5. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO)
Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 25. Mai 2011 gemäß § 54 i.V.m. § 79 Absatz 4 BBiG - in der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 03.11.2016 geänderten Fassung.
Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse
§ 1 - Errichtung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen).
(2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prü-fungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden.
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens oder beruflicher Fortbildungseinrichtungen an. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der für das Land Berlin zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Gewerkschaften, die im Berufsbildungsausschuss vertreten sind.
(5) Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens werden im Einvernehmen mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschuss können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3 - Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschuss nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann er eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 - Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Bei der Durchführung der Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, wird er von der zuständigen Stelle (Geschäftsstelle) bei der Verwaltungsakademie Berlin unterstützt.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 6 - Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
II. Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 - Prüfungstermine
(1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Sie sollen auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 8 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen,
- wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder
- wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.
(2) Zulassungsvoraussetzungen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt.
§ 9 - Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, für Prüfungsbewerber, die
- an einer geeigneten Maßnahme zur Fortbildung teilgenommen und
- seine / ihre Dienststelle im Land Berlin hat.
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- Angaben zur Person,
- Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen,
- eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden von der zuständigen Stelle unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
III. Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 - Prüfungsgegenstand
Die zuständige Stelle regelt Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
§ 13 - Gliederung der Prüfung
(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen).
(2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen.
§ 14 - Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremien bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen als übernommen.
§ 15 - Prüfung von Menschen mit Behinderung
Prüflinge, die infolge einer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die zuständige Stelle eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Prüfungsleistung zu stellen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall festzulegen.
§ 16 - Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörde, der zuständigen Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Gäste bei der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die Mehrheit der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der mit beratender Stimme teilnehmenden Vertreter des Betriebsrates oder Personalrates anwesend sein.
§ 17 - Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
§ 18 - Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 - Täuschungshandlungen und Ordnungs- verstöße
(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 20 - Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 - Bewertung
(1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Umfang | Punkte | Note | Ausführung Note |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 - 92 Punkte | Note 1 | sehr gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 - 81 Punkte | Note 2 | gut |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 - 67 Punkte | Note 3 | befriedigend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 - 50 Punkte | Note 4 | ausreichend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht enspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | unter 50 - 30 Punkte | Note 5 | mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | unter 30 - 0 Punkte | Note 6 | ungenügend |
(2) Soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, wird die Abschlussprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktezahlen der einzelnen Prüfungsnoten gebildet und mit dem entsprechenden Prädikat gemäß Abs. 1 versehen.
(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. Die Note entspricht den wie folgt festgelegten Punkten:
- Note 1 = 96 Punkte
- Note 2 = 86 Punkte
- Note 3 = 74 Punkte
- Note 4 = 58 Punkte
- Note 5 = 40 Punkte
- Note 6 = 15 Punkte
§ 22 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich der Erst- und Zweitzensierende über die Bewertung nicht einigen, so wird die Bewertung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden durch den Prüfungssausschuss gefasst. Dabei bezieht er die Ergebnisse von möglichen Teilprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ein.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können zusätzlich für Prüfungsteile und für Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen verlangen. Das Nähere regeln die Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG.
(3) Das Ergebnis der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 23 - Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften nach § 54 BBiG,
- das Datum des letzten Prüfungstages,
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern die Leistungen nicht ausreichten und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 25) ist hinzuweisen.
§ 25 - Wiederholungsprüfung
(1) Wer eine Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichend waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.
V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 26 - Rechtsmittel
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zeugnisse nach § 23 erhalten nur auf Wunsch eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 27 - Prüfungsunterlagen
Nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung von der zuständigen Stelle aufbewahrt.
§ 28 - Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Fortbildungsprüfungsverfahren zum Geprüften Verwaltungsfachwirt, die vor 2011 begonnen haben und nicht abgebrochen wurden, werden nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 11. Januar 1979 sowie den Prüfungsanforderungen nach § 46 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 24. März 1992 zu Ende geführt.