1. Informationen zum Ausbildungslehrgang (dienstbegleitende Unterweisung)
Rechtliche Grundlage
- (Bundes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten
- (Landes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA)
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
- Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der VAk
Dauer der dienstbegleitenden Unterweisung
Gemäß § 4 Absatz 5 (Bundes-) VO VFA sind den Auszubildenden zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse in einer „dienstbegleitenden Unterweisung“ zu vermitteln. Sie wird in der Abteilung I der VAk durchgeführt und umfasst 294 Doppelstunden in drei Unterrichtsblöcken:
1. Ausbildungsjahr - Block I | Dezember bis Mitte Februar |
2. Ausbildungsjahr - Block II | September bis Ende November |
3. Ausbildungsjahr - Block III | Mitte Februar bis Ende April |
(Ein Ausbildungsjahr dauert i.d.R. vom 1. September bis 31. August des Folgejahres)
Unterrichtsorganisation
Der Unterricht findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise mit in der Regel 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) statt.
Die Unterrichtszeiten sind:
- A-Zeit: 08:00 – 11:10 Uhr
- B-Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
- C-Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr (in Einzelfällen)
Fachgebiete
Die Inhalte der einzelnen Fachgebiete basieren auf den Lehrplänen der VAk.
Ziel ist die Vermittlung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen für eine qualifizierte Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung.
Die einzelnen Fachgebiete können Sie der Übersicht „Stoffverteilung“ entnehmen.
Leistungsnachweise
Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis ab.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Lehrplänen der VAk und § 4 der Lehrgangsordnung.
Zeugnis
Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die schriftlichen Bewertungen zu entnehmen sind. Eine Zweitschrift erhält die Ausbildungsbehörde.