2. Lehrgangsordnung Verwaltungslehrgang I
Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin
vom 03.02.2012
I Ltr.
Telefon: 90229 – 8040, intern: 9229 – 8040
Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) erlässt gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 VAkVO die nachfolgende Lehrgangsordnung für die Verwaltungslehrgänge an der Verwaltungsakademie Berlin (ABl. Nr. 12 v. 23.03.2012, S.S 476),zuletztgeändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom30.05.2023.20.02.2019.Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von
Tarifbeschätariflich Beschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen VerwaltungberufsqualifizierendedieLehrgäVerwaltungslehrgängenachIden Abschnittenund IIbis IVdurch, zu denenTarifbeschätariflich Beschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung undsoweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangsordnung erfüllen, durch die VAkEingruppierung zugelassen werden können.1
(2)TariflichBei Lehrgängen,Beschäftigte, dieE-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen beiin denTeilnehmendenEntgeltgruppenvorliegen.
(3)bisAus2 eingruppiert sind, müssen vor derTeilnahmeZulassung zum Verwaltungslehrgang I mit Erfolg an einemberufsqualifizierendenVerwaltungsgrundlehrgangLehrgangteilgenommenerwachsenhaben.(2) Für die tariflich Beschäftigten, die an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen, ergeben sich keine unmittelbaren
tarifrechtlichenAuswirkungen im Hinblick auf ihre tarifliche Eingruppierung und keine Ansprücheund kein Anspruchauf Übertragung einer höherwertigerherwertigen Tätigkeiten.
(4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt.tigkeit.
§ 2 - Anmeldung, Zulassung
(1)
TarifbeschäTariflich Beschäftigte, die an einemberufsqualifizierendenVerwaltungslehrgang teilnehmen wollen, bewerben sich über ihre Dienststelle um Zulassung zum Lehrgangteilnehmen wollen unddurch dieZulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen.VAk.(2)
)TariflichDie Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließlich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.
(3) TarifbeschäBeschäftigte, die zumVerwaltungslehrgangVerwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn desjeweiligenLehrgangs teilnehmen.Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden.Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/geeignet/nichtbestanden)geeignet) wird der anmeldenden Dienststelleübermittelt.schriftlich oder elektronisch zugeleitet. Auf Antrag erhalten dieTeilnehmendenTeilnehmer/Teilnehmerinnen eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.(
4)3)MenschenDiemitDienststellenBehinderungmeldenkannder–VAk,aufsofernAntragpersonalwirtschaftliche–odereindienstlicheNachteilsausgleichGründefürnichtdenentgegenstehen,Eignungstestdiegewährttariflichwerden.Beschäftigten,DerdieAntragdieistZulassungsvoraussetzungenspätestenserfüllenzumundMeldeschlussnach Auffassung der Dienststelle erwarten lassen, dass sie die Anforderungen desEignungstestsVerwaltungslehrganges erfüllen.(4) Eine Zulassung zu
stellen.einemAuf VerlangenVerwaltungslehrgang der VAkist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer)erfolgt imEinzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen undRahmen derSchwerbehindertenvertretungzurzuVerfügungerörternstehendenund entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.Plätze.(5) Die VAk kann in begründeten
EinzelfäFällen-auf Antrag der Dienststelle Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. Von der Teilnahme am Eignungstest können, im begründeten Einzelfall, ausschließlich Menschen mit Behinderung, auf Antrag der Dienststelle -AusnahmenimvonBenehmendenmitZulassungsvoraussetzungendergewähren.örtlichen Schwerbehindertenvertretung -, befreit werden.
§ 3 - Lehrpläne
Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.
In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.
§ 4 - Leistungsnachweise
(1) Die Art und der Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen bzw. den fachlichen Anforderungen festgelegt. Ein
Leistungsnachweiserbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/dieTeilnehmendeLehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerin zum Leistungsnachweis antritt. Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.(2) Versäumen
LehrgangsteilnehmendeLehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründeerfolgenerfolgen.(3)
Lehrgangsteilnehmende,Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen, die infolge einerBehinderungBehinderung anderenLehrgangsteilnehmendenLehrgangsteilnehmern/Lehrgangsteilnehmerinnengegenügegenüber wesentlich im Nachteil sind,kann -ist auf Antrag-durch die VAk eine angemessene Erleichterunggewährtzuwerden.bewilligen. Der Antrag istspätestens einen Monatrechtzeitig vorDurchfüDurch-führung desLeistungsnachweisesLeistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist einfachäärztlichesAttestGutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährendeErleichterungErleichterung zu entnehmen ist.Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendolmetscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungsweise die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.
§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:
Umfang Punkte Note sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4 mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5 ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6
Verwaltungsgrundlehrgang
Abschnitt II -
Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)§ 6 – Lehrgangsziel
DieDerBasisqualifikation IVerwaltungsgrundlehrgang (BQ I)VGL) hat zum Ziel,TarifbeschäftigtendenohnetariflicheineBeschäftigten,Verwaltungs-Berufsausbildungdie in den Entgeltgruppen 1 bis 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind, ein Verwaltungsgrundlagenwissen in einigen allgemeinen Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln und die Fähigkeiten imöffentlichenschriftlichenDienst,undVerwaltungsgrundkenntnissesprachlichen Ausdruck zuvermitteln.fördern.
§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen
ZurBQZumIVGL könnenTarifbeschäftigtetariflichderBeschäftigte,allgemeinendieVerwaltungin den Entgeltgruppen 1 bis 2 des TV-L eingruppiert sind und über eine mindestens dreijährige Berufspraxis verfügen, zugelassen werden.
§ 8 – Lehrgangsdauer
Die(1)BQDerIVGL dauert bis zu sechs Monaten und umfasst ca.4450DoppelstundenDoppelstunden.und(2)
dauertDer Unterricht findet in der RegelvieranMonate.einem Tag pro Woche statt.
§ 9 – Lehrgangsinhalte
(1)
DieDerBQ IVGL besteht mindestens ausdenfolgenden Fachgebieten:
AufgabeLern- und OrganisationArbeitstechnikenderVerwaltungdesLandesÜbungen
Berlinim(öD)schriftlichen- Ausdruck
BerlinerundVerfassungsrechtmündlichen(VvB)Verwaltungstechnik(VT)Haushaltsrecht-GrundlagenRechtskunde
(HHR)Staatsbürgerkunde
Verwaltungs- und Bürokunde
(2)
JedesGrundsätzlich endet jedes Fachgebietschließt grundsätzlichmit einemLeistungsnachweisschriftlichenab.Leistungsnachweis, der auch Erkenntnisse über die schriftliche Ausdrucksfähigkeit zulässt. Neben der Bewertung der fachlichen Leistung wird eine Bewertung für den sprachlichen Ausdruck vergeben. DieLeistungsnachweiseLeistungsnachweise werdennach Art und Umfangin denjeweiligenLehrplänen festgelegt.
§ 10 –
GesamtergebnisZeugnis(1)
DerDie Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VGL erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgangisteinabsolviert,Zeugnis,wennausalledemLeistungsnachweisedaserbrachtGesamtergebniswurden.für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise zusammen mit den Bewertungen des sprachlichen Ausdrucks und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn
dasallearithmetische Mittel allervorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens50/100„ausreichend“Punktenist.beträgt.
§ 11 – Gesamtergebnis
(
3)1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VGL sind die Bewertungen der schriftlichen Leistungsnachweisezuundberücksichtigen.des sprachlichen Aus-drucks gleichberechtigt einzubeziehen. DasGesamtergebnisGesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerteallerder Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.(
4)2) Das Gesamtergebnis entsprichteinereinemBewertungPrädikat nach §5 der Lehrgangsordnung.
§ 11 – Zertifikat5.
Die(3)Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus demIst das Gesamtergebnisfüreines/einerdenTeilnehmers/TeilnehmerinLehrgang,schlechter als „befriedigend“, so bietet dieBewertungenVAkdereinerbrachtenBeratungsgesprächLeistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.an.
IstderLehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.I
Abschnitt
IIIII–-BasisqualifikationenVerwaltungslehrgang/ Basisqualifikation II (BQ II)§ 12
– Lehrgangsziel
Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.
§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen
Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) odereinen Bachelor-/Masterabschluss
nachweisen können.
§ 14 – Lehrgangsdauer
Die BQ II umfasst ca. 96 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate.
§ 15 – Lehrgangsinhalte
(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:
Module
Einführung in das juristische Denken (EjD)Staatsrecht (StR)Allgemeines Verwaltungsrecht (VR)Polizei- und Ordnungsrecht (POR)Haushaltsrecht (HHR)Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)
(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.
§ 16 – Gesamtergebnis
(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.
(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 17 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)
§ 18– LehrgangszielDer VL I hat zum Ziel,
Tarifbeschäden tariflich Beschäftigten ohne eineVerwaltungsausbildung,Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder einer vergleichbaren (Verwaltungs-) Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die Tätigkeitentigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinenVerwaltungVerwaltung wahrnehmen oder für solchevorgesehenvorgesehen sind, ein umfassendesVerwaltungsgrundwissenVerwaltungsgrundwissen zu vermitteln.
§
1913 – ZulassungsvoraussetzungenZum VL I können zugelassen werden
Tarifbeschätariflich Beschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung-ohneohneAusbildung als Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation oder eineVerwaltungsausbildungvergleichbare–Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die mindestens in der Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert sind und über eine mindestenseinjädreijährigeBeschäftigungszeitBerufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung(bis Lehrgangsbeginn)verfügen undTarifbeschätariflich Beschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 2 TV-L eingruppiert sind und den Verwaltungsgrundlehrgangoder die Basisqualifizierung Imit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestenseinjädreijährigeBeschäftigungszeitBerufspraxis imnichttechnischennichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung(bis Lehrgangsbeginn) verfüverfügen.
§
2014 – Lehrgangsdauer(1) Der VL I
umfasst ca. 250 Doppelstunden unddauert in der Regel 2Jahre.Jahre und umfasst ca. 250 Doppelstunden.(2) Der Unterricht findet grundsätzlich an einem Tag pro Woche statt. Die Einführung kann in Blockphasen stattfinden.
(3) Der VL I kann als Fernlehrgang durchgeführt werden.
§
2115 – Lehrgangsinhalte(1) Der VL I besteht mindestens aus
denfolgenden Fachgebieten:
ModuleTechniken geistiger ArbeitLern-undArbeitsmethodikEinführungVerwaltungstechnik
indasjuristischeDenkenDiversityVerwaltungstechnikEinführung in die Informationstechnik
Staatsrecht
Berliner Verfassungsrecht
Grundzüge des bürgerlichen Rechts
Allgemeines Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Arbeitsrecht
Sozialhilferecht
Polizei- und Ordnungsrecht
Haushaltswesen
VolkswirtschaftslehreStaat und Wirtschaft
Verwaltungsbetriebswirtschaft
(2)
Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“Grundsätzlich schließtgrundsätzlichjedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. DieLeistungsnachweiseLeistungsnachweisewerden nachsowie Art und Umfang werden in denjeweiligenLehrplänen festgelegt.(3) Die
ModuleVAkkönnenteiltin begründeten Fällen, in Abstimmung mitnach derVAk,Hälfteeinzelndesbelegt werden.
(4) Lehrgangsteilnehmende können beiFortbildungslehrgangs derVAkDienststelle dieAnerkennungErgebnissegleichwertigerderLeistungenLeistungsnachweisefür ein Modul beantragen.mit.
§
2216 –GesamtergebnisZeugnis(1) Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrganges zu entnehmen sind.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und
imdasarithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eineGesamtergebnis mindestens einer „ausreichendeausreichenden Leistung“erzielt wurde.entspricht.
Sofernnach§Erbringung17aller–Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.Gesamtergebnis(
2)1) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerteallerder Leistungsnachweise gebildet und auf zweiDezimalstellenDezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.(
3)2) Das Gesamtergebnis entsprichteinereinemBewertungPrädikat nach §5 der Lehrgangsordnung.5.
§
23 – Zertifikat
Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.
Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 2418 – Prüfung
LehrgangsteilnehmendeLehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnungfungsordnung für dieDurchfüDurchführung von Abschluss- undUmschulungsprüfungenUmschulungsprüfungen nach demBerufsbildungsgesetz.Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den AusbildungsberufVerwaltungsfachangestellte/VerwaltungsfachangestellterVerwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte anmelden. Ein Anspruch auf eine besondereVorbereitungVorbereitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.
Abschnitt IV
–- Verwaltungslehrgang II(VL II)§
2519 – LehrgangszielDer VL II soll
Tarifbeschäden tariflich Beschäftigten vertiefte Methoden- und Fachkenntnisse vermitteln und sie auf die Übernahmevonhöherwertiger Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene desnichttechnischen Dienstes derallgemeinenVerwaltungnichttechnischen Verwaltungsdienstes vorbereiten.
Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:
vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaftendie Fähigkeit zu analytischem und strategischem DenkenKompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewertendie Fähigkeit, Arbeitsabläufe vorausschauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisierenAufgeschlossenheit gegenüber Veränderungsprozessen.
§
2620 – ZulassungsvoraussetzungenZum VL II können zugelassen
werden:werden
- Verwaltungsfachangestellte
Verwaltungsfachangestellte,und Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation(mit Berufsausbildung im öffentlichen DienstsowiedienstbegleitendertariflichUnterweisung)Beschäftigte,unddieKaufleuteeinefür Büromanagementvergleichbare (öffentlicherVerwaltungs-)Dienst)Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen haben, mit einer mindestens dreijährigenBeschäftigungszeitBerufspraxis imnichttechnischennichttechnischen Dienst der allgemeinenVerwaltungVerwaltung(bis-Lehrgangsbeginn)soweitnachsieerfolgreichemmindestensAbschlussinderdieAusbildung.Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert sind.
Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährigeBeschäftigungszeitBerufspraxisnach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.nachzuweisen.- nnen
TarifbeschäTariflich Beschäftigte des nichttechnischenDienstesDienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I oder eine vergleichbare Fortbildungs-maßnahme mit Erfolg absolviert haben und nacherfolgreichemAbschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährigeBeschäftigungszeitBerufspraxis im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung(bis Lehrgangsbeginn)nachweisen können.Tarifbeschäftigtesowiedesmindestensnichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung,in diedieEntgeltgruppeBasisqualifizierung5IITV-LmiteingruppiertErfolg absolviert haben undeine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen habensowieüber eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) verfügen.sind.
§
2721 – Lehrgangsdauer(1) Der VL II
umfasst ca. 500 Doppelstunden unddauert in der Regel 3Jahre.Jahre und umfasst ca. 480 Doppelstunden.(2) Der Unterricht findet grundsätzlich im Umfang von vier Doppelstunden pro Woche statt. In ausgewählten Fachgebieten erfolgt die Unterrichtung in Blockphasen.
§
2822 – Lehrgangsinhalteund Leistungsnachweise(1) Der VL II besteht
mindestensausdenfolgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:
Module und Fachgebiete1. Prä
sentations-, Moderations-sentation und Lerntechniken
2.
PolitikGrundlagen undVerwaltungRahmenbedingungen des Verwaltungshandelns
Grundlagen derPolitik
BildungKontrollefürdernachhaltige Entwicklung (BNE)Verwaltung
DiversityInterkulturelle Öffnung
MigrationsgesellschaftlicheKompetenzGender Mainstreaming
3.
StaatsrechtStaatsrechtliche Aspekte des VerwaltungshandelnsStaatsorganisationsrecht
Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte
Europarecht
4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht
Verwaltungsprozessrecht
Methoden der Fallbearbeitung
Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts
5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns
Zivilrecht
Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren
6.
ÖffentlicheWirtschaftlicheFinanzwirtschaftAspekte/desVWL / BWLVerwaltungshandelnsBetriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung
Volkswirtschaftslehre
Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung)
Öffentliche Finanzwirtschaft 1
Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht
7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalwesen
Führung und Zusammenarbeit
Ausbildung der Ausbilder (fakultativ)
8.
OrganisationstechnikOrganisatorische Aspekte des VerwaltungshandelnsVerwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation
Informationstechnik
Projektmanagement9. Wahlpflichtfach oder Projekt
ProjektmanagementA)(EinführungKommunalrecht undGrundlagen)kommunale Finanzwirtschaft
ProjektarbeitB)zuBesonderesverwaltungsspezifischenVerwaltungsrechtThemenI: Polizei- und Ordnungsrecht
GrundzügeC)wissenschaftlichenBesonderesArbeitensVerwaltungsrecht II: SozialrechtD) Europarecht
E) Bürger/Verwaltung/Politik
(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab. Über jeden erbrachten Leistungsnachweis erstellt die VAk ein Zertifikat, dem die fachlichen Inhalte des Moduls sowie die erbrachte Leistung (Bewertung) zu entnehmen sind.
(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.
(4)
LehrgangsteilnehmendeLehrgangsteilnehmer/innen können bei derVAkVerwaltungsakademie Berlin die Anerkennung gleichwertiger Leistungen füreineinzelneModulModule beantragen.
§
2923 –GesamtergebnisLehrgangsbescheinigung(1)
Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.
Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.
(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet.Diedritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.
§ 30 – Zertifikat
Die LehrgangsteilnehmendenLehrgangsteilnehmer/innen des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am LehrgangeineineZertifikat,Lehrgangsbescheinigung,aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang,der dieBewertungenvorgeschriebenenderModule, die erbrachtenLeistungsnachweiseLeistungen (Bewertungen) und der zeitliche Umfang desLehrgangsLehrganges zu entnehmen sind.
Ist(2)derVoraussetzungLehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhaltenfür dieTeilnehmendenErteilungeineeinerTeilnahmebescheinigungLehrgangsbescheinigungüberistdiedaserbrachtenErbringenLeistungen.aller vorgesehenen Leistungsnachweise.
§
3124 – Prüfung
Erfolgreiche Lehrgangsabsolventen/LehrgangsabsolventinnenLehrgangsteilnehmer/innen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin“in“ gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
Abschnitt V
–- Schlussbestimmungen§
3225 – ÜbergangsvorschriftenFür die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.
2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019.2012. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehrgangsordnung.
§
3326 – InkrafttretenDiese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.