2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I
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Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erläerlässt gem. §§ 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung füfür die VerwaltungslehrgäVerwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. SNr. 12 v. 23.03.2012, S. 476), geäzuletzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.30.05.2023.
Abschnitt I - Allgemeines
§§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk füführt zur beruflichen Fortbildung von tariflich BeschäTarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung dieberufsqualifizierende VerwaltungslehrgäLehrgänge Inach undden Abschnitten II bis IV durch, zu denen tariflich BeschäTarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und Eingruppierungsoweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangsordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden kökönnen.
(2) Beschäftigte,Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmenden vorliegen.
(3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.
(4) Der Unterricht in den Entgeltgruppenberufsqualifizierenden 1Lehrgängen bisfindet 2 eingruppiert sind, müssen voran der ZulassungVAk zumregelmäßig Verwaltungslehrgangin IForm mitvon ErfolgPräsenz- anund/oder einemdigitalen VerwaltungsgrundlehrgangFormaten teilgenommen haben.statt.
(2)
§§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1) Tariflich BeschäTarifbeschäftigte, die an einem Verwaltungslehrgangberufsqualifizierenden Lehrgang teilnehmen wollen,wollen bewerbenund sichdie überZulassungsvoraussetzungen ihredes Dienststellejeweiligen umLehrgangs Zulassungerfüllen, zumwerden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang durchnicht die VAk.entgegenstehen.
(2) Tariflich) BeschäDie Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließlich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.
(3) Tarifbeschäftigte, die zum VerwaltungslehrgangVerwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, mümüssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist füfür die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (geeignet/erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht geeignet)bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle schriftlich oder elektronisch zugeleitet.übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmer/TeilnehmerinnenTeilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.
(3)4) DieMenschen Dienststellenmit meldenBehinderung derkann VAk,– sofernauf personalwirtschaftlicheAntrag oder– dienstlicheein GründeNachteilsausgleich nichtfür entgegenstehen,den dieEignungstest tariflichgewährt Beschäftigten,werden. dieDer dieAntrag Zulassungsvoraussetzungenist erfüllenspätestens undzum nach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die AnforderungenMeldeschluss des Verwaltungslehrganges erfüllen.
(4) Eine ZulassungEignungstests zu einemstellen. VerwaltungslehrgangAuf Verlangen der VAk erfolgtist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im RahmenEinzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der zurSchwerbehindertenvertretung Verfügungzu stehendenerörtern Plätze.und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
(5) Die VAk kann in begrübegründeten FäEinzelfällen auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung,- auf Antrag der Dienststelle - imAusnahmen Benehmenvon mitden derZulassungsvoraussetzungen örtlichen Schwerbehindertenvertretung -, befreit werden.gewähren.
§§ 3 - LehrpläLehrpläne
Die VAk stellt füfür die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der VerwaltungslehrgäVerwaltungslehrgänge LehrpläLehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den LehrpläLehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den LehrpläLehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein LeistungsnachweisLeistungsnachweis gilt grundsägrundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/LehrgangsteilnehmerinTeilnehmende zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) VersäVersäumen Lehrgangsteilnehmer/LehrgangsteilnehmerinnenLehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender GrüGründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der HinderungsgrüHinderungsgründe erfolgen.erfolgen
(3) Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen,Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer BehinderungBehinderung anderen Lehrgangsteilnehmern/LehrgangsteilnehmerinnenLehrgangsteilnehmenden gegenügegenüber wesentlich im Nachteil sind, istkann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung zugewährt bewilligen.werden. Der Antrag ist rechtzeitigspätestens einen Monat vor Durch-füDurchführung des LeistungsnachweisesLeistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein äfachärztliches GutachtenAttest vorzulegen, dem ausschließausschließlich die zu gewägewährende ErleichterungErleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewägewährenden Erleichterung ist füfür den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
Umfang | |
Punkte | |
Note | |
sehr gute Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | |||
gute Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | |||
befriedigende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | |||
ausreichende Leistung | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | |||
mangelhafte Leistung | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | |||
unter 30 - 0 Punkte | Note 6 |
Abschnitt II - Verwaltungsgrundlehrgang
Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)§§ 6 –– Lehrgangsziel
DerDie VerwaltungsgrundlehrgangBasisqualifikation I (VGL)BQ I) hat zum Ziel, denTarifbeschäftigten tariflichohne Beschäftigten,eine dieVerwaltungs-Berufsausbildung inim denöffentlichen EntgeltgruppenDienst, 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allgemeinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und ArbeitstechnikenVerwaltungsgrundkenntnisse zu vermitteln und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Ausdruck zu fördern.vermitteln.
§§ 7 –– Zulassungsvoraussetzungen
Zur ZumBQ VGLI kökönnen tariflichTarifbeschäftigte Beschäftigte,der dieallgemeinen in den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen,Verwaltung zugelassen werden.
§§ 8 –– Lehrgangsdauer
Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
- Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD)
- Berliner Verfassungsrecht (VvB)
- Verwaltungstechnik (VT)
- Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR)
(2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 10 – Gesamtergebnis
(1) Der VGLLehrgang dauertist bisabsolviert, zuwenn sechsalle MonatenLeistungsnachweise underbracht umfasst ca. 50 Doppelstunden.wurden.
(2) Der UnterrichtLehrgang findetist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 11 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation II (BQ II)
§ 12 – Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die
- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder
- einen Bachelor-/Masterabschluss
nachweisen können.
§ 14 – Lehrgangsdauer
Die BQ II umfasst ca. 96 Doppelstunden und dauert in der Regel an6 einem Tag pro Woche statt.Monate.
§§ 915 –– Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module
- Einführung in das juristische Denken (EjD)
- Staatsrecht (StR)
- Allgemeines Verwaltungsrecht (VR)
- Polizei- und Ordnungsrecht (POR)
- Haushaltsrecht (HHR)
- Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)
(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 16 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 17 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)
§ 18 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 19 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
- Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen und
- Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§ 20 – Lehrgangsdauer
Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre.
§ 21 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VGLVL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
das
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(2) GrundsäBis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichenLeistungsnachweis Leistungsnachweis, der auch Erkenntnisse über die schriftliche Ausdrucksfähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben.ab. Die LeistungsnachweiseLeistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den Lehrpläjeweiligen Lehrplänen festgelegt.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.
§§ 1022 –– ZeugnisGesamtergebnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise zusammen mit den Bewertungen des sprachlichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist.
§ 11 – Gesamtergebnis
(1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise und des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte deraller Leistungsnachweise gebildeteine undmindestens auf„ausreichende zweiLeistung“ Dezimalstellenerzielt berechnet.wurde.
Sofern drittenach DezimalstelleErbringung bleibtaller unberücksichtigt.Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Das Gesamtergebnis entspricht einem Prädikat nach § 5.
(3) Ist das Gesamtergebnis eines/einer Teilnehmers/Teilnehmerin schlechter als „befriedigend“, so bietet die VAk ein Beratungsgespräch an.
Abschnitt III - Verwaltungslehrgang I
§ 12 – Lehrgangsziel
Der VL I hat zum Ziel, den tariflich Beschäftigten ohne eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL I können zugelassen werden
tariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine vergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen undtariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung verfügen.
§ 14 – Lehrgangsdauer
(1) Der VL I dauert in der Regel 2 Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden.
(3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Der VL I besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:
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(2) Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise sowie Art und Umfang werden in den Lehrplänen festgelegt.
(3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungslehrgangs der Dienststelle die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit.
§ 16 – Zeugnis
(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens einer „ausreichenden Leistung“ entspricht.
§ 17 – Gesamtergebnis
(1) FüFür die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berüberücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte deraller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei DezimalstellenDezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberüunberücksichtigt.
(2)3) Das Gesamtergebnis entspricht einemeiner PrädikatBewertung nach §§ 5.5 der Lehrgangsordnung.
§§ 1823 –– PrüZertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 24 – Prüfung
Lehrgangsteilnehmer/LehrgangsteilnehmerinnenLehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüerfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gügültigen PrüfungsordnungPrüfungsordnung füfür die DurchfüDurchführung von Abschluss- und UmschulungsprüfungenUmschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz.Berufsbildungsgesetz. Sie kökönnen sich zur AbschlussprüAbschlussprüfung füfür den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/VerwaltungsfachangestellteVerwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere VorbereitungVorbereitung auf diese PrüPrüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV -– Verwaltungslehrgang II
(VL II)
§§ 1925 –– Lehrgangsziel
Der VL II soll den tariflich BeschäTarifbeschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die ÜÜbernahme höherwertigervon TäTätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen nichttechnischen VerwaltungsdienstesVerwaltung vorbereiten.
Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:
- vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften
- die Fähigkeit zu analytischem und strategischem Denken
- Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten
- die Fähigkeit, Arbeitsabläufe vorausschauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren
- Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungsprozessen.
§§ 2026 –– Zulassungsvoraussetzungen
Zum VL II kökönnen zugelassen werdenwerden:
VerwaltungsfachangestellteVerwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsausbildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) undFachangestellteKaufleutefüfürBürokommunikation sowie tariflich Beschäftigte, die eine vergleichbareBüromanagement (Verwaltungs-)öffentlicherBerufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben,Dienst) mit einer mindestensdreijädreijährigenBerufspraxisBeschäftigungszeit imnichttechnischennichttechnischen Dienst der allgemeinenVerwaltungVerwaltung-(bissoweitLehrgangsbeginn)sienachmindestenserfolgreicheminAbschlussdiederEntgeltgruppeAusbildung.5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit demPräPrädikat„gut“„gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestenseinjäeinjährigeBerufspraxisBeschäftigungszeitnachzuweisen.nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.Tariflich BeschäTarifbeschäftigte des nichttechnischenDienstesDienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL Ioder eine vergleichbare Fortbildungs-maßnahmemit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestensdreijädreijährigeBerufspraxisBeschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisenkönnenkönnen.- Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben und
eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben
sowie
über eine insgesamt mindestensin3-jährigedieBeschäftigungszeitEntgeltgruppeim5nichttechnischenTV-LDiensteingruppiertdersind.allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.
§§ 2127 –– Lehrgangsdauer
(1) Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden.
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In ausgewählten Fachgebieten erfolgt die Unterrichtung in Blockphasen.Jahre.
§§ 2228 –– Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise
(1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete |
1. |
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2. |
Grundlagen der Politik |
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Kompetenz
Gender Mainstreaming |
|
3. |
Staatsorganisationsrecht |
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte |
Europarecht |
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4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Allgemeines Verwaltungsrecht |
Verwaltungsprozessrecht |
Methoden der Fallbearbeitung |
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts |
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5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns |
Zivilrecht |
Vollstreckungsrecht |
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6. |
Betriebswirtschaftslehre in der |
Volkswirtschaftslehre |
Rechnungswesen (kamerale bzw. |
|
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7. Personalmanagement in der |
Personalwesen |
|
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ) |
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8. |
Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation |
Informationstechnik |
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9. |
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|
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(2) Die Module 2. bis 9. schließschließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. Über jeden erbrachten Leistungsnachweis erstellt die VAk ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.
(3) Die Module kökönnen in begrübegründeten FäFällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmer/innenLehrgangsteilnehmende kökönnen bei der Verwaltungsakademie BerlinVAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen füfür einzelneein ModuleModul beantragen.
§ §29 23– – LehrgangsbescheinigungGesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die Lehrgangsteilnehmer/innendritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 30 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eineein Lehrgangsbescheinigung,Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der die vorgeschriebenen Module, die erbrachten Leistungen (Bewertungen)Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des LehrgangesLehrgangs zu entnehmen sind.
(2)Ist Voraussetzungder fürLehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die ErteilungTeilnehmenden einereine LehrgangsbescheinigungTeilnahmebescheinigung istüber dasdie Erbringenerbrachten aller vorgesehenen Leistungsnachweise.Leistungen.
§ §31 24– – PrüPrüfung
Lehrgangsteilnehmer/innenErfolgreiche Lehrgangsabsolventen/Lehrgangsabsolventinnen des VL II kökönnen die PrüPrüfung zum/zur „Geprü„Geprüften Verwaltungsfachwirt/in“Verwaltungsfachwirtin“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Abschnitt V -– Schlussbestimmungen
§§ 2532 –– ÜÜbergangsvorschriften
FüFür die VerwaltungslehrgäVerwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012.2012, Fügeändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle LehrgäLehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser LehrgangsLehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese LehrLehrgangsordnung.
§ §33 26 –– Inkrafttreten
Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.