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1. Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Berufsausbildung mehr als nur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten: Sie ist umfassende systematische, nach genau bestimmten Ordnungsprinzipien erfolgte Vorbereitung der Auszubildenden auf ihr Berufsleben. In der Ausbildereignungsprüfung weisen die Teilnehmer/innen nach, dass sie das zur Berufsausbildung notwendige pädagogische, psychologische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigsten Ausbildungsmethoden vertraut sind.

Ein verantwortlicher Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes muss persönlich und fachlich für die Berufsausbildung in seinem Beruf geeignet sein.

Die persönliche Eignung des Ausbilders wird in § 29 BBiG, die fachliche Eignung in § 30 BBiG definiert. § 29 BBiG enthält im Prinzip eine Negativdefinition. Das heißt, jeder ist persönlich geeignet, es sei denn es liegen konkrete Ausschlussgründe (z.B. Beschäftigungsverbote nach dem Jugendschutzgesetz) vor.

Fachliche Eignung

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschreibt die Ausbildungs-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 näher und verlangt einen Nachweis in Form einer Prüfung.

Rechtliche Grundlagen

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 04. Mai 2020
  • Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009
  • Prüfungsanforderungen für die Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder/innen im öffentlichen Dienst nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 03. November 2016
  • Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (FPO) vom 12. Mai 2011 in der jeweils geltenden Fassung.