmachung für welche Bereiche der Projektarbeit KI basierte Tools genutzt worden sind Beispiele:   Nutzung zur Ideenfindung, zur Erstellung der Gliederung, zur sprachlichen Optimierung, zur Erstellung von Textpassagen etc. - zur Dokumentationspflicht der in der Projektarbeit verwendeten KI basierten Tools im Literaturverzeichnis wie folgt: Name des KI Tools, Softwareversion, Datum des Abrufs, URL, verwendeter Prompt und Ergebnis (Transkription oder Screenshot) 2. Hinweise zur Bewertung Es gibt eine Note für das gesamte Projekt für eine Unterrichtsgemeinschaft, die sich wie folgt zusammensetzt: 60 % Projektbericht 40 % Präsentation 3. Zur Bearbeitung des Projekts Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise: Bei Unsicherheiten z. B. hinsichtlich Auswahl der Literatur, Form der Darstellung und der Angemessenheit der inhaltlichen Bearbeitung der Thematik wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Projektcoach/Ihre Projektcoachin. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an den/die zuständigen Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin in der VAk (Kontaktdaten s. u.). Der Projektbericht muss bei dem zuständigen Lehrgangskoordinator/ der zuständigen Lehrgangskoordinatorin jeweils in 3-facher Ausfertigung und auf einem elektronischen Datenträger (in der Originaldatei und einer pdf-Datei) spätestens zum festgelegten Abgabetermin eingereicht werden. Das Projektmodul umfasst insgesamt 30 Doppelstunden, welches durch einen Projektcoach/eine Projektcoachin begleitet wird. Ablauf: Kick-off-Veranstaltung (zu Beginn des Projektes) mit Projektcoach/Projektcoachin Einreichung des Projektthemas (wird von der Unterrichtsgemeinschaft vorgeschlagen und in Absprache mit dem Projektcoach/der Projektcoachin festgelegt) der Projektleiter/die Projektleiterin teilt dem/der zuständige/n Lehrgangskoordinator/Lehrgangskoordinatorin der VAk das Thema mit (muss einen Bezug zur Berliner Verwaltung haben) Projektbezogene Gruppenarbeit Abgabe des Projektberichts Abgabe der Präsentation Projektpräsentation mit Verteidigung Hinweis Die genannten Unterlagen und Nachweise verbleiben nach der Projektpräsentation mit Verteidigung in der VAk. Kontaktdaten der zuständigen Lehrgangskoordinatorin in der VAk: Frau Mrosk    Mail: nina.mrosk@vak.berlin.de Tel.: 9(0)229 8061 6. Allgemeine Hinweise Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auch auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 7. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Ausbildung der Ausbilder (AdA) 1. Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Berufsausbildung mehr als nur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten: Sie ist umfassende systematische, nach genau bestimmten Ordnungsprinzipien erfolgte Vorbereitung der Auszubildenden auf ihr Berufsleben. In der Ausbildereignungsprüfung weisen die Teilnehmer/innen nach, dass sie das zur Berufsausbildung notwendige pädagogische, psychologische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigsten Ausbildungsmethoden vertraut sind. Ein verantwortlicher Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes muss persönlich und fachlich für die Berufsausbildung in seinem Beruf geeignet sein. Die persönliche Eignung des Ausbilders wird in § 29 BBiG, die fachliche Eignung in § 30 BBiG definiert. § 29 BBiG enthält im Prinzip eine Negativdefinition. Das heißt, jeder ist persönlich geeignet, es sei denn es liegen konkrete Ausschlussgründe (z.B. Beschäftigungsverbote nach dem Jugendschutzgesetz) vor. Fachliche Eignung Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschreibt die Ausbildungs-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 näher und verlangt einen Nachweis in Form einer Prüfung. Rechtliche Grundlagen Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 Prüfungsanforderungen für die Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 03. November 2016 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung. 2. Inhalte des AdA-Lehrgangs Der Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ (AdA-Lehrgang) umfasst 60 Doppelstunden . Er ist in 4 Handlungsfelder gegliedert. 1: rechtlich-organisatorisch 1 Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 9 1: rechtlich-organisatorisch 2 Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken 12 1: rechtlich-organisatorisch 4 Ausbildung abschließen 9 Gesamt (Modul 1) 30 2: pädagogisch-psychologisch 3 Ausbildung durchführen 30 Gesamt (Modul 2) 30 Gesamt (Module 1 und 2) 60 Inhalte der Handlungsfelder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 Handlungsfeld 1: „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen“ (9 Doppelstunden) Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind in der Lage 1.1 die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können 1.2 bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken 1.3 die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen 1.4 Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen 1.5 die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können 1.6 die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen 1.7 im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Qualifikation abzustimmen Handlungsfeld 2: „Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken“ (12 Doppelstunden) Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind in der Lage 2.1 auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert 2.2 die Möglichkeit der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen 2.3 den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen 2.4 Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden 2.5 den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen 2.6 die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können Handlungsfeld 3: „Ausbildung durchführen“ (30 Doppelstunden) Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind in der Lage 3.1 lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen 3.2 die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten 3.3 aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten 3.4 Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen 3.5 Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit prüfen 3.6 Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen 3.7 die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken 3.8 Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen 3.9 interkulturelle Kompetenzen zu fördern Handlungsfeld 4: „Ausbildung abschließen“ (9 Doppelstunden) Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind in der Lage 4.1 Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen 4.2 für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen 4.3 an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken 4.4 Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten Literaturhin weise: Broschüre „Ausbildung und Beruf“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Broschüre Ausbildung und Beruf 3. Informationen zur Prüfung Information zur Prüfung Die Verwaltungsakademie Berlin ist zuständige Stelle für die Abnahme der Prüfungen in der Aus- und Weiterbildung. Die Durchführung der Ausbilder-Eignungsprüfung ist in der/den Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 Prüfungsanforderungen für die Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 03. November 2016 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung dokumentiert. Diese Rechtsgrundlagen sind in dieser Broschüre aufgeführt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Anmeldung zur Prüfung Bitte melden Sie sich mit dem entsprechenden Anmeldeformular bei der zuständigen Stelle (Frau Hong Starck, I C 12) zur Prüfung an (vollständig ausgefüllt und unterschrieben). Bitte beachten Sie den Anmeldeschluss. Mit dem Anmeldeschluss beginnt das eigentliche Prüfungsverfahren (Prüfungsorganisation, Bestellung der Prüfungsaufgaben), so dass eine spätere Anmeldung für den betreffenden Prüfungstermin nicht mehr möglich ist. Das Anmeldeformular wird Ihnen zu Beginn des Lehrgangs ausgehändigt. Ablauf der Prüfung Rechtzeitig vor Prüfungsbeginn erhalten Sie von der zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz bei der Verwaltungsakademie Berlin eine schriftliche Einladung mit Angaben zu den zugelassenen Hilfsmitteln sowie dem Prüfungsort. Schriftliche Prüfung Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung dauert drei Stunden und wird am PC durchgeführt. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung erhalten Sie zeitnah von der zuständigen Stelle. Praktische Prüfung Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Der/die Prüfungsteilnehmer/in wählt für die praktische Prüfung eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle einer Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. Der/die Prüfungsteilnehmer/in hat zum in der Einladung genannten Termin eine schriftliche Konzeption über die Präsentation bzw. praktische Durchführung der Ausbildungssituation in 4-facher Ausfertigung (inkl. Vorblatt) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Methoden- und Medieneinsatz werden dem/der Prüfungsteilnehmer/in überlassen. Es stehen Flipcharts und Pinnwände im Prüfungsraum zur Verfügung. Beamer und Laptops müssen ggf. vorher bestellt werden. Für die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation agieren zwei Prüfungsausschuss-Mitglieder als „Auszubildende“. Die schriftliche Darstellung der Konzeption wird in die Bewertung der praktischen Durchführung der Ausbildungssituation bzw. Präsentation einbezogen. Der Prüfungsausschuss wertet die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und Einsichten und nicht fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse. Prüfungszeugnis Das Ergebnis der praktischen Prüfung erhalten Sie sofort nach Beendigung der Prüfung vom Prüfungsausschuss. Die Zeugnisse werden entweder sofort nach der praktischen Prüfung ausgehändigt oder kurze Zeit später per Post versandt. Das erste Prüfungszeugnis beurkundet den Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse. Das zweite Zeugnis enthält die Note der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung. Die Benotung für die praktische Prüfung gliedert sich in zwei Teile: zu 50 % praktische Durchführung oder Präsentation einer Ausbildungseinheit zu 50 % Fachgespräch Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 4. Rechtsgrundlagen für die Ausbildung der Ausbilder (AdA) Rechtsgrundlagen für die Ausbildung der Ausbilder Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 04. Mai 2020 Prüfungsanforderungen für die Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 03. November 2016: § 1 - Ziel der Prüfung In der Prüfung hat der/die Prüfungsteilnehmer/in die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) aufge-führten Handlungsfeldern nachzuweisen. § 2 - Schriftliche Prüfung In der schriftlichen Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. Für die Anfertigung der Prüfungsarbeit stehen drei Stunden zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung kann auch als elektronische Präsenzprüfung durchgeführt werden. § 3 - Praktische Prüfung Die praktische Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minu-ten. Hierfür wählt der/die Prüfungsteilnehmer/in eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Es ist zulässig, das Fachgespräch auf Basis einer schriftlichen Konzeption zu führen. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden; Satz 3 gilt entsprechend. § 4 - Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung gemeinsam die Einzelergebnisse fest. Die Bewertung im praktischen Teil setzt sich wie folgt zusammen: 50% Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungssituation, 50 % Fachgespräch. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. § 5 - Prüfungszeugnis Über die bestandene Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmer/innen jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 zu § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung. Aus den Zeugnissen geht hervor, dass der/die Inhaber/in die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen hat. § 6 - Hinweis auf andere Bestimmungen Für die Durchführung der Prüfung gelten im Übrigen die Regelungen der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Prüfungsanforderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Prüfungsanforderungen tritt die Prüfungsordnung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 10. Mai 2012 außer Kraft. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses V. Abschnitt - Schlussbestimmungen I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse § 1 - Errichtung (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen). (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prü-fungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden. § 2 - Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens oder beruflicher Fortbildungseinrichtungen an. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der für das Land Berlin zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Gewerkschaften, die im Berufsbildungsausschuss vertreten sind. (5) Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens werden im Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung berufen. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschuss können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird. (9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. § 3 - Befangenheit (1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschuss nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann er eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. § 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 5 - Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Bei der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, wird er von der zuständigen Stelle (Geschäftsstelle) bei der Verwaltungsakademie Berlin unterstützt. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt. § 6 - Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 - Prüfungstermine (1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Sie sollen auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt. (3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. § 8 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen, wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat. (2) Zulassungsvoraussetzungen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt. § 9 - Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, für Prüfungsbewerber, die an einer geeigneten Maßnahme zur Fortbildung teilgenommen und seine / ihre Dienststelle im Land Berlin hat.  § 10 - Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: Angaben zur Person, Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen, eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat. § 11 - Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen. (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet. (4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 - Prüfungsgegenstand Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG. § 13 - Gliederung der Prüfung (1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). (2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen. § 14 - Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. (2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremien bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend §  40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen als übernommen. § 15 - Prüfung von Menschen mit Behinderung Prüflinge, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall  festzulegen. § 16 - Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. (2) Vertreter der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde, der zuständigen Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Gäste bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die Mehrheit der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht. (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der mit beratender Stimme teilnehmenden Vertreter des Betriebsrates oder Personalrates anwesend sein. § 17 - Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. § 18 - Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße (1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. § 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 - Bewertung (1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Umfang Punkte Note Ausführung Note eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 gut eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67 - 50 Punkte Note 4 ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht enspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind unter 50 - 30 Punkte Note 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen unter 30 - 0 Punkte Note 6 ungenügend (2) Soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, wird die Abschlussprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktezahlen der einzelnen Prüfungsnoten gebildet und mit dem entsprechenden Prädikat gemäß Abs. 1 versehen. (3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Die Note entspricht den wie folgt festgelegten Punkten: Note 1 = 96 Punkte Note 2 = 86 Punkte Note 3 = 74 Punkte Note 4 = 58 Punkte Note 5 = 40 Punkte Note 6 = 15 Punkte § 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich der Erst- und Zweitzensierende über die Bewertung nicht einigen, so wird die Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden durch den Prüfungssausschuss gefasst. Dabei bezieht er die Ergebnisse von möglichen Teilprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ein. (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können zusätzlich für Prüfungsteile und für Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen verlangen. Das Nähere regeln die Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG. (3) Das Ergebnis der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen. (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 23 - Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: - die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung, - die Personalien des Prüfungsteilnehmers, - Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG, - das Datum des letzten Prüfungstages, - die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. § 24 - Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern die Leistungen nicht ausreichten und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 25) ist hinzuweisen. § 25 - Wiederholungsprüfung (1) Wer eine Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung. V. Abschnitt - Schlussbestimmungen § 26 - Rechtsmittel   Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zeugnisse nach § 23 erhalten nur auf Wunsch eine Rechtsmittelbelehrung. § 27 - Prüfungsunterlagen Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung von der zuständigen Stelle aufbewahrt. § 28 - Inkrafttreten   (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. (2) Fortbildungsprüfungsverfahren zum Geprüften Verwaltungsfachwirt, die vor 2011 begonnen haben und nicht abgebrochen wurden, werden nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Januar 1979 sowie den Prüfungsanforderungen nach § 46 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 24. März 1992 zu Ende geführt. 5. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan  Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der VAk einsehen. Unterrichtszeiten in der Regel von 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail: bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der VAk   finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“.  Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 6. Standort der Verwaltungsakademie Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito - Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin Lehrgangsbroschüre Bewährungsaufstieg 1. Informationen zum Bewährungsaufstieg Rechtliche Grundlage des Bewährungsaufstiegs Rechtliche Grundlage für den Bewährungsaufstieg ist § 14 Abs. 2 LfbG i. V. m. § 18 LVO-AVD (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) [1] , das Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (LfbG)  [2] sowie das Rundschreiben I Nr. 3/2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 26. Januar 2015. An wen richtet sich der Bewährungsaufstieg? Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8   können zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugelassen werden, wenn sie geeignet sind und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens zehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu Beginn des Lehrgangs vorliegt. Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in diesem Amt rechtfertigt.   Gemäß § 18 Abs. 3 LVO-AVD und LPA-Beschluss 7882 vom 03.03.2019 ist es erforderlich, dass die Teilnehmenden am Bewährungsaufstieg bereits zu Beginn des Lehrgangs durch ein Stellenbesetzungsverfahren einen Dienstposten (entsprechend freie Planstelle) der Besoldungsgruppe A 10 für die zweijährige Einführungszeit innehaben müssen, um sich erfolgreich vor dem Landespersonalausschuss vorstellen zu können. Anmeldung und Zulassung zum Lehrgang Die Zulassungsvoraussetzungen müssen zu Beginn der Einführungszeit erfüllt sein. Der Meldeschluss kann der Lehrgangsausschreibung entnommen werden.  Die Meldung mit Priorität ist nur mit Kopie des Zulassungsschreibens vollständig, das bis spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn der VAk zugestellt werden muss. Dauer des Lehrgangs Die Aufstiegsfortbildung durch die Teilnahme an nachfolgenden Lehrveranstaltungen der Verwaltungsakademie dauert ca. ein Jahr und umfasst in der Regel 154 Doppelstunden. Sie findet an einem Tag in der Woche mit meist 4 Doppelstunden (eine Doppelstunde = 90 Minuten) statt. Bei der Urlaubsplanung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass nur die Sommer- und Weihnachtsferien unterrichtsfrei sind. Fachgebiete des Bewährungsaufstiegs Gemäß Rundschreiben I Nr. 3 / 2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 26. Januar 2015 sollen die zum Bewährungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Aufstiegsfortbildung nach § 17 Absatz 2 LVO-AVD an folgenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen: Fachgebiet Anzahl der Unterrichtsdoppelstunden Doppelstundenzahl für den schriftllichen Leistungsnachweis (Klausur) Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln 12 kein Leistungsnachweis vorgesehen Staatsrecht / Verfassung von Berlin 32 2 Verwaltungsrecht 32 2 Haushaltswesen 36 2 Führung und Personalmanagement 36 kein Leistungsnachweis vorgesehen Insgesamt: 148  6 In jedem Fach (mit Ausnahme von „Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln“ und „Führung und Personalmanagement“) ist ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Im Fach „Staatsrecht/ Verfassung von Berlin“ gibt es einen gemeinsamen Leistungsnachweis mit Elementen aus beiden Fachgebieten. Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass der Hörer/die Hörerin mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden in dem jeweiligen Fachgebiet besucht hat. Andernfalls ist (im Rahmen des organisatorisch Möglichen), das versäumte Fach nachzuholen und der Leistungsnachweis zu erbringen. Versäumen Hörer/Hörerinnen wegen Krankheit oder nachweisbarer anderer Verhinderungen einen Leistungsnachweis, so wird ihnen Gelegenheit gegeben, diesen in Absprache mit der Verwaltungsakademie Berlin schnellstmöglich - spätestens bis zur Beendigung des Lehrgangs - nachzuholen. Ein mit „mangelhaft“ (4,5) oder schlechter bewerteter Leistungsnachweis ist einmal zu wiederholen. Nachteilsausgleich Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung gegenüber anderen Lehrgangsteilnehmenden benachteiligt sind, können bei der Lehrgangsbetreuung der VAk - möglichst zu Beginn des Lehrganges - einen Nachteilsausgleich für die Teilnahme an den Leistungsnachweisen beantragen. Dem schriftlichen Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, dem der konkrete „Ausgleich“ zu entnehmen ist. Zeugnis Über die erfolgreiche Teilnahme stellt die Verwaltungsakademie Berlin ein Zeugnis aus, das das Gesamtergebnis und die Noten der erbrachten Leistungsnachweise ausweist. Der Lehrgang Bewährungsaufstieg ist erfolgreich absolviert, wenn alle Fachgebiete besucht und alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden. Fehlzeiten Den Dienstbehörden werden in regelmäßigen Abständen etwaige Fehlzeiten gemeldet. Prüfung Es ist keine Prüfung vorgesehen. Landespersonalausschuss (LPA) Anstelle einer Laufbahnprüfung, mit der in der Regel die Befähigung für eine Laufbahn erworben wird, stellt der LPA den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit fest und erkennt die Befähigung für die Ämter der BesGr. A 9 und A 10 der Laufbahn in der Fachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 erstes Einsteigsamt zu. Der Antrag auf Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit und Zuerkennung der Befähigung ist nach dem Ablauf der Einführungszeit mit Vordruck und den nachfolgend aufgeführten Anlagen zu stellen und enthält zur Begründung eine Darstellung der Inhalte der Einführung und eine Darlegung der vorgesehenen Verwendung. Es handelt sich stets um individuell zu formulierende Anträge zur Vorbereitung von personenbezogenen und aufgrund der Rechtslage in der jeweiligen individuellen Eignung der Beamtin oder des Beamten begründeten Einzelfallentscheidungen des LPA. die vollständige Personalakte, insbesondere dienstliche Beurteilungen bis zur Zulassung zum Aufstieg und während sowie nach Ablauf der Einführungszeit das Lehrgangszeugnis der VAk mit den während der Einführungszeit dort erbrachten Leistungsnachweisen andere Unterlagen, wie etwa während der Einführungszeit im dienstlichen Zusammenhang verfasste größere Ausarbeitungen oder sogenannte Arbeitsproben, aus denen die Urheberschaft hervorgeht, z. B. gefertigte Vermerke über eine gutachterliche Prüfung, schlussgezeichnete oder maßgeblich entworfene Verfügungen, Arbeitsanweisungen oder andere Texte aller Art Der Umfang der Arbeitsproben ist individuell abhängig vom Inhalt der während der Einführungszeit wahrgenommenen Aufgabengebiete. Der Inhalt der Arbeitsproben ergibt sich aus der Beschreibung des wahrgenommenen Aufgabengebiets oder der Aufgabengebiete bzw. aus dem Anforderungsprofil. Aus allen Unterlagen muss die Urheberschaft eindeutig erkennbar sein. Personenbezogene Daten Dritter oder andere vertrauliche Daten müssen unkenntlich gemacht sein („schwärzen“). Ziel des Antrags und der Anlagen ist es, dass sich die Mitglieder des LPA vor der persönlichen Vorstellung einen Eindruck über Person und Eignung im Beamtenverhältnis sowie über die erbrachten dienstlichen Leistungen, insbesondere während der Einführungszeit, verschaffen können.  [1]  LVO-AVD vom 5. März 2013 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495). [2] Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (LfbG) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842). Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetztes vom 19. März 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmung des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 37 Abs. 3 LfbG). 2. Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Bewährungsaufstieges Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes - LVO AVD Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD) Ausfertigungsdatum: 5. März 2013 Letzte berücksichtigte Änderung: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495). Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) Ausfertigungsdatum: 21. Juni 2011 Letzte Änderung: Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842). Rundschreiben von SenInnSport Nr. 3 / 2015 Rundschreiben I Nr. 3 / 2015 Ausfertigungsdatum: 26. Januar 2015   3. Lehrpläne Bewährungsaufstieg 1. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (einschließlich Grundzüge der Sozialpsychologie) - 12 DStd. Alle Inhalte werden unter Einbeziehung von Diversity, migrationsgesellschaftlicher Kompetenz und Gender Mainstreaming vermittelt. 1.1 Verwaltungshandeln als soziale Interaktion 1.2 Soziale Wahrnehmung und Eigenwahrnehmung 1.3 Bürgernahes Verhalten 1.4 Einstellungen, Vorurteile und Konflikte 1.5 Kundenorientierung 1.6 Qualitätsmanagement Leistungsnachweis:  ohne 2. Staatsrecht - 18 DStd. 2.1 Grundlagen der staatlichen Ordnung nach dem GG Staatsfundamentalnormen Prinzip und Instrumente der wehrhaften Demokratie 2.2 Grundrechtslehre 2.2.1 Geschichte der Grundrechte 2.2.2 System der Grundrechte Bürger und Menschenrechte Freiheits- und Gleichheitsrechte Einrichtungsgarantien Institutionelle Garantie 2.2.3 Funktionen der Grundrechte Abwehrrechte Mitwirkungsrechte Teilhaberechte Leistungsrechte Elemente objektiver Werteordnung Schutzbereich und Schranken Wesensgehaltsgarantie 2.3 Fallbeispiele mit Prüfung der Begründetheit, Bearbeitung ausgewählter Grundrechte an Bespielfällen, insbesondere: Meinungsfreiheit Religionsfreiheit Versammlungsfreiheit Berufsfreiheit Auffangnorm Art. 2 GG 2.4 Rechtsschutzsystem, Rechtsweggarantie 2.5 Europäische Union Geschichte Organe Aufgaben Verhältnis EU-Recht – Deutsches Recht Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. gemeinsam mit Verfassung von Berlin   3. Berliner Verfassung - 14 DStd. 3.1 Stellung der Länder im Bund 3.2 Einführung in das Gemeinderecht 3.3 Berliner Verfassungsrecht Verfassungsgeschichte Organe (Abgeordnetenhaus, Senat, Verfassungsgericht, Rat der Bürgermeister) Grundrechte der Berliner Verfassung 3.4 Bezirksverwaltungsrecht Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung Rechtsstellung der Bezirke Reformbestrebungen Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. gemeinsam mit Staatsrecht 4. Allgemeines Verwaltungsrecht - 32 DStd. 4.1 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht 4.1.1 Verwaltungsverfahren Begriff Arten Ablauf 4.1.2 Der Verwaltungsakt Begriff Arten Der rechtswidrige Verwaltungsakt Bestandskraft Rücknahme Widerruf Nebenbestimmungen 4.1.3 Ermessen und bestimmte Rechtsbegriffe 4.1.4 Zustellung 4.1.5 Verwaltungsvollstreckung Voraussetzungen Zwangsmittel Verfahrensgang 4.1.6 Widerspruchsverfahren Aufschiebende Wirkung Ablauf Sofortige Vollziehung 4.1.7 Erstellung von Erst- und Widerspruchsbescheiden 4.1.8 Der öffentlich-rechtliche Vertrag 4.2 Verwaltungsprozessrecht 4.2.1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 4.2.2 Klagearten 4.2.3 Verfahren 4.2.4 Vorläufiger Rechtsschutz Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. 5. Haushaltswesen - 36 DStd. 5.1 Einführung in die öffentliche Finanzwirtschaft 5.2 Stellung der öffentlichen Finanzwirtschaft im Verwaltungshandeln Rechtsgrundlagen Struktur und Aufbau des Berliner Haushaltsplans 5.3 Aufstellungsverfahren des Haushaltsplans und Veranschlagungsgrundsätze Zuständigkeiten Haushaltsgrundsätze Haushaltsvermerke Ergebnisorientierte Budgetierung 5.4 Ausführung des Haushaltsplans Bewirtschaftung der Einnahmen Bewirtschaftung der Ausgaben, Beschaffungen 5.5 Steuerungsmaßnahmen Deckungsfähigkeit Sponsoring 5.6 Kontrolle Rechnungshof Parlament Kostenrechnung, Berichtswesen Leistungsnachweis:  Klausur 180 min. - 2 DStd. 6. Führung und Personalmanagement - 36 DStd. 6.1 Personalmanagement Handlungsfelder des Personalmanagements Personalpolitik im demografischen Wandel Maßnahmen der Personalbedarfsplanung, Personalgewinnung und Personalrekrutierung Instrumente der lebensphasenorientierten Personalentwicklung Aktuelle Herausforderungen (insb. Gesundheitsmanagement, Diversity-Management, Arbeitsflexibilisierungsmanagement) und Führung im Land Berlin 6.2 Wahrnehmung und soziale Kognition Soziale Wahrnehmung Wahrnehmung als Prozess der Informationsgewinnung Soziale Kognition Wahrnehmungsfehler Selbst- und Fremdwahrnehmung (Johari-Fenster) 6.3 Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle (z.B. Sender-Empfänger-Modell, Eisberg-Modell, 5-Axioms-Modell, 4-Ohren-Modell, Transaktionsanalyse) Verbale und nonverbale Kommunikation Techniken der Kommunikation 6.4 Grundlagen der Gesprächsführung Elemente der Gesprächsführung Regeln der Gesprächsführung Häufige Fehler in Gesprächen Phasen der Gesprächsführung Grundsätze der Gesprächsführung (Ich-Botschaften, aktives Zuhören, Feedback) Gesprächsformen in verschiedenen Arbeitsphasen (Orientierungsgespräch, Jahresgespräch, Ausstiegs- und Veränderungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Konfliktgespräch) 6.5 Soziale Gruppen und Gruppenprozesse Merkmale und Formen sozialer Gruppen Formelle Gruppen im Arbeitsleben (Arbeitsgruppe, Team, Projektteam) Rollen- und Rollenfunktionen Grundlagen der Gruppendynamik Maßnahmen der Teamentwicklung 6.6 Konflikte in Gruppen & Mobbing Begriffsabgrenzung Konflikt / Mobbing Ursachen von Konflikten Konfliktarten Folgen von Konflikten Konfliktklärungsstrategien Konflikt- und Kooperationsmodelle Umgang mit Mobbing 6.7 Motivation Inhalts- und Prozesstheorien (Maslow, Herzberg, McGregor) Motivation am Arbeitsplatz Faktoren der Arbeitszufriedenheit 5.8 Grundlagen der Personalführung Führungsaufgaben Führungsinstrumente Führungsstile Führungskompetenzen Aktuelle Führungsansätze (Führen auf Distanz, Gesundes Führen, Agiles Führen,Diversityorientiertes Führen Personalauswahl, -entwicklung, -beurteilung Leistungsnachweis: ohne 4. Unterrichtsmaterialien für die Lehrveranstaltungen des Bewährungsaufstieg Rechtsgrundlagen für die Lehrveranstaltungen im Bewährungsaufstieg Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des Bewährungsaufstiegs unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtsgrundlagen werden i.d.R. in der aktuellen Fassung benötigt (zum Teil finden Sie diese auf unserer Internetseite unter:  www.berlin.de/vak/downloads/rechtsgrundlagen) : Staatsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/ C 83/02) Grundgesetz (GG) Vertrag von Lissabon (EUV und AEUV) Verfassung von Berlin Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Verfassung von Berlin (VvB) Allgemeines Verwaltungsrecht Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG inkl. ZustKat AZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungshandeln (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Haushaltsrecht Grundgesetz (GG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - Abschnitt IV) Haushaltstechnischen Richtlinien (HtR) Landeshaushaltsordnung   mit Ausführungsvorschriften  ( LHO   und AV LHO ) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Verfassung von Berlin (VvB) Öffentliches Dienstrecht  (Arbeits- und Beamtenrecht) Arbeitsrecht: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bürgerliches Gesetzbuch – Dienstvertrag (BGB §§ 610 - 630) Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) (EntgFG) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) (NachwG) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) (TzBfG) Beamtenrecht: Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Disziplinargesetz (DiszG) Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) Landesbesoldungsgesetz (LBesG) Landesbeamtengesetz (LBG) Gesetz über die laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz (LfbG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst) (LVO-AVD) Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Diversity Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Bundesteilhabegesetz Charta der Grundrechte der Europäischen Union Deklaration #positiv arbeiten Di versity Landesprogramm Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen Grundgesetz (GG) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Landesantidiskriminierungsgesetz Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz) (LGBG) Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (LGG) Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz von Berlin (AV LGG) Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG BE) Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vom 14.09.2021 Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz vom 03.12.2020 Richtlinie 2000/43/EG Richtlinie 2000/78/EG Richtlinie 2004/113/EG Richtlinie 2006/54/EG RS IV Nr. 24_2023 Diversity und Fortbildungspflicht.pdf RS IV Nr. 74_2021 Diversity Kompetenz_Migrationsgesellschaf.pdf RS_Integrationsmittel.pdf Sexuelles Gleichberechtigungsgesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union VV Inklusion behinderter Menschen Verfassung von Berlin (VvB) 5. Allgemeine Hinweise Servicebüro / Tagesplan Im Eingangsbereich des Altbaus befindet sich das Servicebüro (Raum 028) der Verwaltungsakademie Berlin. Es ist erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren. Gegenüber dem Servicebüro befindet sich die Anzeigetafel an der Wand. Dort können Sie dem „Tagesplan“ Zeit und Ort Ihres Unterrichts entnehmen, wenn sich der Stundenplan einmal geändert haben sollte. Für Auskünfte zu Lehrgängen, Kursen und Seminaren stehen Ihnen in jeder Etage weitere Servicebüros zur Verfügung. Den aktuellen Tagesplan können Sie auf der Homepage der  VAk  einsehen. Unterrichtszeiten A - Zeit: 8:00 – 11:10 Uhr B - Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr C - Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr Ferienzeiten Die Weihnachts- und Sommerferien des Landes Berlin sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Hörsäle Die Hörsäle befinden sich im Neubau, 1. Etage, sowie im Altbau auf den Etagen 1-3. Fehlzeiten Fehlzeiten melden Sie bitte direkt Ihrer Dienststelle. Cafeteria / „Wasserspender“ Der Pausenraum befindet sich im Neubautrakt des Erdgeschosses. Dort finden Sie Getränke- und Snackautomaten. Darüber hinaus können Sie kostenfrei die „Wasserspender“ im Altbau, auf den Etagen 1 – 3, nutzen. Telefon Von den Wandapparaten im Altbau können kostenfrei Gespräche im internen Netz des Landes Berlin geführt werden. Bibliothek Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs- und Verwaltungszentrums (HWR Berlin, E-Mail:  bibliothek-lichtenberg@hwr-berlin.de ), der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, 10117 Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen). Lehrbriefe Auf der Homepage der  VAk     finden Sie für die unterschiedlichen Fachgebiete unter „Downloads“ die Lehrbriefe der VAk. Die Lehrbriefe dienen insbe sondere als Grundlage für das Lehrgangsniveau „mittlere Verwaltungsebene / Ver waltungslehrgang I“. Rauchen Rauchen ist innerhalb der Gebäude nicht gestattet. 6. Standort der Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsakademie Berlin Turmstraße 86 10559 Berlin Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen stehen zehn Parkplätze auf dem Gelände zur Verfügung. In den Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet. Die Verwaltungsakademie Berlin übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (z.B. Garderobe, Handtaschen etc.). Bitte lassen Sie Ihre Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt in den Räumen der Verwaltungsakademie Berlin zurück. Bildnachweis: Titelseite // © fovito -  Fotolia.com , S. 1 // © Verwaltungsakademie Berlin