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3. Informationen der zuständigen Stelle nach BBiG

Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Die Zwischenprüfung findet im 2. Ausbildungsjahr (i.d.R. im Januar/Februar), die Abschlussprüfung im 3. Ausbildungsjahr (i.d.R. schriftlich im Mai/Juni und praktisch im August) statt.

Die Anmeldung zur Prüfung hat, unter Beachtung der Anmeldefrist, schriftlich durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen.


Nachteilsausgleich

Gem. § 14 Abs. 3 der Prüfungsordnung sind Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche Nachteile haben, auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Prüfungsteilnehmer, auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern.



Schlichtungsausschuss

Für den Fall einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbehörde hat die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss berufen, der zwischen den Parteien vermittelnd wirken soll.


Weiterbildungsstipendium

Das Weiterbildungsstipendium richtet sich an talentierte und leistungsbereite Fachkräfte unter 25 Jahren, die bereits ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Mit einem Weiterbildungsstipendium können Fachkräfte bis zu drei Jahre fachliche oder fachübergreifende Weiterbildungen finanzieren. Damit unterstützt das Bundesbildungsministerium junge Menschen, sich in ihrem Beruf durch Weiterbildung zu qualifizieren und neue berufliche Möglichkeiten bis hin zur Selbständigkeit zu entdecken.

Nähere Informationen: https://www.bmbf.de/de/das-weiterbildungsstipendium-883.html


Berichtsheft

Auszubildende haben gem. § 6 (Bundes-)VO VFA ein Berichtsheft zu führen, welchem der inhaltliche und zeitliche Verlauf der Ausbildung zu entnehmen ist. Es dient dem Nachweis des Ausbildungsfortschritts und ist bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung der zuständigen Stelle vorzulegen.

Ziel des Berichtsheftes ist es, – zumindest stichpunktartig – den sachlichen sowie zeitlichen Ablauf der Ausbildung wiederzugeben. Es dient der Systematisierung der Berufsausbildung, um allen Beteiligten (Azubi, Ausbilder/innen, Praxisanleiter/innen, Berufsschule, zuständiger Stelle – ggf. auch den gesetzlichen Vertretern) einen nachvollziehbaren kurzen Überblick – aber auch Nachweis - über den ordnungsgemäßen Ausbildungsverlauf zu geben. Darüber hinaus sollen die Auszubildenden durch die regelmäßige Führung des Berichtsheftes zur Reflexion über die wesentlichen fachlichen und berufspraktischen Inhalte des Ausbildungsberufes angeregt werden.

Wesentliche Empfehlungen und Hinweise sind:

  • Auszubildende führen das Berichtsheft während der Ausbildungszeit
  • Eine Bewertung des Berichtsheftes – z.B. für die Abschlussprüfung – erfolgt nicht
  • Das Berichtsheft ist vom Azubi mindestens wöchentlich zu führen
  • Zumindest stichwortartig sind die konkreten Arbeitstätigkeiten in den Praxisstationen, Themen des Berufsschulunterrichts, ggf. Themen der dienstbegleitenden Unterweisung (Verwaltungsakademie) und/oder sonstige Schulungen / Ausbildungsmaßnahmen - getrennt voneinander - zu dokumentieren
  • Das Berichtsheft wird durch den Ausbildenden mindestens monatlich geprüft (insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit) und abgezeichnet.

Die zuständige Stelle empfiehlt, das Berichtsheft nicht handschriftlich, sondern rechnergestützt führen zu lassen, da somit ein typisches Arbeitsmittel routinemäßige Verwendung findet und die regelmäßige Verwendung dem allgemeinen Ausbildungsziel förderlich ist.



Hilfsmittelregelungen für die dienstbegleitende Unterweisung, die Zwischen- und die Abschlussprüfung

Behandlung der zugelassenen Hilfsmittel

Sämtliche zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen und Erläuterungen enthalten.

Hiervon ausgenommen sind

  • handschriftliche Unterstreichungen (auch Durchstreichungen),
  • Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufe- und Fragezeichen sowie die nachfolgenden mathematischen Zeichen: +, -, *, :, >, <, =, ≠)
  • Verweisungen auf z.B. andere Normen in Form von Zahlenhinweisen (Bsp.: i.V.m. § XY).

Im Zusammenhang mit Verweisungen sind die Zusätze: „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“, „und“, „analog“ sowie Verweisungspfeile zulässig. Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter sind nicht zulässig.

Trennblätter und Reiter (Post it´s oder ähnliches) dürfen nur mit der Bezeichnung der Vorschrift versehen sein oder aber innerhalb einer Vorschrift mit den Paragraphen und Originalüberschriften. (Gem. des Beschlusses der Prüfungsausschüsse „Verwaltungsfachangestellte/r“ vom 08.04.2013 ist das Notieren von Paragraphen (ggf. mit Absatz und Kurzbezeichnung der Vorschrift, z.B. § 17 (1) ASOG) auf Trennblättern und Reitern erlaubt, nicht jedoch von Verweisungen auf andere Normen. Verweisungen dürfen nur direkt an der Norm angebracht werden.) Seiten ohne Text in den Gesetzestexten oder sonstigen Hilfsmitteln dürfen nicht beschrieben werden.


Verbotene Hilfsmittel

  • Handy´s (Bitte ausschalten und vom Tisch nehmen!)
  • PC´s, Laptops, Tablets, Smartwatches

Weitere Informationen

Selbstverständlich können Sie Federtaschen, Getränke und Glücksbringer, die Ihnen noch Platz zum Schreiben lassen, gern auf dem Tisch behalten.



Prüfungsarbeiten

Auf der Internet-Seite der Verwaltungsakademie Berlin finden Sie Prüfungsarbeiten (ohne Lösungen) zum Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter aus vergangenen Jahren als pdf-Dateien zum Herunterladen.