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2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I


Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin

vom 03.02.2012

I Ltr.

Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040

Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. Nr. 12 v. 23.03.2012, S.S 476), zuletzt geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 30.05.2023.

20.02.2019.
Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 - Allgemeines

(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschätariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierendedie LehrgäVerwaltungs­lehrgänge nachI den Abschnittenund II bis IV durch, zu denen Tarifbeschätariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangs­ordnung erfüllen, durch die VAkEingruppierung zugelassen werden können.

(2)Tariflich Bei Lehrgängen,Beschäftigte, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen beiin den Teilnehmen­denEntgeltgruppen vorliegen.

1

(3)bis Aus2 eingruppiert sind, müssen vor der TeilnahmeZulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einem berufsqualifizierendenVerwaltungsgrundlehrgang Lehrgangteilgenommen erwachsenhaben.

(2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren tarifrechtlichenAuswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung einer herwertigerherwertigentigkeiten.

(4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt.tigkeit.


§ 2 - Anmeldung, Zulassung

(1) TarifbeschäTariflich Beschäftigte, die an einem berufsqualifi­zierendenVerwaltungs­lehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgang teilnehmen wollen unddurch die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen.VAk.

(2) )Tariflich Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließ­lich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.

(3) TarifbeschäBeschäftigte, die zum VerwaltungslehrgangVerwaltungs­lehr­gang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/geeignet/nicht bestanden)geeignet) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt.schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten die TeilnehmendenTeilnehmer/Teilneh­me­rinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.

(4)3) MenschenDie mitDienststellen Behinderungmelden kannder VAk, aufsofern Antragpersonalwirtschaftliche oder eindienstliche NachteilsausgleichGründe fürnicht denentgegenstehen, Eignungstestdie gewährttariflich werden.Beschäftigten, Derdie Antragdie istZulassungs­voraussetzungen spätestenserfüllen zumund Meldeschlussnach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen des EignungstestsVerwaltungslehrganges erfüllen.

(4) Eine Zulassung zu stellen.einem Auf VerlangenVerwaltungslehrgang der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungs­weise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendol­metscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedie­nung durch Blinde geeignete Computer)erfolgt im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen undRahmen der Schwerbehindertenvertretungzur zuVerfügung erörternstehenden und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zuge­lassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.Plätze.

(5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen -auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungs­voraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmenim vonBenehmen denmit Zulassungsvoraussetzungender gewähren.örtlichen Schwerbehinderten­vertretung -, befreit werden.


§ 3 - Lehrpläne

Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.

In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.


§ 4 - Leistungsnachweise

(1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein Leistungsnach­weiserbrachter Leistungs­nachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die TeilnehmendeLehrgangsteilnehmer/Lehr­gangsteil­nehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungs­nachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.

(2) Versäumen LehrgangsteilnehmendeLehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteil­nehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgenerfolgen.

(3) Lehrgangsteilnehmende,Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin­nen, die infolge einer BehinderungBehin­derung anderen LehrgangsteilnehmendenLehr­gangs­teilnehmern/Lehrgangs­teil­­­­­neh­­merinnen gegenüge­­­­­gen­­über wesentlich im Nachteil sind, kann -ist auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährtzu werden.bewilligen. Der Antrag ist spätestens einen Monatrechtzeitig vor DurchfüDurch-führung des LeistungsnachweisesLeistungs­nachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachäärztliches AttestGutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleich­terungErleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärden­dol­metscher/Ge­bärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entspre­­chend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zugelasse­nen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.


§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise

Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:

    
Umfang
Punkte
Note
sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1
gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2
befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3
ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4
mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5
ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6




Abschnitt II - Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)

Verwaltungsgrundlehrgang

§ 6 – Lehrgangsziel

DieDer Basisqualifikation IVerwaltungsgrundlehrgang (BQ I)VGL) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigtenden ohnetariflich eineBeschäftigten, Verwaltungs-Berufs­aus­bildungdie in den Ent­geltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffent­lichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allge­meinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten im öffentlichenschriftlichen Dienst,und Verwaltungs­grundkenntnissesprachlichen Ausdruck zu vermitteln.fördern.


§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen

Zur BQZum IVGL können Tarifbeschäftigtetariflich derBeschäftigte, allgemeinendie Verwaltungin den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden.


§ 8 – Lehrgangsdauer

Die(1) BQDer IVGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca. 4450 DoppelstundenDoppelstunden.

und

(2) dauertDer Unterricht findet in der Regel vieran Monate.einem Tag pro Woche statt.


§ 9 – Lehrgangsinhalte

(1) DieDer BQ IVGL besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

  1. Aufgabe
  2. derVerwaltungdes(VT)
  3. Haushaltsrecht
  4. -
    Lern- und OrganisationArbeitstechniken
    Landes

    Übungen Berlinim (öD)schriftlichen

  5. Berlinerund Verfassungsrechtmündlichen (VvB)
  6. Ausdruck

  7. Verwaltungstechnik
  8. Grundlagen

    Rechtskunde

    (HHR)

    Staatsbürgerkunde

    Verwaltungs- und Bürokunde

    (2) JedesGrundsätzlich endet jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweisschriftlichen ab.Leistungsnachweis, der auch Erkennt­nisse über die schriftliche Ausdrucks­fähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Die LeistungsnachweiseLeistungs­nach­weise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.


    § 10 –  GesamtergebnisZeugnis

    (1) DerDie Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­­nen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teil­nahme am Lehrgang istein absolviert,Zeugnis, wennaus alledem Leistungs­nachweisedas erbrachtGesamtergebnis wurden.für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachwei­se zusammen mit den Bewertungen des sprach­lichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.

    (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn dasalle arithmetische Mittel allervorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens 50/100„ausreichend“ Punktenist.

    beträgt.

     § 11 – Gesamtergebnis

     (3)1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweise zuund berücksichtigen.des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. Das GesamtergebnisGesamt­ergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte allerder Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

    (4)2) Das Gesamtergebnis entspricht einereinem BewertungPrädikat nach § 5 der Lehrgangsordnung.


     § 11 – Zertifikat5.

    Die(3) Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus demIst das Gesamtergebnis füreines/einer denTeilneh­mers/Teil­nehmerin Lehrgang,schlechter als „befriedigend“, so bietet die BewertungenVAk derein erbrachtenBeratungsgespräch Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.an.

    Ist

der
Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

Abschnitt IIIII - BasisqualifikationenVerwaltungslehrgang / Basisqualifikation II (BQ II)  

I

§ 12 – Lehrgangsziel 

Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.


 § 13 – Zulassungsvoraussetzungen

Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder
  2. einen Bachelor-/Masterabschluss

nachweisen können.


 § 14 – Lehrgangsdauer

Die BQ II umfasst ca. 96 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate.


 § 15 – Lehrgangsinhalte

(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

Module

  1. Einführung in das juristische Denken (EjD)
  2. Staatsrecht (StR)
  3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) 
  4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR)
  5. Haushaltsrecht (HHR) 
  6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)

(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.


 § 16 – Gesamtergebnis

(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden. 

(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. 

(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


 § 17 – Zertifikat

Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.



Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)

§ 18 – Lehrgangsziel

Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäden tariflich Beschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung,Ausbildung als Verwaltungs­fach­angestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fach­an­ge­stellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbil­dung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeitentigkei­ten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen VerwaltungVerwal­tung wahrnehmen oder für solche vorgesehenvorgese­hen sind, ein umfassendes Verwaltungs­grundwissenVerwaltungsgrund­wissen zu vermitteln.


§ 1913 – Zulassungsvoraussetzungen

Zum VL I können zugelassen werden

  1. Tarifbeschätariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung -ohne ohneAusbildung als Verwaltungsfachangestell­ter/Ver­waltungsfachangestellte, Fachangestell­ter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eine Verwaltungsausbildungvergleichbare Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens einjädreijährige Beschäfti­gungs­zeitBerufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen und
  2. Tarifbeschätariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjädreijährige BeschäftigungszeitBerufspraxis im nichttech­nischennichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) ver­füverfügen.

§ 2014 – Lehrgangsdauer

(1) Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre.Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden.

(2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden.

(3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden.


§ 2115 – Lehrgangsinhalte

(1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

  • Lern-
  • undArbeitsmethodikdasjuristischeDenken
  • ModuleTechniken geistiger Arbeit

    1. Einführung

      Verwaltungstechnik

      in
    2. Diversity
    3. Verwaltungstechnik
    4. Einführung in die Informationstechnik

    5. Staatsrecht

    6. Berliner Verfassungsrecht

    7. Grundzüge des bürgerlichen Rechts

    8. Allgemeines Verwaltungsrecht

    9. Beamtenrecht

    10. Arbeitsrecht

    11. Sozialhilferecht

    12. Polizei- und Ordnungsrecht

    13. Haushaltswesen

    14. Volkswirtschaftslehre
    15. Staat und Wirtschaft

      Verwaltungsbetriebswirtschaft

      (2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“Grundsätzlich schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die LeistungsnachweiseLeistungs­nachweise werden nachsowie Art und Umfang werden in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.

      (3) Die ModuleVAk könnenteilt in begründeten Fällen, in Abstimmung mitnach der VAk,Hälfte einzelndes belegt werden.

      (4) Lehrgangsteilnehmende können beiFortbildungs­lehrgangs der VAkDienststelle die AnerkennungErgebnisse gleichwertigerder LeistungenLeistungsnachweise für ein Modul beantragen.mit.


      § 2216GesamtergebnisZeugnis

      (1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilneh­me­rin­nen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teil­nah­me am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Ge­samt­ergebnis für den Lehrgang, die Bewertun­gen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitli­che Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.

      (2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und imdas arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eineGesamtergebnis mindestens einer ausreichendeausreichenden Leistung“ erzielt wurde.entspricht.


      Sofern nach§ Erbringung17 aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.Gesamtergebnis

      (2)1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte allerder Leistungsnachweise gebildet und auf zwei DezimalstellenDezimal­stellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

      (3)2) Das Gesamtergebnis entspricht einereinem BewertungPrädikat nach § 5 der Lehrgangsordnung.5.


      § 23 – Zertifikat

      Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

      Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.


      § 2418 – Prüfung

      LehrgangsteilnehmendeLehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung­fungs­ordnung für die Durch­füDurchführung von Abschluss- und Umschulungs­prüfun­genUmschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz.Berufsbil­dungs­gesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwal­tungs­­­fachangestellte/Ver­waltungsfachange­stell­­­terVerwaltungsfachan­gestell­ter/Verwaltungsfachan­gestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbe­reitungVorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.




      Abschnitt IV - Verwaltungslehrgang II (VL II)

      § 2519 – Lehrgangsziel

      Der VL II soll Tarifbeschäden tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahme vonhöherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltungnicht­technischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.

      Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:

      • vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften
      • die Fähigkeit zu analytischem und strategi­schem Denken
      • Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten
      • die Fähigkeit, Arbeitsabläufe voraus­schauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren
      • Aufgeschlossenheit gegenüber Verän­derungs­­­­pro­zessen.

      § 2620 – Zulassungsvoraussetzungen

      Zum VL II können zugelassen werden:werden

      1. Verwaltungsfachangestellte Verwaltungsfachangestellte,und Fachange­stellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsaus­bildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitendertariflich Unterweisung)Beschäftigte, unddie Kaufleuteeine für Büroma­nage­mentvergleichbare (öffent­licherVerwal­tungs-) Dienst)Berufsausbildung nach dem Berufsbil­dungs­gesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigen BeschäftigungszeitBerufspraxis im nichttechnischennicht­technischen Dienst der allgemeinen VerwaltungVerwal­tung (bis- Lehrgangsbeginn)soweit nachsie erfolgreichemmindestens Abschlussin derdie Ausbildung.Entgelt­gruppe 5 TV-L eingruppiert sind.

        Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungs­zeitBerufspraxis nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.nachzu­weisen.

      2. TarifbeschäTariflich Beschäftigte des nichttechnischen DienstesDien­stes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maß­nahme mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige BeschäftigungszeitBerufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können.

      3. nnen
      4. Tarifbeschäftigtesowie desmindestens nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung,in die dieEntgeltgruppe Basisqualifizierung5 IITV-L miteingruppiert Erfolg absolviert haben und

        eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben

        sowie

        über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen.sind.

      § 2721 – Lehrgangsdauer

      (1) Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre.Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden.

      (2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In aus­gewählten Fachgebieten erfolgt die Unter­richtung in Blockphasen.


      § 2822 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise

      (1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:

         Kompetenz

       Module und Fachgebiete 

      1. Präsentations-, Moderations-sentation und Lerntechniken


      2. PolitikGrundlagen und VerwaltungRahmenbedingungen des Verwaltungshandelns

      Grundlagen der Politik

      BildungKontrolle fürder nachhaltige Entwicklung (BNE)Verwaltung

      DiversityInterkulturelle Öffnung

      Migrationsgesellschaftliche

      Gender Mainstreaming


      3. StaatsrechtStaatsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns

      Staatsorganisationsrecht

      Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte

      Europarecht


      4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns

      Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht

      Verwaltungsprozessrecht

      Methoden der Fallbearbeitung

      Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts


      5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns

      Zivilrecht

      Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren


      6. ÖffentlicheWirtschaftliche FinanzwirtschaftAspekte /des VWL / BWLVerwaltungshandelns

      Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung

      Volkswirtschaftslehre

      Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung)

      Öffentliche Finanzwirtschaft 1

      Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht


      7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung

      Personalwesen

      Führung und Zusammenarbeit

      Ausbildung der Ausbilder (fakultativ)


      8. OrganisationstechnikOrganisatorische Aspekte des Verwaltungshandelns

      Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation

      Informationstechnik


      Projektmanagement

      9. Wahlpflichtfach oder Projekt

      ProjektmanagementA) (EinführungKommunalrecht und Grundlagen)kommunale Finanzwirtschaft

      ProjektarbeitB) zuBesonderes verwaltungsspezifischenVerwaltungsrecht ThemenI: Polizei- und Ordnungsrecht

      GrundzügeC) wissenschaftlichenBesonderes ArbeitensVerwaltungsrecht II: Sozialrecht

      D) Europarecht

      E) Bürger/Verwaltung/Politik

      (2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. Über jeden erbrachten Leistungsnachweis erstellt die VAk ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.

      (3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.

      (4) LehrgangsteilnehmendeLehrgangsteilnehmer/innen können bei der VAkVerwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für eineinzelne ModulModule beantragen.


       § 2923GesamtergebnisLehrgangsbescheinigung

      (1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.

      Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.

      (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

      (3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


      § 30 – Zertifikat

      Die LehrgangsteilnehmendenLehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang eineine Zertifikat,Lehrgangsbescheinigung, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang,der die Bewertungenvorgeschriebenen derModule, die erbrachten LeistungsnachweiseLeistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang des LehrgangsLehrganges zu entnehmen sind.

      Ist(2) derVoraussetzung Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhaltenfür die TeilnehmendenErteilung eineeiner Teilnahme­bescheinigungLehrgangsbescheinigung überist diedas erbrachtenErbringen Leistungen.aller vorgesehenen Leistungsnachweise.


       § 3124 – Prüfung

      Erfolgreiche Lehrgangsabsolven­ten/Lehrgangs­ab­sol­ventinnenLehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Ver­waltungs­fach­wirtin“in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.


      Abschnitt V - Schlussbestimmungen

      § 3225 – Übergangsvorschriften

      Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung.


       § 3326 – Inkrafttreten

      Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.