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2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I


Lehrgangsordnung fürfür die VerwaltungslehrgängeVerwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin

vom 03.02.2012

I Ltr.

Telefon: 90229 8040, intern: 9229 8040

Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässterlässt gem. §§ 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung fürfür die VerwaltungslehrgängeVerwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. SNr. 12 v. 23.03.2012, S. 476), geändertzuletzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.30.05.2023.

Abschnitt I - Allgemeines

§§ 1 - Allgemeines

(1) Die VAk führtführt zur beruflichen Fortbildung von tariflich BeschäftigtenTarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung dieberufsqualifizierende Verwaltungs­lehrgängeLehrgänge Inach undden Abschnitten II bis IV durch, zu denen tariflich BeschäftigteTarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierungsoweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangs­ordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können.können.

Tariflich

(2) Beschäftigte,Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmen­den vorliegen.

(3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.

(4) Der Unterricht in den Entgeltgruppenberufsqualifizierenden 1Lehrgängen bisfindet 2 eingruppiert sind, müssen voran der ZulassungVAk zumregelmäßig Verwaltungslehrgangin IForm mitvon ErfolgPräsenz- anund/oder einemdigitalen VerwaltungsgrundlehrgangFormaten teilgenommen haben.statt.

(2)

Für

die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.


§§ 2 - Anmeldung, Zulassung

(1) Tariflich Beschäftigte,Tarifbeschäftigte, die an einem Verwaltungs­lehrgangberufsqualifi­zierenden Lehrgang teilnehmen wollen,wollen bewerbenund sichdie überZulassungsvoraussetzungen ihredes Dienststellejeweiligen umLehrgangs Zulassungerfüllen, zumwerden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang durchnicht die VAk.entgegenstehen.

(2) Tariflich) Beschäftigte,Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließ­lich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.

(3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungs­lehr­gangVerwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssenmüssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist fürfür die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht geeignet)bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet.übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/Teilneh­me­rinnenTeilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.

(3)4) DieMenschen Dienststellenmit meldenBehinderung derkann VAk, sofernauf personalwirtschaftlicheAntrag oder dienstlicheein GründeNachteilsausgleich nichtfür entgegenstehen,den dieEignungstest tariflichgewährt Beschäftigten,werden. dieDer dieAntrag Zulassungs­voraussetzungenist erfüllenspätestens undzum nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die AnforderungenMeldeschluss des Verwaltungslehrganges erfüllen.

(4) Eine ZulassungEignungstests zu einemstellen. VerwaltungslehrgangAuf Verlangen der VAk erfolgtist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungs­weise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendol­metscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedie­nung durch Blinde geeignete Computer) im RahmenEinzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der zurSchwerbehindertenvertretung Verfügungzu stehendenerörtern Plätze.und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zuge­lassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.

(5) Die VAk kann in begründetenbegründeten FällenEinzelfällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungs­voraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung,- auf Antrag der Dienststelle - imAusnahmen Benehmenvon mitden derZulassungsvoraussetzungen örtlichen Schwerbehinderten­vertretung -, befreit werden.gewähren.


§§ 3 - LehrpläneLehrpläne

Die VAk stellt fürfür die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der VerwaltungslehrgängeVerwaltungslehrgänge LehrpläneLehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.

In den LehrplänenLehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.


§§ 4 - Leistungsnachweise

(1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen AnforderungenLehrplänen festgelegt. Ein erbrachter Leistungs­nachweis kann nicht wiederholt werden. Ein LeistungsnachweisLeistungsnach­weis gilt grundsätzlichgrundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/Lehr­gangsteil­nehmerinTeilnehmende zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungs­nachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.

(2) VersäumenVersäumen Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteil­nehmerinnenLehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender GründeGründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der HinderungsgründeHinderungsgründe erfolgen.erfolgen

(3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin­nen,Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behin­derungBehinderung anderen Lehr­gangs­teilnehmern/Lehrgangs­teil­­­­­neh­­merinnenLehrgangsteilnehmenden ge­­­­­gen­­übergegenüber wesentlich im Nachteil sind, istkann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung zugewährt bewilligen.werden. Der Antrag ist rechtzeitigspätestens einen Monat vor Durch-führungDurchführung des Leistungs­nachweisesLeistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztlichesfachärztliches GutachtenAttest vorzulegen, dem ausschließlichausschließlich die zu gewährendegewährende ErleichterungErleich­terung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärden­dol­metscher/Ge­bärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entspre­­chend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zugelasse­nen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährendengewährenden Erleichterung ist fürfür den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.


§§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise

Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:

    
Umfang
Punkte
Note
sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1
gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2
befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3
ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4
mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5
ungenügendeungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6




Abschnitt II - Verwaltungsgrundlehrgang

Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)

§§ 6 Lehrgangsziel

DerDie VerwaltungsgrundlehrgangBasisqualifikation I (VGL)BQ I) hat zum Ziel, denTarifbeschäftigten tariflichohne Beschäftigten,eine dieVerwaltungs-Berufs­aus­bildung inim denöffentlichen Ent­geltgruppenDienst, 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffent­lichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allge­meinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und ArbeitstechnikenVerwaltungs­grundkenntnisse zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern.vermitteln.


§§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

Zur ZumBQ VGLI könnenkönnen tariflichTarifbeschäftigte Beschäftigte,der dieallgemeinen in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen,Verwaltung zugelassen werden.


§§ 8 Lehrgangsdauer

Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate.


 § 9 – Lehrgangsinhalte

(1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

  1. Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD)
  2. Berliner Verfassungsrecht (VvB)
  3. Verwaltungstechnik (VT)
  4. Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR)

(2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.


 § 10 –  Gesamtergebnis

(1) Der VGLLehrgang dauertist bisabsolviert, zuwenn sechsalle MonatenLeistungs­nachweise underbracht umfasst ca. 50 Doppelstunden.wurden.

(2) Der UnterrichtLehrgang findetist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.

(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


 § 11 – Zertifikat

Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation II (BQ II)  

§ 12 – Lehrgangsziel 

Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.


 § 13 – Zulassungsvoraussetzungen

Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder
  2. einen Bachelor-/Masterabschluss

nachweisen können.


 § 14 – Lehrgangsdauer

Die BQ II umfasst ca. 96 Doppelstunden und dauert in der Regel an6 einem Tag pro Woche statt.Monate.


§§ 915 – Lehrgangsinhalte

(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

Module

  1. Einführung in das juristische Denken (EjD)
  2. Staatsrecht (StR)
  3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) 
  4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR)
  5. Haushaltsrecht (HHR) 
  6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)

(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.


 § 16 – Gesamtergebnis

(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden. 

(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. 

(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


 § 17 – Zertifikat

Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.



Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)

§ 18 – Lehrgangsziel

Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungs­grundwissen zu vermitteln.


 § 19 – Zulassungsvoraussetzungen

Zum VL I können zugelassen werden

  1. Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäfti­gungs­zeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen und
  2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttech­nischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) ver­fügen.

 § 20 – Lehrgangsdauer

Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre.


§ 21 – Lehrgangsinhalte

(1) Der VGLVL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

Module

Arbeitsmethodik
  • Einführung
  • in
  • Volkswirtschaftslehre
  • Verwaltungsbetriebswirtschaft
  • Lern- und Arbeitstechniken
  • das

    Übungenjuristische imDenken schriftlichen

  • Diversity
  • Verwaltungstechnik
  • Einführung in die Informationstechnik
  • Staatsrecht
  • Berliner Verfassungsrecht
  • Grundzüge des bürgerlichen Rechts
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Beamtenrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialhilferecht
  • Polizei- und mündlichenOrdnungsrecht
  • Ausdruck

  • Haushaltswesen
  • Rechtskunde

    Staatsbürgerkunde

    Verwaltungs- und Bürokunde

    (2) GrundsätzlichBis endetauf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem schriftlichenLeistungsnachweis Leistungsnachweis, der auch Erkennt­nisse über die schriftliche Ausdrucks­fähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben.ab. Die Leistungs­nach­weiseLeistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den Lehrplänenjeweiligen Lehrplänen festgelegt.

    (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden.

    (4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.


    §§ 1022 ZeugnisGesamtergebnis

    (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­­nen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teil­nahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachwei­se zusammen mit den Bewertungen des sprach­lichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.

    (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.


     § 11 – Gesamtergebnis

     (1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamt­ergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte deraller Leistungsnachweise gebildeteine undmindestens auf„ausreichende zweiLeistung“ Dezimalstellenerzielt berechnet.wurde.

    Die

    Sofern drittenach DezimalstelleErbringung bleibtaller unberücksichtigt.Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.

    (2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.

    (3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilneh­mers/Teil­nehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an.

    Abschnitt III - Verwaltungslehrgang I

    § 12 – Lehrgangsziel

    Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungs­fach­angestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fach­an­ge­stellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbil­dung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkei­ten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwal­tung wahrnehmen oder für solche vorgese­hen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrund­wissen zu vermitteln.


     § 13 – Zulassungsvoraussetzungen

    Zum VL I können zugelassen werden

    1. tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestell­ter/Ver­waltungsfachangestellte, Fachangestell­ter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen und
    2. tariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen.

     § 14 – Lehrgangsdauer

    (1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden.

    (2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden.

    (3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden.


    § 15 – Lehrgangsinhalte

    (1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:

    Techniken geistiger Arbeit

    Verwaltungstechnik

    Einführung in die Informationstechnik

    Staatsrecht

    Berliner Verfassungsrecht

    Grundzüge des bürgerlichen Rechts

    Allgemeines Verwaltungsrecht

    Beamtenrecht

    Arbeitsrecht

    Sozialhilferecht

    Polizei- und Ordnungsrecht

    Haushaltswesen

    Staat und Wirtschaft

    Verwaltungsbetriebswirtschaft

    (2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungs­nachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt.

    (3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungs­lehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit.


     § 16 – Zeugnis

    (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­nen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teil­nah­me am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Ge­samt­ergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitli­che Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.

    (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht.


     § 17 – Gesamtergebnis

    (1) FürFür die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen.berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte deraller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimal­stellenDezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.unberücksichtigt.

    (2)3) Das Gesamtergebnis entspricht einemeiner PrädikatBewertung nach §§ 5.5 der Lehrgangsordnung.


    §§ 1823 PrüfungZertifikat

    Lehrgangsteilnehmer/LehrgangsteilnehmerinnenDie Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

    Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.


    § 24 – Prüfung

    Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllenerfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigengültigen Prü­fungs­ordnungPrüfungsordnung fürfür die DurchführungDurch­führung von Abschluss- und UmschulungsprüfungenUmschulungs­prüfun­gen nach dem Berufsbil­dungs­gesetz.Berufsbildungsgesetz. Sie könnenkönnen sich zur AbschlussprüfungAbschlussprüfung fürfür den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan­gestell­ter/Verwaltungsfachan­gestellteVerwal­tungs­­­fachangestellte/Ver­waltungsfachange­stell­­­ter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere VorbereitungVorbe­reitung auf diese PrüfungPrüfung durch die VAk besteht nicht.




    Abschnitt IV - Verwaltungslehrgang II

     (VL II)

    §§ 1925 Lehrgangsziel

    Der VL II soll den tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sieTarifbeschäftigten auf die ÜbernahmeÜbernahme höherwertigervon TätigkeitenTätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen nicht­technischen VerwaltungsdienstesVerwaltung vorbereiten.

    Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:

    • vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften
    • die Fähigkeit zu analytischem und strategi­schem Denken
    • Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten
    • die Fähigkeit, Arbeitsabläufe voraus­schauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren
    • Aufgeschlossenheit gegenüber Verän­derungs­­­­pro­zessen.

    §§ 2026 Zulassungsvoraussetzungen

    Zum VL II könnenkönnen zugelassen werdenwerden:

    1. Verwaltungsfachangestellte Verwaltungsfachangestellte, Fachange­stellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsaus­bildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Fachange­stellteKaufleute fürfür Bürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbareBüroma­nage­ment (Verwal­tungs-)öffent­licher Berufsausbildung nach dem Berufsbil­dungs­gesetz abgeschlossen haben,Dienst) mit einer mindestens dreijährigendreijährigen BerufspraxisBeschäftigungszeit im nicht­technischennichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwal­tungVerwaltung -(bis soweitLehrgangsbeginn) sienach mindestenserfolgreichem inAbschluss dieder Entgelt­gruppeAusbildung. 5 TV-L eingruppiert sind.

      Wurde die Berufsausbildung mit dem PrädikatPrädikat „gut“„gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährigeeinjährige BerufspraxisBeschäftigungs­zeit nachzu­weisen.nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.

    2. Tariflich BeschäftigteTarifbeschäftigte des nichttechnischen Dien­stesDienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maß­nahme mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährigedreijährige BerufspraxisBeschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen könnenkönnen.

    3. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben und

      eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben

      sowie

      über eine insgesamt mindestens in3-jährige dieBeschäftigungszeit Entgeltgruppeim 5nichttechnischen TV-LDienst eingruppiertder sind.allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen.

    §§ 2127 Lehrgangsdauer

    (1) Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden.

    (2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In aus­gewählten Fachgebieten erfolgt die Unter­richtung in Blockphasen.Jahre.


    §§ 2228 Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise

    (1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:

      

    Migrationsgesellschaftliche

     Module und Fachgebiete 

    1. PräsentationPräsentations-, Moderations- und Lerntechniken


    2. GrundlagenPolitik und Rahmenbedingungen des VerwaltungshandelnsVerwaltung

    Grundlagen der Politik

    KontrolleBildung derfür Verwaltungnachhaltige Entwicklung (BNE)

    Interkulturelle ÖffnungDiversity

    Kompetenz

    Gender Mainstreaming


    3. Staatsrechtliche Aspekte des VerwaltungshandelnsStaatsrecht

    Staatsorganisationsrecht

    Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte

    Europarecht


    4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns

    Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlicheinschließlich Verwaltungsverfahrensrecht

    Verwaltungsprozessrecht

    Methoden der Fallbearbeitung

    Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts


    5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns

    Zivilrecht

    Vollstreckungsrecht einschließlicheinschließlich Mahnverfahren


    6. WirtschaftlicheÖffentliche AspekteFinanzwirtschaft des/ VerwaltungshandelnsVWL / BWL

    Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichenöffentlichen Verwaltung

    Volkswirtschaftslehre

    Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännischekaufmännische Buchführung)Buchführung)

    ÖffentlicheÖffentliche Finanzwirtschaft 1

    ÖffentlicheÖffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlicheinschließlich Vergaberecht


    7. Personalmanagement in der öffentlichenöffentlichen Verwaltung

    Personalwesen

    FührungFührung und Zusammenarbeit

    Ausbildung der Ausbilder (fakultativ)


    8. Organisatorische Aspekte des VerwaltungshandelnsOrganisationstechnik

    Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation

    Informationstechnik

    Projektmanagement

    9. Wahlpflichtfach oder Projekt

    A)Projektmanagement Kommunalrecht(Einführung und kommunale FinanzwirtschaftGrundlagen)

    B)Projektarbeit Besondereszu Verwaltungsrechtverwaltungsspezifischen I: Polizei- und OrdnungsrechtThemen

    C)Grundzüge Besondereswissenschaftlichen Verwaltungsrecht II: Sozialrecht

    D) Europarecht

    E) Bürger/Verwaltung/PolitikArbeitens

    (2) Die Module 2. bis 9. schließenschließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. Über jeden erbrachten Leistungsnachweis erstellt die VAk ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.

    (3) Die Module könnenkönnen in begründetenbegründeten Fällen,Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.

    (4) Lehrgangsteilnehmer/innenLehrgangsteilnehmende könnenkönnen bei der Verwaltungsakademie BerlinVAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen fürfür einzelneein ModuleModul beantragen.


    § §29 23 – LehrgangsbescheinigungGesamtergebnis

    (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.

    Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.

    (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die Lehrgangsteilnehmer/innendritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

    (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


    § 30 – Zertifikat

    Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eineein Lehrgangsbescheinigung,Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen)Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des LehrgangesLehrgangs zu entnehmen sind.

    (2)Ist Voraussetzungder fürLehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die ErteilungTeilnehmenden einereine LehrgangsbescheinigungTeilnahme­bescheinigung istüber dasdie Erbringenerbrachten aller vorgesehenen Leistungsnachweise.Leistungen.


    § §31 24 – PrüfungPrüfung

    Lehrgangsteilnehmer/innenErfolgreiche Lehrgangsabsolven­ten/Lehrgangs­ab­sol­ventinnen des VL II könnenkönnen die PrüfungPrüfung zum/zur „Geprüften„Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“Ver­waltungs­fach­wirtin“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.


    Abschnitt V - Schlussbestimmungen

    §§ 2532 ÜbergangsvorschriftenÜbergangsvorschriften

    FürFür die Verwaltungslehrgänge,Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012.2012, Fürgeändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge,Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­Lehr­gangsordnung.


    § §33 26 – Inkrafttreten

    Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.