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2. Lehrgangsordnung BQ I

Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 - Allgemeines

(1) Die VAk führt zur beruflichen Fortbildung von Tarifbeschäftigten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung berufsqualifizierende Lehrgänge nach den Abschnitten II bis IV durch, zu denen Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer Vorbildung und soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der geltenden Lehrgangs­ordnung erfüllen, durch die VAk zugelassen werden können.

(2) Bei Lehrgängen, die E-Learning-Formate oder –Anteile beinhalten, hat die anmeldende Dienststelle zu bestätigen, dass die technischen und persönlichen Voraussetzungen bei den Teilnehmen­den vorliegen.

(3) Aus der Teilnahme an einem berufsqualifizierenden Lehrgang erwachsen keine unmittelbaren tarifrechtlichen Ansprüche und kein Anspruch auf Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.

(4) Der Unterricht in den berufsqualifizierenden Lehrgängen findet an der VAk regelmäßig in Form von Präsenz- und/oder digitalen Formaten statt.


§ 2 - Anmeldung, Zulassung

(1) Tarifbeschäftigte, die an einem berufsqualifi­zierenden Lehrgang teilnehmen wollen und die Zulassungsvoraussetzungen des jeweiligen Lehrgangs erfüllen, werden von den Dienststellen an die VAk gemeldet, sofern dienstliche, personalwirtschaftliche oder andere Gründe der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang nicht entgegenstehen.

(2) ) Die Entscheidung über eine Zulassung zu einem berufsqualifizierenden Lehrgang obliegt ausschließ­lich der VAk und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Grundlage der endgültigen Platzvergabe durch die VAk ist die von den Dienststellen festgelegte Rangreihenfolge.

(3) Tarifbeschäftigte, die zum Verwaltungslehrgang I oder II angemeldet werden sollen, müssen an einem Eignungstest der VAk innerhalb eines Jahres vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs teilnehmen. Der Eignungstest ist an den jeweiligen Lehrgang gebunden und muss bei Folgeanmeldungen neu abgelegt und bestanden werden. Das Bestehen des Eignungstests ist für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang I und II zwingende Voraussetzung. Das Ergebnis des Eignungstests (erzielte Punktzahl sowie bestanden/nicht bestanden) wird der anmeldenden Dienststelle übermittelt. Auf Antrag erhalten die Teilnehmenden eine Auswertung ihrer erzielten Leistungen.

(4) Menschen mit Behinderung kann – auf Antrag – ein Nachteilsausgleich für den Eignungstest gewährt werden. Der Antrag ist spätestens zum Meldeschluss des Eignungstests zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungs­weise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdendol­metscher/Gebärdendolmetscherinnen, für die Bedie­nung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Eignungstests mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entsprechend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zuge­lassenen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Eignungstests auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.

(5) Die VAk kann in begründeten Einzelfällen - auf Antrag der Dienststelle - Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen gewähren.


§ 3 - Lehrpläne

Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete bzw. Module der Verwaltungslehrgänge Lehrpläne bzw. fachliche Anforderungen auf.

In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten bzw. Modulen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.


§ 4 - Leistungsnachweise

(1) Art und Umfang der Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. Ein Leistungsnach­weis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Teilnehmende zum Leistungsnachweis antritt.

(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmende wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen

(3) Lehrgangsteilnehmende, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmenden gegenüber wesentlich im Nachteil sind, kann - auf Antrag - durch die VAk eine angemessene Erleichterung gewährt werden. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein fachärztliches Attest vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleich­terung zu entnehmen ist. Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs, welche Erleichterungen beziehungsweise Hilfsmittel (zum Beispiel Zeitverlängerungen, Erholungspausen, Gebärden­dol­metscher/Ge­bärdendolmetscherinnen, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit dem schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und entspre­­chend umzusetzen. Erleichterungen beziehungs­weise die Verwendung von zugelasse­nen Hilfsmitteln dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung des Leistungsnachweises auswirken. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die VAk festzulegen.


§ 5 - Bewertung der Leistungsnachweise

Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:

Umfang Punkte Note
sehr gute Leistung 100 - 92 Punkte Note 1
gute Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2
befriedigende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3
ausreichende Leistung unter 67 - 50 Punkte Note 4
mangelhafte Leistung unter 50 - 30 Punkte Note 5
ungenügende Leistung unter 30 - 0 Punkte Note 6

Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation I (BQ I)  

§ 6 – Lehrgangsziel

Die Basisqualifikation I (BQ I) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungs-Berufs­aus­bildung im öffentlichen Dienst, Verwaltungs­grundkenntnisse zu vermitteln.


§ 7 – Zulassungsvoraussetzungen

Zur BQ I können Tarifbeschäftigte der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden.


§ 8 – Lehrgangsdauer

Die BQ I umfasst ca. 44 Doppelstunden und dauert in der Regel vier Monate.


§ 9 – Lehrgangsinhalte

(1) Die BQ I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

1.Aufgabe und Organisation der Verwaltung des Landes Berlin (öD)

2. Berliner Verfassungsrecht (VvB)

3. Verwaltungstechnik (VT)

4. Haushaltsrecht - Grundlagen (HHR)

(2) Jedes Fachgebiet schließt grundsätzlich mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.


§ 10 – Gesamtergebnis

(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungs­nachweise erbracht wurden.

(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt.

(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


§ 11 – Zertifikat

Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

#373737 #FFFFFF #FFFFFF 2 #373737 Abschnitt II – Basisqualifikationen / Basisqualifikation II (BQ II) § 12 – Lehrgangsziel

Die Basisqualifikation II (BQ II) hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten, ohne eine Verwaltungs-Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ein Verwaltungsfachwissen zu vermitteln.


§ 13 – Zulassungsvoraussetzungen

Zur BQ II können Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, die

1.eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)

oder

2. einen Bachelor-/Masterabschluss

nachweisen können.


§ 14 – Lehrgangsdauer

Die BQ II umfasst ca. 90 Doppelstunden und dauert in der Regel 6 Monate.


§ 15 – Lehrgangsinhalte

(1) Die BQ II besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

Module

1. Einführung in das juristische Denken (EjD)

2. Staatsrecht (StR)

3. Allgemeines Verwaltungsrecht (VR) 

4. Polizei- und Ordnungsrecht (POR)

5. Haushaltsrecht (HHR) 

6. Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)

(2) Bis auf das Fachgebiet „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.


§ 16 – Gesamtergebnis

(1) Der Lehrgang ist absolviert, wenn alle Leistungsnachweise erbracht wurden. 

(2) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn das arithmetische Mittel aller Leistungsnachweise mindestens 50/100 Punkten beträgt. 

(3) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


§ 17 – Zertifikat

Die Lehrgangsteilnehmenden der BQ II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.


Abschnitt III – Verwaltungslehrgang I (VL I)

§ 18 – Lehrgangsziel

Der VL I hat zum Ziel, Tarifbeschäftigten ohne eine Verwaltungsausbildung, die Tätigkeiten im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung wahrnehmen oder für solche vorgesehen sind, ein umfassendes Verwaltungs­grundwissen zu vermitteln.


§ 19 – Zulassungsvoraussetzungen

Zum VL I können zugelassen werden

1. Tarifbeschäftigte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung - ohne eine Verwaltungsausbildung – die über eine mindestens einjährige Beschäfti­gungs­zeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen

und

2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den Verwaltungsgrundlehrgang oder die Basisqualifizierung I mit Erfolg absolviert haben, sofern sie über eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit im nichttech­nischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) ver­fügen.


§ 20 – Lehrgangsdauer

Der VL I umfasst ca. 250 Doppelstunden und dauert in der Regel 2 Jahre.


§ 21 – Lehrgangsinhalte

(1) Der VL I besteht mindestens aus den folgenden Fachgebieten:

Module

1. Lern- und Arbeitsmethodik

2. Einführung in das juristische Denken

3. Diversity

4. Verwaltungstechnik

5. Einführung in die Informationstechnik

6. Staatsrecht

7. Berliner Verfassungsrecht

8. Grundzüge des bürgerlichen Rechts

9. Allgemeines Verwaltungsrecht

10. Beamtenrecht

11. Arbeitsrecht

12. Sozialhilferecht

13. Polizei- und Ordnungsrecht

14. Haushaltswesen

15. Volkswirtschaftslehre

16. Verwaltungsbetriebswirtschaft

(2) Bis auf die Fachgebiete „Lern- und Arbeitsmethodik“ und „Einführung in das juristische Denken“ schließt grundsätzlich jedes Fachgebiet mit einem Leistungsnachweis ab. Die Leistungsnachweise werden nach Art und Umfang in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt.

(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der VAk, einzeln belegt werden.

(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.


§ 22 – Gesamtergebnis

(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.

Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.

(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL I sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


§ 23 – Zertifikat

Die Lehrgangsteilnehmenden des VL I erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.


§ 24 – Prüfung

Lehrgangsteilnehmende die den VL I erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung für die Durch­führung von Abschluss- und Umschulungs­prüfun­gen nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie können sich zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Verwal­tungs­­­fachangestellte/Ver­waltungsfachange­stell­­­ter anmelden. Ein Anspruch auf eine besondere Vorbe­reitung auf diese Prüfung durch die VAk besteht nicht.


Abschnitt IV – Verwaltungslehrgang II (VL II)

§ 25 – Lehrgangsziel

Der VL II soll Tarifbeschäftigten auf die Übernahme von Tätigkeiten in der gehobenen Funktionsebene des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung vorbereiten.

Der VL II vermittelt den Tarifbeschäftigten insbesondere:

  • vertiefte Fach- und Methodenkompetenzen in den Rechts- und Verwaltungswissenschaften
  • die Fähigkeit zu analytischem und strategi­schem Denken
  • Kompetenzen, fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge angemessen zu bewerten
  • die Fähigkeit, Arbeitsabläufe voraus­schauend, systematisch und wirtschaftlich zu organisieren
  • Aufgeschlossenheit gegenüber Verän­derungs­­­­pro­zessen.

§ 26 – Zulassungsvoraussetzungen

Zum VL II können zugelassen werden:

1.Verwaltungsfachangestellte, Fachange­stellte für Bürokommunikation, Kaufleute für Bürokommunikation (mit Berufsaus­bildung im öffentlichen Dienst sowie dienstbegleitender Unterweisung) und Kaufleute für Büroma­nage­ment (öffent­licher Dienst) mit einer mindestens dreijährigen Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.                                           

Wurde die Berufsausbildung mit dem Prädikat „gut“ oder besser abgeschlossen, ist eine mindestens einjährige Beschäftigungs­zeit nach Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.

2. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die den VL I mit Erfolg absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss dieser Qualifizierung eine mindestens dreijährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangsbeginn) nachweisen können.

3. Tarifbeschäftigte des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, die die Basisqualifizierung II mit Erfolg absolviert haben

und

eine Berufsausbildung (nach BBiG) erfolgreich abgeschlossen haben

sowie

über eine insgesamt mindestens 3-jährige Beschäftigungszeit im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (bis Lehrgangs­beginn) verfügen.


§ 27 – Lehrgangsdauer

Der VL II umfasst ca. 500 Doppelstunden und dauert in der Regel 3 Jahre.


§ 28 – Lehrgangsinhalte und Leistungsnachweise

(1) Der VL II besteht mindestens aus den folgenden Modulen und den zugeordneten Fachgebieten:

Module und Fachgebiete

1. Präsentations-, Moderations- und Lerntechniken

2. Politik und Verwaltung

Grundlagen der Politik

Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)

Diversity

Migrationsgesellschaftliche Kompetenz

Gender Mainstreaming

3. Staatsrecht

Staatsorganisationsrecht

Allgemeine Grundrechtslehre/Grundrechte

Europarecht

4. Verwaltungsrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns

Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht

Verwaltungsprozessrecht

Methoden der Fallbearbeitung

Praktische Rechtsanwendung auf der Basis des Polizei- und Ordnungsrechts

5. Zivilrechtliche Aspekte des Verwaltungshandelns

Zivilrecht

Vollstreckungsrecht einschließlich Mahnverfahren

6. Öffentliche Finanzwirtschaft / VWL / BWL

Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung

Volkswirtschaftslehre

Rechnungswesen (kamerale bzw. kaufmännische Buchführung)

Öffentliche Finanzwirtschaft 1

Öffentliche Finanzwirtschaft 2 einschließlich Vergaberecht

7. Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung

Personalwesen

Führung und Zusammenarbeit

Ausbildung der Ausbilder (fakultativ)

8. Organisationstechnik

Verwaltungstechnik/Verwaltungsorganisation

Informationstechnik

9. Projekt

Projektmanagement (Einführung und Grundlagen)

Projektarbeit zu verwaltungsspezifischen Themen

Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens

(2) Die Module 2. bis 9. schließen jeweils mit einem Leistungsnachweis ab.

(3) Die Module können in begründeten Fällen, in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin, einzeln belegt werden.

(4) Lehrgangsteilnehmende können bei der VAk die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für ein Modul beantragen.


§ 29 – Gesamtergebnis

(1) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht wurden und im arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise eine mindestens „ausreichende Leistung“ erzielt wurde.

Sofern nach Erbringung aller Leistungsnachweise der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert wurde, können alle mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise einmal wiederholt werden.

(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses im VL II sind die Bewertungen der Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Das Gesamtergebnis wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte aller Leistungsnachweise gebildet und auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Das Gesamtergebnis entspricht einer Bewertung nach § 5 der Lehrgangsordnung.


§ 30 – Zertifikat

Die Lehrgangsteilnehmenden des VL II erhalten nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang ein Zertifikat, aus dem das Gesamtergebnis für den Lehrgang, die Bewertungen der erbrachten Leistungsnachweise und der zeitliche Umfang des Lehrgangs zu entnehmen sind.

Ist der Lehrgang nicht erfolgreich absolviert, erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahme­bescheinigung über die erbrachten Leistungen.


§ 31 – Prüfung

Erfolgreiche Lehrgangsabsolven­ten/Lehrgangs­ab­sol­ventinnen des VL II können die Prüfung zum/zur „Geprüften Verwaltungsfachwirt/Ver­waltungs­fach­wirtin“ gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG) ablegen.


Abschnitt V – Schlussbestimmungen

§ 32 – Übergangsvorschriften

Für die Verwaltungslehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangsordnung noch laufen, gilt die Lehrgangsordnung vom 03.02.2012, geändert durch Beschluss des VAk-Vorstandes vom 20.02.2019. Für alle Lehrgänge, die mit Inkrafttreten dieser Lehrgangs­ordnung oder danach beginnen, gilt diese Lehr­gangsordnung.


§ 33 – Inkrafttreten

Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.